{"id":"bgbl1-2006-52-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":52,"date":"2006-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/52#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_52.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)","law_date":"2006-11-10T00:00:00Z","page":2553,"pdf_page":5,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006                2553\nGesetz\nüber elektronische Handelsregister und\nGenossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister\n(EHUG)*)\nVom 10. November 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   § 8a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nEintragungen in das\nHandelsregister; Verordnungsermächtigung\nArtikel 1\n(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                               wirksam, sobald sie in den für die Handelsregis-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                      tereintragungen bestimmten Datenspeicher auf-\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-                   genommen ist und auf Dauer inhaltlich unverän-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 99 der                   dert in lesbarer Form wiedergegeben werden\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                         kann.\nwird wie folgt geändert:                                                      (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n1.    Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:                    durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\nüber die elektronische Führung des Handelsregis-\n„Zweiter Abschnitt                            ters, die elektronische Anmeldung, die elektroni-\nsche Einreichung von Dokumenten sowie deren\nHandelsregister; Unternehmensregister“.                      Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das\n2.    Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:                          Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\n„§ 8                               willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschrif-\nten erlassen werden. Dabei können sie auch Ein-\nHandelsregister\nzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die\n(1) Das Handelsregister wird von den Gerich-                   Form zu übermittelnder elektronischer Doku-\nten elektronisch geführt.                                          mente festlegen, um die Eignung für die Bearbei-\ntung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-\n(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht un-                    desregierungen können die Ermächtigung durch\nter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung                      Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\n„Handelsregister“ in den Verkehr gebracht wer-                     gen übertragen.\nden.\n*) Dieses Gesetz dient in\n§ 8b\n– Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung                   Unternehmensregister\nder Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG          (1) Das Unternehmensregister wird vorbehalt-\ndes Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesell-\nschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) und       lich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bun-\n– in Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des Handelsgesetzbuchs), Nr. 19b, 21    desministerium der Justiz elektronisch geführt.\n(§ 325 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs), Nr. 24, 35 Buchstabe a,\nNr. 35a und 36 Buchstabe a der teilweisen Umsetzung der Richt-          (2) Über die Internetseite des Unternehmensre-\nlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates          gisters sind zugänglich:\nvom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzan-\nforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren          1. Eintragungen im Handelsregister und deren\nWertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen\nsind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.             Bekanntmachung und zum Handelsregister\nL 390 S. 38).                                                             eingereichte Dokumente;","2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n2. Eintragungen im Genossenschaftsregister                  des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elek-\nund deren Bekanntmachung und zum Genos-                 tronische Übermittlung von zum Handelsregister\nsenschaftsregister eingereichte Dokumente;              eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, so-\n3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und               weit sich der Antrag auf Unterlagen der Rech-\nderen Bekanntmachung und zum Partner-                   nungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 be-\nschaftsregister eingereichte Dokumente;                 zieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\n4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den\n§§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;                                         §9\n5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen                                    Einsichtnahme\nim elektronischen Bundesanzeiger;                                      in das Handelsregister\n6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragun-                        und das Unternehmensregister\ngen nach § 127a des Aktiengesetzes;\n(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister\n7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach                  sowie in die zum Handelsregister eingereichten\ndem Wertpapierhandelsgesetz im elektroni-               Dokumente ist jedem zu Informationszwecken ge-\nschen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesell-              stattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen\nschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach            das elektronische Informations- und Kommunika-\ndem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-                 tionssystem, über das die Daten aus den Han-\nsetz im elektronischen Bundesanzeiger sowie             delsregistern abrufbar sind, und sind für die Ab-\nVeröffentlichungen nach der Börsenzulas-                wicklung des elektronischen Abrufverfahrens zu-\nsungs-Verordnung im elektronischen Bundes-              ständig. Die Landesregierung kann die Zuständig-\nanzeiger;                                               keit durch Rechtsverordnung abweichend regeln;\n8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen                  sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\ninländischer Kapitalanlagegesellschaften und            nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.\nInvestmentaktiengesellschaften nach dem In-             Die Länder können ein länderübergreifendes, zen-\nvestmentgesetz und dem Investmentsteuer-                trales elektronisches Informations- und Kommu-\ngesetz im elektronischen Bundesanzeiger;                nikationssystem bestimmen. Sie können auch\n9. Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26             eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf\ndes Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach                die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie\nden §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Ver-              mit dem Betreiber des Unternehmensregisters\nordnung, sofern die Veröffentlichung nicht be-          eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf\nreits über Nummer 7 in das Unternehmensre-              das Unternehmensregister vereinbaren.\ngister eingestellt wird;                                   (2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhan-\n10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Ver-            den, kann die elektronische Übermittlung nur für\nöffentlichungen an die Bundesanstalt für Fi-            solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger\nnanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröf-          als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstel-\nfentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7          lung zum Handelsregister eingereicht wurden.\noder Nummer 9 in das Unternehmensregister\neingestellt wird;                                          (3) Die Übereinstimmung der übermittelten Da-\nten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den\n11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte\nzum Handelsregister eingereichten Dokumenten\nnach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenom-\nwird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Da-\nmen Verfahren nach dem Neunten Teil der In-\nfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur\nsolvenzordnung.\nnach dem Signaturgesetz zu verwenden.\n(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregis-\nter sind dem Unternehmensregister zu übermit-                   (4) Von den Eintragungen und den eingereich-\nteln:                                                        ten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt wer-\nden. Von den zum Handelsregister eingereichten\n1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den\nSchriftstücken, die nur in Papierform vorliegen,\nBetreiber des elektronischen Bundesanzeigers;\nkann eine Abschrift gefordert werden. Die Ab-\n2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch                schrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen\nden jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder            und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fer-\nden von ihm mit der Veranlassung der Veröf-              tigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet\nfentlichung beauftragten Dritten.                        wird.\nDie Landesjustizverwaltungen übermitteln die Da-\nten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unter-                 (5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Be-\nnehmensregister, soweit die Übermittlung für die             scheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich\nEröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten                 des Gegenstandes einer Eintragung weitere Ein-\nüber die Internetseite des Unternehmensregisters             tragungen nicht vorhanden sind oder dass eine\nerforderlich ist.                                            bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.\n(4) Die Führung des Unternehmensregisters                    (6) Für die Einsichtnahme in das Unterneh-\nschließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die              mensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\nBeglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hin-              Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch\nsichtlich der im Unternehmensregister gespei-                über das Unternehmensregister an das Gericht\ncherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn               vermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2555\n§ 9a                               speicherten Daten angemessen Rechnung zu tra-\nÜbertragung                            gen.\nder Führung des Unternehmens-\nregisters; Verordnungsermächtigung                                          § 10\n(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-                   Bekanntmachung der Eintragungen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                   Das Gericht macht die Eintragungen in das\nmung des Bundesrates einer juristischen Person              Handelsregister in dem von der Landesjustizver-\ndes Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1              waltung bestimmten elektronischen Informations-\nzu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung           und Kommunikationssystem in der zeitlichen\neiner Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung              Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet be-\nvon Beglaubigungen führt der Beliehene ein                  kannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nDienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können             Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vor-\nin der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt                schreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen\nwerden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen;           Inhalt nach veröffentlicht.\nsie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündi-\ngungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzuse-                                       § 11\nhen. Eine juristische Person des Privatrechts darf\nOffenlegung in der Amtssprache\nnur beliehen werden, wenn sie grundlegende Er-\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union\nfahrungen mit der Veröffentlichung von kapital-\nmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen               (1) Die zum Handelsregister einzureichenden\nMitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten,            Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung kön-\nhat und ihr eine ausreichende technische und                nen zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mit-\nfinanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die            gliedstaats der Europäischen Union übermittelt\ndie Gewähr für den langfristigen und sicheren Be-           werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter\ntrieb des Unternehmensregisters bietet.                     Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwend-\nbar.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                   (2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung\nmung des Bundesrates Einzelheiten der Daten-                von einer eingereichten Übersetzung kann letztere\nübermittlung zwischen den Behörden der Länder               einem Dritten nicht entgegengehalten werden;\nund dem Unternehmensregister einschließlich                 dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Über-\nVorgaben über Datenformate zu regeln. Abwei-                setzung berufen, es sei denn, der Eingetragene\nchungen von den Verfahrensregelungen durch                  weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung\nLandesrecht sind ausgeschlossen.                            bekannt war.\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\n§ 12\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates die technischen Einzelhei-                              Anmeldungen zur\nten zu Aufbau und Führung des Unternehmensre-                          Eintragung und Einreichungen\ngisters, Einzelheiten der Datenübermittlung ein-               (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Han-\nschließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht           delsregister sind elektronisch in öffentlich beglau-\nunter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im          bigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für\nUnternehmensregister        gespeicherten   Daten,          eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.\nÜberwachungsrechte der Bundesanstalt für Fi-                Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die\nnanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Un-               Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche\nternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung,           Urkunden nachzuweisen.\nEinstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des\nAbrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließ-               (2) Dokumente sind elektronisch einzureichen.\nlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten              Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift ein-\nSpeicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten                zureichen oder ist für das Dokument die Schrift-\nder Europäischen Union oder anderer Vertrags-               form bestimmt, genügt die Übermittlung einer\nstaaten des Abkommens über den Europäischen                 elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell be-\nWirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines                 urkundetes Dokument oder eine öffentlich be-\neuropaweiten Netzwerks zwischen den Speiche-                glaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit ei-\nrungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und               nem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des\nUmfang von Auskunftsdienstleistungen mit den                Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument\nim Unternehmensregister gespeicherten Daten,                zu übermitteln.“\ndie über die mit der Führung des Unternehmens-           3. § 13 wird wie folgt gefasst:\nregisters verbundenen Aufgaben nach diesem                                          „§ 13\nGesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit Regelun-\ngen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche                           Zweigniederlassungen\nDaten berühren, ist die Rechtsverordnung nach                       von Unternehmen mit Sitz im Inland\nSatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist\nrium der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverord-            von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen\nnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Inte-               Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von\nresse der Unternehmen am Ausschluss einer                   einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sit-\nzweckändernden Verwendung der im Register ge-               zes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes","2556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nder Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls                 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1\nder Firma der Zweigniederlassung ein solcher bei-              und 2“ ersetzt.\ngefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In glei-\n8. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Anmeldung“\ncher Weise sind spätere Änderungen der die\ndas Komma und die Wörter „zur Zeichnung der\nZweigniederlassung betreffenden einzutragenden\nUnterschrift“ gestrichen und das Wort „Schriftstü-\nTatsachen anzumelden.\ncken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.\n(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-\nderlassung auf dem Registerblatt der Hauptnie-           9. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nderlassung oder des Sitzes unter Angabe des Or-             a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetra-\ntes der Zweigniederlassung und des Zusatzes,                   genen Zweigniederlassung“ die Wörter „eines\nfalls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher             Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlas-\nbeigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweignieder-              sung im Ausland“ eingefügt.\nlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend\nfür die Aufhebung der Zweigniederlassung.“              10. In § 29 werden nach dem Wort „anzumelden“ das\nSemikolon und die Wörter „er hat seine Namens-\n4.  Die §§ 13a, 13b und 13c werden aufgehoben.\nunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbe-\n5.  In § 13d Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort            wahrung bei dem Gericht zu zeichnen“ gestri-\n„Anmeldungen“ das Komma und das Wort                        chen.\n„Zeichnungen“ gestrichen.\n11. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „unter Beifügung\n6.  § 13f wird wie folgt geändert:                              einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Sat-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        zung“ gestrichen.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3, 5       12. § 35 wird aufgehoben.\nund 6“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ er-\n13. In § 37a Abs. 1 werden nach dem Wort „Kauf-\nsetzt.\nmanns“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ ein-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      gefügt.\n„Soweit nicht das ausländische Recht eine       14. § 53 wird wie folgt geändert:\nAbweichung nötig macht, sind in die An-\nmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nden §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengeset-            b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.\nzes vorgesehenen Bestimmungen und Be-\nstimmungen der Satzung über die Zusam-          15. § 108 wird wie folgt geändert:\nmensetzung des Vorstandes aufzunehmen;              a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nerfolgt die Anmeldung in den ersten zwei               gestrichen.\nJahren nach der Eintragung der Gesell-\nschaft in das Handelsregister ihres Sitzes,         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsind auch die Angaben über Festsetzun-          16. In § 125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ngen nach den §§ 26 und 27 des Aktienge-             „Geschäftsbriefen der Gesellschaft“ die Wörter\nsetzes und der Ausgabebetrag der Aktien             „gleichviel welcher Form“ eingefügt.\nsowie Name und Wohnort der Gründer auf-\nzunehmen.“                                      17. § 148 Abs. 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                            18. In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5\nc) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4                 durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:\nbis 7.                                                  „3. das Tochterunternehmen in den Konzernab-\nd) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe                   schluss nach den Vorschriften dieses Ab-\n„§ 81 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe                     schnitts einbezogen worden ist und\n„§ 81 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 266               4. die Befreiung des Tochterunternehmens\nAbs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 266\nAbs. 1 und 2“ ersetzt.                                      a) im Anhang des von dem Mutterunterneh-\nmen aufgestellten und nach § 325 durch\n7.  § 13g wird wie folgt geändert:\nEinreichung beim Betreiber des elektroni-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , Abs. 4                   schen Bundesanzeigers offen gelegten\nund 5“ durch die Angabe „und Abs. 4“ ersetzt.                  Konzernabschlusses angegeben und\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“                   b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzei-\ngestrichen.                                                    ger für das Tochterunternehmen unter Be-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                       zugnahme auf diese Vorschrift und unter\nAngabe des Mutterunternehmens mitge-\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4                        teilt worden ist.“\nbis 6.\n19. § 264b wird wie folgt geändert:\ne) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe\n„§ 39 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe                 a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon\n„§ 39 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 67                   durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006            2557\nb) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende                nach der Beschlussfassung und der Vermerk\nNummer 3 ersetzt:                                       nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.\n„3. die Befreiung der Personenhandelsgesell-            Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prü-\nschaft                                              fung oder Feststellung geändert, ist auch die Än-\nderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungs-\na) im Anhang des von dem Mutterunter-               legungsunterlagen sind in einer Form einzurei-\nnehmen aufgestellten und nach § 325              chen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2\ndurch Einreichung beim Betreiber des             ermöglicht.\nelektronischen Bundesanzeigers offen\ngelegten Konzernabschlusses angege-                 (2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell-\nben und                                          schaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichne-\nten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Ein-\nb) zusätzlich im elektronischen Bundesan-           reichung im elektronischen Bundesanzeiger be-\nzeiger für die Personenhandelsgesell-            kannt machen zu lassen.\nschaft unter Bezugnahme auf diese Vor-\nschrift und unter Angabe des Mutterun-              (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann\nternehmens mitgeteilt worden ist.“               an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-\nschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 be-\n19a. In § 287 Satz 3 und § 313 Abs. 4 Satz 3 werden\nzeichneten internationalen Rechnungslegungs-\njeweils die Wörter „und den Ort ihrer Hinterle-\nstandards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-\ngung“ gestrichen.\nmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht,\n19b. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              hat die dort genannten Standards vollständig zu\n„Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-              befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243\nschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht            Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8\nzugleich im Sinn des § 327a, sind der Konzern-              Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286\nabschluss sowie der Konzernlagebericht in den               Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der\nersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs               Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderli-\nfür das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzu-              chen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1\nstellen.“                                                   Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des\nZweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts\n20.  Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des\nund des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-\nZweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie\nschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der\nfolgt gefasst:\nAnwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang\n„Vierter Unterabschnitt                      die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht einge-\nOffenlegung. Prüfung durch den                    halten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.\nBetreiber des elektronischen Bundesanzeigers“.                (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung\n21.  § 325 wird wie folgt gefasst:                               des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,\n„§ 325                              wenn\nOffenlegung                            1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-\nschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder\n(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-                des Vermerks über dessen Versagung der ent-\nsellschaften haben für diese den Jahresabschluss                sprechende Vermerk zum Abschluss nach Ab-\nbeim Betreiber des elektronischen Bundesanzei-                  satz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 ein-\ngers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich             bezogen wird,\nnach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch\nspätestens vor Ablauf des zwölften Monats des               2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb-\ndem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge-                         nisses und gegebenenfalls der Beschluss über\nschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder                  seine Verwendung unter Angabe des Jahres-\ndem Vermerk über dessen Versagung einzurei-                     überschusses oder Jahresfehlbetrags in die\nchen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Be-                Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer-\nricht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Ak-                 den und\ntiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, so-             3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsver-\nweit sich dies aus dem eingereichten Jahresab-                  merk oder dem Vermerk über dessen Versa-\nschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwen-             gung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt\ndung des Ergebnisses und der Beschluss über                     wird.\nseine Verwendung unter Angabe des Jahresüber-\nschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch                   (3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten ent-\neinzureichen. Angaben über die Ergebnisverwen-              sprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Ka-\ndung brauchen von Gesellschaften mit be-                    pitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und\nschränkter Haftung nicht gemacht zu werden,                 einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.\nwenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnan-                  (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen\nteile von natürlichen Personen feststellen lassen,          mit dem Jahresabschluss des Mutterunterneh-\ndie Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der             mens oder mit einem von diesem aufgestellten\nFrist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahres-          Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt ge-\nabschluss und der Lagebericht ohne die anderen              macht, können die Vermerke des Abschluss-\nUnterlagen eingereicht, sind der Bericht und der            prüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zu-\nVorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse              sammengefasst werden; in diesem Fall können","2558         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nauch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammen-              Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie\ngefasst werden.                                             2004/109/EG des Europäischen Parlaments und\n(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen or-         des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-\nganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des                sierung der Transparenzanforderungen in Bezug\nWertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausge-              auf Informationen über Emittenten, deren Wertpa-\ngebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1            piere zum Handel auf einem geregelten Markt zu-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mit-                 gelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem                2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-               Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem\nschen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und                 am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer\ndie keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a            anderen Währung begibt.“\nist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längs-      25. § 328 wird wie folgt geändert:\ntens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen\na) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wör-\nnach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt\ntern „in Anspruch genommen werden“ die\nder Einreichung der Unterlagen maßgebend.\nWörter „oder eine Rechtsverordnung des Bun-\n(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat-               desministeriums der Justiz nach Absatz 4 hier-\nzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den                  von Abweichungen ermöglicht“ eingefügt.\nJahresabschluss, den Einzelabschluss nach Ab-\nsatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss              b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\noder den Konzernlagebericht in anderer Weise                    „Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei\nbekannt zu machen, einzureichen oder Personen                   dem Betreiber des elektronischen Bundesan-\nzugänglich zu machen, bleiben unberührt.                        zeigers eingereicht worden sind.“\n(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim          c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nBetreiber des elektronischen Bundesanzeigers                    fügt:\neinzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a\nAbs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben                     „(4) Die Rechtsverordnung nach § 330\nunberührt.“                                                     Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber\ndes elektronischen Bundesanzeigers Abwei-\n22.  § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          chungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesell-                      Satz 1 gestatten.“\nschaft“ die Wörter „für diese“ eingefügt.\n26. § 329 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 329\nc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden\nSatz ersetzt:                                                              Prüfungs- und\nUnterrichtungspflicht des Betreibers\n„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz\ndes elektronischen Bundesanzeigers\nder Hauptniederlassung ist, können die Unter-\nlagen der Hauptniederlassung auch                          (1) Der Betreiber des elektronischen Bundes-\n1. in englischer Sprache oder                           anzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterla-\ngen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden\n2. in einer von dem Register der Hauptnieder-           sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters\nlassung beglaubigten Abschrift oder,                 stellt dem Betreiber des elektronischen Bundes-\n3. wenn eine dem Register vergleichbare Ein-            anzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den\nrichtung nicht vorhanden oder diese nicht            Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten\nzur Beglaubigung befugt ist, in einer von ei-        zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der\nnem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Ab-              Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten\nschrift, verbunden mit der Erklärung, dass           dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundes-\nentweder eine dem Register vergleichbare             anzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke\nEinrichtung nicht vorhanden oder diese               verwendet werden.\nnicht zur Beglaubigung befugt ist,\n(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme,\neingereicht werden; von der Beglaubigung des            dass von der Größe der Kapitalgesellschaft ab-\nRegisters ist eine beglaubigte Übersetzung in           hängige Erleichterungen oder die Erleichterung\ndeutscher Sprache einzureichen.“                        nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen\n23.  In § 327 werden die Wörter „zum Handelsregister“            werden dürfen, kann der Betreiber des elektroni-\njeweils durch die Wörter „beim Betreiber des elek-          schen Bundesanzeigers von der Kapitalgesell-\ntronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.                        schaft innerhalb einer angemessenen Frist die\nMitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und\n24.  Nach § 327 wird folgender § 327a eingefügt:\nder durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer\n„§ 327a                              (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als\nErleichterung für bestimmte                    Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen.\nkapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften           Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße\nMitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Un-\n§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalge-\nrecht in Anspruch genommen.\nsellschaft nicht anzuwenden, wenn sie aus-\nschließlich zum Handel an einem organisierten                  (3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und\nMarkt zugelassene Schuldtitel im Sinn des                   des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006            2559\nVorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra-              rechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-\nche verlangt werden.                                         nannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfah-\n(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1,              ren steht nicht entgegen, dass eine der Offenle-\ndass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder             gung vorausgehende Pflicht, insbesondere die\nunvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils           Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlus-\nfür die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren               ses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauf-\nnach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Ver-               trags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld be-\nwaltungsbehörde unterrichtet.“                               trägt mindestens zweitausendfünfhundert und\nhöchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Einge-\n26a. § 330 wird wie folgt geändert:                               nommene Ordnungsgelder fließen dem Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         amt zu.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-               (2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18,\nterium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die         132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft            des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nund Technologie“ ersetzt.                           willigen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                      Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3,\n§§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23\n„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann              und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach\nauch Abweichungen von der Kontoform                 Maßgabe der nachfolgenden Absätze entspre-\nnach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4          chend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren\ngilt auch in den Fällen, in denen ein Ge-           ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung\nschäftszweig eine von den §§ 266 und 275            der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und\nabweichende Gliederung nicht erfordert.“            vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                vollmächtigte, Personen und Vereinigungen im\n„Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er-            Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes\nforderlich, soweit die Verordnung ausschließ-            sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3\nlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Ab-              des Steuerberatungsgesetzes, die durch Perso-\nsatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.“                       nen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungs-\ngesetzes handeln, befugt.\n27.  § 334 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5\nersetzt:                                                        (3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten\nBeteiligten ist unter Androhung eines Ordnungs-\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36                  geldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-               einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der\nkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das             Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung\nBundesamt für Justiz.                                        nachzukommen oder die Unterlassung mittels\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute          Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.\nim Sinn des § 340 und auf Versicherungsunter-                Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den\nnehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwen-               Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens\nden.“                                                        aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendun-\n28.  § 335 wird wie folgt gefasst:                                gen gegen die Entscheidung über die Kosten be-\nschränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spä-\n„§ 335                               testens sechs Wochen nach dem Zugang der An-\nFestsetzung von Ordnungsgeld                     drohung der gesetzlichen Pflicht entsprochen\n(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsbe-               oder die Unterlassung mittels Einspruchs ge-\nrechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die             rechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzu-\nsetzen und zugleich die frühere Verfügung unter\n1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jah-           Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu\nresabschlusses, des Lageberichts, des Kon-               wiederholen. Wenn die Sechswochenfrist nur ge-\nzernabschlusses, des Konzernlageberichts                 ringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt\nund anderer Unterlagen der Rechnungslegung               das Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch\noder                                                     gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und\n2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der               gegen die Entscheidung über die Kosten hat\nRechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-                 keine aufschiebende Wirkung. Führt der Ein-\nderlassung                                               spruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zu-\ngleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2\nnicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Un-\naufzuheben.\nterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom\nBundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungs-                  (4) Gegen die Entscheidung, durch die das\ngeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch-               Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch\nzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e           oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\nAbs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald               rigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Ent-\nsie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder            scheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofor-\ndes vertretungsberechtigten Organs der Kapital-              tige Beschwerde nach den Vorschriften des Ge-\ngesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann                 setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nauch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt              Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Ab-\nwerden, für die die Mitglieder des vertretungsbe-            satz 5 etwas anderes ergibt.","2560         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\ndas für den Sitz des Bundesamtes zuständige                    folgt gefasst:\nLandgericht. Ist bei dem Landgericht eine Kam-                    „(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6\nmer für Handelssachen gebildet, so tritt diese                 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend\nKammer an die Stelle der Zivilkammer. Entschei-                anzuwenden.“\ndet über die sofortige Beschwerde die Zivilkam-\nmer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilpro-          31. § 340 wird wie folgt geändert:\nzessordnung entsprechend anzuwenden; über                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neine bei der Kammer für Handelssachen anhän-                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“\ngige sofortige Beschwerde entscheidet der Vorsit-                   durch das Wort „Zweigniederlassungen“\nzende. Die weitere Beschwerde findet nicht statt.                   und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort\nDas Landgericht kann nach billigem Ermessen                         „Zweigniederlassung“ ersetzt.\nbestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2\nder Beteiligten, die zur zweckentsprechenden\nbis 4“ durch die Angabe „§ 340l Abs. 2\nRechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder\nund 3“ und das Wort „Zweigstellen“ jeweils\nteilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.\ndurch das Wort „Zweigniederlassungen“\n§ 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der\nersetzt.\nZivilprozessordnung gelten entsprechend. Ab-\nsatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.                                  cc) In Satz 3 wird das Wort „Zweigstellen“\ndurch das Wort „Zweigniederlassungen“\n(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren                      ersetzt.\nnach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nüber die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn\ndes § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in                aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten                      durch das Wort „Zweigniederlassungen“\nzugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes                       und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort\naufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanz-                      „Zweigniederlassung“ ersetzt.\nsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite aus-                 bb) In Satz 4 wird das Wort „Zweigstellen“\ngewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die Um-                      durch das Wort „Zweigniederlassungen“\nsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem                      ersetzt.\nAbschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und die durch-\n32. § 340l wird wie folgt geändert:\nschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5)\nfür das betreffende Geschäftsjahr und für diejeni-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die                 aa) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“\nEinstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 er-                     durch das Wort „Zweigniederlassungen“\nforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die An-                    und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort\ngaben nach Satz 1, so wird für das weitere Ver-                     „Zweigniederlassung“ ersetzt.\nfahren vermutet, dass die Erleichterungen der                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „(Einreichung\n§§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen                           zu einem Register, Bekanntmachung in ei-\nwerden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den                     nem Amtsblatt)“ gestrichen.\nKonzernabschluss und den Konzernlagebericht\nentsprechend mit der Maßgabe, dass an die                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nStelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.“               aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“\ndurch das Wort „Zweigniederlassungen“\n28a. § 335a wird aufgehoben.                                             ersetzt.\n29.  § 335b wird wie folgt gefasst:                                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“\ndurch das Wort „Zweigniederlassungen“\n„§ 335b\nersetzt.\nAnwendung der Straf- und Bußgeld-                      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsowie der Ordnungsgeldvorschriften\n„Soweit dies nicht die Amtssprache am\nauf bestimmte offene Handels-\nSitz der Hauptniederlassung ist, können\ngesellschaften und Kommanditgesellschaften\ndie Unterlagen der Hauptniederlassung\nDie Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die                    auch\nBußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungs-                     1. in englischer Sprache oder\ngeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene\n2. einer von dem Register der Hauptnie-\nHandelsgesellschaften und Kommanditgesell-\nderlassung beglaubigten Abschrift oder,\nschaften im Sinn des § 264a Abs. 1.“\n3. wenn eine dem Register vergleichbare\n30.  § 339 wird wie folgt geändert:                                         Einrichtung nicht vorhanden oder diese\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum                           nicht zur Beglaubigung befugt ist, in ei-\nGenossenschaftsregister des Sitzes der Ge-                         ner von einem Wirtschaftsprüfer be-\nnossenschaft“ durch die Wörter „beim Betrei-                       scheinigten Abschrift, verbunden mit\nber des elektronischen Bundesanzeigers elek-                       der Erklärung, dass entweder eine dem\ntronisch“ ersetzt.                                                 Register vergleichbare Einrichtung nicht\nvorhanden oder diese nicht zur Beglau-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                           bigung befugt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006           2561\neingereicht werden; von der Beglaubigung        36. § 341l wird wie folgt geändert:\ndes Registers ist eine beglaubigte Überset-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzung in deutscher Sprache einzureichen.“\nc) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden aufge-                  „Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versiche-\nhoben.                                                      rungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Frist für die\nd) Der Absatz 5 wird Absatz 4.                                 Einreichung der Unterlagen beim Betreiber\n33.  Dem § 340n wird folgender Absatz 4 angefügt:                   des elektronischen Bundesanzeigers 15 Mona-\nte, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36\nbeträgt; § 327a ist anzuwenden.“\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“\nc) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „im\n34.  § 340o wird wie folgt gefasst:                                 Bundesanzeiger bekanntzumachen und die\n„§ 340o                                  Bekanntmachung unter Beifügung der be-\nzeichneten Unterlagen zum Handelsregister\nFestsetzung von Ordnungsgeld                         des Sitzes des Mutterunternehmens“ werden\nPersonen, die                                               durch die Wörter „beim Betreiber des elektro-\n1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2                  nischen Bundesanzeigers elektronisch“ er-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kredit-                setzt.\ninstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im         d) Der Absatz 4 wird Absatz 3.\nSinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber\neines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns          37. § 341n wird wie folgt geändert:\nbetriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienst-           a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe\nleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4                 „§ 341a Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe\nSatz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenle-              „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.\ngung des Jahresabschlusses, des Lagebe-\nrichts, des Konzernabschlusses, des Konzern-             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ord-\nlageberichts und anderer Unterlagen der Rech-               nungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“\nnungslegung oder                                            durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1\nund 2“ und das Wort „seiner“ durch das Wort\n2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen                „ihrer“ ersetzt.\nim Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesenge-\nsetzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Of-        38. § 341o wird wie folgt gefasst:\nfenlegung der Rechnungslegungsunterlagen                                        „§ 341o\nnicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für                         Festsetzung von Ordnungsgeld\nJustiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach\n§ 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-             Personen, die\nchend anzuwenden.“                                          1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-\n35.  § 341a wird wie folgt geändert:                                gans eines Versicherungsunternehmens oder\neines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzur Offenlegung des Jahresabschlusses, des\n„Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapi-                Lageberichts, des Konzernabschlusses, des\ntalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1             Konzernlageberichts und anderer Unterlagen\nund nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt              der Rechnungslegung oder\ndie Frist nach Satz 1 vier Monate.“\n2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 285                   Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1\nNr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“                über die Offenlegung der Rechnungslegungs-\nersetzt.                                                    unterlagen\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für\naa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die An-              Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach\ngabe „Satz 1“ eingefügt.                            § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        chend anzuwenden.“\n„Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1       39. § 341p wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 verlängert sich in den Fällen des                                   „§ 341p\nSatzes 1 nicht.“\nAnwendung\n35a. In § 341i Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende                       der Straf- und Bußgeld- sowie\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-              der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds\nsatz angefügt:\nDie Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeld-\n„ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-\nvorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvor-\nschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht\nschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds\nzugleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der\nim Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.“\nFrist von längstens zwölf eine Frist von längstens\nvier Monaten.“                                          40. § 367 wird wie folgt geändert:","2562          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   delsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei-       elektronische Handelsregister und Genossenschaftsre-\nger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.       gister sowie das Unternehmensregister auch in einer\nTageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:      machen. Das Gericht hat jährlich im Dezember das\n„Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar       Blatt zu bezeichnen, in dem während des nächsten\n2007 tritt an die Stelle des elektronischen     Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen\nBundesanzeigers der Bundesanzeiger in           erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in\nPapierform.“                                    der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektroni-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „im Bundesan-         sche Handelsregister und Genossenschaftsregister so-\nzeiger“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-        wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 gel-\nsetzt.                                              tenden Fassung findet auf die Auswahl und Bezeich-\nnung des Blattes weiter Anwendung. Wird das Han-\nArtikel 2                           delsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern\ngeführt und einigen sich diese nicht über die Bezeich-\nÄnderung des Einführungs-\nnung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem im\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch\nRechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in             diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt         Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli            ist ausschließlich die elektronische Bekanntmachung\n2006 (BGBl. I S. 1461), wird folgender Vierundzwan-           nach § 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßge-\nzigster Abschnitt angefügt:                                   bend.\n„Vierundzwanzigster Abschnitt                      (5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, § 287 Satz 3, § 290\nAbs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a\nÜbergangsvorschriften\nund 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l,\nzum Gesetz über elektronische\n340n, 340o, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n,\nHandelsregister und Genossenschafts-\n341o und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fas-\nregister sowie das Unternehmensregister\nsung des Gesetzes über elektronische Handelsregister\nund Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-\nArtikel 61\nmensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzern-\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-          abschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlagebe-\nordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder             richte für das nach dem 31. Dezember 2005 begin-\neinzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch             nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b\nin Papierform zum Handelsregister eingereicht werden          Nr. 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4\nkönnen. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 er-          Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die\nlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung       §§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o,\nzum Handelsregister und die Einreichung von Doku-             341a, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und\nmenten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über       § 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkraft-\nelektronische Handelsregister und Genossenschaftsre-          treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister\ngister sowie das Unternehmensregister vom 10. No-             und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-\nvember 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 gel-          mensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung\ntenden Fassung. Die Landesregierungen können durch            sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für\nRechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf             das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                      anzuwenden. Jahres- und Konzernabschlussunterlagen\n(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch            nach Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates              des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht wer-\nbestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des         den, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsge-\nelektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzurei-         richt weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006\nchenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch              geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des\nin Papierform eingereicht werden können.                      Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussun-\n(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als         terlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte\nelektronisches Dokument werden Schriftstücke, die in-         nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die Hinweisbe-\nnerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums               kanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Handels-\nvon zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform         gesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des\neingereicht worden sind, in ein elektronisches Doku-          Gesetzes über elektronische Handelsregister und Ge-\nment übertragen; § 8b Abs. 4 Satz 2 des Handelsge-            nossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis-\nsetzbuchs gilt entsprechend. Soweit eine Rechtsver-           ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung, im elektro-\nordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die          nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nnach dem 31. Dezember 2006 in Papierform einge-                  (6) Die auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Han-\nreichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches         delsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Ge-\nDokument zu übertragen.                                       setzes über elektronische Handelsregister und Genos-\n(4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handels-       senschaftsregister sowie das Unternehmensregister\nregister bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der          am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht\nelektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Han-              der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006            2563\nnes Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung               4.  § 14 wird wie folgt gefasst:\nim Inland geführten Registerblätter werden zum 1. Ja-\n„§ 14\nnuar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen\nfolgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen:                                      Errichtung\n„Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung wer-                              einer Zweigniederlassung\nden ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht\nder Hauptniederlassung/des Sitzes geführt.“ Auf dem                    (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist\nRegisterblatt beim Gericht der Hauptniederlassung                   vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genos-\noder des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts we-                senschaft unter Angabe des Ortes der Zweignie-\ngen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort              derlassung und eines Zusatzes, falls der Firma\nder Zweigniederlassung gelöscht.                                    der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt\nwird, zur Eintragung in das Genossenschaftsre-\n(7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwen-                 gister anzumelden. In gleicher Weise sind spätere\ndungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermit-                  Änderungen der die Zweigniederlassung betref-\ntelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht            fenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.\n(Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Daten-\nträgern oder durch Datenfernübertragung dem Betrei-                    (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-\nber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand                    derlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter\n30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapital-               Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und\ngesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn               des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlas-\ndes § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch                  sung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn,\nvon ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2                   die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht er-\nAbs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland               richtet worden.\nin Anspruch nehmen. Der Betreiber des elektronischen                   (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinn-\nBundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im                 gemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlas-\nWege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der                   sung.“\nbei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaf-\nten gespeicherten Daten verwenden. Eine Verwendung              5.  § 14a wird aufgehoben.\nder Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der         6.  In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei\nBundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durch-                  Abschriften des Beschlusses beizufügen sind“\nführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen; über-                durch die Wörter „der Beschluss nur in Abschrift\nlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben                 beizufügen ist“ ersetzt.\noder zu vernichten. Für die Übermittlung unrichtiger\nDaten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des elek-          7.  In § 25a Abs. 1 werden nach dem Wort „Ge-\ntronischen Bundesanzeigers nicht.                                   schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher\nForm“ eingefügt.\n(8) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in\nder bis zum 16. November 2006 geltenden Fassung                 8.  § 28 wird wie folgt geändert:\nsind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden.“                     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n9.  § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.\nÄnderung des Genossenschaftsgesetzes\n10.  § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230)                 „§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.“\nwird wie folgt geändert:\n10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 339\n1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a             Abs. 3“ durch die Angabe „§ 339 Abs. 2“ ersetzt.\nwie folgt gefasst:\n11.  § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.\n„§ 14a (weggefallen)“.\n12.  § 156 wird wie folgt geändert:\n2.   Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht\nunter Verwendung oder Beifügung der Bezeich-                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschrif-\nnung „Genossenschaftsregister“ in den Verkehr                        ten der §§ 8a, 9, 9a“ durch die Wörter „§ 8\ngebracht werden.“                                                    Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1\n3.   § 11 wird wie folgt geändert:\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 28 Satz 3“\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „ , und                       ersetzt und die Wörter „und nur durch den\neine Abschrift der Satzung“ gestrichen.                           Bundesanzeiger“ gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden\nSatz ersetzt:\n„(4) Für die Einreichung von Unterlagen\nnach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han-                      „§ 10 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-\ndelsgesetzbuchs entsprechend.“                                    chend anzuwenden.“\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.","2564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nc) Der Absatz 3 wird Absatz 2.                                aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                       „2. zu bestimmen, dass die Daten des bei ei-\nnem Amtsgericht geführten Handelsregis-\n13.   In § 157 wird nach dem Wort „Liquidatoren“ das\nters auch bei anderen Amtsgerichten zur\nWort „elektronisch“ eingefügt.\nEinsicht und zur Erteilung von Ausdru-\n14.   § 160 wird wie folgt geändert:                                         cken zugänglich sind.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und in               bb) Folgende Sätze werden angefügt:\n§ 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des\n„Mehrere Länder können die Zuständigkeit\nHandelsgesetzbuchs“ gestrichen.\neines Amtsgerichts über die Landesgrenzen\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                hinaus vereinbaren. Sie können auch verein-\n15.   § 161 wird wie folgt geändert:                                     baren, dass die bei den Amtsgerichten eines\nLandes geführten Daten des Handelsregisters\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3                 auch bei den Amtsgerichten des anderen\nwird aufgehoben.                                                Landes zur Einsicht und zur Erteilung von\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                       Ausdrucken zugänglich sind.“\n„(2) Die Landesregierungen können durch              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung bestimmen, dass Anmel-                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung\ndungen und alle oder einzelne Dokumente bis                     des Handelsregisters“ ein Komma und die\nzum 31. Dezember 2009 auch in Papierform                        Wörter „die Übermittlung der Daten an das\nzum Genossenschaftsregister eingereicht wer-                    Unternehmensregister, die Aktenführung in\nden können. Soweit eine Rechtsverordnung                        Beschwerdeverfahren“ und nach den Wörtern\nnach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschrif-                „Einsicht in das Handelsregister“ ein Komma\nten über die Anmeldung und die Einreichung                      und die Wörter „die Einzelheiten der elektro-\nvon Dokumenten zum Genossenschaftsregis-                        nischen Übermittlung nach § 9 des Handels-\nter in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes                 gesetzbuchs“ eingefügt.\nüber elektronische Handelsregister und Ge-\nnossenschaftsregister sowie das Unterneh-                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I             c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“\nS. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fas-                  durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.\nsung. Die Landesregierungen können durch                d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung die Ermächtigung nach\nSatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen über-                 „(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur\ntragen.                                                    Führung des Handelsregisters kann im Auftrag\ndes zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen\n(3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in              einer anderen staatlichen Stelle oder auf den An-\nder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über                lagen einer juristischen Person des öffentlichen\nelektronische Handelsregister und Genossen-                oder privaten Rechts vorgenommen werden,\nschaftsregister sowie das Unternehmensregis-               wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Regis-\nter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim               tersachen sichergestellt ist.“\nGericht der Zweigniederlassung für die Zweig-\n2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nniederlassung der Genossenschaft geführten\nRegisterblätter werden zum 1. Januar 2007 ge-           „§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nschlossen; zugleich ist von Amts wegen fol-          3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngender Vermerk auf dem Registerblatt einzu-\na) In Satz 1 werden die Angaben „ , §§ 335, 340o,\ntragen: „Die Eintragungen zu dieser Zweignie-\n341o“ sowie die Wörter „§ 28 Abs. 4 des Einfüh-\nderlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur\nrungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Ge-\nnoch bei dem Gericht des Sitzes geführt.“ Auf\nsetzes über die Rechnungslegung von bestimm-\ndem Registerblatt beim Gericht des Sitzes wird\nten Unternehmen und Konzernen vom 15. August\nzum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Ver-\n1969 (BGBl. I S. 1189),“ gestrichen.\nweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort\nder Zweigniederlassung gelöscht.“                       b) Satz 2 wird aufgehoben.\n4. § 140a wird aufgehoben.\nArtikel 4\n5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Satz 1 werden die Wörter „Einrückung in dieje-\nGesetzes über die Angelegenheiten\nnigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nder Eintragungen in das Handelsregister be-\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen             stimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten               in das Handelsregister bestimmten elektroni-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes              schen Informations- und Kommunikationssystem\nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt               nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\ngeändert:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n1. § 125 wird wie folgt geändert:                             6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrü-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          ckung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006              2565\nEintragung in das Handelsregister bestimmt sind,                a) In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen.\nsowie durch Einrückung in weitere Blätter“ durch                b) Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b\ndie Wörter „Bekanntmachung in dem für die Be-                       bis f.\nkanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-\ngister bestimmten elektronischen Informations- und           5. In § 43 Nr. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Grund-\nKommunikationssystem nach § 10 des Handelsge-                   kapitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-\nsetzbuchs“ ersetzt.                                             mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-\ntal die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.\n7. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:\n6. § 51 wird wie folgt geändert:\n„§ 144c\na) In der Überschrift werden die Wörter „Festle-\nVon Amts wegen                                  gung der Anlegungsverfahren,“ gestrichen.