{"id":"bgbl1-2006-57-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":57,"date":"2006-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über steuerliche  Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)","law_date":"2006-12-07T00:00:00Z","page":2782,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["2782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\nGesetz\nüber steuerliche Begleitmaßnahmen\nzur Einführung der Europäischen Gesellschaft\nund zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\n(SEStEG)*)\nVom 7. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     Änderung der Verordnung über die gesonderte Fest-         12\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2\nder Abgabenordnung\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes                           13\nInkrafttreten                                             14\nInhaltsübersicht                                               Artikel\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                 1                          Artikel 1\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nnung                                                                 2                          Änderung\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                              3             des Einkommensteuergesetzes\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                                   4\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung                   5\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nUmwandlungssteuergesetz                                              6\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6\nÄnderung des Außensteuergesetzes                                     7\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                                      8\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                               9\nÄnderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnah-                      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-                        § 4f folgende Angabe eingefügt:\nmitteln                                                             10\nÄnderung des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes                   11      „Bildung eines Ausgleichspostens bei\nEntnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3                  § 4g“.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/19/EG des       2. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:\nRates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG\nüber das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die           a) In Satz 1 Buchstabe a Satz 2 werden das den\nEinbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von An-\nteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen           Satz abschließende Komma durch einen Punkt\n(ABl. EU Nr. L 58 S. 19).                                                    ersetzt und folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006             2783\n„Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmeh-             ren Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß\nrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich             § 4 Abs. 1 Satz 3 als entnommen gilt. Der Aus-\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls           gleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt\nnicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche             auszuweisen. Das Antragsrecht kann für jedes Wirt-\nAbzüge voll steuerwirksam vorgenommen wor-               schaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirt-\nden sind,“.                                              schaftsgüter ausgeübt werden. Der Antrag ist unwi-\nderruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteu-\nb) In Satz 1 Buchstabe b Satz 2 werden das den\nergesetzes bleiben unberührt.\nSatz abschließende Komma durch einen Punkt\nersetzt und folgender Satz angefügt:                        (2) Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr\nder Bildung und in den vier folgenden Wirtschafts-\n„Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,“.                 jahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend\nc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben und in                aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhö-\ndem neuen Satz 4 wird die Zahl „5“ durch die             hend aufzulösen,\nZahl „3“ ersetzt.                                        1. wenn das als entnommen geltende Wirtschafts-\n3. § 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.                      gut aus dem Betriebsvermögen des Steuer-\npflichtigen ausscheidet,\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. wenn das als entnommen geltende Wirtschafts-\na) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:                  gut aus der Besteuerungshoheit der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union ausscheidet\n„Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke\noder\nsteht der Ausschluss oder die Beschränkung\ndes Besteuerungsrechts der Bundesrepublik                3. wenn die stillen Reserven des als entnommen\nDeutschland hinsichtlich des Gewinns aus der                 geltenden Wirtschaftsguts im Ausland aufge-\nVeräußerung oder der Nutzung eines Wirt-                     deckt werden oder in entsprechender Anwen-\nschaftsguts gleich. Satz 3 gilt nicht für Anteile            dung der Vorschriften des deutschen Steuer-\nan einer Europäischen Gesellschaft oder Euro-                rechts hätten aufgedeckt werden müssen.\npäischen Genossenschaft in den Fällen\n(3) Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu\n1. einer Sitzverlegung der Europäischen Ge-              einer anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen\nsellschaft nach Artikel 8 der Verordnung              in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober           Union im Sinne des Absatzes 1 innerhalb der tat-\n2001 über das Statut der Europäischen Ge-             sächlichen Nutzungsdauer, spätestens jedoch vor\nsellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt     Ablauf von fünf Jahren nach Änderung der Zuord-\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/           nung, aufgehoben, ist der für dieses Wirtschaftsgut\n2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU            gebildete Ausgleichsposten ohne Auswirkungen\nNr. L 168 S. 1), und                                  auf den Gewinn aufzulösen und das Wirtschaftsgut\nmit den fortgeführten Anschaffungskosten, erhöht\n2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genos-           um zwischenzeitlich gewinnerhöhend berücksich-\nsenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG)          tigte Auflösungsbeträge im Sinne der Absätze 2\nNr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003             und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbetrag zwi-\nüber das Statut der Europäischen Genossen-            schen dem Rückführungswert und dem Buchwert\nschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).“               im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch\nb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:              mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Die Aufhe-\nbung der geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im\n„Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzah-         Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.\nlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der\nSteuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt-             (4) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende\nschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht         Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses\ndie Begründung des Besteuerungsrechts der                der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben\nBundesrepublik Deutschland hinsichtlich des              gemäß § 4 Abs. 3. Wirtschaftsgüter, für die ein Aus-\nGewinns aus der Veräußerung eines Wirtschafts-           gleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist,\nguts gleich.“                                            sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzu-\nnehmen. Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus\n5. Nach § 4f wird folgender § 4g eingefügt:                     Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung\n„§ 4g                               und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht.\nDie Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind\nBildung eines Ausgleichspostens                   der Steuererklärung beizufügen.\nbei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3\n(5) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zu-\n(1) Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in            ständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein\nHöhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem                    Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich an-\nBuchwert und dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1                zuzeigen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzei-\nzweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirt-              gepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Ab-\nschaftsguts des Anlagevermögens auf Antrag einen             satz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten\nAusgleichsposten bilden, soweit das Wirtschafts-             im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach,\ngut infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebs-              ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts\nstätte desselben Steuerpflichtigen in einem ande-            gewinnerhöhend aufzulösen.“","2784           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                   unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch ei-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           nen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 des\nUmwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22\naa) In Nummer 4 Satz 1 werden der den Satz                 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt\nabschließende Punkt durch ein Semikolon               entsprechend.“\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n11. § 17 wie folgt geändert:\n„in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 ist die\nEntnahme mit dem gemeinen Wert anzuset-               a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze\nzen.“                                                    eingefügt:\nbb) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b werden die                 „Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile\nAngabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe                    bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbe-\n„§ 17 Abs. 1 oder 6“ und die Angabe „§ 17                schränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 zuzu-\nAbs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2             rechnen waren und dass der bis zu diesem Zeit-\nSatz 4“ ersetzt.                                         punkt entstandene Vermögenszuwachs auf\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a                     Grund gesetzlicher Bestimmungen des Weg-\neingefügt:                                               zugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer\nnach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichba-\n„5a. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 7\nren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der\nzweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut\nAnschaffungskosten der Wert, den der Weg-\nmit dem gemeinen Wert anzusetzen.“\nzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe               nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichba-\n„Absatz 1 Nr. 5 oder 6“ durch die Angabe „Ab-                 ren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der\nsatz 1 Nr. 5 bis 6“ ersetzt.                                  gemeine Wert. Satz 3 ist in den Fällen des § 6\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 5“                Abs. 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwen-\ndurch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 7“ ersetzt.                 den.“\n7. § 6b Abs. 10 Satz 11 wird aufgehoben.                          b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:                               „Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt\n„(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2                auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft,\nSatz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend                    die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zu-\nanzuwenden.“                                                      rückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zu-\nrückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen\n9. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nEinlagenkonto im Sinne des § 27 des Körper-\nfügt:\nschaftsteuergesetzes.“\n„(1a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 ist der\nGewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile              c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7\nungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens                       angefügt:\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der glei-                    „(5) Die Beschränkung oder der Ausschluss\nchen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräuße-                 des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik\nrung dieser Anteile an der Europäischen Gesell-                   Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der\nschaft oder Europäischen Genossenschaft zu be-                    Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesell-\nsteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung                    schaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder\nstattgefunden hätte. Dies gilt auch, wenn später                  des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesell-\ndie Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft ein-             schaft in einen anderen Staat stehen der Veräu-\ngelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder                  ßerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.\nEuropäische Genossenschaft aufgelöst wird oder                    Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung\nwenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt                   einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8\nwird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Ein-                  der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitz-\nlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaft-                    verlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in\nsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt                   einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nwerden.“                                                          Union. In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer\n10. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet\nder Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-\n„(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbe-\nmeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen\ntriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen wer-\nArt und Weise zu besteuern, wie die Veräuße-\nden, Anteile an einer Körperschaft, Personenverei-\nrung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre,\nnigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder\nwenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.\nmittelbar von einem nicht von § 8b Abs. 2 des Kör-\n§ 15 Abs. 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuer-\nden.\npflichtigen auf einen von § 8b Abs. 2 des Körper-\nschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer                     (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nübertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2                    gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an\nrückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der                 denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf\ngemeine Wert anzusetzen, wenn der überneh-                        Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittel-\nmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines                  bar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent be-\nZeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung                  teiligt war, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006               2785\n1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvor-            durch die Angabe „§ 22 Abs. 4 des Umwandlungs-\ngangs im Sinne des Umwandlungssteuerge-                steuergesetzes“ ersetzt.\nsetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum\n17. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAnsatz kam, erworben wurden und\na) Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n2. zum Einbringungszeitpunkt für die einge-\nbrachten Anteile die Voraussetzungen von                  „e) die unter den Voraussetzungen des § 17 er-\nAbsatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile                 zielt werden, wenn es sich um Anteile an ei-\nauf einer Sacheinlage im Sinne von § 20                        ner Kapitalgesellschaft handelt,\nAbs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes                           aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung\nvom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,                              im Inland hat oder\n2791) in der jeweils geltenden Fassung be-\nruhen.                                                         bb) bei deren Erwerb auf Grund eines An-\ntrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2\n(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                       Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuerge-\ngelten auch Anteile an einer Genossenschaft                             setzes nicht der gemeine Wert der ein-\neinschließlich der Europäischen Genossen-                               gebrachten Anteile angesetzt worden\nschaft.“                                                                ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzu-\n12. In § 18 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                              wenden war, oder“.\n„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2             b) Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 wird wie folgt ge-\nund 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzu-                    fasst:\nwenden.“                                                         „Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch\ndie Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses\n13. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBuchstabens, die von einer Körperschaft im\na) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „unbe-                   Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge-\nschränkt steuerpflichtigen“ gestrichen.                       setzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesell-\nschaft oder sonstigen juristischen Person im\nb) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körper-\nSatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch\nschaftsteuergesetzes vergleichbar ist;“.\ndie Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes“ ersetzt.                          c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nc) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt geän-                    „8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2,\ndert:                                                              soweit es sich um private Veräußerungsge-\nschäfte handelt, mit\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3 des\nUmwandlungssteuergesetzes“ durch die                         a) inländischen Grundstücken,\nAngabe „§ 22 Abs. 4 des Umwandlungs-                         b) inländischen Rechten, die den Vorschrif-\nsteuergesetzes“ ersetzt.                                        