{"id":"bgbl1-2006-53-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":53,"date":"2006-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie","law_date":"2006-11-17T00:00:00Z","page":2606,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["2606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nGesetz\nzur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie\nund der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie*)\nVom 17. November 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige\nsen:                                                                                  Institute\n§ 2b   Rechtsform\nInhaltsübersicht\nArtikel 1     Änderung des Kreditwesengesetzes                                 § 2c   Inhaber bedeutender Beteiligungen\nArtikel 2     Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der               § 2d   Leitungsorgane von Finanzholding-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit                                            Gesellschaften und gemischten Fi-\nArtikel  3    Änderung des Handelsgesetzbuchs                                         nanzholding-Gesellschaften“.\nArtikel  4    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\ncc) Die Angaben zu den §§ 8a bis 8c werden\nArtikel  5    Änderung des Einkommensteuergesetzes\ndurch folgende Angaben ersetzt:\nArtikel  6    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nArtikel  7    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-                „§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht\nzes                                                                     auf zusammengefasster Basis\nArtikel  8    Änderung des Investmentgesetzes\n§ 8b   Zusammenarbeit bei der Beaufsichti-\nArtikel  9    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ngung von Finanzkonglomeraten\nArtikel 10    Neufassung des Kreditwesengesetzes\nArtikel 11    Inkrafttreten                                                    § 8c   Übertragung der Zuständigkeit für die\nAufsicht über Institutsgruppen, Fi-\nArtikel 1                                              nanzholding-Gruppen und gruppen-\nangehörige Institute\nÄnderung des Kreditwesengesetzes\n§ 8d   Zuständigkeit für die zusätzliche Be-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\naufsichtigung auf Konglomeratsebe-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nne“.\nzuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes\nvom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie                       b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                            aa) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 10    Anforderungen an die Eigenmittel-\na) Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert:                                    ausstattung von Instituten, Instituts-\naa) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende An-                                   gruppen und Finanzholding-Grup-\ngabe eingefügt:                                                          pen“.\n„§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch“.                          bb) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden                            „§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstat-\ndurch folgende Angaben ersetzt:                                          tung von Institutsgruppen und Fi-\nnanzholding-Gruppen“.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und\n2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ncc) Nach der Angabe zu § 10b wird folgende An-\n14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und vom 14. Juni 2006 (ABl.          gabe eingefügt:\nEU Nr. L 177 S. 201) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit\nder Kreditinstitute und über die angemessene Eigenkapitalausstat-           „§ 10c Nullgewichtung von Intragruppen-\ntung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.                                      forderungen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006            2607\ndd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:              nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditin-\n„§ 19    Begriff des Kredits für die §§ 13              stitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie)\nbis 13b und 14 und des Kreditneh-              erweitert wird.“\nmers“.                                      c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:\nee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:                 „(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen\n„§ 20    Ausnahmen von den Verpflichtun-                sind Unternehmen, die keine Institute oder Fi-\ngen nach den §§ 13 bis 13b                     nanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit\nund 14“.                                       darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechen-\nff) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende                 zentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten\nAngaben eingefügt:                                      auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis\nzur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute\n„§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen                   sind.“\n§ 20b    Anerkennung von Sicherungsinstru-\nd) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:\nmenten als anzeige- und anrech-\nnungsentlastend                                   „(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne\n§ 20c    Befreiung von den Verpflichtungen              dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Termin-\nnach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5           märkte, die von den zuständigen staatlichen\nund § 13b Abs. 1“.                             Stellen geregelt und überwacht werden, regel-\nmäßig stattfinden und für das Publikum unmittel-\ngg) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende                 bar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich\nAngaben eingefügt:\n1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im\n„5b. Offenlegung\nBetreiben von Wertpapier- oder Terminmärk-\n§ 26a    Offenlegung durch die Institute“.                  ten besteht, und\nhh) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:              2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der\n„§ 30    Bestimmung von Prüfungsinhalten“.                  Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstel-\nc) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:                   len), die von den zuständigen staatlichen\nStellen geregelt und überwacht werden.“\naa) In der Angabe zu § 44 werden die Wörter\n„Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-                e) Absatz 5b wird aufgehoben.\ndiensten“ durch die Wörter „Anbietern von            f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a\nNebendienstleistungen“ ersetzt.                         bis 7d eingefügt:\nbb) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                            „(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat\nsind Institute mit Sitz in einem Staat des Euro-\n„§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen                  päischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im\nMängeln“.                                      Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nach-\nd) Der Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert:             geordnet ist und die selbst weder einem Institut\naa) Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden                noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz\ngestrichen.                                             im gleichen Staat des Europäischen Wirtschafts-\nraums nachgeordnet sind.\nbb) Nach der Angabe zu § 64f werden folgende\nAngaben eingefügt:                                         (7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-\nnem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesell-\n„§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanz-\nschaften, die selbst weder Tochterunternehmen\nkonglomeraterichtlinie-Umsetzungs-\neines Instituts noch einer Finanzholding-Gesell-\ngesetz\nschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäi-\n§ 64h    Übergangsvorschriften zum Gesetz               schen Wirtschaftsraums sind.\nzur Umsetzung der neu gefassten\nBankenrichtlinie und der neu ge-                  (7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in\nfassten Kapitaladäquanzrichtlinie“.            einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem In-\nstitut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt am               schaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2\nEnde durch ein Komma ersetzt und folgende                   oder Abs. 4 nachgeordnet sind.\nNummer 12 angefügt:\n(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften\n„12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im              sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-\nSinne von Absatz 31.“                                 nem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterun-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     ternehmen eines Instituts noch einer Finanzhol-\nding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann\nEuropäischen Wirtschaftsraums sind.“\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank\ndurch Rechtsverordnung weitere Unternehmen               g) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nals Finanzunternehmen bezeichnen, deren                     dieses Gesetzes“ durch die Angabe „im Sinne\nHaupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um               der Absätze 1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort\nwelche die Liste im Anhang I der Richtlinie                 „sind“ die Angabe „abweichend von § 1a Abs. 3“\n2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Auf-                  eingefügt.","2608         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nh) Absatz 12 wird aufgehoben.                                     sichtssystem unterliegen, das dem Aufsichts-\ni) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       system für Handelsbuchinstitute nach den Be-\nstimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.\n„Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes                   Satz 1 gilt nicht für Anlageberater und Anlage-\nsind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere,                    vermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-\nGeldmarktinstrumente sowie sonstige Schuld-                    bringung von Finanzdienstleistungen Eigentum\nscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in               oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von\nZusammenhang stehender Rechte oder Ansprü-                     Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene\nche, die als Sicherheit in Form eines beschränk-               Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.\nten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege\nder Überweisung oder Vollrechtsübertragung                        (30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs\nauf Grund einer Vereinbarung zwischen einem                    im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsein-\nSicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber,                    richtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen\ndie einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e            und ausschließlich Zentralregierungen, Regio-\nder Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen                     nalregierungen oder örtlichen Gebietskörper-\nParlaments und des Rates vom 6. Juni 2002                      schaften unterstehen und deren Aufgaben wahr-\nüber Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)              nehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen\naufgeführten Kategorien angehören, bereitge-                   Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirt-\nstellt werden.“                                                schaftlich tätige, rechtlich selbständige Förder-\ninstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nj) In Absatz 18 werden die Wörter „das Hypothe-\ndie auch von einer inländischen Gebietskörper-\nkenbankgesetz“ durch die Wörter „das Pfand-\nschaft getragen werden und für deren Zahlungs-\nbriefgesetz“ ersetzt.\nverpflichtungen mindestens eine inländische Ge-\nk) In Absatz 19 Nr. 1 werden die Angabe „Satz 2                   bietskörperschaft die Haftung übernommen hat.\nNr. 1 bis 4“ gestrichen und die Wörter „Unter-\n(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unterneh-\nnehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“\nmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder\ndurch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis-\nmehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer\ntungen“ ersetzt.\nund den Verkäufer geschaltet wird, um als Ver-\nl) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27                      tragspartner für jeden der beiden zu dienen, und\nbis 31 angefügt:                                               dessen Forderungen aus Kontrahentenausfall-\n„(27) Multilaterale Entwicklungsbanken        im            risiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen\nSinne dieses Gesetzes sind:                                    Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert\nsind.“\n1. Internationale Bank für Wiederaufbau und\nEntwicklung,                                       3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n2. Internationale Finanz-Corporation,                                              „§ 1a\n3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur,                        Handelsbuch und Anlagebuch\n4. Interamerikanische Entwicklungsbank,                     (1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne\n5. Afrikanische Entwicklungsbank,                        dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung\nund der Anrechnung von Handelsbuch-Risikoposi-\n6. Asiatische Entwicklungsbank,\ntionen folgende Positionen zuzurechnen:\n7. Karibische Entwicklungsbank,\n1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und\n8. Nordische Investitionsbank,                               Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfris-\n9. Entwicklungsbank des Europarates,                         tigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder\n10. Europäische Bank für Wiederaufbau und                      die von dem Institut übernommen werden, um\nEntwicklung,                                              bestehende oder erwartete Unterschiede zwi-\nschen den Kauf- und Verkaufspreisen oder\n11. Europäische Investitionsbank,                              Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -wer-\n12. Europäischer Investitionsfonds,                            ten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit\n13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft,               ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsab-\nsicht),\n14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungs-\nbank und                                              2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 so-\nwie Waren zur Absicherung von Marktrisiken des\n15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftli-\nHandelsbuchs und damit im Zusammenhang\nche Integration.                                          stehende Refinanzierungsgeschäfte,\n(28) Internationale Organisationen im Sinne\n3. Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positio-\ndieses Gesetzes sind:\nnen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die\n1. Europäische Gemeinschaft,                                   mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Po-\n2. Internationaler Währungsfonds und                           sitionen des Handelsbuchs vergleichbar sind,\n3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.             4. Aufgabegeschäfte sowie\n(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunterneh-              5. Forderungen in Form von Gebühren, Provisio-\nmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes                  nen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die\nsind Wertpapierhandelsunternehmen, die in ei-                  mit den Positionen des Handelsbuchs unmittel-\nnem Drittstaat zugelassen sind und einem Auf-                  bar verknüpft sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2609\nFinanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1           die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG\noder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zugerech-             des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnet werden, dürfen entweder keinerlei einschrän-             14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapital-\nkenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handel-                ausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinsti-\nbarkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absi-             tuten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanz-\ncherbar sein.                                                richtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen.\nDie Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a\n(2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein.\nInstituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen\nsind.                                                           (7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind\n(3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes            Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen\nsind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für      Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchposi-\neine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermö-        tionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handels-\ngenswert und für die andere Seite eine finanzielle           buch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedin-\nVerbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument              gungen durchgeführt sowie konsistent für die Absi-\nschaffen.                                                    cherung von Anlagebuchpositionen des Instituts\neingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie\n(4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat               vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine in-\nnach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kri-         stitutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die\nterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der            Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuch-\nDeutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderun-              positionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten\ngen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der             entsprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung\nDeutschen Bundesbank unverzüglich unter Darle-               derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch\ngung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben              voraus, dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß\ndie Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu über-          den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Insti-\nwachen sowie vollständig und nachvollziehbar in              tuts für die Vornahme derartiger Sicherungsge-\nihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwid-               schäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch\nmung von Positionen des Handelsbuchs in das An-              hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfah-\nlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in              ren überwacht werden. Die Einbeziehung instituts-\ndas Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Vo-                interner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch\nraussetzungen für eine Zurechnung der entspre-               ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar\nchenden Position zum Handelsbuch oder zum An-                zu dokumentieren. Die Zurechnung institutsinterner\nlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Um-             Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die\nwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das               Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte\nAnlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs               abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlage-\nin das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die           buch sowie die auf Grund dessen für diese Anlage-\nUmwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die                buchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderun-\nUmwidmung ist in den Unterlagen des Instituts voll-          gen unberührt. Demgegenüber kann ein Institut un-\nständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar               ter den Voraussetzungen und in der Weise, die die\nund hinreichend zu begründen.                                Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vor-\n(5) Die Institute müssen über klar formulierte            sieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten\nKonzepte und Vorgaben zur Führung und Verwal-                erworben hat und zur Absicherung einer Anlage-\ntung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrück-              buchposition einsetzt, selbst dann für die Ermitt-\nlich auch auf die Einschätzung der Institute zur             lung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf\nHandelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen              diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn\ngehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuch-              es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet.\npositionen eingehen. Insbesondere haben die Insti-           Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur\ntute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und             insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kredit-\nständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche          derivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in\nund rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit              das Anlagebuch durchleitet.\nund der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositio-\n(8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen\nnen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit\ntäglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unab-\nder Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ange-\nhängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche\nmessen beurteilen können.\ndirekte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich,\n(6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit              darf das Institut den Marktwert der Handelsbuch-\nHandelsabsicht gehalten werden, muss sich die                positionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen\nHandelsabsicht anhand einer von der Geschäftslei-            schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Refe-\ntung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeu-              renzpreise stützen. Für die Bewertung von Han-\ntig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und            delsbuchpositionen haben die Institute geeignete\nzur Überwachung der Handelsbuchpositionen des                Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und\nInstituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstra-           ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontroll-\ntegie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausge-            prozesse müssen über schriftlich niedergelegte\nstaltung und Dokumentation der Handelsstrategie              Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewer-\nsowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung           tungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen\nund Überwachung der Handelsbuchpositionen auf                und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositio-\nÜbereinstimmung mit der Handelsstrategie muss                nen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden.","2610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nBei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen                § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines in-\nhaben die Institute insbesondere das Risiko zu be-           ternen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn\nrücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Ver-        1. das übergeordnete Institut über 50 vom Hundert\näußerung oder Absicherung dieser Handelsbuch-                    der mit den Anteilen des nachgeordneten Insti-\npositionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis             tuts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Be-\noder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstige-               stellung und/oder Abberufung der Mehrheit der\nrer Wert erzielt wird.                                           Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeord-\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               neten Instituts berechtigt ist,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen                 2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeord-\nmit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-                      neten Instituts durch das übergeordnete Institut\nmungen zur Zusammensetzung, Führung und Ver-                     den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,\nwaltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur\nAnwendung von Vorschriften über das Handels-                 3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,\nbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Grup-                 Steuerung sowie Überwachung und Kommuni-\npen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen,                 kation der Risiken des übergeordneten Instituts\ninsbesondere                                                     das nachgeordnete Institut einschließen,\n1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Posi-              4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-\ntionen zum Handelsbuch,                                      sächliches Hindernis für die unverzügliche Über-\ntragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung\n2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurech-                 von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete\nnung zum Handelsbuch,                                        Institut vorhanden oder abzusehen ist und\n3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von               5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der\nNichthandelsbuchinstituten,                                  Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für\n4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und                   die von dem nachgeordneten Institut eingegan-\ndie darin einbezogenen Positionen,                           genen bestehenden und künftigen Verpflichtun-\ngen einsteht, oder wenn die durch das nachge-\n5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und\nordnete Institut verursachten Risiken von unter-\nder Risiken des Handelsbuchs sowie\ngeordneter Bedeutung sind.\n6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und                  (2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der\nzu den Anforderungen an die hierfür institutsin-         Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und\ntern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollpro-             in welchem Umfang es von der Ausnahme nach\nzesse.                                                   Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-              Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-               das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1\ndesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die              durch geeignete Unterlagen nach.\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-                  (3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die\nschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-              Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen\nverordnung sind die Spitzenverbände der Institute            und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Do-\nanzuhören.“                                                  kumentation ist der Bundesanstalt und der Deut-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                 schen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.\na) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe              (4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach\n„§§ 2b,“ durch die Angabe „§§ 2c,“ ersetzt.              Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesan-\nstalt das Institut oder das übergeordnete Unterneh-\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 10“\nmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vor-\ndurch die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 9“ und in den\nzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet\nAbsätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 2a\nund erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 2b Abs. 2“ ersetzt.\nbeseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine an-\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-             gemessene Frist bestimmen. Werden die Nach-\nfügt:                                                    weise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder\n„(8a) Die Anforderungen des § 10 gelten, vor-         werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht be-\nbehaltlich des § 64h Abs. 7, nicht für Institute,        hoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das\nderen Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben         Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a so-\nvon Bankgeschäften oder der Erbringung von Fi-           wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung\nnanzdienstleistungen im Zusammenhang mit                 eines internen Kontrollsystems wieder anzuwenden\nWarenderivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5             hat.\nbesteht.“                                                   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                      Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Un-\nternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a\n„§ 2a                              Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft\nAusnahmen für gruppenangehörige Institute               ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.\n(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeord-          (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne\nnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach                 des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann da-\n§ 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die             von absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13\nVorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des           und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2611\nErrichtung eines internen Kontrollverfahrens anzu-           b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7\nwenden, wenn                                                    eingefügt:\n1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-                 „(4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt\nsächliches Hindernis für die unverzügliche Über-             für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder In-\ntragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung                stitute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-\nvon Verbindlichkeiten an das übergeordnete In-               Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist,\nstitut vorhanden oder abzusehen ist und                      übermittelt sie den zuständigen Stellen in den\nanderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-\n2. das übergeordnete Unternehmen in die für eine                raums, die für die Aufsicht über Tochterunter-\nBeaufsichtigung auf zusammengefasster Basis                  nehmen dieser Institute zuständig sind, auf An-\ngenutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurtei-             frage alle zweckdienlichen Informationen. Als\nlung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-                   zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Infor-\nmunikation der Risiken einbezogen ist.                       mationen, die die Beurteilung der finanziellen\nDie Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein              Solidität eines Instituts in einem anderen Staat\nübergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme                     des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich\nnach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesan-                beeinflussen können. Der Umfang der Informati-\nstalt die zuständigen Stellen in den anderen Staa-              onspflicht richtet sich insbesondere nach der\nten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber.“                Bedeutung des Tochterunternehmens für das Fi-\nnanzsystem des betreffenden Staates.\n6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b                    (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines\nbis 2d.                                                         anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                    verwendet werden:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbe-\ntrieb eines Instituts,\n„(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im                 2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute\nRahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deut-                     auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster\nsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über                   Basis,\nInstitute, die in einem anderen Staat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte be-                  3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur\ntreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen,                   Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nsowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen                     rigkeiten durch die Bundesanstalt,\noder Finanzholding-Gruppen im Sinne des                      4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über\n§ 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen                   Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der\nim Europäischen Wirtschaftsraum zusammen.                        Bundesanstalt oder\nVorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit\n5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-\n§ 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes\nrichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwalt-\ntauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen\nschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen\nund grundlegenden Informationen aus, die für\nzuständigen Gerichten.\ndie Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.\nGrundlegende Informationen können auch ohne                     (6) Vor der Entscheidung über folgende Sach-\nentsprechende Anfrage der zuständigen Stelle                 verhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die\nweitergegeben werden. Als grundlegend in die-                zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-\nsem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss            schaftsraum an, sofern die Entscheidung von\nauf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts           Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:\nin dem betreffenden Staat des Europäischen                   1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der\nWirtschaftsraums haben können. Hierzu gehö-                      Organisation oder der Geschäftsleitung grup-\nren insbesondere:                                                penangehöriger Institute, die der Zustimmung\n1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbe-                   der Bundesanstalt bedürfen,\nziehung aller wesentlichen Institute der                 2. schwerwiegende oder außergewöhnliche\nGruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zu-                bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fäl-\nständigen Stellen,                                           len ist stets zumindest die für die Aufsicht auf\nzusammengefasster Basis zuständige Stelle\n2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung\nanzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht\nvon Informationen von gruppenangehörigen\nbei der Bundesanstalt liegt.\nInstituten,\nDie Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug\n3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder             von einer vorherigen Anhörung der zuständigen\nanderen Unternehmen einer Gruppe, die die                Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vor-\nInstitute ernsthaft beeinträchtigen könnten,             herige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme\nund                                                      gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die\n4. schwerwiegende oder außergewöhnliche                      Bundesanstalt die zuständigen Stellen unver-\nbankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bun-                züglich nach Erlass oder Durchführung der Maß-\ndesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes                  nahme.\noder der zu seiner Durchführung erlassenen                  (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über\nRechtsverordnungen ergriffen hat.“                       eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe","2612          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nauf zusammengefasster Basis zuständig und tritt       10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wird wie folgt\nin der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine          neu gefasst:\nGefahr für das Finanzsystem eines Staates in-                                      „§ 8c\nnerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums\ndarstellt, in dem eines der gruppenangehörigen                                  Übertragung\nUnternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die                       der Zuständigkeit für die Aufsicht\nBundesanstalt unverzüglich das Bundesministe-                über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen\nrium der Finanzen sowie die Deutsche Bundes-                        und gruppenangehörige Institute\nbank. § 9 bleibt unberührt.“                                 (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichti-\ngung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 8.                   Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen\nund die Aufsicht auf zusammengefasster Basis wi-\n8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                       derruflich auf eine andere zuständige Stelle inner-\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-\n„§ 8a                                gen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundes-\nanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute\nBesondere Aufgaben                          und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem\nbei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis                anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei\n1. Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh-\n(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-\nmen der Gruppe Tochterunternehmen eines Ein-\nsammengefasster Basis über eine Institutsgruppe\nlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhan-\noder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des\ndelsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat\n§ 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein\ndes Europäischen Wirtschaftsraums und dort in\nEU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzhol-\ndie Beaufsichtigung auf zusammengefasster Ba-\nding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den\nsis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist\nsonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden\noder\nAufgaben folgende Aufgaben:\n2. Finanzholding-Gruppen diese von den zuständi-\n1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung                     gen Stellen des anderen Staates des Europäi-\nzweckdienlicher und grundlegender Informatio-                 schen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster\nnen nach § 8 Abs. 3 im Rahmen der laufenden                   Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt\nAufsicht sowie in Krisensituationen und                       werden.\nDie Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das\n2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-              übergeordnete Unternehmen widerruflich von den\nkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie             Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichti-\nin Krisensituationen. Die Bundesanstalt und, so-          gung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der\nweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird,            Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit\ndie Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei so-              ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die\nweit erforderlich mit den jeweils zuständigen             Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist\nStellen der anderen Staaten des Europäischen              über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinba-\nWirtschaftsraums zusammen. Dies gilt insbe-               rungen zu unterrichten.\nsondere bei der laufenden Überwachung des Ri-\n(2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund ei-\nsikomanagements der Institute sowie bei grenz-\nner Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle inner-\nüberschreitenden Prüfungen.\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Auf-\n(2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stel-            sicht auf zusammengefasster Basis über eine Insti-\nlen im Europäischen Wirtschaftsraum können in                 tutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann\nKooperationsvereinbarungen die näheren Bestim-                sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als\nmungen für die Beaufsichtigung von Institutsgrup-             übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a\npen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von                   gilt entsprechend.\n§ 10a Abs. 1 bis 5 regeln. In diesen Vereinbarungen              (3) Die Bundesanstalt kann die Zuständigkeit für\nkönnen der jeweils für die Aufsicht auf zusammen-             die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zu-\ngefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufga-             lassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine an-\nben übertragen und Verfahren für die Beschlussfas-            dere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen\nsung und die Zusammenarbeit mit anderen zustän-               Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut\ndigen Behörden festgelegt werden.“                            Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen\nZulassung und Beaufsichtigung diese zuständige\n9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wird wie folgt            Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zustän-\ngeändert:                                                     dig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist\ndieses Institut anzuhören. Die Kommission der Eu-\na) In Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe              ropäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen\n„§ 8 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8                 und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrich-\nAbs. 5“ ersetzt.                                          ten.“\n11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.\nb) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die\nAngabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31           12. § 10 wird wie folgt geändert:\nAbs. 5“ ersetzt.                                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006             2613\n„§ 10                                3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangs-\nvollstreckungsverfahren und -maßnahmen\nAnforderungen\ngegen den Betroffenen,\nan die Eigenmittelausstattung von Instituten,\nInstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“.                4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des\nBetroffenen, sofern diese eröffnet worden\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.\n„(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen             Diese Daten dürfen erhoben werden\nund Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1                  1. beim Betroffenen,\nbis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Ver-\npflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe-              2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe\nsondere im Interesse der Sicherheit der ihnen                    angehören,\nanvertrauten Vermögenswerte, angemessene Ei-                 3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und\ngenmittel haben. Institute sowie Institutsgrup-              4. aus allgemein zugänglichen Quellen.\npen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von\n§ 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulas-              Die Institute dürfen anderen Instituten derselben\nsung durch die Bundesanstalt interne Risiko-                 Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form\nmessverfahren, insbesondere interne Ratingsys-               auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb ein-\nteme für die Schätzung von Risikoparametern                  schließlich der Entwicklung und Weiterentwick-\ndes Adressenausfallrisikos, interne Marktrisiko-             lung von Ratingsystemen beauftragten Dienst-\nmodelle sowie interne Schätzverfahren zur Be-                leistern nach Satz 3 erhobene personenbezo-\nstimmung des operationellen Risikos, zur Beur-               gene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau\nteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittel-                und Betrieb einschließlich der Entwicklung und\nausstattung verwenden. Institute dürfen perso-               Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen\nnenbezogene Daten ihrer Kunden, von Perso-                   für die Schätzung von Risikoparametern des\nnen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über                Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bun-\nAdressenausfallrisiken begründende Geschäfte                 desministerium der Finanzen wird ermächtigt,\naufnehmen, sowie von Personen, die für die Er-               durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der\nfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen               Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen\nsollen, erheben und verwenden, soweit diese                  über die angemessene Eigenmittelausstattung\nDaten                                                        (Solvabilität) der Institute sowie der Instituts-\ngruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlas-\n1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich               sen, insbesondere über\nanerkannten mathematisch-statistischen Ver-\n1. die Bestimmung der für Adressenausfall-\nfahrens nachweisbar für die Bestimmung und\nrisiken, einschließlich Beteiligungs- und Veri-\nBerücksichtigung von Adressenausfallrisiken\ntätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere\nerheblich und\nFremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und\n2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der                     Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrech-\nEntwicklung und Weiterentwicklung von inter-                 nungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risiko-\nnen Ratingsystemen für die Schätzung von                     parameter;\nRisikoparametern des Adressenausfallrisikos              2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermitt-\ndes Instituts erforderlich sind                              lung von Eigenkapitalanforderungen für das\nund es sich nicht um Angaben zur Staatsange-                     operationelle Risiko;\nhörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bun-                3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapi-\ndesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und                    talanforderung und die dafür erforderlichen\nGeschäftsgeheimnisse stehen personenbezoge-                      technischen Grundsätze;\nnen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiter-                4. die näheren Einzelheiten der Erhebung und\nentwicklung der Ratingsysteme dürfen abwei-                      Verwendung personenbezogener Daten zur\nchend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben                        Bestimmung und Berücksichtigung von\nund verwendet werden, die bei nachvollziehba-                    Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverord-\nrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die                   nung sind Höchstfristen für die Löschung\nBestimmung und Berücksichtigung von Adres-                       oder Anonymisierung der Daten zu bestim-\nsenausfallrisiken erheblich sein können. Für die                 men;\nBestimmung und Berücksichtigung von Adres-\nsenausfallrisiken können insbesondere Daten er-              5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Ver-\nheblich sein, die den folgenden Kategorien an-                   wendung interner Risikomessverfahren, ins-\ngehören oder aus Daten der folgenden Katego-                     besondere interner Ratingsysteme für die\nrien gewonnen worden sind:                                       Schätzung von Risikoparametern des Adres-\nsenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle\n1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäfti-                        sowie interner Schätzverfahren zur Bestim-\ngungsverhältnisse sowie die sonstigen wirt-                  mung des operationellen Risikos, das Zulas-\nschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art,                 sungsverfahren und die Durchführung von\nUmfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäfts-                 Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulas-\ntätigkeit des Betroffenen,                                   sung interner Risikomessverfahren;\n2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Be-               6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Ab-\ntroffenen,                                                   satz 1e zum Nachweis der angemessenen Ei-","2614        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\ngenmittelausstattung erforderlichen Angaben              nen zuständigen Stellen; bei der Angabe der\nund über die für die Datenübermittlung zuläs-            maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch\nsigen Datenträger, Übertragungswege und                  auf die von diesen Stellen geltend gemachten\nDatenformate;                                            Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbe-\n7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von            scheid zur Verwendung des internen Risiko-\nzum Nachweis angemessener Eigenmittel zu-                messverfahrens auf zusammengefasster Basis\ngrunde gelegten Informationen nach Maß-                  sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt,\ngabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich              wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen\ndes Gegenstands der Offenlegungsanforde-                 auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8\nrung, sowie des Mediums und der Häufigkeit               gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide\nder Offenlegung;                                         gegenüber Instituten, die einer grenzüberschrei-\ntenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören,\n8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der               aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bun-\nPositionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und               desanstalt unterliegen.