{"id":"bgbl1-2006-52-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":52,"date":"2006-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2006-11-07T00:00:00Z","page":2550,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 7. November 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach\nsen:                                                                 § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen und\n3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die End-\nArtikel 1                                    abrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004                 zur Verfügung zu stellen.\n(BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 3 Abs. 35 des             (3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbe-\nGesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie            treiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagen-\nfolgt geändert:                                                  betreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die\n1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie\ndie sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erfor-\n„Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der\nderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertra-\nStromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiede-\ngungsnetzbetreiber\nnen Netzentgelte in Abzug zu bringen.“\n1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggre-\n2. In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7, § 14 Abs. 8 und § 20\ngiert mitzuteilen und\nAbs. 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und\nArbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-            2. bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf de-\ngie“ und in § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7 sowie § 20               ren Internetseiten zur Verfügung gestellten For-\nAbs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucher-                    mularvorlagen in elektronischer Form die Endab-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die                   rechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage\nWörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt ent-\nschutz“ ersetzt.                                                  sprechend.\n3. § 14 Abs. 6 wird aufgehoben.                                  Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie-\nmengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 er-\n4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nforderlich sind insbesondere\n„§ 14a\n1. die Angabe der Spannungsebene, an die die An-\nMitteilungs- und Veröffentlichungspflichten                 lage angeschlossen ist,\n(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizi-         2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5\ntätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ein-                Abs. 2 Satz 2,\nander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5             3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Ener-\nAbs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten,                giemengen von einem nachgelagerten Netz ab-\ninsbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genann-                  genommen hat, und\nten, zur Verfügung zu stellen.\n4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Ener-\n(2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netz-              giemengen nach Nummer 3 an Letztverbrauche-\nbetreiber                                                         rinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder\n1. den Standort und die Leistung der Anlage mitzu-                Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben\nteilen,                                                       oder sie selbst verbraucht hat.\n2. bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die             Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1\nEinsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben             und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006              2551\ngaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für An-               b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Erhe-\nlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5             bung der Gebühren sowie deren Höhe“ durch die\nan ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internet-               Wörter „die gebührenpflichtigen Amtshandlungen\nseite zu veröffentlichen sind.                                    sowie die Gebührensätze“ ersetzt.\n(4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Ver-        6. § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 wird aufgehoben.\npflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet,            7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-\n1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die           fügt:\nsie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nach-                                  „§ 19a\ndem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage\nder tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen                     Aufgaben der Bundesnetzagentur\nnach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden                   (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu\nEnergiemengen mitzuteilen, und                            überwachen, dass\n2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die           1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die\nsie regelverantwortlich sind, bis zum 30. Septem-             nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich\nber eines Jahres die Endabrechnung für das Vor-               der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,\njahr vorzulegen.\n2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                                nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und\n(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-          3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach\npflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungs-              § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden.\nnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und\n(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-\ndie an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher\nsatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Ener-\ngelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum\ngiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69\n30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzule-\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101\ngen.\nsowie des Abschnitts 6 entsprechend.\n(6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur\n(7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsun-          nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern\nternehmen können verlangen, dass die Endabrech-               getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3\nnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis            und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten ent-\nzum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1            sprechend.\nNr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen\n(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Ge-\nWirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer be-\nbühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Ab-\nscheinigt werden.\nsatz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirt-\n(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endab-            schaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirt-\nrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4            schaft und Technologie wird ermächtigt, im Einver-\nSatz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der            nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nBundesnetzagentur mittels der auf dessen Internet-            und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in           schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-\nelektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsver-         nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nsorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der An-            bührensätze zu regeln.\ngaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen\nStrombezugskosten pro Kilowattstunde entspre-                                          § 19b\nchend.“\nBußgeldvorschriften\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a\n„(2) Netzbetreiber    und Elektrizitätsversor-         Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder\ngungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren In-         § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energie-\nternetseiten                                              wirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.\n1. die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unver-                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nzüglich nach ihrer Übermittlung und                    buße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\n2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen           (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nnach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich             Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nnach dem 30. September eines Jahres                    die Bundesnetzagentur.“\nzu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folge-       8. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\njahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt un-        „Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bun-\nberührt. Die Angaben und der Bericht müssen ei-           desnetzagentur nach § 19a.“\nnen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen,\nohne weitere Informationen die ausgeglichenen          9. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nEnergiemengen und Vergütungszahlungen voll-                  „(7) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft\nständig nachvollziehen zu können; sie können              und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des An-\nfür die Berichterstattung nach § 20 genutzt wer-          teils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006\nden.“                                                     sind, soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Anwendung","2552         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006\nfindet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des             2. In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „und“\n§ 16 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von Amts we-                ersetzt.\ngen abzuändern.“\n3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nArtikel 2\n„9. die im Vorjahr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Erneu-\n§ 28 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom                      erbare-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten\n25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 3 Abs. 3            Netzentgelte.“\nder Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I\nS. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt.                                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. November 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}