{"id":"bgbl1-2006-52-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":52,"date":"2006-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/52#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_52.pdf#page=48","order":7,"title":"Neufassung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung","law_date":"2006-11-09T00:00:00Z","page":2596,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["2596         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung\nVom 9. November 2006\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur                       des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-\nÄnderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für                           men Marktorganisationen in der Fassung der Be-\nZucker vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2594) wird                           kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\nnachstehend der Wortlaut der Zucker-Produktionsab-                           S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1\ngaben-Verordnung in der ab dem 16. November 2006                             Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                            durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. No-\nberücksichtigt:                                                              vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\n1. die am 13. März 1983 in Kraft getretene Verordnung                        sind,\nvom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286),\nzu 4. des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2,\n2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 3                       des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,\nder Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I                             der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1\nS. 2434),                                                                 Nr. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur\n3. die am 1. August 2004 in Kraft getretene Verordnung                       Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\nvom 22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1931),                                      tionen und der Direktzahlungen in der Fassung\n4. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 der                     der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\nVerordnung vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777),                             S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34\ndes Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)\n5. die am 16. November 2006 in Kraft tretenden Arti-                         geändert worden ist, in Verbindung mit § 1\nkel 1 und 2 der eingangs genannten Verordnung.                            Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                          vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nzu 1. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur                      Organisationserlass vom 22. November 2005\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                            (BGBl. I S. 3197),\ntionen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617),\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom                     zu 5. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden                         Verbindung mit Abs. 3, der §§ 15 und 16 sowie\nsind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des                          des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur\n§ 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-                         Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\nsamen Marktorganisationen,                                             tionen und der Direktzahlungen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\nzu 2. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des                        S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34\n§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                         des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der                           geändert worden ist, in Verbindung mit § 1\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I                            Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nS. 1397),                                                              vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nzu 3. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1, der                     Organisationserlass vom 22. November 2005\n§§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                        (BGBl. I S. 3197).\nBonn, den 9. November 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006            2597\nVerordnung\nüber die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben\n(Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)\n§1                                      der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu Erzeugnissen,\nAnwendungsbereich                                die in dem Verzeichnis des Artikels 13 Abs. 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 318/2006 genannt sind, verar-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rah-               beiten.\nmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker\nfür die Durchführung der Rechtsakte des Rates und\n§ 3a\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung                     Anmeldung des Herstellungsbetriebes\nund über die Erhebung der Abgaben für                             (1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder ge-\n1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten          winnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung\nhergestellten oder gewonnenen Zucker- und Iso-            des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder\nglukosemengen und                                         Anmeldung sind beizufügen:\n2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen          1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Auf-\nZuckermengen.                                                  führung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischener-\nzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren,\n§2                                 2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für\nZuständigkeit                                jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung                unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse,\nund der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Haupt-           3. eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des\nzollämter.                                                         Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung\noder Isoglukoseherstellung.\n§3\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten\nBegriffsbestimmungen                         und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkür-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                           zen, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen\nMarktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt wer-\n1. Hersteller\nden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-\nZuckerhersteller und Isoglukosehersteller,                amtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus\n2. Zuckerhersteller                                           dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzule-\ndie Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne          gen.\nder Nummer 3 herstellen oder gewinnen, auch wenn\nZucker im Produktionsablauf nur als Zwischener-                                      § 3b\nzeugnis entsteht,                                                         Anzeige über Änderungen\n3. Isoglukosehersteller                                           (1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Be-\ndie Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glu-         triebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, in-\nkose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glu-           nerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in\nkose (Isoglukose) herstellen, auch wenn Isoglukose        zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den\nim Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis            Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Aufla-\nentsteht,                                                 gen befreien, wenn dadurch die Belange der gemein-\nsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträch-\n4. Zucker\ntigt werden.\na) Weißzucker und Rohzucker aus Position 1701 der\nKombinierten Nomenklatur,                                  (2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes,\nso hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt\nb) Invertzucker aus den Unterpositionen 1702 9090         innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken\nund 2106 9059 der Kombinierten Nomenklatur,            abzugeben.