{"id":"bgbl1-2006-55-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":55,"date":"2006-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/55#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_55.pdf#page=55","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes","law_date":"2006-11-27T00:00:00Z","page":2723,"pdf_page":55,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006            2723\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\nVom 27. November 2006\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-               6. nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Auswertung,\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung                  b) Beschaffung,\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,\nc) Berichtswesen,\n2671) verordnet das Bundesministerium des Innern:\n7. Fremdsprache und\nArtikel 1                               8. internationale Sicherheitspolitik.“\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nPrüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungs-\nschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I                  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , insbeson-\nS. 2640) wird wie folgt geändert:                                   dere im Bereich des politischen Extremismus,“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   gestrichen.\na) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 25 Ausbildungsaufstieg“.                                  aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Angabe „in einem\nb) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                       im Praktikum I noch nicht berührten Bereich\ndes politischen Extremismus“ durch die\n„§ 26 Praxisaufstieg“.                                           Wörter „im Bereich des politischen Extremis-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                        mus“ und das Komma am Ende durch das\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                     Wort „und“ ersetzt.\nfügt:                                                        bb) In Satz 2 Nr. 2 wird am Ende das Wort „und“\n„(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeit-               durch einen Punkt ersetzt.\nbeschäftigung verlängert werden, wenn andern-                cc) Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.\nfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefähr-\ndet erscheint.“                                              dd) In Satz 3 wird nach dem Wort „angeleitet“\ndie Angabe „ , insbesondere in den Studien-\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                            fächern, die im Hauptstudium I gelehrt wer-\n3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                 den“ eingefügt.\n„(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II          5. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsind insbesondere\na) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch\n1. Rechtslehre:                                                 das Wort „und“ ersetzt.\na) Staats-, Verfassungs- und Europarecht,\nb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch einen\nb) Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht               Punkt ersetzt.\nund Recht des öffentlichen Dienstes,\nc) Nummer 7 wird aufgehoben.\nc) Recht der Nachrichtendienste/Datenschutz-\nrecht,                                             6. § 23 wird wie folgt geändert:\nd) Strafrecht,                                            a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. politischer Extremismus/Terrorismus:                         aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\na) Rechtsextremismus/-terrorismus,                           bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die\nb) Linksextremismus/-terrorismus,                                Nummern 2 bis 7.\nc) sicherheitsgefährdende und extremistische              b) In Absatz 3 werden die Wörter „Während des\nBestrebungen von Ausländern,                             Hauptstudiums“ durch die Angabe „Während\n3. Spionageabwehr/Proliferation,                                der Hauptstudien I und II“ und die Wörter „sechs\nweitere Leistungsnachweise“ durch die Wörter\n4. Geheimschutz,                                                „mindestens sechs weitere Leistungsnachwei-\n5. politische Ideengeschichte,                                  se“ ersetzt.","2724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-          4. Haushalts- und Beschaffungswesen und\ngefügt:                                                  5. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwal-\n„Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie Referate               tung.\nwerden gegenüber den übrigen Leistungsnach-                 (4) Für die Bewertung der Leistungsnachweise\nweisen doppelt gewichtet.“                               wird eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus\n7. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „vier Leistungs-            vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet)\nnachweise“ durch die Wörter „mindestens vier                 besteht. Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und\nLeistungsnachweise“ ersetzt.                                 § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.\n8. § 25 wird wie folgt geändert:                                   (5) Die erfolgreiche Teilnahme am wissenschaft-\nlich ausgerichteten Lehrgang wird festgestellt,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der\n„§ 25                             Note „ausreichend“ bewertet wurden. Wird in einem\nLeistungsnachweis die Note „ungenügend“ oder\nAusbildungsaufstieg“.\n„mangelhaft“ erreicht, ist dieser zu wiederholen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß den             Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note\n§§ 16 und 28“ durch die Angabe „nach den §§ 33           „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erreicht, sind alle\nund 33a“ ersetzt.                                        Leistungsnachweise zu wiederholen. Wird die Min-\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2           destanforderung nach Satz 1 auch nach einer Wie-\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2“           derholung der Leistungsnachweise nicht erfüllt, ist\nersetzt.                                                 der gesamte Lehrgang zu wiederholen; die Sätze 2\nund 3 sind nicht anzuwenden. Der Lehrgang kann\n9. § 26 wird wie folgt gefasst:                                 nur einmal wiederholt werden. Wird die Mindestan-\n„§ 26                               forderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung\ndes Lehrgangs nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am\nPraxisaufstieg                          weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.