“\nAbsatz 6a und\nd) Absatz 1c wird aufgehoben.\n9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um\ne) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:\nderen Ratings für Risikogewichtungszwecke\nanerkennen zu können, und die Anforderun-                   „(1d) Der Berechnung der Angemessenheit\ngen an das Rating.                                       der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung\nnach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfüg-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die\nbare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Be-\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nstimmung des modifizierten verfügbaren Eigen-\nBundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,\nkapitals werden die Beträge, die nach den Vor-\ndass die Rechtsverordnung im Einvernehmen\nschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von\nmit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Er-\nPositionen mit haftendem Eigenkapital benötigt\nlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-\nwerden, und die Positionen des Absatzes 6a\nbände der Institute zu hören.“\nvom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2\nc) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                           Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil\n„(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenz-           der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 hin-\nüberschreitenden Institutsgruppe oder Finanz-               zugerechnet. Bei der Berechnung des haftenden\nholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusam-               Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke\nmengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a                   der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen\nAbs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist,               des Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil\nerstmalig ein internes Risikomessverfahren zur              der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 unbe-\nBerechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für               rücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die\nAdressenausfallrisiken oder das operationelle               nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Un-\nRisiko oder ein internes Marktrisikomodell auf              terlegung von Positionen mit haftendem Eigen-\nzusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2                kapital benötigt werden.“\nzu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen             f) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-\nden Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt                  fügt:\neinzureichen. Eine grenzüberschreitende Insti-                 „(1e) Die Institute sowie die übergeordneten\ntutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne               Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanz-\ndieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unterneh-             holding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3 haben\nmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in min-             der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\ndestens zwei verschiedenen Staaten des Euro-                bank vierteljährlich die für die Überprüfung der\npäischen Wirtschaftsraums haben. Nach Ein-                  angemessenen Eigenkapitalausstattung erfor-\ngang des vollständigen Antrags leitet die Bun-              derlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsver-\ndesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen              ordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in be-\nStellen innerhalb des Europäischen Wirtschafts-             sonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum\nraums, denen die Aufsicht über die vom Antrag               vorsehen.“\numfassten Unternehmen nach Maßgabe der\nBankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen        g) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nStellen sollen innerhalb von sechs Monaten                     „(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haf-\nnach Eingang des vollständigen Antrags bei der              tenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln.\nBundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung                  Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus\nüber den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit               dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter\nkeine gemeinsame Entscheidung zustande, ent-                Berücksichtigung der Abzugspositionen nach\nscheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine              Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergän-\nEntscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt,              zungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8\nunterrichtet die Bundesanstalt das übergeord-               abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.\nnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und                 Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals\nunter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie                  kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur\nunter Hinweis auf die der Entscheidung zu-                  Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksich-\ngrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren                tigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Er-\nInhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5             gänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des\nunterrichtet sie außerdem die weiteren betroffe-            Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006             2615\nVerbindlichkeiten und dem Haftsummenzu-                                Angemessenheit der Eigenmittel nach\nschlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung ge-                         Absatz 1 Adressrisikopositionen nach\nstellte Eigenmittel können nur berücksichtigt                          dem auf internen Ratings basierenden\nwerden, wenn sie dem Institut tatsächlich zuge-                        Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf\nflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des                          (IRBA-Institut), bei der Berechnung der\nInstituts durch einen für Rechnung des Instituts                       Differenz zwischen den Wertberichtigun-\nhandelnden Dritten, durch ein Tochterunterneh-                         gen und Rückstellungen, die für alle\nmen des Instituts oder durch einen Dritten, der                        IRBA-Positionen der Forderungsklassen\nfür Rechnung des Tochterunternehmens des In-                           Zentralregierungen, Institute, Unterneh-\nstituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung                       men und Mengengeschäft gebildet wur-\neinem Erwerb durch das Institut gleich, es sei                         den und den erwarteten Verlustbeträgen\ndenn, das Institut weist nach, dass ihm die Ei-                        für diese IRBA-Positionen ergibt; der\ngenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Er-                        Wertberichtigungsüberschuss wird bis\nwerb steht die Inpfandnahme gleich.“                                   zu 0,6 vom Hundert der Summe der risi-\nh) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                     kogewichteten IRBA-Positionswerte für\nsämtliche IRBA-Positionen, die keine\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „Genossen“                         IRBA-Verbriefungspositionen sind und\ndurch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter                       die ein Risikogewicht von 1 250 vom\n„Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-                       Hundert haben, anerkannt.“\nschaftsgenossenschaften“ durch das Wort\n„Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.                      ee) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden\nSatz ersetzt:\nbb) In Satz 2 werden am Ende von Nummer 4\ndas Wort „und“ gestrichen, am Ende von                        „Als Abzugspositionen gelten auch die je-\nNummer 5 der Punkt durch ein Komma er-                        weils höchstens hälftigen Beträge der Posi-\nsetzt sowie die folgenden Nummern 6 und 7                     tionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und\nangefügt:                                                     der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und\n§ 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterle-\n„6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge                  genden Beträge.“\nder Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Ab-\nsatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4,         j) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:\n§ 13, § 13a und § 15 mit haftendem Ei-                  „(2c) Drittrangmittel sind\ngenkapital zu unterlegenden Beträge\nund                                                 1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstel-\nlung aller Handelsbuchpositionen entstünde,\n7. der negative Ergänzungskapitalsaldo,                     abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendun-\nder sich ergibt, wenn die Summe der je-                 gen und Ausschüttungen sowie der bei einer\nweils höchstens hälftigen Beträge der                   Liquidation des Unternehmens voraussicht-\nPositionen nach Absatz 6 Satz 1 und Ab-                 lich entstehende Verlust aus dem Anlage-\nsatz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1                      buch, soweit dieser nicht bereits in den Kor-\nSatz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haften-                rekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt\ndem Eigenkapital zu unterlegenden Posi-                 wird (Nettogewinn),\ntionen das berücksichtigungsfähige Er-\ngänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3                2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-\nübersteigt.“                                            ten im Sinne des Absatzes 7 und\ni) Absatz 2b wird wie folgt geändert:                           3. Positionen, die allein wegen einer Kappung\nnach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als Ergän-\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Vorsorge-                 zungskapital berücksichtigt werden können.\nreserven“ das Wort „ungebundenen“ einge-\nfügt.                                                   Die vorstehend genannten Positionen können\nnur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel be-\nbb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „in Höhe von\nrücksichtigt werden, der zusammen mit dem Er-\n35 vom Hundert“ durch die Angabe „in\ngänzungskapital, das unter Außerachtlassung\nHöhe von 45 vom Hundert“ ersetzt und in\nder Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie\nBuchstabe c wird am Ende das Wort „und“\nder höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a\ngestrichen.\nNr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus\ncc) In Satz 1 Nr. 8 werden das Wort „Genossen“               dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Ge-\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, der                setzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital),\nPunkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt               250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter\nund folgender Teilsatz angefügt:                        Außerachtlassung der mindestens hälftigen Be-\n„das Bundesministerium der Finanzen kann                träge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un-\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverord-                  terlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach\nnung auf die Bundesanstalt übertragen,“.                den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird\n(freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechen-\ndd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9                 bare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsun-\nangefügt:                                               ternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete\n„9. dem berücksichtigungsfähigen Wertbe-                Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapi-\nrichtigungsüberschuss, der sich bei ei-             tals, es sei denn, von den Drittrangmitteln wer-\nnem Institut, das bei der Ermittlung der            den die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne","2616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\ndes Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6               ditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Ge-\nSatz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abge-                samtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5\nzogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochter-              abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbe-\nunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare                  träge mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Ein\nAktiva sind                                                  nach Abzug dieser Beträge verbleibender positi-\n1. Sachanlagen,                                              ver Betrag an erweiterten anrechenbaren Dritt-\nrangmitteln ist bei der Berechnung der Eigenmit-\n2. Anteile und Forderungen aus Vermögensein-                 tel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nlagen als stiller Gesellschafter, Genussrech-            Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrang-\nten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, so-             mittel des IRBA-Instituts, das Handelsbuchinsti-\nweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Han-             tut ist); im Falle von IRBA-Instituten, die Nicht-\ndel an einer Wertpapierbörse zugelassen                  handelsbuchinstitute sind, entsprechen die ver-\nsind, verbrieft und nicht Teil des Handels-              fügbaren Drittrangmittel den erweiterten anre-\nbuchs sind,                                              chenbaren Drittrangmitteln. Absatz 2d Satz 2 gilt\n3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel               entsprechend.“\nmit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen          l) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nund\n„(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischen-\n4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß               abschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht\nder Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9                durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in\nmit Eigenmitteln zu unterlegen sind.                     diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für\nEinschüsse auf Termingeschäfte, die an einer                 die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem\nWertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen                   Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wo-\nwerden, gelten nicht als schwer realisierbare Ak-            bei Gewinne des Zwischenabschlusses dem\ntiva.“                                                       Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie\nnicht für voraussichtliche Gewinnausschüttun-\nk) Nach Absatz 2c werden folgende Absätze 2d                    gen oder Steueraufwendungen gebunden sind.\nund 2e eingefügt:                                            Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen er-\n„(2d) Bei der Berechnung der Angemessen-                  geben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das\nheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung               Institut hat den Zwischenabschluss der Bundes-\nnach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die                     anstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils\nDrittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von                 unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer\nHandelsbuchinstituten vermindert um die Über-                hat eine Bescheinigung über die prüferische\nschreitungsbeträge von Großkreditüberschrei-                 Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüg-\ntungen aus kreditnehmerbezogenen Handels-                    lich nach Beendigung der prüferischen Durch-\nbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß                        sicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-\n§ 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschrei-                 desbank einzureichen. Ein im Zuge der Ver-\ntungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt wer-             schmelzung erstellter unterjähriger Jahresab-\nden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmit-             schluss gilt nicht als Zwischenabschluss im\ntel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Un-          Sinne dieses Absatzes.“\nterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisi-           m) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 4 angefügt:\nken verwendet werden.\n„Bei einem Institut, das Originator einer Verbrie-\n(2e) Abweichend von Absatz 2d können                      fungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne\nIRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berech-               aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge\nnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach                 der verbrieften Forderungen, die die Bonität\nder Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur                von Verbriefungspositionen verbessern, nicht\nbis zu einem Betrag berücksichtigen, der zu-                 als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1.“\nsammen mit dem Ergänzungskapital, das unter\nn) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:\nEinbeziehung des Betrages nach Absatz 2b\nSatz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Be-                  „(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haf-\nträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un-               tende Eigenkapital einen Korrekturposten fest-\nterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach                setzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt,\nden Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (er-              um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapi-\nweitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom                 talveränderungen zu berücksichtigen, wird die\nHundert des Kernkapitals, das unter Einbezie-                Festsetzung mit der Feststellung des nächsten\nhung der mindestens hälftigen Beträge nach Ab-               für den Schluss eines Geschäftsjahres aufge-\nsatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der                stellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die\nRisiken aus dem Anlagebuch nach den Vorga-                   Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag\nben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes               des Instituts aufzuheben, soweit die Vorausset-\nfreies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte            zung für die Festsetzung wegfällt.“\nanrechenbare Drittrangmittel). IRBA-Institute,            o) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem haf-\ndie Handelsbuchinstitute sind, haben von dem                 tenden Eigenkapital“ durch die Wörter „dem\nso ermittelten Betrag für die Beurteilung der Ver-           Kernkapital“ ersetzt.\nfügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung\nnach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbe-               p) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nträge von Großkreditüberschreitungen aus kre-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006            2617\n„Nicht realisierte Reserven können dem haf-                träge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6\ntenden Eigenkapital nur zugerechnet wer-                   und nach dieser Nummer übersteigt:\nden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a                   a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten,\nSatz 1 unter Berücksichtigung der Abzugs-                     ausgenommen Kapitalanlagegesellschaf-\npositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5                  ten und Finanzunternehmen bis zu höchs-\nmindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen                     tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser\ndes Gesamtanrechnungsbetrags für Adress-                      Unternehmen;\nrisiken beträgt; die nicht realisierten Reser-\nven können dem haftenden Eigenkapital nur                  b) Forderungen aus nachrangigen Verbind-\nbis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zu-                     lichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und\ngerechnet werden.“                                            Forderungen aus Genussrechten an Insti-\ntuten, ausgenommen Kapitalanlagegesell-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nschaften, und Finanzunternehmen, an de-\n„Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die-                    nen das Institut nicht oder bis zu höchs-\nser und der Deutschen Bundesbank die Be-                      tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser\nrechnung der nicht realisierten Reserven un-                  Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;\nter Angabe der maßgeblichen Wertansätze\nc) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-\noffen zu legen.“\nter bei Instituten, ausgenommen Kapital-\nq) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:                                  anlagegesellschaften, und Finanzunter-\n„(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Ab-                     nehmen, an denen das Institut nicht oder\nsatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich                     bis zu höchstens 10 vom Hundert des Ka-\nnach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an ei-                       pitals dieser Unternehmen unmittelbar be-\nnem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der                        teiligt ist;\nletzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs              5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1\nmaßgebend. Wird von der Behandlung von                          Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine\nWertpapieren nach den Grundsätzen für das An-                   unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in\nlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht                   Höhe von mindestens 20 vom Hundert des\nrealisierten Reserven um den Unterschiedsbe-                    Kapitals oder der Stimmrechte an Erstver-\ntrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und                     sicherungsunternehmen, Rückversicherungs-\ndem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die                      unternehmen und Versicherungs-Holdingge-\nErmittlung des Wertes der Wertpapiere nach Ab-                  sellschaften und\nsatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11\nAbs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rück-                  6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne\nnahmepreises von Anteilen an einem Sonderver-                   des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung\nmögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 ent-                  mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgeset-\nsprechend anzuwenden.“                                          zes und Forderungen aus nachrangigen Ver-\nbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3\nr) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ist dem\nSatz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des\nhaftenden Eigenkapital zuzurechnen“ durch die\nVersicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversi-\nWörter „ist dem Ergänzungskapital nur dann zu-\ncherungsunternehmen, Rückversicherungs-\nzurechnen“ ersetzt.\nunternehmen und Versicherungs-Holdingge-\ns) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                sellschaften, an denen das Institut eine Betei-\n„(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergän-                    ligung im Sinne der Nummer 5 hält.