{"id":"bgbl1-2006-56-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":56,"date":"2006-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/56#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_56.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung des Elterngeldes","law_date":"2006-12-05T00:00:00Z","page":2748,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["2748          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nGesetz\nzur Einführung des Elterngeldes\nVom 5. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-             2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebens-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              partners oder der Lebenspartnerin in seinen Haus-\nhalt aufgenommen hat oder\nArtikel 1                            3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von\nGesetz                                   ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach\nzum Elterngeld und zur Elternzeit                       § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch\n(Bundeselterngeld-                             nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Va-\nund Elternzeitgesetz – BEEG)                          terschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.\nAbschnitt 1                            Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des\nSatzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes\nElterngeld\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeit-\npunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des\n§1\nKindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.\nBerechtigte\n(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krank-\n(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer                       heit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-            nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad\nhalt in Deutschland hat,                                  und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder\n2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,                    Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie\ndie übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und                 und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in An-\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.            spruch genommen wird.\n(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine          (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt,\nder Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,         wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus ei-\n1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem           nem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen wer-\ndeutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder        den kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.\nim Rahmen seines in Deutschland bestehenden öf-              (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre\nfentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses       wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durch-\nvorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt            schnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäf-\noder kommandiert ist,                                     tigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeig-\n2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im            nete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten\nSinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist         Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf\noder als Missionar oder Missionarin der Missions-         Kinder in Tagespflege betreut.\nwerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Ver-\neinbarungspartner des Evangelischen Missionswer-             (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer\nkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelika-          oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin\nler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Mis-       ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person\nsionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-      1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,\ncharismatischer Missionen sind, tätig ist oder\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung\n3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur               einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,\nvorübergehend bei einer zwischen- oder überstaat-             es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde\nlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den\nEntsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte              a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-\nund Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach                  teilt,\n§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zuge-\nb) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt\nwiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.\nund die Zustimmung der Bundesagentur für Ar-\nDies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Per-              beit darf nach der Beschäftigungsverordnung\nson in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattin-                   nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt\nnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.                           werden,\n(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Ab-             c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen\nsatz 1 Nr. 2 auch, wer                                                eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den\n1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit                  §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgeset-\ndem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,                    zes erteilt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006              2749\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-                  (5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro\nhaltserlaubnis besitzt und                                 gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1\nSatz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kin-\na) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-\ndes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wor-\nstattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält\nden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu\nund\ndem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.\nb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-\n(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den\nfende Geldleistungen nach dem Dritten Buch So-\nAbsätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro\nzialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-\nfür das zweite und jedes weitere Kind.\nspruch nimmt.\n(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit\n§2                                 ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden\nSteuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit ge-\nHöhe des Elterngeldes                       leisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe\n(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in           des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person ein-\nden zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt             schließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung vermin-\ndes Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Ein-         derte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldes-\nkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbe-            wert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags\ntrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt,        nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-\nin denen die berechtigte Person kein Einkommen aus             mensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten\nErwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstä-         zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von\ntigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land-        § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger           werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf\nArbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von            die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abge-\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuerge-           führte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag\nsetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berück-             und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung\nsichtigen.                                                     der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil.\nGrundlage der Einkommensermittlung sind die entspre-\n(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich er-        chenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigun-\nzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor           gen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die\nder Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der        berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Be-\nProzentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für            rücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungs-\nje 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Be-            zeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind\ntrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Pro-        bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für\nzent.                                                          die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes\n(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in de-           zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksich-\nnen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbs-          tigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die\ntätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das   berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichs-\nnach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte        versicherungsordnung oder dem Gesetz über die Kran-\nEinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird            kenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in de-\nElterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeb-            nen während der Schwangerschaft wegen einer maß-\nlichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser           geblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden\ndurchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus           Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder\nErwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes        teilweise weggefallen ist.\ndurchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus              (8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,\nErwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von            Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um\n2 700 Euro anzusetzen.                                         die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die\n(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die       aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbei-\ndas dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder         träge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich\nmit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr         der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn\nnoch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird         zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermitt-\ndas nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende El-             lung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens\nterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, er-             den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommen-\nhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die         steuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt.\nberechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1          Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist\nund 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach       von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale\nAbsatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder             in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Ge-\nim Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des        winn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuer-\nKindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei           vorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende mo-\nder berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1          natliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich\nbeträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1        Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der\nSatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils             berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entspre-\n14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag en-             chend anzuwenden.\ndet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in                 (9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen\nSatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen            aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\nist.                                                           selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä-","2750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\ntigkeit sowohl während des gesamten für die Einkom-            geld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum\nmensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeb-               zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur\nlichen Zeitraums als auch während des gesamten letz-           Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen\nten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeit-             Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein\nraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8            Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leis-\nals vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes       tungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld\nmonatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit              bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.\nder durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er\nsich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergange-                                         §4\nnen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Ver-\nanlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absat-                                    Bezugszeitraum\nzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für\ndie Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes                (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt\nmaßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus                 bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes\nnichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1         bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder\nnur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der                   im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Auf-\nSätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nicht-            nahme bei der berechtigten Person für die Dauer von\nselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä-           bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des\ntigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Ge-    achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.\nburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen             (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebens-\nnach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum              monate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insge-\nnach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungs-             samt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben\nzeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkom-          Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für\nmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Ge-           zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Er-\nwinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1          werbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen\nder auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der        Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig bezie-\nim Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer                hen.\neinschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer\nanzusetzen.                                                       (3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate\nElterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in de-\n§3                                nen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen\nAnrechnung von anderen Leistungen                     zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte\nPerson Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abwei-\n(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der              chend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen,\nReichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über                wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstä-\ndie Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab          tigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen\ndem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des              Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne\nMutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-               von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach          verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen\n§ 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mutterschafts-           Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen ei-\ngeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngel-          ner schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein\ndes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren         Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Un-\nKindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den          möglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche\nZuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mut-              Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen ander-\nterschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärter-            weitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für\nbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder solda-            14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn\ntenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäfti-\ngungsverbote zustehen. Stehen die Leistungen nach              1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufent-\nden Sätzen 1 bis 3 nur für einen Teil des Lebensmonats             haltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine\ndes Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil            einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die\ndes Elterngeldes anzurechnen.                                      elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbe-\n(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt             stimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen\ndes Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit               worden ist,\nnach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach            2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätig-\nihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Er-                     keit erfolgt und\nwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden\ndiese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen             3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem\nzustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres                Kind in einer Wohnung lebt.\nden Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag er-\nhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das            (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats,\nzweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 4 ist ent-        in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.\nsprechend anzuwenden.                                             (5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1\n(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die        Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte El-\neine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutsch-            ternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3\nlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaat-           Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung\nlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Eltern-        des sorgeberechtigten Elternteils.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006              2751\n§5                                 unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3\nZusammentreffen von Ansprüchen                      verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.\n(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraus-                                    §8\nsetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Mo-\nnatsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getrof-                  Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen\nfene Entscheidung ist verbindlich. Eine einmalige Ände-          (1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussicht-\nrung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich in          lichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wur-\nFällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer      den, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser\nschweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ei-            Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätig-\nnes Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich ge-      keit nachzuweisen.\nfährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach An-\n(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den\ntragstellung.\nAngaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich\n(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr           kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter\nals die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge         dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass\nElterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der       entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Er-\nnicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht,           werbstätigkeit erzielt wird.\nungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird\n(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Ein-\ngekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Bean-\nkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden\nspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die\noder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeit-\nHälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der\nraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit\nMonatsbeträge zu.\nerzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsäch-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1       lich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläu-\nAbs. 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit             fig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten\neinem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Per-      Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.\nson, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen\nkann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2                                     §9\nallein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten El-\nternteils an.                                                              Einkommens- und Arbeitszeit-\nnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers\n§6                                    Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Er-\nwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erfor-\nAuszahlung und Verlängerungsmöglichkeit\nderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Ar-\nDas Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für       beitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Ar-\nden es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Mo-         beitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge so-\nnatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben          wie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das\nMonatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszah-           Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heim-\nlungszeitraum verdoppelt. Die zweite Hälfte der jewei-        arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1\nligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat              Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die\ngezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der be-      Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwi-\nrechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte          schenmeister.\ngezahlt wurde.\n§ 10\n§7\nVerhältnis zu anderen Sozialleistungen\nAntragstellung\n(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der\n(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es       Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerech-\nwird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor          neten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren\nBeginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf            Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu\nElterngeld eingegangen ist.                                   einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Ein-\n(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate         kommen unberücksichtigt.\nElterngeld beantragt wird. Außer in den Fällen des § 4           (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der\nAbs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine         Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerech-\nallein sorgeberechtigte Person ist der Antrag von der         neten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro\nPerson, die ihn stellt, und der anderen berechtigten          nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvor-\nPerson zu unterschreiben. Die andere berechtigte Per-         schriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein\nson kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr be-        Anspruch besteht, zu versagen.\nanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzei-\ngen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht,            (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld\nwenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4             nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen un-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der Be-        berücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von\nhörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen          150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf\nberechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antrag-       Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf\nsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge aus-       die kein Anspruch besteht, zu versagen.\ngezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem            (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berück-\nspäteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die         sichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge ver-","2752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nvielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeborenen Kinder.                                              von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\n§ 11                               Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nUnterhaltspflichten                        in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.\nUnterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung\ndes Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der                                    Abschnitt 2\nLänder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro                                Elternzeit für\nmonatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 wer-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die\nZahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2\ngenannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsge-                                     § 15\nburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1                           Anspruch auf Elternzeit\nbis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der           (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-\n§§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bür-            spruch auf Elternzeit, wenn sie\ngerlichen Gesetzbuchs.\n1. a) mit ihrem Kind,\n§ 12                                   b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraus-\nZuständigkeit; Aufbringung der Mittel                       setzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauf-             c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33\ntragten Stellen bestimmen die für die Ausführung die-                 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenom-\nses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden                    men haben,\nobliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen            in einem Haushalt leben und\ndes § 1 Abs. 2 ist die von den Ländern für die Durch-\nführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Be-              2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\nzirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren           Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die\nletzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die        nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen\nBehörde des Bezirks zuständig, in dem der entsen-              können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtig-\ndende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten             ten Elternteils.\nPerson oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehe-               (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-\ngattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin            endung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit\nder berechtigten Person den inländischen Sitz hat.             der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-\n(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.         schutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1\nangerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der An-\n§ 13                               spruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich\nRechtsweg                             die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein\nAnteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit\n(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-      Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Voll-\nlegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte           endung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt\nder Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-       auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei\ngerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zu-            mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenom-\nständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.                       menen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adop-\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine            tionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei\naufschiebende Wirkung.                                         Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person,\nlängstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres\n§ 14                               des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind\nBußgeldvorschriften                         entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Auf-\nteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nausgeschlossen oder beschränkt werden.\nfahrlässig\n(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem El-\n1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht\nternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be-\ngenommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-\nscheinigt,\nzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1           (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf\nSatz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-      während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstun-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,                      den erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Ach-\nten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflege-\n3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches         person kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen,\nSozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,     auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stun-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder        den übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeit-\n4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches         geber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedür-\nSozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht           fen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-     nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieb-\nlegt.                                                      lichen Gründen schriftlich ablehnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006              2753\n(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann           eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der\neine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestal-          Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitge-\ntung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Ar-           ber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin\nbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme-           die Elternzeit zu bescheinigen.\nrin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann            (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nmit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1          aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine\nNr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht,            sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1\nsowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit        des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit\nunverändert während der Elternzeit fortzusetzen, so-           nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb\nweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit       einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.