\nvorzunehmende Änderungen\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\nFührt eine von Amts wegen einzutragende Tatsa-\nche zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt           c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-\neingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in                 strichen.\ngeeigneter Weise kenntlich zu machen.“                       7. § 52 wird wie folgt geändert:\n8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „in maschineller                        „(1) Ein bisher in Papierform geführtes Regis-\nForm als automatisierte Datei geführte“ gestri-                 terblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die\nchen und die Wörter „und Satz 2“ durch die Wör-                 maschinelle Führung umzuschreiben. Die Lan-\nter „ , Satz 2 und 4“ ersetzt.                                  desjustizverwaltung kann anordnen, dass für\nb) In Satz 2 wird nach der Angabe „141a bis 143“                    Registerblätter, die von anderen Registergerich-\ndie Angabe „und 144c“ eingefügt.                                ten übernommen werden, bestimmte Nummern\nvergeben werden. Es können nicht mehr gültige\n9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141                      Eintragungen übertragen werden, soweit dies im\nbis 143“ durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c“                 Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von\nersetzt.                                                            Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlun-\ngen, zu erleichtern.“\nArtikel 5\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „um-\nÄnderung von Registerverordnungen                            geschriebenen“ die Wörter „und die bereits vor\n(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August                     Einführung des maschinell geführten Registers\n1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 98                  gelöschten oder geschlossenen“ eingefügt.\ndes Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird           8. § 53 wird aufgehoben.\nwie folgt geändert:\n9. § 54 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 53“\n„§ 1                                     gestrichen.\nZuständigkeit des Amtsgerichts                     b) In Absatz 2 wird die Angabe „/umgestellt“ gestri-\nSoweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes                    chen.\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-        10. In § 61 Nr. 5 Buchstabe a werden die Wörter „sowie\nbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt je-             bei Personengesellschaften der Beginn der Gesell-\ndes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht              schaft“ gestrichen.\nseinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts\nein Handelsregister.“                                      11. § 62 wird wie folgt geändert:\n2. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsge-                 a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grundka-\nsellschaft“ die Wörter „oder die Zweigniederlas-                   pitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-\nsung eines Unternehmens“ eingefügt.                                mentaktiengesellschaften mit veränderlichem\nKapital die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.\n3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:\nb) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n„§ 34a\naa) Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende\nVeröffentlichungen im                                  Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:\nAmtsblatt der Europäischen Union\n„ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit\nDie Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt                          veränderlichem Kapital die Bandbreite\nder Europäischen Union und die Mitteilungspflich-                            des statutarisch genehmigten Kapitals\nten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffent-                                (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);\nlichungen der Europäischen Union nach der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli                           jj)  der Beschluss einer Übertragung von\n1985 über die Schaffung einer Europäischen wirt-                             Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des\nschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl.                              Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages\nEG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG)                                 des Beschlusses;“.\nNr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über                   bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ii wird Dop-\ndas Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.                     pelbuchstabe kk.\nEG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.“                     12. In § 71 Abs. 1 werden die Wörter „durch Umstel-\n4. § 40 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                             lung (§ 53)“ gestrichen.","2566         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August               der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die\n1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 5            Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräfti-\nAbs. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                 gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzu-\n1.  § 2 wird aufgehoben.                                        bewahren.\n2.  § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n§9\n„(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Re-\nRegisterordner\ngistergerichts ist der Richter zuständig. Soweit\ndie Erledigung der Geschäfte nach dieser Verord-                (1) Die zum Handelsregister eingereichten und\nnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle                 nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der un-\nübertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechts-           beschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente\npflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeam-               werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür\nten der Geschäftsstelle entsprechend.“                      bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie\n3.  Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:                   sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und\nnach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar\n„§ 7                                zu halten. Die in einer Amtssprache der Europäi-\nElektronische                            schen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11\nFührung des Handelsregisters                     des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ur-\nDie Register einschließlich der Registerordner           sprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein aktua-\nwerden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Han-           lisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu\ndelsgesetzbuchs bleibt unberührt.                           machen, dass die für eine frühere Fassung einge-\nreichte Übersetzung nicht dem aktualisierten\n§8                                 Stand des Dokuments entspricht.\nRegisterakten                                (2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007\neingereicht worden sind, können zur Ersetzung\n(1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten\nder Urschrift in ein elektronisches Dokument\ngebildet. Zu den Registerakten gehören auch die\nübertragen und in dieser Form in den Registerord-\nSchriften oder Dokumente über solche gerichtli-\nner übernommen werden. Sie sind in den Regis-\nchen Handlungen, die, ohne auf eine Registerein-\nterordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf\ntragung abzuzielen, mit den in dem Register ver-\nÜbertragung in ein elektronisches Dokument (Ar-\nmerkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammen-\ntikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum\nhang stehen.\nHandelsgesetzbuch) oder auf elektronische Über-\n(2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur         mittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)\nRegisterakte einzureichen war, zurückgegeben,               vorliegt.\nso wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehal-\n(3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform\nten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des\nzum Registerordner einzureichen war, zurückge-\nAmtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte\ngeben, so wird es zuvor in ein elektronisches Do-\nAbschrift zu den Registerakten zu nehmen. In\nkument übertragen und in dieser Form in den Re-\nden Abschriften und Übertragungen können die\ngisterordner übernommen. Die Rückgabe wird im\nTeile des Schriftstückes, die für die Führung des\nRegisterordner vermerkt. Ist das Schriftstück in\nHandelsregisters ohne Bedeutung sind, wegge-\nanderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so\nlassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu\nwird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in\nbesorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Rich-\ndem Registerordner gespeichert. Bei der Spei-\nter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkunds-\ncherung können die Teile des Schriftstückes, die\nbeamte der Geschäftsstelle.\nfür die Führung des Handelsregisters ohne Be-\n(3) Die Landesjustizverwaltung kann bestim-              deutung sind, weggelassen werden, sofern hier-\nmen, dass die Registerakten ab einem bestimm-               von Verwirrung nicht zu besorgen ist. Den Umfang\nten Zeitpunkt elektronisch geführt werden. Nach             der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte\ndiesem Zeitpunkt eingereichte Schriftstücke sind            der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.\nzur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches\nDokument zu übertragen und in dieser Form zur                   (4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches\nelektronisch geführten Registerakte zu nehmen,              Dokument übertragen und in dieser Form in den\nsoweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung             Registerordner übernommen, ist zu vermerken,\nnichts anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt              ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache\nentsprechend. Im Fall einer Beschwerde sind in              oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder\nPapierform eingereichte Schriftstücke mindestens            eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Ände-\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwer-             rungen, Einschaltungen, Radierungen oder an-\ndeverfahrens aufzubewahren, wenn sie für die                dere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Ver-\nDurchführung des Beschwerdeverfahrens not-                  merk angegeben werden. Ein Vermerk kann unter-\nwendig sind und das Beschwerdegericht keinen                bleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen\nZugriff auf die elektronisch geführte Registerakte          aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-\nhat. Das Registergericht hat in diesem Fall von             sichtlich sind.\nausschließlich elektronisch vorliegenden Doku-                  (5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach\nmenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu               § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs\nfertigen, soweit dies zur Durchführung des Be-              in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über\nschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2              elektronische Handelsregister und Genossen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2567\nschaftsregister sowie das Unternehmensregister                    „(2) Wenn ein Amtsgericht das Register für\nvom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am                     mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf\n1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem                     Anordnung der Landesjustizverwaltung die\nBildträger oder einem anderen Datenträger ge-                  fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsge-\nspeichert wurden, können in den Registerordner                 richtsbezirke je gesondert geführt werden. In\nübernommen werden. Dabei sind im Fall der Spei-                diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern\ncherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-                    der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den\nbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch                  Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar\ndie Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des                zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft\nHandelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten                  die Landesjustizverwaltung.“\nFassung gefertigten Nachweis in den Register-               b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung\nnach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in                  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermer-                    „(4) Die zur Offenlegung in einer Amtsspra-\nken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4                che der Europäischen Union übermittelten\ndes Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genann-                Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des\nten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem                  Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt\nDatenträger eingereicht wurde.                                 und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen.“\n(6) Im Fall einer Beschwerde hat das Register-        7. § 15 wird wie folgt gefasst:\ngericht von den im Registerordner gespeicherten                                      „§ 15\nDokumenten Ausdrucke für das Beschwerdege-\nricht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung                                 Übersetzungen\ndes Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298                  War eine frühere Eintragung in einer Amtsspra-\nAbs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.           che der Europäischen Union zugänglich gemacht\nDie Ausdrucke sind mindestens bis zum rechts-               worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit\nkräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens                der Eintragung kenntlich zu machen, dass die\naufzubewahren.                                              Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der\nRegistereintragung entspricht. Die Kenntlichma-\n§ 10                                chung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte\nÜbersetzung eingereicht wird.“\nEinsichtnahme\n8. § 16 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Einsicht in das Register und in die zum\nRegister eingereichten Dokumente ist auf der Ge-            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschäftsstelle des Registergerichts während der                    „(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu\nDienststunden zu ermöglichen.                                  unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind,\n(2) Die Einsicht in das elektronische Register-             können anstelle durch Rötung auch auf andere\nblatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch              eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich\nEinsicht in einen aktuellen oder chronologischen               gemacht werden.“\nAusdruck. Dem Einsichtnehmenden kann gestat-                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ntet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bild-\n„(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet\nschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn\noder auf andere eindeutige Weise als gegen-\ntechnisch sichergestellt ist, dass der Abruf von\nstandslos kenntlich gemacht werden, wenn\nDaten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetz-\ndie Verständlichkeit der Eintragung und des\nbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und\naktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird.\nVeränderungen an dem Inhalt des Handelsregis-\nAndernfalls ist die betroffene Eintragung insge-\nters nicht vorgenommen werden können.\nsamt zu röten und ihr noch gültiger Teil in ver-\n(3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt            ständlicher Form zu wiederholen.“\ndes Registerordners einschließlich der nach § 9\n9. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nAbs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga-\nben und der eingereichten Übersetzungen zu-                                         „§ 16a\ngänglich zu machen.“                                                           Kennzeichnung\n4. § 11 wird aufgehoben.                                                    bestimmter Eintragungen\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:                                   Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere\nEintragungen wiederholen, erläutern oder begrün-\n„§ 12\nden und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in\nForm der Eintragungen                        den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu\nDie Eintragungen sind deutlich, klar verständ-           hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicher-\nlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzli-          zustellen, dass diese Eintragungen nicht in den\nche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustel-              aktuellen Ausdruck übernommen werden.“\nlen. Aus dem Register darf nichts durch techni-         10. § 17 wird wie folgt geändert:\nsche Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt             a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\nwerden.“                                                       Absatz 1 ersetzt:\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                     „(1) Schreibversehen und ähnliche offen-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            bare Unrichtigkeiten in einer Eintragung kön-","2568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nnen durch den Richter oder nach Anordnung               a) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort\ndes Richters in Form einer neuen Eintragung                 „kann“ ersetzt.\noder auf andere eindeutige Weise berichtigt             b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nwerden. Die Berichtigung ist als solche kennt-\nlich zu machen.“                                            „Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und\nübermittelt werden.“\nb) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird\ndie Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-         14. § 25 wird wie folgt geändert:\nsatz 1“ ersetzt.                                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt ge-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „verfügt“ durch das\nfasst:                                                          Wort „entscheidet“ ersetzt.\n„(3) Eine versehentlich vorgenommene Rö-                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens\ntung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder                       einen Monat“ durch das Wort „unverzüg-\n§ 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige                 lich“ ersetzt.\nWeise zu beseitigen. Die Löschung oder sons-                cc) In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb der-\ntige Beseitigung ist zu vermerken.“                             selben Frist“ durch das Wort „unverzüg-\n11.  In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Register“                      lich“ ersetzt.\ndie Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts,               b) In Absatz 2 werden die Wörter „ordnet die Ein-\ndes Datums und des Aktenzeichens der Entschei-                  tragung auch dann an“ durch die Wörter „ist\ndung“ eingefügt.                                                für die Eintragung auch dann zuständig“ er-\n11a. In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zweig-                  setzt.\nniederlassung eines Unternehmens“ die Wörter            15. In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“ das\n„mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“               Wort „anderes“ eingefügt und die Wörter „der An-\neingefügt.                                                  stände“ durch die Wörter „des Hindernisses“ er-\nsetzt.\n12.  Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:\n16. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:\n„§ 21\n„§ 27\nUmschreibung eines Registerblatts\nVornahme der Eintragung,\n(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich gewor-                    Wortlaut der Bekanntmachung\nden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter\neiner neuen oder unter derselben Nummer auf ein                (1) Der Richter nimmt die Eintragung und Be-\nneues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann               kanntmachung entweder selbst vor oder er ver-\nauch von dem ursprünglichen Text der Eintragung             fügt die Eintragung und die Bekanntmachung\nabgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintra-            durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\ngung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Re-               (2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht\ngisterblatt ist auf das andere zu verweisen, auch           selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung\nwenn es bei derselben Nummer verbleibt.                     den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die\nEintragungsstelle im Register samt aller zur Ein-\n(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist\ntragung erforderlichen Merkmale festzustellen.\nden Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt\nDer Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung\nder neuen Eintragung und gegebenenfalls der\nist besonders zu verfügen, wenn er von dem der\nneuen Nummer bekannt zu machen.\nEintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der\n(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Um-           Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintra-\nfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vor-          gungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung\nher zu hören.                                               zu signieren und die verfügten Bekanntmachun-\ngen herbeizuführen.\n§ 22                                 (3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1\nGegenstandslosigkeit                        des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise\naller Eintragungen                        zu überprüfen. Die eintragende Person soll die\nEintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit\n(1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu\nsowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher\nröten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintra-\n(§ 48) prüfen.\ngungen gegenstandslos geworden sind. Das Re-\ngisterblatt erhält einen Vermerk, der es als „ge-              (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintra-\nschlossen“ kennzeichnet.                                    gung anzugeben.\n(2) Geschlossene Registerblätter sollen weiter-                                   § 28\nhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiederga-\nbefähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für                            Elektronische Signatur\ngeschlossene Registerblätter können auch bei                   Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der\nder für die Archivierung von Handelsregisterblät-           Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Ein-\ntern zuständigen Stelle verfügbar gehalten wer-             tragung seinen Nachnamen hinzu und signiert\nden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht             beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der\nentgegenstehen.“                                            Grundbuchverfügung entsprechend.“\n13.  § 23 wird wie folgt geändert:                           17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006              2569\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         teilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Ein-\n„1. für die Erteilung von Abschriften oder Aus-         tragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle\ndrucken oder die elektronische Übermitt-            Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragun-\nlung der Eintragungen und der zum Regis-            gen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenom-\nter eingereichten Schriftstücke und Doku-           men werden diejenigen Eintragungen, die gerötet\nmente; wird eine auszugsweise Abschrift,            oder auf andere Weise nach § 16 als gegen-\nein auszugsweiser Ausdruck oder eine                standslos kenntlich gemacht sind, die nach\nauszugsweise elektronische Übermittlung             § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die\nbeantragt, so entscheidet bei Zweifeln über         Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buch-\nden Umfang des Auszugs der Richter;“.               stabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die\nArt des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller.\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ertei-                 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bean-\nlung“ die Wörter „oder elektronische Übermitt-          tragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktu-\nlung“ eingefügt und die Angabe „§ 9 Abs. 3, 4“          elle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wie-\ndurch die Angabe „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.                  dergabe auch als fortlaufender Text erstellt wer-\n18. § 30 wird wie folgt geändert:                               den.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-                (5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch\nschriften“ die Wörter „der in Papierform vor-           elektronisch übermittelt werden. Die elektronische\nhandenen Registerblätter und Schriftstücke“             Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter\neingefügt.                                              Verwendung einer qualifizierten elektronischen\nSignatur nach dem Signaturgesetz.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem\nWort „Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „in                   (6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.“\nder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über         20. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:\nelektronische Handelsregister und Genossen-\nschaftsregister sowie das Unternehmensregis-            „Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in\nter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung“ und            elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Ge-\nnach den Wörtern „oder beglaubigte Abschrift“           setzbuchs) übermittelt werden.“\ndie Wörter „ , eine Ablichtung“ sowie nach den      21. § 33 wird wie folgt geändert:\nWörtern „eine beglaubigte Abschrift“ ein                a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nKomma und die Wörter „eine beglaubigte Ab-\nlichtung“ eingefügt.                                    b) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz\nangefügt:\n19. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\n„Der Tag der Bekanntmachung ist durch die\n„§ 30a                                  bekannt machende Stelle beizufügen.“\nAusdrucke                        22. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „der Inhaber des\n(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4          Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzuse-\ndes Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift             hen ist“ durch die Wörter „das Unternehmen nach\n„Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem Da-               Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise\ntum der letzten Eintragung und dem Datum des                eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“\nAbrufs der Daten aus dem Handelsregister zu ver-            ersetzt.\nsehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.                23. § 36 wird wie folgt geändert:\n(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nder Aufschrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Aus-\ndruck“, dem Datum der Einstellung des Doku-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nments in den Registerordner, dem Datum des Ab-                  aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-\nrufs aus dem Registerordner und den nach § 9                        chen.\nAbs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga-                   bb) In Satz 2 wird die Angabe „FGG“ durch die\nben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschrei-                     Wörter „des Gesetzes über die Angelegen-\nben.                                                                heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-\n(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus                     setzt.\nmit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk,           24. § 37 wird wie folgt gefasst:\ndass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregis-\nters oder einen Inhalt des Registerordners be-                                      „§ 37\nzeugt, sowie dem Namen des erstellenden Ur-                            Mitteilungen an andere Stellen\nkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem                 (1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede\nDienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung            Änderung eines Registerblatts\nkann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels\neingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in bei-           1. der Industrie- und Handelskammer,\nden Fällen muss unter der Aufschrift „Amtlicher             2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein\nAusdruck“ der Vermerk „Dieser Ausdruck wird                     handwerkliches Unternehmen handelt oder\nnicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Ab-               handeln kann, und\nschrift.“ aufgedruckt sein oder werden.                     3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um\n(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden                   ein land- oder forstwirtschaftliches Unterneh-\nals chronologischer oder aktueller Ausdruck er-                 men handelt oder handeln kann, oder, wenn","2570         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\neine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der                 nes Unternehmens mit Sitz in einem ande-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle                           ren Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1\nmitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unter-                   Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\nnehmensgegenstand gemachten Angaben sind                          bezeichneten Umfang betreibt, die nach\nebenfalls mitzuteilen.                                            § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen bestellten Geschäftsleiter je-\n(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder                  weils mit Familiennamen, Vornamen, Ge-\ndurch besondere Anordnung der Landesjustizver-                    burtsdatum und Wohnort oder gegebenen-\nwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen                    falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-\nvorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unbe-                  derlassung\nrührt.“\nund die jeweils sich darauf beziehenden Ände-\n25.  § 39 wird wie folgt geändert:                                  rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“                fugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b ein-\ngestrichen.                                                zutragenden Personen im Einzelfall von den\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so\nist diese besondere Vertretungsbefugnis bei\n26.  § 40 wird wie folgt gefasst:                                   den jeweiligen Personen zu vermerken.\n„§ 40                              4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden\nInhalt der                              Angaben einschließlich Familienname, Vorna-\nEintragungen in Abteilung A                       me, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuris-\nIn Abteilung A des Handelsregisters sind die                ten und die sich jeweils darauf beziehenden\nnachfolgenden Angaben einzutragen:                             Änderungen einzutragen.\n1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die              5. In Spalte 5 sind anzugeben\nFirma betreffenden Eintragungen einzutragen.               a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei\n2. In Spalte 2 sind                                               juristischen Personen das Datum der Erstel-\nlung und jede Änderung der Satzung; bei\na) unter Buchstabe a die Firma;\nder Eintragung genügt, soweit sie nicht die\nb) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas-                   Änderung der einzutragenden Angaben be-\nsung oder der Sitz sowie die Errichtung                    trifft, eine allgemeine Bezeichnung des Ge-\noder Aufhebung von Zweigniederlassungen,                   genstands der Änderung; dabei ist in der\nund zwar unter Angabe des Ortes ein-                       Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim\nschließlich der Postleitzahl und, falls der                Gericht eingereichten Urkunden sowie auf\nFirma für eine Zweigniederlassung ein Zu-                  die Stelle der Akten, bei der die Urkunden\nsatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu-                sich befinden, zu verweisen;\nsatzes;\nb) unter Buchstabe b\nc) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-\naa) die besonderen Bestimmungen des\nschaftlichen Interessenvereinigungen und\nGründungsvertrages oder der Satzung\nbei juristischen Personen der Gegenstand\ndes Unternehmens                                                 über die Zeitdauer der Europäischen\nwirtschaftlichen Interessenvereinigung\nund die sich jeweils darauf beziehenden Ände-                       oder juristischen Person sowie alle sich\nrungen anzugeben.                                                   hierauf beziehenden Änderungen;\n3. In Spalte 3 sind                                               bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhe-\na) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung                        bung des Insolvenzverfahrens sowie\nzur Vertretung des Rechtsträgers durch die                       die Aufhebung des Eröffnungsbeschlus-\npersönlich haftenden Gesellschafter, die                         ses; die Bestellung eines vorläufigen In-\nGeschäftsführer, die Mitglieder des Vorstan-                     solvenzverwalters unter den Vorausset-\ndes, bei Kreditinstituten die gerichtlich be-                    zungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\nstellten vertretungsbefugten Personen so-                        Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhe-\nwie die Abwickler oder Liquidatoren, und                         bung einer derartigen Sicherungsmaß-\nb) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei                        nahme; die Anordnung der Eigenverwal-\nHandelsgesellschaften die persönlich haf-                        tung durch den Schuldner und deren\ntenden Gesellschafter, bei Europäischen                          Aufhebung sowie die Anordnung der\nwirtschaftlichen      Interessenvereinigungen                    Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter\ndie Geschäftsführer, bei juristischen Perso-                     Rechtsgeschäfte des Schuldners nach\nnen die Mitglieder des Vorstandes und de-                        § 277 der Insolvenzordnung; die Über-\nren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die ge-                 wachung der Erfüllung eines Insolvenz-\nrichtlich bestellten vertretungsberechtigten                     plans und die Aufhebung der Überwa-\nPersonen, die Abwickler oder Liquidatoren                        chung;\nunter der Bezeichnung als solche, bei aus-                 cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung\nländischen Versicherungsunternehmen die                          eines Mitglieds der Europäischen wirt-\nnach § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf-                          schaftlichen Interessenvereinigung für\nsichtsgesetzes bestellten Hauptbevoll-                           die vor seinem Beitritt entstandenen\nmächtigten sowie bei einer Zweigstelle ei-                       Verbindlichkeiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2571\ndd) die Auflösung, Fortsetzung und die                      Firma für eine Zweigniederlassung ein Zu-\nNichtigkeit der Gesellschaft, Europäi-                 satz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu-\nschen wirtschaftlichen Interessenverei-                satzes;\nnigung oder juristischen Person; der               c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Un-\nSchluss der Abwicklung der Europäi-                    ternehmens\nschen wirtschaftlichen Interessenverei-\nnigung; das Erlöschen der Firma, die               und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-\nLöschung einer Gesellschaft, Europäi-              rungen anzugeben.\nschen wirtschaftlichen Interessenverei-         3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei\nnigung oder juristischen Person sowie              einer SE und bei Kommanditgesellschaften\nLöschungen von Amts wegen;                         auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der\nee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-                  Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktien-\ngesetz;                                            gesellschaften mit veränderlichem Kapital die\nHöhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften\nff) im Fall des Erwerbs eines Handelsge-                mit beschränkter Haftung die Höhe des\nschäfts bei Fortführung unter der bishe-           Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen\nrigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des               auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungs-\nHandelsgesetzbuchs abweichende Ver-                fonds anzugeben.\neinbarung;\n4. In Spalte 4 sind\ngg) beim Eintritt eines persönlich haftenden\nGesellschafters oder eines Kommandi-               a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung\ntisten in das Geschäft eines Einzelkauf-               zur Vertretung des Rechtsträgers durch die\nmanns eine von § 28 Abs. 1 des Han-                    Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsor-\ndelsgesetzbuchs abweichende Verein-                    gans, die geschäftsführenden Direktoren,\nbarung;                                                die persönlich haftenden Gesellschafter so-\nwie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-\nc) unter Buchstabe c Familienname, Vorname,                    stellten vertretungsbefugten Personen, die\nGeburtsdatum und Wohnort oder gegebe-                       Geschäftsführer, die Abwickler oder Liqui-\nnenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-                  datoren und\nderlassung und der Betrag der Einlage je-\ndes Kommanditisten einer Kommanditge-                   b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften\nsellschaft sowie bei der Europäischen wirt-                 und Versicherungsvereinen auf Gegensei-\nschaftlichen Interessenvereinigung die Mit-                 tigkeit die Mitglieder des Vorstandes und\nglieder mit Familiennamen, Vornamen, Ge-                    ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften\nburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-                      unter besonderer Bezeichnung des Vorsit-\nfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-                 zenden), bei einer SE die Mitglieder des Lei-\nderlassung                                                  tungsorgans und ihre Stellvertreter (unter\nbesonderer Bezeichnung ihres Vorsitzen-\nund die sich jeweils darauf beziehenden Ände-                  den) oder die geschäftsführenden Direkto-\nrungen.                                                        ren, bei Kommanditgesellschaften auf Ak-\n6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der                  tien die persönlich haftenden Gesellschaf-\nEintragung, unter Buchstabe b sonstige Be-                     ter, bei Kreditinstituten die gerichtlich be-\nmerkungen einzutragen.                                         stellten vertretungsbefugten Personen, bei\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\n7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in\ndie Geschäftsführer und ihre Stellvertreter,\nein öffentliches Register eingetragenen\nferner die Abwickler oder Liquidatoren unter\nRechtsträgers, so sind Art und Ort des Regis-\nder Bezeichnung als solcher, jeweils mit Fa-\nters sowie die Registernummer dieses Rechts-\nmiliennamen, Vornamen, Geburtsdatum und\nträgers mit zu vermerken.“\nWohnort oder gegebenenfalls mit Firma,\n27. § 43 wird wie folgt gefasst:                                       Rechtsform, Sitz oder Niederlassung\n„§ 43                                 und die jeweils sich darauf beziehenden Ände-\nInhalt der                              rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-\nEintragungen in Abteilung B                      fugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b ein-\nzutragenden Personen im Einzelfall von den\nIn Abteilung B des Handelsregisters sind die\nAngaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so\nnachfolgenden Angaben einzutragen:\nist diese besondere Vertretungsbefugnis bei\n1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die                 den jeweiligen Personen zu vermerken. Eben-\nGesellschaft betreffenden Eintragung einzutra-             falls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei\ngen.                                                       ausländischen Versicherungsunternehmen die\n2. In Spalte 2 sind                                            nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten,\na) unter Buchstabe a die Firma;                            bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit\nb) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas-                Sitz in einem anderen Staat, die Bankge-\nsung oder der Sitz sowie die Errichtung                 schäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über\noder Aufhebung von Zweigniederlassungen,                das Kreditwesen bezeichneten Umfang be-\nund zwar unter Angabe des Ortes ein-                    treibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nschließlich der Postleitzahl und, falls der             über das Kreditwesen bestellten Geschäftslei-","2572        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nter sowie bei einer Zweigniederlassung einer                         Hauptversammlung und der Höhe des\nAktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit                         bedingten Kapitals;\nbeschränkter Haftung mit Sitz im Ausland                        hh) das Bestehen eines genehmigten Kapi-\ndie ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2                            tals unter Angabe des Beschlusses der\nSatz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils                          Hauptversammlung, der Höhe des ge-\nmit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum                            nehmigten Kapitals und des Zeitpunk-\nund Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse                            tes, bis zu dem die Ermächtigung be-\nzu vermerken.                                                        steht;\n5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden                   ii)  bei Investmentaktiengesellschaften mit\nEintragungen einschließlich Familienname,                            veränderlichem Kapital die Bandbreite\nVorname, Geburtsdatum und Wohnort der Pro-                           des statutarisch genehmigten Kapitals\nkuristen sowie die jeweils sich darauf bezie-                        (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);\nhenden Änderungen anzugeben.\njj)  der Beschluss einer Übertragung von\n6. In Spalte 6 sind anzugeben                                           Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des\na) unter Buchstabe a die Rechtsform und der                          Aktiengesetzes) unter Angabe des Ta-\nTag der Feststellung der Satzung oder des                         ges des Beschlusses;\nAbschlusses des Gesellschaftsvertrages;                      kk) der Abschluss eines Nachgründungs-\njede Änderung der Satzung oder des Ge-                            vertrages unter Angabe des Zeitpunktes\nsellschaftsvertrages; bei der Eintragung ge-                      des Vertragsschlusses und des Zustim-\nnügt, soweit nicht die Änderung die einzu-                        mungsbeschlusses der Hauptversamm-\ntragenden Angaben betrifft, eine allgemeine                       lung sowie der oder die Vertragspartner\nBezeichnung des Gegenstands der Ände-                             der Gesellschaft;\nrung;\nll)  bei Versicherungsvereinen auf Gegen-\nb) unter Buchstabe b neben den entsprechend                          seitigkeit der Tag, an dem der Ge-\nfür die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b                     schäftsbetrieb erlaubt worden ist\nDoppelbuchstabe bb einzutragenden Anga-\nben:                                                         und die sich jeweils darauf beziehenden Än-\nderungen.\naa) die besonderen Bestimmungen der Sat-\nzung oder des Gesellschaftsvertrages            7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach\nüber die Zeitdauer der Gesellschaft oder            den Vorschriften über die Benutzung der\ndes Versicherungsvereins auf Gegensei-              Spalte 6 der Abteilung A.\ntigkeit;                                        8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“\nbb) eine Eingliederung einschließlich der        28. Die Überschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst:\nFirma der Hauptgesellschaft sowie das                                      „IVa.\nEnde der Eingliederung, sein Grund und\nsein Zeitpunkt;                                                    Vorschriften für das\nelektronisch geführte Handelsregister\ncc) das Bestehen und die Art von Unterneh-\nmensverträgen einschließlich des Na-                                         1.\nmens des anderen Vertragsteils, beim\nBestehen einer Vielzahl von Teilgewinn-                              Einrichtung des\nabführungsverträgen alternativ anstelle               elektronisch geführten Handelsregisters“.\ndes Namens des anderen Vertragsteils        29. § 47 wird wie folgt gefasst:\neine Bezeichnung, die den jeweiligen                                       „§ 47\nTeilgewinnabführungsvertrag      konkret\nbestimmt, außerdem die Änderung des                                     Grundsatz\nUnternehmensvertrages sowie seine                  (1) Bei der elektronischen Führung des Han-\nBeendigung unter Angabe des Grundes             delsregisters muss gewährleistet sein, dass\nund des Zeitpunktes;                            1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Da-\ndd) die Auflösung, die Fortsetzung und die               tenverarbeitung eingehalten, insbesondere\nNichtigkeit der Gesellschaft oder des               Vorkehrungen gegen einen Datenverlust ge-\nVersicherungsvereins auf Gegenseitig-               troffen sowie die erforderlichen Kopien der Da-\nkeit;                                               tenbestände mindestens tagesaktuell gehalten\nee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-                   und die originären Datenbestände sowie deren\ngesetz;                                             Kopien sicher aufbewahrt werden,\nff) das Erlöschen der Firma, die Löschung            2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in\neiner Aktiengesellschaft, SE, Komman-               einen Datenspeicher aufgenommen und auf\nditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft            Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form\nmit beschränkter Haftung oder eines                 wiedergegeben werden können,\nVersicherungsvereins auf Gegenseitig-           3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2\nkeit sowie Löschungen von Amts we-                  Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen\ngen;                                                Maßnahmen getroffen werden.\ngg) das Bestehen eines bedingten Kapitals            Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer\nunter Angabe des Beschlusses der                Form zu speichern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2573\n(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des                                       3.\nzuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer                         Automatisierter Abruf von Daten\nanderen staatlichen Stelle oder juristischen Per-\nson des öffentlichen oder privaten Rechts vorge-                                      § 52\nnommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so               Umfang des automatisierten Datenabrufs\nmuss sichergestellt sein, dass Eintragungen in                  Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im\ndas Handelsregister und der Abruf von Daten hie-             automatisierten Verfahren einschließlich des\nraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständi-               Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke\ngen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig               zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des\nist.                                                         Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Aus-\ndrucken (§ 30a) nicht gleich.\n(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf An-\nlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatli-                                     § 53\nchen Stelle oder juristischen Person des öffentli-\nchen oder privaten Rechts stehen, ist nur zuläs-                          Protokollierung der Abrufe\nsig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem                 (1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen\nuneingeschränkten Zugriff des zuständigen Ge-                Datenverarbeitung und für die Abrechnung der\nrichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage             Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die\nkeinen Zugang zu den Daten hat.“                             zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen\nnur das Gericht, die Nummer des Registerblatts,\n30. In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils\ndie abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-,\ndas Wort „maschinell“ durch das Wort „elektro-\nAktenzeichen oder eine sonstige Kennung des\nnisch“ ersetzt.\nAbrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für\n31. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „maschinell“ durch              die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten\ndas Wort „elektronisch“ ersetzt.                             gespeichert werden.\n32. § 50 wird wie folgt geändert:                                   (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet\na) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird            werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen\njeweils das Wort „maschinell“ durch das Wort             gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonsti-\n„elektronisch“ ersetzt.                                  gen Missbrauch zu schützen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             (3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle\nwerden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-\n„(2) Der Inhalt geschlossener Registerblät-\nres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, ver-\nter, die nicht für die elektronische Registerfüh-\nnichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs\nrung umgeschrieben wurden, muss entspre-\nmit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich\nchend den beigegebenen Mustern (Anlagen 1\ndie Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum\nund 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes\nvon der Einlegung bis zur abschließenden Ent-\nüber elektronische Handelsregister und Ge-\nscheidung über den Rechtsbehelf.\nnossenschaftsregister sowie das Unterneh-\nmensregister am 1. Januar 2007 geltenden\n4.\nFassung dieser Verordnung) auf dem Bild-\nschirm und in Ausdrucken sichtbar gemacht                                    Ersatzregister\nwerden können, wenn nicht die letzte Eintra-                            und Ersatzmaßnahmen\ngung in das Registerblatt vor dem 1. Januar\n1997 erfolgte.“                                                                   § 54\n33. Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa                      Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen\nwerden durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4                   (1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das\nersetzt:                                                     elektronisch geführte Handelsregister vorüberge-\nhend nicht möglich, so können auf Anordnung der\n„2.\nnach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragun-\nAnlegung des                            gen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem\nelektronisch geführten Registerblatts               Ersatzregister in Papierform vorgenommen wer-\nden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen\n§ 51                               ist. Sie sollen in das elektronisch geführte Han-\ndelsregister übernommen werden, sobald dies\nAnlegung                              wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme\ndes elektronisch geführten                    sind die Vorschriften über die Anlegung des ma-\nRegisterblatts durch Umschreibung                  schinell geführten Registerblatts in der bis zum\nEin bisher in Papierform geführtes Registerblatt          Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische\nkann für die elektronische Führung nach den                  Handelsregister und Genossenschaftsregister so-\n§§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des            wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007\nGesetzes über elektronische Handelsregister und              geltenden Fassung dieser Verordnung entspre-\nGenossenschaftsregister sowie das Unterneh-                  chend anzuwenden.\nmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fas-                   (2) Für die Einrichtung und Führung der Ersatz-\nsung dieser Verordnung umgeschrieben werden.                 register nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die","2574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nBestimmungen des Abschnitts IV dieser Verord-                  bei dem in Papierform geführten Register“ sowie\nnung sowie die Bestimmungen der Abschnitte I                   die Wörter „die Eintragung von Verweisungen auf\nbis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes              spätere Eintragungen und von sonstigen Bemer-\nüber elektronische Handelsregister und Genos-                  kungen, bei dem maschinellen Register die Ver-\nsenschaftsregister sowie das Unternehmensre-                   weisungen auf Fundstellen im Sonderband der\ngister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung die-                Registerakten und“ gestrichen.\nser Verordnung.\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:\n(3) Können elektronische Anmeldungen und\nDokumente vorübergehend nicht entgegenge-                                             „§ 7\nnommen werden, so kann die nach Landesrecht                                    Bekanntmachungen\nzuständige Stelle anordnen, dass Anmeldungen\nDie Bekanntmachungen erfolgen in dem für das\nund Dokumente auch in Papierform zum Handels-\nHandelsregister bestimmten Veröffentlichungssys-\nregister eingereicht werden können. Die aufgrund\ntem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs).“\neiner Anordnung nach Satz 1 eingereichten\nSchriftstücke sind unverzüglich in elektronische        4. § 9 wird aufgehoben.\nDokumente zu übertragen.“\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n34.    Abschnitt V wird aufgehoben.\na) In der Fußnote *) wird die Angabe „§ 58a der Han-\n35.    Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                         delsregisterverfügung“ durch die Angabe „§ 16a\n36.    Anlage 3 wird wie folgt gefasst:                               der Handelsregisterverordnung“ ersetzt.\n„Anlage 3                                                   b) In der Fußnote ++) wird das Wort „rote“ gestri-\n(zu § 33 Abs. 3)                                               chen.\nMuster für Bekanntmachungen                  6. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\nAmtsgericht Charlottenburg – Registergericht –,             „Anlage 4\nAktenzeichen: HRB 8297                                      (zu § 7)\nDie in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsan-\nschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne                           Muster für Bekanntmachungen\nGewähr:                                                     Amtsgericht München – Registergericht –, Aktenzei-\nNeueintragungen                                             chen: PR 1292\n27.06.2004                                                  Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift\nHRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Beh-                 und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne\nrenstr. 9, 10117 Berlin). Gesellschaft mit be-              Gewähr:\nschränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb ei-             Neueintragungen\nner Buchdruckerei. Stammkapital: 30 000 EUR.                27.06.2004\nAllgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Ge-             PR 1292 Müller und Partner, Rechtsanwälte und\nschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesell-          Steuerberater, München (Junkerstr. 7, 80117 Mün-\nschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer be-             chen). Partnerschaft. Gegenstand: Ausübung\nstellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge-             rechtsanwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit.\nschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer              Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner:\ngemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ge-              Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, *18.05.1966;\nschäftsführer:     Heinemann,      Arthur,     Berlin       Schmidt,      Christian, Steuerberater, München,\n*18.05.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der            *13.01.1966.\nBefugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im              Bekannt gemacht am: 30.06.2004“.\neigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten\nRechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschafts-              (4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der\nvertrag vom 13.01.2004 mit Änderung vom                 Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006\n17.01.2004.                                             (BGBl. I S. 2268) wird wie folgt geändert:\nBekannt gemacht am: 30.06.2004“.                         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n37.    Anlage 8 wird aufgehoben.                                    a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die       Partnerschaftsregisterverordnung      vom\n„§ 5 (weggefallen)“.\n16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001                      b) Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden wie\n(BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:                            folgt gefasst:\n1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bei einem maschi-                  „§ 12 (weggefallen)\nnell geführten Register und Namensverzeichnis“\ndurch die Wörter „Bei der Führung des Registers“                   § 13 (weggefallen)“.\nersetzt.                                                        c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                        „§ 25 Gestaltung     des   Genossenschaftsregis-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ortes“                         ters“.\ndie Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge-         d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„§ 27 (weggefallen)“.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „und die Unter-\nschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle          2. § 1 Satz 2 und § 5 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006              2575\n3. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „84 Abs. 1                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „auch bei einem\nund 3“ durch die Angabe „84 Abs. 1“ ersetzt.                          in Papierform geführten Vereinsregister“ ge-\n4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                     strichen.\n„(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der        2. In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort „jedes“ die\nForm des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu               Wörter „in Papierform geführte“ eingefügt.\nbewirken.“                                                3. In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-\ngister“ die Wörter „unter Angabe des Prozessge-\n5. In § 8 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“ durch\nrichts, des Datums und des Aktenzeichens der Ent-\ndie Angabe „§ 28 Satz 2“ ersetzt.\nscheidung“ eingefügt.\n6. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.\n4. § 22 wird aufgehoben.\n7. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                        5. § 23 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu                                  „§ 23\nden Akten zu nehmen.“\nAnlegung\n8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                           des maschinell geführten\n„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16                    Registerblattes durch Umschreibung\nAbs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen.“                     Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt\n9. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1“           ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die\ndurch die Angabe „§ 28“ ersetzt.                             Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für\nRegisterblätter, die von anderen Registergerichten\n10. In § 20 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vertretungs-\nübernommen werden, bestimmte Nummern verge-\nbefugnis“ das Komma durch das Wort „und“ er-\nben werden. Es können nicht mehr gültige Eintra-\nsetzt, die Wörter „und der Zeichnung“ gestrichen\ngungen übertragen werden, soweit dies im Einzel-\nund die Angabe „§ 84 Abs. 1 und 3“ durch die An-\nfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragun-\ngabe „§ 84 Abs. 1“ ersetzt.\ngen zu erleichtern. Der Tag der ersten Eintragung\n11. In § 24 Satz 2 werden die Wörter „durch Eintragung            des Vereins in das Vereinsregister ist in dem ma-\neines Vermerkes“ durch die Wörter „in Form einer             schinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter\nneuen Eintragung oder auf andere eindeutige Wei-             Buchstabe b zu vermerken.“\nse“ ersetzt.\n6. § 24 wird aufgehoben.\n12. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 je-        7. § 25 wird wie folgt geändert:\nweils die Wörter „maschinell geführten“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 24“\n13. § 26 wird wie folgt geändert:                                     gestrichen.\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortes“ die              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge-\nfügt.                                                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „umgestellt/neu\ngefaßt“ durch das Wort „umgeschrieben“ er-\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                   setzt.\n„7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die An-             bb) Satz 2 (beginnend mit „Der Freigabever-\ngabe des Tages der Eintragung und unter                       merk“) wird aufgehoben.\nBuchstabe b die Eintragung sonstiger Be-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nmerkungen.“\n„(3) Die Umschreibung des Registerblattes\n14. § 27 wird aufgehoben.\neinschließlich seiner Freigabe kann ganz oder\n(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar                  teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\n1999 (BGBl. I S. 147), geändert durch Artikel 4 der Ver-              stelle übertragen werden.“\nordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688),               8. In § 26 Satz 3 werden die Wörter „Neufassung oder\nwird wie folgt geändert:                                          Umstellung“ durch das Wort „Umschreibung“ er-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  setzt.\na) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze          9. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausdrucke“\n„Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere                die Wörter „und amtliche Ausdrucke“ eingefügt.\nAmtsgerichtsbezirke führt, können auf Anord-              b) Satz 2 wird aufgehoben.\nnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufen-\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke\nje gesondert geführt werden. In diesem Fall sind          a) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils\ndie fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amts-                die Wörter „des Vereins“ gestrichen.\ngerichtsbezirke durch den Zusatz eines Orts-              b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nkennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere                 „5. Tag der letzten Eintragung“.\nAnordnungen hierüber trifft die Landesjustizver-\nwaltung.“                                               (6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregister-\nverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Das“ die          (BGBl. I S. 3688) geändert worden ist, wird durch fol-\nWörter „in Papierform geführte“ eingefügt.       gende Absätze 2 bis 6 ersetzt:","2576          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n„(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im auto-         7. § 72a wird wie folgt geändert:\nmatisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die\nübermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-                    „(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63\nwenden darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel                und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätz-\ndurch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte                 lich zu der Veröffentlichung im elektronischen\ndafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht              Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt\nüberschritten oder übermittelte Daten missbraucht wer-              vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach\nden.                                                                den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in\ndem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu be-\n(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die             zeichnen.“\nFunktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die\nnach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet                                   Artikel 7\noder übermittelte Daten missbraucht, von der Teil-\nnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie-                       Änderung des Publizitätsgesetzes\nßen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder             Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I\ndrohendem Missbrauch.                                         S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3\n(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.      des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166),\nÖrtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das        wird wie folgt geändert:\nbetreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung der Landesregierung abweichend                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung über-                  „(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unterneh-\ntragen.                                                             mens, auf das erstmals für einen Abschlussstich-\ntag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1\n(6) Für die Abrufprotokollierung gelten § 83 der                 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 zutref-\nGrundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85 der                    fen, haben unverzüglich beim Betreiber des elek-\nGrundbuchverfügung und die Verordnung über Grund-                   tronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12\nbuchabrufverfahrengebühren entsprechend.“                           Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung\neinzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag\nArtikel 6                                  zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die\nÄnderung                                   Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen. Eine\nder Börsenzulassungs-Verordnung                          entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen\nVertreter auch für jeden der beiden folgenden Ab-\nDie Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung\nschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nelektronischen Bundesanzeigers elektronisch ein-\nS. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen\nvom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt ge-\nAbschlussstichtag zutreffen. Die gesetzlichen\nändert:\nVertreter haben die Erklärungen nach den Sät-\n1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie ein               zen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung\nüberregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag            im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ma-\nveröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen-            chen zu lassen.“\npflichtblätter können angegeben werden“ durch das\nb) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nWort „angeben“ ersetzt.\n„Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den\n2. In § 49 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in\ngesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der\ndem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt“\nBericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen\ndurch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“\nzur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt ver-\nersetzt.\npflichtet ist, ist der Bericht auch beim Betreiber\n3. In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in                 des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch\ndem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffent-            einzureichen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“\nlicht worden ist,“ durch die Wörter „elektronischen\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\nBundesanzeiger“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Regis-\n4. In § 63 wird jeweils die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch\ntergericht“ durch die Wörter „den Betreiber des\ndie Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\nelektronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.\n5. In § 66 Abs. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die\n6. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe\na) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 63, 66                        „4, 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.\nund 67“ durch die Angabe „des § 66“ ersetzt.                bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 329 Abs. 1“\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     durch die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4“ er-\n„Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser                 setzt und die Wörter „über die Prüfungspflicht\nVerordnung sind im elektronischen Bundesanzei-                   des Registergerichts“ gestrichen.\nger vorzunehmen.“                                           cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006              2577\n3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                 „(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fas-\n„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter-           sung des Gesetzes über elektronische Handels-\nnehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens                register und Genossenschaftsregister sowie das\nzwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen,               Unternehmensregister vom 10. November 2006\nhaben unverzüglich beim Betreiber des elektroni-                (BGBl. I S. 2553) in der vom 1. Januar 2007 an\nschen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2                 geltenden Fassung finden erstmals auf das nach\ndes Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzurei-                 dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäfts-\nchen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der                jahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in\ndrei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2            der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elek-\nSatz 2 gilt entsprechend. Eine entsprechende Erklä-             tronische Handelsregister und Genossenschafts-\nrung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-             register sowie das Unternehmensregister am\nternehmens auch für jeden der beiden folgenden Ab-              1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals\nschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des                auf das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Ge-\nelektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzu-              schäftsjahr anzuwenden. Soweit die §§ 2, 9, 15,\nreichen, wenn die Merkmale auch für diesen Ab-                  20 und 21 auf Bestimmungen des Handelsge-\nschlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-          setzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Einfüh-\nsprechend.