{"id":"bgbl1-2006-50-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":50,"date":"2006-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/50#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_50.pdf#page=107","order":7,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten","law_date":"2006-10-18T00:00:00Z","page":2495,"pdf_page":107,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006            2495\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten\nund die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten\nVom 18. Oktober 2006\nNach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-              (2) Über Absatz 1 hinaus behalte ich mir die Ernen-\nsung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I             nung und Entlassung auch in sonstigen besonderen\nS. 1483) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des          Fällen vor.\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-\nsung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775),                                 Artikel 3\ndie zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972\nAusschließliche\n(BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:\nZuständigkeit der Dienststellenleitung\nAbschnitt 1                               Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte\nzur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder\nAllgemeines                             dem Leiter der jeweiligen Dienststelle.\nArtikel 1                                                    Abschnitt 2\nDienstgradbezeichnungen                                            Zuständigkeiten\nSoweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun-                            für Berufssoldatinnen,\ngen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden,                    Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit,\ngelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die ent-                     Soldaten auf Zeit und Soldaten,\nsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts-                  die Grundwehrdienst oder freiwilligen\ndienstes.                                                                 zusätzlichen Wehrdienst leisten\nArtikel 2                                                     Artikel 4\nVorbehaltene                                                  Zuständigkeit\nErnennungen und Entlassungen                              des Personalamtes der Bundeswehr\nund der Stammdienststelle der Bundeswehr\n(1) Ich behalte mir vor,\n(1) Das Personalamt der Bundeswehr darf Offiziere\n1. Ernennungen zum Oberst,                                    bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter\n2. Offiziere im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besol-       für eine Laufbahn der Offiziere sowie Soldatinnen und\ndungsgruppe B 3 angehören, zu entlassen,                  Soldaten, die sich mit dem Ziel der Übernahme als An-\nwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere\n3. die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für        verpflichtet haben, ernennen und entlassen.\nMilitärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten\nzu ernennen und zu entlassen sowie die in diesen             (2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf er-\nBereichen beorderten Reservistinnen und Reservis-         nennen und entlassen:\nten zu ernennen,                                          1. alle Feldwebel, Feldwebelanwärterinnen und Feld-\n4. Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der              webelanwärter sowie\nOffiziere des Truppendienstes und des militärfachli-      2. alle Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen,\nchen Dienstes zum Leutnant zu ernennen.                       Unteroffizieranwärter und Mannschaften, die","2496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\na) Heeresuniform tragen und                               ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Lauf-\n– dem fliegenden Personal,                             bahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie\ndie ihnen unterstellten Soldaten, die Grundwehrdienst\n– dem Prüfpersonal,                                    oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das\n– dem Flugsicherungspersonal,                          Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-\ndaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen un-\n– dem Flugbetriebspersonal,\nterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabs-\n– dem flugzeugtechnischen Personal der Heeres-         unteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genann-\nfliegertruppe oder                                  ten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten\n– nationalen Einheiten oder Dienststellen bei in-      Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunter-\ntegrierten Stäben angehören oder                    offiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\noder eines Soldaten auf Zeit berufen.\n– die sich in einer integrierten Verwendung befin-\nden,                                                   (3) Es dürfen\nb) Luftwaffenuniform tragen und                           1. die Divisionen und das Heerestruppenkommando,\n– auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle    2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt,\nz.b.V.-Schüleretat geführt werden,                      soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkei-\nten begründet worden sind,\n– sich in einer integrierten Verwendung befinden\noder                                                ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum\nStabsunteroffizier entlassen.\n– nationalen Einheiten oder Dienststellen bei in-\ntegrierten Stäben oder                                 (4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf\ndie Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffi-\n– Verbänden, Einheiten, Dienststellen und Ein-         ziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter\nrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-            und Mannschaften ernennen und entlassen.\nVerband angehören,\nc) Marineuniform tragen,                                                           Artikel 6\nd) sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes                        Zuständigkeiten in der Luftwaffe\noder des Militärmusikdienstes befinden oder               (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Sektoren,\ne) der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem          die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen,\nZentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr ange-          die Systemunterstützungs- und die Programmierzen-\nhören.                                                 tren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende\nWaffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abge-\nArtikel 5                            setzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes\ndürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Sol-\nZuständigkeiten im Heer\ndaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit\n(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln der Heeres-         sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen\nfliegertruppe, der deutsche Anteil der Stabskompanie           zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mann-\nder Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz-           schaftsdienstgrad befördern.\nund Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen die\n(2) Es dürfen\nihnen unterstellten Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf\nZeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilli-         1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsberei-\ngen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mann-                che, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesmi-\nschaftsdienstgrad befördern.                                       