{"id":"bgbl1-2006-50-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":50,"date":"2006-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/50#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_50.pdf#page=89","order":6,"title":"Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck","law_date":"2006-11-01T00:00:00Z","page":2477,"pdf_page":89,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006                2477\nVerordnung\nzum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses\nvon Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck\nVom 1. November 2006\nEs verordnen auf Grund                                                                   Teil 4\n– des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz 1 sowie des                              Gemeinsame Vorschriften\n§ 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2                                   Abschnitt 1\nNr. 2 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2\nAnlagenbetrieb\nund § 115 Abs. 1 Satz 2, des Energiewirtschaftsge-                           und Rechte des Netzbetreibers\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) die\nBundesregierung,                                            § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten,\nEigenerzeugung\n– des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-          § 20 Technische Anschlussbedingungen\nzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Ver-        § 21 Zutrittsrecht\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-             § 22 Mess- und Steuereinrichtungen\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No-                                      Abschnitt 2\nvember 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministe-                                       Fälligkeit,\nrium für Wirtschaft und Technologie:                                         Folge von Zuwiderhandlungen,\nBeendigung der Rechtsverhältnisse\nArtikel 1                             § 23  Zahlung, Verzug\n§ 24  Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung\nVer o rd n u n g\n§ 25  Kündigung des Netzanschlussverhältnisses\nüber Allgemeine Bedingungen                             § 26  Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses\nfür den Netzanschluss                            § 27  Fristlose Kündigung oder Beendigung\nund dessen Nutzung für die\nElektrizitätsversorgung in                                                        Teil 5\nNiederspannung (Niederspannungs-                                                  Schlussbestimmungen\nanschlussverordnung – NAV)                             § 28 Gerichtsstand\n§ 29 Übergangsregelung\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                       Teil 1\nAllgemeine Vorschriften                                      Allgemeine Vorschriften\n§  1  Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§  2  Netzanschlussverhältnis                                                                §1\n§  3  Anschlussnutzungsverhältnis                                   Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§  4  Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetrei-\nbers                                                        (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-\ngungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des\nTeil 2                           Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Nieder-\nspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur\nNetzanschluss                         Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen ha-\n§  5  Netzanschluss                                            ben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse\n§  6  Herstellung des Netzanschlusses                          über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversor-\n§  7  Art des Netzanschlusses                                  gungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss)\n§  8  Betrieb des Netzanschlusses                              und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht aus-\n§  9  Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des   drücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse be-\nNetzanschlusses                                          ziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli\n§ 10  Transformatorenanlage                                    2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und\n§ 11  Baukostenzuschüsse                                       ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzu-\n§ 12  Grundstücksbenutzung                                     wenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.\n§ 13  Elektrische Anlage                                       Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur\n§ 14  Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage                 Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und\n§ 15  Überprüfung der elektrischen Anlage                      aus Grubengas.\n(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des\nTeil 3                           § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in\nAnschlussnutzung                        dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das\nNiederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Üb-\n§ 16 Nutzung des Anschlusses                                   rigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines\n§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung                        Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspan-\n§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung                nungsnetz angeschlossen ist.","2478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der          (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt da-\nim Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ei-            durch zustande, dass über den Netzanschluss Elektri-\nnen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Ent-             zität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn\nnahme von Elektrizität nutzt.                                 1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der\n(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der          erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug\nBetreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der all-           von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraus-\ngemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1               setzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des\ndes Energiewirtschaftsgesetzes.                                   Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und\n2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein\n§2                                     Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes zusteht.\nNetzanschlussverhältnis\nBei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen\n(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den An-           nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,\nschluss der elektrischen Anlage über den Netzan-              den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber\nschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwi-          unverzüglich in Textform zu unterrichten und den An-\nschen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.              schlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des\n(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Ver-       Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung\ntrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Her-          nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuwei-\nstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Her-        sen.\nstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschluss-            (3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netz-\nvertrag schriftlich abzuschließen.                            betreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlus-\nses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzu-\n(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentü-        teilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die\nmer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche       Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In\nZustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstel-            der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen\nlung und Änderung des Netzanschlusses unter Aner-             einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netz-\nkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit             betreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach\nverbundenen Verpflichtungen beizubringen.                     § 18 hinzuweisen.\n(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäu-\nden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Ei-                                      §4\ngentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem                                   Inhalt des Vertrages\njeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern                  und der Bestätigung des Netzbetreibers\nder bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewe-\n(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung\nsen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzan-\ndes Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1\nschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussneh-\nund § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende\nmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewe-\nAufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2\nsen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungs-\noder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen An-\nansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige\ngaben enthalten, insbesondere\nAnschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Ei-\ngentumsübergang und die Person des neuen An-                  1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma,\nschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer                  Registergericht, Registernummer, Familienname,\ndem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzei-               Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),\ngen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen              2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder\nAnschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4                 des Aufstellungsorts des Zählers,\nzu übermitteln.\n3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,\n(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussneh-             Registernummer und Adresse) und\nmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Ab-             4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende\nsatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen.             des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.\nIm Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach\nSatz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließ-        Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen,\nlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers           ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet,\nhinzuweisen.                                                  diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.\n(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukun-\n§3                                 den bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses\noder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Ver-\nAnschlussnutzungsverhältnis                     langen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingun-\n(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur         gen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemei-\nNutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elek-            nen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffent-\ntrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belie-       lichen.\nferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den            (3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu\nZugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne         denen auch die Technischen Anschlussbedingungen\ndes § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das An-              nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen\nschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem je-            des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn\nweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.               erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006                2479\nTechnischen Anschlussbedingungen erst nach zusätz-                                           §7\nlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.                             Art des Netzanschlusses\nDer Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am\nTage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internet-               Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlus-\nseite zu veröffentlichen.                                         ses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei\nWechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt\netwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für\nTeil 2                             das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt\nNetzanschluss                            sich daraus, an welche Stromart und Spannung die An-\nlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder\nangeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart\n§5\nsind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen\nNetzanschluss                            der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen\nzu berücksichtigen.