{"id":"bgbl1-2006-50-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":50,"date":"2006-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_50.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt","law_date":"2006-10-27T00:00:00Z","page":2403,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006                    2403\nVerordnung\nzur Umsetzung europarechtlicher\nVorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt*)\nVom 27. Oktober 2006\nAuf Grund des § 142 Abs. 1, des § 143 Abs. 1 Nr. 1, 7                Nr. L 255 S. 160) und Kenntnisse der deutschen\nund Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buch-                   Sprache nachweisen. Die Sprachkenntnisse können\nstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in                     auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                       Satz 2 nachgewiesen werden.\nmer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von\ndenen § 142 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 2 und                                              § 2b\n§ 143 Abs. 1 und § 143b Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch                               Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker\nArtikel 242 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November\n2003 (BGBl. I S. 2304), § 143 Abs. 2 zuletzt durch Ar-                      (1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von\ntikel 279 Nr. 7 Buchstabe b und § 143b Abs. 1 Satz 2                     über 500 bis 1 600 muss mindestens ein Offizier\ndurch Artikel 279 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuch-                          des nautischen oder technischen Schiffsdienstes\nstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                    Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen\nS. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung                     oder eines anerkannten ausländischen Befähigungs-\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                         zeugnisses sein.\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-                       (2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nonserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),                       über 1 600 bis 3 000 müssen mindestens\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau\n1. ein Offizier des nautischen oder technischen\nund Stadtentwicklung und das Bundesministerium für\nSchiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines\nArbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngültigen deutschen oder eines anerkannten aus-\nministerium für Bildung und Forschung und dem Bun-\nländischen Befähigungszeugnisses und\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz:                                                          2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-\nker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tä-\nArtikel 1                                     tig oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungs-\nmitglied Unionsbürger sein; dies gilt nicht für\nDie Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August                           Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilo-\n1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Arti-                         watt.\nkel 131 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1818), wird wie folgt geändert:                                          (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von\nüber 3 000 bis 8 000 müssen mindestens\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. ein Offizier des nautischen oder technischen\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                             Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                                 gültigen deutschen oder eines anerkannten aus-\nländischen Befähigungszeugnisses,\n2. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:\n2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-\n„§ 2a                                      ker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tä-\nKapitän                                     tig und\nUnabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes                    3. ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied\nmuss der Kapitän Unionsbürger und Inhaber eines                          Unionsbürger sein.\ngültigen deutschen oder eines anerkannten auslän-                       (4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von\ndischen Befähigungszeugnisses sein. Vor der Auf-                     über 8 000 müssen mindestens\nnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, so-\nweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befä-                 1. zwei Offiziere des nautischen oder technischen\nhigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse                     Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines\nder für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen                    gültigen deutschen oder eines anerkannten aus-\nSeerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem                       ländischen Befähigungszeugnisses,\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                    2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-\nentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle                           ker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tä-\nanerkannten Lehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 5                       tig und\nder Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parla-                    3. ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied\nments und des Rates vom 7. September 2005 über                           Unionsbürger sein.\ndie gegenseitige Anerkennung von Befähigungs-\nzeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und                         (5) Schiffsmechanikern im Sinne der Absätze 2\nzur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. EU                      bis 4 gleichgestellt sind Auszubildende zum Schiffs-\nmechaniker im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/45/EG           (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September            Stadtentwicklung kann abweichend von den Vor-\n2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnis-\nsen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie  schriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvor-\n2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160).                                schriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelun-","2404           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\ngen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere                     „(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer er-\ndes nautischen oder technischen Schiffsdienstes,                    heblich oder wiederholt gegen verkehrsstraf-\ndie Unionsbürger sein müssen, auf dem inländi-                      rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit\nschen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich                       dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und\nnicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer                 deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.\nBruttoraumzahl von über 3 000 der vorgeschriebene                   Als unzuverlässig kann auch eine Person ange-\nSchiffsmechaniker auf dem inländischen seemänni-                    sehen werden,\nschen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist,                1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften\nkann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Be-                        außerhalb des Seeschiffsverkehrs erheblich\nsatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, er-                       verstoßen hat und deswegen rechtskräftig\nsetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungs-                       verurteilt worden ist,\nvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt.“\n2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwi-\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivor-\n„(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf An-                    schriften begangen hat,\ntrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis\n3. der ein Befähigungszeugnis für die Seeschiff-\nnach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau\nfahrt von der zuständigen Behörde bestands-\nund Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlich-\nkräftig entzogen worden ist oder\nten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2\nAbs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen.“                             4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für die\n4. Die Anlage wird aufgehoben.                                             Seeschifffahrt ausgesprochen wurde.\n(3) Zur Feststellung der Eignung eines Bewer-\nArtikel 2                                     bers kann die Vorlage eines Führungszeugnisses\nDie Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der                    nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992                         verlangt werden.“\n(BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 2         4. § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062),\na) In Buchstabe a werden die Wörter „und eine\nwird wie folgt geändert:\nSeefahrtzeit im Maschinendienst von mindes-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       tens sechs Monaten“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           b) In Buchstabe b wird das Wort „einschlägigen“\n„(1) „Übereinkommen“ bedeutet das Interna-                  gestrichen.\ntionale Übereinkommen von 1978 über Normen                c) Buchstabe c wird aufgehoben; der bisherige\nfür die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-                  Buchstabe d wird Buchstabe c.\ngungszeugnissen und den Wachdienst von See-\nleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils inner-    5. § 16 wird aufgehoben.\nstaatlich geltenden Fassung.“                          6. In § 18d Abs. 1 werden die Wörter „die auf Ro-Ro-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              Fahrgastschiffen Dienst tun,“ durch die Wörter „das\nfügt:                                                     auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut,“ ersetzt.\n„(1a) „STCW-Code“ bedeutet die mit Ent-             7. Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:\nschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der                                      „§ 18e\nMitgliedstaaten der Internationalen Seeschiff-\nfahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenom-                              Zusätzliche Anforderungen\nmenen Änderungen der Anlage zum Überein-                             für die Ausbildung und Befähigung\nkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils                      von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten\ninnerstaatlich geltenden Fassung.“                            und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen,\ndie keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche im\nfür den Dienst auf Fahrgastschiffen, die keine\nSinne des Grundgesetzes“ durch das Wort „Per-\nRo-Ro-Fahrgastschiffe sind, müssen Kapitäne, Of-\nsonen“ ersetzt.\nfiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2\n„(2) Ein Befähigungszeugnis für den nauti-             bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ih-\nschen Dienst berechtigt Personen, die nicht Uni-          rer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befä-\nonsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der             higungsnachweise für die Ausbildung nach den Ab-\nBundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähi-           sätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können\ngungszeugnis zu vermerken.“                               durch den Nachweis eines entsprechenden Auffri-\nschungslehrganges für weitere fünf Jahre verlän-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\ngert werden.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicher-\nb) In Absatz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen             heitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen\nund die Wörter „oder wer auf Grund seines Ver-            den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen im\nhaltens im Verkehr unzuverlässig ist.“ angefügt.          Sinne von Absatz 1 Hilfe zu leisten hat, müssen\nc) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3              eine zugelassene Ausbildung in der Führung von\nangefügt:                                                 Menschenmengen entsprechend den Anforderun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006             2405\ngen des Abschnittes A-V/3 Abs. 1 des STCW-                       (3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis\nCodes abgeschlossen haben.                                   mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen an-\ngemessene Kenntnisse der deutschen Seerechts-\n(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal\nvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem\nfür besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nan Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1\nStadtentwicklung oder der von ihm bestimmten\nmüssen eine zugelassene Einführungsausbildung\nStelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen wer-\nentsprechend den Anforderungen des Abschnit-\nden.\ntes A-V/3 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen\nhaben.                                                           (4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Ab-\nsatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Aner-\n(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den               kennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht\nFahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen im               überschreiten.\nSinne von Absatz 1 unmittelbare Dienste leistet,\nmuss eine zugelassene Sicherheitsausbildung                      (5) Abweichend von Absatz 1 werden Befähi-\nentsprechend den Anforderungen des Abschnit-                 gungszeugnisse für Funker im Sinne von Artikel 4\ntes A-V/3 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen                der Richtlinie 2001/25/EG auf Antrag vom Bundes-\nhaben.                                                       amt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannt.\nAbsatz 4 gilt entsprechend.\n(5) Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen\n(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord\nPersonen, denen die unmittelbare Verantwortung\nkann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befä-\nfür das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste an Bord\nhigungszeugnisse und berufliche Befähigungs-\nvon Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 zuge-\nnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen\nwiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in\naus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nFahrgastsicherheit entsprechend den Anforderun-\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\ngen des Abschnittes A-V/3 Abs. 4 des STCW-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum anerken-\nCodes abgeschlossen haben.\nnen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus-\n(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschi-         stellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber\nnenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle             des Befähigungszeugnisses über gleichwertige\nsonstigen Personen, die für die Sicherheit der Fahr-         Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer\ngäste in Notfällen an Bord von Fahrgastschiffen im           vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifi-\nSinne von Absatz 1 die Verantwortung tragen, müs-            kation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang\nsen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewälti-            oder angemessene berufliche Erfahrungen können\ngung und menschlichem Verhalten entsprechend                 im Einzelfall verlangt werden.