{"id":"bgbl1-2006-53-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":53,"date":"2006-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/53#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_53.pdf#page=40","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge","law_date":"2006-11-17T00:00:00Z","page":2644,"pdf_page":40,"num_pages":8,"content":["2644          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nZweite Verordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften\nüber Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge\nVom 17. November 2006\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9,            b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „m“ durch\n9a, 12, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3                   die Angabe „Meter“ ersetzt; in Satz 1 wird nach\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                  der Angabe „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von de-                   „und 3“ eingefügt.\nnen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-            c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) und § 32\nAbs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buch-                      „(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann\nstabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                  die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-\nS. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1                  des für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flü-\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                      gen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-                  jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch\nlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-                  keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\nnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                 und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine\nentwicklung, hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im                 Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                     über Industrieanlagen, Menschenansammlun-\nzen:                                                                  gen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten\nzugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflich-\nArtikel 1                                    tet:\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung                           1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-                       Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten\nkanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu-                     Stelle zu melden und folgende Angaben zu\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai                  machen:\n2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:                         a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahr-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           zeugs,\na) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:                       b) voraussichtliche Dauer der Unterschrei-\ntung der Sicherheitsmindesthöhe und\n„§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Au-\nßenlandungen nach § 25 des Luftver-                      c) Kennzeichen und Muster des Luftfahr-\nkehrsgesetzes“.                                              zeugs,\nb) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe                  2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung\neingefügt:                                                       mit der jeweils zuständigen Stelle abzustim-\n„§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums“.                         men,\nc) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                    3. während der Dauer der Unterschreitung der\nSicherheitsmindesthöhe eine ständige Funk-\n„§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luft-                      empfangsbereitschaft zu halten und auf\nraums“.                                                  Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu ach-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                        ten,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              4. sich nach Aufforderung der zuständigen Be-\n„(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur un-                  hörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfer-\nterschritten werden, soweit es bei Start und Lan-                nen.“\ndung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist         3. § 11c wird wie folgt geändert:\ndie Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbe-             a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4\nlästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle               Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 2“\neiner Notlandung eine unnötige Gefährdung von                 ersetzt.\nPersonen und Sachen zu befürchten ist. Über\nStädten, anderen dicht besiedelten Gebieten, In-          b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird\ndustrieanlagen, Menschenansammlungen, Un-                     jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6“ durch die An-\nglücksorten sowie Katastrophengebieten be-                    gabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\nträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens            4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15,\n300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hin-              15a und 16 ersetzt:\ndernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen                                   „§ 15\nübrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund\noder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und                               Erlaubnisbedürftige\nGleitsegel können die Höhe von 150 Metern                            Außenstarts und Außenlandungen\n(500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres                  nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes\nBetriebs dies notwendig macht und eine Gefahr                (1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen\nfür Personen und Sachen nicht zu befürchten               außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze be-\nist.“                                                     dürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2645\nfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Be-                 4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit\nauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes                     einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge\nzuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Lan-                  gehalten werden,\ndungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt\n5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flug-\nSchleppstarts durch Winden ein.\nkörpern mit Eigenantrieb,\n(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprung-\nfallschirmen entsprechend.                                    6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen\nLichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,\n(3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit                     die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während\nund ohne Hilfsantrieb, Hängegleitern und Gleitse-                 des An- und Abflugs zu oder von einem Flug-\ngeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, so-               platz zu blenden.