\nDer Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversor-\ngungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektri-\n§8\nschen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an\nder Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und en-                             Betrieb des Netzanschlusses\ndet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass                (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen\neine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in je-              des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in\ndem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Be-              seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen\nstimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.                     Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der\nAnschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.\n§6                               Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz-\nbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt\nHerstellung des Netzanschlusses\nund beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschä-\n(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber             digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf\nhergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll             keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen\nvom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben                oder vornehmen lassen.\nwerden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von                 (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbe-\ndiesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen-               sondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung\nden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den                oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber\nvoraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des              unverzüglich mitzuteilen.\nNetzanschlusses mitzuteilen.\n(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach\n(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden              Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung\nnach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter                   seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber be-\nWahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbe-                stimmt.\ntreiber nach den anerkannten Regeln der Technik be-\nstimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer                                          §9\nkostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist da-\nbei besonders zu berücksichtigen.                                          Kostenerstattung für die Herstellung\noder Änderung des Netzanschlusses\n(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der\n(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschluss-\nNetzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen\nnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter\nsowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3\nBetriebsführung notwendigen Kosten für\nNr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf\neine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Ge-                   1. die Herstellung des Netzanschlusses,\nwerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Ände-          2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch\nrungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mit-                  eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage\ntels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschluss-                    erforderlich oder aus anderen Gründen vom An-\nnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachun-                    schlussnehmer veranlasst werden,\nternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu be-\nzu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der\nrücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die\ndurchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden\nfür die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen\nKosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pau-\nErdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des\nschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen\ntechnisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netz-\ndes Anschlussnehmers angemessen zu berücksichti-\nbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen.\ngen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen,\nDer Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzun-\ndass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau-\ngen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu\nschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvoll-\nschaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Haupt-\nziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile\nverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Tech-\nsind auszuweisen.\nnik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Ein-\nhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird ins-                 (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstel-\nbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN                lung oder Änderungen des Netzanschlusses Voraus-\n18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind.                zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des\nEinzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der\n*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen","2480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\nnicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von               (4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem An-\neinem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse be-              schlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu\nauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene       verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis-\nAbschlagszahlungen zu verlangen.                              tungsanforderung erheblich über das der ursprüng-\n(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her-            lichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er-\nstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu         höht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1\nund wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be-          und 2 zu bemessen.\nstandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber          (5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten\ndie Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer            Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und\neinen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.                  dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.\n§ 10                                  (6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\nTransformatorenanlage\n§ 12\n(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks\neine besondere Transformatorenanlage aufgestellt wer-                           Grundstücksbenutzung\nden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der An-\n(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer\nschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz un-\nsind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Nie-\nentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnis-\nderspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbrin-\nses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die\ngen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung\nTransformatorenanlage auch für andere Zwecke benut-\nvon Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsver-\nzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar\nsorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden\nist.\nGrundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträ-\n(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grund-          gern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche\nstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Trans-          Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese\nformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dul-        Pflicht betrifft nur Grundstücke,\nden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet wer-\nden kann.                                                     1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlos-\nsen sind,\n(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der\nEinrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlan-         2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammen-\ngen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle             hang mit einem an das Netz angeschlossenen\nnicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der                  Grundstück genutzt werden oder\nVerlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt\n3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst\nnicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzan-\nwirtschaftlich vorteilhaft ist.\nschluss des Grundstücks dient.\nSie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der\n§ 11                               Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder\nBaukostenzuschüsse                          in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere\nist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks An-\n(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussneh-          schlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizi-\nmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teil-            tätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der\nweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Be-         Anschluss über das eigene Grundstück des anderen\ntriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung           Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zu-\noder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des           mutbar ist.\nNiederspannungsnetzes einschließlich Transformato-\nrenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz           (2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und\noder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen las-           Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des\nsen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzu-               Grundstücks zu benachrichtigen.\nschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kos-\n(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung\nten abdecken.\nder Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri-\n(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzu-          gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten\nschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich              der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt\nnach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzan-             nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem An-\nschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der               schluss des Grundstücks dienen.\nLeistungen steht, die in den im betreffenden Versor-\ngungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf                (4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der\nGrund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden            Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen\nkönnen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungs-           Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,\nanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukosten-          es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden\nzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich          kann.\nfür vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche\nberechnet werden.                                             Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstü-\n(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der       cke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-\nLeistungsanforderung erhoben werden, der eine Leis-           lichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt\ntungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.                  sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006              2481\n§ 13                              tung darf nur durch das Installationsunternehmen in\nElektrische Anlage                        Betrieb gesetzt werden.\n(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-              (2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des\nrung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen           Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorge-\nAnlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist        nommen werden soll, ist bei ihm von dem Unterneh-\nder Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber              men, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage\nverantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtun-    ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des\ngen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers ste-         Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge-\nhen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder            stellter Vordruck zu verwenden.\nteilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benut-         (3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung\nzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.                vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen;\n(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind aus-        die Kosten können auf der Grundlage der durchschnitt-\nzuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage       lich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pau-\nnur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach an-        schal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustel-\nderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behörd-           len, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des\nlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein aner-           pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nach-\nkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geän-       vollziehen kann.\ndert und instand gehalten werden. In Bezug auf die all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2                                 § 15\nNr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.