{"id":"bgbl1-2006-55-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":55,"date":"2006-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/55#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_55.pdf#page=10","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)","law_date":"2006-11-24T00:00:00Z","page":2678,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["2678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn*)\n(3. GGVSEÄndV)\nVom 24. November 2006\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                            (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, so-\nund § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3                           wie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,“.\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung                       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I\nS. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250                    a) In Nummer 4 werden die Wörter „verpackten ge-\nNr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                              fährlichen Güter“ durch das Wort „Versand-\n(BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch                      stücke“ ersetzt.\nArtikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I                   b) Nummer 12 wird aufgehoben.\nS. 3082) geändert worden sind, jeweils in Verbindung                      c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12.\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                            a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Richtlinie\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,                        2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember\nBau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a                           2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25)“ durch die Wörter\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver-                             „Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. No-\nbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:                              vember 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie\nArtikel 1                                      2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember\nDie Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in                          2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24)“ durch die Wörter\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005                            „Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. No-\n(BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 484 der                      vember 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 6)“ ersetzt.\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                     4. § 6 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                          „(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\na) In Nummer 1 werden die Wörter „vom 27. No-                            und Stadtentwicklung ist für die Durchführung\nvember 2003 (BGBl. II S. 1743), das zuletzt nach                    dieser Verordnung zuständig für\nMaßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung                             1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeit-\nvom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) ge-                        weilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1,\nändert worden ist,“ durch die Wörter „vom                              auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen\n20. September 2005 (BGBl. II S. 1128), das zu-                         Union,\nletzt nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsver-\na) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10\nordnung vom 8. September 2006 (BGBl. 2006 II\nUnterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1\nS. 826) geändert worden ist,“ ersetzt.\ngenannten Richtlinie und\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                         b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12\n„3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbah-                           Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der An-                         genannten Richtlinie sowie\nlage der Ordnung für die internationale Eisen-                  2. die Übermittlung eines Verzeichnisses aner-\nbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) –                         kannter technischer Regelwerke nach Ab-\nAnhang C des Übereinkommens über den in-                           schnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7\nternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom\na) im Straßenverkehr an das Sekretariat der\n9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungs-\nUNECE und\nprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II\nS. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13. RID-                    b) im Schienenverkehr an das Sekretariat der\nÄnderungsverordnung vom 17. Oktober 2006                               OTIF.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/89/EG\nder Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung                aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe\nder Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-               „2.2.1.1.3“ die Wörter „ , die Zustimmung\nschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der               nach Absatz 2.2.1.1.7.2“ eingefügt.\nStraße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) und\nder Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006             bb) In Nummer 8 wird die Angabe „6.5.1.6.4,\nzur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur An-              6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen-\nbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt              6.5.4“ durch die Angabe „Abschnitt 6.5.2, Un-\n(ABl. EU Nr. L 305 S. 6).                                                      terabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006            2679\nUnterabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und              bb) In Nummer 1a werden die Wörter „Absatz\nUnterabschnitt 6.6.5.1“ ersetzt.                             