\nc) Sirupe aus den Unterpositionen 1702 6090 und\n1702 9090 der Kombinierten Nomenklatur,                                           § 3c\n5. Isoglukose                                                             Lagerräume für Fertigerzeugnisse\nErzeugnisse aus den Unterpositionen 1702 3010,                (1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so\n1702 4010, 1702 6010, 1702 9030 und 2106 9030             gelegen und eingerichtet sein, dass der Zucker und die\nder Kombinierten Nomenklatur,                             Isoglukose übersichtlich eingelagert und ausgelagert\n6. Verarbeitungsbetriebe                                      werden können. Wenn der Zucker oder die Isoglukose\nWirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 17            nicht in besonderen Räumen gelagert werden kann, so\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates         sind die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienenden\nvom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Markt-           Raumteile durch Tafeln mit entsprechenden Aufschrif-\norganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der    ten kenntlich zu machen.\njeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, In-           (2) Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen\ndustrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne      treffen und Ausnahmen zulassen.","2598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n§ 3d                              nes der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006\nProbenentnahme                          der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungs-\nbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des\nDer Hersteller und der Inhaber eines Verarbeitungs-       Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zu-\nbetriebes hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben          ckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils gel-\nvon Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt wor-        tenden Fassung aufgeführten Erzeugnisse herzustellen,\nden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den         vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnis-\nBetrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungs-         schein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem An-\nzwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen           trag verpflichtet:\ndes Herstellers ist eine Empfangsbescheinigung auszu-\nstellen.                                                     1. die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Be-\nstimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu füh-\n§ 3e                                 ren;\nBestandsaufnahme                         2. auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle\nAngaben oder Belege im Zusammenhang mit der\n(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag die      Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und\nim Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zu-               der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu über-\ncker und Isoglukose aufzunehmen und diese sowie                  mitteln;\ndie Sollbestände innerhalb von vier Wochen dem\nHauptzollamt anzumelden. In der Bestandsanmeldung            3. dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen\nhat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme            Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.\nverarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus herge-\nstellten Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an                                   § 3g\nreinem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzuge-                       Liefervertrag und Lieferschein\nben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorgeschrie-\nDer Hersteller legt dem für ihn zuständigen Haupt-\nbenen Vordrucke zu verwenden. Das Hauptzollamt\nzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor.\nkann die Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis ange-\nDer Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller\nmessen verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen,\nbei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge\ndass der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer\nder gelieferten Industrierohstoffe. Der Hersteller teilt\nForm abgibt, wenn dadurch die Belange der gemeinsa-\ndem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge\nmen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt\nder monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum\nwerden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem\n28. Tag des Folgemonats mit.\nHauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzei-\ngen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche\n§4\nTeilnahme an der Bestandsaufnahme.\nAnzeigeverpflichtung\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,\ndass die Bestände für den Stichtag ganz oder teilweise          (1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Haupt-\nnicht körperlich aufgenommen, sondern auf Grund ei-          zollamt anzuzeigen\nner permanenten Inventur festgestellt und angemeldet         1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige\nwerden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwendung               Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,\neines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung                aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschafts-\nentsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass            jahres,\ndie Bestände nach Art und Menge für den Stichtag in-\nsoweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt           2. bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgül-\nwerden können.                                                   tige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirt-\nschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des\n(3) Die Bestände können auch amtlich – durch kör-             Wirtschaftsjahres.\nperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Ab-\nsatzes 2 – festgestellt werden. Der Hersteller hat auf          (2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen\nVerlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumel-           Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im\nden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Wer-           vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Iso-\nden die Bestände amtlich festgestellt, so können dem         glukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen\nHersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflich-      Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Iso-\ntungen nach Absatz 1 erlassen werden.                        glukose und die Summe beider Mengen anzugeben.\n(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in\n§ 3f                             zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit meh-\nZulassung von Verarbeitungsbetrieben                reren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Her-\nstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.\n(1) Jeder Verarbeitungsbetrieb hat eine Zulassung\nfür die industrielle Verwendung zu beantragen. Zustän-          (4) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb hat dem\ndig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbei-     zuständigen Hauptzollamt die Angaben über\ntungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Ver-        1. die gelieferte Menge Industrierohstoff aufgeschlüs-\narbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in           selt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und\ndessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat.                Isoglukose,\n(2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf       2. die verwendete Menge Industrierohstoff aufge-\nschriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die            schlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker,\nKapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff ei-            Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006              2599\nden im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006            drucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithal-\naufgeführten Erzeugnissen und                             ten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke\n3. die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller          bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nin der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den\nIndustriezucker geliefert worden ist,                                                 §8\nfür das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum                                  Amtliche Feststellung\n31. Oktober mitzuteilen.                                               