\nÜberprüfung der elektrischen Anlage\nDie Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur\ndurch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbe-          (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor\ntreibers eingetragenes Installationsunternehmen durch-       und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen\ngeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers            des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch\ndarf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installa-      nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den\nteurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausrei-           Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel auf-\nchenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung        merksam zu machen und kann deren Beseitigung ver-\nder jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Aus-            langen.\nnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssiche-\n(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher-\nrung und Messeinrichtung einschließlich der Messein-\nheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten las-\nrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.\nsen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss\nEs dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer-\nzu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbre-\nden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsge-\nchen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu ver-\nsetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Re-\npflichtet.\ngeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der\nVoraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn                (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-\ndas Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere        fung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das\ndas VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vor-            Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haf-\nhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Aus-       tung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,\nführung der Arbeiten zu überwachen.                          wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat,\n(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektri-       die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.\nsche Energie fließt, können vom Netzbetreiber plom-\nbiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der                                 Teil 3\nAnlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom\nAnschlussnutzung\nAnschlussnehmer zu veranlassen.\n(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Haus-                                    § 16\nanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall\nunter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorge-                         Nutzung des Anschlusses\nschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert             (1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines An-\nbetragen.                                                    schlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem An-\nschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vor-\n§ 14                              gesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses\nInbetriebsetzung der elektrischen Anlage              jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und so-\nlange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt\n(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat\noder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im\ndie Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz\nSinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-\nanzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu\ngesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet\nnehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu\nwerden kann, gehindert ist.\nder in den Technischen Anschlussbedingungen defi-\nnierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der           (2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung,\nnachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt-         dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschie-\noder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netz-        bungsfaktor zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,9\nbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Instal-       induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber\nlationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb ge-       den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtun-\nnommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrich-        gen verlangen.","2482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz           verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis ins-\nmöglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche        gesamt begrenzt auf\nVerbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müs-             1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene\nsen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der              Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;\nAnschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität,\ndie über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2         2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das\nhinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines          eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;\nBereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb sei-        3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das\nner Geräte und Anlagen zu treffen.                               eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;\n(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber            4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an\ngelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1          das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnut-\nSatz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.                    zern;\n5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das\n§ 17\neigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.\nUnterbrechung der Anschlussnutzung\nIn diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An-\n(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer-           schlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen\nden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Ar-        einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Ein-\nbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzu-           zelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.\nsammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat\njede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg-              (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche\nlich zu beheben.                                             von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei-\nnen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des\n(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei ei-     Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung\nner beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnut-           geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im\nzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.        Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes\nBei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung          ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das\nnur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur         Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab-\nVermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene              satz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber\nStromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetrei-         haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3\nber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt ha-      Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen\nben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die     an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im\nUnterrichtung                                                Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt\n1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist          auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag\nund der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat        nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser-\noder                                                     satzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallen-\n2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-       den Kunden einbezogen werden, die diese gegen das\nchungen verzögern würde.                                 dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend\nmachen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entspre-\nIn den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber ver-        chend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber\npflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nach-           ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen\nträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbre-        über die mit der Schadensverursachung durch einen\nchung vorgenommen worden ist.                                dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsa-\n§ 18                               chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt\nHaftung bei Störungen der Anschlussnutzung              sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-\n(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An-     den können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des\nschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre-           Schadensersatzes erforderlich ist.\ngelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus            (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögens-\nVertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter        schäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen\nHandlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh-          Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei-\nmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen        nes dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss-\nvorausgesetzt wird, wird                                     nutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen\n1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich         Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Scha-\nvermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit         densereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Ab-\nvorliegt,                                                satz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten\nHöchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Ab-\n2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleg-       satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.\nlich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor-\nliegt.                                                      (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je-\nweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in\nBei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haf-          dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-\ntung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.             densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind\n(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-     nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, je-\nsachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei-          weils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von\nbers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils           nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die\n5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich       Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006              2483\nbei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubezie-                                    § 21\nhen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadens-\nersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden                              Zutrittsrecht\ndes dritten Netzbetreibers.                                     Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheri-\n(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Eu-   ger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe-\nro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-        nen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Mess-\nsacht worden sind.                                           stellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu\nseinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü-\n(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Scha-\nfung der technischen Einrichtungen und Messeinrich-\nden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses\ntungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Un-\nfeststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei-\nterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnut-\nlen.\nzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch\nMitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder\nTeil 4                            -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus\nGemeinsame Vorschriften                        erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen\nmuss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen\nAbschnitt 1                            vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Er-\nsatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichti-\nAnlagenbetrieb und                            gung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.\nRechte des Netzbetreibers\n§ 22\n§ 19\nBetrieb von elektrischen Anlagen                              Mess- und Steuereinrichtungen\nund Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung                    (1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der An-\n(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom An-              schlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Re-\nschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Stö-        geln der Technik unter Beachtung der technischen An-\nrungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und              forderungen nach § 20 vorzusehen.