“                                                     rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt\nsind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                   getroffenen Übergangsregelungen im Übrigen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            entsprechend.“\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die\nWörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe                               Artikel 8\n„§ 325 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 325               Änderung des Umwandlungsgesetzes\nAbs. 3 bis 6“ ersetzt.                               Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.               (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch\nArtikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Registergerichts\nS. 1911), wird wie folgt geändert:\n§ 329“ durch die Wörter „Betreibers des elektro-\nnischen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“             1. § 19 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Urkunden\n5. § 20 wird wie folgt geändert:                                     und anderen Schriftstücke“ durch das Wort „Do-\nkumente“ und das Wort „übersenden“ durch das\na) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Registerge-\nWort „übermitteln“ ersetzt.\nricht“ durch die Wörter „beim Betreiber des elek-\ntronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.                       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bun-\ntausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend                      desanzeiger und durch mindestens ein an-\nEuro“ ersetzt.                                                      deres Blatt“ durch die Wörter „nach § 10\ndes Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-          2. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundes-\nkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das           anzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.\nBundesamt für Justiz.“                                  3. § 31 wird wie folgt geändert:\n6. § 21 wird wie folgt gefasst:                                  a) In Satz 1 werden die Wörter „als bekanntge-\nmacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht\n„§ 21\nworden ist“ ersetzt.\nFestsetzung von Ordnungsgeld\nb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“\nGegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1                   das Wort „elektronischen“ eingefügt.\nSatz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunter-\n4. In § 61 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be-\nnehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber\nkanntmachung seiner Eintragungen bestimmten\noder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1,\nBlättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch\n§ 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung\ndie Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des\ndes Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Kon-\nHandelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teil-\nkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlagebe-             5. § 77 wird aufgehoben.\nrichts im elektronischen Bundesanzeiger nicht befol-       6. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger\nOffenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ord-\nund durch mindestens ein anderes Blatt“ durch\nnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs\ndie Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-\nfestzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsge-\nsetzt.\nsetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“\nb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“\n7. § 22 wird wie folgt geändert:                                     das Wort „elektronischen“ eingefügt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      c) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ durch\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.","2578          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n7. In § 111 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be-        20. In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25\nkanntmachung seiner Eintragungen bestimmten                   Abs. 3, §§ 27, 45 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1,\nBlättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch                 § 88 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 2, den §§ 94 und 95\ndie Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des                  Abs. 2, § 133 Abs. 4 Satz 1, § 157 Abs. 2 Satz 1\nHandelsgesetzbuchs“ ersetzt.                                  und § 319 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter\n8. § 117 wird wie folgt geändert:                                „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-\nkannt gemacht worden ist“ ersetzt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                        Artikel 9\n9. In § 118 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-                        Änderung des Aktiengesetzes\nger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.                    Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\n10. In § 119 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie          S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verord-\nin den weiteren Blättern bekannt, die für die Be-         nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\nkanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind,            folgt geändert:\nin deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine        1.   § 37 wird wie folgt geändert:\nihren Sitz haben“ durch die Wörter „elektronischen\nBundesanzeiger bekannt“ ersetzt.                                a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende\nNummer 3a eingefügt:\n11. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2\nwerden jeweils die Wörter „eine Abschrift des Ge-                  „3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichts-\nsellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages                        rats, aus welcher Name, Vorname, aus-\noder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers                         geübter Beruf und Wohnort der Mitglieder\nzu übersenden“ durch die Wörter „den Gesell-                             ersichtlich ist;“.\nschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die              b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nSatzung des übertragenden Rechtsträgers in Ab-\n„(5) Für die Einreichung von Unterlagen\nschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermit-\nnach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han-\nteln“ ersetzt.\ndelsgesetzbuchs entsprechend.“\n12. In § 186 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\nger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.\n2.   § 40 wird aufgehoben.\n13. In § 187 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie\nin den weiteren Blättern bekannt, die für die Be-          3.   § 45 wird wie folgt geändert:\nkanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind,                  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-\nin dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein                  zufügen“ ein Semikolon und die Wörter „bei\nseinen Sitz hat“ durch die Wörter „elektronischen                  elektronischer Registerführung sind die Eintra-\nBundesanzeiger bekannt“ ersetzt.                                   gungen und die Dokumente elektronisch zu\n14. In § 188 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-                  übermitteln“ eingefügt.\nanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt,                b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndie für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts\nbestimmt sind, in dessen Bezirk das übertragende                c) Der Absatz 4 wird Absatz 3.\nVersicherungsunternehmen seinen Sitz hat“ durch            4.   § 52 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „elektronischen Bundesanzeiger be-\na) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in Ur-\nkannt“ ersetzt.\nschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubig-\n15. § 201 wird wie folgt geändert:                                     ter Abschrift“ gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundes-               b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nanzeiger und durch mindestens ein anderes\n„(8) Einzutragen sind der Tag des Vertrags-\nBlatt“ durch die Wörter „nach § 10 des Handels-\nschlusses und der Zustimmung der Hauptver-\ngesetzbuchs“ ersetzt.\nsammlung sowie der oder die Vertragspartner\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                         der Gesellschaft.“\n16. In § 205 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 2         4a. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 und § 271 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n„Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertra-\n„nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch\ngungsvorgangs von Namensaktien nur vorüber-\ndie Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.\ngehend gesondert in das Aktienregister eingetra-\n17. § 209 wird wie folgt geändert:                                  gen, so löst diese Eintragung keine Pflichten in-\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 201 Satz 2               folge des Absatzes 2 und nach § 128 aus.“\nals bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-          5.   In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-\nkannt gemacht worden ist“ ersetzt.                           schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher\nb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“                 Form“ eingefügt.\ndas Wort „elektronischen“ eingefügt.                    6.   § 81 Abs. 4 wird aufgehoben.\n18. In § 231 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-            7.   In § 93 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“\nger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.                       durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.\n19. Die §§ 279, 287 und 297 werden aufgehoben.                 8.   § 106 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006             2579\n„§ 106                           Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-\nBekanntmachung                         ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Ge-\nder Änderungen im Aufsichtsrat                setzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie\nfolgt geändert:\nDer Vorstand hat bei jeder Änderung in den\nPersonen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüg-           1.   § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nlich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats,                „(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach\naus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf                   diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge-\nund Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum               setzbuchs entsprechend.“\nHandelsregister einzureichen; das Gericht hat\n2.   § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.\nnach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hin-\nweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste            2a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:\nzum Handelsregister eingereicht worden ist.“                  „Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Be-\n8a. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                kanntmachungen der Gesellschaft im Bundesan-\n„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 ent-             zeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im\nfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für              elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.“\ndenselben Zeitraum über die Internetseite der Ge-        3.   In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nsellschaft zugänglich sind.“                                  „Geschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher\n9.  § 188 Abs. 5, die §§ 190 und 195 Abs. 3 sowie die             Form“ eingefügt.\n§§ 196 und 201 Abs. 4 werden aufgehoben.                 4.   § 39 wird wie folgt geändert:\n10.  § 210 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für das                 des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.\nGericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen           b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nund nach den Wörtern „noch nicht“ die Wörter\n„nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs“           5.   § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt.                                                a) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 37 Abs. 4\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                     Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „gilt\n§ 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.\n11.  In § 233 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-               b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt.                                     „Die Geschäftsführer haben bei jeder Ände-\n12.  In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 325                  rung in den Personen der Aufsichtsratsmitglie-\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-                  der unverzüglich eine Liste der Mitglieder des\ngabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt und die Wörter „im                   Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname,\nBundesanzeiger“ gestrichen.                                      ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder\nersichtlich ist, zum Handelsregister einzurei-\n13.  § 266 Abs. 5 wird aufgehoben.\nchen; das Gericht hat nach § 10 des Handels-\n14.  § 302 wird wie folgt geändert:                                   gesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „als be-                 machen, dass die Liste zum Handelsregister\nkanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt                 eingereicht worden ist.“\ngemacht worden ist“ ersetzt.                         6.   § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „als bekannt                 a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ ge-\ngemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt ge-                  strichen und das Wort „Urkunden“ durch das\nmacht worden ist“ ersetzt.                                   Wort „Dokumente“ ersetzt.\n15.  In § 303 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 4 Satz 2\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nwerden jeweils die Wörter „als bekanntgemacht\ngilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden           7.   In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nist“ ersetzt.                                                 „noch nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs“ eingefügt.\n16.  In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „als\nbekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt          8.   In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325\ngemacht worden ist“ ersetzt.                                  Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-\n17.  § 407 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt.\n18.  In § 81 Abs. 2, § 188 Abs. 3, § 195 Abs. 2, § 201        9.   § 59 wird aufgehoben.\nAbs. 2 Satz 1 und § 266 Abs. 2 werden jeweils die        9a. § 67 wird wie folgt geändert:\nWörter „für das Gericht des Sitzes der Gesell-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht\nschaft“ gestrichen.\ndes Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.\nArtikel 10                                  b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nÄnderung                              10.   In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „öffentlichen\ndes Gesetzes betreffend die                           Blättern“ durch das Wort „Gesellschaftsblättern“\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                      ersetzt.\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-           11.   In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.","2580           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nArtikel 11                                                      „§ 4a\nÄnderung                                 (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes                   den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung             Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetrage-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.                nen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des\n1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 177 der Ver-      Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird           übermitteln.\nwie folgt geändert:                                               (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach\n1.    § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                      Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals\njährlich.“\n2.    § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\n„(2) Bekanntmachungen sind in den elektroni-\n1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des\nschen Bundesanzeiger einzurücken.“\nGesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert\n3.    § 31 wird wie folgt geändert:                            worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikations-\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                 system“ die Wörter „und die Datenübermittlung an\neingefügt:                                           das Unternehmensregister“ eingefügt.\n„3a. eine von den Anmeldenden unter-             2. Satz 3 wird wie folgt geändert:\nschriebene Liste der Mitglieder des             a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch\nAufsichtsrats, aus welcher Name, Vor-              einen Punkt ersetzt.\nname, ausgeübter Beruf und Wohnort\nder Mitglieder ersichtlich ist;“.               b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch             (3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachun-\nein Semikolon ersetzt.                           gen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar\n2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\neingefügt:                                       1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„5.  eine Übersicht, ob die Ausgaben                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch im Voraus erhobene oder durch                aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nnachträglich umgelegte Beiträge ge-                    „3. spätestens nach dem Ablauf von zwei\ndeckt werden sollen und, wenn im                           Wochen nach dem ersten Tag der Veröf-\nVoraus Beiträge erhoben werden sol-                        fentlichung nur noch abgerufen werden\nlen, ob Nachschüsse vorbehalten oder                       können, wenn die Abfrage den Sitz des\nausgeschlossen sind, ob die Beitrags-                      Insolvenzgerichts und mindestens eine\npflicht beschränkt ist und ob die Ver-                     der folgenden Angaben enthält:\nsicherungsansprüche gekürzt werden\ndürfen.“                                                   a) den Familiennamen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     b) die Firma,\n„(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach                      c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuld-\ndiesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge-                           ners,\nsetzbuchs entsprechend.“                                             d) das Aktenzeichen des Insolvenzge-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               richts oder\n4.    Die §§ 33 und 40 Abs. 2 Satz 2 werden aufgeho-                          e) Registernummer und Sitz des Regis-\nben.                                                                       tergerichts.“\n5.    In § 81 Abs. 2 Satz 6 wird der zweite Halbsatz                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“\ngestrichen.                                                         durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-\nsetzt.\n5a. In § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Nr. 2 werden die\nWörter „des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetz-                  cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nbuchs bestimmten Zeitraums“ durch die Wörter                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a\n„der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs je-                 bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-\nweils bestimmten Zeiträume“ ersetzt.                            setzt.\n6.    In § 111d Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1          2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nSatz 4 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14\nAbs. 1 Satz 4 und Abs. 3“ ersetzt.                                                    „§ 4a\nAnwendbares Recht\nArtikel 12                                  Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Daten-\nÄnderung sonstigen Bundesrechts                         abruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Han-\n(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom                  delsgesetzbuchs).“\n16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Arti-          (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes\nkel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005              vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender          Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\n§ 4a eingefügt:                                                S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006            2581\n1. In Nummer 5 werden die Wörter „bekannt gemacht                  stücken in ein elektronisches Dokument nach § 9\nworden ist oder als bekannt gemacht gilt“ gestri-              Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61\nchen.                                                          Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-\n2. In Nummer 6 werden die Wörter „bekannt gemacht                  setzbuch.“\nworden ist oder“ gestrichen.                               5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. Die nachfolgenden Wörter „als bekannt gemacht                   a) Das Wort „maschinell“ wird durch das Wort „elek-\ngilt“ werden durch die Wörter „bekannt gemacht                    tronisch“ ersetzt.\nworden ist“ ersetzt.                                           b) Folgender Satz wird angefügt:\n(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                  „Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-               Übermittlung einer Datei beantragt, werden erho-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des               ben\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird\n1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und\nwie folgt geändert:\n2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;\n1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.“\n„Satz 1 gilt nicht, wenn\n(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom\n1. dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt      30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert\nist,                                                   durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006\n2. dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,             (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:\n3. ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld     1. § 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Antragstellers die persönliche Haftung über-                                    „§ 1\nnimmt,\nGebührenverzeichnis\n4. glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzö-\ngerung einem Beteiligten einen nicht oder nur                 Für Eintragungen in das Handels-, Partner-\nschwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,               schafts- oder Genossenschaftsregister, die Entge-\noder                                                       gennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum\nHandels- oder Genossenschaftsregister einzurei-\n5. aus einem anderen Grund das Verlangen nach                  chenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Ver-\nvorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kos-            trägen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-\nten nicht angebracht erscheint, insbesondere               lungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstü-\nwenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die              cken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2\nEintragung eines Widerspruchs beantragt wird.