{"id":"bgbl1-2006-55-9","kind":"bgbl1","year":2006,"number":55,"date":"2006-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/55#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_55.pdf#page=62","order":9,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung","law_date":"2006-11-30T00:00:00Z","page":2730,"pdf_page":62,"num_pages":6,"content":["2730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)\nVom 30. November 2006\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 35 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I\nS. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nDie Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I\nS. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 16 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:\n„(8) PVC-Dichtungsmaterial, das\n1. epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglings-\nanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 19. No-\nvember 2006 abgefüllt worden sind, und\n2. den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung\nentspricht,\nkann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand\nangebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere\nAngabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zustän-\ndigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu ge-\nben.\n(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\n6. Dezember 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. November 2007 hergestellt, in das\nInland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Absatz 8 bleibt unberührt.“\n2. In Anlage 3 wird Abschnitt 1 wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im dritten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.\nbb) Der vierte Anstrich wird gestrichen.\nb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\n„Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig:\n1. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums,\nEisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch\nerscheint die Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n)\nSäure(n) nicht aufgeführt ist (sind);\n2. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phe-\nnole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (be-\nrechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für:\na) Stoffe, deren Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind,\nsofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);\nb) Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38.“\n3. Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In den Positionen „10690“, „10750“, „10780“, „10810“, „10840“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt:\n„SML(T) = 6 mg/kg [36]“.\nb) Die Position „11000“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\nc) Vor der Position „11245“ wird die folgende Position eingefügt:\n„11005             012542-30-2           Dicyclopentenylacrylat                        QMA = 0,05 mg/6 dm2“.\nd) In der Position „11470“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]“.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/\nEWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302\nS. 35).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006             2731\ne) Nach der Position „11470“ wird die folgende Position eingefügt:\n„11500           000103-11-7     2-Ethylhexylacrylat                    SML = 0,05 mg/kg“.\nf) In den Positionen „11590“, „11680“, „11710“, „11830“, „11890“, „11980“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt:\n„SML(T) = 6 mg/kg [36]“.\ng) Nach der Position „12765“ wird die folgende Position eingefügt:\n„12786           000919-30-2     3-Aminopropyltriethoxysilan            Extrahierbare Rückstände an\n3-Aminopropyltriethoxysilan müs-\nsen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen.\nNur zur Verwendung zur Behand-\nlung der reaktiven Oberflächen an-\norganischer Füllstoffe“.\nh) Nach der Position „13210“ wird die folgende Position eingefügt:\n„13317           132459-54-2     N,N’-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]-    SML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1\n1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid   Gew.-%.\nNur als Comonomer (max. 4 %) für\nPolyester (PET, PBT) zu verwenden“.\ni) In der Position „13720“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]“.\nj) Nach der Position „14230“ wird die folgende Position eingefügt:\n„14260           000502-44-3     Caprolacton                            SML = 0,05 mg/kg (berechnet als\nSumme aus Caprolacton und 6-Hy-\ndroxyhexansäure)“.\nk) Nach der Position „16950“ wird die folgende Position eingefügt:\n„16955           000096-49-1     Ethylencarbonat                        Rückstandsgehalt = 5 mg/kg Hy-\ndrogel bei einem Verhältnis von\nhöchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg\nLebensmittel. Das Hydrolysat ent-\nhält Ethylenglycol mit einem SML =\n30 mg/kg“.\nl) In den Positionen „20020“, „20080“, „20110“, „20140“, „20170“, „20890“, „21010“, „21100“, „21130“,\n„21190“, „21280“, „21340“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]“.\nm) Nach der Position „21340“ wird die folgende Position eingefügt:\n„21370           010595-80-9     2-Sulfoethylmethacrylat                QMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm2)“.\nn) In der Position „21460“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]“.\no) Nach der Position „22150“ wird die folgende Position eingefügt:\n„22210           000098-83-9     alpha-Methylstyrol                     SML = 0,05 mg/kg“.\np) Nach der Position „22900“ wird die folgende Position eingefügt:\n„22932           001187-93-5     Perfluoromethyl-perfluorovinylether    SML = 0,05 mg/kg. Nur bei Anti-\nhaftbeschichtungen zu verwenden“.\nq) Die Position „24190“ wird wie folgt gefasst:\n„24190           008050-09-7     Baumharz                               Siehe „Kolophonium“ (Ref.-\nNr. 24100)“.\nr) Nach der Position „24888“ wird die folgende Position eingefügt:\n„24903           068425-17-2     Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert 1)“.\ns) Nach der Position „25510“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„25540           000528-44-9     Trimellithsäure                        SML(T) = 5 mg/kg [35]\n25550            000552-30-7     Trimellithsäureanhydrid                SML(T) = 5 mg/kg [35] (berechnet\nals Trimellithsäure)“.\n4. In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B werden die Positionen „11500“, „14260“, „21370“, „22210“, „25540“ und „25550“\neinschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.