{"id":"bgbl1-2006-52-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":52,"date":"2006-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/52#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_52.pdf#page=53","order":8,"title":"Neufassung der Zucker-Quoten-Verordnung","law_date":"2006-11-09T00:00:00Z","page":2601,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006                       2601\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zucker-Quoten-Verordnung\nVom 9. November 2006\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur                         zeichnungsform für die Bundesministerien vom\nÄnderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für                             20. Januar 1993 (GMBl S. 46),\nZucker vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2594) wird                     zu 3. der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und\nnachstehend der Wortlaut der Zucker-Quoten-Verord-                             Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nnung in der ab dem 16. November 2006 geltenden Fas-                            meinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nsung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                           der Bekanntmachung vom 20. September 1995\n1. die am 5. November 1981 in Kraft getretene Verord-                          (BGBl. I S. 1146), von denen § 12 Abs. 2 und\nnung vom 22. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1161),                                § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nden sind,\nkel 391 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785),                                                  zu 4. des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 6\nAbs. 4 Satz 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31\n3. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des\nder Verordnung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2889),\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n4. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der                       Marktorganisationen und der Direktzahlungen in\nVerordnung vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777),                               der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni\n5. den am 16. November 2006 in Kraft tretenden Arti-                           2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2\nkel 2 der eingangs genannten Verordnung.                                    durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006\n(BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbin-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-\nzu 1. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des                        sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                               S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nMarktorganisationen vom 31. August 1972                                 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),\n(BGBl. I S. 1617), der durch Artikel 38 Nr. 1 des               zu 5. des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) ge-                         der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1\nändert worden ist,                                                      Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nzu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-                          meinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                               zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung\nS. 705) aus Anlass der Organisationserlasse                             vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen\nvom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom                               § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom                             13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli                        ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-\n1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001                          keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses                          (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nbetreffend die Einführung der sächlichen Be-                            vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).\nBonn, den 9. November 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","2602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nVerordnung\nüber die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker\n(Zucker-Quoten-Verordnung)\n§1                                2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über\nAnwendungsbereich                               die Zuckererzeugung nach Artikel 17 Abs. 2 Buch-\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-            3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die Zu-               zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulin-\nteilung und Änderung der Quoten sowie zur Durchfüh-                sirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Men-\nrung der Quotenregelung im Rahmen der gemeinsamen                  gen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent aus-\nMarktorganisation für Zucker.                                      gedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Be-\nsitz befinden und am Ende des vorhergehenden\n§2                                     Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert\nwaren,\nZuständige Stelle\n(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der         4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über\nQuoten ist das Bundesministerium für Ernährung,                    die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tat-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministe-               sächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeu-\nrium).                                                             genden Unternehmen.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nrung (Bundesanstalt) ist zuständig für                                                        §3\n1. die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der                 Festsetzung und Änderung der Quoten\nZuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in\nWeißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an                      (1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch\na) Weißzucker,                                            schriftlichen Bescheid fest.\nb) Rohzucker,                                                 (2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten\nc) Invertzucker,                                          Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 ge-\nnannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der\nd) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker,          Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau\ndie eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert        oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu\naufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind         tragen.\nund\ne) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker,                                          §4\ndie eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert\naufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden                        Zulassung der Unternehmen\nsind,\n(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach\ndie sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand\nArtikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 be-\neines Optionsscheines sind und am Ende des Vor-\ndarf der Schriftform. Wer einen Antrag nach Satz 1 ge-\nmonats im freien Warenverkehr im Gemeinschafts-\nstellt hat, gilt bis zur unanfechtbaren Entscheidung\ngebiet gelagert waren,\nüber den Antrag als vorläufig zugelassen.\n2. die Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 17\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG)                  (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind\nNr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über          durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produk-\ndie gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl.         tionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen\nEU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung        nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produk-\nmit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeu-            tionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bun-\ngung,                                                     desfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung\nder Unternehmen Muster im Bundesanzeiger oder im\n3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über\nelektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben; so-\ndie Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufen-\nweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu ver-\nden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf\nwenden.\nfolgenden Wirtschaftsjahr im Fall von\na) Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bio-             (3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet,\nethanol oder anderen Erzeugnissen und                  jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betrie-\nbes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu mel-\nb) im Fall von Zichorien für die Erzeugung von\nden.\nInulinsirup\nbestimmt sind.                                                (4) Das Bundesministerium ist durch die Bundes-\nfinanzverwaltung unverzüglich über die erteilte Zulas-\n(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für\nsung zu unterrichten.\n1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 17\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,                  *) http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2603\n§5                                 den haben, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der\nBerechnung                             Zulassung oder der Meldung folgt, aufzubewahren. An-\nder zusätzlichen Zuckerquoten                    dere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-\nrungszeit besteht, bleiben unberührt.\nDie Berechnung der zusätzlichen Zuckerquote\nerfolgt zu 50 vom Hundert auf der Grundlage der                 (2) Zum Zwecke der Überprüfung der mit den Anträ-\nC-Zucker-Erzeugung eines zugelassenen Unterneh-              gen nach § 4 eingereichten Unterlagen und der nach\nmens im Zeitraum 2000/01 bis 2004/05 sowie zu                den in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften gemeldeten\n50 vom Hundert auf der Grundlage des Anteils des je-         Angaben dürfen die zuständigen Dienststellen der Bun-\nweiligen zugelassenen Unternehmens an der deut-              desfinanzverwaltung, im Fall des § 2 Abs. 2 auch die\nschen Gesamtzuckerquote. Um besonderen regionalen            Bundesanstalt, zur Überprüfung der Angaben\nVerhältnissen Rechnung zu tragen, kann das Bundes-\n1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstü-\nministerium von dem in Satz 1 genannten Berech-\ncke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\nnungsverhältnis um bis zu 2 vom Hundert nach oben\nsowie Transportmittel betreten,\noder unten abweichen.\n2. Besichtigungen vornehmen,\n§6\n3. alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorlie-\nZusätzliche Zuckerquote                           genden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und\n(1) Der Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zu-           verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Aus-\nckerquote ist von einem zugelassenen Unternehmen                 drucke oder Kopien angefertigt und überlassen wer-\nbei dem Bundesministerium schriftlich einzureichen.              den und\n(2) Die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet unver-        4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.\nzüglich das Bundesministerium über die Zahlung des\neinmaligen Betrages, der auf die zusätzliche Zucker-            (3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die zugelasse-\nquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.          nen Unternehmen verpflichtet, den Bediensteten der\n318/2006 erhoben wird.                                       Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung das\nBetreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu\n§7                                 gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Auf-\nzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen,\nMitteilungs-, Duldungs-\nAuskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstüt-\nund Mitwirkungspflichten\nzung zu gewähren.\n(1) Die zugelassenen Unternehmen haben die bei ih-\nnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterla-\n§8\ngen und die Unterlagen für die Angaben, die sie nach\nden in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Vorschriften zu mel-                              (Inkrafttreten)"]}