{"id":"bgbl1-2006-56-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":56,"date":"2006-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2006-12-02T00:00:00Z","page":2742,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2742         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\nGesetz\nzur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze\nVom 2. Dezember 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              decken; § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nsen:                                                            bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjah-\nres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben\nArtikel 1                               werden. Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforder-\nlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Ka-\nÄnderung                                 lenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das\ndes Betriebsrentengesetzes                         laufende und die folgenden vier Kalenderjahre ver-\nDas Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974               teilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhn-\n(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des         lich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren\nGesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird            Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der\nwie folgt geändert:                                             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu\ngenehmigenden Umfang herangezogen werden.“\n1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:\n„(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im lau-\nfenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf                                        „§ 30i\nLeistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüg-                 (1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005\nlich eines Betrages für die aufgrund eingetretener           aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden\nInsolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich           Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflich-\naus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwart-              tigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umge-\nschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende              legt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach\ndes Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei              Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschafts-\nder Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf                jahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der\nLeistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich              Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts\nnach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; so-            beträgt 3,67 vom Hundert.\nweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfin-\ndet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung                (2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die\ndes Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel hö-           erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren\nher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im glei-         zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vor-\nchen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und             fälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzel-\nsonstigen Kosten, die mit der Gewährung der                  nen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung\nLeistungen zusammenhängen, und die Zuführung                 um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65\nzu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienst-             des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur\nleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds              volle Monate berücksichtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006             2743\n(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Ab-           S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 256 der Ver-\nsatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich erge-        ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nbende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.              dert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und\n(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von aus-         -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-\nstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in            beitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entspre-\ndie erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10          chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorver-\nAbs. 2 eingerechnet.“                                      gangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brut-\ntolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2\nSatz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalen-\nArtikel 2\nderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -ge-\nÄnderung des                             hältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ er-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                    setzt.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                                      Artikel 5\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254                            Änderung des\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nwird wie folgt geändert:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-\n„Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsent-        machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\ngelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentenge-         1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-\nsetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil             setzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird\nin den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pen-              wie folgt geändert:\nsionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt,         1. § 68 wird wie folgt geändert:\nsoweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versor-\ngungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des              a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-\nInsolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht                   tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nvereinbart.“                                                      beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter\n„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-\n2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                setzt.\n„§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze                  aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-\neingefügt:                                                            stellt:\n„Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgelt-                  „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer\nteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren-                   sind die durch das Statistische Bundesamt\ntengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber                           ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Ar-\nnicht an den Versorgungsträger abgeführt worden                       beitnehmer ohne Personen in Arbeitsgele-\nsind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungs-                     genheiten mit Entschädigungen für Mehrauf-\nweg und welcher Versorgungsträger für die betrieb-                    wendungen jeweils nach der Systematik der\nliche Altersversorgung gewählt worden ist.“                           Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.“\n4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. De-                   bb) In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden je-\nzember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember                           weils die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-\n2007“ ersetzt.                                                        summe je durchschnittlich beschäftigten Ar-\n5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne                        beitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne\ndes § 1 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.                  und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter\nArtikel 3                                    „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nÄnderung des                                    schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch\ndie Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                            nehmer“ ersetzt.\nIn § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-             d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nsetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-\nsicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom                     aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch                   Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-\nArtikel 255 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                           schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe                    durch die Wörter „zu den Bruttolöhnen und\n„2006“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.                                   -gehältern je Arbeitnehmer“ ersetzt und die\nWörter „nach der Volkswirtschaftlichen Ge-\nArtikel 4                                        samtrechnung“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn-\nÄnderung des\nund -gehaltssumme je durchschnittlich be-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter\nIn § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialge-                      „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“\nsetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1                   und die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I                               Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.","2744         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\ncc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „zur bei-       7. In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-\ntragspflichtigen Bruttolohn- und -gehalts-             lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-\nsumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-            schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-\nbeitnehmer“ durch die Wörter „zu den bei-              tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2\ntragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern           Satz 1)“ ersetzt.\nje Arbeitnehmer“ ersetzt.\n8. In § 228b werden die Wörter „Bruttolohn- und -ge-\n2. In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-              haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-\nlohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-               beitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und\nschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-             -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ er-\ntolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2            setzt.\nSatz 1)“ ersetzt.\n9. § 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-\nlohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-               a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-                 „Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet\ntolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2                ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-\nSatz 1)“ ersetzt.                                                 nehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend.“\n4. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und            b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\nArbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden                    „§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzu-\nBruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-                     wenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittel-\nnen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brutto-                 ten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter\nlöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2                  je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der\nSatz 1) im vergangenen zu den entsprechenden                      Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu le-\nBruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen                     gen sind.“\nKalenderjahr stehen“ ersetzt.\n10. In § 255e Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Brutto-\n5. § 177 wird wie folgt geändert:                                lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-\nschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Brut-\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-\ntolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.\ntolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-         11. § 255f wird wie folgt gefasst:\nlenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und\n„§ 255f\n-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr\nsteht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-                            Bestimmung des aktuellen\nhälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im                         Rentenwerts zum 1. Juli 2007\nvergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen-\nden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan-                 Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Be-\ngenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.                        stimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli\n2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-              des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vor-\nlohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-            liegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehäl-\nschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter                 tern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die\n„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-            der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Be-\nsetzt und die Wörter „der Volkswirtschaftlichen            ginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegen-\nGesamtrechnung“ gestrichen.                                den Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen\n6. § 213 wird wie folgt geändert:                                und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte ein-\nschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-              grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentner-\nlohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-            quotienten sind die der Deutschen Rentenversiche-\nschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-                rung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr\nlenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und              2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.“\n-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr\nsteht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-         12. In § 287b Abs. 1 werden die Wörter „Bruttolohn-\nhälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im             und -gehaltssumme“ durch die Wörter „Bruttolöhne\nvergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen-               und -gehälter“ ersetzt.\nden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan-\ngenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.                                             Artikel 6\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Brutto-                               Änderung des\nlohn- und -gehaltssumme im vergangenen Ka-                       Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nlenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und\n-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr             Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nsteht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-         und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\nhälter im vergangenen Kalenderjahr zu den ent-        setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-\nsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im            letzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom\nvorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2       31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nSatz 1 gilt entsprechend“ ersetzt.                    ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006              2745\n1. § 50 wird wie folgt geändert:                                     des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und                 nachgewiesen“ ersetzt.\n-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten         2. § 9 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne                 a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nund -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1\ndes Sechsten Buches)“ ersetzt.                              b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden\n„(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, in-              ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer\ndem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh-                gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Aus-\nmer für das vergangene Kalenderjahr durch die                  weistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1\nentsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für                   Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 gelten-\ndas vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden;                 den Fassung angepasst.“\n§ 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Bu-\n3. In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden\nches gelten entsprechend.“\ndie Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung\n2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                     ist nachgewiesen“ durch die Wörter „Die Berech-\n„1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten                tigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachge-\nMenschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die                 wiesen“ ersetzt.\nBerechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson\nnachgewiesen und dies im Ausweis des schwer-                                     Artikel 8\nbehinderten Menschen eingetragen ist, und“.                          Änderung von Vorschriften im\n3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz\n„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind                              und in anderen Gesetzen\nschwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der             (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom\nBenutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge         14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geän-\nihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen          dert:\nsind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\nschwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Beglei-\ntung ist, eine Gefahr für sich oder für andere dar-            a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\nstellt.“                                                       b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.\n4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not-       2. § 20 wird wie folgt geändert:\nwendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der\nWörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-\nWeltanschauung“ gestrichen.\nperson“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Welt-\n5. In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not-              anschauung“ gestrichen.\nwendigkeit ständiger Begleitung“ durch die Wörter\n„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“               (2) Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehand-\nersetzt.                                                   lungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897,\n1904) wird wie folgt geändert:\n6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwen-\ndigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter       1. In § 15 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1\n„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“                Abs. 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.\nersetzt.                                                   2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin\nArtikel 7                               oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist,\nÄnderung der                               die eine Benachteiligung wegen der Behinderung\nvermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast\nSchwerbehindertenausweisverordnung\ndafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene,\nDie Schwerbehindertenausweisverordnung in der                  sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991                      rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funk-\n(BGBI. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 4        tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird            wesentliche und entscheidende berufliche Anforde-\nwie folgt geändert:                                               rung für diese Tätigkeit ist.“\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           (3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung\na) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                    der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\n1036), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom\n„1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und           31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,\nder Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme ei-      wird wie folgt geändert:\nner Begleitperson ist nachgewiesen“.“\n1. Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt,\ndass ständige Begleitung im Sinne des § 146             2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“\nAbs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                  durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.\nnotwendig ist“ durch die Wörter „Ist die Berech-           (4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsge-\ntigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne        setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom","2746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006\n23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch                               Artikel 12\nArtikel 95 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgeho-                                 Gesetz\nben.                                                                     über maßgebende Rechengrößen\nder Sozialversicherung für 2007\n(5) Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbu-         (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)\nches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-\nnuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das\n§1\nzuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Septem-\nber 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird                             Durchschnittsentgelt\nwie folgt geändert:                                                           in der Rentenversicherung\nDie Angaben zu § 611a und § 611b werden gestrichen.              (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 be-\nträgt 29 202 Euro.\nArtikel 9                               (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr\n2007 beträgt 29 488 Euro.\nÄnderung des Gesetzes\n(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-\nüber den Versicherungsvertrag\nbuch wird entsprechend ergänzt.\n§ 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-\nvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                     §2\nrungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nBezugsgröße in der Sozialversicherung\nsung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden               (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des\nist, wird wie folgt gefasst:                                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007\n29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die\nAltersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzu-             (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2\nwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem               des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im\nVersicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ru-       Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monat-\nhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Aus-             lich.\nschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf\ndie in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialge-                                     §3\nsetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.“                             Beitragsbemessungsgrenzen\nin der Rentenversicherung\nArtikel 10                               (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im\nÄnderung des                            Jahr 2007\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                     1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro\njährlich und 5 250 Euro monatlich,\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom         2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-            77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.\nändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Okto-         Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:          wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um\n1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“        die Jahresbeträge ergänzt.\ngestrichen.                                                  (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen\n2. Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:             im Jahr 2007\n1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro\n„Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen\njährlich und 4 550 Euro monatlich,\ndie Agentur für Arbeit und der kommunale Träger\nLeistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-           2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nde.“                                                          66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.\nDie Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nArtikel 11                            wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um\ndie Jahresbeträge ergänzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte                                             §4\nIn § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alters-                       Jahresarbeitsentgeltgrenze\nsicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I                           in der Krankenversicherung\nS. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-             (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6\ndert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr\n-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-           2007 beträgt 47 700 Euro.\nbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge-               (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7\nhälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr\nBuches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.                            2007 beträgt 42 750 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006                2747\n§5                                                             Artikel 13\nWerte zur Umrechnung der Beitrags-                                            Inkrafttreten\nbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nDie Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch            in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-\nwird wie folgt ergänzt:                                        weichendes bestimmt ist.\nvorläufiger              (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in\nJahr        Umrechnungswert\nUmrechnungswert           Kraft.\n2005            1,1827                                        (3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November\n2006 in Kraft.\n2007                                  1,1622\n(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}