{"id":"bgbl1-2006-55-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":55,"date":"2006-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2006-12-02T00:00:00Z","page":2670,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nGesetz\nzur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 2. Dezember 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-              6. In § 29 Abs. 1 Satz 7 wird der den Satz abschlie-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wer-\nden die Wörter „Mietkautionen sollen als Darlehen\nArtikel 1                               erbracht werden.“ angefügt.\nÄnderung                              7. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „einen Ausweis nach\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                      § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzei-\nchen G besitzen,“ durch die Angabe „durch einen\n(860-12)\nBescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –              zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I            § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung\nS. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der            des Merkzeichens G nachweisen,“ ersetzt.\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n8. § 35 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Le-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbensunterhalt in“ das Wort „stationären“ einge-\na) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:                    fügt.\n„§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für               b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „26“ durch die\nEinrichtungen“.                                     Zahl „27“ ersetzt.\nb) Der Angabe zu § 124 werden die Wörter „und             9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nBerichtszeitpunkte“ angefügt.                             „§ 91 ist anzuwenden.“\nc) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt:           10. § 42 wird wie folgt geändert:\n„§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für           a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Jahr 2006“.\n„2. die Aufwendungen für Unterkunft und Hei-\n2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                  zung entsprechend § 29, bei Leistungen in\n3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 einer stationären Einrichtung sind als Kosten\nfür Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe\na) In Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zum Lebens-\nder durchschnittlichen angemessenen tat-\nunterhalt“ durch die Wörter „Leistungen nach\nsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete\ndem Dritten und Vierten Kapitel“ ersetzt.\neines Einpersonenhaushaltes im Bereich des\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe\n„In besonderen Härtefällen können Leistungen                     zu Grunde zu legen,“.\nnach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Bei-            b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nhilfe oder Darlehen gewährt werden.“                         „Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen um-\n4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er-                  fasster und nach den Umständen unabweisbar\nlangen,“ die Wörter „oder deren Aufenthaltsrecht                gebotener Bedarf auf keine andere Weise ge-\nsich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,              deckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwen-\nsowie ihre Familienangehörigen“ eingefügt.                      dige Leistungen als Darlehen erbracht werden;\n5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“\n„(2) Die Landesregierungen setzen durch               11. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nRechtsverordnung die Höhe der monatlichen Re-                eingefügt:\ngelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach                 „Vertragspartei der Vereinbarungen sind der Träger\n§ 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zu-           der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung\nständigen Landesministerien übertragen. Die Träger           zuständige Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarun-\nder Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der            gen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bin-\nGrundlage von festgelegten Mindestregelsätzen re-            dend.“\ngionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung         12. In § 80 Abs. 1 werden die Wörter „bei der zustän-\nerfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum             digen Landesbehörde“ gestrichen.\n1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemes-\nsung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt         13. § 82 wird wie folgt geändert:\noder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen          a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Leis-\nRentenversicherung verändert.“                                  tungen nach diesem Buch,“ die Angabe „des be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006               2671\nfristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Bu-         21. In § 105 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Hilfe\nches,“ eingefügt.                                         zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „Leistun-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „abzu-               gen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel“ ersetzt.\nsetzen“ der Punkt am Satzende durch ein               22. § 114 wird wie folgt gefasst:\nKomma ersetzt und folgende Angabe angefügt:                                        „§ 114\n„höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckre-                           Ersatzansprüche der Träger der\ngelsatzes.“                                                       Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial-\n14. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          hilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem ande-\nren zu verlangen, gegen den die Leistungsberech-\na) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „erforder-               tigten einen Anspruch haben, nach sonstigen ge-\nlich sind“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.           setzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen,\nb) Nummer 3 wird gestrichen.                                  gelten als Aufwendungen\nc) Folgender Satz wird angefügt:                              1. die Kosten der Leistung für diejenige Person, die\nden Anspruch gegen den anderen hat, und\n„Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang\ndie Aufbringung der Mittel verlangt werden,               2. die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und\nwenn eine Person für voraussichtlich längere                  Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung\nZeit Leistungen in einer stationären Einrichtung              nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden\nbedarf.“                                                      Ehegatten oder Lebenspartner und die minder-\njährigen unverheirateten Kinder geleistet wur-\n15. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:\nden.“\n„§ 92a\n23. § 121 wird wie folgt gefasst:\nEinkommenseinsatz                                                    „§ 121\nbei Leistungen für Einrichtungen\nBundesstatistik\n(1) Erhält eine Person in einer teilstationären\noder stationären Einrichtung Leistungen, kann die                Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Bu-\nAufbringung der Mittel für die Leistungen in der Ein-         ches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhe-\nrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von             bungen über\nihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten               1. die Leistungsberechtigten, denen\noder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Ein-                       a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten\nkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen                          Kapitel (§§ 27 bis 40),\nfür den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.\nb) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-\n(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Um-                       minderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41\nfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden,                     bis 46),\nwenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit\nc) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Ka-\nLeistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.\npitel (§§ 47 bis 52),\n(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemes-\nd) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen\nsen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des\nnach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),\nim Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden\nEhegatten oder Lebenspartners sowie der im Haus-                  e) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel\nhalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kin-                    (§§ 61 bis 66),\nder Rechnung zu tragen.                                           f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\n(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.