{"id":"bgbl1-2006-52-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":52,"date":"2006-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/52#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_52.pdf#page=41","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost","law_date":"2006-11-10T00:00:00Z","page":2589,"pdf_page":41,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006            2589\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim\nBundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost\nVom 10. November 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deut-\nsen:                                                                sche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deut-\nsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Be-\nArtikel 1                                   reichen mit Personalüberhang beschäftigt sind,\nund\nDas Gesetz zur Verbesserung der personellen Struk-\n3. der Bundesanstalt für Post und Telekommunika-\ntur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unter-\ntion Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit\nnehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember\nPersonalüberhang beschäftigt sind.“\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325), geändert\ndurch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1579),         3. § 3 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                        a) Die Überschrift „Beamtinnen und Beamte des\n1. In der Überschrift werden die Wörter „Unternehmen                Bundeseisenbahnvermögens“ wird eingefügt.\nder Deutschen Bundespost“ durch das Wort „Post-              b) In Absatz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beam-\nnachfolgeunternehmen“ ersetzt.                                   te“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                               4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt:\n„§ 1                                                        „§ 4\nBeamtinnen und Beamte\nGeltungsbereich                                     bei den Postnachfolgeunternehmen\nDieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte                 (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 kön-\n1. des Bundeseisenbahnvermögens, die von Um-                 nen bis zum 31. Dezember 2010 auf Antrag in den\nstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche                 Ruhestand versetzt werden, wenn\nBahn Aktiengesellschaft betroffen sind,                   1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,","2590         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n2. ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf           in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungs-\nbei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft           zeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume\nund in einem Unternehmen im Sinne des § 4                richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhe-\nAbs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsge-            setzung erreichten Lebensalter, der erreichten Be-\nsetzes nicht möglich ist und der Aktiengesell-           soldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfä-\nschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in              higen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die\nVerwaltungen bekannt ist und                             Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war,\n3. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange         hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Post-\nnicht entgegenstehen.                                    beamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste\nJahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage zu diesem\nÄndert sich die gesetzliche Altersgrenze für die in          Gesetz ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt\nSatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten, än-              des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu\ndert sich das Mindestalter nach Satz 1 Nr. 1 entspre-        leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Ab-\nchend.                                                       stand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene\n(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ru-           Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht\nhestand versetzten Beamtinnen und Beamten ver-               wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen\nmindert sich um einen Versorgungsabschlag ent-               Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach\nsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsge-              dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen\nsetzes. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen             Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflich-\nAusgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für              tung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Für das\nsie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für              Jahr 2006 kann die Zahlung zunächst als Ab-\ndie gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der                 schlagszahlung erfolgen. Die endgültige Zahlung\nAusgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts             erfolgt unverzüglich. Das Bundesministerium der\nnach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktien-               Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund\ngesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte            und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten\nbeschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen            zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktien-\nAusgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent.              gesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der\n(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetz-           jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten\nten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Er-            über den in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten\nwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhe-                Zahlungszeitraum.\nstandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des\nBeamtenversorgungsgesetzes anzusehen.                                                  §5\n(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen                      Beamtinnen und Beamte\nMehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskas-                         der Bundesanstalt für Post und\nse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhe-                Telekommunikation Deutsche Bundespost\nstandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese\nMehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich                (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 kön-\nder Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse              nen auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden,\nab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes                   wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht mög-\nnach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belas-                lich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen\ntungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestan-             Grundsätzen nicht zumutbar ist.\ndes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versi-                (2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2\ncherungsmathematischer Methoden sind in die Be-              und 3 gilt entsprechend.\nrechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Ver-\nsorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unter-              (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3\nnehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postperso-              tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem\nnalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende                vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund die-\nVersorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der                ses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelas-\nZahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt          tungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne\nsich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage           des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes\nzu diesem Gesetz ermittelten Jahresbetrag und dem            aus.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2591\n5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 4 Abs. 4)\n1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen\na) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und\nb) Unternehmensbeiträgen nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,\njeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.\n2. Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren\nBesGr ≤ A 06                              Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)\nAlter                    DZ ≤ 22                     23 ≤ DZ ≤ 32                  DZ ≥ 33\n55                        6,06                          5,45                       6,69\n56                        5,57                          4,97                       6,19\n57                        5,09                          4,50                       5,45\n58                        4,50                          4,03                       4,97\n59                        3,92                          3,58                       4,15\n60                        3,24                          3,02                       3,47\n61                        2,58                          2,47                       2,69\n62                        2,04                          1,94                       2,15\n63                        1,31                          1,31                       1,52\n64                        1,10                          1,10                       1,10\nA 07 ≤ BesGr ≤ A 09                           Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)\nAlter                    DZ ≤ 22                    23 ≤ DZ ≤ 32                   DZ ≥ 33\n55                        7,60                          6,19                       7,60\n56                        6,95                          5,69                       6,82\n57                        6,31                          5,21                       5,94\n58                        5,45                          4,61                       5,21\n59                        4,73                          4,03                       4,38\n60                        3,92                          3,35                       3,58\n61                        3,02                          2,80                       3,02\n62                        2,26                          2,15                       2,37\n63                        1,42                          1,42                       1,62\n64                        1,10                          1,00                       1,00\nA 10 ≤ BesGr                              Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)\nAlter                    DZ ≤ 22                    23 ≤ DZ ≤ 32                   DZ ≥ 33\n55                        6,57                          6,19                       7,60\n56                        6,06                          5,69                       6,82\n57                        5,45                          5,09                       6,06\n58                        4,73                          4,50                       5,21\n59                        4,03                          3,92                       4,38\n60                        3,47                          3,35                       3,69\n61                        2,80                          2,69                       3,02\n62                        2,15                          2,04                       2,37\n63                        1,21                          1,42                       1,62\n64                        1,10                          0,90                       1,10\".","2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. November 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}