{"id":"bgbl1-2006-58-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":58,"date":"2006-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/58#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_58.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)","law_date":"2006-12-09T00:00:00Z","page":2819,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006               2819\nGesetz\nüber die Öffentlichkeitsbeteiligung\nin Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG\n(Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)*)\nVom 9. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    4. § 3a wird wie folgt geändert:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                      a) In Satz 2 werden die Wörter „des Umweltinfor-\nmationsgesetzes“ durch die Wörter „des Bun-\nArtikel 1                                      des und der Länder über den Zugang zu Um-\nÄnderung des Gesetzes                                   weltinformationen“ ersetzt.\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                           b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                       „Beruht die Feststellung, dass eine UVP unter-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni                               bleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzel-\n2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch                         falls nach § 3c, ist die Einschätzung der zu-\nArtikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                               ständigen Behörde in einem gerichtlichen Ver-\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                                  fahren betreffend die Entscheidung über die\nZulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu über-\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den\na) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                         Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist\n„§ 9      Beteiligung der Öffentlichkeit“.                       und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.“\n5. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach der Angabe „§ 24 Verwaltungsvorschrif-\nten“ wird folgende Angabe eingefügt:                          „Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprü-\nfung sind zu dokumentieren.“\n„§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsver-\nfahren“.                                         6. In § 3e Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1\nSatz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1\n2.    In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einbeziehung“\nund 3“ ersetzt.\ndurch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.\n7. § 3f wird wie folgt geändert:\n3.    § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Satz 1“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1“ ersetzt.\n„Das Bundesministerium für Verteidigung wird                  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1“\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                      durch die Angabe „§ 3c“ ersetzt.\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne                  8. § 8 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen,                      a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\ndass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen,                  „Unterlagen nach § 6“ die Wörter „sowie auf\ndie Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlos-                       Grund weiterer Informationen entsprechend\nsen oder Ausnahmen von den Anforderungen                         § 9 Abs. 1a und 1b Satz 1 Nr. 2“ eingefügt.\ndieses Gesetzes zugelassen werden können,                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nsoweit zwingende Gründe der Verteidigung                         „einschließlich der Begründung“ die Wörter\noder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-                      „und einer Rechtsbehelfsbelehrung“ eingefügt.\npflichtungen es erfordern.“\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Das Bundesministerium der Verteidigung un-\n„§ 9\nterrichtet das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit jährlich                                Beteiligung der Öffentlichkeit“.\nüber die Anwendung der auf Grund von Satz 1                   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nerlassenen Rechtsverordnung.“\n„(1) Die zuständige Behörde hat die Öffent-\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Eu-\nlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vor-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die             habens zu beteiligen. Der betroffenen Öffent-\nBeteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter um-        lichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gele-\nweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richt-             genheit zur Äußerung gegeben. Das Beteili-\nlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffent-\nlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156       gungsverfahren muss den Anforderungen des\nS. 17).                                                                   § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwal-","2820         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006\ntungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert               e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Träger des Vorhabens die nach § 6                        aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:\nerforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfah-\nrens, so kann von einer erneuten Beteiligung                     „Abweichend von den Absätzen 1 bis 2\nder Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit                      wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Ver-\nkeine zusätzlichen oder anderen erheblichen                      fahren dadurch beteiligt, dass\nUmweltauswirkungen zu besorgen sind.“                            1. das Vorhaben mit den Angaben nach\nc) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a                            Absatz 1a öffentlich bekannt gemacht\nund 1b eingefügt:                                                   wird,\n2. die nach Absatz 1b erforderlichen Unter-\n„(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn\nlagen während eines angemessenen\ndes Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat\nZeitraumes eingesehen werden können,\ndie zuständige Behörde die Öffentlichkeit über\nFolgendes zu unterrichten:                                       3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegen-\nheit zur Äußerung gegeben wird,\n1. den Antrag auf Entscheidung über die Zu-\nlässigkeit des Vorhabens, den eingereichten                  4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung\nPlan oder eine sonstige Handlung des Trä-                       unterrichtet und der Inhalt der Entschei-\ngers des Vorhabens zur Einleitung eines Ver-                    dung mit Begründung und einer Infor-\nfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit                       mation über Rechtsbehelfe der Öffent-\ngeprüft wird,                                                   lichkeit zugänglich gemacht wird.