der Zucker- und Isoglukoseerzeugung\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch\n§5                                die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen\nWerkverträge über die Herstellung von Zucker              1. jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid\n(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestell-             über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeu-\nter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerech-              gung im Wirtschaftsjahr und\nnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsab-         2. jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbe-\nschluss zu beantragen. Der Antrag ist                             scheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung\nund seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirt-\n1. im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftrag-\nschaftsjahr.\ngeber zuständige Hauptzollamt,\n(2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1\n2. wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen\nNr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 be-\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stü-\nrücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6\ncken an das für den inländischen Zuckerhersteller\nangezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume\nzuständige Hauptzollamt und\nfür die Übertragungsmengen entschieden.\n3. wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den\nWerkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken                                    §9\nan das für den Auftraggeber zuständige Hauptzoll-\nFestsetzung der Abgaben\namt\n(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schrift-\nzu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Ver-\nlichen Bescheid fest:\narbeiter seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertrags-\nabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzoll-        1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zucker-\namt schriftlich an.                                               quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 318/2006,\n(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Be-\nscheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122          2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verord-\nder Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung                nung (EG) Nr. 318/2006,\ndarf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen            3. die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verord-\nwerden.                                                           nung (EG) Nr. 318/2006,\n4. den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Arti-\n§6\nkel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates\nÜbertragung von Zucker                           vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstruk-\nauf das folgende Wirtschaftsjahr                      turierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Eu-\n(1) Die Übertragung von Zucker, Isoglucose oder                ropäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Ver-\nInulinsirup auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zu-          ordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung\nständigen Hauptzollamt spätestens am 31. März des                 der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58\nlaufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige               S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und\ndarf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Über-             5. die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen\nschusszuckermenge, die übertragen werden soll, er-                Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker\nzeugt worden ist. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006               und C-Isoglukose, die im Zuckerwirtschaftsjahr\nist die Anzeige abzugeben, wenn die B- oder C-Zucker-             2005/2006 erzeugt worden sind.\nmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist;\n(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis\nsie ist spätestens am 30. Oktober 2006 abzugeben.\nzum 28. Februar 2008 zu zahlen.\n(2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzei-\n(3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird\ngen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums\nnicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder\naufgeteilt werden.\nuntergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüg-\n(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine            lich angezeigt und nachgewiesen werden.\nrückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen,              (4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist\nist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem             bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschafts-\nauf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden           jahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis\n31. Juli schriftlich anzuzeigen.                              zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu\nzahlen.\n§7\n(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei\nMuster, Vordrucke                         Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zucker-\nFür Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundes-          wirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des fol-\nminister der Finanzen Muster in der Vorschriftensamm-         genden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bun-\nlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vor-           desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch","2600         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\ndas zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den            Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen\nZahlungseingang zu unterrichten.                             kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnah-\n(6) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zah-        men zulassen. Für das Zuckerbuch sind die vom Bun-\nlenden Beträge wird nicht gewährt.                           desminister der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke\nzu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spä-\n§ 10                              testens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden.\nDas Hauptzollamt kann zulassen, dass die Anschrei-\n(weggefallen)                          bungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längs-\ntens für einen Kalendermonat, zusammengefasst wer-\n§ 11                              den.\nVerjährung\n(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-\nDie Ansprüche des Hauptzollamtes sowie der Zu-\namtes über die in den Betrieb eingebrachten und ver-\ncker- und Isoglukosehersteller auf Grund dieser Verord-\narbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zu-\nnung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträ-\nckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zu-\ngen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjäh-\nckermenge und Isoglukosemenge besondere Anschrei-\nrung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in\nbungen zu führen. Er hat außerdem auf Verlangen des\ndem die Abgaben festgesetzt worden sind, im Fall der\nHauptzollamtes weitere Anschreibungen zu führen, ins-\nProduktionsabgaben mit Ablauf des Kalenderjahres, in\nbesondere Wiegebücher und Aufzeichnungen über die\ndem die Abgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 endgültig fest-\nFeststellung des Zuckergehalts der Ausgangsstoffe\ngesetzt worden sind. Im Übrigen gelten für die Verjäh-\nund der Fertigerzeugnisse.\nrung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgaben-\nordnung sinngemäß.                                              (3) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag\nunter bestimmten Auflagen von der Führung des Zu-\n§ 12                              ckerbuches befreien, wenn dadurch die Belange der\nAufsicht                             gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht be-\neinträchtigt werden.\nBetriebe, die Zucker oder Isoglukose herstellen, un-\nterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213          (4) Der Hersteller hat in die Bücher, die für die Erhe-\nbis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf                bung der in § 1 genannten Abgaben maßgebend sind,\nGrund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen                nach näherer Anordnung alle für die Überwachung\nRechtsverordnungen. Sind die Räume, in denen sich            maßgeblichen Vorgänge einzutragen. Er hat die Bücher\ndie Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb         ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen. Die\nörtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der        Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich hierauf be-\nAufsicht.                                                    ziehenden geschäftlichen Belege hat der Hersteller sie-\nben Jahre lang aufzubewahren.\n§ 13\n(5) Soweit der Überwachungszweck es erfordert,\nZuckerbuch,                            kann das Hauptzollamt dem Hersteller ergänzende\nAnordnung weiterer Aufzeichnungen                   Pflichten auferlegen.\n(1) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang\nan Zucker und Isoglukose ein Zuckerbuch zu führen.                                      § 14\nFür die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen\ngilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichgesetzes.                               (Inkrafttreten)"]}