{"id":"bgbl1-2006-52-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":52,"date":"2006-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/52#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_52.pdf#page=39","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"2006-11-10T00:00:00Z","page":2587,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2587\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)\nVom 10. November 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses\nsen:                                                                     von 200 000,01 bis 350 000 Euro,\n4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses\nArtikel 1                                  von 350 000,01 bis 500 000 Euro,\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                        5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungser-\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                        löses über 500 000 Euro.\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des              Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung\nGesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774,                    aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens\n2004 I S. 312), wird wie folgt geändert:                             12 500 Euro.\n1. § 26 wird wie folgt gefasst:                                         (3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urhe-\n„§ 26                               ber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzich-\nten.\nFolgerecht\n(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler\n(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden             oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, wel-\nKünste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert                che Originale von Werken des Urhebers innerhalb\nund ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer                der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen\nals Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so           unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteige-\nhat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des                  rers weiterveräußert wurden.\nVeräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräuße-\nrungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufs-                 (5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchset-\npreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privat-              zung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erfor-\nperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler               derlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer\nbeteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm              Auskunft über den Namen und die Anschrift des Ver-\nals Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist                äußerers sowie über die Höhe des Veräußerungser-\nder Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung            löses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer\nnach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös                 darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Ver-\nweniger als 400 Euro beträgt.                                    äußerers verweigern, wenn er dem Urheber den An-\nteil entrichtet.\n(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungser-\nlöses beträgt:                                                      (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5\nkönnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-\n1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses                tend gemacht werden.\nbis zu 50 000 Euro,\n(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtig-\n2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses                keit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Ab-\nvon 50 000,01 bis 200 000 Euro,                             satz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft\nverlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des   ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirt-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001\nüber das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes  schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht\n(ABl. EG Nr. L 272 S. 32).                                        in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so","2588        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der           2. In § 137k wird die Angabe „31. Dezember 2006“\nRichtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erfor-          durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.\nderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig\noder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige                                 Artikel 2\ndie Kosten der Prüfung zu erstatten.\nInkrafttreten\n(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf\nWerke der Baukunst und der angewandten Kunst                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht anzuwenden.“                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. November 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}