“\n2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha-               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nbens nach § 3a sowie erforderlichenfalls          10. § 9a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nüber die Durchführung einer grenzüber-\na) In Satz 1 werden die Wörter „können sich dort\nschreitenden Beteiligung nach den §§ 8\nansässige Personen am Anhörungsverfahren\nund 9a,\nnach § 9 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „kann\n3. die für das Verfahren und für die Entschei-               sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren\ndung über die Zulässigkeit des Vorhabens                 nach § 9 Abs. 1 bis 1b und 3“ ersetzt.\njeweils zuständigen Behörden, bei denen\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nweitere relevante Informationen erhältlich\nsind und bei denen Äußerungen oder Fragen                aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\neingereicht werden können, sowie die fest-                   „2. dabei angegeben wird, welcher Be-\ngelegten Fristen für deren Übermittlung,                          hörde die betroffene Öffentlichkeit im\n4. die Art einer möglichen Entscheidung über                          Verfahren nach § 9 Abs. 1 oder 3 Äuße-\ndie Zulässigkeit des Vorhabens,                                   rungen übermitteln kann,“.\n5. die Angabe, welche Unterlagen nach § 6                    bb) In Nummer 3 werden das Wort „Einwen-\nvorgelegt wurden,                                            dungsfrist“ durch die Wörter „festgelegten\nFrist“, das Wort „Einwendungen“ durch das\n6. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum                        Wort „Äußerungen“ und der Punkt am Ende\ndie Unterlagen nach § 6 zur Einsicht ausge-                  von Nummer 3 durch ein Komma ersetzt.\nlegt werden,\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Be-                   angefügt:\nteiligung der Öffentlichkeit.\n„4. die nach § 8 Abs. 3 übermittelte Ent-\n(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens                          scheidung über die Zulässigkeit oder\nnach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zu-                          Ablehnung des Vorhabens der betroffe-\nmindest folgende Unterlagen zur Einsicht für                          nen Öffentlichkeit in dem anderen Staat\ndie Öffentlichkeit auszulegen:                                        auf geeignete Weise bekannt und der\n1. die Unterlagen nach § 6,                                           Inhalt der Entscheidung mit Begrün-\ndung und einer Rechtsbehelfsbeleh-\n2. die entscheidungserheblichen Berichte und\nrung zugänglich gemacht wird.“\nEmpfehlungen betreffend das Vorhaben,\ndie der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt         11. In § 9b Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 8 Abs. 2\ndes Beginns des Beteiligungsverfahrens                und 4“ ein Komma sowie die Angabe „§ 9 Abs. 2“\nvorgelegen haben.                                     eingefügt.\nWeitere Informationen, die für die Entscheidung       12. In § 11 Satz 3 wird das Wort „Anhörungsverfah-\nüber die Zulässigkeit des Verfahrens von Be-              ren“ durch das Wort „Beteiligungsverfahren“ er-\ndeutung sein können und die der zuständigen               setzt.\nBehörde erst nach Beginn des Beteiligungsver-         13. Dem § 14b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach           „Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprü-\nden Bestimmungen des Bundes und der Län-                  fung sind zu dokumentieren.“\nder über den Zugang zu Umweltinformationen\nzugänglich zu machen.“                                14. In § 14i Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.\nd) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Be-\ngründung“ die Wörter „und einer Rechtsbe-             15. § 15 wird wie folgt geändert:\nhelfsbelehrung“ eingefügt.                                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006               2821\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einbeziehung“                b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Inkraft-\ndurch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.                    treten dieses Gesetzes“ durch die Angabe\n„dem 3. August 2001“ ersetzt.\nbb) Satz 4 wird gestrichen.\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Einbeziehung“\ndurch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.                            „(11) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 3, die der Entscheidung über die Zulässig-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             keit von Vorhaben dienen und die vor dem\n„(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1                 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind\ndes Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13                   nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der\nAbs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes                        ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung\nkann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfah-                   zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwen-\nrens gegen die nachfolgende Zulassungsent-                    dung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben\nscheidung überprüft werden.“                                  vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich be-\nkannt gemacht worden ist. Abweichend von\n16. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte\n„(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-                     Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis\nrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann                     zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs. 2\nnur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge-                    erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 die-\ngen die nachfolgende Zulassungsentscheidung                      ses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember\nfür ein Vorhaben überprüft werden.“                              2006 geltenden Fassung weiterhin Anwen-\ndung.“\n17. In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 3c“ ersetzt.                         22. Die Einleitung von Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n18. § 21 wird wie folgt geändert:\nListe „UVP-pflichtige Vorhaben“\na) In Absatz 4 Satz 1 werden nach Nummer 4 der\nNachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nSatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Geset-\nNummern 5 und 6 angefügt:\nzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprü-\n„5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 20             fung oder eine standortbezogene Vorprüfung des\nweder einer Planfeststellung noch einer              Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf\nPlangenehmigung bedürfen, an die zustän-             die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2. Soweit\ndige Behörde,                                        nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts\n6. die Befugnis für behördliche Anordnungen               verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Rege-\nim Einzelfall.