{"id":"bgbl1-2006-57-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":57,"date":"2006-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/57#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_57.pdf#page=29","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung","law_date":"2006-12-11T00:00:00Z","page":2809,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006              2809\nErste Verordnung\nzur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung\nVom 11. Dezember 2006\nAuf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4            Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge,\nund auf Grund des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches                 die nicht pauschal nach § 40 des Einkommen-\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des              steuergesetzes versteuert werden. Bei der Be-\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),                 rechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeits-\ndie zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes            entgelte der Arbeitnehmer werden die nach\nvom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden               den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkom-\nsind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und              mensteuergesetzes pauschal zu versteuernden\nSoziales:                                                         Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht be-\nrücksichtigt werden\nArtikel 1                                 1. der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversiche-\nDie Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April                 rung,\n2006 (BGBl. I S. 1086) wird wie folgt geändert:                   2. die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsren-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-                   tengesetzes,\nsatz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.                 3. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-                   13. Monatseinkommen oder betriebliche Zah-\nsatz 1 Nr. 2“ das Wort „bis“ durch das Wort „und“              lungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgel-\nersetzt.                                                       tungen und Abfindungen wegen einer vom Ar-\nbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausge-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nsprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnis-\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 Prozent“                  ses und\ndurch die Angabe „2,5 Prozent“ ersetzt.\n4. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Mo-\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-               natseinkommen oder betriebliche Zahlungen\ngefügt:                                                        mit gleichem Charakter.\n„Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 3           Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Ar-\nanteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von                  beitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteu-\n1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe              errecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn ein-\nvon 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat            schließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei\nden gesamten Umlagebetrag abzuführen.“                      Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Bruttoarbeitslohn gelten würde.“\n„(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt\nist der für die Berechnung der Lohnsteuer zu-                                 Artikel 2\ngrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November\noder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende         2006 in Kraft.\nBerlin, den 11. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}