{"id":"bgbl1-2006-56-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":56,"date":"2006-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/56#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_56.pdf#page=19","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2006-11-30T00:00:00Z","page":2759,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006                   2759\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)\nVom 30. November 2006\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gehalten\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                                werden“ die Wörter „oder deren Nachzucht zu\n– des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 16b                          diesen Zwecken gehalten werden soll“ eingefügt.\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung                    b) In Nummer 16 werden der Schlusspunkt durch\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                               ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17\nS. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkom-                            angefügt:\nmission,\n„17. Pelztiere: Tiere der Arten Nerz (Mustela\n– des § 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1                             vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs\nSatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung                                    (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus),\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                                    Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla\nS. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                                (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicau-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie und dem                                data und Chinchilla lanigera) und Marder-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-                               hund (Nyctereutes procyonoides).“\naktorsicherheit nach Anhörung der Tierschutzkom-\n3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des § 4\nmission,\nAbs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „der Ab-\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen                          schnitte 2 bis 4“ durch die Angabe „der Ab-\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz                             schnitte 2 bis 5“ ersetzt.\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nvom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-                 4. Nach § 25 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nletzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Ok-                                           „Abschnitt 5\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:\nAnforderungen\nan das Halten von Pelztieren\nArtikel 1\nDie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der                                                  § 26\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006\n(BGBl. I S. 2043) wird wie folgt geändert:                                           Verbot der Haltung bestimmter Tiere\n1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5 durch fol-                         Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen\ngende Abschnitte 5 und 6 ersetzt:                                     nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von\nPelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur\n„Abschnitt 5\nentnommen wurden.\nAnforderungen an das Halten von Pelztieren\n§  26   Verbot der Haltung bestimmter Tiere                                                      § 27\n§  27   Anwendungsbereich\nAnwendungsbereich\n§  28   Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere\n§  29   Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren            Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen\n§  30   Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen,             der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften\nIltissen, Füchsen und Marderhunden                            dieses Abschnitts gehalten werden.\n§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpf-\nbibern und Chinchillas                                                                   § 28\nAbschnitt 6                                                    Anforderungen an\nOrdnungswidrigkeiten                                       Haltungseinrichtungen für Pelztiere\nund Schlussbestimmungen                                (1) Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen\n§ 32 Ordnungswidrigkeiten                                             gehalten werden, die den Anforderungen der Ab-\n§ 33 Übergangsregelungen                                              sätze 2 bis 9 entsprechen.\n§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.\n(2) Die Haltungseinrichtung muss\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG des\nfressen, trinken und ruhen können;\nRates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutz-    2. einen gesonderten Bereich mit festen Wänden\ntiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23).\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\naufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-         können und der so bemessen ist, dass alle Tiere\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öff-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft         nung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998               zurückgehalten werden und erwachsene Tiere\n(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                          leichten Zugang haben (Nestkasten);","2760         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\n3. mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausge-            2. muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Be-\nstattet sein, die so verteilt und bemessen sind,             reichs um das Schwimmbecken, planbefestigt\ndass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwas-            sein,\nser haben;                                               3. muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindes-\n4. mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen                tens zur Hälfte planbefestigt sein.\nder Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare               (8) Die Haltungseinrichtung muss\nLeiden oder Schäden für die Tiere erlauben;\n1. für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Platt-\n5. ausreichenden Schutz vor direkter Sonnenein-                  form je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier lie-\nstrahlung bieten.                                            gen und sich aufrichten kann und unter der sich\n(3) Der Nestkasten nach Absatz 2 Nr. 2 muss                   ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie\nmit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus\n1. für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht                 Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für\nangebracht sein und aus einer Hauptkammer so-                Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten\nwie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang                Schwimmbecken mit einer Oberfläche von min-\nzur Hauptkammer verbirgt,                                    destens einem Quadratmeter und einer Wasser-\n2. für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern                    tiefe von mindestens 30 Zentimetern,\nbestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet             2. für Füchse und Marderhunde mit mindestens ei-\nsein.                                                        