\nwie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner\nErlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgeset-                (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballo-\nzes.                                                          nen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Me-\ntern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht\ndurch rote und weiße Lichter so kenntlich zu ma-\n§ 15a\nchen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus er-\nVerbotene Nutzung des Luftraums                     kennbar ist.\n(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilo-             (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Er-\nmetern von der Begrenzung von Flugplätzen sind                laubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Be-\nfolgende Arten der Nutzung des Luftraums verbo-               hörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte\nten:                                                          nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.\n1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betrei-                (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsich-\nben von Schirmdrachen,                                    tigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Si-\n2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern während                 cherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Si-\nder Betriebszeit des Flugplatzes,                         cherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaub-\nnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und\n3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen               Personen oder Personenvereinigungen für den Ein-\nLichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,             zelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde\ndie geeignet sind, den Flugbetrieb an einem               bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen,\nFlugplatz zu stören.                                      welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Er-\n(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des            laubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das\nLandes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-                 Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-\nsatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung             nung des Geländes und des Luftraums, in dem\ndes Luftraums keine Gefahren für die öffentliche              der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.\nSicherheit und Ordnung ausgehen.                                 (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nach-\nweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers\n§ 16                                oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig ge-\nErlaubnisbedürftige                        macht werden.“\nNutzung des Luftraums                      5. In § 21 Abs. 4 Satz 1 sind nach dem Wort „militäri-\n(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luft-              sches“ die Wörter „oder polizeiliches“ und in Satz 2\nraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:                      nach dem Wort „militärischen“ die Wörter „oder po-\nlizeilichen“ einzufügen.\n1. der Aufstieg von Flugmodellen\n6. Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halb-\na) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,                  sätze angefügt:\nb) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr          „für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugver-\nals 20 Gramm beträgt,                                  kehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Mel-\nc) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung              dung als abgegeben, wenn der Flugplan von der\nvon weniger als 1,5 Kilometern von Wohnge-             Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist;\nbieten,                                                für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Se-\ngelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflug-\nd) aller Art in einer Entfernung von weniger als          zeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht\n1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-            oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere\nplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb            Vereinbarungen getroffen werden;“.\nvon Flugmodellen darüber hinaus der Zustim-\nmung der Luftaufsichtsstelle oder der Fluglei-      7. § 22a wird wie folgt geändert:\ntung,                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdra-\n„(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer\nchen, wenn sie mit einem Seil von mehr als\nHöchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilo-\n100 Meter gehalten werden,\ngramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Be-\n3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren                      förderung von Personen oder Sachen auf einem\nbrennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)                   Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nmehr als 20 Gramm beträgt,                                    Deutschland nur starten oder landen, wenn","2646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\n1. für den Start Instrumentenabflugverfahren                                   Artikel 2\nund für die Landung Instrumentenanflugver-                                Änderung\nfahren festgelegt sind,                                    der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.“           Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n„Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des          27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt geändert:\nLandes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von           1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nAbsatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Si-           Unterabschnitten 9 und 10 des Vierten Abschnittes\ncherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist.“         wie folgt gefasst:\n8. § 43 wird wie folgt geändert:                                „9. Ausflug oder Verbringung\ndeutscher Luftfahrzeuge\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a                         aus dem Hoheitsgebiet der\neingefügt:                                                      Bundesrepublik Deutschland         90 bis 93a\n„11a. einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über         10. Einflug und Verbringung\nVerpflichtungen bei Unterschreitung der                  ausländischer Luftfahrzeuge\nin das Hoheitsgebiet der\nSicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt;“.\nBundesrepublik Deutschland         94 bis 100a“.\nb) In Nummer 19a werden die Wörter „oder § 16\n2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „des“ durch die\nAbs. 3a Satz 2“ gestrichen.\nWörter „eines motorgetriebenen“ ersetzt.\nc) Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b               3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„§ 9\n„19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt;“.