{"id":"bgbl1-2006-55-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":55,"date":"2006-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/55#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_55.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes","law_date":"2006-11-24T00:00:00Z","page":2676,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\nVom 24. November 2006\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-                  Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -ter-\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   rorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, In-\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2                formationsbeschaffung und -auswertung, Recht\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung                  des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen-\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,               und Rechnungswesen.“\n2671) verordnet das Bundesministerium des Innern:             5. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und                                       „§ 16\nPrüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz                               Grundlehrgang“.\ndes Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652)                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:\n„(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwär-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   terinnen und Anwärtern insbesondere Grund-\na) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                   kenntnisse über die Strukturprinzipien der deut-\n„§ 16 Grundlehrgang“.                                        schen Staats- und Verfassungsordnung sowie\ndie Aufgaben und Befugnisse des Verfassungs-\nb) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                   schutzes.“\n„§ 26 (weggefallen)“.                                  6. In § 17 werden das Wort „Einführungslehrgang“\nc) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:                durch das Wort „Grundlehrgang“ ersetzt und am\n„§ 27 (weggefallen)“.                                     Satzende vor dem Punkt die Wörter „im Hinblick\nauf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes“ ein-\nd) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\ngefügt.\n„§ 28 (weggefallen)“.\n7. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „des Einführungs-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                 und des“ durch die Angabe „des Grund- und des“\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-              ersetzt.\nfügt:                                                  8. In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einführungs-\n„(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeit-        lehrgang“ durch das Wort „Grundlehrgang“ ersetzt.\nbeschäftigung verlängert werden, wenn andern-          9. § 23 wird wie folgt geändert:\nfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefähr-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndet erscheint.“\n„(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nSchule für Verfassungsschutz der Einführungs-\n3. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort           lehrgang statt. Während des Praktikums I wer-\n„Einführungslehrgang“ durch das Wort „Grundlehr-                den an der Schule für Verfassungsschutz die\ngang“ ersetzt.                                                  Fachlehrgänge „Registraturwesen“, „Informati-\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                   onstechnik“ und „Kommunikation/Kooperation“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      durchgeführt. Während des Praktikums II wer-\nden die Fachlehrgänge „Observation“ und\n„Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in            „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik“ durch-\nden Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang.“                  geführt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„(2) Die Lehrveranstaltungen betragen min-         10. § 24 wird wie folgt geändert:\ndestens 600 Lehrstunden; davon entfallen\n250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang,                    a) In Absatz 2 wird das Wort „Einführungslehr-\n100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und                   gangs“ durch das Wort „Grundlehrgangs“ er-\n250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.                   setzt.\nLehrfächer sind unter anderem Staatsrecht,                b) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils die Angabe\nRecht der Nachrichtendienste, Straf- und Straf-              „§ 16 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2\nprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,                Satz 2 und § 16 Abs. 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006          2677\nc) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Einfüh-              c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Einführungs-\nrungs-“ durch die Angabe „Grund-“ ersetzt.                  lehrganges“ durch das Wort „Grundlehrgangs“\nersetzt.\n11. Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben.\n13. In § 34 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1\n12. § 29 wird wie folgt geändert:                               bis 7“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Einführungslehrgan-\nges“ durch das Wort „Grundlehrgangs“ ersetzt.                               Artikel 2\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“                          Inkrafttreten\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November\nAbs. 1“ ersetzt.                                     2006 in Kraft.\nBerlin, den 24. November 2006\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}