\nzu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der\nElternzeit vereinbart war.                                        (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im\nRahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der\n(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann           Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung we-\ngegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach           gen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen ei-\nAbsatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen          nes besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1\ndes Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Eltern-             Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wo-\nzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeits-      chen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich\nzeit beanspruchen.                                             ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht\n(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits-          wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6\nzeit gelten folgende Voraussetzungen:                          Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden;\n1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der             dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.\nAnzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel         Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vor-\nmehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,            gesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus\neinem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.\n2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Un-\nternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als               (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet\nsechs Monate,                                              diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kin-\ndes.\n3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit\n(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat\nsoll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang\nder Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeit-\nzwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wer-\ngeber unverzüglich mitzuteilen.\nden,\n4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieb-                                         § 17\nlichen Gründe entgegen und\nUrlaub\n5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wo-\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der\nchen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.\ndem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Ur-\nDer Antrag muss den Beginn und den Umfang der ver-             laubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der\nringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Vertei-        Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn\nlung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angege-       der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der\nben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte             Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitar-\nVerringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies       beit leistet.\ninnerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung\n(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin\ntun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Ar-\nden ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn\nbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann\nder Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat\nder Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor\nder Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im\nden Gerichten für Arbeitssachen erheben.\nlaufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.\n§ 16                                   (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Eltern-\nzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht\nInanspruchnahme der Elternzeit                    fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht ge-\n(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spä-         währten Urlaub abzugelten.\ntestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Ar-              (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin\nbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für wel-        vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm\nche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genom-         oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber\nmen werden soll. Bei dringenden Gründen ist aus-               den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitneh-\nnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.             merin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu\nNimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die            viel gewährten Urlaubstage kürzen.\nMutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist\nnach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den                                         § 18\nZeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter\ndie Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutter-                              Kündigungsschutz\nschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit            (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab\nder Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-              dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden\nschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf           ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der El-\nden Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die            ternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In\nElternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden;       besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündi-","2754           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\ngung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitser-         der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Eltern-\nklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zustän-        zeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen\ndige oberste Landesbehörde oder die von ihr be-                darf.\nstimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustim-              (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des\nmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-                Absatzes 4 nicht anzuwenden.\nschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.\n(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer           traglich ausgeschlossen ist.\noder Arbeitnehmerinnen\n(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder\n1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber            Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-\nTeilzeitarbeit leisten oder                                mer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der\n2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit       Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehme-\nleisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 wäh-          rinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Be-\nrend des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.            treuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-\nlen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter\n§ 19                              oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn\nKündigung zum Ende der Elternzeit                    der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rah-\nDer Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das           men arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf\nArbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Ein-       die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.\nhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündi-\ngen.                                                                                  Abschnitt 3\n§ 20                                         Statistik und Schlussvorschriften\nZur Berufsbildung\n§ 22\nBeschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte\nBundesstatistik\n(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten\nals Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne die-             (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Geset-\nses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungs-          zes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende\nzeiten nicht angerechnet.                                      Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatis-\ntik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim\n(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heim-\nStatistischen Bundesamt.\narbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1\nAbs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am              (2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absat-\nStück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit-     zes 3 vierteljährlich für die vorangegangenen drei Ka-\ngebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an            lendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende\ndie Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-        Erhebungsmerkmale:\nverhältnis.                                                      1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,\n2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,\n§ 21\n3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,\nBefristete Arbeitsverträge\n4. Art der Berechtigung nach § 1,\n(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nArbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Ar-       5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Mo-\nbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung ei-              natsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),\nnes anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeit-             6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbe-\nnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes                 trags,\nnach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer             7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,\nauf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelver-\n8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,\ntraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung\nzur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zu-             9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen\nsammen oder für Teile davon eingestellt wird.                       nach § 3,\n(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1             10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),\nhinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer          11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate\nEinarbeitung zulässig.                                              (§ 4 Abs. 2 und 3),\n(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags            12. Geburtstag des Kindes,\nmuss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder\n13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:\nden in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu\nentnehmen sein.                                                     a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,\n(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-             b) Staatsangehörigkeit,\ntrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei               c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,\nWochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit,                  d) Familienstand und\nkündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des\nArbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer                   e) Anzahl der Kinder.