\nzungskapital sind abzuziehen:                                Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts\n1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, aus-            in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1\ngenommen Kapitalanlagegesellschaften, und                 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-\nFinanzunternehmen in Höhe von mehr als                    tut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-\n10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter-                 nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder\nnehmen;                                                   Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-\n2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-                 sicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend\nkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forde-                besitzt, um das betreffende Unternehmen\nrungen aus Genussrechten an Instituten, aus-              zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt-\ngenommen Kapitalanlagegesellschaften, und                 zen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-\nFinanzunternehmen, an denen das Institut                  nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder\nunmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des                Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-\nKapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;                sicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut\nnur vorübergehend hält, um an den Finanzmärk-\n3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter              ten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und\nbei Instituten, ausgenommen Kapitalanlage-                Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen\ngesellschaften, und Finanzunternehmen, an                 Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm\ndenen das Institut unmittelbar zu mehr als                gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht\n10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter-                 vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen,\nnehmen beteiligt ist;                                     wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit\n4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen,                der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nsoweit er 10 vom Hundert des haftenden Ei-                bank angezeigt hat und über angemessene Sys-\ngenkapitals des Instituts vor Abzug der Be-               teme und Kontrollen für den Handel mit diesen","2618        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nAnteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen              satz 1 Satz 9 ein Risikogewicht von 1 250 vom\nnach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das                Hundert Anwendung findet und das Institut\nihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß                     sie bei der Ermittlung der risikogewichteten\noder freiwillig in die Zusammenfassung nach                    Positionswerte für Verbriefungen unberück-\nden §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12                    sichtigt lässt und\nAbs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem            4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüg-\nhaftenden Eigenkapital abzuziehen. Gehört ein                  lich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei\nInstitut einer branchenübergreifend tätigen Un-                Vorleistungen im Rahmen von Wertpapierge-\nternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglo-                    schäften des Handelsbuchs, solange die Ge-\nmerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1                   genleistung fünf Geschäftstage nach deren\nNr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigen-                  Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht wor-\nkapital abzuziehen, wenn diese Unternehmens-                   den ist; durch systemweite Ausfälle eines Ab-\ngruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine                   wicklungs- und Verrechnungssystems ent-\nBerechnung der Eigenkapitalausstattung nach                    standene Vorleistungen können mit Zustim-\nMaßgabe einer der in der Rechtsverordnung                      mung der Bundesanstalt bis zur Wiederher-\nnach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Be-                  stellung der Funktionsfähigkeit der Systeme\nrechnungsmethoden zusätzlich durchführt und                    unberücksichtigt bleiben.“\ndas Institut und die betreffenden Unternehmen\nin entsprechender Anwendung der Kriterien des            u) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n§ 10b Abs. 3 Satz 5 bis 8 oder Abs. 4 als nach-             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeordnete oder übergeordnetes Unternehmen in\ndiese Berechnung einbezogen werden; eine Be-                     „Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt\nrechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf                      sind, sich bei der Erbringung von Finanz-\nnur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und                    dienstleistungen Eigentum oder Besitz an\nNiveau des integrierten Managements und der                      Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu\ninternen Kontrollen in Bezug auf die in den Kon-                 verschaffen und die nicht auf eigene Rech-\nsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen                       nung mit Finanzinstrumenten handeln, müs-\nangemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach                        sen Eigenmittel aufweisen, die mindestens\nSatz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen,                    25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen,\ndas in entsprechender Anwendung der Kriterien                    die in der Gewinn- und Verlustrechnung des\ndes § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4                        letzten Jahresabschlusses unter den allge-\nübergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist;                       meinen Verwaltungsaufwendungen, den Ab-\ndie gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer                    schreibungen und Wertberichtigungen auf\neinheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem                  immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\nFinanzkonglomerat angehört, braucht die Posi-                    ausgewiesen sind.“\ntionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem             bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nhaftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn es\n„Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt\nselbst und die betreffenden Unternehmen in die\nsind, sich bei der Erbringung von Finanz-\nBerechnung der Eigenmittel dieses Finanzkon-\ndienstleistungen Eigentum oder Besitz an\nglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu\neinbezogen werden.“\nverschaffen und die nicht auf eigene Rech-\nt) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                    nung mit Finanzinstrumenten handeln, ha-\nfügt:                                                            ben der Bundesanstalt und der Deutschen\nBundesbank die für die Überprüfung der Re-\n„(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten ver-\nlation und der Einhaltung der Anforderungen\nfügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d\nnach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen An-\nSatz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergän-\ngaben und Nachweise einzureichen. Das\nzungskapital abzuziehen:\nBundesministerium der Finanzen wird er-\n1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei ei-                mächtigt, durch Rechtsverordnung im Be-\nnem IRBA-Institut bei der Berechnung der                      nehmen mit der Deutschen Bundesbank nä-\nDifferenz zwischen der Summe der erwarte-                     here Bestimmungen zu erlassen über Inhalt,\nten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen                   Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Anga-\nder Forderungsklassen Zentralregierungen,                     ben sowie die zulässigen Datenträger, Über-\nInstitute, Unternehmen und Mengengeschäft                     tragungswege und Datenformate. Das Bun-\nund der Wertberichtigungen und Rückstellun-                   desministerium der Finanzen kann diese Er-\ngen, die für diese IRBA-Positionen gebildet                   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nwurden, ergeben;                                              Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,\n2. erwartete Verlustbeträge für unter Berück-                    dass Rechtsverordnungen der Bundesan-\nsichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit ge-                  stalt im Einvernehmen mit der Deutschen\nsteuerte IRBA-Beteiligungspositionen und                      Bundesbank ergehen.“\nIRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem              v) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 9\neinfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligun-             Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 5 bis 7“\ngen bewertet werden;                                     ersetzt.\n3. Verbriefungspositionen, soweit auf sie in An-         w) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\nwendung der Rechtsverordnung nach Ab-                    fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006             2619\n„(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut           mensgruppe bildet. Bei einer solchen Instituts-\nnach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestat-         gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen das-\nten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstat-       jenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut,\ntung auf Einzelebene die entsprechenden Posi-            E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunterneh-\ntionen von Tochterunternehmen einzubeziehen,             men mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsum-\nwenn                                                     me; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die\n1. das Tochterunternehmen in die Risikobewer-            Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.\ntungs-, -mess- und -kontrollverfahren des In-            (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses\nstituts einbezogen ist,                               Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Ge-\n2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den          sellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d\nAnteilen oder Aktien des Tochterunterneh-             mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Ab-\nmens verbundenen Stimmrechte hält oder                satzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen min-\nzur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit           destens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut\nder Mitglieder des Leitungsorgans des Toch-           oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-\nterunternehmens berechtigt ist,                       land der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterun-\nternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine\n3. die wesentlichen Forderungen oder Verbind-\nAnwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im\nlichkeiten des Tochterunternehmens gegen-\nSinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einla-\nüber dem Institut bestehen und\ngenkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder einem\n4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes            Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem\ntatsächliches Hindernis für die jederzeitige          anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nund unverzügliche Übertragung von Eigen-              als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat\nmitteln oder die Begleichung von Verbindlich-         die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1\nkeiten des Tochterunternehmens durch das              Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen\nInstitut besteht noch ein solches abzusehen           Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht\nist.                                                  eine Finanzholding-Gruppe, wenn\nDas Institut hat der Bundesanstalt in seinem An-         1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein\ntrag in vollem Umfang die für das Vorliegen der              Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder\nVoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen               ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im\nUmstände und Vorkehrungen, einschließlich                    Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch\nrechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu le-             ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandels-\ngen. Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän-              unternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als\ndigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum                Tochterunternehmen nachgeordnet ist und\nregelmäßig, mindestens aber einmal jährlich,\nüber nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie            2. das Einlagenkreditinstitut, das E-Geld-Institut\nüber die Umstände und Vorkehrungen nach                      oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit\nSatz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen sei-                Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als\nnen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die            jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als\nBundesanstalt die zuständige Behörde des be-                 Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagen-\ntreffenden Drittstaats entsprechend.“                        kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapier-\nhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen\n13. § 10a wird wie folgt gefasst:                                    Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei\n„§ 10a                                  gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulas-\nErmittlung der Eigenmittelausstattung                   sungszeitpunkt maßgeblich.\nvon Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen              Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeord-\n(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset-           netes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige\nzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1              Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpa-\nAbs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeord-          pierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das\nnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Un-                selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut\nternehmen (gruppenangehörige Unternehmen).                   mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen meh-\nNachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vor-               rere Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder\nschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts,         Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland\ndie selbst Institute, Finanzunternehmen oder Anbie-          oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut\nter von Nebendienstleistungen sind. Erfüllt bei              mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als\nwechselseitigen Beteiligungen kein Institut der In-          übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Ein-\nstitutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a            lagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der\noder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das                 höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich\nübergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind ei-               hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt\nnem Institut ausschließlich Anbieter von Neben-              das übergeordnete Unternehmen.\ndienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Insti-             (4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch\ntutsgruppe.                                                  Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von\n(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset-           Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland oder Aus-\nzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit ande-           land, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen\nren Unternehmen der Banken- und Wertpapier-                  mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile un-\ndienstleistungsbranche eine horizontale Unterneh-            mittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Un-","2620          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen                   lichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind\nleitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute         vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der\noder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile be-                  in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kap-\nschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteili-            pung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Ver-\ngung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapi-             bindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß\ntalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem ande-          § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2\nren für Rechnung eines gruppenangehörigen Unter-              und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen. Bei Be-\nnehmens gehalten werden, sind zusammenzurech-                 teiligungen, die über nicht gruppenangehörige Un-\nnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu         ternehmen vermittelt werden, sind solche Buch-\nberücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen               werte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal\nvermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen               in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der\ndes übergeordneten Instituts oder der Finanzhol-              durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist\nding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für             der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach\nmittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr            Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und\nals ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalan-             der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,\nteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3           hat das übergeordnete Unternehmen den Unter-\ndes Aktiengesetzes gilt entsprechend.                         schiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Er-\n(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch             gänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanz-\nUnternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig           holding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivi-\nin die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift so-             sche Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um\nwie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1           mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie\nund 2 einbezogen werden.                                      eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unter-\nnehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpo-\n(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge-               sitionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen\nsamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand                gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind\neiner Zusammenfassung ihrer Eigenmittel ein-                  nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Po-\nschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und            sitionen verschiedener gruppenangehöriger Unter-\nder im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10                  nehmen können nicht miteinander verrechnet wer-\nAbs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu                den, es sei denn, die Unternehmen sind in die zen-\nbeurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen                trale Risikosteuerung des übergeordneten Unter-\ngelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den              nehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der\nnach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.              Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ange-\nFür die Zusammenfassung hat das übergeordnete                 messen verteilt und es ist bei nachgeordneten Un-\nUnternehmen seine maßgeblichen Positionen mit                 ternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,\ndenen der anderen gruppenangehörigen Unterneh-                dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvor-\nmen zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2                    schriften den freien Kapitaltransfer zu anderen\nzusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuzie-                gruppenangehörigen Unternehmen nicht behin-\nhen:                                                          dern.\n1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und                    (7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer In-\nden anderen Unternehmen der Institutsgruppe              stitutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften\noder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf             des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss\ndie gruppenangehörigen Unternehmen entfallen-            aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verord-\nden Buchwerte                                            nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-\na) der Kapitalanteile,                                   ments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend\nb) der Vermögenseinlagen als stiller Gesell-             die Anwendung internationaler Rechnungslegungs-\nschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,                     standards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a\nc) der Genussrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,             Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei\nd) der längerfristigen nachrangigen Verbindlich-         der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach\nkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und                   den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung\ne) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-        übernommenen         internationalen   Rechnungsle-\nten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie                     gungsstandards anzuwenden, hat es spätestens\nnach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser\n2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder                Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammenge-\neinem anderen Unternehmen der Institutsgruppe            fassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten\noder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten               Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverord-\nnicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b            nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernab-\nSatz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenange-          schluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten\nhörige Unternehmen entfallen.                            die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten\nKapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den            Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4\naktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9              bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unter-\nund 10, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschaf-            nehmen einer Institutsgruppe die genannten inter-\nter sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristige           nationalen Rechnungslegungsstandards nach Maß-\nnachrangige Verbindlichkeiten sind von den Be-                gabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs\nstandteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10                 an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwen-\nAbs. 2b Satz 3 abzuziehen. Genussrechtsverbind-               dung; an die Stelle des Entstehens der Verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006             2621\ntung tritt die erstmalige Anwendung der internatio-          abschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Ge-\nnalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet             winne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital\nin den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des            zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraus-\nSatzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Ei-            sichtliche Gewinnausschüttungen oder Steuerauf-\ngenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikoposi-             wendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus\ntionen in den Konzernabschluss einbezogener Un-              Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapi-\nternehmen, die keine gruppenangehörigen Unter-               tal abzuziehen. Das übergeordnete Unternehmen\nnehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberück-            hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt\nsichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Ri-           und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüg-\nsikopositionen nicht in den Konzernabschluss ein-            lich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Be-\nbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige                 scheinigung über die prüferische Durchsicht des\nUnternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind            Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendi-\nhinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6            gung der prüferischen Durchsicht der Bundesan-\nangewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten             stalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.\nentsprechend für das übergeordnete Unternehmen\neiner Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzhol-                 (11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die\nding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften            keine Tochterunternehmen sind, hat das überge-\nverpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustel-          ordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im\nlen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetz-               Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1\nbuchs einen Konzernabschluss nach den genann-                Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Ei-\nten internationalen Rechnungslegungsstandards                genmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen\naufstellt.                                                   