{"id":"bgbl1-2006-55-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":55,"date":"2006-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/55#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_55.pdf#page=58","order":7,"title":"Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung","law_date":"2006-11-28T00:00:00Z","page":2726,"pdf_page":58,"num_pages":3,"content":["2726           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nVerordnung\nzur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren\nund zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nVom 28. November 2006\nEs verordnen                                                  (2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts\nfür Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6\n– die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4\nSatz 3 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen\nder Abgabenordnung, der durch Artikel 8 Nr. 4 des\ndurch Datenübertragung über verwaltungseigene Kom-\nGesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645,\nmunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen\n2004 I S. 591) eingefügt worden ist, und des § 20\nunmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu über-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melde-\nmittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elek-\nrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\ntronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgeset-\nmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) sowie\nzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des           verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung\nArtikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur         OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmel-\nAbgabenordnung, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Ge-          dedatenübermittlungsverordnung) und das Übermitt-\nsetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645,             lungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der\n2004 I S. 591) eingefügt worden ist:                       Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in\nder im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bun-\nArtikel 1                            desanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden\nFassung zu Grunde zu legen.\nVerordnung\nzur Vergabe steuerlicher                                                   §3\nIdentifikationsnummern\n(Steueridentifikations-                                         Erstmalige Zuteilung\nnummerverordnung – StIdV)                                       der Identifikationsnummer\nnach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung\n§1                                   (1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszen-\nZeitpunkt der Einführung, Aufbau                   tralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30. Juni\n2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Woh-\nDie Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-            nung oder Hauptwohnung im Melderegister registrier-\nbenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie be-          ten Einwohner folgende Daten:\nsteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Zif-\nfer.                                                                                            Blattnummern des Daten-\nsatzes für das Meldewesen\n– Einheitlicher Bundes-/\n§2                                                                  Länderteil – (DSMeld)\nForm und Verfahren                          1. Familienname                   0101 bis 0106,\nder Datenübermittlungen                           (mit Namensbestandteilen)\n(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden          2. frühere Namen                  0201, 0202,\nan das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b               3. Vornamen                       0301, 0302,\nAbs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 der Abgabenordnung gel-          4. Doktorgrad                     0401,\nten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedaten-             5. Ordensnamen/Künstler-          0501, 0502,\nübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Da-             namen\ntenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt\n6. Tag und Ort der Geburt         0601 bis 0603,\nfür Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren\nDatenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung          7. Geschlecht                     0701,\nOSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundes-              8. gegenwärtige Anschrift         1201 bis 1203, 1205,\nmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bun-                 der alleinigen Wohnung        1206, 1208 bis 1212.\ndesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger                   oder der Hauptwohnung\n(www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils                (2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten bis zum\ngültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Daten-         30. September 2007.\nträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen\nSignatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu ver-             (3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Melde-\nsehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüs-            behörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zu-\nseln.                                                         sammenzuführen und zu bereinigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006              2727\n(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Melde-               (2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genann-\nbehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern              ten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar\nnach Bereinigung der Daten für jede gemeldete natürli-         nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli\nche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikati-       2007, zu löschen.\nonsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zur\nSpeicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.                                   Artikel 2\nÄnderung der Zweiten\n§4\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nLöschungsfrist                              Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nDie beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b           nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-\nAbs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind             dert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Sep-\nzu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-       tember 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:\ngaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind,         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nspätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalender-\njahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.                a) In Absatz 1 werden die Wörter „und das Kraft-\nfahrtbundesamt“ durch die Wörter „ , das Kraft-\nfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für\n§5\nSteuern“ ersetzt.\nMaßnahmen zur                                b) In Absatz 3 wird die Angabe „Deutschen Gemein-\nWahrung des Steuergeheimnisses                             deverlag GmbH, Max-Planck-Str. 12, 50858 Köln“\n(1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom                    durch die Angabe „Verlag W. Kohlhammer GmbH,\n28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Arti-                Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart“ ersetzt.\nkel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005                  c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch\n(BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung ist               die Angabe „§§ 2 bis 5c“ ersetzt.\nanzuwenden.\n2. § 5c wird wie folgt gefasst:\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicher-                                      „5c\nheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewähr-\nleisten.                                                                             Datenübermittlungen\nan das Bundeszentralamt für Steuern\n§6                                        Nach Speicherung einer Geburt oder einer erst-\nmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen\nBenachrichtigung des\nGründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles,\nBetroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten\neiner Namensänderung, einer Änderung der An-\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet               schrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Än-\nden Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zuge-              derung des Doktorgrades, einer Änderung des Or-\nteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bun-             densnamens/Künstlernamens oder einer Änderung\ndeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicher-             des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die\nten Daten.                                                         Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern\n(2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der              zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnum-\nDaten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenord-                   mer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim\nnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für                Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten\nSteuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das              unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit                 (BZSt-Mitteilung):\nden obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im                 1. Familienname                 0101 bis 0106,\nBundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.                      (mit Namensbestandteilen)\n2. frühere Namen                0201, 0202,\n§7                                      3. Vornamen                     0301, 0302,\nErprobung des Verfahrens                           4. Doktorgrad                   0401,\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den                5. Ordensnamen/Künstler-        0501, 0502,\nMeldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum                         namen\nZwecke der Erprobung                                                6. Tag und Ort der Geburt       0601 bis 0603,\n1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den                   7. Geschlecht                   0701,\nMeldebehörden an das Bundeszentralamt für Steu-                 8. gegenwärtige Anschrift       1201 bis 1203, 1205,\nern,                                                                der alleinigen Wohnung      1206, 1208 bis 1212,\n2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzen-                    oder der Hauptwohnung\nden Programme, mit denen die von den Meldebe-                   9. Sterbetag                    1901,\nhörden zu liefernden Daten zusammengeführt, ver-               10. Identifikationsnummer        2701.“\nglichen und bereinigt werden sollen,                                nach § 139b der Abgaben-\n3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der                       ordnung\nLandesfinanzverwaltungen gespeicherten personen-           3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nbezogenen Daten.                                                  „(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfol-\n§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend.                                      gen die Datenübermittlungen durch Datenübertra-","2728        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\ngung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze               in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen\noder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über         Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt\nVermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten              gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde\nsind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig-          zu legen.“\nnatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu verse-\nhen und nach dem Stand der Technik zu verschlüs-\nArtikel 3\nseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld\n(§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-                                Inkrafttreten\nübermittlungsverordnung) und das Übermittlungs-\nprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nErsten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. November 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}