ten des bürgerlichen Rechts über Grund-\nbb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt                      stücke unterliegen, oder\ngefasst:                                                     c) Anteilen an Kapitalgesellschaften\n„in Fällen der Einbringung nach dem Sechs-                      aa) mit Geschäftsleitung oder Sitz im In-\nten und des Formwechsels nach dem Ach-                               land oder\nten Teil des Umwandlungssteuergesetzes\nbb) bei deren Erwerb auf Grund eines An-\ngelten die Rücklagen als aufgelöst.“\ntrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21\n14. § 23 wird wie folgt geändert:                                                 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwand-\nlungssteuergesetzes nicht der ge-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „sowie der\nmeine Wert der eingebrachten Anteile\nAntrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Um-\nangesetzt worden ist oder auf die § 17\nwandlungssteuergesetzes“ gestrichen.\nAbs. 5 Satz 2 anzuwenden war\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „Pri-                       bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1\nvatvermögen“ das Komma sowie die Angabe                               oder Abs. 6;“.\n„der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nUmwandlungssteuergesetzes“ gestrichen.                 18. § 52 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „oder nach              a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Jahreszahl „2008“\nden §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergeset-                     durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt und nach\nzes“ gestrichen.                                              Satz 5 folgender Satz angefügt:\n15. Dem § 43b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   „§ 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume\n2006 bis 2008 in der folgenden Fassung anzu-\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im            wenden:\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die anlässlich der Li-\nquidation oder Umwandlung einer Tochtergesell-                      (4) Wird eine in einem ausländischen Staat\nschaft zufließen.“                                               belegene Betriebsstätte\n1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder\n16. In § 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 wird jeweils die Angabe\n„§ 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes“                      2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder","2786        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\n3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der              wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-\nBetriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit              ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzu-\nganz oder teilweise von einer Gesellschaft,              wenden.“\nan der der inländische Steuerpflichtige zu\ng) Dem Absatz 30a wird folgender Satz angefügt:\nmindestens 10 Prozent unmittelbar oder mit-\ntelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe            „§ 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1a sowie § 18 Abs. 4\nstehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2                 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\ndes Außensteuergesetzes fortgeführt,                     zes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)\nsind erstmals für nach dem 31. Dezember 2005\nso ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezoge-\nendende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“\nner Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht\nwieder hinzugerechnet worden ist oder nicht              h) Dem Absatz 34 wird folgender Satz 7 angefügt:\nnoch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeit-\nraum der Umwandlung, Übertragung oder Auf-                  „§ 16 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom\ngabe in entsprechender Anwendung des Absat-                 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals\nzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte                 anzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertra-\nhinzuzurechnen. Satz 1 gilt entsprechend bei                gung der veräußerten Anteile nach dem 12. De-\nBeendigung der unbeschränkten Einkommen-                    zember 2006 erfolgt ist.“\nsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1) durch Aufgabe des             i) Dem Absatz 37a werden folgende Sätze ange-\nWohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts                fügt:\noder bei Beendigung der unbeschränkten Kör-\nperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körper-              „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der am\nschaftsteuergesetzes) durch Verlegung des                   12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für\nSitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie             Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des\nbei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1              § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der\nAbs. 1) oder unbeschränkter Körperschaftsteu-               am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,\nerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuerge-             weiter anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-\nsetzes) bei Beendigung der Ansässigkeit im In-              stabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung\nland auf Grund der Bestimmungen eines Ab-                   des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember\nkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-                   2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbrin-\nrung.“                                                      gungen oder Formwechsel anzuwenden, für die\ndas Umwandlungssteuergesetz in der Fassung\nb) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:                 des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember\n2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist. § 20\n„§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember             Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halb-\n2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-            satz ist auf Einbringungen oder Formwechsel,\nbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-                  für die das Umwandlungssteuergesetz in der\nwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-                Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. De-\nber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzu-               zember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzu-\nwenden.“                                                    wenden ist, in der folgenden Fassung anzuwen-\nc) Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:                 den:\n„§ 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezem-              „in Fällen der Einbringung nach dem Achten und\nber 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die             des Formwechsels nach dem Zehnten Teil des\neinbringungsgeboren im Sinne des § 21 des                   Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rückla-\nUmwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-                 gen als aufgelöst.““\nzember 2006 geltenden Fassung sind, weiter an-           j) Dem Absatz 39 wird folgender Satz angefügt:\nzuwenden.“\n„§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3\nd) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-              Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden\nfügt:                                                       Fassung sind für Anteile, die einbringungsgebo-\nren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuer-\n„(8b) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1           gesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I                  den Fassung sind, weiter anzuwenden.“\nS. 2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember\n2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“               k) Dem Absatz 55e wird folgender Satz angefügt:\ne) Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    „§ 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezem-\nber 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die\n„§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des               einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I                      Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-\nS. 2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember             zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter an-\n2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“                  zuwenden.“\nf) Dem Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:             l) Absatz 57 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6b Abs. 10 Satz 11 in der am 12. Dezember                   „(57) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e und f so-\n2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-            wie Nr. 8 in der Fassung des Gesetzes vom\nbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-                  7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006            2787\nfür den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwen-                2. Genossenschaften einschließlich der Europäi-\nden.“                                                          schen Genossenschaften;“.\n3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                   „(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne\nÄnderung                                  des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.“\nder Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung                          4. § 8b wird wie folgt geändert:\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000                       aa) In Satz 3 wird die Angabe „sowie Gewinne\n(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 372 der                  im Sinne des § 21 Abs. 2 des Umwandlungs-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                        steuergesetzes“ gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n1. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:                             „Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem An-\n„(4) Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapital-                 satz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1\ngesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht                    Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nnach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt steuer-                      ergibt, auch für steuerwirksam vorgenom-\npflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt An-                    mene Abzüge nach § 6b des Einkommen-\nzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor                     steuergesetzes und ähnliche Abzüge.“\nbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des An-               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen\n5. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Kom-\nRechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung\nmanditgesellschaft auf Aktien“ die Wörter „und bei\nfür die Besteuerung des Anteilseigners zuständig\nvergleichbaren Kapitalgesellschaften“ eingefügt.\nwar.“\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. § 84 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eine unbe-\na) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:                               schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,\neine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-\n„(3b) § 54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 2\noder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbe-\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\nschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein\nS. 2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile\nauf Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „ein un-\nan Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach\nbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1\ndem 31. Dezember 2006 beurkundet werden.“\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 3b bis 3h werden die Ab-             b) In Absatz 7 werden die Wörter „der Kapitalge-\nsätze 3c bis 3i.                                               sellschaft, der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-\nsenschaft oder des Versicherungsvereins auf\nArtikel 3                                    Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „des unbe-\nschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1\nÄnderung                                      Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\ndes Körperschaftsteuergesetzes                       7. § 12 wird wie folgt gefasst:\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                                         „§ 12\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes                                 Verlust oder\nvom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie                           Beschränkung des Besteuerungs-\nfolgt geändert:                                                          rechts der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Wird bei der Körperschaft, Personenvereini-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 gung oder Vermögensmasse das Besteuerungs-\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                 recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich\ndes Gewinns aus der Veräußerung oder der Nut-\n„Verlust oder Beschränkung des                            zung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder\nBesteuerungsrechts der                                    beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlas-\nBundesrepublik Deutschland                 § 12“.         sung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4\nAbs. 1 Satz 4, § 15 Abs. 1a des Einkommensteuer-\nb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes gelten entsprechend.\n„Umwandlung, Liquidation und                                 (2) Wird das Vermögen einer beschränkt steuer-\nVerlegung des Sitzes                       § 40“.         pflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder\n2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              Vermögensmasse als Ganzes auf eine andere Kör-\nperschaft desselben ausländischen Staates durch\n„1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäi-              einen Vorgang übertragen, der einer Verschmelzung\nsche Gesellschaften, Aktiengesellschaften,               im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vom\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-              28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),\nschaften mit beschränkter Haftung);                      das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom","2788          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-                  Ermittlung des Einkommens des Organträgers\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergleich-              anzuwenden.“\nbar ist, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter ab-       10. § 27 wird wie folgt geändert:\nweichend von Absatz 1 mit dem Buchwert anzuset-\nzen, soweit                                                   a) In Absatz 1 wird Satz 6 aufgehoben und Satz 3\ndurch folgende Sätze ersetzt:\n1. sichergestellt ist, dass sie später bei der über-             „Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Aus-\nnehmenden Körperschaft der Besteuerung mit                   nahme der Rückzahlung von Nennkapital im\nKörperschaftsteuer unterliegen,                              Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 mindern das steu-\nerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer han-\n2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-\ndelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den\nsichtlich der Besteuerung der übertragenen\nauf den Schluss des vorangegangenen Wirt-\nWirtschaftsgüter bei der übernehmenden Kör-\nschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn\nperschaft nicht beschränkt wird,\nübersteigen (Einlagenrückgewähr). Der Bestand\n3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in                 des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leis-\nGesellschaftsrechten besteht und                             tungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt un-\nberührt.“\n4. wenn der übernehmende und der übertragende                 b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nRechtsträger nicht die Voraussetzungen des § 1               fügt:\nAbs. 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuerge-\nsetzes vom 7. Dezemer 2006 (BGBl. I S. 2782,                 „Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht\n2791) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.             ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuer-\npflicht vorhandene Bestand der nicht in das\nWird das Vermögen einer Körperschaft durch einen                 Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert fest-\nVorgang im Sinne des Satzes 1 auf eine andere Kör-               zustellen; der gesondert festgestellte Bestand\nperschaft übertragen, gilt § 13 des Umwandlungs-                 gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos\nsteuergesetzes für die Besteuerung der Anteilseig-               am Ende des vorangegangenen Wirtschafts-\nner der übertragenden Körperschaft entsprechend.                 jahrs.“\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n(3) Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse\noder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung                      „(5) Ist für eine Leistung der Kapitalgesell-\noder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der                 schaft die Minderung des Einlagekontos zu\nunbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitglied-                  niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Be-\nstaat der Europäischen Union oder einem Staat                    scheinigung zugrunde gelegte Verwendung un-\naus, auf den das Abkommen über den Europäi-                      verändert. Ist für eine Leistung bis zum Tag der\nschen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt sie                 Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im\nals aufgelöst, und § 11 ist entsprechend anzuwen-                Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirt-\nden. Gleiches gilt, wenn die Körperschaft, Vermö-                schaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheini-\ngensmasse oder Personenvereinigung auf Grund                     gung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt wor-\neines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-                     den, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als\nsteuerung infolge der Verlegung ihres Sitzes oder                mit 0 Euro bescheinigt. In den Fällen der Sätze 1\nihrer Geschäftleitung als außerhalb des Hoheitsge-               und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Er-\nbietes der in Satz 1 genannten Staaten ansässig                  teilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des\nanzusehen ist. An die Stelle des zur Verteilung kom-             Absatzes 3 nicht zulässig. In anderen Fällen ist\nmenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vor-                 die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der\nhandenen Vermögens.“                                             Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertrag-\nsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu ma-\n8. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Verpflich-               chen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des\ntet sich eine“ die Wörter „Europäische Gesell-                   Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.\nschaft“ und ein Komma eingefügt.                                 Die Steuerbescheinigungen können berichtigt\nwerden. Die Feststellung im Sinne des Absat-\n9. § 15 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                        zes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entspre-\nchende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapi-\n„2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4                  talertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde ge-\nAbs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sind                   legte Einlagenrückgewähr anzupassen.“\nbei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.\nSind in dem dem Organträger zugerechneten                d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-\nEinkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnmin-                   fügt:\nderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses                 „(8) Eine Einlagenrückgewähr können auch\nGesetzes oder mit solchen Beträgen zusam-                   Körperschaften oder Personenvereinigungen er-\nmenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c                      bringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein                 Europäischen Union der unbeschränkten Steuer-\nÜbernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 des                pflicht unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne\nUmwandlungssteuergesetzes enthalten, sind                   des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommen-\n§ 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 6 des Umwand-                steuergesetzes gewähren können. Die Einlagen-\nlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c               rückgewähr ist in entsprechender Anwendung\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes bei der                  der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006            2789\nermitteln. Der als Leistung im Sinne des Satzes 1            Vermögensübergangs. § 27 Abs. 8 gilt entspre-\nzu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der              chend.“\nKörperschaft oder Personenvereinigung für den         13. § 34 wird wie folgt geändert:\njeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert fest-\ngestellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschrie-        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbenem Vordruck bis zum Ende des Kalender-                       „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\njahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt,            in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\nin dem die Leistung erfolgt ist. Zuständig für die           stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\ngesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde,               raum 2006 anzuwenden.“\ndie im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\n§ 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung\nfügt:\nnach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Bei\nKörperschaften oder Personenvereinigungen, für                  „(7a) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember\ndie im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20                2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter\nder Abgabenordnung keine Finanzbehörde zu-                   anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne\nständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bun-              des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in\ndeszentralamt für Steuern zuständig. Im Antrag               der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung\nsind die für die Berechnung der Einlagenrückge-              sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs. 4\nwähr erforderlichen Umstände darzulegen. In die              Satz 1 Nr. 2, die auf einer Übertragung bis zum\nBescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzei-                12. Dezember 2006 beruhen.“\nchen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Be-               c) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:\nhörde aufzunehmen. Soweit Leistungen nach\n„§ 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 3\nSatz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind,\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\ngelten sie als Gewinnausschüttung, die beim An-\nS. 2782) sind erstmals für nach dem 31. Dezem-\nteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20\nber 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwen-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergeset-\nden. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3\nzes führen.“\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\n11. In § 28 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:                        S. 2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,\ndie nach dem 12. Dezember 2006 zur Eintragung\n„(2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals\nin ein öffentliches Register angemeldet werden.\noder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten\nder Sonderausweis zum Schluss des vorangegan-\nFassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden,\ngenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigen-\ndie bis zum 13. Dezember 2006 zur Eintragung\nder Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gut-\nin ein öffentliches Register angemeldet werden.“\nzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital\ngeleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt,        d) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-\nsoweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Ge-                fügt:\nwinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezü-               „§ 15 Satz 1 Nr. 2 in der am 12. Dezember 2006\ngen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-               geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, so-\nsteuergesetzes führt. Ein den Sonderausweis über-               weit in dem dem Organträger zuzurechnenden\nsteigender Betrag ist vom positiven Bestand des                 Einkommen der Organgesellschaft ein Übernah-\nsteuerlichen Einlagekontos abzuziehen. Soweit der               megewinn im Sinne des § 4 Abs. 7 des Um-\npositive Bestand des steuerlichen Einlagekontos                 wandlungssteuergesetzes in der am 21. Mai\nfür den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die             2003 geltenden Fassung enthalten ist.“\nRückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Ge-\nwinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezü-            e) Dem Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:\ngen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-               „§ 40 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntma-\nsteuergesetzes führt.“                                          chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)\nist letztmals für Liquidationen anzuwenden, die\n12. § 29 wird wie folgt geändert:\nvor dem 13. Dezember 2006 abgeschlossen\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             worden sind.“\n„(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinnge-           f) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 ange-\nmäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige                 fügt:\nKörperschaften und Personenvereinigungen,                       „(15) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des\ndie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9             Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\nund 10 des Einkommensteuergesetzes gewäh-                    S. 2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzu-\nren können.“                                                 wenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-                  gung in ein öffentliches Register nach dem\nfügt:                                                        12. Dezember 2006 erfolgt ist.“\n„(6) War für die übertragende Körperschaft         14. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 bis 7 ange-\noder Personenvereinigung ein Einlagekonto bis-            fügt:\nher nicht festzustellen, tritt für die Anwendung             „(4) Das Körperschaftsteuerguthaben wird letzt-\nder vorstehenden Absätze an die Stelle des Ein-           malig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. Geht\nlagekontos der Bestand der nicht in das Nenn-             das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen\nkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des            Körperschaft durch einen der in § 1 Abs. 1 des Um-","2790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\nwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006                 nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-\n(BGBI. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden             schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, ist der\nFassung genannten Vorgänge, bei denen die An-                unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 dem entspre-\nmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register          chenden Betrag der übernehmenden Körperschaft\nnach dem 12. Dezember 2006 erfolgt, ganz oder                hinzuzurechnen.\nteilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird\ndas Körperschaftsteuerguthaben bei der übertra-                 (2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer-\ngenden Körperschaft letztmalig auf den vor dem               pflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder\n31. Dezember 2006 liegenden steuerlichen Übertra-            Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des\ngungsstichtag ermittelt. Wird das Vermögen einer             Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt\nKörperschaft oder Personenvereinigung im Rah-                steuerpflichtige Körperschaft über, ist der in Ab-\nmen einer Liquidation im Sinne des § 11 nach                 satz 1 genannte Betrag der übertragenden Körper-\ndem 12. Dezember 2006 und vor dem 31. Dezember               schaft einer übernehmenden Körperschaft im Ver-\n2006 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben           hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem\nletztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Li-       bei der übertragenden Körperschaft vor dem\nquidationsschlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1         Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen,\nbis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und            wie es in der Regel in den Angaben zum Umtausch-\nin den Fällen der Liquidation auf Liquidationsraten,         verhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernah-\nandere Ausschüttungen und sonstige Leistungen                mevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1\nanzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2006 oder               Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Aus-\ndem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt                druck kommt. Entspricht das Umtauschverhältnis\nsind.                                                        der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden\n(5) Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszah-          Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kör-\nlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch              perschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen,\nauf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens               ist das Verhältnis der gemeinen Werte der überge-\nin zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch                henden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung\nentsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 oder               vorhandenen Vermögen maßgebend. Soweit das\ndes nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Tages.                  Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht,\nDer Anspruch wird für den gesamten Auszahlungs-              mindert sich der Betrag der übertragenden Körper-\nzeitraum festgesetzt. Für das Jahr der Bekanntgabe           schaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermö-\ndes Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist              gensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden\nder Anspruch innerhalb eines Monats nach Be-                 Vermögen.\nkanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr\ndes Auszahlungszeitraums jeweils am 30. Septem-                 (3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-\nber auszuzahlen. Der Anspruch ist nicht verzinslich.         erpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1\nDie Festsetzungsfrist für die Festsetzung des An-            Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes\nspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in             vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in\ndem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.             der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge\nganz oder teilweise auf eine von der Körperschaft-\n(6) Wird der Bescheid über die Festsetzung des\nsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung\nAnspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geän-\noder Vermögensmasse oder auf eine juristische\ndert, wird der Betrag, um den der Anspruch, der\nPerson des öffentlichen Rechts über oder wird die\nsich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die\nKörperschaft steuerbefreit, erhöht sich die Körper-\nSumme der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe\nschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-\ndes neuen Bescheids geleistet worden sind, über-\ngeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausge-\nsteigt, auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des\nwiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der\nAuszahlungszeitraums verteilt. Ist die Summe der\nnach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29\nAuszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen\nAbs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschrei-\nBescheids geleistet worden sind, größer als der\nben ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs\nAuszahlungsanspruch, der sich aus dem geänder-\nfür eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die\nten Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag in-\nKörperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen\nnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\ndes § 38 Abs. 3.\nscheids zu entrichten.\n(7) Erträge und Gewinnminderungen der Körper-                (4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder\nschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5            Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation\nergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne            im Sinne des § 11 verteilt, erhöht sich die Körper-\ndes Einkommensteuergesetzes. Die Auszahlung ist              schaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-\naus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leis-             geben würde, wenn das verteilte Vermögen als im\nten.“                                                        Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung ver-\n15. § 40 wird wie folgt gefasst:                                 wendet gelten würde. Das gilt auch insoweit, als\n„§ 40                                das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation\nverteilt wird. Die Erhöhung der Körperschaftsteuer\nUmwandlung,                              ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in\nLiquidation und Verlegung des Sitzes                 dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteue-\n(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-            rungszeitraum endet. Eine Erhöhung ist letztmals\nerpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung               für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006                   2791\nBei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020                 und dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht\nhinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum                 innerhalb der Europäischen Union endet oder\nnach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf               e) ihr Vermögen auf eine Personengesellschaft\ndiesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenab-                 oder natürliche Person überträgt.“\nschluss zu fertigen. Die Körperschaftsteuer erhöht\nsich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.\nArtikel 4\n(5) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-                                   Änderung\nerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini-\ndes Gewerbesteuergesetzes\ngung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Um-\nwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006                 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\n(BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fas-     kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nsung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf           zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\neine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper-          15. Dezember 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653), wird wie\nschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt         folgt geändert:\neine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft           1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der             „Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang\nGeschäftsleitung und endet dadurch ihre unbe-                die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbeson-\nschränkte Steuerpflicht, erhöht sich die Körper-             dere Europäische Gesellschaften, Aktiengesell-\nschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-           schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-\ngeben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag               sellschaften mit beschränkter Haftung), Genossen-\noder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten            schaften einschließlich Europäischer Genossen-\nSteuerpflicht vorhandene Vermögen abzüglich des              schaften sowie der Versicherungsvereine auf Gegen-\nBetrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung           seitigkeit.“\nmit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gut-\nzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag oder         2. In § 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2004“ durch die\nim Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten                 Jahreszahl „2006“ ersetzt.\nSteuerpflicht für eine Ausschüttung verwendet gel-\nten würde.                                                                           Artikel 5\n(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 die überneh-                                Änderung\nmende Körperschaft oder Personenvereinigung in                               der Gewerbesteuer-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                             Durchführungsverordnung\nUnion unbeschränkt steuerpflichtig und nicht von             Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\nder Körperschaftsteuer befreit, ist der auf Grund         Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\nder Anwendung des § 38 nach Absatz 5 festge-              (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nsetzte Betrag bis zum Ablauf des nächsten auf die         Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie\nBekanntgabe der Körperschaftsteuerfestsetzung             folgt geändert:\nfolgenden Kalenderjahres zinslos zu stunden, so-\nweit die übernehmende Körperschaft oder Perso-            1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Er-\nnenvereinigung bis zum 31. Mai des nachfolgenden             werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die\nJahres nachweist, dass sie bis zum Zeitpunkt der             Wörter „Genossenschaften einschließlich Europäi-\nFälligkeit keine Ausschüttung der übernommenen               scher Genossenschaften“ ersetzt.