der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in\n(8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-         Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der\nGruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der             seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten\nzusammengefassten Eigenmittel sowie der zusam-               Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Ab-\nmengefassten Risikopositionen den Konzernab-                 sätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der\nschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustim-              Rechtsverordnung nach Absatz 9.\nmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Ver-\nfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranzie-                 (12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine\nhung des Konzernabschlusses im Einzelfall unge-              angemessene Eigenmittelausstattung der Instituts-\neignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der In-            gruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich.\nstitutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss             Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen\ndas Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in min-           nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unterneh-\ndestens drei aufeinander folgenden Jahren anwen-             men nur einwirken, soweit dem das allgemein gel-\nden.                                                         tende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(13) Die gruppenangehörigen Unternehmen ha-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen\nben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auf-\nmit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-\nbereitung und Weiterleitung der für die Zusammen-\nmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstat-\nfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforder-\ntung von Institutsgruppen und Finanzholding-Grup-\nlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisa-\npen zu erlassen, insbesondere über\ntion und angemessene interne Kontrollverfahren\n1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzern-              einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeord-\nabschluss in die Ermittlung der zusammenge-              neten Unternehmen die für die Zusammenfassung\nfassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung             erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein\ndes Verfahrens nach Absatz 7,                            übergeordnetes Unternehmen für einzelne grup-\n2. die Behandlung der nach der Äquivalenzme-                 penangehörige Unternehmen die erforderlichen An-\nthode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung             gaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppen-\ndes Verfahrens nach Absatz 7.                            angehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6\nSatz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-              des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\ndesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die                 (14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem min-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-               destens ein Institut oder Finanzunternehmen mit\nschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-              Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden,\nverordnung sind die Spitzenverbände der Institute            unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes\nanzuhören.                                                   Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol-\n(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanz-          ding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Ab-\nholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigen-               sätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwen-\nmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7                dung. Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der\nund erstellt das übergeordnete Unternehmen einer             Spitze einer Finanzholding-Gruppe als Tochterun-\nInstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe              ternehmen mindestens ein Institut oder Finanzun-\nZwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen            ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1\nDurchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterzie-            mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unter-\nhen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die          nehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist,\nZwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzern-            die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.“","2622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\n14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                      stalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und\n„Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen                     Anordnungsbefugnisse,\nim Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan-             2. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-\ngehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf-                  tion haben ihren Sitz im Inland,\nten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,         3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten-\nFinanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-                 des tatsächliches Hindernis für die unverzügli-\ntungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-                 che Übertragung von Eigenmitteln oder die\ncherungsunternehmen und Versicherungsholding-                    Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das In-\nGesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz-                 stitut durch den Schuldner der KSA-Position\nkonglomeratsunternehmen sind.“                                   vorhanden oder abzusehen,\n15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:                    4. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-\n„§ 10c                                  tion haben eine vertragliche oder satzungsmä-\nßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absi-\nNullgewichtung von Intragruppenforderungen                   chert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidi-\n(1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Posi-                tät und Solvabilität zur Vermeidung der Insol-\ntion (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenan-              venz sicherstellt,\ngehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach              5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass\n§ 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe                    das institutsbezogene Sicherungssystem im\nnach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln                Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige\ndes Schuldners der KSA-Position zugerechnet                      Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln\nwird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun-               gewähren kann,\ndert verwendet werden, sofern die folgenden Vo-\n6. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-\nraussetzungen erfüllt sind:\nfügt über geeignete und einheitlich geregelte\n1. der Schuldner der KSA-Position ist das überge-                Systeme für die Überwachung und Einstufung\nordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder                 der Risiken, die einen vollständigen Überblick\nFinanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Un-                 über die Risikosituationen der einzelnen Mit-\nternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Fi-              glieder und das institutsbezogene Sicherungs-\nnanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Ge-                system insgesamt liefern, mit entsprechenden\nsellschaft an der Spitze der Finanzholding-Grup-             Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Sys-\npe,                                                          teme stellen eine angemessene Überwachung\n2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind               von Forderungsausfällen sicher,\nin die Vollkonsolidierung einbezogen,                     7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt\neine eigene Risikobewertung durch, die den\n3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position\neinzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,\nhaben ihren Sitz im Inland,\n8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröf-\n4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die\nfentlicht mindestens einmal jährlich entweder\ngleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurtei-\neinen zusammengefassten Bericht mit einer\nlung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-\nVermögensübersicht, einer Gewinn- und Ver-\nmunikation der Risiken zur Anwendung wie beim\nlustrechnung, einem Lagebericht und einem\nInstitut und\nRisikobericht über das institutsbezogene Si-\n5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten-               cherungssystem insgesamt oder einen Bericht\ndes tatsächliches Hindernis für die unverzügli-              mit einer zusammenfassenden Vermögensüber-\nche Übertragung von Eigenmitteln oder die                    sicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und\nRückzahlung von Verbindlichkeiten an das Insti-              Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem\ntut durch den Schuldner der KSA-Position vor-                Risikobericht zum institutsbezogenen Siche-\nhanden oder abzusehen.                                       rungssystem insgesamt,\nDas Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen            9. die Mitglieder des institutsbezogenen Siche-\nangemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim-                      rungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht,\nmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die                aus dem System auszuscheiden, mindestens\nRechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.                        24 Monate im Voraus anzuzeigen,\n(2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von            10. es findet weder eine mehrfache Belegung von\neinem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied                  Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichti-\ndesselben institutsbezogenen Sicherungssystems                   gungsfähig sind, noch eine unangemessene\nist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln             Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitglie-\ndes Schuldners der KSA-Position zugerechnet                      dern des institutsbezogenen Sicherungssys-\nwird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun-               tems statt,\ndert verwendet werden, sofern die folgenden Vo-              11. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-\nraussetzungen erfüllt sind:                                      fügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute\n1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut,            mit einem überwiegend gleichartigen Ge-\neine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzun-              schäftsprofil und\nternehmen oder ein Anbieter von Nebendienst-            12. die Angemessenheit der Systeme nach Num-\nleistungen und er unterliegt entweder der Auf-              mer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt\nsicht nach diesem Gesetz oder die Bundesan-                 und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006             2623\nDas Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen               bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 10a\nangemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim-                            Abs. 9 Satz 3“ durch die Angabe „gemäß\nmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die                      § 10a Abs. 13 Satz 3“ ersetzt.\nRechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.                     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositio-            „das übergeordnete Unternehmen“ die Wörter\nnen, die als KSA-Positionen                                      „oder das Institut im Sinne von § 10a Abs. 14“\neingefügt.\n1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder\n19. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4\ngenannten Anforderungen erfüllen würden, dauer-                  Satz 1“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.\nhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen\nb) In Absatz 2 Satz 5 und 8 wird jeweils vor dem\nund als KSA-Positionen behandeln.“\nWort „anzuzeigen“ das Wort „unverzüglich“ ein-\n16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              gefügt.\n„(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,      20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6 wird\ndass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-              jeweils vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort „un-\nschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesmi-          verzüglich“ eingefügt.\nnisterium der Finanzen wird ermächtigt, durch             21. § 13b wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung im Benehmen mit der Deut-\nschen Bundesbank nähere Anforderungen an die                  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“\nausreichende Liquidität zu bestimmen, insbeson-                  durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 und 14“\ndere über die                                                    ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-\nquidität und die dafür erforderlichen technischen            „§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt\nGrundsätze,                                                  entsprechend.“\n2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen             c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich                   „(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.“\nihrer Bemessungsgrundlagen sowie\n22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum             „§ 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a\nNachweis der ausreichenden Liquidität erforder-           Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.“\nlichen Angaben an die Bundesanstalt und die\nDeutsche Bundesbank, einschließlich Bestim-           23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der An-            a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und              „Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen\nüber die zulässigen Datenträger, Übertragungs-               selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder\nwege und Datenformate.                                       nach § 2 Abs. 4, 5, 7 oder 8 von der Anzeige-\nIn der Rechtsverordnung ist an die Definition der                pflicht befreit oder ausgenommen sind oder der\nSpareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-                Buchwert der Beteiligung an dem gruppenange-\nRechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das                      hörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-                  von den Eigenmitteln des übergeordneten Unter-\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-                  nehmens abgezogen wird.“\nstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-            b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:\nverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen\nBundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverord-                  „Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die aus-\nnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hö-               schließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2\nren.“                                                            Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche be-\ntreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach\n17. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Satz 1 befreien.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-        24. § 15 wird wie folgt geändert:\nmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch                a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\ndie Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun-                   eingefügt:\ngen“ ersetzt.\n„Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz an-                 Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zu-\ngefügt:                                                        stimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet\n„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Insti-              werden, wenn für einen Kredit an ein Unterneh-\ntute im Sinne von § 10a Abs. 14.“                              men nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß § 10c\nAbs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom\n18. § 12a wird wie folgt geändert:                                     Hundert verwendet werden kann.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a)   In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 1\naa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 10a Abs. 2                Satz 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1\nbis 4“ durch die Angabe „des § 10a Abs. 1                  Satz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt.\nbis 5“ ersetzt.                                       b)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:","2624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\naa) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1               gewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer\nNr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1               Bestimmungen der Rechtsverordnung nach\nSatz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt.                          § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi-\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1               ken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi-\nNr. 1 bis 5 und Absatz 2“ durch die Angabe             tion eines Handelsbuchinstituts,\n„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12“ ersetzt.      3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4\nc)    In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditgewäh-                 und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a\nrung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.                     Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haf-\ntenden Eigenkapital abgezogen werden und\n25. In § 18 Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2               4. abgeschriebene Kredite.\nNr. 1 Buchstabe a bis c“ ersetzt.                                 (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a\n26. § 19 wird wie folgt geändert:                                  Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksich-\ntigen:\na) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird\njeweils die Angabe „§§ 13 bis 14“ durch die An-            1. Kredite an\ngabe „§§ 13 bis 13b und 14“ ersetzt.                           a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundes-\nbank oder ein rechtlich unselbständiges Son-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Stillhalterposi-\ndervermögen des Bundes, wenn sie ungesi-\ntionen von Optionsgeschäften“ durch die\nchert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risiko-\nWörter „Stillhalterverpflichtungen aus Kauf-\ngewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom\noptionen“ ersetzt.\nHundert erhalten würden,\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nb) multilaterale Entwicklungsbanken oder inter-\naaa) In Nummer 13 werden die Wörter „wel-                   nationale Organisationen, wenn sie unge-\nche eine Ursprungslaufzeit von mehr                  sichert ein KSA-Risikogewicht von null vom\nals einem Jahr haben und nicht jeder-                Hundert erhalten würden,\nzeit fristlos und vorbehaltlos von dem\nc) Regionalregierungen oder örtliche Gebiets-\nInstitut gekündigt werden können,“ ge-\nkörperschaften im Ausland, ein Land, eine\nstrichen.\nGemeinde, einen Gemeindeverband, ein\nbbb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                      rechtlich unselbständiges Sondervermögen\n„14. Kreditderivate und“.                            eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-\nmeindeverbandes oder Einrichtungen des öf-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein\nfügt:\nKSA-Risikogewicht von null vom Hundert er-\n„(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind                halten würden, sowie\nabweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf,\nd) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vor-\nTausch oder durch anderweitigen Bezug auf ei-\nbehaltlich der Regelungen in § 20b durch eine\nnen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder\nin den Buchstaben a bis c genannte Stelle\nOptionsgeschäfte, deren Wert durch den Basis-\nausdrücklich gewährleistet werden und wenn\nwert bestimmt wird und deren Wert sich infolge\nKredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-\neines für wenigstens einen Vertragspartner zeit-\nRisikogewicht von null vom Hundert erhalten\nlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts\nwürden,\nkünftig ändern kann, einschließlich finanzieller\nDifferenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von                 2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen\nSatz 1 kann auch ein Derivat sein.“                            in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in\n27. § 20 wird wie folgt gefasst:                                       Form von\n„§ 20                                a) Schuldverschreibungen, die von einem der in\nNummer 1 genannten Emittenten ausgege-\nAusnahmen                                   ben worden sind, wenn ungesicherte Forde-\nvon den Verpflichtungen                            rungen gegenüber dem Emittenten ein KSA-\nnach den §§ 13 bis 13b und 14                           Risikogewicht von null vom Hundert erhalten\n(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten                  würden,\nnicht:                                                             b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden In-\n1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-                     stitut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter-\nmen des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-                     oder Tochterunternehmen des kreditgewäh-\nhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung                       renden Instituts ist, oder Barmitteln, die das\nabgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich ande-                    Institut im Rahmen der Emission einer Credit\nrer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach                        Linked Note erhält, oder\n§ 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi-                c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren,\nken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi-                         die von dem kreditgewährenden Institut oder\ntion eines Handelsbuchinstituts,                                  einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochter-\n2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-                      unternehmen des kreditgewährenden Insti-\nmen des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-                     tuts ist, ausgegeben wurden und bei diesen\nhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung ab-                   hinterlegt sind, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006             2625\n3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wert-              sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-\npapiere oder Waren beziehen und die Bestand-                 rechnet werden; Forderungen eingetragener Ge-\nteil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-                  nossenschaften an ihre Zentralbanken, von\nGesamtposition sind, soweit sie durch Finanzin-              Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von\nstrumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die                   Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentral-\nnach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar                 kreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im\nsind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Re-             Verbund dienen, können eine längere Laufzeit\ngelungen in § 20b.                                           haben,\nSofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1           3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a\nnicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefini-             und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfand-\ntionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-                briefgesetzes,\nbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen wür-           4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für\nde, entfällt die Anzeigepflicht. Die Sätze 1 und 2               die\ngelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Insti-\ntut auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besi-             a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,\ncherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der                 b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz\nErmittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b                 im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater\nzu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Er-                     und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,\nmittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechts-                    sich bei der Erbringung von Finanzdienstleis-\nverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.                          tungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen und\n(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-\ndie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzin-\ngrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5,\nstrumenten handeln,\nauch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite\nim Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.                c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut\nNicht zu berücksichtigen sind außerdem                              oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit\nAusnahme der Anlageberater und Anlagever-\n1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralno-                 mittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-\ntenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1                    bringung von Finanzdienstleistungen Eigen-\nBuchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf                tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-\ndie Währung des jeweiligen Schuldners oder                      ren von Kunden zu verschaffen und die nicht\nEmittenten lauten und in dieser finanziert sind,                auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten\n2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an                  handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des\nEuropäischen Wirtschaftsraums,\na) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,\nd) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-In-\nb) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im                     stitut mit Sitz in einem Drittstaat, das in die-\nInland, mit Ausnahme der Anlageberater und                  sem Drittstaat zugelassen ist und einem Auf-\nAnlagevermittler, die nicht befugt sind, sich               sichtssystem unterliegt, das materiell demje-\nbei der Erbringung von Finanzdienstleistun-                 nigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,\ngen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen                   e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunterneh-\nund die nicht auf eigene Rechnung mit Fi-                   men aus einem Drittstaat im Sinne von § 1\nnanzinstrumenten handeln,                                   Abs. 29,\nf) ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1\nc) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder\nAbs. 31 oder\nWertpapierhandelsunternehmen, mit Aus-\nnahme der Anlageberater und Anlagevermitt-               g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von\nler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-            § 1 Abs. 3e,\ngung von Finanzdienstleistungen Eigentum                 vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbst-\noder Besitz an Geldern oder Wertpapieren                 schuldnerisch haftet und\nvon Kunden zu verschaffen und die nicht auf\neigene Rechnung mit Finanzinstrumenten                5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haf-\nhandeln, mit Sitz in einem anderen Staat des             tenden Eigenkapital abgezogen werden.\nEuropäischen Wirtschaftsraums,                        Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes\nund der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des\nd) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute\nKörperschaftsteuergesetzes können abweichend\nmit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem\nvon Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von ande-\nDrittstaat zugelassen sind und einem Auf-\nren Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet\nsichtssystem unterliegen, das materiell dem-\nwird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Be-\njenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,\nrechnung der Auslastung der Obergrenze für Groß-\ne) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen                kredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit\naus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,            einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichti-\ngen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-\nf) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1\nrechnet werden. Das Förderinstitut hat die Inan-\nAbs. 31 oder\nspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der\ng) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von             Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an-\n§ 1 Abs. 3e,                                          zuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens","2626          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nfünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bun-                        Organisation, deren KSA-Risikogewicht\ndesanstalt beizubehalten.                                              null vom Hundert beträgt,\n(4) Bei der Berechnung der Auslastung der                       geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet\nGroßkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3                        wird,\nSatz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten\nb) Forderungen, deren Erfüllung von einer\nGroßkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4\nSatz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezo-                   aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-\ngenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a                            perschaft oder Einrichtung des öffent-\nAbs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Ge-                           lichen Bereichs eines Staates des Euro-\nsamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5                         päischen Wirtschaftsraums,\nSatz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3\nbb) Regionalregierung oder örtlichen Ge-\nSatz 2 nicht zu berücksichtigen.\nbietskörperschaft eines Drittstaates, die\n(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6                      das KSA-Risikogewicht der Zentralregie-\nüber Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite                     rung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der\nnach den Absätzen 2 und 3 Satz 2.                                      Schuldner gehört und deren KSA-Risiko-\n(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:                     gewicht null vom Hundert beträgt, oder\n1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,                           cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-\nperschaft oder Einrichtung des öffentli-\n2. Kredite an\nchen Bereichs eines Drittstaates, die das\na) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein                          KSA-Risikogewicht für Institute erhält und\nrechtlich unselbständiges Sondervermögen                        deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hun-\ndes Bundes oder eines Landes, ein Land,                         dert beträgt,\neine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,\ngeschuldet oder ausdrücklich gewährleistet\nb) die Europäischen Gemeinschaften,                            wird,\nc) die Europäische Investitionsbank,                        c) Forderungen, deren Erfüllung von einer\nd) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der               aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Ein-\nBund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haf-                    richtung des öffentlichen Bereichs, Re-\ntet,                                                            gionalregierung oder einer örtlichen Ge-\n3. Kreditzusagen,                                                      bietskörperschaft eines Drittstaates oder\n4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig                       bb) multilateralen Entwicklungsbank oder in-\nvon ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die                      ternationalen Organisation\nnach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigen-\ngeschuldet oder ausdrücklich gewährleistet\nkapital abgezogen werden,\nwird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert\n5. Wertpapiere des Handelsbestandes und                            des Gesamtnennwerts der ausstehenden ge-\n6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus                    deckten Schuldverschreibungen des emittie-\ndem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem                   renden Kreditinstituts nicht übersteigen und\nVermerk „Eingang vorbehalten“ versehen wer-                    der Schuldner oder Gewährleistungsgeber\nden.“                                                          keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeord-\nnet ist,\n28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c einge-\nfügt:                                                           d) Forderungen, deren Erfüllung von\n„§ 20a                                     aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,\nGedeckte Schuldverschreibungen                           bb) einem      Wertpapierhandelsunternehmen\n(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:                            mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der An-\nlageberater und Anlagevermittler, die\n1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfand-                      nicht befugt sind, sich bei der Erbringung\nbriefgesetzes,                                                     von Finanzdienstleistungen Eigentum\n2. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4                       oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren\nder Investmentrichtlinie, die vor dem 31. Dezem-                   von Kunden zu verschaffen und die nicht\nber 2007 ausgegeben wurden, oder                                   auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-\n3. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4                       menten handeln,\nder Investmentrichtlinie, die ausschließlich durch             cc) einem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Insti-\ndie folgenden Vermögensgegenstände gedeckt                         tut oder Wertpapierhandelsunternehmen,\nsind:                                                              mit Ausnahme der Anlageberater und An-\na) Forderungen, deren Erfüllung von einer                          lagevermittler, die nicht befugt sind, sich\nbei der Erbringung von Finanzdienstleis-\naa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank                      tungen Eigentum oder Besitz an Geldern\neines Staates des Europäischen Wirt-                       oder Wertpapieren von Kunden zu ver-\nschaftsraums oder                                          schaffen und die nicht auf eigene Rech-\nbb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank                      nung mit Finanzinstrumenten handeln, mit\neines Drittstaates, einer multilateralen                   Sitz in einem anderen Staat des Europäi-\nEntwicklungsbank oder internationalen                      schen Wirtschaftsraums,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006            2627\ndd) einem Einlagenkreditinstitut oder einem              (4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durch-\nE-Geld-Institut mit Sitz in einem Dritt-          setzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das Institut\nstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen        muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungs-\nist und einem Aufsichtssystem unterliegt,         falles den Wert des Grundpfandrechts in angemes-\ndas materiell demjenigen dieses Geset-            sener Zeit realisieren zu können.\nzes gleichwertig ist,\nee) einem anerkannten Wertpapierhandelsun-               (5) Um eine Immobilie als Deckungswert berück-\nternehmen aus Drittstaaten im Sinne von           sichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhän-\n§ 1 Abs. 29,                                      gigen Sachverständigen bewertet werden, und die\nImmobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach\nff) einem zentralen Kontrahenten im Sinne             § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet\nvon § 1 Abs. 31 oder                              werden. Gelten in einem Staat des Europäischen\ngg) einer Wertpapier- oder Terminbörse im             Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvor-\nSinne von § 1 Abs. 3e                             schriften strenge Vorgaben für die Bemessung ei-\nnes Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu\ngeschuldet wird und deren KSA-Risikoge-               ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem\nwicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich           Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des\nder Regelungen in Absatz 2,                           Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobi-\ne) Forderungen, die durch Grundpfandrechte               lienwert muss transparent und klar dokumentiert\nauf Wohnimmobilien besichert sind, soweit             werden.\nder Wert des Grundpfandrechts zusammen\nmit allen nicht nachrangigen Grundpfand-                 (6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in\nrechten 80 vom Hundert des Werts der belas-           regelmäßigen Abständen überwacht werden. Dieser\nteten Wohnimmobilie nicht übersteigt,                 Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer\nals ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer\nf) Forderungen, die durch Grundpfandrechte\nals drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufi-\nauf Gewerbeimmobilien besichert sind, so-\nger vorgenommen werden, wenn der Markt für die\nweit der Wert des Grundpfandrechts zusam-\nbelastete Immobilie starken Wertschwankungen\nmen mit allen nicht nachrangigen Grund-\nausgesetzt ist. Institute können statistische Metho-\npfandrechten 60 vom Hundert des Werts der\nden verwenden, um diejenigen Immobilien zu be-\nbelasteten Gewerbeimmobilie nicht über-\nstimmen, die einer Neubewertung bedürfen und\nsteigt, und\num den Wert der belasteten Immobilie zu überwa-\ng) Forderungen, die durch eingetragene Schiffs-          chen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert be-\npfandrechte besichert sind, soweit der Wert           wertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen\ndes Schiffspfandrechts zusammen mit allen             der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten\nnicht    nachrangigen      Schiffspfandrechten        Immobilie muss durch einen unabhängigen Sach-\n60 vom Hundert des Werts des verpfändeten             verständigen überprüft werden, sobald dem Institut\nSchiffes nicht übersteigt.                            Informationen vorliegen, dass der Wert der belaste-\nNähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Ri-               ten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Markt-\nsikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forde-               wert für vergleichbare Immobilien wesentlich ge-\nrungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die              sunken sein könnte. Für durch Grundpfandrechte\nRechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen.            besicherte Forderungen, bei denen die Bemes-\nsungsgrundlage des Kredits und der Wert der be-\n(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldver-                lasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro\nschreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-                 oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals\nstabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert               nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt,\nam Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut            ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumin-\nemittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht            dest alle drei Jahre durch einen unabhängigen\nübersteigen. Forderungen, die durch die Übermitt-            Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des\nlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner              Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Ergibt die\noder des Liquidationserlöses von durch Immobilien            Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie\nbesicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter             die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der\nSchuldverschreibungen entstehen, werden bei der              Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belas-\nGrenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt.              tungen sind bei der Bestimmung des Werts des\nBei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu            Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.\n100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des\nSchuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.                 (7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen\n(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuld-              zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Be-\nverschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1                sicherung, insbesondere zu den Arten von Wohn-\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfand-             immobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei\nrechte oder Schiffspfandrechte besichert sind,               denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert\nmuss der Emittent der gedeckten Schuldverschrei-             werden.\nbungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen.\nFür Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen                  (8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass\nfür Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien ent-              die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen\nsprechend.                                                   gegen Schäden versichert ist.","2628         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\n§ 20b                                  a) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-\nAnerkennung                                    geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-\nvon Sicherungsinstrumenten als                           zug auf Waren, die durch Barausgleich erfüllt\nanzeige- und anrechnungsentlastend                          werden müssen oder auf Wunsch einer der\nParteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder\nDie folgenden Sicherungsinstrumente werden als                   ein anderes Beendigungsereignis begründet\nanzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt,                       ist, durch Barausgleich erfüllt werden können,\nwenn sie die näheren Bestimmungen der Rechts-\nb) Optionen, Terminkontrakte, Swaps und an-\nverordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung er-\ndere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren,\nfüllen:\ndie durch effektive Lieferung erfüllt werden\n1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20                        können, wenn diese an einem geregelten\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbst-                    Markt oder über ein multilaterales elektroni-\nschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3                      sches Handelssystem gehandelt werden,\nSatz 2 Nr. 4,\nc) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-\n2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2                          geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a,                                       zug auf Waren, die durch effektive Lieferung\n3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2                     erfüllt werden können, die nicht in Buch-\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe b,                                       stabe b genannt sind, nicht kommerziellen\nZwecken dienen und die die Merkmale ande-\n4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß                  rer derivativer Finanzinstrumente aufweisen,\n§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,                           insbesondere dass Clearing und Abrechnung\n5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20                          über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 und                                         Abs. 31 erfolgen,\n6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.                d) finanzielle Differenzgeschäfte oder\ne) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-\n§ 20c                                     geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-\nBefreiung                                    zug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissi-\nvon den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,                      onsberechtigungen, Inflationsraten und an-\n§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1                         dere Wirtschaftsstatistiken, die durch Baraus-\ngleich erfüllt werden müssen oder auf\n(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandels-                    Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht\nunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der                    durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-\nAnlageberater und Anlagevermittler, die nicht be-                   ereignis begründet ist, durch Barausgleich er-\nfugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-                füllt werden können, sowie alle anderen Deri-\nleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder                     vatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte,\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen und die                      Rechte, Obligationen, Indizes, Messwerte,\nnicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten                    die in den Buchstaben a bis d nicht genannt\nhandeln, auf Antrag widerruflich gestatten, dass                    sind und die die Merkmale anderer derivativer\n1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13                      Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere\nAbs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin-                  dass sie auf einem geregelten Markt oder ei-\ndung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der                      nem multilateralen elektronischen Handels-\nBundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die                    system gehandelt werden oder dass Clearing\nKredite ausschließlich entstehen                                und Abrechnung über zentrale Kontrahenten\nim Sinne von § 1 Abs. 31 erfolgen,\na) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absat-\nzes 2 Nr. 1 in Bezug auf Waren oder Basis-            2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen\nwerte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e, für                nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von\ndie ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Be-               Privatkunden erbringt,\nstimmungen der Rechtsverordnung nach § 22             3. über eine dokumentierte Strategie zum Manage-\nzu ermitteln ist, oder                                    ment, insbesondere zur Kontrolle und Begren-\nb) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung                zung von Konzentrationsrisiken verfügt und\nvon Waren oder die Übertragung von Emissi-                diese der Bundesanstalt und der Deutschen\nonsrechten betreffen, und                                 Bundesbank angezeigt hat und\n2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Num-           4. Vorkehrungen trifft, die\nmer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13                    a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko\nAbs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin-                  angemessene Überwachung der Bonität der\ndung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit                 Kreditnehmer sicherstellen und\nhaftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln\nb) eine unverzügliche Reaktion auf eine Ver-\nunterlegt werden muss.\nschlechterung der Bonität der Kreditnehmer\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattge-                   erlauben.\ngeben werden, wenn das Institut                                 (3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne\n1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im               des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der\nZusammenhang mit den folgenden Finanzinstru-             Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen,\nmenten erbringt:                                         wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2629\n1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzen-              6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Be-\ntrationsgrenzen, die das Institut in seiner Strate-           rechnung von Sicherungsinstrumenten (Kredit-\ngie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat,                risikominderungsbestimmungen),\nüberschreitet; die Anzeige hat den Überschrei-             7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken\ntungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers                      gegenüber einem Sicherungsgeber,\nund Informationen über das zugrunde liegende\nGeschäft zu enthalten oder                                 8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredi-\nte,\n2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich\n9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben\nändert.\nund über die zulässigen Datenträger, Übertra-\n(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne                  gungswege und Datenformate der Großkredit-\ndes Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der                      anzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach\nDeutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach                     diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-\nQuartalsbeginn die Großkredite des vergangenen                    pflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstat-\nQuartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 er-                  tung von Sammelanzeigen ergänzt werden kön-\nfasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3                   nen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\nund § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit                    Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um\n§ 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die An-                  einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von\nzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen                   den Instituten geöffneten Positionen zu erhal-\nder Kreditnehmer und Informationen über die Ent-                  ten,\nwicklung der Kredite zu enthalten.