\noder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der             (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8\nElternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn      bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006             2755\nAbsatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden              (2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 ge-\nbeendeten Leistungsbezug zu melden.                           nannten Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es\n(4) Hilfsmerkmale sind:                                    bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Auf-\n1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und             nahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Ja-\n2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek-             nuar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann\ntronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Ver-     bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.\nfügung stehenden Person.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der\n§ 23\nbis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter\nAuskunftspflicht; Datenübermittlung                 anzuwenden.\n(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunfts-\n(4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leis-\npflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwil-\ntungen der Länder sind § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundes-\nlig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zustän-\nerziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember\ndigen Stellen.\n2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzel-\ndatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeits-\ntagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Sta-\nArtikel 2\ntistische Bundesamt zu übermitteln.                                              Folgeänderungen\nsonstiger Vorschriften\n§ 24\nÜbermittlung                              (1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrah-\nmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nAn die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder          vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber            Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nden gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke              S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Er-\nder Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-        ziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des\nfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit sta-         Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „El-\ntistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit        ternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bun-\nTabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-      deselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.\nlen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-\nsen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht          (2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der\ndifferenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle      Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\nder Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.          (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geän-\n§ 25                               dert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeld-\nBericht                             gesetzes“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und El-\nternzeitgesetzes“ ersetzt.\nDie Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\ntag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die               (3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrah-\nAuswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebe-           mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nnenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vor-             vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch\nschriften vor. Er darf keine personenbezogenen Daten          Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I\nenthalten.                                                    S. 3835) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-\nerziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundesel-\n§ 26                               terngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.\nAnwendung                                (4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom\nder Bücher des Sozialgesetzbuches                   30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Arti-\n(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine aus-         kel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)\ndrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des        geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erzie-\nErsten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Bu-           hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.\nches Sozialgesetzbuch anzuwenden.\n(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des\n(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt         Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Be-\nentsprechend.                                                 kanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),\ndas zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. De-\n§ 27                               zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,\nÜbergangsvorschrift                        wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch\ndie Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“\n(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder          ersetzt.\nmit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind\ndie Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des           (6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. De-           Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nzember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden;              S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5\nein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen          des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I\nnicht.                                                        S. 2606), wird wie folgt geändert:","2756           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\n1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:                          2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das durch Artikel 4\n„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-              Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I\nhungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen         S. 2809) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\nder Länder, das Elterngeld nach dem Bundes-          „§ 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt“ durch\nelterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleich-      die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-\nbare Leistungen der Länder sowie Leistungen          gesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nfür Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-       bleiben“ ersetzt.\ngänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des              (13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Wohnraumförderungs-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch und die             gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),\nZuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beam-          das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Sep-\ntenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74         tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,\ndes Soldatenversorgungsgesetzes;“.                   werden nach dem Wort „Mutterschaftsleistungen“ die\n2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                 Wörter „und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteu-\nergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der\na) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen.         nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-\nb) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j ein-        zes anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.\ngefügt:                                                    (14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungs-\n„j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nElternzeitgesetz oder“.                             22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305)\n(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversiche-\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundeserzie-\nrungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das\nhungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld-\nzuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Okto-\nund Elternzeitgesetz“ ersetzt.\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden\nnach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder El-               (15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner\nterngeld“ eingefügt.                                           Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\nBGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7\n(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar\nwird wie folgt geändert:\n2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852)               1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:             folgt gefasst:\n„(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 gebore-                 „§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.\nnen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen               2. § 25 wird wie folgt geändert:\nKinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld-\na) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nund Elternzeitgesetzes anzuwenden.“\n„§ 25\n(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete\nArbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom                      Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.\n15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3         b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835)                  angefügt:\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 des Ge-\n„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem\nsetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und\nRecht des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-\nElternzeit“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundes-\nsetzes.“\nelterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni                           „(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind\n2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Geset-               die Familienkassen, für die Ausführung des Ab-\nzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert                  satzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserzie-\nworden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldge-                    hungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für\nsetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Eltern-                 die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach\nzeitgesetz“ ersetzt.                                                  § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-\nzes bestimmten Stellen zuständig.“\n(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-\nrung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I              3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nS. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 238 der             a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Län-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                    der“ die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe\nwird wie folgt geändert:                                              der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Eltern-\n1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erzie-                  zeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge“ einge-\nhungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.                fügt.\n2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungs-               b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Erziehungs-\ngeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.                     geldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes“ die Angabe „oder des Elterngeldes\n3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erzie-                 nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-\nhungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.                setzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge\n(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldge-                nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli                  gesetzes nicht übersteigt“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006                2757\n4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a            6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1\neingefügt:                                                    Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wör-\nter „oder Elterngeld“ angefügt.\n„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld-\nund Elternzeitgesetzes,“.                          7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ einge-\n(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nfügt.\nGrundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),            (20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozial-\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. De-          gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der\nzember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,            Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\nwird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:             (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742)\n„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der\ngeändert worden ist, werden den Wörtern „Bezugs\nTeil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundes-\nvon“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt.\nelterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien\nBeträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.“              (21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\n(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\n1015), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezem-\nden ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erzie-\nber 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden\nhungsgeld“ durch die Wörter „Mutterschafts-, Erzie-\nden Wörtern „der Arbeitslose“ die Wörter „Elterngeld\nhungs- oder Elterngeld“ ersetzt.\nbezogen oder“ angefügt.\n(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der\n(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-\nBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der\nS. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3\nwird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742),\nwird wie folgt geändert:                                      1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des\nBundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter\n1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzie-\n„§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-\nhungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.\ngesetzes“ ersetzt.\n2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort\n2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5\n„und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die\ndurch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. El-\nWörter „(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und El-\nterngeld.“ angefügt.\nternzeitgesetzes)“ ersetzt.\n3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a\n3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die\n„(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien\nKranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen\nBetrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Eltern-\noder Beamten bis einschließlich der Besoldungs-\nzeitgesetzes gekürzt.“\ngruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebe-\n(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-                messungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes               die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, ein-\nvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt            schließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstel-\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezem-               lungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in\nber 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:              voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer\nElternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und El-\n1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach\nternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell\n§ 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter\nnicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach\n„oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und\nSatz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der\nElternzeitgesetzes“ eingefügt.\nBeamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der re-\n2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserzie-               gelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei ange-\nhungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeseltern-              nommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufge-\ngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.                          nommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 ent-\nsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall\n3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erzie-\nmit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie\nhungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.\ndie Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder\n4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:               den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige\ngesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversi-\n„§ 203\ncherung entsprechend.“\nMeldepflichten bei Bezug\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nvon Erziehungsgeld oder Elterngeld“.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungs-\ngeldes“ die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt.             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:","2758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\n„(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen              setz“ die Wörter „oder das nach § 10 des Bundes-\nKinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem              elterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie\nZiel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5                Elterngeld“ eingefügt.\nAbs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten-          3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ange-\nden Fassung weiter anzuwenden.“                               fügt:\n(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahn-\n„f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Eltern-\nverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zu-\nzeitgesetzes), soweit es die nach § 10 des Bun-\nletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Juni 2005\ndeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrech-\n(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt\nnungsfreien Beträge übersteigt;“.\ngefasst:\n„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung                 (26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen\nnach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam-             und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung\ntengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte              vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt\nein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haus-           geändert:\nhalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3           1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1\noder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-               des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter\nzes überwiegend betreut und erzieht.“                           „oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Eltern-\n(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-                  zeitgesetzes“ eingefügt.\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli              2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1\n2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-                Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die\nkel 346 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                 Wörter „oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und\nS. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                Elternzeitgesetzes“ eingefügt.\n„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung                 (27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der\nnach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam-             Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom\ntengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte              19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch\nein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haus-           Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I\nhalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3           S. 1314) geändert worden ist, werden jeweils dem Wort\noder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-          „Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder Bun-\nzes überwiegend betreut und erzieht.“                      deselterngeld- und Elternzeitgesetz“ angefügt.\n(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der\nals Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach                                          Artikel 3\n§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2006                    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\n(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                             (2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz                     vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch\n(MuSchG),“ werden die Wörter „dem Bundeseltern-             Artikel 2 Abs. 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,\ngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),“ eingefügt.              tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt\n2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Er-              das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember\nziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldge-               2008 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}