“             des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des\n2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Regis-               Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wer-\ntern“ die Wörter „sowie für die Aufnahme einer be-             den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der\nsonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Un-              Anlage zu dieser Verordnung erhoben.“\nterschrift“ gestrichen.                                    2. § 6 wird wie folgt gefasst:\n3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 6\n„(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partner-                        Übergangsvorschrift zum Gesetz\nschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zu-                     über elektronische Handelsregister\nrücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen                                und Genossenschaftsregister\nzu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung                           sowie das Unternehmensregister\nund Aufbewahrung der zum Handels- oder Genos-\nFür die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewah-\nsenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die\nrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlus-\nBekanntmachung von Verträgen oder Vertragsent-\nses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein\nwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die\nvor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr\nÜbertragung von Schriftstücken in ein elektroni-\nwerden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebühren-\nsches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsge-\nverzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 gelten-\nsetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsge-\nden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen\nsetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren\nerst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsre-\nnur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a\ngister eingereicht werden.“\nerhoben.“\n3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\n4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            ändert:\n„Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch               a) Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes Gebühren für Eintragungen in das Handels-,                    aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nPartnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für                     „Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,\nFälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-                      die Zweigniederlassungen eines Unterneh-\nmeldungen zu diesen Registern, für die Entgegen-                      mens mit Hauptniederlassung oder Sitz im\nnahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Han-                          Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass\ndels- oder Genossenschaftsregister einzureichen-                      es sich um eine Zweigniederlassung handelt,\nden Unterlagen, für die Bekanntmachung von Verträ-                    unberücksichtigt; die allgemein für inländi-\ngen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-                           sche Unternehmen geltenden Vorschriften\nlungsgesetz sowie für die Übertragung von Schrift-                    sind anzuwenden.“","2582        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nbb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                                                                                „Abschnitt 2\n„(2) Wird die Hauptniederlassung oder der                                                      Errichtung einer Zweigniederlassung“.\nSitz in den Bezirk eines anderen Gerichts ver-                                   j) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:\nlegt, wird für die Eintragung im Register der\nbisherigen Hauptniederlassung oder des bis-                                            aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-\nherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.                                                           fasst:\n(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-                                                 „Eintragung einer Zweigniederlassung“.\nfen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4                                          bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.\nzu erheben.“\nk) Nummer 2503 wird aufgehoben.\nb) Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.\nl) Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:\nc) Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt\ngefasst:                                                                                   aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-\ngestellt:\n„Abschnitt 2\n„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-\nErrichtung einer Zweigniederlassung“.                                                        gungen, die Zweigniederlassungen einer Eu-\nd) Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben.                                                              ropäischen Genossenschaft mit Sitz im Aus-\nland betreffen, bleibt der Umstand, dass es\ne) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt\nsich um eine Zweigniederlassung handelt, un-\ngefasst:\nberücksichtigt; die allgemein für inländische\n„Eintragung einer Zweigniederlassung bei“.                                                         Genossenschaften geltenden Vorschriften\nf) Nummer 1507 wird aufgehoben.                                                                       sind anzuwenden.“\ng) Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:                                                bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die\nAbsätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:\naa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-\ngestellt:                                                                                           „(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-\nren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung\n„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-\nim Register des bisherigen Sitzes keine Ge-\ngungen, die Zweigniederlassungen eines Un-\nbühr erhoben.\nternehmens mit Sitz im Ausland betreffen,\nbleibt der Umstand, dass es sich um eine                                                            (3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-\nZweigniederlassung handelt, unberücksich-                                                      fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4\ntigt; die allgemein für inländische Unterneh-                                                  zu erheben.“\nmen geltenden Vorschriften sind anzuwen-                                               cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nden.“\nm) Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die\nAbsätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:                                           n) Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt\ngefasst:\n„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-\nren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung                                                                                „Abschnitt 2\nim Register des bisherigen Sitzes keine Ge-                                                        Errichtung einer Zweigniederlassung“.\nbühr erhoben.\no) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:\n(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-\naa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-\nfen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4\nfasst:\nzu erheben.“\n„Eintragung einer Zweigniederlassung“.\ncc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nh) Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben.                                                      bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.\ni) Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt                                 p) Nummer 3503 wird aufgehoben.\ngefasst:                                                                             q) Teil 5 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 5\nWeitere Geschäfte\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                           Gebührenbetrag\nVorbemerkung 5:\nMit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen\nabgegolten.\nEntgegennahme\n5000      – der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) . . . . . . . . . . . . . .                                                  10,00 EUR\n5001      – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89\nSatz 3 GenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20,00 EUR\n5002      – der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        20,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006                                                                              2583\nNr.                                                        Gebührentatbestand                                                                             Gebührenbetrag\n5003      – der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)                                                                           20,00 EUR\n5004      – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         10,00 EUR\n5005      – des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) . . . . . . .                                                                       20,00 EUR\n5006      Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG                                                                                   20,00 EUR\n5007      Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2\nHGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite . . . . . . . . . .                                                                     2,00 EUR\n– mindestens\nDie Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit\nder Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an\n25,00 EUR“.\nden Antragsteller abgegolten.\n(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\nS. 1911), wird wie folgt geändert:\n1.    § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.“\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine\nRechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Un-\nternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des\nHandelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmens-\nregister übermittelt hat.“\n1a. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass,\nspäter entstehende Kosten sofort fällig.“\n2.    § 7b wird wie folgt gefasst:\n„§ 7b\nZur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflich-\ntet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abruf-\nverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet\nhat.“\n3.    Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                       Gebührentatbestand                                                                           Gebührenbetrag\n„102     Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Da-\nteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    0,50 EUR\nfür jede ange-\nDie Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt\nnicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre-\nfangene Seite,\ntende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her-                                                                  mindestens\ngestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom                                                                      5,00 EUR“.\nAnsatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol-\ngung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.\nb) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                       Gebührentatbestand                                                                           Gebührenbetrag\n„4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten\n(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Daten-\nbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt.\n(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.\n(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein\nelektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.\n(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe\nzum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.\n400     Abruf von Daten aus dem Register:\nje Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               4,50 EUR","2584          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nNr.                                                      Gebührentatbestand                                                                           Gebührenbetrag\n401      Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:\nfür jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       4,50 EUR“.\nc) Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 5 und 6 eingefügt:\nNr.                                                      Gebührentatbestand                                                                           Gebührenbetrag\n„5. Unternehmensregister\nMit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmens-\nregisters entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die\nÜberlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Aus-\nzügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig.\n500      Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-\nlenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungs-\nlegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch neh-\nmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5,00 EUR\n(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die\nRechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-\nchen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil\ndes Kalenderjahres umfassen.\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach\nNummer 502 entstanden ist.\n501      Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-\nspruch nehmen:\nDie Gebühr 500 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      10,00 EUR\n502      Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-\nlenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten\nDaten an das Unternehmensregister übermittelt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     30,00 EUR\n503      Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform\nzum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b\nAbs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):\nfür jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           3,00 EUR\n– mindestens\nDie Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erho-                                                                    30,00 EUR\nben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Doku-\nmente an den Antragsteller abgegolten.\n6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz\nWird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person\ngesondert erhoben.\n600      Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . .                                                                    50,00 EUR\n601      Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds\njeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  50,00 EUR“.\nd) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Nummern\n700 bis 704.\n(7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in                                          das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                            6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird\n365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt                                        wie folgt geändert:\ndurch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004                                            1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Buch-\nstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen-                                                 a) In Satz 2 werden die Wörter „in maschineller\nder Buchstabe e angefügt:                                                                                   Form als automatisierte Datei“ durch das Wort\n„elektronisch“ ersetzt.\n„e) für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des\nUnternehmensregisters im Sinn des § 8b des Han-                                                  b) In Satz 3 wird die Angabe „9a“ durch die An-\ndelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, das Bun-                                                         gabe „9“ ersetzt.\ndesamt für Justiz.“                                                                        2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-                                                       „(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch\ngen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                                ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                                   mung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006               2585\ngen bei dem elektronischen Abrufverfahren zustän-             gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die\ndige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsver-           Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsre-\nordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächti-             gister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes\ngen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu             über elektronische Handelsregister und Genossen-\nbestimmen und die Ermächtigung auf die Landes-                schaftsregister sowie das Unternehmensregister\njustizverwaltung zu übertragen.“                              vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Ja-\n(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988              nuar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierun-\n(BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 des            gen können durch Rechtsverordnung die Ermächti-\nGesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird               gung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen\nwie folgt geändert:                                               übertragen.“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  (13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zu-\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\nletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom\nb) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die         31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nAbsätze 3 und 4 gelten“ werden durch die Wörter        ändert:\n„Absatz 3 gilt“ ersetzt.\n1. § 48 wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesanzei-\nger“ durch die Wörter „nach § 10 des Handelsge-               a) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“\nsetzbuchs“ ersetzt.                                              durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.                              „(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36\n(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom                   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert                keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das\ndurch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Septem-                  Bundesamt für Justiz.“\nber 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:          2. § 49 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils\n„§ 49\ndie Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wör-\nter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.                                 Festsetzung von Ordnungsgeld\n2. In § 26e Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter             Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-\n„als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „be-              gans, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die\nkannt gemacht worden ist“ ersetzt.                            § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des\n(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember                 Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenle-\n2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Artikel 2 Abs. 7           gung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder\ndes Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I                      der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernan-\nS. 2802), wird wie folgt geändert:                                hangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen\nUnterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für\n1. § 21 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 wird aufgehoben.                 Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handels-\n2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-                gesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des\nschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“          Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-\neingefügt.                                                    den.“\n3. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 4“            (14) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-\ndurch die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.                   kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n(11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August             S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Geset-\n2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert:               zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 wird aufgehoben.\n2. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-            1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch\ndie Angabe „und 3“ ersetzt.\nbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ einge-\nfügt.                                                     2. § 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom                (15) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli\n25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch       1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1\nArtikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I         des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721)\nS. 3422), wird wie folgt geändert:                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c,       1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „zusätzlich“ die\n13d, 13h, 14“ durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10               Wörter „die Rechtsform,“ sowie nach dem Wort\nbis 12, 13, 13d, 13h und 14“ ersetzt.                         „Vertretungsberechtigten“ die Wörter „und, sofern\n2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht\n„(3) Die Landesregierungen können durch                    werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn\nnicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt\nRechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen\nsind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“\nund alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. De-\neingefügt.\nzember 2009 auch in Papierform zum Partner-\nschaftsregister eingereicht werden können. Soweit         2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\neine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird,              Komma ersetzt.","2586          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\n3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:                              Buchstabe a und c sowie die Nummer 26a, in Artikel 2\n„7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-               der Artikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgeset-\nschaften auf Aktien und Gesellschaften mit be-           zes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buch-\nschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder          stabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buch-\nLiquidation befinden, die Angabe hierüber.“              stabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12\nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach\nArtikel 13                              der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                        (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007\n(1) Es treten in Artikel 1 in der Nummer 2 § 8a Abs. 2        in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 8 des Einfüh-\nund § 9a des Handelsgesetzbuchs, die Nummer 25                   rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. November 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}