“                                      lung des § 3d.\nLegende:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nNr.              = Nummer des Vorhabens\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 Vorhaben         = Art des Vorhabens mit ggf. Grö-\nBundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug                                    ßen- oder Leistungswerten nach\ndes Teils 5 dieses Gesetzes und der auf Grund                                 § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüf-\nvon Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen                                    werten für Größe oder Leistung\nbei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bun-                                nach § 3c Satz 5\ndesbehörden obliegt.“                                     X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig\n19. § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                   A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Ein-\na) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Abs. 4                                   zelfalls: siehe § 3c Satz 1\nSatz 1, 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 4           S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung\nSatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6“ ersetzt.                                           des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2\nb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 21                 L in Spalte 2    = UVP-Pflicht nach Maßgabe des\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „oder 5“ ange-                                Landesrechts: siehe § 3d“.\nfügt.\n23. In der Einleitung von Anlage 2 wird die Angabe\n20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                    „§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe\n„§ 24a                               „§ 3c Satz 1 und 2“ ersetzt.\nBestimmungen zum Verwaltungsverfahren\nVon den in diesem Gesetz und auf Grund die-                                   Artikel 2\nses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwal-\ntungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in\nÄnderung des\ndem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang\nabgewichen werden.“                                               Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n21. § 25 wird wie folgt geändert:\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\na) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 245c“ durch die        sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\nAngabe „§ 244“ ersetzt.                               (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 60 der","2822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                 behelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über\nwird wie folgt geändert:                                           den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                   Abs. 7 und 8 entsprechend.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        3a. In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe „6,“ die An-\n„(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers             gabe „7 Satz 2 und 3, Abs.“ eingefügt.\nvollständig, so hat die zuständige Behörde das         4. § 47 wird wie folgt geändert:\nVorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungs-\nblatt und außerdem entweder im Internet oder               a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nin örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des\n„Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Auf-\nStandortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich\nstellung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1\nbekannt zu machen. Der Antrag und die vom An-\nrichtet sich nach Absatz 5a.“\ntragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Aus-\nnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, so-             b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nwie die entscheidungserheblichen Berichte und                 fügt:\nEmpfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der\nBekanntmachung vorliegen, sind nach der Be-                       „(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von\nkanntmachung einen Monat zur Einsicht auszu-                  Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffent-\nlegen. Weitere Informationen, die für die Ent-                lichkeit durch die zuständige Behörde zu betei-\nscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens                 ligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luft-\nvon Bedeutung sein können und die der zustän-                 reinhalteplanes sowie Informationen über das\ndigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung                  Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen\nvorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Be-               Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete\nstimmungen über den Zugang zu Umweltinfor-                    Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Ent-\nmationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wo-                   wurf des neuen oder geänderten Luftreinhalte-\nchen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die                 planes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen;\nÖffentlichkeit gegenüber der zuständigen Be-                  bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs-\nhörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ab-               frist kann gegenüber der zuständigen Behörde\nlauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendun-                schriftlich Stellung genommen werden; der Zeit-\ngen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen                  punkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntma-\nprivatrechtlichen Titeln beruhen.“                            chung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß ein-\ngegangene Stellungnahmen werden von der zu-\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nständigen Behörde bei der Entscheidung über\naa) Nach dem Wort „zuzustellen“ werden die                    die Annahme des Plans angemessen berück-\nWörter „sowie im Übrigen unbeschadet der                 sichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zustän-\nAnforderungen nach Absatz 8 öffentlich be-               digen Behörde in einem amtlichen Veröffentli-\nkannt zu machen“ eingefügt.                              chungsblatt und auf andere geeignete Weise öf-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                           fentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen\nBekanntmachung sind das überplante Gebiet\n„Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Ab-\nund eine Übersicht über die wesentlichen Maß-\nsatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen.\nnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des\nDie öffentliche Bekanntmachung erfolgt\nPlans, einschließlich einer Darstellung des Ab-\nnach Maßgabe des Absatzes 8.“\nlaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe\n2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein                   und Erwägungen, auf denen die getroffene Ent-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                    scheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht\nfügt:                                                             ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwen-\n„eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die                dung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan\nÄnderung oder Erweiterung des Betriebs einer ge-                  nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den\nnehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen                    nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-\ndie Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des An-                   keitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung\nhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürf-                     durchzuführen ist.“\ntige Anlagen erreichen.“\n5. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n3. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\neingefügt:                                                        „(10) § 47 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5a gilt für die\nVerfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luft-\n„(1a) Bei Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs\nreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni\nder Verordnung über genehmigungsbedürftige An-\n2005 eingeleitet worden sind.“\nlagen genannt sind, ist vor dem Erlass einer nach-\nträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch           6. § 73 wird wie folgt gefasst:\nwelche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt\nwerden sollen, der Entwurf der Anordnung öffent-                                        „§ 73\nlich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1                      Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren\nund 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend.\nEinwendungsbefugt sind Personen, deren Belange                    Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses\ndurch die nachträgliche Anordnung berührt werden,              Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwal-\nsowie Vereinigungen, welche die Anforderungen                  tungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht ab-\nvon § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechts-              gewichen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006               2823\nArtikel 3                                    der Länder über den Zugang zu Umweltinforma-\ntionen zugänglich zu machen.“\nÄnderung der Verordnung\nüber das Genehmigungsverfahren                           b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4\nbis 6.\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992                    c) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätzen 1\n(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des               und 2“ durch die Angabe „Sätzen 1, 2 und 4“\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie                ersetzt.\nfolgt geändert:                                               6. § 11a wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein                     „über das Vorhaben“ ein Komma und die Wörter\nKomma ersetzt, in Nummer 3 wird das Komma                     „einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende                    Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“ eingefügt.\nNummer 4 eingefügt:                                        b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17                  „Die unterrichtende Behörde leitet den nach Ab-\nAbs. 1a des Bundes-Immissionsschutzge-                    satz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine\nsetzes“.                                                  Ausfertigung der nach § 10 Abs. 3 des Bundes-\nb) Die Angabe „in den §§ 8 bis 16 und 19“ wird                    Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu\ndurch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19“                  machenden Unterlagen zu und teilt den geplan-\nersetzt.                                                      ten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfah-\nrens oder des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a des\n2. In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tier und\nBundes-Immissionsschutzgesetzes mit.“\nPflanzen“ durch die Wörter „Menschen, einschließ-\nlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen              c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nund die biologische Vielfalt“ ersetzt.                               „(7) Genehmigungsbescheide und Aktualisie-\n3. § 4a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               rungen von Genehmigungen von Behörden an-\nderer Staaten sind zugänglich zu machen.“\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.                                        7. § 21 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„und“ ersetzt.                                                aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                    Komma ersetzt.\n„7. die wichtigsten vom Antragsteller gegebe-                 bb) Folgende Nummern 6 und 7 werden ange-\nnenfalls geprüften Alternativen in einer Über-                 fügt:\nsicht.“\n„6. Angaben über das Verfahren zur Betei-\n3a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „außer-                          ligung der Öffentlichkeit,\ndem“ die Wörter „entweder im Internet oder“ einge-\n7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.“\nfügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für                     „(2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hin-\ndie Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden                    weis enthalten, dass der Genehmigungsbe-\nVorschriften sowie eine grenzüberschreitende Be-                  scheid unbeschadet der behördlichen Entschei-\nhörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a                 dungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Im-\nist hinzuweisen.“                                                 missionsschutzgesetzes nicht von der Genehmi-\ngung eingeschlossen werden.