{"id":"bgbl1-2006-56-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":56,"date":"2006-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/56#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_56.pdf#page=27","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)","law_date":"2006-12-05T00:00:00Z","page":2767,"pdf_page":27,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006                     2767\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst\n(LAP-gDBNDV)\nVom 5. Dezember 2006\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-            § 34   Schriftliche Prüfung\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             § 35   Zulassung zur mündlichen Prüfung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2          § 36   Mündliche Prüfung\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung            § 37   Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,         § 38   Täuschung, Ordnungsverstoß\n2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einverneh-            § 39   Bewertung von Prüfungsleistungen\nmen mit dem Bundesministerium des Innern:                     § 40   Gesamtergebnis\n§ 41   Zeugnis\nInhaltsübersicht                          § 42   Prüfungsakten, Einsichtnahme\nKapitel 1                         § 43   Wiederholung\nLaufbahn und Ausbildung\nKapitel 4\n§  1  Laufbahnämter\n§  2  Ziel der Ausbildung                                                            Sonstige Vorschriften\n§  3  Einstellungsbehörde                                     § 44   Laufbahnwechsel\n§  4  Einstellungsvoraussetzungen                             § 45   Übergangsvorschrift\n§  5  Ausschreibung, Bewerbung                                § 46   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  6  Auswahlverfahren\n§  7  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                             Kapitel 1\n§  8  Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\nLaufbahn und Ausbildung\n§  9  Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes\n§ 10  Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes                                       §1\n§ 11  Ausbildungsakte                                                                 Laufbahnämter\n§ 12  Schwerbehinderte Menschen\n(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bun-\n§ 13  Gliederung des Vorbereitungsdienstes\ndesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungs-\n§ 14  Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\ndienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.\n§ 15  Grundsätze der Fachstudien\n§ 16  Grundstudium                                               (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\n§ 17  Hauptstudium                                            bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 18  Ziel der berufspraktischen Studienzeiten                1. im Vorbereitungsdienst            Regierungsinspektor-\n§ 19  Praktika                                                                                     anwärterin/Regierungs-\n§ 20  Durchführung der Praktika                                                                    inspektoranwärter,\n§ 21  Ausbildungsrahmenplan\n2. in der Probezeit                  Regierungsinspektorin\n§ 22  Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder wäh-\nrend der Praktika, Ausbildungsplan                          bis zur Anstellung               zur Anstellung (z. A.)/\nRegierungsinspektor\n§ 23  Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nzur Anstellung (z. A.),\n§ 24  Leistungsnachweise während der Fachstudien\n§ 25  Bewertungen während der berufspraktischen Studienzei-   3. im Eingangsamt                    Regierungsinspektorin/\nten                                                         (Besoldungsgruppe A 9)           Regierungsinspektor,\nKapitel 2\n4. in den Beförderungs-\nämtern der\nAufstieg                              Besoldungsgruppe A 10            Regierungsober-\n§ 26  Ausbildungsaufstieg                                                                          inspektorin/Regierungs-\n§ 27  Praxisaufstieg                                                                               oberinspektor,\nBesoldungsgruppe A 11            Regierungsamtfrau/\nKapitel 3\nRegierungsamtmann,\nPrüfungen\nBesoldungsgruppe A 12            Regierungsamtsrätin/\n§ 28  Zwischenprüfung\nRegierungsamtsrat,\n§ 29  Prüfungsamt\n§ 30  Prüfungskommission                                          Besoldungsgruppe A 13            Regierungsoberamtsrätin/\n§ 31  Laufbahnprüfung                                                                              Regierungsoberamtsrat.\n§ 32  Prüfungsort, Prüfungstermin                                (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu\n§ 33  Diplomarbeit                                            durchlaufen.","2768          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\n§2                                4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-\nZiel der Ausbildung                            setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-\nters,\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche          5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehin-\nGrundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-              dertenausweises oder des Bescheides über die\nthoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem-                 Gleichstellung als behinderter Mensch oder schwer-\norientiertes Denken und Handeln, die sie zur Aufgaben-            behinderter Mensch und\nerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen         6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs-\nund Beamten werden auf ihre Verantwortung im demo-                oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung\nkratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf           nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\ndie Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-\ntung für die freiheitliche demokratische Grundordnung\n§6\nhingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro-\npäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt;                                Auswahlverfahren\ndie Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifi-               (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nsche Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten,           Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\ninsbesondere zur Kommunikation und Zusammenar-                festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf-\nbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns          grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen\nsowie soziale Kompetenz sind zu fördern.                      Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,            dienst der Laufbahn geeignet sind.\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nstudium verpflichtet, das Selbststudium ist zu fördern.\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über-\n§3\nsteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber\nEinstellungsbehörde                         das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann\nEinstellungsbehörde ist der Bundesnachrichten-             die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf\ndienst. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durch-            das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze be-\nführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und            schränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach\ndie Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft       den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Be-\ndie Entscheidungen über die Verkürzung und Verlänge-          rücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbil-\nrung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs-             dungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am\nausbildung. Der Bundesnachrichtendienst ist die für           besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Men-\ndie beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige              schen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf\nDienstbehörde.                                                Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein wer-\nden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Vo-\n§4                                raussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver-\nfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in ei-\nEinstellungsvoraussetzungen\nnem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer                                                              (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nwird, erhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewer-\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung          bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zu-\nin das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                   rück.\n2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnach-\n§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht er-\nrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommis-\nreicht hat und\nsion durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem           und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundes-\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder          nachrichtendienstes für das Auswahlverfahren für die\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann-       Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrich-\nten Bildungsstand besitzt.                                tendienst in der jeweils geltenden Fassung sind anzu-\nwenden.