{"id":"bgbl1-2006-56-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":56,"date":"2006-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/56#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_56.pdf#page=24","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung","law_date":"2006-12-01T00:00:00Z","page":2764,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["2764         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Änderung der UAG-Gebührenverordnung\nVom 1. Dezember 2006\nAuf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\n2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung\ndes Umweltgutachterausschusses:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt\ngefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle\nzuzüglich\nUmsatzsteuer)\n1.  § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes\na) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2\ndes Umweltauditgesetzes                                                                       625 Euro\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch\nmögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung\naa) bei drei Prüfern                                                                           85 Euro\nbb) bei vier Prüfern                                                                          113 Euro\ncc) bei fünf Prüfern                                                                          141 Euro\n2.  § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes\na) Zulassung als Umweltgutachter                                                                2 500 Euro\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch\nentstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-\nordnung\naa) bei drei Prüfern                                                                           85 Euro\nbb) bei vier Prüfern                                                                          113 Euro\ncc) bei fünf Prüfern                                                                          141 Euro\n3.  § 10 des Umweltauditgesetzes\nZulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)                     3 000 Euro\n4.  Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren\nJe Fachgebiet                                                                                     200 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n5.  Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren                                           800 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b\n6.  Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß\n§ 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes\na) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis\n31. Juli 2006                                                                                 350 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006         2765\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle\nzuzüglich\nUmsatzsteuer)\nb) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes                                          800 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des\nUmweltauditgesetzes                                                                                800 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2\nSatz 2 des Umweltauditgesetzes                                                                   1 000 Euro\n9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des\nUmweltauditgesetzes                                                                              1 000 Euro\n10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung\nJe Fachgebiet                                                                                      200 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes\na) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat\naa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung\nwar, bis 31. Juli 2006                                                                     20 Euro\nbb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und\njede Umweltgutachterorganisation                                                           45 Euro\nb) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem\n11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültig-\nkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 50 Beschäftigten                                                                150 Euro\nbb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                            300 Euro\ncc) mit mehr als 250 Beschäftigten                                                             700 Euro\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\nc) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem\n11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-\nkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 10 Beschäftigten                                                                 50 Euro\nbb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten                                                             100 Euro\ncc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten                                                             150 Euro\ndd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                            300 Euro\nee) mit 251 bis 500 Beschäftigten                                                              720 Euro\nff)  mit mehr als 500 Beschäftigten                                                            920 Euro\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\nd) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem\n12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-\nkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 10 Beschäftigten                                                                 45 Euro\nbb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten                                                              95 Euro","2766        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle\nzuzüglich\nUmsatzsteuer)\ncc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten                                                               145 Euro\ndd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                              285 Euro\nee) mit 251 bis 500 Beschäftigten                                                                690 Euro\nff)  mit mehr als 500 Beschäftigten                                                              880 Euro\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\ne) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts-         80 Euro\nprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten\nf)  zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutach-               650 Euro\ntungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf-\ntragten\n12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-\nmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des\nRates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde\na) bei einfachem Prüfungsaufwand                                                                     100 Euro\nb) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und\nEntscheidung nach Aktenlage)                                                                     500 Euro\nc) bei erhöhtem Prüfungsaufwand\naa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer\nBehörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                        1 000 Euro\nbb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von\nexternen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                               600 Euro\ncc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit\ngemäß Nummer 11 Buchstabe f\nd) bei hohem Prüfungsaufwand\naa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer\nBehörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                        1 500 Euro\nbb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von\nexternen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                               600 Euro\ncc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit\ngemäß Nummer 11 Buchstabe f“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 2006\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}