{"id":"bgbl1-2006-58-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":58,"date":"2006-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/58#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_58.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)","law_date":"2006-12-07T00:00:00Z","page":2816,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2816            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006\nGesetz\nüber ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen\nin Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG\n(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)*)\nVom 7. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen\nsen:                                                                  geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach\nSatz 1 getroffen worden ist. § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3\n§1                                   des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nund § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben un-\nAnwendungsbereich\nberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Ent-\n(1) Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbe-                  scheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer\nhelfe gegen                                                           Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streit-\n1. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Geset-                  verfahren erlassen worden ist.\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die                 (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der aus-\nZulässigkeit von Vorhaben, für die nach                          schließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandso-\na) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-                ckels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein-\nfung,                                                        kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).\nb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung bergbaulicher Vorhaben oder\n§2\nc) landesrechtlichen Vorschriften\nRechtsbehelfe von Vereinigungen\neine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-\n(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder aus-\nlichkeitsprüfung bestehen kann;\nländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in ei-\n2. Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1                   genen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbe-\ndes Anhangs der Verordnung über genehmigungs-                    helfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung\nbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen,                   gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder\ngegen Entscheidungen nach § 17 Abs. 1a des Bun-                  deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung\ndes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse\nnach den §§ 2, 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaus-                   1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1\nhaltsgesetzes in Verbindung mit den auf Grund von                    Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvor-\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes er-                    schriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte\nlassenen landesrechtlichen Vorschriften sowie ge-                    Einzelner begründen und für die Entscheidung von\ngen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach                    Bedeutung sein können, widerspricht,\n§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgeset-            2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufga-\nzes.                                                                 benbereich der Förderung der Ziele des Umwelt-\nschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4       Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und\nNr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit 3. zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1\nbei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und              berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache ge-\nProgramme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und\n96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und     mäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat\nden Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).                     oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006              2817\nkeine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden              1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüberge-\nist.                                                           hend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes för-\n(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt              dert,\nist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann            2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei\neinlegen, wenn                                                     Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der\n1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Vorausset-              Nummer 1 tätig gewesen ist,\nzungen für eine Anerkennung erfüllt,                       3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung\n2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und               bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen\nTätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfä-\n3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der\nhigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,\nVereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht ent-\nschieden ist.                                              4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abga-\nBei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraus-             benordnung verfolgt und\nsetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestands-          5. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederver-\nkraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung               sammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person er-\nwird der Rechtsbehelf unzulässig.                                  möglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt;\n(3) Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Abs. 1            bei Vereinigungen, deren Mitglieder ausschließlich\nGelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren              juristische Personen sind, kann von der Vorausset-\nüber den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausge-                zung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die\nschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 nicht              Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraus-\noder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht                   setzung erfüllt.\nrechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend ma-        In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgaben-\nchen können.                                                   bereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.\n(4) Ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1            Ein als Naturschutzverein nach dem Bundesnatur-\nnach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffent-            schutzgesetz oder nach landesrechtlichen Vorschriften\nlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt              anerkannter Verein gilt zugleich als anerkannt nach\ngegeben worden, müssen Widerspruch oder Klage bin-             Satz 1.\nnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Verei-\n(2) Die Anerkennung wird durch das Umweltbundes-\nnigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder\namt ausgesprochen. Sie kann auch öffentlich bekannt\nhätte erlangen können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\ngemacht werden.\neine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 entgegen\ngeltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden\nist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis                                        §4\nerlangt hat oder hätte erlangen können. Für Bebau-                             Fehler bei der Anwendung\nungspläne gilt § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsge-                          von Verfahrensvorschriften\nrichtsordnung.\n(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zu-\n(5) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,             lässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n1. soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder deren          kann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmun-\nUnterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Um-          gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-\nweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und          fung, nach der Verordnung über die Umweltverträglich-\nfür die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt          keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach ent-\nund der Verstoß Belange des Umweltschutzes be-             sprechenden landesrechtlichen Vorschriften\nrührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Sat-\n1. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder\nzung zu fördernden Zielen gehören,\n2. in Bezug auf Bebauungspläne, soweit die Festset-            2. erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die\nzungen des Bebauungsplanes, die die Zulässigkeit               UVP-Pflichtigkeit\neines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen           nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt wor-\nRechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen            den ist. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-\nund Rechte Einzelner begründen, verstoßen und              setzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften\nder Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt,            bleiben unberührt; die Möglichkeit der Aussetzung des\ndie zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung          gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrens-\nzu fördernden Zielen gehören.                              fehlers bleibt unberührt.\nBei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 muss zudem               (2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprü-\neine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-         fung Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des\nkeitsprüfung bestehen.                                         Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind,\ngelten abweichend von Absatz 1 die §§ 214 und 215\n§3                                  und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des\nAnerkennung von Vereinigungen                      Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrecht-\nlichen Vorschriften.\n(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländi-\nschen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nRechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Aner-           Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2\nkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung                  der Verwaltungsgerichtsordnung.","2818         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006\n§5                                  Abs. 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Be-\nstandskraft erlangt haben.\nÜbergangsvorschrift\n§6\nDieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Abs. 1\nSatz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden                                Inkrafttreten\nsind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfindet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}