\nunbelasteten Teilbeträge vorgenommen hat. Die             2. In § 36 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahres-\nStundung verlängert sich jeweils um ein Jahr, so-            zahl „2006“ ersetzt.\nweit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht\nwird, letztmals bis zum Schluss des Wirtschafts-                                     Artikel 6\njahrs, das nach dem 31. Dezember 2018 endet.\nUmwandlungssteuergesetz\nAuf diesen Zeitpunkt gestundete Beträge werden\nnicht erhoben, soweit der in Satz 1 genannte Nach-                             Inhaltsübersicht\nweis erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch                                     Erster Teil\nbei der Sitzverlegung, wenn die Körperschaft oder                              Allgemeine Vorschriften\nPersonenvereinigung in einem anderen Mitglied-\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen                § 1\nstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuer-\nSteuerliche Rückwirkung                                   § 2\npflichtig wird. Die Stundung ist zu widerrufen, wenn\ndie aufnehmende Körperschaft oder Personenver-\nZweiter Teil\neinigung oder deren Rechtsnachfolger\nVermögensübergang\na) von der Körperschaftsteuer befreit wird,                                  bei Verschmelzung auf eine\nPersonengesellschaft oder auf eine\nb) aufgelöst und abgewickelt wird,                                   natürliche Person und Formwechsel einer\nKapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft\nc) ihr Vermögen ganz oder teilweise auf eine Kör-\nperschaft oder Personenvereinigung überträgt,         Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der         § 3\nübertragenden Körperschaft\ndie in einem Staat außerhalb der Europäischen\nUnion unbeschränkt steuerpflichtig ist,               Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden             § 4\nRechtsträgers\nd) ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen      Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Kör-      § 5\nStaat außerhalb der Europäischen Union verlegt        perschaft","2792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\nGewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen        § 6                             Zehnter Teil\nund Verbindlichkeiten                                                     Anwendungsvorschriften und Ermächtigung\nBesteuerung offener Rücklagen                           § 7\nAnwendungsvorschriften                               § 27\nVermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Be-       § 8\ntriebsvermögen                                                  Bekanntmachungserlaubnis                             § 28\nFormwechsel in eine Personengesellschaft                § 9\nKörperschaftsteuererhöhung                              § 10                            Erster Teil\nAllgemeine Vorschriften\nDritter Teil\nVerschmelzung                                                     §1\noder Vermögensübertragung\nAnwendungsbereich\n(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft\nund Begriffsbestimmungen\nWertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der       § 11\nübertragenden Körperschaft                                         (1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für\nAuswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden           § 12    1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im\nKörperschaft                                                        Sinne der §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungs-\nBesteuerung der Anteilseigner der übertragenden Kör-    § 13        gesetzes von Körperschaften oder vergleichbare\nperschaft\nausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der\n(weggefallen)                                           § 14        Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und des Artikels 19\nder Verordnung (EG) Nr. 1435/2003;\nVierter Teil\n2. den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine\nAufspaltung, Abspaltung                        Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1\nund Vermögensübertragung (Teilübertragung)                des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare aus-\nAufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere  § 15        ländische Vorgänge;\nKörperschaften\n3. die Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Um-\nAufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesell-    § 16\nschaft                                                              wandlungsgesetzes, soweit sie einer Umwandlung\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes\nFünfter Teil                            entspricht sowie\nGewerbesteuer\n4. die Vermögensübertragung im Sinne des § 174 des\nUmwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994\n(weggefallen)                                           § 17        (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch\nGewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Per-       § 18        Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\nsonengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie\n(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils\nbei Formwechsel in eine Personengesellschaft\ngeltenden Fassung.\nGewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere     § 19\nKörperschaft                                                    Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne\ndes § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.\nSechster Teil\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn\nEinbringung                         1. beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger\nvon Unternehmensteilen\nin eine Kapitalgesellschaft\noder bei den anderen Umwandlungen die übertra-\noder Genossenschaft und Anteilstausch                  genden und die übernehmenden Rechtsträger nach\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Eu-\nEinbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalge-   § 20        ropäischen Union oder eines Staates, auf den das\nsellschaft oder Genossenschaft\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nBewertung der Anteile beim Anteilstausch                § 21\nAnwendung findet, gegründete Gesellschaften im\nBesteuerung des Anteilseigners                          § 22\nSinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung\nAuswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft         § 23\nder Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nSiebter Teil                            schaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäfts-\nEinbringung                             leitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines die-\neines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunter-             ser Staaten befinden oder\nnehmeranteils in eine Personengesellschaft\n2. übertragender Rechtsträger eine Gesellschaft im\nEinbringung von Betriebsvermögen in eine Personenge-    § 24        Sinne der Nummer 1 und übernehmender Rechtsträ-\nsellschaft                                                          ger eine natürliche Person ist, deren Wohnsitz oder\ngewöhnlicher Aufenthalt sich innerhalb des Hoheits-\nAchter Teil                            gebiets eines der Staaten im Sinne der Nummer 1\nFormwechsel einer Personengesellschaft                  befindet und die nicht auf Grund eines Abkommens\nin eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft             zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem\nEntsprechende Anwendung des Sechsten Teils              § 25        dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets die-\nser Staaten ansässig angesehen wird.\nNeunter Teil                        Eine Europäische Gesellschaft im Sinne der Verordnung\n(EG) Nr. 2157/2001 und eine Europäische Genossen-\nVerhinderung von Missbräuchen\nschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gel-\n(weggefallen)                                           § 26    ten für die Anwendung des Satzes 1 als eine nach den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006              2793\nRechtsvorschriften des Staates gegründete Gesell-                   durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom\nschaft, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Ge-               17. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 58 S. 19), in der\nsellschaft befindet.                                                zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstich-\ntags jeweils geltenden Fassung;\n(3) Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für\n2. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001\n1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im\nSinne der §§ 2 und 123 Abs. 1 und 2 des Umwand-                die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom\nlungsgesetzes von Personenhandelsgesellschaften                8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen\nund Partnerschaftsgesellschaften oder vergleich-               Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt\nbare ausländische Vorgänge;                                    geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004\ndes Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168\n2. die Ausgliederung von Vermögensteilen im Sinne                   S. 1), in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertra-\ndes § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes oder                  gungsstichtags jeweils geltenden Fassung;\nvergleichbare ausländische Vorgänge;\n3. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003\n3. den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine\nKapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne               die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom\ndes § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder                  22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Ge-\nvergleichbare ausländische Vorgänge;                           nossenschaften (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) in der\nzum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstich-\n4. die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzel-               tags jeweils geltenden Fassung;\nrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, eine Ge-\nnossenschaft oder Personengesellschaft sowie               4. Buchwert\n5. den Austausch von Anteilen.                                      der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vor-\nschriften über die Gewinnermittlung in einer für den\n(4) Absatz 3 gilt nur, wenn                                     steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden\n1. der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft                  Steuerbilanz ergibt oder ergäbe.\nim Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist und\n§2\n2. in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4\nSteuerliche Rückwirkung\na) beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträ-\nger, bei der Einbringung durch Einzelrechtsnach-           (1) Das Einkommen und das Vermögen der übertra-\nfolge der einbringende Rechtsträger oder bei den        genden Körperschaft sowie des übernehmenden\nanderen Umwandlungen der übertragende                   Rechtsträgers sind so zu ermitteln, als ob das Vermö-\nRechtsträger                                            gen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bi-\nlanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt\naa) eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 2             (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teil-\nSatz 1 Nr. 1 ist und, wenn es sich um eine          weise auf den übernehmenden Rechtsträger überge-\nPersonengesellschaft handelt, soweit an die-        gangen wäre. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der\nser Körperschaften, Personenvereinigungen,          Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.\nVermögensmassen oder natürliche Personen\nunmittelbar oder mittelbar über eine oder              (2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft,\nmehrere Personengesellschaften beteiligt            gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Ver-\nsind, die die Voraussetzungen im Sinne von          mögen der Gesellschafter.\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder             (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so-\nbb) eine natürliche Person im Sinne von Absatz 2        weit Einkünfte auf Grund abweichender Regelungen zur\nSatz 1 Nr. 2 ist                                    Rückbeziehung eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vor-\ngangs in einem anderen Staat der Besteuerung entzo-\noder                                                    gen werden.\nb) das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-\nsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der                                  Zweiter Teil\nVeräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausge-\nVermögensübergang\nschlossen oder beschränkt ist.\nbei Verschmelzung auf eine\nSatz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs,                  Personengesellschaft oder auf eine\nTeilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Perso-                natürliche Person und Formwechsel einer\nnengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden.                      Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft\n(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nist                                                                                         §3\n1. Richtlinie 90/434/EWG                                                              Wertansätze in\nder steuerlichen Schlussbilanz\ndie Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli\nder übertragenden Körperschaft\n1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusio-\nnen, Spaltungen, die Einbringung von Unterneh-                (1) Bei einer Verschmelzung auf eine Personenge-\nmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die           sellschaft oder natürliche Person sind die übergehen-\nGesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten be-           den Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich er-\ntreffen (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), zuletzt geändert         worbener und selbst geschaffener immaterieller Wirt-","2794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\nschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der              (2) Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steu-\nübertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert              erliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft\nanzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstel-           ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der über-\nlungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.                 nommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Ab-\nnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden\n(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirt-\nRücklagen. Verrechenbare Verluste, verbleibende Ver-\nschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit\nlustvorträge oder vom übertragenden Rechtsträger\ndem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens je-\nnicht ausgeglichene negative Einkünfte gehen nicht\ndoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden,\nüber. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschafts-\nsoweit\nguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung be-\n1. sie Betriebsvermögen der übernehmenden Perso-              deutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum\nnengesellschaft oder natürlichen Person werden            Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft\nund sichergestellt ist, dass sie später der Besteue-      dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen. Ist\nrung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer          die übertragende Körperschaft eine Unterstützungs-\nunterliegen, und                                          kasse, erhöht sich der laufende Gewinn des überneh-\nmenden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das\n2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-\nder Umwandlungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen\nsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-\nGesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die\näußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den\nUnterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nach\nGesellschaftern der übernehmenden Personenge-\n§ 4d des Einkommensteuergesetzes; § 15 Abs. 1 Satz 1\nsellschaft oder bei der natürlichen Person nicht aus-\nNr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinnge-\ngeschlossen oder beschränkt wird und\nmäß. In Höhe der nach Satz 4 hinzugerechneten Zu-\n3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Ge-          wendungen erhöht sich der Buchwert der Anteile an\nsellschaftsrechten besteht.                               der Unterstützungskasse.\nDer Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe             (3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der\nder steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteue-       steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körper-\nrung der übertragenden Körperschaft zuständigen Fi-           schaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert\nnanzamt zu stellen.                                           angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei\n(3) Haben die Mitgliedstaaten der Europäischen             dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des\nUnion bei Verschmelzung einer unbeschränkt steuer-            § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuerge-\npflichtigen Körperschaft Artikel 10 der Richtlinie            setzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in\n90/434/EWG anzuwenden, ist die Körperschaftsteuer             allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils ver-\nauf den Übertragungsgewinn gemäß § 26 des Körper-             mehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem\nschaftsteuergesetzes um den Betrag ausländischer              Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem\nSteuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften          Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in\neines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union           der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu be-\nerhoben worden wäre, wenn die übertragenen Wirt-              messen.\nschaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wä-\n(4) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein\nren. Satz 1 gilt nur, soweit die übertragenen Wirt-\nÜbernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des\nschaftsgüter einer Betriebsstätte der übertragenden\nUnterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die\nKörperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nübergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,\npäischen Union zuzurechnen sind und die Bundesrepu-\nabzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und\nblik Deutschland die Doppelbesteuerung bei der über-\ndem Wert der Anteile an der übertragenden Körper-\ntragenden Körperschaft nicht durch Freistellung ver-\nschaft (Absätze 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 3). Für die\nmeidet.