\n5. In Anlage 3 wird Abschnitt 2 wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:","2732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\naa) Im zweiten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.\nbb) Der dritte Anstrich wird gestrichen.\nb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\n„Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig:\n1. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums,\nEisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch\nerscheint die Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n)\nSäure(n) nicht aufgeführt ist (sind);\n2. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phe-\nnole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (be-\nrechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für:\na) Stoffe, deren Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind,\nsofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);\nb) Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38.“\n6. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In der Position „30080“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“.\nb) Nach der Position „30295“ wird die folgende Position eingefügt:\n„30340           330198-91-9        12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-bis-\n(acetoxy)propylester“.\nc) Die Position „30400“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\nd) Vor der Position „30610“ wird die folgende Position eingefügt:\n„30401           –                  Mono- und Diglyceride von Fettsäu-\nren, acetyliert“.\ne) Nach der Position „31530“ wird die folgende Position eingefügt:\n„31542           174254-23-0        Methylacrylat, Telomer mit 1-Dode-      QM = 0,5 % Gew.-% im Endpro-\ncanethiol, C16-C18-Alkylester           dukt“.\nf) Die Position „38320“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\ng) In der Position „40580“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]“.\nh) In der Position „42320“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“.\ni) Nach der Position „43440“ wird die folgende Position eingefügt:\n„43480           064365-11-3        Aktivkohle                              1)“.\nj) In den Positionen „45195“, „45200“, „53610“ wird die jeweilige Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg\n[7] (berechnet als Kupfer)“.\nk) Nach der Position „62240“ wird die folgende Position eingefügt:\n„62245           012751-22-3        Eisenphosphid                           Nur für PET-Polymere und Copoly-\nmere“.\nl) Nach der Position „64800“ wird die folgende Position eingefügt:\n„64990           025736-61-2        Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copoly-      1)“.\nmer, Natriumsalz\nm) Nach der Position „66755“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„66905           000872-50-4        N-Methylpyrrolidon\n66930            068554-70-1        Methylsilsesquioxan                     Restmonomer in Methylsilsesqui-\noxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/\nkg Methylsilsesquioxan“.\nn) Nach der Position „67120“ wird die folgende Position eingefügt:\n„67155           –                  Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-        Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff be-\n4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben,    zogen auf die Formulierung).1)“\n4,4’-Bis-(2-benzoxazolyl)stilben und\n4,4’-Bis-(5-methyl-2-benzoxazolyl)\nstilben\no) In der Position „67180“ wird die Spalte 3 wie folgt gefasst: „Mischung aus (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octyl-\nphthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006            2733\np) Nach der Position „76320“ wird die folgende Position eingefügt:\n„76415           019455-79-9     Pimelinsäure, Calciumsalz“.\nq) Nach der Position „76730“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„76815           –               Polyester aus Adipinsäure mit Glyze-   1)\nrin oder Pentaerythrit, Ester mit ge-\nradzahligen, unverzweigten C12-C22-\nFettsäuren\n76845            031831-53-5     Polyester aus 1,4-Butandiol mit Ca-    1)“.\nprolacton\nr) Nach der Position „76960“ wird die folgende Position eingefügt:\n„77370           070142-34-6     Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxy-\nstearat“.\ns) Nach der Position „79440“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„79600           009046-01-9     Polyethylenglycoltridecylether-        SML = 5 mg/kg. Nur für Materialien\nphosphat                               und Gegenstände, die dazu be-\nstimmt sind, mit wässrigen Lebens-\nmitteln in Berührung zu kommen.1)\n80000            009002-88-4     Polyethylenwachs“.\nt) Nach der Position „80820“ wird die folgende Position eingefügt:\n„81060           009003-07-0     Polypropylenwachs“.\nu) In der Position „81515“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)“.\nv) In der Position „81760“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“.\nw) Die Position „88640“ wird wie folgt gefasst:\n„88640           008013-07-08    Sojabohnenöl, epoxidiert               SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dich-\ntungsmaterial, das zum Abdichten\nvon Glasgefäßen verwendet wird,\ndie Säuglingsanfangsnahrung, Fol-\ngenahrung, Getreidebeikost oder\nandere Beikost für Säuglinge und\nKleinkinder enthalten, wird der SML\nauf 30 mg/kg gesenkt.1)“\nx) In den Positionen „89200“, „92030“ wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (be-\nrechnet als Kupfer)“.\ny) In den Positionen „96190“, „96240“, „96320“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38]\n(berechnet als Zink)“.\n7. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Nach der Position „30180“ wird die folgende Position eingefügt:\n„31500           025134-51-4     2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure-        SML(T) = 6 mg/kg [36] (berechnet\nCopolymer                              als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/\nkg (berechnet als 2-Ethylhexylacry-\nlat)“.\nb) In der Position „35760“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 0,04 mg/kg [39] (berechnet als Antimon)“.\nc) Nach der Position „38240“ wird die folgende Position eingefügt:\n„38505           351870-33-2     cis-endo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-di- SML = 5 mg/kg. Darf nicht in Poly-\ncarbonsäure, Dinatriumsalz             ethylen in Berührung mit sauren\nLebensmitteln verwendet werden;\nReinheit ≥ 96 %“.\nd) Nach der Position „38820“ wird die folgende Position eingefügt:\n„38940           110675-26-8     2,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-me-       SML(T) = 5 mg/kg [40]“.\nthylphenol\ne) In der Position „40020“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [40]“.