\n§5\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus:\nAusschreibung, Bewerbung\n1. der Leiterin oder dem Leiter Personalmanagement\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-              und Organisationsentwicklung des Bundesnachrich-\nlenausschreibung ermittelt.                                       tendienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\n(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichten-                 einer oder einem von dieser oder diesem zu bestim-\ndienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:                 menden Vertreterin oder Vertreter,\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                             2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein           oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrich-\nsoll,                                                         tendienstes ist,\n3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der           3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlas-            Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach-\nsung,                                                         richtendienstlichen Fachrichtung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006             2769\n4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen                                         §8\nDienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach-                              Rechtsstellung\nrichtendienstlichen Fachrichtung.                                   während des Vorbereitungsdienstes\nBei Bedarf können durch die Vorsitzende oder den Vor-            (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\nsitzenden weitere Sachverständige, ohne Stimmrecht,           das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\nhinzugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinrei-         zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber\nchender Zahl zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhän-       zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.\ngig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahl-\nkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimm-               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit          Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes. Wäh-\ngibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der            rend des Grundstudiums an der Fachhochschule des\nVertreterin oder des Vertreters den Ausschlag. Bei Be-        Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch\ndarf können mehrere Kommissionen eingerichtet wer-            deren Dienstaufsicht.\nden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\n§9\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der                         Dauer, Verkürzung und\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind                     Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rang-               (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Ab-\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nsatz 3 gilt entsprechend.\n§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-       ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungs-\nkommission werden vom Bundesnachrichtendienst für             ziels nicht gefährdet erscheint. Nach § 25 Abs. 5\ndie Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist      der Bundeslaufbahnverordnung geeignete Hochschul-\nzulässig.                                                     abschlüsse können solche mit rechts-, wirtschafts-,\npolitik-, sozial- oder verwaltungswissenschaftlicher\n(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung\nSchwerpunktbildung sein. Dabei können der zielge-\ndes Auswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt.\nrechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entspre-\nchende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbil-\n§7                                dungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb\nzusammenhängender Teilabschnitte der Studienab-\n(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach           schnitte und Praktika entzogen werden.\ndem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstel-\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung\nlung von Bewerberinnen und Bewerbern.\noder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen,\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert\nBewerber folgende Unterlagen beizubringen:                    und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbil-\ndungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermögli-\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin,\nchen.\neines beamteten Vertrauensarztes, einer Personal-\närztin, eines Personalarztes oder des personalärzt-          (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch            längern, wenn die Ausbildung\nzur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen           1. wegen einer Erkrankung,\nwird,\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlan-              und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\ngen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              zeit nach der Elternzeitverordnung,\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsur-            3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden                  Ersatzdienstes oder\nder Kinder,\n4. aus anderen zwingenden Gründen\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-           unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim           dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nBundesnachrichtendienst und                               Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers              (5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der\ndarüber, ob sie oder er                                   Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absat-\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-      zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\nren beschuldigt wird und                              insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.     fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bun-           die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden\ndesnachrichtendienst. Anstelle der Kostenübernahme            sind, abgelegt werden kann.\nkann der Bundesnachrichtendienst die Einstellungsun-             (6) Der Vorbereitungsdienst kann im Falle einer Teil-\ntersuchung selbst vornehmen.                                  zeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls","2770          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\ndas Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet er-              1. Studienabschnitt I    Grundstudium         6 Monate,\nscheint.\n2. Praktikum I           Bundesnach-          6 Monate,\n(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet                                  richtendienst\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach          3. Studienabschnitt II Hauptstudium I         6 Monate,\n§ 43 Abs. 2.                                                                           (einschließlich\nSprachausbildung)\n§ 10\n4. Praktikum II          Bundesnach-         11 Monate,\nErholungsurlaub                                                    richtendienst\nwährend des Vorbereitungsdienstes                                            oder andere\nBundesbehörde\nErholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst                                   (einschließlich\nangerechnet.                                                                           Sprachausbildung)\n5. Studienabschnitt III Hauptstudium II       6 Monate,\n§ 11\n6. Praktikum III         Laufbahnprüfung      1 Monat.\nAusbildungsakte                           Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrver-\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-         anstaltungen durchgeführt.\nteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbil-             (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-\ndungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausu-          fung.\nren und Bewertungen aufzunehmen sind.\n§ 14\n§ 12                                                    Fachhochschule\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung\nSchwerbehinderte Menschen\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule des\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-             Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-         durchgeführt. Der Bundesnachrichtendienst weist die\nnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die             Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der\nihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen ge-            Fachhochschule und für das Hauptstudium dem Fach-\nwährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art          bereich Öffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnach-\nund Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind            richtendienst, zu.\nmit den schwerbehinderten Menschen und der Schwer-\nbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich                                  § 15\nmöglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen\nGrundsätze der Fachstudien\nnicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-\nsetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sons-            (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-\ntigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die            schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-\nnicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialge-           gen und anwendungsorientiert durchgeführt.\nsetzbuch fallen, angewandt.                                      (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\n1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstu-\n(2) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die\ndium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens\nSchwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der\n560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2\nschwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nNr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen           Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen.\ntrifft das Prüfungsamt.                                          (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studi-\nenabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ih-\n§ 13                                nen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern-\ninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                 nachweise. Auf der Grundlage des Studienplans wer-\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten        den Lehrveranstaltungspläne erstellt.\n(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen)\ndauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und                                    § 16\nbauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung                              Grundstudium\nder Fachstudien, praxisbezogene Lehrveranstaltungen              (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbah-\nund der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung            nen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten\naufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studien-       Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen\nfächer regeln der Studienplan und der Ausbildungsrah-         und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden\nmenplan.                                                      beruflichen Grundbildung das Verständnis für die\n(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und           grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des\ndie praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zu-          Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische\nsammen mindestens 2 200 Lehrstunden.                          Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen,\ngesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Be-\n(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten          züge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten\ndurchgeführt:                                                 zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006             2771\nwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur in-             9. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante\nnerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenar-                  Themen der Psychologie und Soziologie und\nbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-        10. Technologie.\nhalten fördern.\n(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandel-\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge-           ten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf\nrichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen                 die Laufbahnprüfung vertieft.\nDienstes:\n(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstu-\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\ndium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.\nwaltungshandelns,\n2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-                                   § 18\nwaltungshandelns,\nZiel\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-                 der berufspraktischen Studienzeiten\nwaltungshandelns,\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten erwer-\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-              ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-\ntungshandelns, Organisation und Informationsverar-         nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstu-\nbeitung,                                                   dien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wis-\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-              senschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis\ntungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik)         anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten\nund                                                        ist der Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichti-\ngen.\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.\n(3) Besondere Pflichtfächer sind:                                                      § 19\n1. Sicherheitsunterweisung,                                                             Praktika\n2. nachrichtendienstlich relevante Strafrechtsvorschrif-          (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nten,                                                       Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\n3. nachrichtendienstlich relevante Strafverfahrensvor-         gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit\nschriften,                                                 den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle,\nden Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken inner-\n4. Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nach-\nhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und\nrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland,\nBehörden vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle\n5. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante              werden sie besonders in der Anwendung von Rechts-\nThemen der Psychologie und                                 und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechni-\n6. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante              ken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und\nThemen der Soziologie.                                     den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwär-\nterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die\n(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern\ntypisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig\nauch Wahlpflichtfächer aufzunehmen.\nbearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und inter-\nnen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung\n§ 17                              förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten,\nHauptstudium                             sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen           üben.\nund Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fä-               (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung\nhigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaft-          entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern\nlicher Grundlage zu arbeiten.                                  nicht übertragen werden.\n(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen\nKenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2                                       § 20\naufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und                          Durchführung der Praktika\nvertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium\n(1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich\nan den besonderen fachlichen Anforderungen des ge-\nfür die Gestaltung, Durchführung und Überwachung\nhobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus.\nder Praktika.\nFolgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstu-\ndiums:                                                            (2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichten-\n1. Operative Aufklärung,                                     dienst statt.\n2. Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,           (3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen\nund Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten\n3. Nachrichtendienstliche Technik,                           und den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes,\n4. Auswertung,                                               insbesondere mit Aufgaben der\n5. Kommunikation und Führung,                                1. Verwaltung,\n6. Sicherheit,                                               2. Operativen Aufklärung,\n7. Internationale Politik,                                   3. Auswertung und\n8. Wirtschaft,                                               4. Sicherheit","2772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nvertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen       für die Praktika zugewiesen werden und bestimmt die\nund Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kennt-            Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan erstellt\nnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.               die Ausbildungsleitung. Eine Ausfertigung ist den An-\n(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichten-         wärterinnen und Anwärtern auszuhändigen.\ndienst oder einer anderen Bundesbehörde durchge-\nführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier ei-                                  § 23\nnen vertieften Einblick in die Arbeitsweise des Bundes-                Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nnachrichtendienstes. Sie erhalten dabei die Gelegen-             (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra-\nheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen       gen regelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel,\nKenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden und selbstän-          die in den Fachstudien und in den Praktika gewonne-\ndige Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach Maßgabe             nen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu ver-\ndes Ausbildungsplans werden sie in der Regel ver-             tiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Ein-\nschiedenen Organisationseinheiten des Bundesnach-             satz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.