2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz\ncc) In Nummer 15 wird das Wort „Fertigung,“                      2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2,\ndurch die Wörter „Fertigung, Rekonditionie-                  4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab-\nrung“, wird die Angabe „Absatz 6.5.1.6.1                     schnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR\nund Unterabschnitt“ durch die Angabe                         oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID“ durch die\n„6.5.4.1 und“ und werden die Wörter „Inspek-                 Wörter „Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz\ntion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz                   2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,\n6.5.1.6.4“ durch die Wörter „Inspektion und                  2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1,\nPrüfung von Großpackmitteln (IBC) nach Un-                   Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33\nterabschnitt 6.5.4.4“ ersetzt.                               Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33\nAbs. (2), (3.3) und (3.5) RID“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Geneh-\nmigung“ durch die Wörter „die multilaterale Ge-              cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe f am Ende\nnehmigung“ ersetzt.                                              das Wort „und“ durch ein Semikolon und in\nBuchstabe g am Ende das Semikolon durch\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                       ein Komma und das Wort „und“ ersetzt und\n„Dies gilt nicht für Gefäße, soweit diese als orts-              folgender Buchstabe h angefügt:\nbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der\n„h) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften\nVerordnung über ortsbewegliche Druckgeräte\nüber den Schutzabstand nach Abschnitt\nvom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konfor-\n7.5.3 RID beachtet werden;“.\nmitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten\nVerordnung geprüft werden.“                                  dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ne) In Absatz 14 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe                        „4. muss sicherstellen, dass nach Absatz\n„9.1.3.4“ durch die Angabe „Abschnitt 9.1.3“                         1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm\nund werden die Wörter „Prüfungen der IBC nach                        genutzten Eisenbahninfrastruktur zu je-\nUnterabschnitt 6.5.4.14 ADR“ durch die Wörter                        dem Zeitpunkt während der Beförderung\n„die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unter-                      schnell und uneingeschränkt über die Da-\nabschnitt 6.5.4.4 ADR“ ersetzt.                                      ten verfügen kann, die es ihm ermög-\nf) Absatz 15 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                              lichen, die Anforderungen des Unterab-\nschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfül-\n„6. die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz                        len;“.\n6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der\nStreckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz               ee) In Nummer 6 werden die Wörter „Nummer 1\n6.8.2.1.16 RID;“.                                            bis 3“ durch die Wörter „den Nummern 1\nbis 4“ ersetzt.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nfasst:\naaa) Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird\nwie folgt gefasst:                                     „b) dafür zu sorgen, dass an vollständig ent-\nladenen, gereinigten und entgasten oder\n„bb) die orangefarbene Tafel nach Ab-                      entgifteten Containern, MEGC, Tankcon-\nsatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Ab-                       tainern, ortsbeweglichen Tanks und Wa-\nsatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird                   gen die Großzettel (Placards) nach Absatz\nund“.                                                 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind\nbbb) In Buchstabe i wird die Angabe „Absatz                      und die orangefarbene Tafel nach Absatz\n5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis                   5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt\n5.4.1.1.17,“ durch die Angabe „Absatz                      ist;“.\n5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13           bb) In Nummer 1a werden die Wörter „Absatz\nADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR,                       2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz\n5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17,“ ersetzt.                   2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2,\nccc) In Buchstabe j wird die Angabe                          4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab-\n„5.4.1.2.5.3 Satz 2“ durch die Angabe                  schnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR\n„5.4.1.2.5.4 Satz 2“ ersetzt.                          oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID“ durch die\nddd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe ff wird                  Wörter „Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz\nnach dem Wort „Satz“ die Angabe „2“                    2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,\nangefügt.                                              2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1,\nAbschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33\nbb) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-                       Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33\nbe aa wird am Ende das Wort „und“ durch                      Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID“ ersetzt.\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe f wird in Doppel-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            buchstabe aa am Ende das Wort „und“ durch\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe                  ein Komma ersetzt und werden nach Doppel-\n„6.8.2.4.3 RID“ durch die Angabe „6.8.2.4.3“             buchstabe bb folgende Doppelbuchstaben cc\nersetzt.                                                 