{"id":"bgbl1-2006-55-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":55,"date":"2006-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/55#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_55.pdf#page=15","order":5,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn","law_date":"2006-11-24T00:00:00Z","page":2683,"pdf_page":15,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2683\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn\nVom 24. November 2006\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahr-\ngutverordnung Straße und Eisenbahn vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2678)\nwird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn\nin der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Januar 2005\n(BGBl. I S. 36),\n2. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1818),\n3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3a der Verordnung vom\n2. November 2005 (BGBl. I S. 3131),\n4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 484 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und\n5. die nach ihrem Artikel 3 am 1. Januar 2007 in Kraft tretende eingangs ge-\nnannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5\nAbs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998\n(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1\nund 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5\nAbs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August\n2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind,\nzu 4. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und des Organisationserlasses vom 22. November 2005\n(BGBl. I S. 3197),\nzu 5. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in\nVerbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),\nvon denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt\ndurch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\ngeändert worden sind.\nBerlin, den 24. November 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","2684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)*)\n§1                                        2006 (BGBl. 2006 II S. 826) geändert worden ist, so-\nGeltungsbereich                                   wie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1\nund 2 und der Anlage 3,\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\ngrenzüberschreitende            einschließlich       innergemein-      2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-\nschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäi-                     schaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor-\nschen Union) Beförderung gefährlicher Güter                                schriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 ge-\nnannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften\n1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und                      der Anlage 1 und 3,\n2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)\n3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-                       Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung\ndes bestimmt ist.                                                          für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-\n(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1                 licher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens\ngenannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und                             über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nTransportmittel, die der Bundeswehr und ausländi-                          vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungspro-\nschen Streitkräften gehören, oder für die die Bundes-                      tokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die\nwehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.                    zuletzt nach Maßgabe der 13. RID-Änderungsver-\nordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953)\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten\ngeändert worden ist, sowie die Vorschriften der An-\n1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die                       lage 2 Nr. 1 und 3,\nVorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B\n4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-\nschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die\ntember 1957 über die internationale Beförderung ge-\nVorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3\nfährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung\ngenannten RID.\nder Bekanntmachung vom 20. September 2005\n(BGBl. II S. 1128), das zuletzt nach Maßgabe der                     (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Ka-\n18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September                      pitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf\n1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/89/EG          ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR)\nder Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung\nder Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-        und\nschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der    2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten\nStraße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) und\nder Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006           RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).\nzur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur An-   Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen-\nbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt   Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz\n(ABl. EU Nr. L 305 S. 6).                                           ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe im-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006              2685\nmer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In               von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit ab-\nden Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt            hängt;\nfür innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde-         9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die\nrungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das               Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach\nWort „Mitgliedstaat“.                                              Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ver-\nboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen\n§2                                     des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaat-\nBegriffsbestimmungen                             liche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1\nund 1.2 genannten Güter;\nIm Sinne dieser Verordnung\n10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR be-\n1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-               schriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen,\nmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche            die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlosse-\nGüter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund            nen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die\neines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der            in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahn-\nAbsender gemäß diesem Vertrag;                                fahrzeuge;\n2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-        11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme\nmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförde-               der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Be-\nrungsvertrag durchführt;                                      triebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sons-\n3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfän-                tigen Bahnen besonderer Bauart;\nger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der            12. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begut-\nEmpfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag               achtung für die Baumusterzulassung.\ngeltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt die-\nser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Er-                                     §3\nfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so\nist Empfänger das Unternehmen, welches die ge-                          Zulassung zur Beförderung\nfährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;                 Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn\n4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-          deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A\nmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen        und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht aus-\nWagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader         geschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zu-\nim Sinne dieser Verordnung ist auch das Unterneh-        lässig ist.\nmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche\nGut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder                                      §4\nselbst befördert;                                                     Allgemeine Sicherheitspflichten\n5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-            (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen,         ligten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art\neinschließlich Großverpackungen und Großpack-            und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforder-\nmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Ver-        lichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu\nsandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker        verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Um-\nim Sinne dieser Verordnung ist auch das Unterneh-        fang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jeden-\nmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder          falls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser\ndas Versandstücke oder deren Kennzeichnung än-           Verordnung einzuhalten.\ndert oder ändern lässt;                                     (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\n6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-          besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn ge-\nmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank            fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\n(Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen           austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch\nmit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder         zu beseitigen ist, hat\nTankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen      1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\nBatteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein\nFahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder          2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige Ei-\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;        senbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beför-\nderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunter-\n7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbe-             nehmen\nweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß\nAbschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Na-          die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\nmen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank           ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\noder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum          oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-\nVerkehr zugelassen ist;                                  gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-\nsen.\n8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede\nnatürliche Person, jede juristische Person mit oder                                   §5\nohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder\nZusammenschluss von Personen ohne Rechtsper-                                     Ausnahmen\nsönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede           (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-\nstaatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese       nen im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder\nüber eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder       allgemein für bestimmte Antragsteller","2686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\n1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – ausge-           bleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem\nnommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen inner-         muss begründet werden, weshalb die Zulassung der\nhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Arti-        Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren\nkel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und       als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle\nAbs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom             kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des\n21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-          Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem\nschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-     Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.\nport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zu-\nletzt durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommis-            (6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nsion vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4)        schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für\ngeändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeent-       den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-\nscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterab-        heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung\nsatz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht         der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-\nzuständigen Stelle dem Bundesministerium für Ver-         sen. Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6\nkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.               Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1\nund Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6\n2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-             Abs. 12 erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 ge-\nlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter        nannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelas-\nArtikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genann-        sen werden; eine Verlängerung der Geltungsdauer ist\nten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.          nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann vom An-\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienen-              tragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überfüh-\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes,           rung des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR\ndie nach Landesrecht zuständigen Stellen können für           oder RID anfordern.\nden Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für\n(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das\nEinzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller\nBundesministerium des Innern, die Innenminister\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenom-\n(-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbe-\nmen Kapitel 1.8 RID – für Beförderungen innerhalb\nseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder\nDeutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6\ndie von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jewei-\nAbs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und\nligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr,\nAbs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG\nin ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen,\ndes Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der\nausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen-\nPolizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrich-\nbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235\ntungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmit-\nS. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/90/EG der\ntelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser\nKommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305\nVerordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidi-\nS. 6) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahme-\ngung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der\nentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterab-\nFeuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der\nsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7\nKampfmittelräumung erfordern und die öffentliche\nAbs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für\nSicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.\nnach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zu-\n(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbe-          zulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das\nsondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des            Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und so-\nOrtes der Niederlassung des Absenders, des Güterver-          weit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Ab-\nkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.            satz 4 ist anzuwenden.\n(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\n(8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nnur zugelassen werden, wenn\nzugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut      für den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre             Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gel-\noder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar           ten im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt\nist und                                                   auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, so-\n2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die      fern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht et-\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren er-             was anderes bestimmt.\nforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen;\n(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nentsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem\nrungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6\nStand der Technik, so muss die Zulassung der Aus-\nAbs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhe-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren\nbung innerstaatliche Beförderungen unter denselben\nals vertretbar angesehen werden können.\nVoraussetzungen und nach denselben Bestimmungen\n(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen        der Vereinbarung durchgeführt werden.\nist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder\nden Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten           (10) Hat\nvon Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahr-         1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zustän-\nzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beför-              dige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder\nderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen\nvorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter        2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige\nHalbsatz müssen in diesem Gutachten auch die ver-                 Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006              2687\nzugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht aus-             6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung\ndrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt                von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Ab-\nihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung             satz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor-\nauf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaft-             schrift 239;\nlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter             7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-\ndenselben Voraussetzungen und nach denselben Be-                   oxide nach Absatz 2.2.52.1.8;\nstimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vor-\ngesehen ist.                                                    8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und\nSachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der\n§6                                     Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Ver-\npackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpa-\nZuständigkeiten                              ckungen und Bergungsverpackungen nach Unter-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                  abschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c\nStadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver-              Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2,\nordnung zuständig für                                              Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1,\n6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, Abschnitt 6.5.2,\n1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige               Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6, Un-\nAbweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mit-               terabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und Unterab-\ngliedstaaten der Europäischen Union,                           schnitt 6.6.5.1 sowie für die Zulassung der Repara-\na) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unter-             tur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;\nabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten          9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterab-\nRichtlinie und                                             schnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung\nb) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unter-            nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der\nabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten            Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa-\nRichtlinie sowie                                           ckungsanweisung P 101 und die Zulassung der\nBauart von Behältern und Abteilen nach Unterab-\n2. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter               schnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um\ntechnischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und                den militärischen Bereich handelt;\nUnterabschnitt 6.8.2.7\n10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförde-\na) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE              rung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2\nund                                                        und die Festlegung von Bedingungen nach Ab-\nb) im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF.             schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;\n(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und             11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von\n-prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu-            Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-\nständig für                                                        pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach\nUnterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21,\n1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung             soweit es sich nicht um den militärischen Bereich\nvon chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son-               handelt;\ndervorschrift 250;\n12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und\n2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstän-                die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen\nde mit Explosivstoff und die schriftliche Geneh-              Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit meh-\nmigung der Beförderungsbedingungen nach Ab-                   reren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7\nsatz 2.2.1.1.3, die Zustimmung nach Ab-                       und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einver-\nsatz 2.2.1.1.7.2 und die Zuordnung nach Ab-                   nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-\nschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271,             anstalt sowie die Zulassung der Schüttgut-Contai-\n272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförde-                ner nach Unterabschnitt 6.11.4.4;\nrung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die\nZustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift          13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\n645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden                 besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-\nnach Unterabschnitt 7.5.2.2, soweit es sich nicht             dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die\num den militärischen Bereich handelt;                         Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-\nstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpa-\n3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden                   ckungen für nicht spaltbares oder spaltbares frei-\nnach Absatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vor-                gestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1\nschriften und Prüfungen eines Typs der porösen                in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die\nMasse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 und die Zulas-              Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-\nsung des Typs der porösen Masse nach Ab-                      stabe a;\nsatz 6.2.1.1.2;\n14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering\n4. (weggefallen)                                                 dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Ab-\n5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Ab-                    satz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterab-\nsatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor-               schnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach\nschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingun-             Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einverneh-\ngen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmi-                men mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;\ngung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-         15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\nvorschrift 272;                                               sicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi-","2688           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\ntionierung und Prüfung von Verpackungen, Groß-                 kontrolle und Produktionsbescheinigung nach Ab-\npackmitteln (IBC) und Großverpackungen sowie                   satz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen\ndie Anerkennung von Inspektionsstellen für die                 mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung\nPrüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit                 von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Be-\nder Qualitätssicherungsprogramme nach Unterab-                 hörde;\nschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 und für die wie-     26. das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4,\nderkehrende Inspektion und Prüfung von Groß-                   Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1\npackmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 6.5.4.4;                 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und\n16. die Genehmigung neuer           Aluminiumlegierungen           Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einver-\nnach Absatz 6.2.1.5.2;                                         nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,\n17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminium-                Bau und Stadtentwicklung und\nlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;                        27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach\n18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-               Unterabschnitt 6.11.2.4.\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;              (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die\n19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen             Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nfür die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-         1. die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung\nmentation und Inspektion zulassungspflichtiger                nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklid-\nVersandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapi-               werte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;\ntel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;                2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\n20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-                Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;\nsicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-          3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\nlung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die               barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\nWartung und Inspektion von prüfpflichtigen Ver-               Absatz 5.1.5.2.3;\nsandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\nin Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;                        4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nradioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-\n21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausge-            dung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und\nnommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –,                die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-\n4.1 – ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Ver-                 stabe a und\npackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 –,\n4.2 – ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8,                 5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-\n4.2.2.5, 4.2.3.4 –, 4.3 – ausgenommen Ab-                     satz 5.1.5.2.4.\nsatz 4.3.3.2.5 –, 6.7 – ausgenommen Ab-                      (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-\nsatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buch-             plosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchfüh-\nstabe b – und Kapitel 6.9 bestimmte Aufgaben einer        rung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um\nzuständigen Behörde zugewiesen sind und für die           den militärischen Bereich handelt, für\nkeine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung er-           1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nfolgt ist;                                                    mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung\n22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförde-              der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3\nrung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspen-           und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-\nsionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-              schrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Ge-\nschrift 309;                                                  nehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1\n23. die Zulassung        zur   Beförderung     nach    Ab-        Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Ab-\nsatz 4.1.3.8.1;                                               schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zu-\nlassung der Trennungsmethoden nach Unterab-\n24. das System für die Konformitätsbewertung nach                 schnitt 7.5.2.2;\nAbsatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheini-\ngungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung           2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterab-\ndes Qualitätssicherungssystems nach Absatz                    schnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung\n6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung               nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-\ndes Qualitätssicherungssystems nach Absatz                    packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-\n6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbe-                anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von\nscheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5,             Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2\n6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;                                     Fußnote 1 und\n25. das Zulassungssystem für die wiederkehrende In-           3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von\nspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1,                 Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D\n6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2,           oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-\n6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mit-        schnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.\nteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7           (5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7\nsowie für die Zulassung von Inspektionsstellen            Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicher-\nnach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen        heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zuge-\nund Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5,                 lassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21\n6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9        Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Pro-\nSatz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3,        duktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen\n6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktions-    obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006                2689\nStelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-            dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b\nständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung            aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli\ndieser Verordnung zuständig für                                   2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der\nVerordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom\n1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen\n17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft wer-\nnach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung\nden;\nder Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6,\nsoweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie          4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen\n1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt               mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –,\nwerden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen               6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,\nUnion noch Vertragsstaat des Abkommens über                    6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt\nden Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder so-                6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und\nweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über           TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt\nortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember                    für Materialforschung und -prüfung – und Absatz\n2004 (BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der                 6.8.5.2.2 und\nKonformität unterzogen werden;                             5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-\n2. die Baumusterprüfung von                                       dienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2\nund 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern                  Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks\nmit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz                  nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.\n6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1\nin Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz                  (6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen\n6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,    Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen\nsind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-          für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für           Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis\ndie Zulassung des Baumusters zuständigen Be-           6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3. Dies gilt\nhörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen,             nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-            Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über\nwechselbehältern) und Gascontainern mit mehre-         ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004\nren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in          (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9\nVerbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10           der vorgenannten Verordnung geprüft werden.\nADR und\n(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nc) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach            und -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung\nUnterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapi-         See anerkannten Sachverständigen sind für die Durch-\ntel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärk-       führung dieser Verordnung zuständig für\nten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in\n1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks\nVerbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit\nund UN-Gascontainern mit mehreren Elementen\nder Bundesanstalt für Materialforschung und\n(MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,\n-prüfung,\n6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi-\ndies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b              tel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10\naufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli                und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwech-\n2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder              selaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascon-\n§ 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckge-                tainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-\nräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) kon-              satz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;\nformitätsbewertet werden;                                  2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentli-\n3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordent-                che Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-\nliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer              Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nAusrüstungsteile von                                           nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und\n6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3,\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern\n6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und\nmit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz\n6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselauf-\n6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2\nbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern\nund 6.7.5.12.7,\nmit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-              6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für               in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Son-\ndie Zulassung des Baumusters zuständigen Be-               dervorschrift TT 2 und\nhörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen,\n3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks,\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwech-\nwechselbehältern) und Gascontainern mit mehre-\nselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-\nren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5,\nmenten (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Ein-\n6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in\nvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-\nVerbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Son-\ndesanstalt –, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,\ndervorschrift TT 2 und\n6.7.3.15.10,     6.8.2.2.10,    6.8.3.4.4,    6.8.3.4.7,\nc) faserverstärkten Kunststofftanks       (FVK-Tanks)          6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Son-\nnach Unterabschnitt 6.9.5.3,                               dervorschrift TT 2 und TT 7 – im Einvernehmen mit","2690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-        1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterab-\nfung – und Absatz 6.8.5.2.2.                                     schnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,\n(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die        b) die Überwachung und Anerkennung der Schu-\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für die Fest-               lung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,\nlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Or-              c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-\nganismen nach Absatz 2.2.9.1.12.                                     schnitt 8.2.2.7 ADR und\n(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten            d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr-\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von               zeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8\nder zuständigen obersten Landesbehörde oder der von                  ADR;\nihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach\n2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge\nLandesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die\nnach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für die jähr-\nADR und Abschnitt 9.1.3 ADR und der Tanks nach\nlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge,\nUnterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie die Inspek-\nausgenommen festverbundene Tanks, nach Unter-\ntion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt\nabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von\n6.5.4.4 ADR;\nADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt\n9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Überein-          3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2\nstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Un-               ADR;\nterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR.                             4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach\n(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersu-             § 7 und\nchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-            5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen\nOrdnung zuständigen Stellen oder Personen, die von               Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach\nder zuständigen obersten Landesbehörde oder der                  Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR\nvon ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer\nfür die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die\nnach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die\nDienstbereiche der Bundespolizei, soweit dies Gründe\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für die Un-\nder Verteidigung oder Aufgaben der Bundespolizei er-\ntersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren\nfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten\nBesichtigung von festverbundenen Tanks nach Unter-\nDienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen\nabschnitt 9.1.3.4 ADR in Verbindung mit Unterab-\nnach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsge-\nschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gül-\nsetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr\ntigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach die-\nund der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung\nsen Vorschriften.\ngefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundes-\n(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han-       wehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich\ndelskammern für die Durchführung dieser Verordnung           die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die\nzuständig für                                                nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach\n1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung              Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung\nnach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,                         befugt.\n(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-\n2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-\namt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig\nschnitt 8.2.2.7 ADR,\nfür\n3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug-\n1.    die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-\nführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR\nzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID\nund\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\n4. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen         1a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterab-\nSchulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach                schnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buch-\nUnterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die                stabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nin Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheini-\ngungen,                                                   2.    die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-\ntrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-\nund insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch                ordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nSatzung.\n3.    die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-\n(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt              schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen\nfür die Durchführung dieser Verordnung zuständig für                des Bundes;\ndie Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR.\n4.    die Vorlage der Berichte über die Meldung von\n(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter-              Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unter-\nverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zustän-              abschnitt 1.8.5.1 RID;\ndig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von\n5.    die Festlegung von ergänzenden Vorschriften\nEreignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-\noder besonderen Sicherheitsvorschriften nach\nschnitt 1.8.5.1 ADR.\nAbschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im\n(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministe-               Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Un-\nrium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des                terrichtung des Zentralamtes über die Beförde-\nInnern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen               rungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID\nfür die Durchführung dieser Verordnung zuständig für                im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006             2691\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung;                          stabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz\n6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder\n6.    die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz\n6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der            4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-\nStreckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz                  nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,\n6.8.2.1.16 RID;                                             die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu\n6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-\n7.    die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für\ngruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu\ndie Ausführung von Schweißarbeiten und gege-\n100 Kilometer.\nbenenfalls zusätzliche Prüfungen nach Absatz\n6.8.2.1.23 RID;                                            (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-\nbahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-\n8.    die Ausnahme für Rücksendungen nach Ab-                 zung der Autobahn\nsatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6\nBuchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;         1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung\nbei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so\n9.    die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2              groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer\nRID;                                                        geeigneter Straßen, oder\n10.    die Baumusterzulassung und -prüfung von Batte-          2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-\nriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks                 nung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3\nnach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab-             ausgeschlossen oder beschränkt ist.\nschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\n11.    die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;              der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt\noder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-\n12.    die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-\ngrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb\ngung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\neiner bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren\nBuchstabe c und d Sondervorschrift TA 2 und TT 7\nschriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinver-\nRID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesan-\nfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsver-\nstalt für Materialforschung und -prüfung und\nfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne\n13.    die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-             Befristung bekannt gegeben werden darf. Bei Sperrun-\nrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen          gen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken\ndes Bundes.                                             ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahr-\n(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-             wegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader\nBundesamt anerkannten Sachverständigen nach Ab-                oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrs-\nsatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verord-         behörden zu beantragen. Der Beförderer darf die ge-\nnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach              fährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-\nUnterabschnitt 6.8.2.4 RID.                                    stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der\nBescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeug-\n(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden              führer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der\nsind für die Durchführung dieser Verordnung für Beför-         Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beach-\nderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zustän-            ten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestim-\ndig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-            mung während der Beförderung mitführen und zustän-\nstimmt ist.                                                    digen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändi-\ngen.\n§7\n(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße\nFahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr                 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in\n(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3           einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-\ngenannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah-               laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung\nmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beför-              auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens\nderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzünd-              doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung\nbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenver-            auf der Straße,\nkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden,          2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten\nausgenommen bei Beförderungen                                      Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge-\n1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln –            fährliche Gut\noder Großverpackungen,                                         a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks                 Großcontainern verladen werden kann, die ge-\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be-                 samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\nrechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar)                     dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt\n(Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüf-                    und der Container oder die ortsbeweglichen\ndruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind                 Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit\nund wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheini-                     der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden\ngung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer                können oder\nbesonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder              b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\neines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt                  Huckepackverkehr befördert werden kann, die\nist,                                                              gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-","2692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nreich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer            zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn\nbeträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe-            sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet ha-\nren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför-          ben;\ndert werden kann.\n5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf              oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden\nder Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2,               von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel\nhat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Ei-               angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gel-\nsenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleis-                 ten.\nanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach\n(2) Werden in einem Wagen oder Container Ver-\nAbsatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat\nsandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern be-\nder Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung ei-\nfördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder\nner Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen,\nfür verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame\ndass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht mög-\nschriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vor-\nlich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absen-\ngehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoff-\nder, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Be-\ngruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche\nscheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei\nWeisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so\ngrenzüberschreitenden Beförderungen auch von der\nvorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehör-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden.\nden am Unfallort sofort eingesehen werden können.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf\nder Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfän-\nger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof                                             §9\noder Binnen- oder Seehafen.                                                             Pflichten\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-              (1) Der Absender\nnen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Be-\n1. hat\nförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des\nBahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich ver-                 a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter\nmerken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“.                    über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-\nFür Beförderungen im Zusammenhang mit einem                          geführt worden sind, den Verlader, der als erster\nHuckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für                die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Stra-\ndie Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbe-                ßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt\nstätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten                oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das\nStellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Be-              gefährliche Gut mit den Angaben nach Ab-\nförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme                 satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es\nam Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.                             sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7\nAbs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-\nhinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ge-\nscheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die\nfährliche Gut ohne die Angaben nach Ab-\nReservierungsbestätigung oder das Beförderungspa-\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der\npier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem\nBeförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-\nFahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben\ntel 3.4 erforderlich;\nwird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen\noder Reservierungsbestätigung oder das Beförde-                   b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beför-\nrungspapier für den Bahntransport während der Beför-                 derung zu vergewissern, ob die gefährlichen Gü-\nderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-                   ter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und ge-\nlangen zur Prüfung aushändigen.                                      mäß § 3 befördert werden dürfen;\nc) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezu-\n§8                                      lassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßen-\nSchriftliche Weisungen im Schienenverkehr                      verkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä-                 in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei\nßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beför-                 innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-\nderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche           nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeför-\nWeisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindes-                   derungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in\ntens angeben:                                                        das Beförderungspapier eingetragen werden, so-\nweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrif-\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich            ten erfolgt;\nbergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß-\nnahmen, um ihr zu begegnen;                                   d) dafür zu sorgen, dass\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,                aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-\nfalls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-                   packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,\nweichenden Stoffen in Berührung kommen;                               Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-\nnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batte-\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-                     riewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-\nsondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feu-                    ner oder MEGC) verwendet werden, die für\nerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;                           die Beförderung der betreffenden Güter ge-\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-                     mäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterab-\npackungen oder der beförderten gefährlichen Güter                     schnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006                2693\nbb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich-              l) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\nnungen versehen sind;                                     5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen,\ne) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde                   Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unter-\nnach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und                   abschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;\nBuchstabe b benachrichtigt wird;                       2. hat im Straßenverkehr\nf) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeug-             a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beför-\nnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2                    derungsbeginn\nzu sein;                                                       aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, so-\ng) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-                       weit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnah-\nsatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu                     mezulassung ist und sofern die Beförderung\nstellen;                                                           auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und\nh) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und                bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-\nnicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewa-                    schreitenden Beförderungen eine Kopie des\ngen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweg-                       wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach\nlichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an                     Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c\nungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Contai-                übergeben werden und\nnern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincon-\ntainern (RID) für Güter in loser Schüttung                 b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Ertei-\nlung des Beförderungsauftrages der Inhalt der\naa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt                  schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1\n5.3.1.6 angebracht werden,                                ADR übermittelt wird;\nbb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7,     3. hat im Schienenverkehr\nausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, ange-\nbracht wird und                                       a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier\nvor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisun-\ncc) ungereinigte leere Tanks nach Absatz                       gen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt\n4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5                  1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt\nADR ebenso verschlossen und dicht sind                    5.4.3.1 ADR beigefügt werden;\nwie im gefüllten Zustand;\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-\ni) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID                 men bei Beförderungen im Huckepackverkehr\ndies fordert, für jede Sendung ein Beförderungs-               nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt\npapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird,                   1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass\ndas, sofern das ADR oder RID dies fordert, die\naa) im Beförderungspapier die Nummer der\nAngaben oder Hinweise nach den anwendbaren\nSondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1                schriftlichen Weisung des Beförderers ange-\ngeben wird, wenn diese schriftliche Weisung\nbis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz\nzwar nicht für den im Beförderungspapier an-\n5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR,\ngegebenen Stoff erstellt wurde, aber für die-\n5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15\nsen Stoff voll anwendbar ist, oder\nADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17, Unterabschnitt\n5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,                          bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach\nUnterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu\nj) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-\ndem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-\nnisse vor dem Be- und Entladen nach Ab-\neinkommen zur Verfügung gestellt werden,\nsatz 5.4.1.2.5.4 Satz 2 zugänglich gemacht wer-\nwenn der Beförderer keine schriftliche Wei-\nden,\nsung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das\nk) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID                     zu befördernde Gut vorhält, und\ndies fordert, dem Beförderungspapier\nc) die Vorschriften für den Versand als Expressgut\naa) eine Kopie der Genehmigung nach Ab-                        nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und\nsatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,\n4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr\nbb) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab-               nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenver-\nsatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,                           kehr nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer\ncc) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3            Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in An-\nSondervorschrift 250 Buchstabe b und Ab-              spruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergrei-\nsatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,                              fen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den\nVorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann\ndd) die schriftlichen     Hinweise   nach   Absatz         jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Ver-\n5.4.1.2.5.2,                                          fügung gestellten Informationen und Daten vertrau-\nee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt            en, ausgenommen in den Fällen der Nummer 3\n5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach         Buchstabe c.