“\n5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                                     Artikel 4\n„Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die ent-                             Änderung der\nscheidungserheblichen sonstigen der Genehmi-                  Atomrechtlichen Verfahrensverordnung\ngungsbehörde vorliegenden behördlichen Unter-\nlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Anga-              Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-\nben über die Auswirkungen der Anlage auf die          sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\nNachbarschaft und die Allgemeinheit oder Emp-         (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3\nfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen          des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),\nenthalten. Verfügt die Genehmigungsbehörde            wird wie folgt geändert:\nbis zur Entscheidung über den Genehmigungs-           1. In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tiere und\nantrag über zusätzliche behördliche Stellung-            Pflanzen“ durch die Wörter „Menschen, einschließ-\nnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen,             lich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen\ndie Angaben über die Auswirkungen der Anlage             und die biologische Vielfalt“ ersetzt.\nauf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit\n2. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:\noder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Aus-\nwirkungen enthalten, sind diese der Öffentlich-              „(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha-\nkeit nach den Bestimmungen des Bundes und                ben, muss die Bekanntmachung zusätzlich einen","2824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006\nHinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die          Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG\nArt einer möglichen Entscheidung zum Abschluss              des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe\ndes Genehmigungsverfahrens und erforderlichen-              enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG\nfalls auf die Durchführung einer grenzüberschreiten-        Nr. L 78 S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nden Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche          98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998\nUnterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten.            (ABl. EG 1999 Nr. L 1 S. 1).\nFerner ist die Behörde, bei der weitere Informationen\nüber das Vorhaben erhältlich sein werden und der                (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die\nFragen übermittelt werden können, anzugeben.“               Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Arti-\nkel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirt-\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           schaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und\n„(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha-      Abfallgesetzes erfolgt.\nben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1\nNr. 8 und 9 und Abs. 2 sowie die entscheidungser-                                       §2\nheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend\ndas Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum                              Öffentlichkeitsbeteiligung\nZeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens\nBei der Aufstellung oder Änderung von Programmen\nvorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informatio-\nim Sinne von § 1 ist die Öffentlichkeit durch das Bun-\nnen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndes Vorhabens von Bedeutung sein können und die\nsicherheit zu beteiligen. Der Entwurf des Programms\nder zuständigen Behörde erst nach Beginn des Be-\nsowie Informationen über das Beteiligungsverfahren\nteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlich-\nsind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche\nkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der\nund juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen,\nLänder über den Zugang zu Umweltinformationen\ninsbesondere Vereinigungen zur Förderung des Um-\nzugänglich zu machen.“\nweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs\n4. § 7a wird wie folgt geändert:                                Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme\ngegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\na) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „dort an-\nschutz und Reaktorsicherheit; der Zeitpunkt des Frist-\nsässige Personen sind“ durch die Wörter „die\nablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzu-\ndort ansässige Öffentlichkeit ist“ und das Wort\nteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der\n„Inländern“ durch die Wörter „der inländischen\nÖffentlichkeit werden von der Bundesregierung bei der\nÖffentlichkeit“ ersetzt.\nEntscheidung über die Annahme des Programms nach\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         Satz 1 angemessen berücksichtigt. Das angenommene\nProgramm nach Satz 1 ist vom Bundesministerium für\n„(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt             Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bun-\nden beteiligten Behörden des anderen Staates            desanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammen-\ndie Entscheidung über den Antrag einschließlich         gefasster Form über den Ablauf des Beteiligungs-\nder Begründung und einer Rechtsbehelfsbeleh-            verfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf\nrung. Sofern die Voraussetzungen der Grund-             denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unter-\nsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit          richten.\nerfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Ge-\nnehmigungsbescheids beifügen. Die Genehmi-\ngungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die                                       §3\nEntscheidung über den Antrag der beteiligten Öf-\nAußerkrafttreten\nfentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete\nWeise bekannt und der Inhalt der Entscheidung               Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem\nmit Begründung und einer Rechtsbehelfsbeleh-            die Pflicht zur Aufstellung von Programmen im Sinne\nrung zugänglich gemacht wird.“                          von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG außer Kraft\n5. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesge-\n„schriftlich zu begründen“ ein Komma und die Wör-           setzblatt bekannt zu geben.\nter „mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen“\neingefügt.                                                                           