\nstörende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netz-\n(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort\nbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.\nvon Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des\n(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen so-          Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernausle-\nwie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind        sung der Messdaten zu berücksichtigen. Der Netzbe-\ndem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die       treiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und des-\nvorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwir-          sen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflich-\nkungen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den          tet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle-\nInhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.         gung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen,\n(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der An-      wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien\nschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mittei-         Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die\nlung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat         Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrich-\ndurch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von          tungen nach Satz 4 zu tragen.\nseiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen              (3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür\nin das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der        Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtun-\nAnschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber         gen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigun-\nabzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Ein-          gen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen\nhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnah-         dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber un-\nmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig ma-               verzüglich mitzuteilen.\nchen.\n§ 20                                                  Abschnitt 2\nTechnische Anschlussbedingungen                                     Fälligkeit, Folge\nvon Zuwiderhandlungen,\nDer Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Tech-\nBeendigung der Rechtsverhältnisse\nnischen Anschlussbedingungen weitere technische An-\nforderungen an den Netzanschluss und andere Anla-\ngenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich                                 § 23\nder Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen                             Zahlung, Verzug\nder sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernet-        (1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber\nzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den           angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wo-\nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-            chen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.\nchen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte              Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber\nkann in den Technischen Anschlussbedingungen von             dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur\nder vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhän-          Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Mög-\ngig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verwei-          lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315\ngert werden, wenn der Anschluss eine sichere und stö-        des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-\nrungsfreie Versorgung gefährden würde.                       rührt.","2484          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder             (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der\n-nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur          Unterbrechung des Netzanschlusses und der An-\nZahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-        schlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage\ntragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos-       im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lie-\nten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal be-    ferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflich-\nrechnen; die pauschale Berechnung muss einfach               tet ist.\nnachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach\n(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kos-\nNetzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüg-\nten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die\nlich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbre-\nBerechnungsgrundlage nachzuweisen.\nchung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder\n(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom           -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder\nAnschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen          der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung\noder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf-       und Wiederherstellung des Anschlusses und der An-\ngerechnet werden.                                            schlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für\nstrukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet wer-\nden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll-\n§ 24\nziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn-\nUnterbrechung des                        lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht\nAnschlusses und der Anschlussnutzung                 übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech-\nnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringe-\n(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzan-         rer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.\nschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An-\ndrohung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer\n§ 25\noder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die\nUnterbrechung erforderlich ist, um                                Kündigung des Netzanschlussverhältnisses\n1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per-         (1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist\nsonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwen-          von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats\nden,                                                     gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbe-\ntreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzan-\n2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflus-           schluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-\nsung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen           schaftsgesetzes nicht besteht.\nzu verhindern oder\n(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein\n3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer An-              anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsver-\nschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwir-        hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf\nkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder         es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussneh-\nDritter ausgeschlossen sind.                             mers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich be-\nkannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbe-\nDer Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussneh-\ntreibers zu veröffentlichen.\nmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus wel-\nchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden                 (3) Die Kündigung bedarf der Textform.\nist.\n(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere                                      § 26\nbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz                                Beendigung\nMahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzan-                des Anschlussnutzungsverhältnisses\nschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach\nAndrohung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die            (1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis\nFolgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur                der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er\nSchwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An-              ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich\nschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende        mitzuteilen.\nAussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach-          (2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussver-\nkommt.                                                       trages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnut-\n(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung       zungsverhältnis mit der Beendigung des Netzan-\ndes Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschluss-          schlussvertrages.\nnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem An-\nschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt                                   § 27\nist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzun-\nFristlose Kündigung oder Beendigung\ngen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetrei-\nber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von              Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1\nsämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die          berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kün-\nsich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben          digen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden,\nkönnen; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass         wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des\ndem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einre-           Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt\nden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbre-          vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach\nchung der Anschlussnutzung entfallen lassen.                 § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006                 2485\ngung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher ange-           § 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetrei-\ndroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                 bers\nTeil 2\nTeil 5\nNetzanschluss\nSchlussbestimmungen                         §  5  Netzanschluss\n§  6  Herstellung des Netzanschlusses\n§ 28                              §  7  Art des Netzanschlusses\nGerichtsstand                          §  8  Betrieb des Netzanschlusses\n§  9  Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des\nGerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und               Netzanschlusses\nder Anschlussnutzung.                                        § 10  Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen\n§ 11  Baukostenzuschüsse\n§ 29                              § 12  Grundstücksbenutzung\nÜbergangsregelung                         § 13  Gasanlage\n§ 14  Inbetriebsetzung der Gasanlage\n(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschluss-\n§ 15  Überprüfung der Gasanlage\nnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffent-\nlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpas-                                     Teil 3\nsung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-\ngesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform                             Anschlussnutzung\nzu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung           § 16 Nutzung des Anschlusses\ngegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in              § 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung\nSatz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Sat-          § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung\nzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die\nBekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung                                           Teil 4\nausgenommen ist § 4 Abs. 1.                                                     Gemeinsame Vorschriften\n(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4                                 Abschnitt 1\nbeginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in                                Anlagenbetrieb\n§ 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über All-                          und Rechte des Netzbetreibers\ngemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung          § 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigen-\nvon Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684),                erzeugung\nzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom           § 20 Technische Anschlussbedingungen\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist          § 21 Zutrittsrecht\nfrüher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt       § 22 Messeinrichtungen\nes dabei.\n(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine                                 Abschnitt 2\nVerteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November                                    Fälligkeit,\n2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. No-                      Folgen von Zuwiderhandlungen,\nvember 2006 begonnen worden ist und ist der An-                             Beendigung der Rechtsverhältnisse\nschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich,        § 23  Zahlung, Verzug\nso kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1         § 24  Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung\nbis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für           § 25  Kündigung des Netzanschlussverhältnisses\ndie Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungs-          § 26  Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses\nmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Bau-          § 27  Fristlose Kündigung oder Beendigung\nkostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1\nSatz 2 zu kürzen.                                                                         