“                                Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel\n(§§ 67 bis 69) und\n16. In § 93 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „diejenige\nHilfe zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „die-                 g) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem\njenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapi-                     Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)\ntels“ ersetzt.                                                    geleistet wird,\n17. In § 94 Abs. 1 Satz 6 und § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1            2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe\nwerden jeweils nach dem Wort „Dritten“ die Wörter             als Bundesstatistik durchgeführt.“\n„und Vierten“ eingefügt.\n24. § 122 wird wie folgt geändert:\n18. § 98 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„Für die Leistungen nach diesem Buch an Perso-\n„(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung\nnen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten\nnach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:\nKapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmög-\nlichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe ört-          1. für Leistungsberechtigte, denen Leistungen\nlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform                   nach dem Dritten Kapitel für mindestens ei-\nzuletzt zuständig war oder gewesen wäre.“                            nen Monat erbracht werden:\n19. § 100 wird aufgehoben.                                               a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,\nStaatsangehörigkeit,      Migrationshinter-\n20. § 102 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              grund, bei Ausländern auch aufenthalts-\n„§ 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                           rechtlicher Status, Stellung zum Haus-","2672         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006\nhaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbe-            2. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-\ndarfszuschläge,                                           ten und Siebten Kapitel auch die einzelne\nArt der Leistungen und die Ausgaben je Fall,\nb) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsbe-\nBeginn und Ende der Leistungserbringung\nrechtigte zusätzlich zu den unter Buch-\nnach Monat und Jahr sowie Art der Unterbrin-\nstabe a genannten Merkmalen: Beschäfti-\ngung, Leistung durch ein Persönliches Bud-\ngung, Einschränkung der Leistung,\nget,\nc) für Leistungsberechtigte in Personenge-\n3. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-\nmeinschaften, für die eine gemeinsame\nten Kapitel zusätzlich die Beschäftigten, de-\nBedarfsberechnung erfolgt, und für ein-\nnen der Übergang auf den allgemeinen Ar-\nzelne    Leistungsberechtigte:    Wohnge-\nbeitsmarkt gelingt,\nmeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers,\nLeistungen in und außerhalb von Einrich-              4. bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten\ntungen, Beginn der Leistung nach Monat                    Kapitel zusätzlich Erbringung von Pflegeleis-\nund Jahr, Beginn der ununterbrochenen                     tungen von Sozialversicherungsträgern.“\nLeistungserbringung für mindestens ein             b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 45 Satz 2“ durch\nMitglied der Personengemeinschaft nach                die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“\nMonat und Jahr, die in den §§ 28 bis 35,              ersetzt.\n37, 38 und § 133a genannten Bedarfe je\nMonat, Nettobedarf je Monat, Art und je-       25. In § 123 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Leistungsemp-\nweilige Höhe der angerechneten oder in             fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-\nAnspruch genommenen Einkommen und                  setzt.\nübergegangenen Ansprüche, Zahl aller           26. § 124 wird wie folgt geändert:\nHaushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungs-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-\nberechtigten im Haushalt,\nrichtszeitraum“ die Wörter „und Berichtszeit-\nd) bei Änderung der Zusammensetzung der                   punkte“ angefügt.\nPersonengemeinschaft und bei Beendi-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a\ngung der Leistungserbringung zusätzlich\nbis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis c“\nzu den unter den Buchstaben a bis c ge-\nersetzt.\nnannten Merkmalen: Monat und Jahr der\nÄnderung der Zusammensetzung oder                  c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Buch-\nder Beendigung der Leistung, bei Ende                 stabe d“ durch die Angabe „Buchstabe c“ er-\nder Leistung auch Grund der Einstellung               setzt.\nder Leistungen und                                 d) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Buch-\n2. für Leistungsberechtigte, die nicht zu dem                 stabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d“ er-\nPersonenkreis der Nummer 1 zählen: Ge-                    setzt.\nschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,       27. In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122\nVorhandensein eigenen Wohnraums, Art des               Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3“ durch\nTrägers.                                               die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122\n(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung                  Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.\nnach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht,         28. § 129 wird wie folgt gefasst:\nGeburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und\nGemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörig-                                    „§ 129\nkeit sowie bei Ausländern auch aufenthaltsrecht-                         Verordnungsermächtigung\nlicher Status, Leistungen in und außerhalb von\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nEinrichtungen, Ursache und Beginn der Leis-\nkann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einver-\ntungsgewährung nach Monat und Jahr, die in\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern\n§ 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nMonat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige\ndesrates das Nähere regeln über\nHöhe der angerechneten oder in Anspruch ge-\nnommenen Einkommen.                                        a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125\nAbs. 2,\n(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\nnach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für je-            b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen\nden Leistungsberechtigten:                                    Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel ge-\nleistet werden,\n1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohn-\ngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehö-               c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte\nrigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrecht-            einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten\nlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leis-           bis Neunten Kapitel geleistet werden,\ntung im Laufe und am Ende des Berichtsjah-             d) den Zeitpunkt der Erhebungen,\nres sowie in und außerhalb von Einrichtungen\nnach Art der Leistung nach § 8, am Jahres-             e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerk-\nende erbrachte Leistungen nach dem Dritten                male im Sinne der §§ 122 und 123 und\nund Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in           f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufalls-\nund außerhalb von Einrichtungen,                          stichprobe).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006                  2673\n29. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:                Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\n„§ 133b                              (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-\nkel 259 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nWeihnachtsbeihilfe in                       S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe zu\nEinrichtungen für das Jahr 2006                   § 109a wie folgt gefasst:\nPersonen, die am 1. Dezember 2006 einen An-\n„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung\nspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, er-\nim Alter und bei Erwerbsminderung“.\nhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrich-\ntungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens\n36 Euro.“                                                                            Artikel 3\nInkrafttreten\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nÄnderung                                 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                     stimmt ist.\n(860-6)                                   (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt am 1. Januar\nIn der Inhaltsübersicht des Sechsten Buches Sozial-           2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 19 tritt am 1. April 2007 in\ngesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}