\n5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspa-             (2) Der Beförderer\npier enthalten ist, und\n1. hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stich-\nff) eine Kopie der Genehmigung nach Ab-                      proben, wenn er die gefährlichen Güter am Ab-\nsatz 4.1.3.8.2 Satz 2                                   gangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbe-\nbeigefügt wird und                                           sondere","2694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\na) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen           d) die Vorschriften über die Beförderung in\nGüter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;            aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Contai-\nb) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,                  nern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650\nKesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit ab-                       Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und\nnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batte-               bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR\nriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontai-\nzu beachten;\nnern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf\ndem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1,                  e) die Vorschriften über die Begrenzung der beför-\n6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und          derten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unter-\n6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batterie-             abschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;\nwagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11          f) dafür zu sorgen, dass\nRID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel an-           aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt\ngegebene Datum oder das ab der erstmaligen                     8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR\noder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden                    sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in\nPrüfung gerechnete Datum der nächsten Prü-                     Aufsetztanks die Bescheinigung über die\nfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2,                       Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz\n6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3,                  6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt\n6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Ab-                  6.9.5.3 ADR,\nschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3\nSatz 1 nicht überschritten ist;                            bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buch-\nstabe c ADR und\nc) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wa-\ncc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, so-\ngen nicht überladen sind;\nweit die Beförderung auf Grund dieser Vor-\nd) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,                   schrift erfolgt,\ndass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung               dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn\nkeine offensichtlichen Mängel, keine Undichthei-           übergeben werden;\nten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüs-\ntungsteile fehlen;                                      g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit ei-\nner gültigen Bescheinigung nach Absatz\ne) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass               8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden,\nan Wagen die Großzettel (Placards) nach Unter-             und\nabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und\nh) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks\nf) sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt              nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR\n5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen,                nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und\nContainer oder Tank angebracht ist;                  3. hat im Schienenverkehr\ndie Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind an-          a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten\nhand der Beförderungsdokumente und der Begleit-                Behörden und das dort genannte Eisenbahnin-\npapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs,                 frastrukturunternehmen unverzüglich zu benach-\ndes Wagens oder des Containers und gegebenen-                  richtigen oder benachrichtigen zu lassen;\nfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im\nb) für häufig beförderte gefährliche Güter schrift-\nSchienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merk-\nliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;\nblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;\nc) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung\n1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                  gefährlicher Güter befasstes Personal über die\nBuchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines               Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den\nGrenzwertes für die Dosisleistung oder die Kon-                schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unre-\ntamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Ab-                    gelmäßigkeiten zu treffen hat;\nsatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,\n2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Ab-             d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID mög-\nschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3)          lichst rasch anzuhalten;\nund (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5)          e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nRID informieren;                                               stabe i und k genannten Begleitpapiere und die\nin Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schrift-\n2. hat im Straßenverkehr\nlichen Weisungen während der Beförderung im\na) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier                Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf\nden Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, so-            Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;\nfern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;                   f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson-\nb) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die                derheiten des Schienenverkehrs nach Unterab-\nVorschriften über das Verbot der anderweitigen             schnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen;\nVerwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR               g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besat-\neingehalten werden;                                        zung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach\nc) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach               Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt, und\nUnterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schrift-      h) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den\nlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzu-            Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beach-\nwenden;                                                    tet werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006               2695\n4. muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID                wenn die Vorschriften dieser Verordnung beach-\nder Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahnin-                 tet worden sind, und\nfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beför-        4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr\nderung schnell und uneingeschränkt über die Daten             nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenver-\nverfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anfor-             kehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste ande-\nderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b              rer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle,\nRID zu erfüllen;                                              usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnah-\n5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur            men zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass\nVerfügung gestellten Informationen und Daten ver-             den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen\ntrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1                wird.\nBuchstabe b und d, und                                      (4) Der Verlader\n6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Num-         1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-\nmern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vorschrif-               geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dür-\nten des ADR oder RID feststellt, die Sendung so                 fen;\nlange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt\nsind.                                                        b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Gü-\nter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur\n(3) Der Empfänger                                                 Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung be-\n1. hat                                                              schädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen\na) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht               Verpackung beschädigt, insbesondere undicht\nohne zwingenden Grund zu verzögern und nach                  ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austre-\ndem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden              ten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn\nVorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;              der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für\nungereinigte leere Verpackungen und für die Be-\nb) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen,             förderung in begrenzten Mengen;\ngereinigten und entgasten oder entgifteten Con-\ntainern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweg-                 c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\nlichen Tanks und Wagen die Großzettel (Pla-                  Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verla-\ncards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abge-             den wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt\ndeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Ab-              4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;\nsatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;         d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über\nc) dafür zu sorgen, dass                                        die ungereinigten leeren Verpackungen nach Un-\nterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterab-\naa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur                schnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;\nBeseitigung von Rückständen des Bega-\nsungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1              e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über\neingehalten werden, und                                  die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Un-\nterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2\nbb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Un-                 beachtet werden;\nterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung\nder Rückstände des Begasungsmittels vom               f) hat dafür zu sorgen, dass\nFahrzeug, Wagen, Container oder Tank ent-                aa) im Straßenverkehr an Containern mit Ver-\nfernt wird;                                                   sandstücken Großzettel (Placards) nach Un-\n1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                        terabschnitt 5.3.1.2 ADR,\nBuchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines               bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag-\nGrenzwertes für die Dosisleistung oder die Konta-                    wagen und Wagen mit Versandstücken Groß-\nmination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz                         zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\n2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3,               RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom-\n4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Son-               men Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2\ndervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR                    Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID\noder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren;                und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,\n2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beför-                  ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,\nderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2                    cc) im Schienenverkehr an einem Wagen oder\nNr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,                                       Container, in dem verpackte radioaktive\nb) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen                      Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter\nnach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß ge-                       ausschließlicher Verwendung und ohne an-\ngen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben,                   dere gefährliche Güter befördert werden, die\nden Container dem Beförderer erst dann zurück-                    orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1\nsenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;                     Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz\n5.3.2.1.2 RID und\n3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die\nReinigung nach dem Entladen nach Abschnitt                   dd) im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an\n7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren                    Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID\nund das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW 13                angebracht sind;\nSatz 1 RID einzuhalten und                                g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container einge-\nb) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con-                setzt werden, die den technischen Anforderungen\ntainer erst zurückstellen oder wieder verwenden,             nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und","2696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nh) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterab-                   aa) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1\nschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container                        Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeför-\noder Tank angebracht ist;                                           derung vorangeht oder folgt,\n2. hat im Straßenverkehr                                              bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7\nund Unterabschnitt 5.1.2.1,\na) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a                  cc) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sonder-\nbis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die                    vorschrift 172 Buchstabe a, 181, 313, 625,\n§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7                   637 und 653 ADR, Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und\nhinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ge-                dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1\nfährliche Gut ohne die Angaben nach Ab-                             und 5.2.2 und\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der\ne) die Vorschrift über das Ausrichten von Versand-\nBeförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-\nstücken in Umverpackungen oder Großverpa-\ntel 3.4 ADR erforderlich;\nckungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3\nb) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-\nzu beachten und\nschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei-\nsungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Un-          2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestim-\nterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-               mung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsan-\nführer übergeben werden, und                                weisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR\ndafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmun-\nc) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über\ngen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Un-\ndie Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbe-\nterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.\nweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1\nADR eingehalten sind;                                      (6) Der Befüller\n3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim           1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-\nVerladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container               geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dür-\ndie Vorschriften über                                             fen;\na) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-                b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass\ntel 7.2 RID und                                                sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahr-\nzeugen und Batteriewagen und die MEGC und\nb) die Beladung und Handhabung nach Kapi-                         ihre Ausrüstungsteile in einem technisch ein-\ntel 7.5 RID                                                    wandfreien Zustand befinden;\nbeachtet werden, und                                          c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks\n4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur                und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in\nVerfügung gestellten Informationen und Daten ver-                 Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Un-\ntrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und                      terabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in\nNummer 3 Buchstabe b.                                             Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt\n4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter-\n(5) Der Verpacker\nabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz\n1. hat                                                                4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Son-\na) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3                dervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervor-\nbis 3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch                 schrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks\ngenommen werden;                                               zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden\nund das Datum der nächsten Prüfung nach Ab-\nb) die Vorschriften über die Verwendung und Prü-                  satz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1\nfung der Dichtheit nach dem Befüllen von                       und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2\naa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich                 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;\nGroßpackmittel (IBC) und Großverpackungen              d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\nnach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2               Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der\nund 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a,                Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Ab-\n310, 311 Satz 2, 647 Buchstabe a und d, 650               satz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt\nSatz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1                    4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und\nbis 4.1.9 sowie Absätze 6.2.4.3.2.2.1 und                 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn\n6.2.4.3.2.2.3 und                                         diese undicht sind;\nbb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sonder-                 e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Ab-\nvorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Ab-                 satz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeu-\nschnitt 5.1.2;                                            ge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-\nc) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach                  nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batterie-\nwagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten\naa) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine\nund MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen\nSee- oder Luftbeförderung eingeschlossen\ngefährlichen Gütern befüllt werden, und\nist, und\naa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tank-\nbb) Abschnitt 4.1.10;                                               containern,    Tankwechselaufbauten      und\nd) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be-                     MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcon-\nzettelung                                                           tainern und MEGC gerechnet von dem Datum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006               2697\nder erstmaligen oder wiederkehrenden Prü-               abteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Ab-\nfung auf dem Tankschild nach Absatz                     satz 4.3.2.3.6 befüllt werden;\n6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach        j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-\nAbsatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1,              wendung von Tanks die Entleerungs-, Reini-\n6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Ab-              gungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Ab-\nschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift              satz 4.3.3.3.1 beachtet werden;\nTT 3,\nk) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\nbb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks                 Tanks\ndas in der Bescheinigung nach Absatz                    aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes\n6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der                    oder der beförderten Stoffe und die höchste\nnächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2                       mittlere Ladungstemperatur nach Absatz\nSatz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6               6.7.2.20.2,\nRID,\nbb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge-\ncc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das                      lassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases\nGültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbe-                       oder der zur Beförderung zugelassenen nicht\nscheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4                      tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz\nADR und                                                      6.7.3.16.2 und\ndd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und                   cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt\nBatteriewagen gerechnet von dem Datum                        verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2\nder erstmaligen oder wiederkehrenden Prü-               angegeben wird;\nfung auf dem Tankschild nach Absatz\nl) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern\n6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen\nnach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1,         aa) die offizielle Benennung der beförderten\n6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID                    Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und\nnicht überschritten ist;                                     bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-\nsatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c\nf) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen,                angegeben wird;\nAufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-\nbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewa-             m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC\ngen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und               aa) die offizielle Benennung der beförderten\nMEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die                    Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-              bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-\nsungsraum oder die höchstzulässige Brutto-                        satz 6.8.3.5.12\nmasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13,\nangegeben wird;\n4.2.1.15.2,     4.2.2.7.2,    4.2.2.7.3,   4.2.3.6.2,\n4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterab-      n) hat dafür zu sorgen, dass an\nschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3        aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der\nSatz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21                  beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11\nbis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1                 RID und\neingehalten wird;\nbb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung\ng) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-                    des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR\nFahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und,                      angegeben wird;\nwenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das\no) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unter-\nTankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Be-\nabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgege-\nfüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen\nben wird;\nnach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buch-\nstabe d, Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und                p) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche\n4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;                               Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach\nUnterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a ent-\nh) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Auf-               sprechen;\nsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmba-\nren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,            q) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen,\nTankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und                    Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-\nMEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßen-                baren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften\nverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, au-           über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sonder-\nßen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach              vorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13\nAbsatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 an-              Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und\nhaften;                                                   r) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über\ndie Beförderung in loser Schüttung nach Kapi-\ni) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Auf-                tel 7.3 beachtet werden;\nsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmba-\nren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen,          2. hat im Straßenverkehr\nTankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC              a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nnicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander rea-           den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\ngieren können, in nebeneinander liegenden Tank-              bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die","2698         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\n§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7                 die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1\nhinzuweisen;                                                      Satz 1, 5.3.2.1.2 und 5.3.2.2.3 RID und\nb) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-              cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweg-\nweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser                    lichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontai-\nSchüttung                                                         nern oder besonders ausgerüsteten Wagen\naa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt                     oder Großcontainern das Kennzeichen nach\n5.3.1.2 ADR,                                                  Abschnitt 5.3.3 RID\nbb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2              angebracht werden.\nADR und                                               (7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweg-\ncc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR,          lichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat\nausgenommen an MEGC,                               1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tank-\nangebracht werden;                                         container, MEGC und Schüttgut-Container mit oran-\nc) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-              gefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2\nschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei-          ausgerüstet sind;\nsungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Un-         2. dafür zu sorgen, dass\nterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-\na) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüf-\nführer übergeben werden;\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nd) (weggefallen)                                                 nungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3\ne) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften                  Sondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3\nnach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR be-               und 6.7.4,\nachtet werden;                                             b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüftermi-\nf) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5                nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nADR zu beachten;                                              nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,\n6.8.2.2 und 6.8.2.5,\ng) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschrif-\nten nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet           c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den\nwerden;                                                       Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-\nh) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1               schriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,\neinzuweisen und                                               6.8.3.2 und 6.8.3.5,\ni) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über           d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf-\ndie Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trä-                terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\ngerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt                  nungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3\n7.4.1 ADR eingehalten sind, und                               und 6.9.6 und\n3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass                  e) der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüf-\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\na) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-\nnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1,\nwagen die Kontrollvorschriften nach Unterab-\n6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt\nschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;\n6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4\nb) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung\nentspricht, ausgenommen die Angabe der beförder-\ndes höchstzulässigen Füllungsgrades oder der\nten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Ab-\nhöchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fas-\nsatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;\nsungsraum oder der höchstzulässigen Brutto-\nmasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13,              3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen\n4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,\na) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7,\n4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4,             6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prü-\n4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt\nfung des ortsbeweglichen Tanks,\n4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt\nwird;                                                      b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prü-\nfung des Tankcontainers,\nc) an\naa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und               c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche\nortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards)               Prüfung des MEGC und\nnach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wa-             d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit\ngen für die Beförderung in loser Schüttung,               Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung\nKesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit                  des FVK-Tankcontainers\nabnehmbaren Tanks Großzettel (Placards)\ndurchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks\nnach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangier-\noder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;\nzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,\n4. dafür zu sorgen, dass\nbb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit ab-\nnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC,                 a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet wer-\nortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beför-               den, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1\nderung in loser Schüttung und Klein- oder                 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19\nGroßcontainern für Güter in loser Schüttung               und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006            2699\nb) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, de-           (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr\nren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4,         1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-\n6.7.3.4 und 6.7.4.4                                        ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,\nentspricht;                                                   insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut\n5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6               austritt oder austreten kann;\nnicht zur Befüllung übergeben werden;                      2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2\n6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks                 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu\ndie Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz                 lassen;\n4.2.1.16.1 geprüft werden, und                             3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder\n7. dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC               beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken\ndie Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbe-            und die Beförderungseinschränkungen gemäß Ab-\nwahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber               schnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu\nübergeben und dem Sachverständigen zur Verfü-                 benutzenden Fahrstrecken zu beachten;\ngung gestellt wird.                                        4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst\n(8) Der Auftraggeber des Absenders hat                         rasch anzuhalten;\n1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben              5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überla-\nnach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1,             den ist;\nausgenommen im Straßenverkehr Namen und An-                6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den\nschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch-             Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahr-\nstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden und ihn,           zeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen\nwenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt,             höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-\ndie § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7         lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nschriftlich hinzuweisen und                                   und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-\n2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne             schnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Ab-\ndie Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a                 schnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzu-\nbis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach               halten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen\nKapitel 3.4 hingewiesen wird.                                 bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens\n90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den\n(9) Der Hersteller\nhöchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben\n1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten                 kann;\na) Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt           7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dicht-\n6.1.3,                                                     heit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz\nb) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt              4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;\n6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen     8. die Vorschriften über\nund Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung\na) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt\nnach Abschnitt 6.2.2,\n4.3.2.3 – ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1,\nc) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach                  4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 –\nAbschnitt 6.5.2 und                                           Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2,\nd) Großverpackungen die Kennzeichnung nach Un-                   4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und\nterabschnitt 6.6.3.1                                          TU 14 ADR,\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart             b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6\nentsprechen und die in der Zulassung genannten                   ADR und\nNebenbestimmungen einschließlich der Anforderun-              c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5\ngen an die Hersteller erfüllt sind;                              S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2)\n2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen                und (3) und S 8 bis S 10 ADR\nund Verschließen der Versandstücke nach Unterab-              zu beachten;\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-\nsatz 12 zu liefern und                                     9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an\nTrägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,\n3. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-                 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert\nderungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-                    werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1\nsatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.                     ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\n(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die            Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeu-\nim Rahmen                                                            gen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Un-\n1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1,                  terabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit\n6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4            Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5\nBuchstabe c und einer Bauartzulassung nach Ab-                   ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Bat-\nsatz 6.9.4.4.1 oder                                              terie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Be-\nförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2,                    leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6\nsoweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift               ADR und für das Entfernen oder Abdecken von\nerfolgt,                                                         Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5\nerlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.                            