Artikel 6\nArtikel 5                                       Änderung des Düngemittelgesetzes\nGesetz                                   Dem § 1a des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-\nüber die Beteiligung der Öffentlichkeit                ber 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 190\nbei der Aufstellung von Batterieprogrammen                  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§1                                     „(4) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3\nAktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der\nZweck des Gesetzes;\nRichtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember\nAnwendungsbereich\n1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Beteiligung der            durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG\nÖffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von            Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006              2825\nÖffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsver-         Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öf-\nordnung sowie Informationen über das Beteiligungsver-            fentlichkeit werden von der zuständigen Behörde\nfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Na-            bei der Entscheidung über die Annahme des Plans\ntürliche und juristische Personen sowie sonstige Verei-          angemessen berücksichtigt. Die Annahme des Plans\nnigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und              ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen\nUmweltbereichs, deren Belange oder deren satzungs-               Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete\ngemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt                Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zu-\nwerden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb ei-          sammengefasster Form über den Ablauf des Betei-\nner Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schrift-              ligungsverfahrens und über die Gründe und Erwä-\nlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministe-                gungen, auf denen die getroffene Entscheidung be-\nrium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröf-          ruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur\nfentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge-           Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist\ngangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit            in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6\nwerden vom Bundesministerium beim Erlass der                     hinzuweisen. § 29a findet keine Anwendung, wenn\nRechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die                  es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29\nFundstelle der vom Bundesministerium erlassenen                  Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Ge-\nund im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverord-               setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine\nnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei             Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.\nist in zusammengefasster Form über den Ablauf des                § 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Ände-\nBeteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwä-             rung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem\ngungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht,            25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.“\nzu unterrichten.“\n3. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:\n„§ 63a\nArtikel 7\nBestimmungen\nÄnderung des                                             zum Verwaltungsverfahren\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nVon den in diesem Gesetz und auf Grund dieses\nGesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-\nDas Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom\nverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewi-\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert\nchen werden.“\ndurch Artikel 68 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\n1. In § 29 Abs. 8 werden der Punkt durch ein Semiko-\nlon ersetzt und die Wörter „§ 29a bleibt unberührt.“                     Änderung der Verordnung\nangefügt.                                                            über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung bergbaulicher Vorhaben\n2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\nDie Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-\n„§ 29a                           fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I\nS. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-\nÖffentlichkeitsbeteiligung                 nung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie\nbei Abfallwirtschaftsplänen                 folgt geändert:\n1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird\nBei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt-\ndas Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt und\nschaftplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich beson-\nfolgender Doppelbuchstabe angefügt:\nderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbeson-\ndere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,          „dd) Größe der beanspruchten Abbaufläche von\nAltbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen                   mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund\nund Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von                einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls\nder zuständigen Behörde zu beteiligen. Die Aufstel-                nach § 3c des Gesetzes über die Umweltver-\nlung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans                    träglichkeitsprüfung;“.\nsowie Informationen über das Beteiligungsverfahren\nsind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und        2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nauf andere geeignete Weise bekannt zu machen.                „Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass die über-\nDer Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirt-            mittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder\nschaftsplans ist einen Monat zur Einsicht auszule-           Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffent-\ngen. Natürliche und juristische Personen sowie               lichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise\nsonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigun-             bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Be-\ngen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Be-              gründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu-\nlange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbe-                 gänglich gemacht wird.“\nreich durch den Entwurf berührt werden, haben in-\nnerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit          3. § 4 wird wie folgt geändert:\nzur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zu-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nständigen Behörde; der Zeitpunkt des Fristablaufs\nist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen.          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:","2826        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006\n„(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begon-             Immissionsschutzgesetzes und der Verordnung über\nnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige           das Genehmigungsverfahren in der vom Inkrafttreten\nVorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher              dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesge-\ngeltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“                  setzblatt bekannt machen.\nArtikel 9                                                            Artikel 10\nBekanntmachung der Neufassung\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}