\nVerkehrszulassung,\nd) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:                                        Rücknahme und Widerruf\n„20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luft-               (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät\nraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2         durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses\nzuwiderhandelt oder gegen die Auflage ei-          nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den\nner ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaub-         Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüch-\nnis verstößt;“.                                    tigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts\nmitzuführen.\n9. Die Anlage 2 (zu § 21 der Luftverkehrs-Ordnung)\nwird wie folgt geändert:                                        (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,\nmit Auflagen verbunden und befristet werden. Die\na) § 4 wird wie folgt gefasst:                               Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-\n„§ 4                              setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-\nben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-\n(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in            gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-\nAbständen von zehn Sekunden vom Boden ab-                 übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach\ngefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug              § 102a eingeht.\nabgegeben werden und von denen sich jedes\n(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder wi-\nin rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt,\nderrufen worden, so hat die zuständige Stelle das\nzeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in ei-\nLufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.\nnem Gefahrengebiet, insbesondere an einem\nUnglücksort oder in einem Katastrophengebiet,                (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahr-\noder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschrän-           zeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1\nkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im          Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der\nBegriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.        nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräusch-\ngrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahr-\n(2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforder-           zeugs mit dem Muster oder durch die Bescheini-\nlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und                gung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das\ndas Gebiet unverzüglich zu verlassen.“                    Lärmzeugnis muss enthalten:\nb) In § 6 Nr. 5 Buchstabe c wird das Wort „abge-             1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszei-\nrundet“ durch das Wort „gerundet“ ersetzt.                    chen des Luftfahrzeugs,\n10. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a        2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,\nAbs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Ord-\nnung) wird wie folgt geändert:                               3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,\n4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der An-\nIn der Spalte „Mindestwetterbedingungen für Flüge\nforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen\nnach Sichtflugregeln“ werden bei der Klasse B die\nwurde,\nWörter „und jeweils frei von Wolken“ durch die Wör-\nter „und jeweiliger Abstand von Wolken in waage-             5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung\nrechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Rich-             der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977\ntung 300 Meter (1000 Fuß)“ ersetzt.                              gestellt worden ist, die Geräuschpegel,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006               2647\n6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur                            bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er kon-\nEinhaltung der Anforderungen für das Lärm-                            stant,\nzeugnis vorgenommen wurde.\ncc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als\ndrei Triebwerken und mit einer höchstzu-\n§ 10                                            lässigen Startmasse von 385 000 Kilo-\nAnerkennung                                         gramm oder darüber; bei geringerer\nausländischer Lärmzeugnisse                                   Masse verringert sich der zulässige Ge-\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung                         räuschpegel linear mit dem Logarithmus\nerteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter                          der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-\nLuftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden                           bierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-\nwerden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben                         runter bleibt er konstant,\nnach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewie-                c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flug-\nsenen Geräuschpegel die folgenden Geräusch-                          zeugen mit einer höchstzulässigen Start-\ngrenzwerte einhalten:                                                masse von 280 000 Kilogramm oder darüber;\n1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine                    bei geringerer Masse verringert sich der zu-\nmaximal zulässige Startmasse von weniger als                     lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-\n34 000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe                     rithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei\nmit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zu-                  35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon-\ngelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenz-                     stant.\nwerte:                                                        Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusam-\na) am seitlichen und am Anflugmesspunkt                       men um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschrit-\n102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),                  ten werden, jedoch an einem einzelnen Ge-\nräuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die\nb) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,                       Überschreitungen insgesamt müssen durch ge-\nBis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um                   ringere Geräuschpegel an anderen Geräusch-\ninsgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten wer-                messpunkten ausgeglichen werden.\nden, jedoch an einem einzelnen Geräusch-                  (2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motor-\nmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die                  segler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3\nÜberschreitungen insgesamt müssen durch                bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte.“\ngeringere Geräuschpegel an anderen Ge-\nräuschmesspunkten ausgeglichen werden.              4. In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“\nersetzt.