ADR und","2700          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nb) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von                (12) Der Halter und der Beförderer haben im Stra-\norangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kenn-              ßenverkehr dafür zu sorgen, dass\nzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach              1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft\nAbschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach              werden;\nAbschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder\nVerdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR                   2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln\n(Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefar-\nzu sorgen;                                                   benen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR\n10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach           und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR\nUnterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vor-            ausgerüstet wird;\ngeschriebenen Maßnahmen zu treffen;                      3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank-\n11. während der Beförderung                                      wände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Ab-\na) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1            satz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;\nund 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Be-        4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank\nförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung                auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-\nüber die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-                   rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\nsatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,                                   Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz\nb) die Feuerlöschgeräte nach         Unterabschnitt             6.8.2.5.1 ADR sowie den Kennzeichnungsvor-\n8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,                                     schriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und Unter-\nabschnitt 6.8.3.5 ADR,\nc) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt\nb) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf-\n8.1.5 ADR und\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nd) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit                nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,\ndie Beförderung auf Grund dieser Vorschrift er-              6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und\nfolgt,\nc) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfter-\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-                minen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\ngen zur Prüfung auszuhändigen;                                  nungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3\n12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-                 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR\nlung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen             für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach\nund während der Beförderung mitzuführen;                     Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung\n13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt           nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2\n8.3.1 ADR zu beachten;                                       ADR angegebenen Stoffe entspricht;\n14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Be-      5. in den Fällen\ntreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungs-            a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche\ngeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten wer-               Prüfung des festverbundenen Tanks und\nden;\nb) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordent-\n15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach                liche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs\nAbschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;\ndurchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks\n16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-              oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;\nzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5\n6. (weggefallen)\nS1 (6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatli-\nchen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu         7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüs-\nbeachten;                                                    tung zur Durchführung der Ladungssicherung nach\nUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;\n17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das\nBatterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbe-        8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge\nweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, da-             nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR be-\nfür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste           achtet werden und\ndes Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b          9. an Fahrzeugen,\noder 4.3.2.3.5 anhaften;                                     a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zu-\n18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit                     gelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbe-\nkennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten                 scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter\ndie Einnahme von alkoholischen Getränken oder                   Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Gü-\nanderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen-              ter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüs-\nden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Stra-                 tung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Ab-\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 schnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu               Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzen-\nunterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht              den Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und\nanzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-            b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht\ntränke oder Mittel steht, und                                   zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über\n19. die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleer-             den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach\nrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungs-               Abschnitt 7.3.3 VV5, VV9, VV10, VV14 (1) bis (3),\nbeginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass                   8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapitel 9.6\ndiese während der Beförderung entleert sind.                    ADR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006              2701\nbeachtet werden.                                          2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-\n(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im              gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-\nStraßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und             rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\ndie Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.                  Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1,\n6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID\n(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben                und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenom-\nim Straßenverkehr die Vorschriften über                           men die Angabe der beförderten Stoffe und Gase\n1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und              durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j\nbis n;\n2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt\n7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und        3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14\ndas Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1              RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen,\nADR                                                           abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchge-\nführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner\nzu beachten.                                                      Ausrüstung beeinträchtigt ist;\n(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im\n4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt wer-\nStraßenverkehr dafür zu sorgen, dass\nden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4\n1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des             Buchstabe b TE 22 RID entsprechen, und\nhöchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-\n5. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nwagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\nnach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,\nführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\n4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1\nBetreiber übergeben und dem Sachverständigen zur\nbis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Ab-\nVerfügung gestellt wird.\nschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festge-\nstellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach         (19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im\nAbschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und          Schienenverkehr folgende Pflichten. Er\nTU 4 Satz 1 überdeckt ist, und                            1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden\n2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-                unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Gü-\ncontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-              ter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten\nstatischer Aufladungen eingehalten werden.                    oder austreten können;\n(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und          2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die\nEmpfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften                Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und\n1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-              Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;\ntel 7.2 ADR;                                              3. hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID\n2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in               a) dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für\nVerbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;                               Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 RID aufge-\n3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach                   stellt werden, und\nKapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Be-           b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung\nförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;                            einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu\n4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,                   den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift                Buchstabe b RID hat, und\nzum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen           4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson-\nnach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-               derheiten des Schienenverkehrs nach Unterab-\nstabe b und                                                   schnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.\n5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-             (20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienen-\nzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kenn-        verkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sor-\nzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift          gen, dass\nCV 36\n1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine\nzu beachten.                                                      gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und\n(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger            2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach\nhaben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Ab-                 Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-                RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im ge-\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.                    füllten Zustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass\n(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmba-               keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen,\nren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr               kann davon ausgegangen werden, dass beim vorhe-\ndafür zu sorgen, dass                                             rigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und\nEntleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.\n1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nwagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-                (21) Der Reisende im Schienenverkehr darf gefähr-\nwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit         liche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mit-\nAbsatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID        führen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug)\nund Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID ent-          nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapi-\nspricht;                                                  tel 7.7 RID beachtet sind.","2702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\n(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender             4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen\noder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes              Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-\nfür die Dosisleistung oder die Kontamination nach Ab-             bestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-\nsatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2,         führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Ver-\n5. entgegen § 9 Abs. 1\nbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3)\nADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID                               a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,\n1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1                   nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nBuchstabe b Nr. i ergreifen;                                  b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzei-\n2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände                   tig vergewissert,\nund Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b            c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in\nNr. ii untersuchen;                                              einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder\n3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1                   Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Anga-\nBuchstabe b Nr. iii ergreifen und                                ben in das Beförderungspapier eingetragen wer-\n4. im                                                                den,\na) Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundes-             d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht da-\neigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zu-                 für sorgt, dass nur zugelassene und geeignete\nständige Behörde und                                         Tanks verwendet werden,\nb) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zustän-             e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die\ndige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a                         zuständige Behörde benachrichtigt wird,\ninformieren.                                                  f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforder-\n(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter                    lichen Anweisungen und Zeugnisse ist,\n1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort-               g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Auf-\nlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach               zeichnungen zur Verfügung stellt,\nKapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in              h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im\nUnterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze,              Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Groß-\nFahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe                  zettel angebracht werden,\nordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,\nsoweit möglich und angemessen, für die Öffentlich-            i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im\nkeit unzugänglich zu gestalten und                               Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die\norangefarbene Tafel angebracht wird,\n2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftragge-\nber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Be-          j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht da-\nförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne                    für sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso\nnach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.                   verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zu-\n(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger                stand,\nund der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben                   k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort\nnach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts               genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,\n1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-               l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein\nkehr und                                                         Zeugnis zugänglich gemacht wird,\n2. im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt\nm) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine\nfür den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.               Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder\n(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Auf-                ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt\nsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach                   wird,\nAbsatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen               n) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein\nneuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen                   Warnzeichen angebracht ist,\nzur Verfügung zu stellen.\no) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine\n§ 10                                     Ausnahmezulassung und der wesentliche Text\neiner Vereinbarung übergeben wird,\nOrdnungswidrigkeiten\np) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nInhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nwird,\nlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne            q) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die\nFahrwegbestimmung befördert,                                   schriftlichen Weisungen beigefügt werden,\n2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht          r) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die\ndafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheini-                Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben\ngung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Be-               wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen\nförderungspapier übergeben wird,                               Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder\n3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestim-                s) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Ver-\nmung nicht beachtet,                                           sand als Expressgut nicht beachtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006             2703\n6. entgegen § 9 Abs. 2                                       8. entgegen § 9 Abs. 4\na) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung              a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,\neines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor-         b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig\nmiert,                                                       prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder\nb) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das                ein Versandstück oder eine ungereinigte leere\nBeförderungspapier den dort genannten Ver-                   Verpackung zur Beförderung oder zur Beförde-\nmerk enthält,                                                rung in begrenzten Mengen übergibt,\nc) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine            c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein\ndort genannte Vorschrift eingehalten wird,                   Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpa-\nd) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der                ckung den dort genannten Vorschriften ent-\nFahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Wei-             spricht,\nsungen zu verstehen und anzuwenden,                       d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die\ne) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beför-            Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpa-\nderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht                ckungen beachtet werden,\nbeachtet, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3               e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die\nSondervorschrift VV 3 ADR,                                   Vorschriften über die Gefahrzettel und Kenn-\nf) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Be-               zeichnungen beachtet werden,\ngrenzung der Mengen nicht einhält,                        f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß-\nzettel, Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln\ng) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Be-\nangebracht sind,\ngleitpapier oder die dort genannte Bescheini-\ngung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung                   g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur\nübergeben wird,                                              Container, die den technischen Anforderungen\ndes Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, einge-\nh) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur\nsetzt werden,\nFahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung\neingesetzt werden,                                        h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,\ni) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks\nnicht aufgegeben werden,                                  i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die\nschriftlichen Weisungen übergeben werden,\nj) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde\noder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen                j) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass\nnicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und              die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge einge-\nnicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen                 halten sind, oder\nlässt,                                                    k) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften\nk) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das                über