“                           10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtpositi-\n29. § 22 wird wie folgt gefasst:                                      on,\n11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das\n„§ 22                                     kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,\nRechtsverordnungsermächtigung über Kredite                 12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags\nnach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach\nDas Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAbs. 5 Satz 2 und 4,\nmächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deut-\nschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverord-                  13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Be-\nnung für Großkredite und Millionenkredite nähere                  obachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,\nRegelungen zur Bestimmung der Kreditanrech-                   14. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach\nnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisi-                § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von\nkominderung, zur Abgrenzung zwischen Handels-                     Informationen, die die Deutsche Bundesbank\nbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organi-                  von ausländischen Evidenzzentralen erhalten\nsatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Be-                       hat, erforderlich ist,\nschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von\n15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-\nGroßkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Han-\nrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die\ndelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinsti-\nAufgliederung der Benachrichtigung nach § 14\ntuts und zur Bewertung von Positionen des Han-\nAbs. 2 Satz 3,\ndelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rah-\nmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige             16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen\nder von den Instituten gewährten Großkredite und                  Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.\nMillionenkredite zu erlassen, insbesondere über               Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\n1. die Ermittlung der Kreditbeträge,                         mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\ndesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die\n2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von            Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-\nDerivaten sowie von Pensions- und Leihge-                schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-\nschäften und von anderen mit diesen vergleich-           verordnung sind die Spitzenverbände der Institute\nbaren Geschäften sowie der für diese Ge-                 anzuhören.“\nschäfte übernommenen Gewährleistungen,               30. § 24 wird wie folgt geändert:\n3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbis 20b sowie nähere Bestimmungen für Insti-\naa) Nummer 3 wird aufgehoben.\ntute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet\nwerden kann, die Besicherungswirkungen von                  bb) Nummer 9 wird aufgehoben.\nFinanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kre-              cc) Die Nummern 4 bis 8a werden zu den Num-\nditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berück-                     mern 3 bis 8 und die Nummern 10 bis 14\nsichtigen, wenn sie periodische Stresstests                      werden zu den Nummern 9 bis 13.\ndurchführen und Strategien zur Steuerung von\ndd) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „Be-\nKonzentrationsrisiken entwickelt haben,\nstehen“ durch das Wort „Entstehen“ ersetzt.\n4. die Zurechnung von Krediten zu Kreditneh-                    ee) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nmern,\n„13. das Entstehen, die Veränderungen in\n5. die Anrechnung von Krediten auf die Großkre-                           der Höhe oder die Beendigung einer\nditgrenzen und im Rahmen der Millionenkredit-                         qualifizierten Beteiligung an anderen\nanzeigen,                                                             Unternehmen.“","2630         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nb) Absatz 1a wird wie folgt neu gefasst:                                           Abgrenzung der Verantwor-\n„(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und                                 tungsbereiche umfassen, und\nder Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:                                b) Prozesse zur Identifizierung, Be-\n1. seine engen Verbindungen zu anderen natür-                                   urteilung,   Steuerung     sowie\nlichen Personen oder Unternehmen,                                            Überwachung und Kommunika-\ntion der Risiken; dabei soll den\n2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen                                in Anhang V der Bankenrichtlinie\nUnternehmen,                                                                 niedergelegten Kriterien Rech-\n3. den Namen und die Anschrift des Inhabers                                     nung getragen werden;“.\neiner bedeutenden Beteiligung an dem anzei-                     bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\ngenden Institut und an den ihm nach § 10a\nnachgeordneten Unternehmen mit Sitz im                     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:\nAusland sowie die Höhe dieser Beteiligungen                     „Die Angemessenheit der Geschäftsorgani-\nund                                                             sation nach Satz 3 Nr. 1 ist von den Institu-\n4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen.“                   ten regelmäßig zu überprüfen.“\nc) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Unter-                 cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im\nnehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“                            Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6“ durch die\ndurch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis-                    Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 und 3\ntungen“ ersetzt.                                                   bis 6“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über die            b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nzulässigen Datenträger und Übertragungswege“                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „gilt für Instituts-\ndurch die Wörter „über die zulässigen Datenträ-                    gruppen, Finanzholding-Gruppen oder Fi-\nger, Übertragungswege und Datenformate“ er-                        nanzkonglomerate“ durch die Wörter „gilt\nsetzt.                                                             für Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-\n31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt                        pen, Institute im Sinne von § 10a Abs. 14\ngefasst:                                                              oder Finanzkonglomerate“ ersetzt.\n„1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4                bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 8\nNr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtli-                Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2“\nchen Aufgaben unter den Voraussetzungen des                       durch die Angabe „§ 10a Abs. 12 sowie\nAbsatzes 2 erforderlich ist,“.                                    Abs. 13 Satz 1 und 2“ ersetzt.\n32. § 25 wird wie folgt geändert:                                c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nfügt:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Hat ein Institut nach Absatz 2 Bereiche\n„Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11                   ausgelagert und sind die Prüfungsrechte und\nüber das Verfahren der Zusammenfassung,                       Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beein-\n§ 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und                trächtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall\n§ 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von                Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-\nTochterunternehmen in Drittstaaten gelten ent-                lich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.\nsprechend.“                                                   Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „über die                Satz 5 bleiben unberührt.“\nzulässigen Datenträger und Übertragungswege           34. In § 25b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in einen\nder Monatsausweise“ durch die Wörter „über                Staat außerhalb der Europäischen Union“ durch die\ndie zulässigen Datenträger, Übertragungswege              Wörter „in einen Staat außerhalb des Europäischen\nund Datenformate der Monatsausweise“ ersetzt.             Wirtschaftsraums“ ersetzt.\n33. § 25a wird wie folgt geändert:                           35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         und folgender § 26a eingefügt:\naa) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                           „5b. Offenlegung\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                          § 26a\n„1. ein angemessenes Risikomanage-                          Offenlegung durch die Institute\nment. Dies beinhaltet auf der                  (1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und\nGrundlage von Verfahren zur Er-             quantitative Informationen über sein Eigenkapital,\nmittlung und Sicherstellung der Ri-         die eingegangenen Risiken und seine Risikomana-\nsikotragfähigkeit die Festlegung            gementverfahren, einschließlich der nach § 10\nvon Strategien sowie die Einrich-           Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der\ntung interner Kontrollverfahren, die        Kreditrisikominderungstechniken und der Verbrie-\naus einem internen Kontrollsystem           fungstransaktionen veröffentlichen und über förmli-\nund einer internen Revision beste-          che Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser\nhen, wobei das interne Kontrollsys-         Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen\ntem dabei insbesondere umfasst:             müssen auch die regelmäßige Überprüfung der An-\na) aufbau- und ablauforganisatori-          gemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenle-\nsche Regelungen, die eine klare          gungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2631\nderungen an den Inhalt der offen zu legenden Infor-                   in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nmationen und die Verfahren und Regelungen zur Er-                     nach § 22“ ersetzt.\nfüllung der Offenlegungspflicht können durch die                 bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nRechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7                        fügt:\ngeregelt werden.\n„Macht ein Institut von der Ausnahme nach\n(2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für                     § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen\nsolche Informationen, die nicht wesentlich, recht-                    der dort genannten Voraussetzungen zu prü-\nlich geschützt oder vertraulich sind. Informationen                   fen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegen-\ngelten insbesondere dann als                                          über dem Institut Bestimmungen über den\n1. wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehler-                      Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom\nhafte Angabe die Beurteilung oder die Entschei-                   Prüfer zu berücksichtigen.“\ndung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen           b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nEntscheidungen auf diese Informationen stützt,               gefasst:\nändern oder beeinflussen kann;\n„Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Institut seinen\n2. rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Be-                Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz\nkanntgabe die Wettbewerbsposition des Insti-                 sowie den §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und\ntuts schwächen würde;                                        § 25b nachgekommen ist. Bei Instituten, die das\n3. vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur             Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft\nVerfügung gestellt wurden oder aus einer Ge-                 besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36\nschäftsverbindung resultieren.                               Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu\nprüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die\nIn diesen Fällen legt das Institut den Grund für die             Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über\nNichtoffenlegung solcher Informationen dar und                   Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktien-\nveröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter                 gesetzes über die Ausübung des Stimmrechts\nSatz 1 Nr. 2 und 3 fallenden Informationen, es sei               zu erstrecken.“\ndenn, diese sind nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3\ngenannten Kriterien ebenfalls als rechtlich ge-           38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:\nschützt oder vertraulich einzustufen.                                                  „§ 30\n(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungs-                          Bestimmung von Prüfungsinhalten\npflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten               Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prü-\nFällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           fers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegen-\nnicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im             über dem Institut Bestimmungen über den Inhalt\nEinzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er-          der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der\nforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung               Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.\nder Informationen zu veranlassen.                             Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prü-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgrup-          fungen festlegen.“\npen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1           39. § 31 wird wie folgt geändert:\nbis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 24\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a“ durch\nübergeordneten Unternehmens für die ordnungsge-\ndie Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und\nmäße Offenlegung der Institutsgruppe oder der Fi-\nnanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a                    Abs. 1a“ ersetzt.\nAbs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In             b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4\nden Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung                 ersetzt:\nvon Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für                     „(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute\ndas Einzelinstitut.“                                             von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,\n36. In § 28 Abs. 3 werden die Wörter „angeschlossen                  § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6\nsind“ durch das Wort „angehören“ ersetzt.                        bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den\n§§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der\n37. § 29 wird wie folgt geändert:\nVerpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewäh-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie die Anfor-              ren, freistellen, wenn dies aus besonderen Grün-\nderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13              den, insbesondere wegen der Art oder des Um-\nbis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3            fanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.\nund Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c                  Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts\nund 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung                 oder von Amts wegen erfolgen.\nmit einer Rechtsverordnung nach § 22“                       (3) Ein übergeordnetes Unternehmen im\ndurch die Angabe „sowie die Anforderungen                Sinne von § 10a Abs. 1 bis 3 und § 13b Abs. 2\nnach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Ver-              kann von der Einbeziehung einzelner nachge-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach                  ordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1\n§ 1a Abs. 9, nach den §§ 10 bis 10b, 11,                 bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung\n12, 13 bis 13d, 18, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1              nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1\nund 3, Abs. 1a und 2 und § 26a, sowie nach               und § 13b Abs. 3 und 4 absehen, wenn und so-\nden §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch             lange die Bilanzsumme des einzelnen nachge-","2632        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\nordneten Unternehmens niedriger als der klei-                 4. die Positionen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1\nnere der folgenden zwei Beträge ist:                              bis 9 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer\nFinanzholding-Gesellschaft, die ein gruppen-\n1. 10 Millionen Euro oder\nangehöriges Unternehmen ist, müssen min-\n2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer                        destens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3\nInstitutsgruppe übergeordneten Unterneh-                      Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zu-\nmens oder der die Beteiligung haltenden Fi-                   gunsten von gruppenangehörigen Unterneh-\nnanzholding-Gesellschaft.                                     men übernommenen Eventualverbindlichkei-\nten entsprechen,\nDas übergeordnete Unternehmen zeigt der Bun-\ndesanstalt und der Deutschen Bundesbank un-                   5. jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der\nmittelbar nach Erwerb der Beteiligung sowie ein-                  Spitze einer Finanzholding-Gruppe steht,\nmal jährlich in einer Sammelanzeige zum                           muss mindestens in einem Umfang über Ei-\n30. September an, welche Unternehmen es nach                      genkapital verfügen, der der Summe der in\nSatz 1 von der Einbeziehung in die Zusammen-                      § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Posi-\nfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1                    tionen sowie der zugunsten von gruppenan-\nSatz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 ausgenommen                         gehörigen Unternehmen übernommenen\nhat. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein-                   Eventualverbindlichkeiten entspricht,\nzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusam-\nmenfassung ausgenommene nachgeordnete                         6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-\nUnternehmen wieder in die Zusammenfassung                         nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums\naufgenommen werden, wenn die Gesamtheit                           muss über Systeme verfügen, um die Her-\ndieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusam-                    kunft der Eigenmittel und der weiteren Finan-\nmengefasster Basis nicht von untergeordneter                      zierungsquellen aller gruppenangehörigen\nBedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 ge-                   Unternehmen zu überwachen und zu steuern,\nnannten Fällen kann die Bundesanstalt auf An-\n7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe\ntrag einzelne übergeordnete Unternehmen im\ninformiert die Bundesanstalt und die Deut-\nSinne des § 10a Abs. 1 bis 3 und des § 13b\nsche Bundesbank über alle Risiken, die die\nAbs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6\nfinanzielle Situation der Institutsgruppe oder\nbis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3\nFinanzholding-Gruppe beeinträchtigen kön-\nund 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Un-\nnen.\nternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und\ndes § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbe-               Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die\nziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster                Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1\nBasis ohne oder von untergeordneter Bedeutung                 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-\nist. Für einzelne gruppenangehörige Unterneh-                 Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Fi-\nmen ist eine Freistellung auf Antrag des überge-              nanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist,\nordneten Instituts oder von Amts wegen auch                   über Eigenkapital verfügt, das der Summe der\nzulässig, wenn nach Auffassung der Bundesan-                  Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Ein-\nstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zu-               zelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft\nsammengefasster Basis ungeeignet oder irrefüh-                nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute\nrend wäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-                  sowie der zugunsten von gruppenangehörigen\nchend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur               Unternehmen übernommenen Eventualverbind-\nErmittlung der zusammengefassten Eigenmittel                  lichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsun-\nverpflichtet sind.                                            ternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmit-\n(4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden                 telanforderungen zu berechnen. Institute, die ei-\nner nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe\nBedingungen einzelne Institutsgruppen und Fi-\noder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen\nnanzholding-Gruppen von der Anforderung des\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmit-               die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen\nan gruppenangehörigen Unternehmen, die bei\ntelausstattung auf zusammengefasster Basis\ndiesen dem Kernkapital zugerechnet werden,\nfreistellen:\nbei der Berechnung der Relationen nach § 10\n1. alle gruppenangehörigen Institute sind Kapi-               Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des\ntalanlagegesellschaften oder Finanzdienst-                freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kern-\nleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rech-            kapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva\nnung mit Finanzinstrumenten handeln,                      nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer\n2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-              Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln\nnerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums                 abzuziehen.“\nermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nAbs. 2, gemindert um alle Eventualverbind-\nlichkeiten, die es zugunsten von gruppenan-        40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngehörigen Unternehmen übernommen hat,\na) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a\n3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-              die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10\nnerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums                 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe\nerfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1            „Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1\nauf Einzelebene,                                          Nr. 1 bis 6“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006              2633\nb) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem                46. In § 44b wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2\nWort „Einlagenkreditinstituten“ die Wörter „und           sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe\nzentralen Kontrahenten im Sinne von § 1                   „§ 2b“ durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.\nAbs. 31“ eingefügt.                                   47. § 45 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 3 Teilsatz 2 wird die Angabe „§ 2b“\n„(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmit-\ndurch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.\ntel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder\nd) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 2c“ durch die              die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen\nAngabe „§ 2d“ ersetzt.                                    des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt\n41. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 60              1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschaf-\nAbs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Angabe                     ter sowie die Ausschüttung von Gewinnen unter-\n„nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie“ ersetzt.                  