\n2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine\nmaximal zulässige Startmasse von 34 000 Kilo-          5. § 42 wird wie folgt geändert:\ngramm oder darüber besitzen oder deren Bau-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nreihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere\nzugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit                 „(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für\nhöchstzulässiger Startmasse über 8 618 Kilo-                  seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie\ngramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte:                     hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen\nRechtsvorschriften des nationalen Rechts und\na) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei                      des Luftverkehrsrechts der Europäischen Ge-\nFlugzeugen mit einer höchstzulässigen Start-               meinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik\nmasse von 400 000 Kilogramm oder darüber;                  Deutschland geltenden Vorschriften der Interna-\nbei geringerer Masse verringert sich der zu-               tionalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere\nlässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-                 des Anhangs 14 des Abkommens über die Inter-\nrithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei                     nationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind\n35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon-                  die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemei-\nstant,                                                     nen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu be-\nb) am Start-Überflugmesspunkt                                 achten, von denen nur mit Zustimmung des\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-\naa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger\nentwicklung oder einer von ihm bestimmten\nals drei Triebwerken und mit einer höchst-\nStelle abgewichen werden darf. Die Genehmi-\nzulässigen Startmasse von 385 000 Kilo-\ngung kann mit Auflagen und sonstigen Neben-\ngramm oder darüber; bei geringerer\nbestimmungen, insbesondere zur Einschrän-\nMasse verringert sich der zulässige Ge-\nkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung\nräuschpegel linear mit dem Logarithmus\ndes Flughafens, für die Einhaltung der in den\nder Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-\nSätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für\nbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-\ndie Gewährleistung des Betriebs gegenüber\nrunter bleibt er konstant,\nLuftfahrthindernissen, verbunden und befristet\nbb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Trieb-               werden.“\nwerken und mit einer höchstzulässigen\nb) In Absatz 2 Nr. 9 werden der Punkt am Ende\nStartmasse von 385 000 Kilogramm oder\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-\ndarüber; bei geringerer Masse verringert\nmer 10 angefügt:\nsich der zulässige Geräuschpegel linear\nmit dem Logarithmus der Masse um je-                   „10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden\nweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse                       Auflagen.“","2648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch             von Fluglinienverkehr mit dem ausländischen Staat\nein Komma ersetzt und folgender Satzteil ange-             beworben haben.\nfügt:\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n„die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur               Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Auf-\ndann, wenn die Auflagen auch der Einschrän-                teilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit\nkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung                 ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen\ndes Flughafens dienen.“                                    mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrs-\n6. § 52 wird wie folgt geändert:                                  rechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden\nVerkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfah-\n„(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes               rer bekannt.“\ngilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“\n10. § 75 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „und 8“ durch\ndie Angabe „bis 10“ ersetzt.                                                        „§ 75\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                      Nebenbestimmungen und Aufsicht\n„§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend.“                              (1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbun-\n7. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                            den und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4\ndes Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.\n8. § 57 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.“\n„(1) Für die Genehmigung eines Segelflugge-         11. Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten\nländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“                     Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „3“                             „9. Ausflug oder Verbringung\nein Komma und die Angaben „9 und 10“ einge-                           deutscher Luftfahrzeuge aus dem\nfügt.                                                       Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch         12. In § 90 werden die Wörter „zur Ausreise“ durch die\nein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil an-           Wörter „zum Ausflug“ ersetzt.\ngefügt:\n13. § 91 wird wie folgt geändert:\n„§ 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entspre-\nchend.“                                                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „der beabsichtig-\n9. Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt:                    ten Flüge“ durch die Wörter „des beabsichtigten\nAusflugs“ ersetzt.\n„§ 62a\nb) In Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden die Wörter „der\nFlugliniengenehmigung\nAusreise“ durch die Wörter „des Ausflugs“ er-\nfür Luftfahrtunternehmen\nsetzt.\nmit Hauptsitz im Geltungsbereich\ndes Luftverkehrsrechts                    14. § 92 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Gemeinschaft\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1\nbis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunter-                                       „§ 92\nnehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luft-                                Erlaubnisfreier Ausflug\nverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft                                und erlaubnisfreie Verbringung“.\nwird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung oder einer anderen von ihm be-                b) In Absatz 1 werden die Wörter „zu nichtgewerb-\nstimmten Stelle erteilt.                                           lichen Zwecken“ durch die Wörter „für Flüge, die\nnicht der Genehmigungspflicht des § 20 des\n(2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunterneh-\nLuftverkehrsgesetzes unterliegen“ ersetzt.\nmen, die ihr Interesse an der Ausübung von Ver-\nkehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang                   c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Ausrei-\nder beantragten Nutzung von Verkehrsrechten den                    sen“ durch die Wörter „Ausflüge deutscher Luft-\nRahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verord-                    fahrzeuge“ und in Satz 2 das Wort „Ausreisen“\nnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parla-                     durch die Wörter „Ausflügen deutscher Luftfahr-\nments und des Rates vom 29. April 2004 über die                    zeuge“ ersetzt.