die Beförderung in Versandstücken und\nPersonal unterrichtet ist,                                   die Beladung und Handhabung beachtet wer-\nden,\nl) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht\nrichtig unterweist,                                    9. entgegen § 9 Abs. 5\nm) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein             a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die\nLichtbildausweis mitgeführt wird,                            Kennzeichnung nicht beachtet,\nn) Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die             b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver-\nVorschriften über den Schutzabstand beachtet                 wendung oder Prüfung der Dichtheit nicht be-\nwerden, oder                                                 achtet,\no) Nr. 6 eine Sendung befördert,                             c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor-\nschriften über das Zusammenpacken nicht be-\n7. entgegen § 9 Abs. 3\nachtet,\na) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-           d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc\nzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht               oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung\ndafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel ent-               und Bezettelung nicht beachtet oder\nfernt oder verdeckt ist,\ne) Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das Aus-\nb) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die                richten von Versandstücken nicht beachtet,\nAnweisungen zur Beseitigung der Reste des Be-\ngasungsmittels eingehalten werden und das             10. entgegen § 9 Abs. 6\nWarnzeichen entfernt wird,                                a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,\nc) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung              b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks\neines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor-            oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt\nmiert,                                                       werden und das Prüfdatum nicht überschritten\nd) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein-              ist,\nweist oder                                                c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht\ne) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Rei-              befördert wird,\nnigung, das Desinfizieren oder das Entgiften              d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks\nnicht einhält,                                               nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und","2704          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\ndie Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung             a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\noder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbe-                  Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-\nscheinigung nicht überschritten ist,                         Container mit orangefarbener Kennzeichnung\ne) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Fül-           ausgerüstet sind,\nlungsgrad, die Masse der Füllung oder die Brut-           b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\ntomasse eingehalten wird,                                    Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Contai-\nf) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die                ner und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und\nDichtheit geprüft wird,                                      Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,\ng) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine           c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-\nFüllgutreste anhaften,                                       geführt wird,\nh) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass neben-          d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte\neinander liegende Tankabteile nicht mit gefähr-              Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche\nlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt                Tanks verwendet werden,\nwerden,                                                   e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Be-\nfüllung übergeben werden,\ni) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die\nMaßnahmen beachtet werden,                                f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlas-\ntungseinrichtung geprüft wird, oder\nj) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt,\ndass eine dort genannte Bezeichnung oder Be-              g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-\nnennung angegeben wird,                                      führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung\ngestellt wird,\nk) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der\nMEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,           12. entgegen § 9 Abs. 8\nl) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur             a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte\nortsbewegliche Tanks, die den dort genannten                 Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder\nBedingungen entsprechen, befüllt werden,                  b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche\nm) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die                Gut hingewiesen wird,\nVorschriften über die Befüllung eingehalten wer-      13. entgegen § 9 Abs. 9\nden,                                                      a) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte\nn) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vor-           Kennzeichnung anbringt,\nschriften über die Beförderung in loser Schüt-            b) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert\ntung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Ab-                  oder\nschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, be-\nachtet werden,                                            c) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelas-\nsenen Baumusters nicht oder nicht richtig in\no) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht                 Kenntnis setzt,\nrichtig oder nicht vollständig gibt,\n14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auf-\np) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-           lage nicht beachtet,\nzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kenn-\nzeichen angebracht werden,                            15. entgegen § 9 Abs. 11\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,\nq) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die\nschriftlichen Weisungen übergeben werden,                 b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder\nnicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder\nr) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die\nnicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,\nBeladevorschriften beachtet werden,\nc) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken\ns) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beach-\nnicht beachtet,\ntet,\nd) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung\nt) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die\noder die Befülltemperatur nicht einhält,\nzusätzlichen Vorschriften beachtet werden,\ne) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig\nu) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht ein-\nprüft,\nweist,\nf) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von\nv) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass              Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine\ndie Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batte-              zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,\nrie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetz-\ntanks eingehalten sind,                                   g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abde-\ncken von Großzetteln oder für das Anbringen,\nw) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die                Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von\nKontrollvorschriften beachtet werden,                        orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kenn-\nx) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht              zeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht\nbefördert wird, oder                                         sorgt,\ny) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß-           h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht\nzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Tafel               oder nicht rechtzeitig trifft,\noder das Kennzeichen angebracht werden,                   i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein\n11. entgegen § 9 Abs. 7                                             Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006             2705\nnach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR           20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Be-\noder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder            förderung in Versandstücken, das Rauchverbot\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,                  oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht\nj) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder              beachtet,\nnicht mitführt,                                       21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-\nk) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über       sichtsmaßnahmen nicht beachtet,\ndas Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehal-        22. entgegen § 9 Abs. 18\nten wird,                                                 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte\nl) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,                    Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie-\nm) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung                  wagen verwendet werden,\nnicht beachtet,                                           b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, ab-\nn) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen            nehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-,\nReste des Füllgutes anhaften,                                Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften\nentsprechen,\no) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die\ndienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu         c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-\nsich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung sol-             geführt wird,\ncher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die       d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen\nnachgewiesene Substanz ist auf die bestim-                   und Batteriewagen eingesetzt werden, die den\nmungsgemäße Einnahme eines für einen konkre-                 dort genannten Bedingungen entsprechen, oder\nten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels           e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-\nzurückzuführen, oder                                         führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung\np) Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll-               gestellt wird,\nund Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig ent-    23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2\nleert,\na) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unter-\n16. entgegen § 9 Abs. 12\nrichtet ist, oder\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschge-\nb) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unter-\nräte geprüft werden,\nweist,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug aus-\n24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine\ngerüstet wird,\nFüllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen\nc) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene              und dicht sind,\nTanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und\n25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisege-\nSaug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und\npäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen beför-\nKennzeichnungsvorschriften entsprechen,\ndern lässt,\nd) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordent-\n26. entgegen § 9 Abs. 22\nliche Prüfung durchgeführt wird,\na) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht\ne) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer\nrichtig ergreift,\nüber die erforderliche Ausrüstung zur Durchfüh-\nrung der Ladungssicherung verfügt,                        b) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig\ndurchführt oder\nf) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\ndie Ausrüstung beachtet wird, oder                        c) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig infor-\nmiert, oder\ng) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\nBau und Ausrüstung beachtet wird,                     27. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die\nTankakte richtig oder vollständig geführt, für die\n17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Bela-\nvorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig\ndung oder die Handhabung nicht beachtet,\nübergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt\n18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die          wird.\nReinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften\nnicht beachtet,                                                                     § 11\n19. entgegen § 9 Abs. 15                                                    Übergangsbestimmungen\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,      Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefähr-\noder                                                  licher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen einge-        Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. De-\nhalten werden,                                        zember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.","2706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nAnlage 1\n(zu § 7)\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt\n1.   § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich\nGroßpackmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei\nExplosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Wer-\nden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoff-\nmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in\nder Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.\nTabelle 1\nKlasse                          UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                        Gegenstände:\n0005         PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006         PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029         SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033         BOMBEN, mit Sprengladung\n0034         BOMBEN, mit Sprengladung\n0037         BOMBEN, BLITZLICHT\n0038         BOMBEN, BLITZLICHT\n0042         ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043         ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048         SPRENGKÖRPER\n0049         PATRONEN, BLITZLICHT\n0056         WASSERBOMBEN\n0059         HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060         FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073         DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099         LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne\nZündmittel\n0124         PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne\nZündmittel\n0136         MINEN, mit Sprengladung\n0137         MINEN, mit Sprengladung\n0167         GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168         GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180         RAKETEN, mit Sprengladung\n0181         RAKETEN, mit Sprengladung\n0192         KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196         SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221         GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271         TREIBSÄTZE\n0279         TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280         RAKETENMOTOREN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006         2707\nKlasse                               UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0284           GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286           GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0288           SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT\n0290           SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292           GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296           FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326           PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329           TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330           TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333           FEUERWERKSKÖRPER\n0354           GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369           GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374           FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397           RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399           BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408           ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442           SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449           TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451           TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457           SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461           BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462           GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463           GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464           GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465           GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004           AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027           SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072           CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCH-\nTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser\n0076           DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078           DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079           HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*)         SPRENGSTOFF, TYP A\n0118           HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147           NITROHARNSTOFF\n0150           PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGE-\nFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindes-\ntens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\n0151           PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)","2708        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nKlasse                       UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0153       TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154       TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als\n30 Masse-% Wasser\n0155       TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0160       TREIBLADUNGSPULVER\n0207       TETRANITROANILIN\n0208       TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213       TRINITROANISOL\n0214       TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0215       TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%\nWasser\n0216       TRINITRO-m-CRESOL\n0217       TRINITRONAPHTHALEN\n0218       TRINITROPHENETOL\n0219       TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger\nals 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0226       CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0282       NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Mas-\nse-% Wasser\n0357       EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0385       5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386       TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387       TRINITROFLUORENON\n0388       TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTO-\nLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389       TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITRO-\nSTILBEN\n0392       HEXANITROSTILBEN\n0394       TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET                       mit mindestens\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401       DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411       PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht\nweniger als 7 Masse-% Wachs\n0474       EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475       EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476       EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483       CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILI-\nSIERT\n0484       CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n4.1      3364       TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3365       TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Mas-\nse-% Wasser\n3367       TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3368       TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006                                       2709\nKlasse                                    UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n6.1                             Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane\nder UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I\n2.   § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und\nätzende Stoffe der Klasse 2:\n2.1. Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011         BUTAN\n1012         BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027         CYCLOPROPAN\n1055         ISOBUTEN\n1077         PROPEN\n1965         KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1,\nB 1, B 2, B oder C)\n1969         ISOBUTAN\n1978         PROPAN\n2035         1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)\nBemerkungen:\n1.   § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrau-\nchern, die keinen Gleisanschluss haben.\n2.   § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.   § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,\nortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na)   Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder\nb)   Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1\nbis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa\noder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na)   Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1\nBuchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder\nb)   Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1\nADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen\nnach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.\n2.2. Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005         AMMONIAK, WASSERFREI\n1010         BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILI-\nSIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte\nbei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet","2710      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1017  CHLOR\n1030  1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)\n1032  DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033  DIMETHYLETHER\n1035  ETHAN\n1036  ETHYLAMIN\n1037  ETHYLCHLORID\n1038  ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040  ETHYLENOXID\n1040  ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041  ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1045  FLUOR, VERDICHTET\n1048  BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050  CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053  SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060  METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)\n1061  METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062  METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin\n1063  METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)\n1064  METHYLMERCAPTAN\n1067  DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076  PHOSGEN\n1079  SCHWEFELDIOXID\n1082  CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083  TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085  VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086  VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087  VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581  CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582  CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741  BORTRICHLORID\n1860  VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912  METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959  1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)\n1961  ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962  ETHYLEN\n1966  WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972  METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methan-\ngehalt\n2517  1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006                                    2711\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3138        ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens\n71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160        VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300        ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312        GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der\nUN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I\ngilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder\nTankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert\nwerden.\nTabelle 3\nKlasse                                            UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3            1093             ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099             ALLYLBROMID\n1100             ALLYLCHLORID\n1131             KOHLENSTOFFDISULFID\n1921             PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079             METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2          3394             PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIE-\nREND\n4.3          1928             METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3399             MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENT-\nZÜNDBAR\n5.1          1510             TETRANITROMETHAN\n1745             BROMPENTAFLUORID\n1746             BROMTRIFLUORID\n1873             PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015             WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %,\naber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015             WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 %\nWasserstoffperoxid\n6.1          1092             ACROLEIN, STABILISIERT\n1098             ALLYLALKOHOL\n1135             ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182             ETHYLCHLORFORMIAT\n1185             ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1238             METHYLCHLORFORMIAT\n1259             NICKELTETRACARBONYL\n1541             ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553             ARSENSÄURE, FLÜSSIG","2712         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nKlasse                                   UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1556        ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g.,\nArsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.\n1560        ARSENTRICHLORID\n1580        CHLORPIKRIN\n1595        DIMETHYLSULFAT\n1613        CYANWASSERSTOFF,          WÄSSERIGE          LÖSUNG        (CYANWASSERSTOFFSÄURE,\nWÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n1649        ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670        PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672        PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694        BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1722        ALLYLCHLORFORMIAT\n1935        CYANID, LÖSUNG, N.A.G.\n1994        EISENPENTACARBONYL\n2334        ALLYLAMIN\n2337        PHENYLMERCAPTAN\n2382        DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558        EPIBROMHYDRIN\n2606        METHYLORTHOSILICAT\n2810        GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten\npolychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)\n3017        ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem\nFlammpunkt von 23 °C oder darüber\n3018        ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n8           1052        FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739        BENZYLCHLORFORMIAT\n1744        BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777        FLUORSULFONSÄURE\n1790        FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens\n85 % Fluorwasserstoff\n1790        FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829        SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699        TRIFLUORESSIGSÄURE\n4.  Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088      ACETAL\n1089      ACETALDEHYD\n1090      ACETON\n1091      ACETONÖLE\n1105      PENTANOLE\n1107      AMYLCHLORIDE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006      2713\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1108  PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111  AMYLMERCAPTAN\n1113  AMYLNITRITE\n1114  BENZEN\n1120  BUTANOLE\n1123  BUTYLACETATE\n1126  1-BROMBUTAN\n1127  CHLORBUTANE\n1128  n-BUTYLFORMIAT\n1129  BUTYRALDEHYD\n1133  KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1133  KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n1133  KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1136  STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR\n1139  SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1139  SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,\nAuskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1144  CROTONYLEN\n1145  CYCLOHEXAN\n1146  CYCLOPENTAN\n1148  DIACETONALKOHOL, technisch\n1150  1,2-DICHLORETHYLEN\n1155  DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156  DIETHYLKETON\n1159  DIISOPROPYLETHER\n1161  DIMETHYLCARBONAT\n1164  DIMETHYLSULFID\n1165  DIOXAN\n1166  DIOXOLAN\n1167  DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169  EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1169  EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens\n175 kPa)\n1170  ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173  ETHYLACETAT\n1175  ETHYLBENZEN\n1176  TRIETHYLBORAT\n1178  2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179  ETHYLBUTYLETHER\n1190  ETHYLFORMIAT\n1193  ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195  ETHYLPROPIONAT","2714      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1197  EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1197  EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n1197  EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1201  FUSELÖL\n1203  BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206  HEPTANE\n1208  HEXANE\n1210  DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-\nnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1210  DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-\nnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens\n175 kPa)\n1210  DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-\nnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1213  ISOBUTYLACETAT\n1216  ISOOCTENE\n1218  ISOPREN, STABILISIERT\n1219  ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220  ISOPROPYLACETAT\n1222  ISOPROPYLNITRAT\n1224  KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1224  KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1231  METHYLACETAT\n1234  METHYLAL\n1237  METHYLBUTYRAT\n1243  METHYLFORMIAT\n1245  METHYLISOBUTYLKETON\n1246  METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247  METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248  METHYLPROPIONAT\n1249  METHYLPROPYLKETON\n1261  NITROMETHAN\n1262  OCTANE\n1263  FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und\nflüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemit-\ntel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1263  FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und\nflüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemit-\ntel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1265  PENTANE, flüssig\n1266  PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als\n175 kPa)\n1266  PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als\n110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1267  ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1268  ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als\n175 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006  2715\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1268  ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als\n110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1268  ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens\n110 kPa)\n1274  n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275  PROPIONALDEHYD\n1276  n-PROPYLACETAT\n1278  1-CHLORPROPAN\n1279  1,2-DICHLORPROPAN\n1280  PROPYLENOXID\n1281  PROPYLFORMIATE\n1282  PYRIDIN\n1286  HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1286  HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1286  HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1287  GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1287  GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1287  GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1288  SCHIEFERÖL\n1293  TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294  TOLUEN\n1300  TERPENTINÖLERSATZ\n1301  VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302  VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303  VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304  VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306  HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1306  HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1307  XYLENE\n1308  ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei\n50 °C größer als 175 kPa)\n1308  ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei\n50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1308  ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei\n50 °C höchstens 110 kPa)\n1648  ACETONITRIL\n1862  ETHYLCROTONAT\n1863  DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1863  DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1863  DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1865  n-PROPYLNITRAT\n1866  HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1866  HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1866  HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1917  ETHYLACRYLAT, STABILISIERT","2716      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1919  METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987  ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1987  ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1989  ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1989  ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1989  ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1993  ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1993  ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n1993  ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1999  TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1999  TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2045  ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047  DICHLORPROPENE\n2050  DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056  TETRAHYDROFURAN\n2057  TRIPROPYLEN\n2058  VALERALDEHYD\n2059  NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-\nmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n2059  NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-\nmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n2059  NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-\nmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2241  CYCLOHEPTAN\n2242  CYCLOHEPTEN\n2246  CYCLOPENTEN\n2251  BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252  1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256  CYCLOHEXEN\n2263  DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277  ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT\n2278  n-HEPTEN\n2287  ISOHEPTENE\n2288  ISOHEXENE\n2296  METHYLCYCLOHEXAN\n2298  METHYLCYCLOPENTAN\n2301  2-METHYLFURAN\n2309  OCTADIENE\n2338  BENZOTRIFLUORID\n2339  2-BROMBUTAN\n2340  2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342  BROMMETHYLPROPANE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2717\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2343  2-BROMPENTAN\n2344  BROMPROPANE\n2345  3-BROMPROPIN\n2346  BUTANDION\n2347  BUTYLMERCAPTAN\n2350  BUTYLMETHYLETHER\n2351  BUTYLNITRITE\n2352  BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356  2-CHLORPROPAN\n2358  CYCLOOCTATETRAEN\n2362  1,1-DICHLORETHAN\n2363  ETHYLMERCAPTAN\n2367  alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370  HEX-1-EN\n2371  ISOPENTENE\n2372  1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373  DIETHOXYMETHAN\n2374  3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375  DIETHYLSULFID\n2376  2,3-DI-HYDROPYRAN\n2377  1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380  DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381  DIMETHYLDISULFID\n2384  DI-n-PROPYLETHER\n2385  ETHYLISOBUTYRAT\n2387  FLUORBENZEN\n2388  FLUORTOLUENE\n2389  FURAN\n2390  2-IODBUTAN\n2391  IODMETHYLPROPANE\n2393  ISOBUTYLFORMIAT\n2397  3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398  METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400  METHYLISOVALERAT\n2402  PROPANTHIOLE\n2403  ISOPROPENYLACETAT\n2406  ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409  ISOPROPYLPROPIONAT\n2410  1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412  TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414  THIOPHEN\n2416  TRIMETHYLBORAT\n2436  THIOESSIGSÄURE\n2456  2-CHLORPROPEN","2718      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2457  2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458  HEXADIENE\n2459  2-METHYLBUT-1-EN\n2460  2-METHYLBUT-2-EN\n2461  METHYLPENTADIENE\n2536  METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554  METHYLALLYLCHLORID\n2561  3-METHYLBUT-1-EN\n2612  METHYLPROPYLETHER\n2615  ETHYLPROPYLETHER\n2616  TRIISOPROPYLBORAT\n2707  DIMETHYLDIOXANE\n2749  TETRAMETHYLSILAN\n2838  VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022  1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065  ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269  POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271  ETHER, N.A.G.\n3272  ESTER, N.A.G.\n3295  KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n3295  KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber\nhöchstens 175 kPa)\n3295  KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n3336  MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-\nZÜNDBAR, N.A.G.\n3336  MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-\nZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n3336  MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-\nZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006           2719\nAnlage 2\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID\nund den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen\n1.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Ab-\nweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:\n1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d\noder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b\nbzw. d und e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nUN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im\nSchienenverkehr\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe\nder Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe\nder Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht\ngenannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht\nübersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten wer-\nden.","2720          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erfor-\nderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungs-\nbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz\nunterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen\nenthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321\nbis 3333 handelt.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse\n1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive\nfeste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2\nund Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungs-\ngruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften\neingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7\nsind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8.\ncc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Be-\nförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines\nFeuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.\n1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für\nFahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr\nDie Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden\nFassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I\nS. 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für inner-\nstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n2.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen\nsind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9:\n2.1 (weggefallen)\n2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)\nAbweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter\noberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe be-\nfördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgeson-\ndert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vor-\nhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plät-\nzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb\nvon Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefähr-\nlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete\nSicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vor-\ngesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a\ndürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze\nnach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.\na) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch\nandere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder\nb) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstra-\nßen und Wohngebieten.\n2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht\nDer Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und halten-\nden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.\n2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)\nFeuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab\ndem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längs-\ntens zwei Jahren zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006             2721\n2.5 Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)\nFahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften\nder Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I\nS. 2453) entsprechen.\n2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-\neinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäfts-\nmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.\n3.  Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Ab-\nweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:\n3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen\nkeine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit\nihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.","2722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nAnlage 3\nNicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken\nmit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR\nbei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße\nFolgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:\n1.  Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)\n1.1 Autobahn Stadtring (A 100):\na) Rathenautunnel,\nb) Tunnel Innsbrucker Platz;\n1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von\n6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;\n2.  Hamburg:\nAutobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof\n(Elbtunnel):\n2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über\nden nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;\n3.  Niedersachsen:\nAutobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):\n3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über\nden nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;\n4.  Nordrhein-Westfalen:\nAutobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:\na) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über\nden nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\nb) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.\n5.  Thüringen:\nAutobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benut-\nzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261."]}