nisteriums der Verteidigung, das Kommando opera-\ntive Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstüt-\n(2) Es dürfen\nzungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunter-\n1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresflieger-              stützungszentrum und das Amt für Flugsicherung\ntruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französi-             der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere\nschen Versorgungsbataillons, das Logistikzentrum              Zuständigkeiten begründet worden sind,\ndes Heeres, das Gefechtssimulationszentrum Heer,          2. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das\ndas Gefechtsübungszentrum des Heeres und das                  Waffensystemkommando der Luftwaffe und das\nAusbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit              Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in\nnicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet            Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkei-\nworden sind,                                                  ten begründet worden sind,\n2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Fran-         3. das Luftwaffenführungskommando und das Luft-\nzösischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte,                waffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Num-\ndie Regimenter sowie die Schulen, soweit nicht in             mer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet\nAbsatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkei-             worden sind,\nten begründet worden sind,\nBewerberinnen und Bewerber mit dem untersten Mann-\n3. die Divisionen und das Heerestruppenkommando,               schaftsdienstgrad oder ihnen unterstellte Soldaten, die\nsoweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 und 2        Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nandere Zuständigkeiten begründet worden sind,             dienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin\n4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt,               auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dür-\nsoweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3        fen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit\nandere Zuständigkeiten begründet worden sind,             und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006                2497\nDienststellen bis zum Stabsunteroffizier sowie ihnen              oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten\nunterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwil-          begründet worden sind,\nligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, befördern.             ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Lauf-\n(3) Es dürfen                                              bahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie\n1. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das             ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder\nWaffensystemkommando der Luftwaffe und das                freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das\nLuftwaffenausbildungskommando,                            Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-\ndaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen un-\n2. das Luftwaffenführungskommando und das Luft-               terstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabs-\nwaffenamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zu-         unteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genann-\nständigkeiten begründet worden sind,                      ten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten\nihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf      Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunter-\nZeit bis zum Stabsunteroffizier auf Stellen der Stellen-      offiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\npläne ihrer Dienststellen sowie ihnen unterstellte Solda-     oder eines Soldaten auf Zeit berufen.\nten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen          (3) Es dürfen\nWehrdienst leisten, entlassen.\n1. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade-\n(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf          mie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun-\ndie Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffi-               deswehr,\nziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter\nund Mannschaften ernennen und entlassen.                      2. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr,\ndas Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom-\nmando Führung Operationen von Spezialkräften,\nArtikel 7\ndas Kommando Operative Führung Eingreifkräfte\nZuständigkeiten in der Streitkräftebasis                  und das Streitkräfteamt, soweit nicht unter Num-\n(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmelde-              mer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden\naufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektio-             sind,\nnen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabs-              ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum\nquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung            Stabsunteroffizier entlassen.\ndürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Sol-\n(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf\ndaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst\ndie Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffi-\noder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu ei-\nziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter\nnem Mannschaftsdienstgrad befördern.\nund Mannschaften ernennen und entlassen.\n(2) Es dürfen\n1. die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und                                  Abschnitt 3\nHauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu-\nZuständigkeiten\nständigkeiten begründet worden sind,\nfür Reservistinnen und Reservisten\n2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Ver-\nsorgungs- und Ausbildungszentren, Verteidigungs-                                    Artikel 8\nbezirkskommandos, Landeskommandos, das Stand-\nortkommando Berlin, das Kommando Strategische                         Beförderungen und Entlassungen\nAufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr,              (1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses\ndas Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Ope-          Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen\nrative Information, das Zentrum für Verifikationsauf-     als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnis-\ngaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformati-           sen.\nonswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der                 (2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offi-\nBundeswehr, das Zentrum für Nachrichtenwesen              zierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es\nder Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für           darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und\nInformation und Kommunikation, das Militärge-             Reserveoffizier-Anwärter sowie die Feldwebel der Re-\nschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Trans-        serve der Feldnachrichtenkräfte des Heeres befördern.\nformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampf-          Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgra-\nmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zen-          den nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Sol-\ntrum sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1          datenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden\noder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten be-            nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahn-\ngründet worden sind,                                      verordnung.\n3. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade-                 (3) Es dürfen befördern, soweit nicht in Absatz 2 an-\nmie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun-           dere Zuständigkeiten begründet worden sind,\ndeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Num-\nmer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet             1. im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten\nworden sind,                                                  des Heeres und der Luftwaffe\n4. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr,                    a) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum\ndas Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom-                 Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeld-\nmando Führung Operationen von Spezialkräften,                    webel der Reserve,\ndas Kommando Operative Führung Eingreifkräfte                 b) die in Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen zum\nund das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1                Hauptfeldwebel der Reserve,","2498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\nc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an                c) beorderte Reservistinnen und Reservisten der\naufwärts und vergleichbare Dienststellen die in                Marine die Stammdienststelle der Bundeswehr,\nihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der         5. im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr beor-\nReserve und Feldwebel der Reserve bis zum                   derte Reservistinnen und Reservisten\nOberfeldwebel der Reserve, die Reservefeldwe-\nbel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwär-               a) das Sanitätsführungskommando und das Sani-\nter sowie die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen               tätsamt der Bundeswehr für seinen jeweiligen\nund Reserveunteroffizier-Anwärter,                             Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Re-\nserve, Stabsfeldwebel der Reserve und Ober-\nd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor-                 stabsfeldwebel der Reserve,\nderten Mannschaften der Reserve zu einem\nMannschaftsdienstgrad,                                      b) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an\naufwärts und vergleichbare Dienststellen die in\ne) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail-                ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der\nlon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen                Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Ober-\ndie in ihren Bereich beorderten Mannschaften                   feldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwär-\nder Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve,                   terinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveun-\nFeldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel                    teroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-\nder Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen,                   zier-Anwärter,\nReservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-\nAnwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,            c) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor-\nsofern die Befugnisse von den nach den Buch-                   derten Mannschaften der Reserve zu einem\nstaben c und d zuständigen Dienststellen nicht                 Mannschaftsdienstgrad,\nwahrgenommen werden können,                                 d) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail-\n2. in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reser-              lon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen\nvisten der Luftwaffe und des Heeres die in Artikel 6              die in ihren Bereich beorderten Mannschaften\nAbs. 2 genannten Stellen,                                         der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve,\nFeldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel\n3. in der Marine beorderte Reservistinnen und Reser-                 der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen,\nvisten die Stammdienststelle der Bundeswehr,                      Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-\n4. in der Streitkräftebasis                                          Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,\nsofern die Befugnisse von den nach den Buch-\na) beorderte Reservistinnen und Reservisten des                   staben b und c zuständigen Dienststellen nicht\nHeeres                                                         wahrgenommen werden können.\naa) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum               (4) Reservistinnen und Reservisten dürfen durch ih-\nStabsfeldwebel der Reserve und Oberstabs-          ren Übungstruppenteil entlassen werden. Als Leiterin\nfeldwebel der Reserve,                             oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistin-\nbb) die in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten       nen und Reservisten werden durch die nächsthöhere\nStellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,            Dienststelle entlassen.\ncc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an           (5) In nicht von Absatz 3 und 4 erfassten Fällen darf\naufwärts und vergleichbare Dienststellen die       die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennen und\nin ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere     entlassen. Dies gilt auch für die Verleihung von Unter-\nder Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum         offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 5\nOberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwe-          Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.\nbel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwär-\nter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und                               Abschnitt 4\nReserveunteroffizier-Anwärter,\nSchlussbestimmungen\ndd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen be-\norderten Mannschaften der Reserve zu einem                                  Artikel 9\nMannschaftsdienstgrad,\nEntlassungen\nee) die kalenderführenden Dienststellen vom Ba-                        nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4\ntaillon an aufwärts und vergleichbare Dienst-                       des Wehrpflichtgesetzes\nstellen die in ihren Bereich beorderten Mann-\nDie Bundeswehrkrankenhäuser, Fachsanitätszen-\nschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der\ntren, Sanitätszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der\nReserve, Feldwebel der Reserve bis zum\nHeeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien,\nOberfeldwebel der Reserve, Reservefeld-\nBatterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die\nwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-An-\nInstandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die\nwärter, die Reserveunteroffizier-Anwärterin-\nSystemunterstützungs- und die Programmierzentren,\nnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern\ndas Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffen-\ndie Befugnisse von den nach den Doppel-\nsysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten tech-\nbuchstaben cc und dd zuständigen Dienst-\nnischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen die\nstellen nicht wahrgenommen werden können,\nihnen unterstellten Soldaten, die nach Maßgabe des\nb) beorderte Reservistinnen und Reservisten der            Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Ein-\nLuftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten             berufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1\nDienststellen,                                          Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006              2499\nArtikel 10                                 vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4522), geändert\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                       durch die Anordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I\nS. 1421), unwirksam.\n(1) Diese Anordnung wird am 1. Januar 2007 wirk-\nsam. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernen-                (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist be-\nnung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten                 teiligt worden.\nBonn, den 18. Oktober 2006\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}