\nAushandlung und Durchführung von Luftverkehrs-\n15. § 93 wird wie folgt geändert:\nabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaa-\nten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3)           a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nmit einem ausländischen Staat vereinbarten Luft-\n„Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug\nverkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und\noder allgemein oder für den Ausflug nach be-\nVerkehrsrechten gesetzt ist, wird die Fluglinienge-\nstimmten Staaten erteilt.“\nnehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen er-\nteilt, die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bei Einzelausrei-\nüber die Aufteilung von Verkehrsrechten aus einem                  se“ durch die Wörter „Für den einzelnen Aus-\nLuftverkehrsabkommen um die Nutzung von min-                       flug“ und die Wörter „der Ausreise“ durch die\ndestens einem Verkehrsrecht zur Durchführung                       Wörter „des Ausflugs“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006               2649\n16. Nach § 93 wird folgender § 93a angefügt:                      der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht\n„§ 93a                               als Werktag.\nVerbringung von Luftfahrzeugen                        (3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-\nauf andere Weise aus dem Hoheits-                    zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland                  neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine\nBescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversi-\nDem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses               cherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufü-\nUnterabschnittes steht die Verbringung von Luft-              gen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht\nfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsge-                vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des glei-\nbiet der Bundesrepublik Deutschland gleich.“                  chen Vertragsverhältnisses mit einem demselben\n17. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vier-             Unternehmen gehörenden oder für dieses Unter-\nten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst:              nehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung gebracht wurden.“\n„10. Einflug und Verbringung\nausländischer Luftfahrzeuge in das               20. § 96 wird wie folgt gefasst:\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.\n„§ 96\n18. § 94 wird wie folgt gefasst:\nVereinfachte Erteilung der Erlaubnis\n„§ 94\nFür den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die\nErlaubnisbehörde\nvorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Ein-\nDie Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des              tragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates füh-\nLuftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97,              ren, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegen-\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und                    heitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95\nStadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten                Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig ge-\nStelle erteilt.“                                              stellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ein-\n19. § 95 wird wie folgt gefasst:                                  flugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach\nSatz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von\n„§ 95                               einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis                  zes bestellten inländischen Empfangsbevollmäch-\ntigten eingereicht wurde, der zugleich der Geneh-\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss\nmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter\nenthalten\nnach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes be-\n1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeug-              nannt worden ist.“\nhalters,\n21. § 96a wird wie folgt geändert:\n2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszuge-\nhörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr-          a) In der Überschrift werden die Wörter „erlaubnis-\nzeugs,                                                        freier Einreise“ durch das Wort „Erlaubnisfrei-\nheit“ ersetzt.\n3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und\nUhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Weiter- oder Rückflugs,                                   aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 96“ durch\n4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebe-                       die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsge-\nnenfalls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet,                      setzes“ und die Wörter „die Einreise“ durch\n5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der                      die Wörter „den Einflug oder die Verbringung\nFracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei                     in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nBeförderung einer geschlossenen Gruppe, An-                        Deutschland“ ersetzt.\ngabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammen-                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Einreise“\ngestellt wurde,                                                    durch die Wörter „Der Einflug oder die Ver-\n6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und                         bringung in das Hoheitsgebiet der Bundes-\nden Geschäftszweig des Charterers.                                 republik Deutschland“ ersetzt.\nDie Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-            22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:\nlangen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau                                         „§ 96b\nund Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte\nStelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens                               Verpflichtung zum\nfür die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Ver-                        Verlassen des Hoheitsgebiets\nwaltungsvorschriften bekannt.                                             der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmä-              Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug\nßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen                   erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ab-\nZwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der               lauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung ge-\nFall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle           nannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist,\nWerktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges,                nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten\nbei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens           Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Aus-\nvier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge               nahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer\nbei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei                verlängert werden.“","2650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\n23. § 97 wird wie folgt gefasst:                               3. In § 111a Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n„§ 97                                „Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30\nAusländische Staatsluftfahrzeuge                    des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.