\nrichtendienstes oder einer anderen Bundesbehörde zu-\ngeteilt. Gleichzeitig sind die im Hauptstudium I erwor-          (2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveran-\nbenen Sprachkenntnisse bedarfsorientiert zu vertiefen         staltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere\nund nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter              die Fächer nach § 17 Abs. 2.\nsollen möglichst je eine Verwendung in den Abteilungen           (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-\n„Operative Aufklärung“ und „Auswertung“ ableisten.            den während der berufspraktischen Studienzeiten auf\nNach entsprechender Aufforderung haben sie Prakti-            Anordnung der Ausbildungsleitung an der Schule des\nkumsberichte zu erstellen.                                    Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.\n§ 21                                                          § 24\nAusbildungsrahmenplan                             Leistungsnachweise während der Fachstudien\nDer Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihen-               (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-\nfolge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie         nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.\ndie Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen        Leistungsnachweise können sein:\nentsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichten-            1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\ndienst erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Betei-\nligung der Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit         2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\nund der Präsidentin oder des Präsidenten der Fach-            3. Referate,\nhochschule.\n4. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder in\nKolloquien),\n§ 22\n5. schriftliche oder mündliche Leistungstests,\nAusbildungsleitung,\nAusbilderinnen und Ausbilder                    6. Projektarbeit und\nwährend der Praktika, Ausbildungsplan                 7. Anwendungen in der Informationstechnik.\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-           (2) Während des Grundstudiums sind vier schrift-\nnachrichtendienstes bestellt eine Mitarbeiterin oder ei-      liche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben-\nnen Mitarbeiter des höheren Dienstes als Ausbildungs-         schwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den\nleitung. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Ver-       Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeord-\ntretung, sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und           net sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können\ndie an der Ausbildung Mitwirkenden.                           berücksichtigt werden.\n(2) Die Ausbildungsleitung steuert und überwacht             (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schrift-\ndie Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung        liche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des\nsicher und berät in allen Fragen der Ausbildung. Die          schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und\nAusbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen             mindestens acht weitere Leistungsnachweise zu erbrin-\nmit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den             gen. Näheres regelt der Studienplan.\nAusbilderinnen und Ausbildern durch.\n(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht        Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,            nachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich be-\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforder-       stätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nlich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von an-         Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwär-\nderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen           terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der\nund Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen               Bestätigung.\nund angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unter-          (5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstu-\nrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er-        dium II einen Monat vor dem Beginn des schriftlichen\nreichten Ausbildungsstand.                                    Teils der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem\n(4) Die Einzelheiten der Ausbildung legt ein für jede     Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht in-\nAnwärterin und jeden Anwärter entsprechend dem Aus-           nerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält\nbildungsrahmenplan erstellter Ausbildungsplan fest. Er        Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späte-\nführt die Organisationseinheiten des Bundesnachrich-          ren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der\ntendienstes auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter         Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der Prü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006            2773\nfung (§ 31) erbracht, gilt er als mit „ungenügend“            anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg ent-\n(Rangpunkt 0) bewertet.                                       scheidet der Bundesnachrichtendienst unter Berück-\n(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Abtei-        sichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.\nlung Bundesnachrichtendienst des Fachbereiches Öf-               (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nfentliche Sicherheit der Fachhochschule ein Zeugnis           nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-\naus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und An-          tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die\nwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten              §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend\naufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der An-           anzuwenden.\ngabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-              (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprü-\nschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen            fung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Be-\nkeine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in            fähigung für die neue Laufbahn erworben. Nach Erwerb\ndem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärte-           der Befähigung wird den Beamtinnen und Beamten im\nrinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des            Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen\nZeugnisses.                                                   Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf\n(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-             frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr\nschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die              seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren\n§§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Fol-           Laufbahngruppe verliehen werden.\ngen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis-            (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\ntungsnachweises bestimmt hat.                                 § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist\nnur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels\n§ 25                                nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen\nBewertungen während                          vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen\nder berufspraktischen Studienzeiten                 werden, soweit zusammenhängende Teilabschnitte der\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand           Fachstudien oder berufspraktischen Studienzeiten\nder Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I         nicht ohne zwingenden Grund unterbrochen werden.\nund II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die An-\nwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan                                        § 27\nmindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine                                  Praxisaufstieg\nschriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.                      (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mitt-\n(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-          leren Dienstes im Bundesnachrichtendienst können bei\ngen sind mindestens fünf Leistungstests entsprechend          Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der\n§ 24 Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet wer-         Bundeslaufbahnverordnung am Praxisaufstieg in die\nden. § 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-          Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrich-\nwenden.                                                       tendienst teilnehmen. Die §§ 6 und 26 Abs. 1 Satz 3\n(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der               sind entsprechend anzuwenden.\nGrundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und               (2) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Auf-\nAnwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und           stieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gliedert\nAnwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung       sich in\nder Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung          1. Lehrgänge am Fachbereich Öffentliche Sicherheit\nnehmen.                                                           (Abteilung Bundesnachrichtendienst) der Fachhoch-\n(4) Zum Abschluss der Praktika I und II erstellt die           schule, die zusammen mindestens acht Wochen\nAusbildungsleitung im Bundesnachrichtendienst ein                 dauern und die zusammenfassend die wesentlichen\nzusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen                    Kenntnisse aus den Studiengebieten des Grundstu-\nnach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnitts-            diums (§ 16) vermitteln, und\npunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der              2. eine praktische Einführung in die Aufgaben der hö-\nRangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbil-                heren Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bun-\ndungsabschnitte und der Leitungsnachweise geteilt                 desnachrichtendienst.\nwird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten er-\n§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 10 und 11 gelten ent-\nhalten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und An-\nsprechend.\nwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.\n(3) Während der Lehrgänge sind insgesamt vier\nKapitel 2                              schriftliche Leistungsnachweise in Prüfungen von je\nzwei Stunden Dauer zu erbringen. Drei dieser Nach-\nAufstieg                              weise werden in dem Studiengebiet „laufbahntypische\nBereiche der Aufgabenerfüllung“ (Anbahnung, Einsatz-\n§ 26                                führung und Auswertung) erbracht. Ein weiterer schrift-\nAusbildungsaufstieg                         licher Leistungsnachweis wird im Fach Recht erbracht.\n(1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beam-          §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Für\ntinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Bundes-          die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 28 Abs. 3\nnachrichtendienst, die am Auswahlverfahren für den            Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.\nAufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im               (4) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen\nBundesnachrichtendienst nach den §§ 33 und 33a der            wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise min-\nBundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durch-           destens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.\nführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend            Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, können die","2774          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nLehrgänge einmal wiederholt werden. Absatz 3 gilt ent-           (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\nsprechend. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1            fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-\nauch nach Wiederholung der Lehrgänge nicht erfüllt,           prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen\nist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausge-          der Fachhochschule; die §§ 37 und 38 sind entspre-\nschlossen.                                                    chend anzuwenden.\n(5) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zu-          (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden\ngelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das            unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder\ndie Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise so-           der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung\nwie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der       der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewer-\nBeamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder              tungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskom-\ndiesen nicht mit Erfolg absolviert hat. § 28 Abs. 8 Satz 3    mission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4\nund § 42 gelten entsprechend. Die bewerteten Leis-            ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prü-\ntungsnachweise können von den zum Aufstieg zuge-              fungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt\nlassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag einge-             sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nsehen werden.                                                    (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei\n(6) Im Verlauf der praktischen Einführung wird den        Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-\nBeamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben, sich              chend“ bewertet worden sind und insgesamt die\ndie geforderten laufbahnspezifischen Kenntnisse in            Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist.\ndem ihnen übertragenen Aufgabengebiet anzueignen                 (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann\nund zu vertiefen. Dabei werden die Beamtinnen und             sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\nBeamten unter Berücksichtigung der Anforderungen              studiums und frühestens einen Monat nach Bekannt-\nder künftigen Laufbahnaufgaben gründlich unterwiesen          gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in be-\nund mit den konkreten Dienstgeschäften der Laufbahn           gründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbe-\ndes gehobenen Dienstes betraut. Den Beamtinnen und            hörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwi-\nBeamten werden alle Aufgaben zur Erledigung zuge-             schenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die wei-\nteilt, die auf diesen Dienstposten üblicherweise anfal-       tere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prü-\nlen.                                                          fung nicht ausgesetzt.\n(7) Über die Eignung, Befähigung und fachliche Leis-         (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen\ntung während der praktischen Einführung wird eine             und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen\ndienstliche Beurteilung erstellt.                             Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte,\ndie Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist\nKapitel 3                             die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule\ndies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich be-\nPrüfungen                              kannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe\nnach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\n§ 28                               versehen.\nZwischenprüfung                              (9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die                                        § 29\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-                                   Prüfungsamt\nstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-         (1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prü-\nbildung erwarten lässt.                                       fungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprü-\nfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmä-\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzie-\nßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und voll-\nlen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsar-\nzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.\nbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der\nPflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2           (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16           oder teilweise auf den Bundesnachrichtendienst über-\nAbs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bear-          tragen werden.\nbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstun-\nden zur Verfügung.                                                                       § 30\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine                          Prüfungskommission\nPrüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischen-                (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission\nprüfung können mehrere Prüfungskommissionen ein-              abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung\ngerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden An-          können gesonderte Prüfungskommissionen eingerich-\nwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum              tet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische\nfristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die        Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe                 Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die\nmuss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-           Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfun-\nsteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-          gen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Be-\ngaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von           wertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-\ndenen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder       dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-\nsind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Wei-       maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der\nsungen nicht gebunden.                                        