{"id":"bgbl1-2006-53-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":53,"date":"2006-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/53#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_53.pdf#page=34","order":2,"title":"Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)","law_date":"2006-11-13T00:00:00Z","page":2638,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["2638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nVerordnung\nüber Stoffe, die die Ozonschicht schädigen\n(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)*)\nVom 13. November 2006\nEs verordnet die Bundesregierung                                                              §2\n1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des                                        Weitergehende\n§ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3                           Verbotsregelungen zu Stoffen,\nSatz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der                                  die in der Verordnung\nBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I                                    (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind\nS. 2090),                                                           (1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Ver-\n2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Ver-                ordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Druckgaspackun-\nbindung mit Abs. 5, des Chemikaliengesetzes in der               gen, die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002                     Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Rein-\n(BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Krei-            form oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr\nse,                                                              als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung\nenthalten, auch dann nicht hergestellt oder in den Ver-\n3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59\nkehr gebracht werden, wenn die Produktion oder Ein-\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom\nfuhr der betreffenden Stoffe für diesen Einsatzzweck\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung\nnach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)\nder Rechte des Bundestages,\nNr. 2037/2000 zugelassen wurde. Das Bundesinstitut\n4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung                für Arzneimittel und Medizinprodukte kann auf Antrag\nmit den §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und               für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene oder als\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                   zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der\nS. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und                Entscheidung über die Zulassung befristete Ausnah-\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages:                        men von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn\nes sich um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegen-\n§1                                 der Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der\nin Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arznei-\nAnwendungsbereich\nmittels zwingend erforderlich ist.\n(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verord-\n(2) Chlordifluormethan (R 22) darf\nnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum                  1. abweichend von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Glie-\nAbbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1),                    derungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/                      in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Kälte-\n2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU                         und Klimaanlagen nicht verwendet werden,\nNr. L 359 S. 28).                                                     2. abweichend von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung\n(2) Diese Verordnung gilt nicht                                       (EG) Nr. 2037/2000 auch nicht zur Herstellung von\nProdukten für die Ausfuhr in Staaten verwendet wer-\n1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-                     den, in denen die Verwendung der betreffenden\nschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr,                 Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist.\nBau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggen-\nrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 Für Produkte und Einrichtungen, die Gegenstand der\nvom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt ge-              Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 1 sind, gilt\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni                 bei der Anwendung des Artikels 5 Abs. 4 der Verord-\n2004 (BGBl. I S. 1389), die Befugnis zur Führung                 nung (EG) Nr. 2037/2000 als Datum des Inkrafttretens\nder Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in                 der Verwendungsbeschränkung der 1. Januar 2000.\neinen anderen Hafen verliehen hat,                                  (3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 der Ver-\n2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimat-                   ordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Feuerlöscher, die\nort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich die-               Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt\nser Verordnung liegt,                                            mehr als 1 vom Hundert geregelter Stoffe im Sinne\nvon Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung (EG)\n3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich die-               Nr. 2037/2000 enthalten, auch dann nicht in den Ver-\nser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.                  kehr gebracht werden, wenn sie nachweislich vor dem\nInkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 herge-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen   stellt wurden.\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften      (4) Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 4 Gliede-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  rungspunkt iv Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/\n(ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998        2000 über das Inverkehrbringen und Verwenden von\n(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                   Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2639\nhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darf nur          (EG) Nr. 2037/2000 zu nennen und anzugeben, ob eine\nGebrauch gemacht werden, wenn das Halon bei der              Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Der Betreiber der\nBrandbekämpfung zum Schutz von Leben und Ge-                 Entsorgungsanlage behält eine Ausfertigung des Be-\nsundheit des Menschen zwingend erforderlich ist.             gleitscheins oder des Übernahmescheins für sein\nDiese Voraussetzung gilt bei der Verwendung von Ha-          Nachweisbuch.\nlonen in Flugzeugen als erfüllt. Wer von der Ausnahme\nGebrauch macht, hat unter Angabe von Art und Menge                                       §4\nder eingesetzten Halone dies und die Einstellung des\nVerhinderung\nInverkehrbringens und Verwendens der für die Zulas-\ndes Austritts in die Atmosphäre\nsung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung\nzuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzei-            (1) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, wartet,\ngen.                                                         außer Betrieb nimmt oder entsorgt, die geregelte Stoffe\nim Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung\n§3                               (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Mas-\nsengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als\nRückgewinnung\nBestandteile einer Zubereitung als Kältemittel, Treibmit-\nund Rücknahme verwendeter Stoffe\ntel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, hat\n(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen          ein Austreten dieser Stoffe oder Zubereitungen in die\nim Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung       Atmosphäre zu verhindern oder, sofern dies nach dem\n(EG) Nr. 2037/2000 und sie enthaltenden Zubereitungen        Stand der Technik nicht möglich ist, auf das dem Stand\nnach Artikel 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG)             der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1\nNr. 2037/2000 ist der Besitzer der Einrichtung oder          gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von\ndes Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verant-      Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.\nwortlich. Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Er-\nfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die           (2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die\nSätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronik-      drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im\ngeräte, die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und           Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG)\nElektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I          Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer\nS. 762) zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1      Zubereitung als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sor-\nund 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach       gen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig\n§ 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung         fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häu-\nder Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I                figkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen\nS. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verord-     ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), zu             Größe des betreffenden Erzeugnisses und muss in ei-\nbehandeln und zu verwerten sind.                             nem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der\nvom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben\n(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genann-     sein. Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch min-\nten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese        destens einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf\nnach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme              Undichtigkeiten zu überprüfen. Festgestellte Undichtig-\ndurch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustel-       keiten sind sofort zu beseitigen. Über die Inspektionen\nlen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verord-  und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen\nnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter           und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Be-\nLösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) an-        triebshandbuch unter Angabe von Art und Menge ein-\nzuwenden sind.                                               gesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeich-\n(3) Wer                                                   nungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstel-\n1. nach Absatz 2 Stoffe oder Zubereitungen zurück-           lung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und\nnimmt oder                                               der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.\n2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1                                     §5\ngenannte Stoffe und Zubereitungen entsorgt,\nPersönliche\nhat über Art und Menge der zurückgenommenen oder                     Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten\nentsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren\nVerbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnun-              (1) Die Rückgewinnung oder Rücknahme von gere-\ngen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre         gelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich\nlang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf           der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe\nVerlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Ent-        mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als\nsorgungsanlage nach § 43 oder § 46 des Kreislaufwirt-        1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3,\nschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem            die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Ein-\nzweiten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über           richtungen oder Produkten nach § 4 Abs. 2 sowie die\ndie Entsorgung der in Absatz 1 genannten Stoffe und          Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brand-\nZubereitungen zu führen hat, werden die nach Satz 1          schutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt\nNr. 2 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Begleit-       werden, die\nscheine und Übernahmescheine nach der Nachweis-              1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,\nverordnung ersetzt. In diesem Fall ist im Begleitschein\noder im Übernahmeschein zusätzlich jeweils im Feld           2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung\n„Frei für Vermerke“ der entsorgte Stoff oder die ent-             verfügen,\nsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung          3. zuverlässig sind und","2640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\n4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach        3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass\n§ 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Wei-           eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ge-\nsungen unterliegen.                                            wartet wird,\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen im Falle des § 4            4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein\nAbs. 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrich-            Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens\ntungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf            einmal jährlich überprüft,\nerfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt wer-\nden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unter-             5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht,\nwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird                  nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,\nein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde          6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht\nauf Verlangen vorzulegen ist.                                      oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens\n(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1            fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht\nNr. 1 hat nachgewiesen, wer                                        rechtzeitig vorlegt oder\n1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende techni-        7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte\nsche oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich ab-             Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sach-\nsolviert und an einer von der zuständigen Behörde              kunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben.\nanerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1\nLehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilge-       Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nnommen hat,                                                vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1\n2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen         oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäi-\nsowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbil-              schen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000\ndung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r        über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen\nTechniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik          (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-\noder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem           ordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom\ndie Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden,         3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28), in Verbin-\nhat,                                                       dung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dieser Verordnung\n3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brand-          einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten\nschutzanlagen eine von der zuständigen Behörde             Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder\nanerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder              Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.\n4. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnach-             (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5\nweis vorweisen kann, der in einem anderen Mitglied-        des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,\nstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und         wer vorsätzlich oder fahrlässig\nder einem Befähigungsnachweis nach den Num-                1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten\nmern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist. Das Umweltbun-              Stoff oder eine dort genannte Zubereitung nicht zu-\ndesamt stellt Informationen über die Gleichwertigkeit          rücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten\nder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                nicht sicherstellt oder\nUnion ausgestellten Befähigungsnachweise zur Ver-\nfügung.                                                    2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort ge-\nnannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht\n(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2                 vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf\nNr. 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgaben-          Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagen-                vorlegt.\ntechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und\nallgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die\nwesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe                                          §7\nund Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung ver-                                     Straftaten\nbundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer Fort-\nbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nach-           (1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-\nweis auszustellen. Der Nachweis ist der zuständigen            kaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                              lässig\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte\n§6                                    Druckgaspackung herstellt oder in den Verkehr\nOrdnungswidrigkeiten                            bringt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7           2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Chlordifluormethan ver-\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder              wendet oder\nfahrlässig                                                     3. entgegen § 2 Abs. 3 einen dort genannten Feuerlö-\n1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht            scher in den Verkehr bringt.\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-       (2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des\nnen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,                Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort         oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der\ngenannten Stoffes oder einer dort genannten Zube-          Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Verbindung mit § 2\nreitung nicht verhindert oder nicht oder nicht richtig     Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kälte- oder Kli-\nreduziert,                                                 maanlage in den Verkehr bringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2641\n§8                                   Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet\nÜbergangsvorschrift                            wird.\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Verwendung                                    §9\nvon Chlordifluormethan in Kälte- oder Klimaanlagen in\nSeeschiffen, die vor dem jeweils maßgeblichen in Arti-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Ver-              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nordnung (EG) Nr. 2037/2000 genannten Zeitpunkt nach             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ndem 31. Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, so-              Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung\nfern das Seeschiff nach dem 1. Januar 2005 das Recht            vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert\nzur Führung der Bundesflagge erworben hat und Chlor-            durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober\ndifluormethan bis zum Ablauf von 30 Monaten nach                2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. November 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}