\n(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des                   (6) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg\nmittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bun-             zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeug-\ndes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der             nis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungs-\n§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung am                nachweise sowie die Feststellung enthält, dass die\nPraxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen                 Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang\nDienstes im Verfassungsschutz des Bundes teil-               teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absol-\nnehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind ent-              viert hat. Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 6\nsprechend anzuwenden.                                        wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen\n(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ge-               und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27\nstaltet mit Zustimmung des Bundesministeriums                Abs. 8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die\ndes Innern die zweijährige Einführungszeit für die           bewerteten Leistungsnachweise können von den\nzum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beam-               zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beam-\nten. Die Einführungszeit gliedert sich in                    ten auf Antrag eingesehen werden.\n1. einen mindestens zehnwöchigen wissenschaft-                  (7) Für die praktische Einführungszeit erstellt das\nlich ausgerichteten Lehrgang an der Fachhoch-            Bundesamt für Verfassungsschutz für jede zum\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung             Aufstieg zugelassene Beamtin und jeden zum Auf-\n(Fachhochschule) und                                     stieg zugelassenen Beamten einen individuellen\nAusbildungsplan. Über die fachliche Leistung, Eig-\n2. eine praktische Einführung in die Aufgaben der            nung und Befähigung während der praktischen Ein-\nhöheren Laufbahn in zwei bis drei unterschiedli-         führung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.“\nchen Verwendungen.\n10. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 11 und 12 gelten            „weitere Beamtinnen und Beamte des höheren oder\nentsprechend.                                                gehobenen Dienstes“ die Wörter „sowie Beamtin-\n(3) Während des wissenschaftlich ausgerichte-             nen und Beamten des höheren Dienstes vergleich-\nten Lehrgangs haben die zum Aufstieg zugelasse-              bare Tarifbeschäftigte“ eingefügt.\nnen Beamtinnen und Beamten folgende Leistungs-           11. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nnachweise zu erbringen:\n„(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden un-\n1. drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bear-       abhängig voneinander zu bewerten. § 27 Abs. 5\nbeitungszeit von je zwei Zeitstunden und                 Satz 2 ist anzuwenden. Erstprüferin oder Erstprüfer\n2. eine Präsentation mittels neuer Medien.                   ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen\nhat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin\nJeweils eine Aufgabe der Leistungsnachweise ist              oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38\naus folgenden Gebieten auszuwählen:                          mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend\n1. Staats- und Verfassungsrecht, Recht der Euro-             anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Di-\npäischen Union,                                          plomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte von-\neinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei\n2. Verwaltungsrecht,\ngrößeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die\n3. Recht des öffentlichen Dienstes,                          Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006            2725\nzurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Ei-               „7. sicherheitsgefährdende und extremistische\nnigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte,                       Bestrebungen von Ausländern,\nwird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Ab-                8. Spionageabwehr/Proliferation,\nweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine\nDrittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschlie-             9. Geheimschutz,“.\nßende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch              f) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 10\nBildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewer-              und 11.\ntungen fest. Beträgt die errechnete Durchschnitts-       13. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\npunktzahl 5 oder mehr, werden Dezimalstellen von\n„Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen\n50 bis 99 für die Bildung der Rangpunktzahl aufge-\nund Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen\nrundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-\nBildung der Rangpunktzahl unberücksichtigt. Die\npunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten\nDauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wo-\nRangpunkte mit, sofern diese nicht bereits vorab\nchen nicht überschreiten.“\nbekannt gegeben wurden.“\n12. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n14. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Staats- und Ver-\nfassungsrecht“ durch die Angabe „Staats-, Ver-            a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfassungs- und Europarecht“ ersetzt.                          „Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rang-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verwaltungs- und                punkten bewertet worden, sind lediglich die\nPolizeirecht“ durch die Angabe „Verwaltungs-                 schriftliche und die mündliche Prüfung vollstän-\nrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des               dig zu wiederholen.“\nöffentlichen Dienstes“ ersetzt.                           b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „politischer Ex-               „Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rang-\ntremismus“ durch das Wort „Rechtsextremis-                   punkte erreicht worden, ist allein die Diplomar-\nmus“ ersetzt.                                                beit zu wiederholen.“\nd) In Nummer 6 wird die Angabe „Spionageabwehr/\nGeheimschutz“ durch das Wort „Linksextremis-                                  Artikel 2\nmus“ ersetzt.                                                               Inkrafttreten\ne) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbis 9 eingefügt:                                      in Kraft.\nBerlin, den 27. November 2006\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}