Prüfungskommission und deren Vorsitzende werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006              2775\nunter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes                  (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplom-\ndurch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisa-          arbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\ntionen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öf-             (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind\nfentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\n1. Angehörige des Prüfungsamtes,\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:\n2. ein Mitglied des Personalrats nach Maßgabe des\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-               § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und\ntes, möglichst der Abteilung Operative Aufklärung\n3. die Gleichstellungsbeauftragte\ndes Bundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende\noder Vorsitzender und                                     zur Teilnahme berechtigt. Das Prüfungsamt kann Ver-\ntreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes\n2. mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisit-\nund des Bundesnachrichtendienstes, der Präsidentin\nzende, von denen mindestens eine oder einer der\noder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen\nLaufbahn des gehobenen Dienstes angehört.\nder Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für          mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesen-\ndie schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung so-        heit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Ein-\nwie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen             zelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten\nkann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beam-            Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie\nten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der         betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer-\nschriftlichen und mündlichen Prüfung bestellen. Für           behindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen\ndie Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beam-           und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit\ntinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen                 Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben\nDienstes als Prüfende bestellt werden. Für die Bewer-         werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie\ntung der Diplomarbeit können auch Beamtinnen und              dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen\nBeamte des gehobenen Dienstes und des höheren                 machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission\nDienstes vergleichbare Beschäftigte bestellt werden,          dürfen nur Mitglieder sowie die Protokollführerin oder\nsofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse          der Protokollführer anwesend sein. Die Protokollführe-\nverfügen.                                                     rin oder der Protokollführer darf sich nicht an der Bera-\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission             tung beteiligen.\nnach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nicht-\ntechnischen Dienst des Bundesnachrichtendienstes                                         § 32\nangehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sons-                       Prüfungsort, Prüfungstermin\ntige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fach-              (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem\nhochschule sein.                                              Bundesnachrichtendienst den Zeitpunkt der Ausgabe\n(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission wer-         der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen\nden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglie-           und der mündlichen Prüfung fest.\nder bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder           (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des\nwerden für die Dauer von höchstens drei Jahren be-            Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schrift-\nstellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.                    liche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei         der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen              (3) Der Bundesnachrichtendienst teilt den Zeitpunkt\nnicht gebunden.                                               der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,             schriftlichen und der mündlichen Prüfung den Anwärte-\nwenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie            rinnen und den Anwärtern rechtzeitig mit.\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-\nheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den                                       § 33\nAusschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                                      Diplomarbeit\n(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll\n§ 31                               die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Pro-\nLaufbahnprüfung                           blems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen-\nschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nZeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig,\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nsoweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile\nbahn befähigt sind.\nan der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\nin ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachwei-\neiner oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fach-\nsen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben ha-\nhochschule unter Beteiligung der für die Durchführung\nben und fähig sind, methodisch und selbständig auf\nder berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Aus-\nwissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist\nbildungsbehörde vom Prüfungsamt bestimmt und aus-\ndie Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkennt-\ngegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind\nnissen gerichtet.\nvorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Er-        der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die\nfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung          Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der\ndurchlaufen hat.                                              oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äu-","2776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nßern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der              (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nAbgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig           schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nzu machen.                                                    folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Ar-\n(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Aus-          beitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nbildung sechs Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit             (4) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Um-\nist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzule-            schlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen\ngen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis       und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis neh-\nund einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfs-        men können. Die Umschläge werden unmittelbar vor\nmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die frem-        der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und\nden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind,            Anwärter geöffnet.\nmüssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit ei-\nDer Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Sei-\nner Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils\nten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschrei-\nvor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufalls-\nten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur\nprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern\nForm und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorse-\ngefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den\nhen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und An-\nPrüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der\nwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomar-\nschriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nbeit selbständig verfasst und keine anderen als die an-\ngegebenen Hilfsmittel benutzt haben.                             (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unab-\nschrift und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns\nhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2\nder Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungen so-\ngilt entsprechend. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer\nwie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen\ndas Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das\nim Sinne des § 12 und etwaige besondere Vorkomm-\nPrüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den\nnisse und unterschreiben die Niederschrift.\nZweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend\nanzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplom-                (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\narbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander             (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-\nab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abwei-       tet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37\nchungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die          verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nbeiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Ab-\nweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr\n§ 35\nals drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei\ngrößeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt                          Zulassung zur mündlichen Prüfung\neine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschlie-         (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-\nßende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bil-          wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr\ndung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen          schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note\nfest. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs           „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nWochen nicht überschreiten.                                   Prüfung nicht bestanden.\n§ 34                                 (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzei-\nSchriftliche Prüfung                       tig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungs-            zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ih-\namt auf Vorschlag des Bundesnachrichtendienstes;              nen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftli-\nder Fachbereich der Fachhochschule wird bei der               chen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn\nErarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs         sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der\nschriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfä-          Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nchern auszuwählen:                                            versehen.\n1. Operative Aufklärung mit Observation und nachrich-\ntendienstliches Verhalten,                                                           § 36\n2. Auswertung,                                                                    Mündliche Prüfung\n3. Recht,                                                        (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unter-\nschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.\n4. Internationale Politik,                                    Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der\n5. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante             schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus.\nThemen der Psychologie und Soziologie und                 Die mündliche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus\nauf die Ausbildungsgebiete nach § 17 Abs. 2.\n6. Wirtschaft.\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier\nsion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-\nZeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die\nterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer-\nHilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die\nden.\nHilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei\nAufgaben können in der Form einer programmierten                 (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-\nPrüfung (multiple choice) gestellt werden; für sie kann       ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten;\neine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.             sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006            2777\nmehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig        einer erheblichen Störung können sie von der weiteren\ngeprüft werden.                                               Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausge-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-           schlossen werden.\ngen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer              (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der           schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen\nmündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl        oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der\nauszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunk-            mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommis-\nte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, er-       sion. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über\ngibt.                                                         das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-          suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonsti-\nschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskom-        gen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prü-\nmission unterschreiben.                                       fungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe\nder Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit\nfestgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach\n§ 37\nAnhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                  mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungs-\n(1) Wer durch Erkrankung oder sonstige nicht zu ver-       amt können nach der Schwere der Verfehlung die Wie-\ntretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfer-           derholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen\ntigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prü-         anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“\nfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies un-     (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für\nverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Er-          nicht bestanden erklären.\nkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses           (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nzu belegen.                                                   mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\n(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können           Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann\nAnwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des               das Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesnachrich-\nPrüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen         tendienstes die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf\noder mündlichen Prüfung zurücktreten.                         Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\nbestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\nbehelfsbelehrung zu versehen.\nzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prü-\nfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als              (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nnicht begonnen. Soweit die Zeit der Verhinderung die          Absätzen 2 und 3 zu hören.\nBearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte\nübersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit                                     § 39\nauf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entspre-                     Bewertung von Prüfungsleistungen\nchend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwär-              (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert,    Rangpunkten bewertet:\ngilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nach-\ngeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Ab-          sehr gut (1)        eine Leistung, die den Anforderun-\nsatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das          15 bis 14 Punkte    gen in besonderem Maße entspricht,\nPrüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die                gut (2)             eine Leistung, die den Anforderun-\nschriftliche oder mündliche Prüfung oder der entspre-         13 bis 11 Punkte    gen voll entspricht,\nchende Teil dieser Prüfungen nachgeholt werden. Das\nPrüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits           befriedigend (3)    eine Leistung, die im Allgemeinen\nabgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet          10 bis 8 Punkte     den Anforderungen entspricht,\nwerden.                                                       ausreichend (4)     eine Leistung, die zwar Mängel auf-\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die              7 bis 5 Punkte      weist, aber im Ganzen den Anforde-\nschriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise                           rungen noch entspricht,\nohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die           mangelhaft (5)      eine Leistung, die den Anforderun-\nDiplomarbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das          4 bis 2 Punkte      gen nicht entspricht, jedoch erken-\nPrüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung                              nen lässt, dass die notwendigen\nnachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-                                   Grundkenntnisse vorhanden sind\npunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht                              und die Mängel in absehbarer Zeit\nbestanden erklärt wird. Die Entscheidung nach Satz 1                              behoben werden könnten,\nist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.             ungenügend (6)      eine Leistung, die den Anforderun-\n1 bis 0 Punkte      gen nicht entspricht und bei der\n§ 38                                                  selbst die Grundkenntnisse so lü-\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                          ckenhaft sind, dass die Mängel in\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer                                den könnten.\nschriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen\nPrüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitra-            Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunk-\ngen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die          ten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach\nFortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent-        dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die               (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-\nweitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei         den den für die Leistung maßgebenden Anforderungen","2778         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-         5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsar-\nsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-             beiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent),\nforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von\n6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nPunkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung\nmit 23 Prozent.\nwerden neben der fachlichen Leistung die Gliederung\nund Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des         Soweit die abschließend errechnete Durchschnitts-\nAusdrucks angemessen berücksichtigt.                         punktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen\nvon 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der\ngerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bil-\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der\ndung von Noten unberücksichtigt.\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen           (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamter-\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie           gebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der\nfolgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Ge-         mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnitts-\nsamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                     punktzahl 5 erreicht ist.\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nProzentsatz\nRangpunkte      mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nder Leistungspunkte\nnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\n100    bis 93,7           15          Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz\nunter              93,7 bis 87,5            14          mündlich.\nunter              87,5 bis 83,4            13                                     § 41\nunter              83,4 bis 79,2            12                                   Zeugnis\nunter              79,2 bis 75,0            11             (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter              75,0 bis 70,9            10          Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote so-\nunter              70,9 bis 66,7             9          wie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch-\nunter              66,7 bis 62,5             8          schnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestan-\nden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und\nunter              62,5 bis 58,4             7          Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1\nunter              58,4 bis 54,2             6          und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer\nRechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte\nunter              54,2 bis 50,0             5          Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Perso-\nunter              50,0 bis 41,7             4          nalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Wi-\nderruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen\nunter              41,7 bis 33,4             3          Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\nunter              33,4 bis 25,0             2             (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter              25,0 bis 12,5             1          erhält vom Bundesnachrichtendienst ein Zeugnis, das\nauch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsin-\nunter              12,5 bis     0            0.         halte, unter Beachtung von Sicherheitsbelangen, um-\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises die         fasst.\nBewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, wer-\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entspre-\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nchend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\nAnforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen\nfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\naus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden\n§ 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\nRangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher\ngeben.\nLeistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.\n§ 42\n§ 40\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nGesamtergebnis\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\nschen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-\nwerden berücksichtigt:\nschenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des\n1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung            Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,\nmit 5 Prozent,                                           den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprü-\nfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten\n2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nzu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundes-\n6 Prozent,\nnachrichtendienst mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nStudienzeiten mit 9 Prozent,\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie be-\n4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,           treffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006               2779\n§ 43                                  (2) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit in An-\nWiederholung                            wendung des Absatzes 1 kommen insbesondere die\nLaufbahnen des\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nkann diese einmal wiederholen; die oberste Dienstbe-           1. gehobenen Auswärtigen Dienstes,\nhörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wieder-           2. gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allge-\nholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulas-             meinen und inneren Verwaltung des Bundes,\nsen. Ist die Diplomarbeit mit mindestens fünf Rang-\n3. gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des\npunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche\nBundes,\nund die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen.\nIst die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten          4. gehobenen Kriminaldienstes des Bundes,\nbewertet worden und wurde in vier oder mehr schriftli-         5. gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundes-\nchen Aufsichtsarbeiten sowie in der mündlichen Prü-                polizei,\nfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ er-\n6. gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bun-\nreicht, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.\ndes,\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\n7. gehobenen Steuerdienstes des Bundes,\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-\nfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbil-          8. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in\ndung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise                  der Bundeswehrverwaltung\nzu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindes-         in Betracht.\ntens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über-\nschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-              (3) Die im Regelfall erforderliche Unterweisung er-\npunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbe-           folgt in Form eines Einweisungslehrgangs oder einer\nreitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungs-          praktischen Einführung.\nfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusam-\nmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächs-                                          § 45\nten Laufbahnprüfung abgelegt werden.                                             Übergangsvorschrift\nAnwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeam-\nKapitel 4                            tinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor\nSonstige Vorschriften                       dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben,\nführen diese nach der Verordnung über die Laufbahn,\n§ 44                               Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-\nnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichten-\nLaufbahnwechsel\ndienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562) zu\n(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Diens-            Ende.\ntes, die die Befähigung für eine durch ihre Ausbildungs-\ninhalte gleichwertige Laufbahn besitzen, kann die Befä-                                     § 46\nhigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im\nBundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Be-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfähigung und Tätigkeit zuerkannt werden, wenn sie in              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unter-             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\nwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst                bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nstellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlos-       nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnach-\nsen worden ist und entscheidet über die Zuerkennung            richtendienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562)\nder Befähigung.                                                außer Kraft.\nBerlin, den 5. Dezember 2006\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nThomas de Maizière"]}