ner Plattform je Tier, auf denen ein ausgewachse-\n(4) Haltungseinrichtungen dürfen nicht überein-               nes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter\nander angeordnet sein.                                           denen ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen\nkann,\n(5) Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu\nden Innenflächen eines Nestkastens und den Flä-              3. für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten\nchen eines Schwimmbeckens oder Sandbades fol-                    Schwimmbecken mit einer Oberfläche von min-\ngende Grundflächen aufweisen:                                    destens einem Quadratmeter je Tier und einer\nWassertiefe von mindestens 30 Zentimetern,\n1. für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene\nTier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen            4. für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je\neine Grundfläche von mindestens einem Quadrat-               Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten\nmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von                Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimeter\ndrei Quadratmetern;                                          Fläche\n2. für Füchse und Marderhunde für jedes ausge-               ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen\nwachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem            ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für\nAbsetzen eine Grundfläche von mindestens drei            Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten\nQuadratmetern, mindestens jedoch eine Grund-             ausgestattet sein.\nfläche von zwölf Quadratmetern;                             (9) Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass\n3. für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier               sich die Tiere untereinander erkennen und durch die\neine Grundfläche von mindestens zwei Quadrat-            mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in\nmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen          Augenschein genommen werden können. Gebäude,\neine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadrat-             die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung ge-\nmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche               nommen werden, müssen mit Lichtöffnungen verse-\nvon vier Quadratmetern;                                  hen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der\nGrundfläche entspricht und die so angeordnet sind,\n4. für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine         dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des\nGrundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern             Lichts gewährleistet wird.\nund für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine\nGrundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern,                                       § 29\nmindestens jedoch eine Grundfläche von einem\nQuadratmeter.                                                           Allgemeine Anforderungen\nan das Halten von Pelztieren\n(6) Haltungseinrichtungen müssen mindestens\nfolgende Innenhöhen aufweisen:                                  (1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass\n1. für Nerze und Iltisse einen Meter;                        1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten\nwerden;\n2. für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;\n2. jedes Tier Artgenossen sehen kann;\n3. für Sumpfbiber 45 Zentimeter;\n3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränk-\n4. für Chinchillas einen Meter.                                  wasser hat;\n(7) Der Boden der Haltungseinrichtung                     4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerech-\n1. darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung                 tem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nest-\nflüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad              kastens hat;\nvon höchstens 10 Prozent aufweisen und muss              5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem ande-\nauf einer Fläche von mindestens zwei Quadrat-                ren geeigneten Material versehen ist, das gewähr-\nmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben             leistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer\nkönnen,                                                      Körperwärme warm halten können;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006                       2761\n6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Ge-                             30. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt,\nbäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehal-                               dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat,\nten werden, oder bei der Haltung außerhalb ge-                           31. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt,\nschlossener Gebäude mindestens wöchentlich                                    dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder ei-\nentfernt werden;                                                              nem anderen geeigneten Material versehen\n7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem                                   ist,\nAusstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere                         32. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt,\ngereinigt und desinfiziert wird.                                              dass die Exkremente entfernt werden,\n(2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang                          33. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt,\nmit Menschen gewöhnt werden.                                                      dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und\ndesinfiziert wird,\n§ 30\n34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder\nBesondere Anforderungen\nan das Halten von Nerzen,                                     35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder\nIltissen, Füchsen und Marderhunden                                       Chinchillas nicht in der Gruppe hält.“\nJungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wo-                  8. Dem neuen § 33 werden folgende Absätze 17 bis 19\nchen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1                             angefügt:\nkönnen Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit                            „(17) Abweichend von § 27 in Verbindung mit\ndies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere                      § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und\nvor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich                          Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dürfen\nist.                                                                     Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem In-\nkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt\n§ 31                                         oder in Benutzung genommen worden sind, noch\nBesondere Anforderungen an das                                bis zum 11. Juni 2007 gehalten werden.\nHalten von Sumpfbibern und Chinchillas                               (18) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28\nWer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf                           Abs. 1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. De-\ndemselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht                         zember 2011 gehalten werden.\nein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der                       (19) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28\nGruppe zu halten.“                                                       Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere\n5. Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6.                     noch bis zum 11. Dezember 2016 gehalten werden.“\n6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32                                               Artikel 2\nbis 34.\nNeubekanntmachung\n7. Der neue § 32 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\na) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch ein                       schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nKomma ersetzt.                                                   Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In-\nb) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch                        krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 28                        im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nbis 35 angefügt:\n„28. entgegen § 28 Abs. 1 ein Pelztier hält,                                                 Artikel 3\n29. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt,                                        Inkrafttreten\ndass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neinzeln gehalten werden,                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. November 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}