und dd angefügt:","2680         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\n„cc) im Schienenverkehr an einem Wagen oder               i) In Absatz 9 Nr. 2 wird die Angabe „P 650 Ab-\nContainer, in dem verpackte radioaktive                satz 10“ durch die Angabe „P 650 Absatz 12“ er-\nStoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter              setzt.\nausschließlicher Verwendung und ohne                j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nandere gefährliche Güter befördert werden,\ndie orangefarbenen Tafeln nach Absatz                  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verpa-\n5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und                  ckung“ die Wörter „erkennbar unvollständig\nAbsatz 5.3.2.1.2 RID und                                   oder“ eingefügt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndd) im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an\nTragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID“.                      „3. die Vorschriften der Anlage 3 über die\nnicht oder beschränkt zu benutzenden\ne) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nAutobahnstrecken und die Beförderungs-\naa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die                       einschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5\nAngabe „647 Satz 1“ durch die Angabe „647                        ADR über die nicht oder beschränkt zu\nBuchstabe a und d“ ersetzt und nach der An-                      benutzenden Fahrstrecken zu beachten;“.\ngabe „4.1.9“ die Angabe „sowie Absätze                   cc) In Nummer 17 wird nach dem Wort „anhaften“\n6.2.4.3.2.2.1 und 6.2.4.3.2.2.3“ eingefügt.                  das Komma durch ein Semikolon ersetzt und\nbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das                   das nachfolgende Wort „und“ gestrichen.\nWort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.                  dd) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch\ncc) Buchstabe d wird wie folgt geändert:                         ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.\naaa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe               ee) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\n„Buchstabe a Satz 1“ gestrichen.                      „19. die Verbindungsleitungen und die Füll-\nbbb) In Doppelbuchstabe cc werden die An-                          und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2\ngaben „162,“, „298,“ und „634 und“ ge-                      ADR vor Beförderungsbeginn zu entlee-\nstrichen und nach der Angabe „637“ die                      ren und dafür zu sorgen, dass diese\nAngabe „und 653“ eingefügt.                                 während der Beförderung entleert sind.“\nccc) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende               k) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „und“ angefügt.                          aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter\n„sowie das Tankfahrzeug den Kennzeich-\ndd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2\n„e) die Vorschrift über das Ausrichten von                   ADR“ durch die Wörter „sowie den Kenn-\nVersandstücken in Umverpackungen oder                   zeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2\nGroßverpackungen nach Unterabschnitt                    ADR und Unterabschnitt 6.8.3.5 ADR“ er-\n5.1.2.3“.                                               setzt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            bb) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe\naa) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den                      „VV9a, VV9b“ durch die Angabe „VV9“ er-\nWörtern „Verschlusseinrichtungen nach“ die                   setzt.\nWörter „Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647              l) Absatz 18 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe d,“ eingefügt.                                 aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist“ das\nbb) In Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-                          Komma durch ein Semikolon ersetzt und\nstabe bb werden die Wörter „orangefarbene                    das nachfolgende Wort „und“ gestrichen.\nKennzeichnung“ durch die Wörter „orange-                 bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nfarbene Tafel“ ersetzt und wird die Angabe                   ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.\n„ , 5.3.2.1.3“ gestrichen.\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„5. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und\naa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „werden“                          Batteriewagen die Tankakte nach Absatz\ndas Komma durch ein Semikolon ersetzt und                        4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an ei-\ndas nachfolgende Wort „und“ gestrichen.                          nen neuen Eigentümer oder Betreiber\nbb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „werden“                          übergeben und dem Sachverständigen\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und das                        zur Verfügung gestellt wird.“\nWort „und“ angefügt.                                  m) Absatz 19 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                         „3. hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID\n„7. dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer                  a) dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne\nund MEGC die Tankakte nach Absatz                          für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11\n4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen                    RID aufgestellt werden, und\nneuen Eigentümer oder Betreiber überge-                 b) sicherzustellen, dass er während der Be-\nben und dem Sachverständigen zur Ver-                      förderung einen schnellen und uneinge-\nfügung gestellt wird.“                                     schränkten Zugriff zu den Informationen\nh) In Absatz 8 Nr. 1 wird die Angabe „5.4.1.1 und                      nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b\n5.4.1.2“ durch die Angabe „5.4.1.1, 5.4.1.2 und                     RID hat, und“.\n5.5.2.1“ ersetzt und das Wort „hat“ gestrichen.           n) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006              2681\n„(21) Der Reisende im Schienenverkehr darf              f) In Nummer 10 Buchstabe y werden die Wörter\ngefährliche Güter als Handgepäck oder Reisege-                „orangefarbene Kennzeichnung“ durch die Wör-\npäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen                ter „orangefarbene Tafel“ ersetzt.