Teil 5\nSchlussbestimmungen\nArtikel 2                             § 28 Gerichtsstand\nVer o rd n u n g                        § 29 Übergangsregelung\nüber Allgemeine Bedingungen\nTeil 1\nfür den Netzanschluss\nund dessen Nutzung für die                                             Allgemeine Vorschriften\nGasversorgung in\nNiederdruck (Niederdruck-                                                         §1\nanschlussverordnung – NDAV)                                 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-\nInhaltsübersicht\ngungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des\nTeil 1                            Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck\nan ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung\nAllgemeine Vorschriften\nanzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von\n§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                  Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Be-\n§ 2 Netzanschlussverhältnis                                  standteil der Rechtsverhältnisse über den Netzan-\n§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis                              schluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen","2486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\nVersorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung,         Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung\nsoweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser   des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu\nRechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für         den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des\nalle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzan-          Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungs-\nschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnut-      verhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschluss-\nzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkraft-         nutzer und dem Netzbetreiber.\ntreten entstanden sind.                                         (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt da-\n(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des            durch zustande, dass über den Netzanschluss Gas\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in        aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn\ndessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das\n1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der\nNiederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen\nerstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug\njeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grund-\nvon Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzun-\nstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz\ngen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energie-\nangeschlossen ist.\nwirtschaftsgesetzes vorliegen und\n(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der\nim Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ei-           2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein\nnen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme                Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirt-\nvon Gas nutzt.                                                   schaftsgesetzes zusteht.\n(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der      Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen\nBetreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen         nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,\nVersorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ener-         den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber\ngiewirtschaftsgesetzes.                                      unverzüglich in Textform zu unterrichten und den An-\nschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des\n§2                               Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung\nnach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuwei-\nNetzanschlussverhältnis                      sen.\n(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den An-\n(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netz-\nschluss der Gasanlage über den Netzanschluss und\nbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlus-\ndessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem An-\nses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform\nschlussnehmer und dem Netzbetreiber.\nmitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnut-\n(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Ver-       zer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestäti-\ntrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Her-         gen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedin-\nstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Her-       gungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen\nstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschluss-        und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hin-\nvertrag schriftlich abzuschließen.                           zuweisen.\n(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentü-\nmer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche                                  §4\nZustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstel-                              Inhalt des Vertrages\nlung und Änderung des Netzanschlusses unter Aner-                   und der Bestätigung des Netzbetreibers\nkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit\nverbundenen Verpflichtungen beizubringen.                       (1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung\ndes Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1\n(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäu-\nund § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende\nden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Ei-\nAufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2\ngentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem\noder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen An-\njeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern\ngaben enthalten, insbesondere\nder bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewe-\nsen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzan-            1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma,\nschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussneh-               Registergericht, Registernummer, Familienname,\nmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewe-             Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),\nsen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsan-      2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder\nsprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige An-           des Aufstellungsorts des Zählers,\nschlussnehmer berechtigt und verpflichtet.\n3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,\n(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussneh-             Registernummer und Adresse) und\nmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Ab-\nsatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen.        4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende\nIm Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach            des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.\nSatz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließ-       Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen,\nlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers          ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet,\nhinzuweisen.                                                 diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.\n§3                                  (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukun-\nden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses\nAnschlussnutzungsverhältnis                     oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Ver-\n(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur         langen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingun-\nNutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas.            gen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006            2487\nnen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffent-       Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzun-\nlichen.                                                      gen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu\n(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu            schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach\ndenen auch die Technischen Anschlussbedingungen              den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz\nnach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen           zur Verfügung zu stellen.\ndes Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn\nerst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der                                     §7\nTechnischen Anschlussbedingungen erst nach zusätz-                           Art des Netzanschlusses\nlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.           (1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs-\nDer Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am        oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungs-\nTage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internet-       breite sowie der für die Versorgung des Kunden maß-\nseite zu veröffentlichen.                                    gebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den\nergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den\nTeil 2                             Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.\nNetzanschluss                              (2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck\nsowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen\n§5                                aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwin-\nNetzanschluss                           gend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich\nzu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die\nDer Netzanschluss verbindet das Gasversorgungs-           Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu\nnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage            berücksichtigen.\ndes Anschlussnehmers, gerechnet von der Versor-\ngungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude                                      §8\nund Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlusslei-\ntung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperrein-                         Betrieb des Netzanschlusses\nrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Haupt-           (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen\nabsperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckre-          des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in\ngelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmun-        seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen\ngen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden,             Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der\nwenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses inner-           Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.\nhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist.            Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz-\nbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt\n§6                                und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschä-\nHerstellung des Netzanschlusses                   digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf\nkeine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen\n(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber         oder vornehmen lassen.\nhergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll\nvom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben              (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbe-\nwerden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von         sondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckre-\ndiesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen-          gelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem\nden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den           Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.\nvoraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des            (3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach\nNetzanschlusses mitzuteilen.                                 Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung\nseiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber be-\n(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden\nstimmt.\nnach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter\nWahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbe-\ntreiber nach den anerkannten Regeln der Technik be-                                     §9\nstimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer                   Kostenerstattung für die Herstellung\nkostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist da-                 oder Änderung des Netzanschlusses\nbei besonders zu berücksichtigen.                               (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschluss-\n(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der               nehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter\nNetzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen      Betriebsführung notwendigen Kosten für\nsowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3          1. die Herstellung des Netzanschlusses,\nNr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf\neine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Ge-              2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch\nwerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Ände-         eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage\nrungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mit-             erforderlich oder aus anderen Gründen vom An-\ntels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschluss-               schlussnehmer veranlasst werden,\nnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachun-           zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der\nternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu be-          durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden\nrücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die       Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pau-\nfür die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen       schalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen\nErdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des              des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichti-\ntechnisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netz-          gen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen,\nbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen.         dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau-","2488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\nschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvoll-           für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal\nziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile              berechnet werden.\nsind auszuweisen.\n(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem An-\n(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstel-     schlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu\nlung oder Änderungen des Netzanschlusses Voraus-              verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis-\nzahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des             tungsanforderung erheblich über das der ursprüng-\nEinzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der           lichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er-\nAnschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen                höht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1\nnicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von            und 2 zu bemessen.\neinem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse be-\nauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene          (4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten\nAbschlagszahlungen zu verlangen.                              Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und\ndem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.\n(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her-\nstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu            (5) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\nund wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be-\nstandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber\n§ 12\ndie Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer\neinen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.                                    Grundstücksbenutzung\n§ 10                                  (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer\nsind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das\nDruckregelgeräte, besondere Einrichtungen                Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör,\n(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein           insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet\nbesonderes Druckregelgerät oder eine besondere Ein-           des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versor-\nrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber         gung liegenden Grundstücke sowie erforderliche\nverlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigne-            Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese\nten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des           Pflicht betrifft nur Grundstücke,\nNetzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Ver-\n1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,\nfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen\nauch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den          2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammen-\nAnschlussnehmer zumutbar ist.                                     hang mit einem an das Netz angeschlossenen\n(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grund-               Grundstück genutzt werden oder\nstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Ein-            3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst\nrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es              wirtschaftlich vorteilhaft ist.\nsei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.\n(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der             Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der\nEinrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlan-         Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder\ngen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle         in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere\nnicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der              ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks An-\nVerlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt          schlusses eines anderen Grundstücks an das Gasver-\nnicht, soweit die Anlage ausschließlich der Anschluss-        sorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der An-\nnutzung des Grundstücks dient.                                schluss über das eigene Grundstück des anderen An-\nschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zu-\n§ 11                               mutbar ist.\nBaukostenzuschüsse                             (2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und\nUmfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des\n(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussneh-\nGrundstücks zu benachrichtigen.\nmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur De-\nckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung         (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung\nnotwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstär-           der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri-\nkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit         gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten\nsich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versor-            der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt\ngungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss            nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem An-\nerfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom           schluss des Grundstücks dienen.\nHundert dieser Kosten betragen.\n(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der\n(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzu-           Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen\nschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich              Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,\nnach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzan-             es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden\nschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der               kann.\nLeistungen steht, die in den im betreffenden Versor-\ngungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf                (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche\nGrund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden            Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstü-\nkönnen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungs-           cke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-\nanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukosten-          lichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt\nzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich          sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006              2489\n§ 13                              schal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustel-\nGasanlage                             len, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des\npauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nach-\n(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-           vollziehen kann.\nrung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hin-\nter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Aus-                                       § 15\nnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtun-\ngen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der An-                      Überprüfung der Gasanlage\nschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die          (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor\nMesseinrichtungen, die nicht im Eigentum des An-             und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen\nschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die           des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach\nAnlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet           ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den An-\noder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er ver-       schlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel auf-\nantwortlich.                                                 merksam zu machen und kann deren Beseitigung ver-\nlangen.\n(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser\nVerordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvor-                (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher-\nschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach           heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten las-\nden anerkannten Regeln der Technik errichtet, erwei-         sen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss\ntert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug         zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbre-\nauf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt        chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu ver-\n§ 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ent-        pflichtet.\nsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netz-             (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-\nbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis ei-   fung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das\nnes Netzbetreibers eingetragenes Installationsunter-         Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haf-\nnehmen durchgeführt werden; im Interesse des An-             tung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,\nschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung        wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat,\nin das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis          die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.\neiner ausreichenden fachlichen Qualifikation für die\nDurchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig ma-                                       Teil 3\nchen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwen-\ndet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirt-                              Anschlussnutzung\nschaftsgesetzes unter Beachtung allgemein anerkann-\nter Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung                                  § 16\nder Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn                        Nutzung des Anschlusses\ndas Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere\ndas DVGW-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist.                 (1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines An-\nDer Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Ar-     schlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem An-\nbeiten zu überwachen.                                        schlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vor-\ngesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses\n(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen      jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und so-\nbefinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden.         lange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt\nDie dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach      oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im\nden Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussneh-             Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-\nmer zu veranlassen.                                          gesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet\nwerden kann, gehindert ist.\n§ 14\n(2) Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck mög-\nInbetriebsetzung der Gasanlage                    lichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Gas-\n(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat        geräte müssen einwandfrei betrieben werden können.\ndie Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz       Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Gas-\nanzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er             qualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1\nnach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gege-          und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb\nbenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der           seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Be-\nAbsperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage      trieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.\nhinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunter-          (3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber\nnehmen in Betrieb zu setzen.                                 gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1\n(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netz-       Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.\nbetreiber von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2\ndie Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu                                 § 17\ngeben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von                   Unterbrechung der Anschlussnutzung\ndiesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen-              (1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer-\nden.                                                         den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Ar-\n(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung       beiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzu-\nvom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen.              sammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat\nDie Kosten können auf der Grundlage der durchschnitt-        jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg-\nlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pau-        lich zu beheben.","2490          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei ei-     satz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber\nner beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnut-           haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3\nzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.        Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen\nDie Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Un-      an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im\nterrichtung                                                  Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt\n1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist          auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag\nund der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat        nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser-\noder                                                     satzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallen-\nden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das\n2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-       dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend\nchungen verzögern würde.                                 machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entspre-\nIn den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber ver-        chend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber\npflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nach-           ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen\nträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbre-        über die mit der Schadensverursachung durch einen\nchung vorgenommen worden ist.                                dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsa-\n§ 18                               chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt\nHaftung bei Störungen der Anschlussnutzung              sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-\nden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des\n(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An-     Schadensersatzes erforderlich ist.\nschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre-\ngelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus            (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögens-\nVertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter        schäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen\nHandlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh-          Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei-\nmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen        nes dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss-\nvorausgesetzt wird, wird                                     nutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen\nAnschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Scha-\n1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich         densereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Ab-\nvermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit         satz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten\nvorliegt,                                                Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Ab-\n2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleg-       satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.\nlich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor-        (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je-\nliegt.                                                   weilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in\nBei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haf-          dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-\ntung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.             densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind\n(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-     nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, je-\nsachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei-          weils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von\nbers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils           nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die\n5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich       Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch\nverursachte Sachschäden ist je Schadensereignis ins-         bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubezie-\ngesamt begrenzt auf                                          hen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadens-\nersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden\n1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene        des dritten Netzbetreibers.\nNetz angeschlossenen Anschlussnutzern;\n(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Eu-\n2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das           ro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-\neigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;            sacht worden sind.\n3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das\n(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Scha-\neigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;\nden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses\n4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an        feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei-\ndas eigene Netz angeschlossenen Anschlussnut-            len.\nzern;\n5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das                                  Teil 4\neigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern.                            Gemeinsame Vorschriften\nIn diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An-\nschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen,                                Abschnitt 1\nwenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall ent-\nAnlagenbetrieb und\nsprechend Satz 1 begrenzt ist.\nRechte des Netzbetreibers\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche\nvon Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei-                                     § 19\nnen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung                           Betrieb von Gasanlagen\ngeltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im                und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung\nSinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes             (1) Anlage und Gasgeräte sind vom Anschlussneh-\nist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das           mer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen an-\nDreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab-           derer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006             2491\nRückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers              (2) Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort\noder Dritter ausgeschlossen sind.                            der Messeinrichtungen und die Zählerplätze. Bei der\nWahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer\n(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen so-\nFernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er\nwie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem\nhat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen be-\nNetzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vor-\nrechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf\nzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkun-\nVerlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der\ngen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt\nMesseinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Be-\nder Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.\neinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich\n(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der An-      ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verle-\nschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mittei-         gung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.\nlung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat            (3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür\ndurch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von          Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtun-\nseiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen           gen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigun-\nin das Gasversorgungsnetz möglich sind. Der An-              gen und Störungen von Messeinrichtungen dem Netz-\nschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber           betreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich\nabzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Ein-          mitzuteilen.\nhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnah-\nmen zum Schutz vor Rückwirkungen abhängig ma-                                      Abschnitt 2\nchen.\nFälligkeit, Folgen\nvon Zuwiderhandlungen,\n§ 20\nBeendigung der Rechtsverhältnisse\nTechnische Anschlussbedingungen\nDer Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Tech-                                   § 23\nnischen Anschlussbedingungen weitere technische An-                               Zahlung, Verzug\nforderungen an den Netzanschluss und andere Anla-               (1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber\ngenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich      angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wo-\nder Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen         chen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.\nder sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson-        Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber\ndere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernet-     dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur\nzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den           Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Mög-\nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-            lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315\nchen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte              des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-\nkann von der vorherigen Zustimmung des Netzbetrei-           rührt.\nbers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf\nnur verweigert werden, wenn der Anschluss eine si-              (2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder\nchere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.          -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur\nZahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-\ntragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos-\n§ 21\nten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal be-\nZutrittsrecht                          rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach\nnachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach\nDer Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheri-\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kos-\nger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe-\nten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die\nnen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Mess-\nBerechnungsgrundlage nachzuweisen.\nstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu\nseinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü-            (3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom\nfung der technischen Einrichtungen und Messeinrich-          Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen\ntungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Un-        oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf-\nterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnut-            gerechnet werden.\nzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch\nMitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -                                      § 24\nnutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus                             Unterbrechung des\nerfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen               Anschlusses und der Anschlussnutzung\nmuss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen\n(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzan-\nvor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Er-\nschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An-\nsatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichti-\ndrohung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer\ngung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.\noder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die\nUnterbrechung erforderlich ist, um\n§ 22\n1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per-\nMesseinrichtungen                             sonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwen-\n(1) Für Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer             den,\nZählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik         2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflus-\nunter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehe-                sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen\nnen DIN-Typen vorzusehen.                                        