sagen oder beschränken,\n42. In § 33b Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1              2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19\nSatz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10“ durch die Angabe „nach                Abs. 1 untersagen oder beschränken und\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 10 oder 11“ ersetzt.\n3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Re-\n43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        duzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese\n„(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Be-                aus bestimmten Arten von Geschäften und Pro-\ntreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Fi-                 dukten oder der Nutzung bestimmter Systeme\nnanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die                 ergeben.\nBundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen\n(2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-\nUnternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 so-\nnen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat\nwie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 ent-\noder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-\nsprechend anzuwenden, wenn die zusammenge-\nleistungsverkehrs tätig gewesen ist.“\nfassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unter-\n44. § 44 wird wie folgt geändert:                                 nehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 nicht\na) In der Überschrift werden die Wörter „Unterneh-            entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fäl-\nmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch                len außerdem die für die Institutsgruppe oder Fi-\ndie Wörter „Anbietern von Nebendienstleistun-             nanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b gel-\ngen“ ersetzt.                                             tenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3\nSatz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2\nherabsetzen.“\nbis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“\nersetzt.                                              48. § 45a wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10a\nfügt:                                                         Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung\n„(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Auf-              mit § 10a Abs. 9 Satz 2“ durch die Angabe\nsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzhol-               „§ 10a Abs. 13 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Ver-\nding-Gruppe Informationen, die bereits einer an-              bindung mit § 10a Abs. 13 Satz 2“ ersetzt.\nderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr       b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2\nAuskunftsersuchen zunächst an diese zustän-                   bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“\ndige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die             ersetzt.\neinem EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1\n49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:\nSatz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind,\nrichtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur                                    „§ 45b\nUmsetzung der Ansätze und Methoden nach der                    Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln\nBankenrichtlinie regelmäßig zunächst an die für\ndie Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu-                 (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungs-\nständige Stelle.“                                         gemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a\nAbs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a             Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5\nAbs. 6 und 7“ durch die Angabe „nach § 10a                innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-\nAbs. 6 bis 11“ ersetzt.                                   menden angemessenen Frist behoben, kann die\n45. § 44a wird wie folgt geändert:                                Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-            Institut\nmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch                1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverord-\ndie Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun-                  nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Ei-\ngen“ ersetzt.                                                 genkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigen-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              mittel vorhalten muss,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 2            2. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-\nSatz 2 oder 4“ durch die Angabe „aus § 31                greift, soweit sich diese aus bestimmten Arten\nAbs. 3 Satz 1 oder Satz 4“ ersetzt.                      von Geschäften und Produkten oder der Nut-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 3                zung bestimmter Systeme ergeben,\nSatz 1 oder 3“ durch die Angabe „aus § 31            3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der\nAbs. 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.                      Bundesanstalt errichten darf und","2634         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\n4. einzelne Geschäftsarten, namentlich die An-               b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Bera-\nnahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren               tende Bankenausschuss“ durch die Wörter „der\nvon Kunden und die Gewährung von Krediten                   Europäische Bankenausschuss“ und die Angabe\nnach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem             „Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch\nUmfang betreiben darf.                                      die Angabe „Artikel 143 Abs. 2 der Bankenricht-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige              linie“ ersetzt.\nübergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a             56. In § 55a Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“\nAbs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a           durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.\nAbs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe            57. In § 55b Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“\noder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a                durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.\nAbs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Ge-\nschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet       58. § 56 wird wie folgt geändert:\nmit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Bundesanstalt statt die Gewährung von Kredi-\naa) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe\nten zu untersagen oder zu beschränken die für die\n„§ 2b“ jeweils durch die Angabe „§ 2c“ er-\nInstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach\nsetzt.\nMaßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergren-\nzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4             bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nund Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.                                  „4. entgegen § 2c Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10\n(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1                      Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3,\nund 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch                        § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nbereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a                            mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8, jeweils\nAbs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbin-                     auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2,\nden, wenn die Risikolage des Instituts, der Instituts-                   § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1\ngruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfor-                         Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,\ndert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsge-                        Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1\nmäße Geschäftsführung abzuwenden.“                                       in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14 Abs. 1\n50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit\n„Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unbe-                       § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5,\nrührt.“                                                                  § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12 oder 13, Nr. 5\n51. In § 46e Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „es“ durch das                      oder 7 jeweils auch in Verbindung mit\nWort „sie“ ersetzt.                                                      § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a, § 24\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1\n52. § 49 wird wie folgt gefasst:                                             oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Ver-\n„§ 49                                            bindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1\nSofortige Vollziehbarkeit                                 Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                           Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des                           jeweils auch in Verbindung mit einer\n§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b                           Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5,\nAbs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des                           § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1\n§ 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit                       oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in\n§ 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des                        Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n§ 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35                           nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige\nAbs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1,                         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nauch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1,                      nicht rechtzeitig erstattet,“.\ndes § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des\n§ 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46                    cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 10\nund 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine auf-                        Abs. 3 Satz 5 oder 6,“ die Angabe „§ 10a\nschiebende Wirkung.“                                                 Abs. 10 Satz 5 oder 6,“ eingefügt.\n53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                   b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „oder § 45\nAbs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 25a\na) Die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3,                    Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3,\nAbs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt ent-            § 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1“\nsprechend“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2            ersetzt.\nSatz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a\nund 9 gilt entsprechend“ ersetzt.                    59. § 64a wird aufgehoben.\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                               60. § 64c wird aufgehoben.\n54. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „der § 24         61. § 64e wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 6, 8 und 9“ durch die Angabe „der § 24            a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1\nAbs. 1 Nr. 5 und 7“ ersetzt.                                    Nr. 10“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 9“\n55. § 53e wird wie folgt geändert:                                  ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 2b“           b) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndurch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.                     62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006                2635\n63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:                      wendet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\n„§ 64h                                 für das übergeordnete Unternehmen einer Finanz-\nholding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn\nÜbergangsvorschriften                          die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschrif-\nzum Gesetz zur Umsetzung                         ten des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen\nder neu gefassten Bankenrichtlinie                   Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der\nund der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie              Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen\n(1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt             Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 be-\nwurden und denen in Anwendung des § 10 Abs. 1a                 treffend die Anwendung internationaler Rechnungs-\nSatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden              legungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der\nFassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht                  jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2\nvon null vom Hundert beigemessen werden darf,                  des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des\ndürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin               Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6\nmit null vom Hundert gewichtet werden.                         der genannten Verordnung übernommenen interna-\ntionalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden\n(2) Institute, die nach den Übergangsvorschrif-\nhat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3\nten in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1\ndes Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein\nSatz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die\nübergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach\nAnforderungen des Grundsatzes I der Grundsätze\n§ 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat\nüber die Eigenmittel und die Liquidität der Kredit-\nes dieses Verfahren beizubehalten.\ninstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geän-                   (5) Institute dürfen personenbezogene Daten,\ndert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom                       die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben,\n20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) für ihre KSA-Posi-             nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 verwenden.\ntionen anwenden, können bis zum 31. Dezember                        (6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember\n2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b,           2010 anzuwenden.\n14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum\n(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezem-\n31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die\nber 2010 anzuwenden.“\nGroßkredit- und Millionenkreditverordnung in der\nbis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung an-\nArtikel 2\nwenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                                       Änderung\nunverzüglich anzuzeigen.                                                       des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der\nErmittlung der zusammengefassten Eigenmittelaus-             In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-\nstattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf          heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-\ndas Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen,        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröf-\ndie bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein          fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\naktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a         kel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I\nAbs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6        S. 2553) geändert worden ist, wird die Angabe „nach §\nSatz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fort-            2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4\ngesetzt werden, dass an die Stelle des aktivischen        und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes\nUnterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmen-           über das Kreditwesen“ durch die Angabe „nach § 2c\nwert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kern-         Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4\nkapital erfolgt.                                          und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwe-\nsengesetzes“ ersetzt.\n(4) Ist ein übergeordnetes Institut einer Instituts-\ngruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2 nach den                                      Artikel 3\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet,\neinen Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei                                     Änderung\nder Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmit-                              des Handelsgesetzbuchs\ntelausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. De-           Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nzember 2015 abweichend von der Regelung des               Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\n§ 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 an-          reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das                Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),\nübergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Ver-         wird wie folgt geändert:\nordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Par-          1. In § 340i Abs. 4 wird die Angabe „im Sinne des § 10a\nlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betref-               Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des\nfend die Anwendung internationaler Rechnungsle-               Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „im Sinne\ngungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der je-            des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes“ er-\nweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2               setzt.\ndes Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der\nAufstellung des Konzernabschlusses die nach den           2. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikeln 3 und 6 der genannten Verordnung über-                   „(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen\nnommenen internationalen Rechnungslegungs-                    Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse\nstandards anzuwenden oder diese nach Maßgabe                  zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne\nvon § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an-                  des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen,","2636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006\ngelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss                                   Artikel 7\nund § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen\nÄnderung\nentsprechend.“\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 4                               In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I\nÄnderung\nS. 1310), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der             den ist, wird die Angabe „nach § 10a Abs. 6 und 7, §\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verord-      durch die Angabe „nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie         Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ er-\nfolgt geändert:                                               setzt.\n1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2\nAbs. 10, §§ 2b, 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11                                 Artikel 8\nund Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2                                Änderung\nNr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesen-                            des Investmentgesetzes\ngesetzes“ durch die Angabe „nach § 2 Abs. 10,\n§§ 2c, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 und Abs. 3,           Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\n§ 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6        (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nBuchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ er-            Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676),\nsetzt.                                                    wird wie folgt geändert:\n2. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:               „§ 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes\n„Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im            ist entsprechend anzuwenden.“\nSinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwe-        2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 14, 22,\nsengesetzes betreiben, hat der Prüfer auch die-            23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25\nses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung            und 25a Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „die §§ 14,\nhat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des             22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a\nAktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des           Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\n§ 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des\nStimmrechts zu erstrecken.“                            3. In § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 2b“\njeweils durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3\nbis 8 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 9\n„Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-\nlichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, so-                                Änderung\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\nweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere\nwegen der Art und des Umfangs der betriebenen             Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nGeschäfte angezeigt ist.“                              der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.\n1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-\nArtikel 5                            setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird\nwie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Einkommensteuergesetzes                      1. In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „Un-\nIn § 3 Nr. 40 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in            ternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober                    die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-\n2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch          setzt.\nArtikel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006               2. In § 104l Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe            Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe\n„nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen“              „§ 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\ndurch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengeset-\nzes“ ersetzt.                                                 3. In § 104q Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter „Unter-\nnehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch\nArtikel 6                                die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-\nsetzt.\nÄnderung\ndes Körperschaftsteuergesetzes                                            Artikel 10\nIn § 8b Abs. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-\nNeufassung\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\ndes Kreditwesengesetzes\ntober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ge-             Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nändert worden ist, wird die Angabe „nach § 1 Abs. 12          Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. Januar\ndes Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe           2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n„nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                  kannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006                  2637\nArtikel 11                               5. Artikel 1 Nr. 13 § 10a Abs. 9,\nInkrafttreten                              6. Artikel 1 Nr. 16, soweit durch ihn § 11 Abs. 1 Satz 2\n(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:                   bis 5 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,\n1. Artikel 1 Nr. 3 § 1a Abs. 9,                                  7. Artikel 1 Nr. 29,\n2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b, soweit durch ihn § 10\n8. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d,\nAbs. 1 Satz 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes ge-\nschaffen wird,                                                9. Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und\n3. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f, soweit durch ihn § 10         10. Artikel 1 Nr. 35 § 26a Abs. 1 Satz 3.\nAbs. 1e Satz 2 des Kreditwesengesetzes geschaf-\nfen wird,                                                      (2) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a und b tritt am 31. De-\nzember 2006 in Kraft.\n4. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb,\nsoweit durch ihn § 10 Abs. 9 Satz 6 und 7 des Kre-             (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007\nditwesengesetzes geschaffen wird,                           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. November 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}