\nErmittlung des Übernahmegewinns oder Übernahme-\nverlusts sind abweichend von Satz 1 die übergegange-\n§4                                nen Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft\nAuswirkungen auf den Gewinn                      mit dem Wert nach § 3 Abs. 1 anzusetzen, soweit an\ndes übernehmenden Rechtsträgers                    ihnen kein Recht der Bundesrepublik Deutschland zur\nBesteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung be-\n(1) Der übernehmende Rechtsträger hat die auf ihn          stand. Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder\nübergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steu-          des Übernahmeverlusts bleibt der Wert der übergegan-\nerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft         genen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf An-\nenthaltenen Wert im Sinne des § 3 zu übernehmen. Die          teile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am\nAnteile an der übertragenden Körperschaft sind bei            steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebs-\ndem übernehmenden Rechtsträger zum steuerlichen               vermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören.\nÜbertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um\nAbschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam             (5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über-\nvorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach                 nahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im\n§ 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Ab-             Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit\nzüge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.            die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steu-\nAuf einen sich daraus ergebenden Gewinn finden § 8b           erlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen\nAbs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes            des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Ein Über-\nsowie § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 des          nahmegewinn vermindert sich oder ein Übernahmever-\nEinkommensteuergesetzes Anwendung.                            lust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 zu den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006             2795\nEinkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20                                         §6\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.\nGewinnerhöhung durch Vereinigung\nvon Forderungen und Verbindlichkeiten\n(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, so-\nweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung               (1) Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden\noder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Per-             Rechtsträgers dadurch, dass der Vermögensübergang\nsonengesellschaft entfällt. Satz 1 gilt nicht für Anteile     zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten\nan der übertragenden Gesellschaft, die die Vorausset-         zwischen der übertragenden Körperschaft und dem\nzungen des § 8b Abs. 7 oder des Abs. 8 Satz 1 des             übernehmenden Rechtsträger oder zur Auflösung von\nKörperschaftsteuergesetzes erfüllen. In den Fällen des        Rückstellungen führt, so darf der übernehmende\nSatzes 2 ist der Übernahmeverlust bis zur Höhe der            Rechtsträger insoweit eine den steuerlichen Gewinn\nBezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen. In den            mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den\nübrigen Fällen ist er zur Hälfte, höchstens in Höhe der       auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit\nHälfte der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen;        mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulö-\nein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt au-          sen.\nßer Ansatz. Ein Übernahmeverlust bleibt abweichend               (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Ge-\nvon den Sätzen 2 bis 4 außer Ansatz, soweit bei Ver-          winn eines Gesellschafters des übernehmenden\näußerung der Anteile an der übertragenden Körper-             Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung\nschaft ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 5        oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft\ndes Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksich-              auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder\ntigen wäre oder soweit die Anteile an der übertragen-         dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstel-\nden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor         lung aufzulösen ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter,\ndem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich er-         die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbe-\nworben wurden.                                                schlusses in das öffentliche Register an dem überneh-\nmenden Rechtsträger beteiligt sind.\n(7) Soweit der Übernahmegewinn auf eine Körper-              (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 entfällt\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse               rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger\nals Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt,       den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von\nist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.           fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstich-\nIn den übrigen Fällen ist § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 sowie       tag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne trif-\n§ 3c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.                  tigen Grund veräußert oder aufgibt. Bereits erteilte\nSteuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistellungs-\nbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu än-\n§5                                 dern, soweit sie auf der Anwendung der Absätze 1\nund 2 beruhen.\nBesteuerung der Anteilseigner\nder übertragenden Körperschaft                                               §7\nBesteuerung offener Rücklagen\n(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an\nder übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen             Dem Anteilseigner ist der Teil des in der Steuerbilanz\nÜbertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen         ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands\nAnteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als     des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des\nhätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.          Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung\ndes § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,\n(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im          in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der\nSinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an            übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapi-\ndem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem          talvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-\nBetriebsvermögen eines Gesellschafters der überneh-           kommensteuergesetzes zuzurechnen. Dies gilt unab-\nmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen            hängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahme-\nPerson gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns         gewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 er-\nals an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des            mittelt wird.\nübernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungs-\nkosten eingelegt.                                                                        §8\nVermögensübergang auf einen\n(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstich-                 Rechtsträger ohne Betriebsvermögen\ntag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Be-\n(1) Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebs-\ntriebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so\nvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die\nzu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag\ninfolge des Vermögensübergangs entstehenden Ein-\nzum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um\nkünfte bei diesem oder den Gesellschaftern des über-\nAbzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und\nnehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. Die §§ 4, 5\nähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam\nund 7 gelten entsprechend.\nvorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemei-\nnen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmen-                (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3\nden Rechtsträgers überführt worden. § 4 Abs. 1 Satz 3         und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht an-\ngilt entsprechend.                                            zuwenden.","2796           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\n§9                                sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuerge-\nFormwechsel in eine Personengesellschaft                setzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren\nsteuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens\nIm Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft        mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich\nin eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10        daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4\nentsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat           und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.\nfür steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der\nFormwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz,                (3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.\ndie Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzu-\nstellen. Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen                                   § 12\nStichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Mo-                          Auswirkungen auf den Gewinn\nnate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintra-                        der übernehmenden Körperschaft\ngung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungs-\nstichtag); § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.                          (1) Die übernehmende Körperschaft hat die auf sie\nübergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steu-\nerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft\n§ 10\nenthaltenen Wert im Sinne des § 11 zu übernehmen. § 4\nKörperschaftsteuererhöhung                      Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nDie Körperschaftsteuerschuld der übertragenden                (2) Bei der übernehmenden Körperschaft bleibt ein\nKörperschaft erhöht sich für den Veranlagungszeitraum          Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwi-\nder Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38               schen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden\ndes Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn             Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegange-\ndas in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital ab-          nen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich\nzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des           der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.\nKörperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29              § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist anzuwenden,\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuer-              soweit der Gewinn im Sinne des Satzes 1 abzüglich der\nlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertra-        anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögens-\ngungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten           übergang, dem Anteil der übernehmenden Körper-\nwürde.                                                         schaft an der übertragenden Körperschaft entspricht.\n§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.\nDritter Teil\n(3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die steu-\nVerschmelzung                            erliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft\noder Vermögensübertragung                       ein; § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft                 (4) § 6 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus\nder Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkei-\n§ 11                               ten, der der Beteiligung der übernehmenden Körper-\nWertansätze in der steuerlichen                  schaft am Grund- oder Stammkapital der übertragen-\nSchlussbilanz der übertragenden Körperschaft               den Körperschaft entspricht.\n(1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensüber-               (5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht\ntragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft         steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der über-\nsind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich         nehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz\nnicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener          ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands\nimmaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen            des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des\nSchlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit               Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung\ndem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung                des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,\nvon Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommen-            als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-\nsteuergesetzes.                                                kommensteuergesetzes.\n(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirt-\nschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit                                      § 13\ndem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens je-                          Besteuerung der Anteilseigner\ndoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden,                          der übertragenden Körperschaft\nsoweit\n(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft\n1. sichergestellt ist, dass sie später bei der überneh-        gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre\nmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körper-           Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körper-\nschaftsteuer unterliegen und                              schaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.\n2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-                  (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die An-\nsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-        teile an der übernehmenden Körperschaft mit dem\näußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der        Buchwert der Anteile an der übertragenden Körper-\nübernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen           schaft anzusetzen, wenn\noder beschränkt wird und\n1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-\n3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Ge-               sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-\nsellschaftsrechten besteht.                                   äußerung der Anteile an der übernehmenden Körper-\nAnteile an der übernehmenden Körperschaft sind min-                schaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird\ndestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen                 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006             2797\n2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei ei-          dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemei-\nner Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/        nen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft\nEWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Ge-          übergeht.\nwinn aus einer späteren Veräußerung der erworbe-\nnen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Ab-                                    § 16\nkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in                        Aufspaltung oder Abspaltung\nder gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die                      auf eine Personengesellschaft\nVeräußerung der Anteile an der übertragenden Kör-\nperschaft zu besteuern wäre. § 15 Abs. 1a Satz 2             Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-\ndes Einkommensteuergesetzes ist entsprechend an-          tung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft\nzuwenden.                                                 übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entspre-\nchend. § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-\nDie Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten           schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im\nsteuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragen-        Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzu-\nden Körperschaft. Gehören die Anteile an der übertra-          wenden.\ngenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermö-\ngen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaf-\nFünfter Teil\nfungskosten.\nGewerbesteuer\n§ 14\n§ 17\n(weggefallen)\n(weggefallen)\nVierter Teil\n§ 18\nAufspaltung, Abspaltung und\nGewerbesteuer\nVermögensübertragung (Teilübertragung)\nbei Vermögensübergang\nauf eine Personengesellschaft\n§ 15                                       oder auf eine natürliche Person sowie\nAufspaltung, Abspaltung und                         bei Formwechsel in eine Personengesellschaft\nTeilübertragung auf andere Körperschaften                   (1) Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögens-\n(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Auf-            übergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine\nspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung            natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Per-\nauf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13        sonengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewer-\nvorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend.          beertrags. Der maßgebende Gewerbeertrag der über-\n§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sind nur anzuwenden,               nehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Per-\nwenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertra-          son kann nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhe-\ngen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertra-         bungszeitraums und die vortragsfähigen Fehlbeträge\ngung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbe-            der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a\ntrieb verbleibt. Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunterneh-    des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.\nmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesell-            (2) Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust\nschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft           ist nicht zu erfassen. In Fällen des § 5 Abs. 2 ist ein\numfasst.                                                       Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen.\n(2) § 11 Abs. 2 ist auf Mitunternehmeranteile und             (3) Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder\nBeteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwen-           der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach\nden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jah-          der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt\nren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch            ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbe-\nÜbertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb        steuer. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb\nsind, erworben oder aufgestockt worden sind. § 11              oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgege-\nAbs. 2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die          ben oder veräußert wird. Der auf den Aufgabe- oder\nSpaltung die Veräußerung an außenstehende Personen             Veräußerungsgewinnen im Sinne der Sätze 1 und 2 be-\nvollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spal-         ruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei\ntung die Voraussetzungen für eine Veräußerung ge-              der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des\nschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn inner-             Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.\nhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertra-\ngungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung betei-                                     § 19\nligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor\nWirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft be-                                  Gewerbesteuer\nstehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Bei                            bei Vermögensübergang\nder Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die An-                        auf eine andere Körperschaft\nwendung des § 11 Abs. 2 außerdem voraus, dass die                 (1) Geht das Vermögen der übertragenden Körper-\nBeteiligungen an der übertragenden Körperschaft min-           schaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die\ndestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungs-          §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeer-\nstichtag bestanden haben.                                      trags.\n(3) Bei einer Abspaltung mindert sich ein verbleiben-         (2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertra-\nder Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft in           genden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewer-","2798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\nbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3           der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von\nentsprechend.                                                 dem sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert\nabzuziehen. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermö-\nSechster Teil                           gen auch einbringungsgeborene Anteile im Sinne von\n§ 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nEinbringung\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), ge-\nvon Unternehmensteilen                        ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003\nin eine Kapitalgesellschaft                    (BGBl. I S. 660), gelten die erhaltenen Anteile insoweit\noder Genossenschaft und Anteilstausch                  auch als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 Abs. 1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober\n§ 20                               2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch\nEinbringung                            Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I\nvon Unternehmensteilen in                      S. 660).\neine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft                  (4) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-\n(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitun-      äußerungsgewinn ist § 16 Abs. 4 des Einkommensteu-\nternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine         ergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende\nGenossenschaft (übernehmende Gesellschaft) einge-             eine natürliche Person ist, es sich nicht um die Einbrin-\nbracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile         gung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt\nan der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewer-      und die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte\ntung des eingebrachten Betriebsvermögens und der              Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt. In\nneuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.         diesen Fällen ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommen-\n(2) Die übernehmende Gesellschaft hat das einge-           steuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräuße-\nbrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an-            rungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 in Verbindung\nzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellun-          mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teil-\ngen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. Abwei-             weise steuerbefreit ist.\nchend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsver-                (5) Das Einkommen und das Vermögen des Einbrin-\nmögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder            genden und der übernehmenden Gesellschaft sind auf\neinem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert             Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Be-\nim Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit               triebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertra-\n1. sichergestellt ist, dass es später bei der überneh-        gungsstichtags (Absatz 6) auf die Übernehmerin über-\nmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körper-           gegangen wäre. Dies gilt hinsichtlich des Einkommens\nschaftsteuer unterliegt,                                  und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Ein-\nlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag\n2. die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermö-\nerfolgen. Die Anschaffungskosten der Anteile (Absatz 3)\ngens die Aktivposten nicht übersteigen; dabei ist\nsind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern\ndas Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,\nund um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-\n3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-              steuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhö-\nsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-        hen.\näußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei\nder übernehmenden Gesellschaft nicht ausge-                   (6) Als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbrin-\nschlossen oder beschränkt wird.                           gungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage\ndurch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwand-\nDer Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe          lungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den\nder steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteue-       die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unterneh-\nrung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Fi-           men im Sinne des § 17 Abs. 2 des Umwandlungsgeset-\nnanzamt zu stellen. Erhält der Einbringende neben den         zes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht\nGesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter,           Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Ein-\nderen gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten            tragung in das Handelsregister liegen. Entsprechendes\nBetriebsvermögens übersteigt, hat die übernehmende            gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch\nGesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen min-           Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach\ndestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirt-               § 123 des Umwandlungsgesetzes auf die überneh-\nschaftsgüter anzusetzen.                                      mende Gesellschaft übergeht. In anderen Fällen der\n(3) Der Wert, mit dem die übernehmende Gesell-             Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurück-\nschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt        bezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem\nfür den Einbringenden als Veräußerungspreis und als           Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt\nAnschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Ist das          und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt,\nRecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich             an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die\nder Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung               übernehmende Gesellschaft übergeht. § 2 Abs. 3 gilt\ndes eingebrachten Betriebsvermögens im Zeitpunkt              entsprechend.\nder Einbringung ausgeschlossen und wird dieses auch\n(7) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nnicht durch die Einbringung begründet, gilt für den Ein-\nbringenden insoweit der gemeine Wert des Betriebsver-             (8) Ist eine gebietsfremde einbringende oder erwor-\nmögens im Zeitpunkt der Einbringung als Anschaf-              bene Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie\nfungskosten der Anteile. Soweit neben den Gesell-             90/434/EWG als steuerlich transparent anzusehen, ist\nschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt          auf Grund Artikel 10a der Richtlinie 90/434/EWG die\nwerden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung             ausländische Steuer, die nach den Rechtsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006             2799\ndes anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union er-             Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen\nhoben worden wäre, wenn die einer in einem anderen                Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der\nMitgliedstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnen-               Anteile an der erworbenen Gesellschaft zu besteu-\nden eingebrachten Wirtschaftsgüter zum gemeinen                   ern gewesen wäre; § 15 Abs. 1a Satz 2 des Einkom-\nWert veräußert worden wären, auf die auf den Einbrin-             mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.\ngungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer oder Ein-          Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe\nkommensteuer unter entsprechender Anwendung von               der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des\n§ 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes und von            Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen. Ha-\nden §§ 34c und 50 Abs. 6 des Einkommensteuergeset-            ben die eingebrachten Anteile beim Einbringenden\nzes anzurechnen.                                              nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, treten an die\nStelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. § 20\n§ 21                              Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nBewertung der Anteile beim Anteilstausch                   (3) Auf den beim Anteilstausch entstehenden Veräu-\n(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder       ßerungsgewinn ist § 17 Abs. 3 des Einkommensteuer-\neiner Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine         gesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine\nKapitalgesellschaft oder Genossenschaft (überneh-             natürliche Person ist und die übernehmende Gesell-\nmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile             schaft die eingebrachten Anteile nach Absatz 1 Satz 1\nan der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (An-            oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Einbrin-\nteilstausch), hat die übernehmende Gesellschaft die           gende mit dem gemeinen Wert ansetzt; dies gilt für die\neingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzuset-          Anwendung von § 16 Abs. 4 des Einkommensteuerge-\nzen. Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten           setzes unter der Voraussetzung, dass eine im Betriebs-\nAnteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höhe-          vermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesell-\nren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert,             schaft eingebracht wird, die das gesamte Nennkapital\nangesetzt werden, wenn die übernehmende Gesell-               der Kapitalgesellschaft umfasst. § 34 Abs. 1 des Ein-\nschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung       kommensteuergesetzes findet keine Anwendung.\neinschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar\nunmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erwor-                                   § 22\nbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch);                     Besteuerung des Anteilseigners\n§ 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbrin-\n(1) Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem\ngende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere\ngemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) der Einbringende\nWirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert\ndie erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von\nder eingebrachten Anteile übersteigt, hat die überneh-\nsieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräu-\nmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindes-\nßert, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend\ntens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschafts-\nim Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Ein-\ngüter anzusetzen.\nbringenden im Sinne von § 16 des Einkommensteuer-\n(2) Der Wert, mit dem die übernehmende Gesell-             gesetzes zu versteuern (Einbringungsgewinn I); § 16\nschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, gilt für den        Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes sind\nEinbringenden als Veräußerungspreis der eingebrach-           nicht anzuwenden. Die Veräußerung der erhaltenen An-\nten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen         teile gilt insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinne\nAnteile. Abweichend von Satz 1 gilt für den Einbringen-       von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.\nden der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als            Einbringungsgewinn I ist der Betrag, um den der ge-\nVeräußerungspreis und als Anschaffungskosten der er-          meine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im\nhaltenen Anteile, wenn für die eingebrachten Anteile          Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den\nnach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik             Vermögensübergang den Wert, mit dem die überneh-\nDeutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns          mende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsver-\naus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen             mögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils\noder beschränkt ist; dies gilt auch, wenn das Recht           ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt\nder Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Be-           abgelaufene Zeitjahr. Der Einbringungsgewinn I gilt als\nsteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhal-          nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen An-\ntenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist. Auf         teile. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen\nAntrag gilt in den Fällen des Satzes 2 unter den Voraus-      auch Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossen-\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 2 der Buchwert oder             schaften, ist insoweit § 22 Abs. 2 anzuwenden; ist in\nein höherer Wert, höchstens der gemeine Wert, als Ver-        diesen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-\näußerungspreis der eingebrachten Anteile und als An-          land hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der\nschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn                 Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen\n1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-              oder beschränkt, sind daneben auch die Sätze 1 bis 4\nsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-        anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,\näußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlos-        wenn\nsen oder beschränkt ist oder                              1. der Einbringende die erhaltenen Anteile unmittelbar\n2. der Gewinn aus dem Anteilstausch auf Grund Arti-               oder mittelbar unentgeltlich auf eine Kapitalgesell-\nkel 8 der Richtlinie 90/434/EWG nicht besteuert wer-          schaft oder eine Genossenschaft überträgt,\nden darf; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer         2. der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich\nspäteren Veräußerung der erhaltenen Anteile unge-             überträgt, es sei denn er weist nach, dass die Über-\nachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur                   tragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20","2800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\nAbs. 1 oder § 21 Abs. 1 oder auf Grund vergleich-         letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember\nbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolg-        2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, in der je-\nte,                                                       weils geltenden Fassung, wenn und soweit die Steuer\n3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,      nicht gestundet wird. Sätze 1 bis 5 gelten entspre-\naufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital die-      chend, wenn die übernehmende Gesellschaft die ein-\nser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseig-      gebrachten Anteile ihrerseits durch einen Vorgang nach\nner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steu-         Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 weiter überträgt oder für\nerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-       diese die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 nicht mehr\nschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge-         erfüllt sind. Absatz 1 Satz 7 ist entsprechend anzuwen-\nzahlt werden,                                             den.\n4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen           (3) Der Einbringende hat in den dem Einbringungs-\nVorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder einen Vor-          zeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens\ngang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder auf Grund ver-         bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen,\ngleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert           wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Ein-\nin eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossen-           bringungszeitpunkt entspricht,\nschaft eingebracht hat und diese Anteile anschlie-\nßend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder            1. in den Fällen des Absatzes 1 die erhaltenen Anteile\ndurch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2              und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile und\nunmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei      2. in den Fällen des Absatzes 2 die eingebrachten An-\ndenn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwer-           teile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile\nten übertragen wurden (Ketteneinbringung),\n5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Ka-        zuzurechnen sind. Erbringt er den Nachweis nicht, gel-\npitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch ei-      ten die Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder des Ab-\nnen Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder einen           satzes 2 an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt\nVorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder auf Grund           folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag\nvergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwer-         entspricht, als veräußert.