\nf) Nach der Position „48880“ wird die folgende Position eingefügt:\n„49595           057583-35-4     Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglyco- SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet\nlat)                                   als Zinn)“.","2734         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\ng) In den Positionen „50160“, „50240“, „50320“, „50360“, „50400“, „50480“, „50560“, „50640“, „50720“,\n„50800“, „50880“, „50960“, „51040“, „51120“ wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 0,006\nmg/kg [17] (berechnet als Zinn)“.\nh) Nach der Position „63200“ wird die folgende Position eingefügt:\n„63940          008062-15-5        Lignosulfonsäure                        SML = 0,24 mg/kg und nur als\nDispergiermittel für Kunststoffdis-\npersionen zu verwenden“.\ni) Nach der Position „65440“ wird die folgende Position eingefügt:\n„66350          085209-93-4        2,2’-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphe- SML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6\nnyl) lithiumphosphat                    mg/kg [8] (berechnet als Lithium)“.\nj) Nach der Position „67360“ wird die folgende Position eingefügt:\n„67515          057583-34-3        Monomethylzinn tris(ethylhexylthio-     SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet\nglycolat)                               als Zinn)“.\nk) Nach der Position „68860“ wird die folgende Position eingefügt:\n„69160          014666-94-5        Cobaltoleat                             SML(T) = 0,05 mg/kg [14] (berechnet\nals Cobalt)“.\nl) Die Position „76680“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\nm) Vor der Position „77440“ wird die folgende Position eingefügt:\n„76681          –                  Polycyclopentadien, hydriert            SML = 5 mg/kg [1]“.\nn) Nach der Position „85920“ wird die folgende Position eingefügt:\n„85950          037296-97-2        Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat        SML = 0,15 mg/kg (berechnet als\nFluorid). Darf nur in jenen Schichten\nmehrschichtiger Materialien ver-\nwendet werden, die nicht unmittel-\nbar mit Lebensmitteln in Berührung\nkommen.“\no) Nach der Position „94560“ wird die folgende Position eingefügt:\n„95265          227099-60-7        1,3,5-Tris(4-benzoylphenyl)benzol       SML = 0,05 mg/kg“.\n8. Die Anlage 3 Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Nach der Position „23547“ wird die folgende Position eingefügt:\n„24903          Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert\nGemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii (Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom\n28. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 178 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG vom\n21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 114 S. 15))“.\nb) Nach der Position „40320“ wird die folgende Position eingefügt:\n„43480          Aktivkohle\nDarf nur in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer verwendet werden. Es gelten die gleichen\nReinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Richtlinie 95/45/EG der\nKommission vom 22. September 1995 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 2006/33/EG vom 20. März 2006 (ABl. EU Nr. L 82 S. 10), mit Ausnahme des\nAschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann.“\nc) Nach der Position „47210“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„64990          Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, Natriumsalz\nFraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-%\n67155           Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4’-Bis(2-benzoxazo-\nlyl)stilben und 4,4’-Bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben\nMischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %):\n(23-27 %):(13-17 %)“.\nd) Nach der Position „76721“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„76815          Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht\nverzweigten C12-C22-Fettsäuren\nFraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 5 Gew.-%\n76845           Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton\nFraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-%“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006                 2735\ne) Nach der Position „77895“ wird die folgende Position eingefügt:\n„79600            Polyethylenglycoltridecyletherphosphat\nPolyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecyletherphosphat(mono- und dialkylester) mit einem Gehalt\nvon höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)-tridecylether“.\n9. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst:\n„[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte\nder folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320,\n66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“\nb) Die Anmerkung [14] wird wie folgt gefasst:\n„[14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-\nwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078,\n69160, 82020 und 89170.“\nc) Die Anmerkung [16] wird wie folgt gefasst:\n„[16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-\nwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49595, 49600,\n67520, 67515 und 83599.“\nd) Nach der Anmerkung [34] werden folgende Anmerkungen [35] bis [40] hinzugefügt:\n„[35] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-\nwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 25540 und 25550.\n[36] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-\nwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750,\n10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980 und 31500.\n[37] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-\nwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 20020, 20080,\n20110, 20140, 20170, 20890, 21010, 21100, 21130, 21190, 21280, 21340 und 21460.\n[38] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-\nwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 81515, 96190,\n96240 und 96320 sowie Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zugelassenen\nSäuren, Phenole oder Alkohole. Die gleiche Beschränkung wie für Zink gilt auch für die Bezeichnungen, die\n„… Säure(n), Salze“ enthalten und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n)\nSäure(n) nicht aufgeführt ist (sind).\n[39] Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen möglicherweise überschritten werden.\n[40] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-\nwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38940 und\n40020.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}