\nden Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 5\ndes STCW-Codes abgeschlossen haben.“                                                  § 21a\n8. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten\n„Die Muster der nach dieser Verordnung vorge-                    Befähigungszeugnisse aus anderen als den von\nschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungs-               § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung\nnachweise und Vermerke werden vom Bundesmi-                  des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung              Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geän-\nim Verkehrsblatt bekannt gemacht.“                           dert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt\nwerden. Zuständig für die Erteilung der Anerken-\n9. Die §§ 21, 21a und 21b werden wie folgt gefasst:             nungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrts-\n„§ 21                                direktionen Nord und Nordwest.\nBefähigungszeugnisse                                                   § 21b\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nBekämpfung von Betrug\n(1) Befähigungszeugnisse im Sinne von Artikel 4                   und sonstigen rechtswidrigen Praktiken\nder Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parla-               im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen\nments und des Rates vom 4. April 2001 über Min-\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\ndestanforderungen für die Ausbildung von Seeleu-\nphie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-\nten (ABl. EG Nr. L 136, S. 17), zuletzt geändert\nBefähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeauf-\ndurch die Richtlinie 2005/45/EG, werden den ent-\ngabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von\nsprechenden Befähigungszeugnissen nach den\nArtikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geän-\n§§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag\ndert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm ob-\nvon der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord un-\nliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von\nter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der\nBetrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im\nRichtlinie 2005/45/EG anerkannt.\nZusammenhang mit der Erteilung von Befähigungs-\n(2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines            zeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer\nVermerkes entsprechend den Anforderungen des                 Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen.\nAbschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beur-                Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit\nkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerken-          den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne\nnung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehalte-             von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG un-\nnen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungs-            ter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4\nebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.               und 5 des Seeaufgabengesetzes.“","2406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n10. § 21c wird aufgehoben.                                             Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungs-\n11. § 23 wird wie folgt gefasst:                                       zeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähi-\ngungs-Verzeichnis ein.“\n„§ 23\n12. § 24 wird aufgehoben.\nEntzug von Befähigungszeugnissen\n13. Die Anlagen 4 bis 12 werden aufgehoben.\n(1) Ein Befähigungszeugnis ist vorbehaltlich der\nAnwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-\nGesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuver-                                           Artikel 3\nlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.                               Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom\n(2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich              12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch\nder Anwendung des Seesicherheits-Untersu-                     Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I\nchungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der                S. 2062), wird wie folgt geändert:\nInhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig er-           1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 20 und 22 bis 24)“\nwiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor,                     durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30\n1. wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der                     Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33)“ ersetzt.\nSeeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick         2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12\nauf Alkoholgenuss verstoßen hat,                              und 14 bis 16)“ durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17\n2. wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung                  bis 19 und 21 bis 23)“ ersetzt.\nberauschender Mittel Wachdienst versehen hat              3. § 32 wird wie folgt gefasst:\noder\n„§ 32\n3. in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2.\nEuropaklausel\n(3) Über die Entziehung eines Befähigungszeug-\nnisses entscheidet das Bundesamt für Seeschiff-                      Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über\nfahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und                  die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines\nBedingungen für die Erteilung eines neuen Befähi-                 Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\ngungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer                anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nOrdnung festgesetzt werden.                                       Europäischen Wirtschaftsraum (§ 31 des Berufsbil-\ndungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung\n(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem                  werden angewendet.“\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nunverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine             4. Die §§ 32a bis 32c werden aufgehoben.\nEntziehung rechtfertigen können.\nArtikel 4\n(5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde lie-\ngende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das                 In § 14 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Ok-\nBefähigungszeugnis ist nach der Entziehung unver-             tober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 12\nzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-              Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)\ndrographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann,               geändert worden ist, werden die Angabe „72 Abs. 4“\nwenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses                 durch die Angabe „74 Abs. 7“ ersetzt und nach der An-\nangefochten und der sofortige Vollzug der Entzie-             gabe „§§ 71“ die Angabe „ , 74“ gestrichen.\nhung angeordnet worden ist.\n(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-                                            Artikel 5\ndrographie trägt die personenbezogenen Daten                     Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\neinschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß              kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Oktober 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}