zu verhindern oder","2492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer An-                 (2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein\nschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwir-        anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsver-\nkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder         hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf\nDritter ausgeschlossen sind.                             es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussneh-\nmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich be-\nDer Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussneh-        kannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzutei-\nmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus wel-         len.\nchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden\nist.                                                            (3) Die Kündigung bedarf der Textform.\n(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere                                      § 26\nbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz\nBeendigung\nMahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzan-\ndes Anschlussnutzungsverhältnisses\nschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach\nAndrohung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die            (1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis\nFolgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur                der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er\nSchwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An-              ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich\nschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende        mitzuteilen.\nAussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach-          (2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussver-\nkommt.                                                       trages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnut-\n(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung       zungsverhältnis mit der Beendigung des Netzan-\ndes Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschluss-          schlussvertrages.\nnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem An-\nschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt                                   § 27\nist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzun-                Fristlose Kündigung oder Beendigung\ngen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung ge-              Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1\ngenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und           berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kün-\nden Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzan-           digen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden,\nsprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten       wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des\nUnterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaub-          Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt\nhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine           vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach\nEinwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraus-         § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündi-\nsetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung             gung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher ange-\nentfallen lassen.                                            droht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der\nUnterbrechung des Netzanschlusses und der An-                                          Teil 5\nschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage                              Schlussbestimmungen\nim Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lie-\nferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflich-                                   § 28\ntet ist.\nGerichtsstand\n(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des              Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und\nNetzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüg-           der Anschlussnutzung.\nlich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbre-\nchung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder\n§ 29\n-nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder\nder Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und                            Übergangsregelung\nWiederherstellung des Anschlusses und der An-                   (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschluss-\nschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für            nehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentli-\nstrukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet wer-      chung im Internet über die Möglichkeit einer Anpas-\nden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll-         sung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-\nziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn-        gesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform\nlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht            zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung\nübersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech-        gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in\nnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringe-           Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Sat-\nrer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.                      zes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die\nBekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung\n§ 25                              ausgenommen ist § 4 Abs. 1.\nKündigung des Netzanschlussverhältnisses                   (2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4\nbeginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in\n(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist      § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über All-\nvon einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats            gemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarif-\ngekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbe-           kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt ge-\ntreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzan-     ändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember\nschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-             2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die\nschaftsgesetzes nicht besteht.                               gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006             2493\n(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine            geblichen Erfahrungswerte angemessen zu berück-\nVerteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November              sichtigen.“\n2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. No-       5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\nvember 2006 begonnen worden ist und ist der An-\nschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich,                                     „§ 25a\nso kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1                      Haftung bei Störungen der Netznutzung\nund 2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für                   § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung\ndie Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungs-               gilt entsprechend.“\nmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Bau-\nkostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1                 (2) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli\nSatz 2 zu kürzen.                                             2005 (BGBl. I S. 2210) wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a\nMessung des von Haushaltskunden entnomme-\nÄnderung                                      nen Gases“ eingefügt.\nanderer Rechtsverordnungen\nb) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a\n(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli                    Haftung bei Störung der Netznutzung“ eingefügt.\n2005 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:               2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                          „§ 19a\nHaftung bei Störungen der Netznutzung\na) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a\nMessung der von Haushaltskunden entnomme-                    § 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt\nnen Elektrizität“ eingefügt.                              entsprechend.“\n3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a\nHaftung bei Störung der Netznutzung“ eingefügt.           „Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der\nGrundversorgung nach § 36 des Energiewirtschafts-\n2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                  gesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach\n„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der\nSatz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch\nGrundversorgung nach § 36 des Energiewirtschafts-\nden Grundversorger erfolgen.“\ngesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach       4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nSatz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch                                       „§ 38a\nden Grundversorger erfolgen.“\nMessung des von\n3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                          Haushaltskunden entnommenen Gases\n(1) Bei der Messung des von grundversorgten\n„Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die            Haushaltskunden entnommenen Gases werden die\nabgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt           Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grund-\noder geschätzt werden, wenn die Kosten der Mes-               versorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die\nsung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs ste-            zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,\nhen.“                                                         abgelesen.\n4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                         (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37\nist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeit-\n„§ 18a                               punkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Ver-\nMessung der von                           fahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf\nHaushaltskunden entnommenen Elektrizität                 Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern\nkein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des\n(1) Bei der Messung der von grundversorgten                Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung\nHaushaltskunden entnommenen Elektrizität werden               ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahres-\ndie Messeinrichtungen nach den Vorgaben des                   zeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der\nGrundversorgers möglichst in gleichen Zeitabstän-             Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen\nden, die zwölf Monate nicht wesentlich überschrei-            Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.“\nten dürfen, abgelesen.                                       (3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli\n(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14       2005 (BGBl. I S. 2225) wird wie folgt geändert:\nist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeit-      1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\npunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Ver-          a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein\nfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf                 Komma ersetzt.\nGrundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder,\nsofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schät-             b) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch\nzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer                  das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 8\nSchätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berech-               angefügt:\nnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind                  „8. die Höhe der sich aus dem Belastungsaus-\nauf der Grundlage der für Haushaltskunden maß-                        gleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-","2494          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\nKopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergeben-                                     Artikel 4\nden Zuschläge.“\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nPosition „Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsan-          in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Allge-\nlagen“ die Angabe „25 – 30“ eingefügt.                        meine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von\nTarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt\n(4) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Konzessionsabga-            geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezem-\nbenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407),            ber 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über\ndie zuletzt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom              Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer-          Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt\nden nach dem Wort „Niederspannung“ die Wörter „oder               geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezem-\nin Niederdruck“ eingefügt.                                        ber 2004 (BGBl. I S. 3214), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. November 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}