\n(Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn              g) In Nummer 11 wird in Buchstabe e das Wort\ndie Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet                „oder“ gestrichen sowie in Buchstabe f am Ende\nsind.“                                                        das Wort „oder“ und folgender Buchstabe g an-\no) Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 24                     gefügt:\nund 25 angefügt:                                              „g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-\n„(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Emp-                 führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfü-\nfänger und der Eisenbahninfrastrukturunterneh-                    gung gestellt wird,“.\nmer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vor-             h) In Nummer 13 Buchstabe a wird das Wort „nicht“\nlage eines Berichts                                           gestrichen.\n1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Gü-              i) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\nterverkehr und                                            aa) In Buchstabe i werden die Wörter „ , den\n2. im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bun-                        Atemschutz“ gestrichen.\ndesamt                                                    bb) In Buchstabe n wird das Wort „oder“ gestri-\nfür den eigenen Verantwortungsbereich sicherzu-                    chen, in Buchstabe o am Ende das Komma\nstellen.                                                           durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender\nBuchstabe p angefügt:\n(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks,\nAufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tank-                      „p) Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die\nakte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzube-                         Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht\nwahren, an einen neuen Halter zu übergeben                             rechtzeitig entleert,“.\nund dem Sachverständigen zur Verfügung zu                  j) In Nummer 16 Buchstabe c werden die Wörter\nstellen.“                                                     „und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvor-\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                    schriften“ gestrichen.\nk) In Nummer 22 wird in Buchstabe c am Ende das\na) In Nummer 5 Buchstabe i werden die Wörter\nWort „oder“ gestrichen sowie in Buchstabe d am\n„orangefarbene Kennzeichnung“ durch die Wör-\nEnde das Wort „oder“ und folgender Buchstabe e\nter „orangefarbene Tafel“ ersetzt.\nangefügt:\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                             „e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-\naa) Buchstabe e wie folgt gefasst:                                führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfü-\ngung gestellt wird,“.\n„e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die\nBeförderung in loser Schüttung oder in           l) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:\nTanks nicht beachtet, mit Ausnahme des              „25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Rei-\nAbschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV3                     segepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeu-\nADR,“.                                                    gen befördern lässt,“.\nbb) In Buchstabe m wird das Wort „oder“ gestri-            m) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein\nchen.                                                    Komma ersetzt.\ncc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer                  n) Folgende Nummer 27 wird angefügt:\nBuchstabe n eingefügt:                                   „27. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass\n„n) Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass                  die Tankakte richtig oder vollständig geführt,\ndie Vorschriften über den Schutzabstand                   für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nbeachtet werden, oder“.                                   rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur\nVerfügung gestellt wird.“\ndd) Der bisherige Buchstabe n wird neuer Buch-\nstabe o.                                           7. In § 11 wird die Angabe „2005“ durch die Angabe\n„2007“ und die Angabe „2004“ durch die Angabe\nc) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter                  „2006“ ersetzt.\n„oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht\nmehr sichtbar“ gestrichen.                              8. In Anlage 1 Tabelle 3 werden in der Klasse 4.2 fol-\ngende UN-Nummern und offizielle Benennungen der\nd) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter                  Stoffe gestrichen:\n„Großzettel oder Rangierzettel“ durch die Wörter\n„1366 DIETHYLZINK\n„Großzettel, Rangierzettel oder orangefarbene\nTafeln“ ersetzt.                                           1370 DIEMETHYLZINK\ne) In Nummer 9 wird in Buchstabe c das Wort „oder“            2005 DIPHENYLMAGNESIUM\ndurch ein Komma, in Buchstabe d am Ende das                2445 LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt und fol-\n3051 ALUMINIUMALKYLE\ngender Buchstabe e angefügt:\n3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG\n„e) Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das\nAusrichten von Versandstücken nicht beach-            3053 MAGNESIUMALKYLE\ntet,“.                                                3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE“.","2682         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\n9. In Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort          nung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2007\n„Gerätesicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Geräte-           an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nund Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.                        machen.\nArtikel 2\nArtikel 3\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. November 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}