\n2042/2003 der Kommission vom 20. November\n(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen             2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit\nLuftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet wer-            von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeug-\nden, erteilt das Bundesministerium der Verteidi-               nissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung\ngung.                                                          von Genehmigungen für Organisationen und Perso-\n(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll-            nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr.\noder Polizeidienst verwendet werden, ist ein geson-            L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung.“\nderter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis\nnicht erforderlich, sofern eine entsprechende An-                                    Artikel 4\ngabe in dem nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung\nvorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flug-                             Änderung der Verordnung\nverkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als er-                    zur Prüfung von Luftfahrtgerät\nteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht aus-          Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom\ndrücklich ablehnt.                                         3. August 1998 (BGBI. I S. 2010, 2011), zuletzt geän-\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt        dert durch Artikel 462 der Verordnung vom 29. Oktober\nin den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in          2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\n§ 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.“                   1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der von\n24. Nach § 100 wird folgender § 100a angefügt:                     den Europäischen Gemeinschaften als Technische\nVorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivil-\n„§ 100a                               luftfahrt in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG\nVerbringung von Luftfahrzeugen                     bekannt gemachten Fassung der JAR-145 (ABl. EG\nauf andere Weise in das Hoheits-                    Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S. 12)“ durch die\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland                  Wörter „des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung\n(EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-\nDem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses\nvember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-\nUnterabschnittes steht die Verbringung von Luft-\ntüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-\nfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet\nschen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und\nder Bundesrepublik Deutschland gleich.“\ndie Erteilung von Genehmigungen für Organisatio-\n25. § 108 wird wie folgt geändert:                                 nen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buch-               (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)“ ersetzt.\nstabe a wird jeweils die Zahl „10“ durch die           2. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „der JAR-145 in\nZahl „9“ ersetzt.                                          der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekannt\nb) Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:                    gemachten Fassung“ durch die Wörter „des\nAnhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.\naa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-                  2042/2003“ ersetzt.\nstabe a vorangestellt:\n„a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig aus-                                 Artikel 5\nfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige\nWeise aus dem Hoheitsgebiet der Bun-                           Änderung der Verordnung\ndesrepublik Deutschland verbringt,“.                über die Betriebsdienste der Flugsicherung\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden              § 19 der Verordnung über die Betriebsdienste der\ndie Buchstaben b bis e.                           Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I\nS. 2068), die durch Artikel 457 der Verordnung vom\nArtikel 3                            29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung\nder Verordnung über Luftfahrtpersonal                 1. In der Überschrift wird das Wort „Luftfahrer“ durch\ndie Wörter „die Luftfahrt“ ersetzt.\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984                   2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), wird                                   Artikel 6\nwie folgt geändert:\nÄnderung\n1. In § 104 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,                der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\nNr. 3 Buchstabe b und § 106 Abs. 2 und 3 wird die\nAngabe „JAR-145-“ jeweils durch das Wort „In-                  § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrt-\nstandhaltungs-“ ersetzt.                                    gerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt\ndurch Artikel 531 der Verordnung vom 31. Oktober\n2. In § 109 Abs. 4 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie\nwerden die Wörter „luftfahrttechnischen Betrieb\nfolgt gefasst:\nnach JAR-145“ jeweils durch das Wort „Instandhal-\ntungsbetrieb“ ersetzt.                                      „1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006                2651\nArtikel 7                                    zeuge (Mindestforderungen an VHF-Sende- und\nAufhebung von Verordnungen                              Empfangsgeräte für den Sprechverkehr) vom 1. April\n1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), zuletzt ge-\nFolgende Verordnungen werden aufgehoben:                          ändert durch Artikel 528 der Verordnung vom 31. Ok-\n1. die Verordnung über die elektronische Ausrüstung                  tober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nder Luftfahrzeuge (Bauvorschrift Nr. 1 für Luftfahrt-        4. die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung\ngerät) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs-              über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr-\nnummer 96-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas-                  zeuge (Mindestforderungen an VOR-Navigations-\nsung,                                                             Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82\n2. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung                  vom 30. April 1968), zuletzt geändert durch Artikel\nüber die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge               529 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n(Mindestforderungen für die Nachbildung der Be-                   S. 2407).\ntriebsbedingungen der elektronischen Ausrüstung\nder Luftfahrzeuge) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82                                         Artikel 8\nvom 30. April 1968),                                                                    Inkrafttreten\n3. die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. November 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nWo l f g a n g T i e f e n s e e"]}