\nten einbringt und die aus dieser Einbringung erhal-\n(4) Ist der Veräußerer von Anteilen nach Absatz 1\ntenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittel-\nbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der       1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt\nNummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertra-           in den Fällen des Absatzes 1 der Gewinn aus der\ngen werden, es sei denn er weist nach, dass die Ein-          Veräußerung der erhaltenen Anteile als in einem Be-\nbringung zu Buchwerten erfolgte, oder                         trieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstan-\n6. für den Einbringenden oder die übernehmende Ge-                den,\nsellschaft im Sinne der Nummer 4 die Voraussetzun-\ngen im Sinne von § 1 Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind.      2. von der Körperschaftsteuer befreit, gilt in den Fällen\ndes Absatzes 1 der Gewinn aus der Veräußerung der\nSatz 4 gilt in den Fällen des Satzes 6 Nr. 4 und 5 auch           erhaltenen Anteile als in einem wirtschaftlichen Ge-\nhinsichtlich der Anschaffungskosten der auf einer Wei-            schäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden.\ntereinbringung dieser Anteile (§ 20 Abs. 1 und § 21\nAbs. 1 Satz 2) zum Buchwert beruhenden Anteile.                  (5) Das für den Einbringenden zuständige Finanzamt\nbescheinigt der übernehmenden Gesellschaft auf deren\n(2) Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20\nAntrag die Höhe des zu versteuernden Einbringungs-\nAbs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter\ngewinns, die darauf entfallende festgesetzte Steuer\ndem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb ei-\nund den darauf entrichteten Betrag; nachträgliche Min-\nnes Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbrin-\nderungen des versteuerten Einbringungsgewinns sowie\ngungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft\ndie darauf entfallende festgesetzte Steuer und der da-\nveräußert werden und der Einbringende keine durch\nrauf entrichtete Betrag sind dem für die übernehmende\n§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetztes begüns-\nGesellschaft zuständigen Finanzamt von Amts wegen\ntigte Person ist, ist der Gewinn aus der Einbringung im\nmitzuteilen.\nWirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Ge-\nwinn des Einbringenden aus der Veräußerung von An-               (6) In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnach-\nteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4     folge gilt der Rechtsnachfolger des Einbringenden als\ndes Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.             Einbringender im Sinne der Absätze 1 bis 5 und der\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Einbringungsge-            Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als\nwinn II ist der Betrag, um den der gemeine Wert der           übernehmende Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2.\neingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt nach\nAbzug der Kosten für den Vermögensübergang den                   (7) Werden in den Fällen einer Sacheinlage (§ 20\nWert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile         Abs. 1) oder eines Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1) unter\nangesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein          dem gemeinen Wert stille Reserven auf Grund einer Ge-\nSiebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abge-        sellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von den er-\nlaufene Zeitjahr. Der Einbringungsgewinn II gilt als          haltenen oder eingebrachten Anteilen oder von auf die-\nnachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen An-           sen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile\nteile. Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit der        verlagert, gelten diese Anteile insoweit auch als erhal-\nEinbringende die erhaltenen Anteile veräußert hat; dies       tene oder eingebrachte Anteile oder als auf diesen An-\ngilt auch in den Fällen von § 6 des Außensteuergeset-         teilen beruhende Anteile im Sinne des Absatzes 1\nzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zu-          oder 2 (Mitverstrickung von Anteilen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006             2801\n§ 23                               die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der\nAuswirkungen                            Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Um-\nbei der übernehmenden Gesellschaft                  wandlungsgesetzes, gilt Absatz 3 entsprechend.\n(1) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge-            (5) Der maßgebende Gewerbeertrag der überneh-\nbrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemei-           menden Gesellschaft kann nicht um die vortragsfähi-\nnen Wert liegenden Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an, gelten       gen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des\n§ 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 erster Halbsatz ent-        § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.\nsprechend.                                                       (6) § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.\n(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 kann die überneh-\nmende Gesellschaft auf Antrag den versteuerten Ein-                                  Siebter Teil\nbringungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung\nder Anteile oder eines gleichgestellten Ereignisses (§ 22                   Einbringung eines Betriebs,\nAbs. 1 Satz 1 und Satz 6 Nr. 1 bis 6) als Erhöhungs-                    Teilbetriebs oder Mitunternehmer-\nbetrag ansetzen, soweit der Einbringende die auf den                   anteils in eine Personengesellschaft\nEinbringungsgewinn entfallende Steuer entrichtet hat\nund dies durch Vorlage einer Bescheinigung des zu-                                       § 24\nständigen Finanzamts im Sinne von § 22 Abs. 5 nach-\ngewiesen wurde; der Ansatz des Erhöhungsbetrags                                    Einbringung von\nbleibt ohne Auswirkung auf den Gewinn. Satz 1 ist nur            Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft\nanzuwenden, soweit das eingebrachte Betriebsvermö-               (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitun-\ngen in den Fällen des § 22 Abs. 1 noch zum Betriebs-          ternehmeranteil in eine Personengesellschaft einge-\nvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehört, es            bracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der\nsei denn, dieses wurde zum gemeinen Wert übertragen.          Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrach-\nWurden die veräußerten Anteile auf Grund einer Ein-           ten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.\nbringung von Anteilen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1\n(§ 22 Abs. 2) erworben, erhöhen sich die Anschaffungs-           (2) Die Personengesellschaft hat das eingebrachte\nkosten der eingebrachten Anteile in Höhe des versteu-         Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Er-\nerten Einbringungsgewinns, soweit der Einbringende            gänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem ge-\ndie auf den Einbringungsgewinn entfallende Steuer ent-        meinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensi-\nrichtet hat; Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 7 gelten ent-        onsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuerge-\nsprechend.                                                    setzes. Abweichend von Satz 1 kann das übernom-\nmene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert\n(3) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge-         oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem\nbrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buch-             Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit\nwert, aber unter dem gemeinen Wert liegenden Wert an,         das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich\ngilt § 12 Abs. 3 erster Halbsatz entsprechend mit der         der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermö-\nfolgenden Maßgabe:                                            gens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. § 20\n1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-            Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkom-            (3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsver-\nmensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbrin-         mögen in der Bilanz der Personengesellschaft ein-\ngung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-         schließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesell-\nkosten des Einbringenden, vermehrt um den Unter-          schafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als\nschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzel-           Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuer-\nnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Ka-        gesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte\npitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu be-    Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt\nmessen.                                                   wird und es sich nicht um die Einbringung von Teilen\n2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2          eines Mitunternehmeranteils handelt; in diesen Fällen\ndes Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der        ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes\nEinbringung an die Stelle des Buchwerts der einzel-       anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht\nnen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapital-       nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit\ngesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.                § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise\nsteuerbefreit ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16\nBei einer Erhöhung der Anschaffungskosten oder Her-           Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-\nstellungskosten auf Grund rückwirkender Besteuerung\nchend.\ndes Einbringungsgewinns (Absatz 2) gilt dies mit der\nMaßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Ein-              (4) § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend; in den\nbringung der Beginn des Wirtschaftsjahrs tritt, in wel-       Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im\nches das die Besteuerung des Einbringungsgewinns              Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 5\nauslösende Ereignis fällt.                                    und 6 entsprechend.\n(4) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge-            (5) Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Ab-\nbrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an,            satz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile\ngelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeit-        an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\npunkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft an-         mögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben\ngeschafft, wenn die Einbringung des Betriebsvermö-            Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die\ngens im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt; erfolgt       übernehmende Personengesellschaft veräußert oder","2802         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\ndurch einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5      che Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern\nweiter übertragen werden und der Einbringende keine          bis zum 12. Dezember 2006 übergegangen ist.\ndurch § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes be-            (3) Abweichend von Absatz 2 ist\ngünstigte Person ist, ist § 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 in-\nsoweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus           1. § 5 Abs. 4 für einbringungsgeborene Anteile im\nder Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen              Sinne von § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe weiterhin\nvon § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes be-               anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne\ngünstigten Mitunternehmer entfällt.                              von § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 in der Fassung des Ab-\nsatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag\nin das Betriebsvermögen des übernehmenden\nAchter Teil                               Rechtsträgers überführt gelten,\nFormwechsel                             2. § 20 Abs. 6 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fas-\neiner Personengesellschaft in eine                     sung für die Fälle des Ausschlusses des Besteue-\nKapitalgesellschaft oder Genossenschaft                    rungsrechts (§ 20 Abs. 3) weiterhin anwendbar,\nwenn auf die Einbringung Absatz 2 anzuwenden war,\n§ 25                              3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung ist\nEntsprechende                                für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21\nAnwendung des Sechsten Teils                         Abs. 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen,\nauf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzu-\nIn den Fällen des Formwechsels einer Personenge-              wenden. Für § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der am\nsellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossen-            21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der\nschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes                Maßgabe, dass eine Stundung der Steuer gemäß\nvom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),           § 6 Abs. 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. De-             des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\nzember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in            S. 2782) unter den dort genannten Voraussetzungen\nder jeweils geltenden Fassung oder auf Grund ver-                erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht be-\ngleichbarer ausländischer Vorgänge gelten §§ 20 bis 23           standskräftig festgesetzt ist; § 6 Abs. 6 und 7 des\nentsprechend. § 9 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-            Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwen-\nwenden.                                                          den.\n(4) Abweichend von Absatz 1 sind §§ 22, 23 und 24\nNeunter Teil                           Abs. 5 nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich des Ge-\nVerhinderung von Missbräuchen                     winns aus der Veräußerung der Anteile oder einem\ngleichgestellten Ereignis im Sinne von § 22 Abs. 1 die\n§ 26                              Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-\n(weggefallen)                          den Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des\nEinkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember\nZehnter Teil                           2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist.\nAnwendungsvorschriften und Ermächtigung\n§ 28\n§ 27                                             Bekanntmachungserlaubnis\nAnwendungsvorschriften                          Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals auf           Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils\nUmwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei               geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem\ndenen die Anmeldung zur Eintragung in das für die            Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu ma-\nWirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öf-           chen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu besei-\nfentliche Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt        tigen.\nist. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintra-\ngung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese                             Artikel 7\nFassung des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn\ndas wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten                                    Änderung\nWirtschaftsgütern nach dem 12. Dezember 2006 über-                          des Außensteuergesetzes\ngegangen ist.                                                   Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\n(2) Das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung            (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I             des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,\nS. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des        3843), wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), ist letzt-       1. § 6 wird wie folgt gefasst:\nmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwen-                                          „§ 6\nden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für\ndie Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende                      Besteuerung des Vermögenszuwachses\nöffentliche Register bis zum 12. Dezember 2006 erfolgt              (1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt\nist. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintra-          mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkom-\ngung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese         mensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig\nFassung letztmals anzuwenden, wenn das wirtschaftli-             war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006             2803\nAufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-             Tatbestände des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 nicht\nhalts endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1        erfüllt worden sind und der Steuerpflichtige im Zeit-\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt              punkt der Begründung der unbeschränkten Steuer-\nder Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht              pflicht nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung\n§ 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Ver-              der Doppelbesteuerung als in einem ausländischen\näußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die                 Staat ansässig gilt. Das Finanzamt, das in dem nach\nAnteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen              Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt\ndieser Vorschrift erfüllt sind. Der Beendigung der un-       nach § 19 der Abgabenordnung zuständig ist, kann\nbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1             diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern,\nstehen gleich                                                wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass be-\n1. die Übertragung der Anteile durch ganz oder teil-         rufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend\nweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Le-           sind und seine Absicht zur Rückkehr unverändert\nbenden oder durch Erwerb von Todes wegen auf             fortbesteht. Wird im Fall des Erwerbs von Todes we-\nnicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen             gen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechtsnachfolger\noder                                                     des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren seit\nEntstehung des Steueranspruchs nach Absatz 1 un-\n2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhn-              beschränkt steuerpflichtig, gilt Satz 1 entsprechend.\nlichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines ande-        Ist der Steueranspruch nach Absatz 5 gestundet, gilt\nren ähnlichen Merkmals in einem ausländischen            Satz 1 ohne die darin genannte zeitliche Begrenzung\nStaat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund des-          entsprechend, wenn\nsen nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig           1. der Steuerpflichtige oder im Fall des Absatzes 1\nanzusehen ist, oder                                          Satz 2 Nr. 1 sein Rechtsnachfolger unbeschränkt\n3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine            steuerpflichtig werden oder\nBetriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem            2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik\nausländischen Staat oder                                     Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der\n4. der Ausschluss oder die Beschränkung des Be-                  Veräußerung der Anteile auf Grund eines anderen\nsteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutsch-                 Ereignisses wieder begründet wird oder nicht\nland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße-               mehr beschränkt ist.\nrung der Anteile auf Grund anderer als der in               (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die nach Ab-\nSatz 1 oder der in den Nummern 1 bis 3 genann-           satz 1 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag in\nten Ereignisse.                                          regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von\n§ 17 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes und die              höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fällig-\nVorschriften des Umwandlungssteuergesetzes blei-             keit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre\nben unberührt. An Stelle des Veräußerungspreises             alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den\n(§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt              Steuerpflichtigen verbunden wäre. Die Stundung ist\nder gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1              zu widerrufen, soweit die Anteile während des Stun-\noder 2 maßgebenden Zeitpunkt. Die §§ 17 und 49               dungszeitraums veräußert werden oder verdeckt in\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuerge-              eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1\nsetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der           des Einkommensteuergesetzes eingelegt werden\nnach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus             oder einer der Tatbestände des § 17 Abs. 4 des Ein-\nder Veräußerung dieser Anteile um den nach den               kommensteuergesetzes verwirklicht wird. In Fällen\nvorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögens-             des Absatzes 3 Satz 1 und 2 richtet sich der Stun-\nzuwachs zu kürzen ist.                                       dungszeitraum nach der auf Grund dieser Vorschrift\n(2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die An-         eingeräumten Frist; die Erhebung von Teilbeträgen\nteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches              entfällt; von der Sicherheitsleistung kann nur abge-\nRechtsgeschäft erworben, so sind für die Errech-             sehen werden, wenn der Steueranspruch nicht ge-\nnung der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der                 fährdet erscheint.\nunbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzu-              (5) Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1\nbeziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur               Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der\nÜbertragung der Anteile unbeschränkt steuerpflich-           Europäischen Union oder eines anderen Staats, auf\ntig war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in           den das Abkommen über den Europäischen Wirt-\ndieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für           schaftsraum anwendbar ist (Vertragsstaat des\njeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträu-             EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Been-\nme, in denen der Steuerpflichtige oder ein oder meh-         digung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem\nrere Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt               dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen\nsteuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal an-           unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleich-\ngesetzt.                                                     baren Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 ge-\n(3) Beruht die Beendigung der unbeschränkten              schuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheits-\nSteuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit                leistung zu stunden. Voraussetzung ist, dass die\nund wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jah-        Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei\nren seit Beendigung der unbeschränkten Steuer-               der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen\npflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so ent-         der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat\nfällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die           gewährleistet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nAnteile in der Zwischenzeit nicht veräußert und die          chend, wenn","2804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechts-             und in Anwendung des Satzes 6 ergangene oder ge-\nnachfolger des Steuerpflichtigen einer der deut-           änderte Feststellungsbescheide oder Steuerbe-\nschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht                scheide sind aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1\nvergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitglied-            Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\nstaat der Europäischen Union oder einem Ver-                   (6) Ist im Fall des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 der\ntragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt oder               Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 des\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Steuer-             Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendi-\npflichtige einer der deutschen unbeschränkten              gung der Stundung niedriger als der Vermögenszu-\nEinkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuer-              wachs nach Absatz 1 und wird die Wertminderung\npflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen            bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugs-\nUnion oder einem Vertragsstaat des EWR-Ab-                 staat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid\nkommens unterliegt und Staatsangehöriger eines             insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1\ndieser Staaten ist oder                                    Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Dies\ngilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass\n3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 der Steuer-\ndie Wertminderung betrieblich veranlasst ist und\npflichtige die Anteile in einen Betrieb oder eine\nnicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme,\nBetriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat\ninsbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzu-\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nführen ist. Die Wertminderung ist höchstens im Um-\ntragsstaat des EWR-Abkommens einlegt.\nfang des Vermögenszuwachses nach Absatz 1 zu\nDie Stundung ist zu widerrufen,                                berücksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Ge-\n1. soweit der Steuerpflichtige oder sein Rechts-               winnausschüttung zurückzuführen und wird sie bei\nnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Anteile             der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigt,\nveräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft im            ist die auf diese Gewinnausschüttung erhobene\nSinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-                und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterlie-\nsteuergesetzes einlegt oder einer der Tatbe-               gende inländische Kapitalertragsteuer auf die nach\nstände des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuerge-              Absatz 1 geschuldete Steuer anzurechnen.\nsetzes erfüllt wird;                                           (7) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechts-\n2. soweit Anteile auf eine nicht unbeschränkt steu-            nachfolger hat dem Finanzamt, das in dem in Ab-\nerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem          satz 1 genannten Zeitpunkt nach § 19 der Abgaben-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem            ordnung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebe-\nVertragsstaat des EWR-Abkommens einer der                  nem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbe-\ndeutschen unbeschränkten Einkommensteuer-                  stände des Absatzes 5 Satz 4 mitzuteilen. Die Mit-\npflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt;           teilung ist innerhalb eines Monats nach dem melde-\npflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist vom Steuer-\n3. soweit in Bezug auf die Anteile eine Entnahme               pflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. In den\noder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der            Fällen des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 und 2 ist der Mit-\nnach inländischem Recht zum Ansatz des Teil-               teilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechts-\nwerts oder des gemeinen Werts führt;                       geschäft beizufügen. Der Steuerpflichtige hat dem\n4. wenn für den Steuerpflichtigen oder seinen                  nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis\nRechtsnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1               zum Ablauf des 31. Januar schriftlich seine am\ndurch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnli-                31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres\nchen Aufenthalts keine Steuerpflicht nach Satz 1           geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,\nmehr besteht.                                              dass die Anteile ihm oder im Fall der unentgeltlichen\nRechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechts-\nEin Umwandlungsvorgang, auf den die §§ 11, 15\nnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Die Stun-\noder 21 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. De-\ndung nach Absatz 5 Satz 1 kann widerrufen werden,\nzember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils\nwenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht\ngeltenden Fassung anzuwenden sind, gilt auf Antrag\nnach Satz 4 nicht erfüllt.“\nnicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 4 Nr. 1,\nwenn die erhaltenen Anteile bei einem unbeschränkt          2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:\nsteuerpflichtigen Anteilseigner, der die Anteile nicht         „10. aus Umwandlungen, die ungeachtet des § 1\nin einem Betriebsvermögen hält, nach § 13 Abs. 2,                     Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes\n§ 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes mit                         zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht,\nden Anschaffungskosten der bisherigen Anteile an-                     soweit eine Umwandlung den Anteil an einer\ngesetzt werden könnten; für Zwecke der Anwendung                      Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräuße-\ndes Satzes 4 und der Absätze 3, 6 und 7 treten in-                    rung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9\nsoweit die erhaltenen Anteile an die Stelle der An-                   erfüllen würde.“\nteile im Sinne des Absatzes 1. Ist im Fall des Sat-\nzes 1 oder Satzes 3 der Gesamtbetrag der Einkünfte          3. § 10 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nohne Einbeziehung des Vermögenszuwachses nach                  „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-\nAbsatz 1 negativ, ist dieser Vermögenszuwachs bei              schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines\nAnwendung des § 10d des Einkommensteuergeset-                  inländischen Betriebs oder einer inländischen Be-\nzes nicht zu berücksichtigen. Soweit ein Ereignis im           triebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des\nSinne des Satzes 4 eintritt, ist der Vermögenszu-              § 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nwachs rückwirkend bei der Anwendung des § 10d                  bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vor-\ndes Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen                 schriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006            2805\nEinkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1              Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) ge-\nNr. 10 hinzuzurechnen sind.“                                ändert worden ist, wird der den Satz abschließende\n4. § 21 wird wie folgt geändert:                                Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende\nNummer 29 angefügt:\na)   Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„29. die Durchführung der gesonderten Feststellung\n„(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Ge-              und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8\nsetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)               des Körperschaftsteuergesetzes.“\nist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die\nnach dem 31. Dezember 1991, und letztmals auf                                 Artikel 10\nEinbringungen anzuwenden, die vor dem 1. Ja-\nnuar 1999 vorgenommen wurden.“                                                Änderung\nb)   Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13                           des Gesetzes über steuer-\nund 14 angefügt:                                              rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung\ndes Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\n„(13) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 7\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I                Dem § 7 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche\nS. 2782) ist erstmals für den Veranlagungszeit-        Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge-\nraum 2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7 in der          sellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung\nFassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006              vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), zuletzt geändert\n(BGBl. I S. 2782) ist in allen Fällen anzuwenden,      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nin denen die Einkommensteuer noch nicht be-            (BGBl. I S. 3858), wird folgender Satz angefügt:\nstandskräftig festgesetzt ist.                         „Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen des § 27 Abs. 8\n(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4       des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Ar-\nin der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom         tikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\n7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals        S. 2782) nicht anzuwenden.“\nanzuwenden\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer                                  Artikel 11\nfür den Veranlagungszeitraum,                                             Änderung\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-                        des Mitbestimmungs-\nraum,                                                             Beibehaltungsgesetzes\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder             Das Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz vom\nin einer Betriebsstätte angefallen sind, die in ei-    23. August 1994 (BGBl. I S. 2228), geändert durch Ar-\nnem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft           tikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\noder der Betriebsstätte entstanden sind, das           S. 3267), wird wie folgt geändert:\nnach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“\n1. In § 1 werden die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Um-\nwandlungssteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 21\nArtikel 8                                Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes“ und „§ 23\nÄnderung                                  Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1“ ersetzt\ndes Bewertungsgesetzes                             und folgender Satz angefügt:\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                „Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist,\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt              dass die übernehmende Gesellschaft nicht unbe-\ngeändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 31. Ok-              schränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:             des Körperschaftsteuergesetzes ist.“\n1. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke.“              „§ 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes\nvom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals\n2. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden in dem Klammer-              auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden,\nzusatz nach dem Wort „Haftung“ ein Komma sowie                 auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fas-\ndie Wörter „Europäische Gesellschaften“ eingefügt.             sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember\n3. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist.“\n„(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des\nArtikels 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006                                       Artikel 12\n(BGBl. I S. 2782) ist erstmals zum 1. Januar 2006                                Änderung der\nanzuwenden.“\nVerordnung über die\ngesonderte Feststellung\nArtikel 9\nvon Besteuerungsgrundlagen\nÄnderung                                    nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\ndes Finanzverwaltungsgesetzes                           Die Verordnung über die gesonderte Feststellung\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 28 des Finanzverwaltungsgesetzes           von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006             Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des        S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes","2806         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006\nvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-                              Artikel 13\ndert:\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes\n1. § 10 wird aufgehoben.                                          Dem § 2 Abs. 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                               gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11\na) In der Überschrift wird nach dem Wort Inkrafttre-        des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645)\nten ein Komma und das Wort „Anwendungsvor-               geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nschriften“ eingefügt.                                    „In den Fällen des § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nvom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist die verblei-\n„§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des        bende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um\nGewinns aus der Veräußerung der Anteile die              einen auszuzahlenden Betrag gemindert.“\nSteuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körper-\nschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember                                     Artikel 14\n2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40\nSatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in                                  Inkrafttreten\nder am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden.“               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}