{"id":"bgbl1-2006-50-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":50,"date":"2006-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_50.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich","law_date":"2006-10-26T00:00:00Z","page":2391,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006              2391\nVerordnung\nzum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung\nvon Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich\nVom 26. Oktober 2006\nAuf Grund des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 115         § 17 Zahlung, Verzug\nAbs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom              § 18 Berechnungsfehler\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) sowie mit § 1 Abs. 2 des\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                                           Teil 5\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                   Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet             § 19 Unterbrechung der Versorgung\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n§ 20 Kündigung\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-\n§ 21 Fristlose Kündigung\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\nTeil 6\nArtikel 1\nSchlussbestimmungen\nVerordnung                          § 22 Gerichtsstand\nüber Allgemeine Bedingungen                      § 23 Übergangsregelungen\nfür die Grundversorgung von Haushaltskunden\nund die Ersatzversorgung mit Elektrizität                                        Te i l 1\naus dem Niederspannungsnetz                                  Allgemeine Bestimmungen\n(Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)\nInhaltsübersicht\n§1\nTeil 1\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nAllgemeine Bestimmungen                       (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-\n§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\ngungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen\n§ 2 Vertragsschluss\nder Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt-\n§ 3 Ersatzversorgung\nschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität\nTeil 2                         zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verord-\nnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages\nVersorgung\nzwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Die-\n§   4 Bedarfsdeckung                                          se Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die\n§   5 Art der Versorgung                                      Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirt-\n§   6 Umfang der Grundversorgung                              schaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005\n§   7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchs-    abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese\ngeräten; Mitteilungspflichten                           nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.\nTeil 3                            (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der\nAufgaben und Rechte des Grundversorgers\nHaushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung\nder Letztverbraucher.\n§ 8 Messeinrichtungen\n§ 9 Zutrittsrecht                                                (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist\n§ 10 Vertragsstrafe                                           ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach\n§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem\nTeil 4                         Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durch-\nAbrechnung der Energielieferung               führt.\n§ 11  Ablesung\n§2\n§ 12  Abrechnung\n§ 13  Abschlagszahlungen                                                           Vertragsschluss\n§ 14  Vorauszahlungen                                            (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform\n§ 15  Sicherheitsleistung                                     abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zu-\n§ 16  Rechnungen und Abschläge                                stande gekommen, so hat der Grundversorger den Ver-","2392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\ntragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu              (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüg-\nbestätigen.                                                   lich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns\n(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch              und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mit-\nzustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversor-      zuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spä-\ngungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen                testens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fort-\nwird, über das der Grundversorger die Grundversor-            setzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines\ngung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem           Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist;\nGrundversorger die Entnahme von Elektrizität unver-           auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.\nzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht\ngilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein                                    Te i l 2\nElektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der                                   Ve r s o r g u n g\nKunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem\nanderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begrün-                                        §4\ndet hat.\nBedarfsdeckung\n(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf\nDer Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungs-\ndie Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergän-\nvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebun-\nzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuwei-\ndenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferun-\nsen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf\ngen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen\nhinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstö-\nist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-\nrungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netz-\nWärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung\nbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grund-\nund aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenan-\nversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grund-\nlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektri-\nversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende\nzitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung die-\nAufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen\nnen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen\nAngaben enthalten, insbesondere\naußerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr\n1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Re-            als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben wer-\ngisternummer, Familienname, Vorname, Geburtstag,          den.\nAdresse, Kundennummer),\n2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder                                         §5\ndes Aufstellungsorts des Zählers,                                            Art der Versorgung\n3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registerge-                (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom)\nricht, Registernummer und Adresse) und                    und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßge-\n4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet            bend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und\ndie Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Re-         Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnet-\ngistergericht, Registernummer und Adresse).               zes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage,\nSoweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen,         über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.\nist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger             (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er-\nauf Anforderung mitzuteilen.                                  gänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monats-\n(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neu-        beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-\nkunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fäl-        sam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-\nlen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Ver-        tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist\ntragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kun-           verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeit-\nden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszu-          gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche\nhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden        Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Ände-\nBedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich          rungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.\nbekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu ver-            (3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er-\nöffentlichen.                                                 gänzenden Bedingungen werden gegenüber demjeni-\n(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages          gen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen\ndarf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zah-           Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die\nlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers             Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch ent-\nbeglichen werden.                                             sprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats\nnach Zugang der Kündigung nachweist.\n§3\nErsatzversorgung                                                       §6\n(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energie-                     Umfang der Grundversorgung\nwirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19             (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden\nund 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung          verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversor-\nnach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-          gung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzu-\nzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der        schließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu\nMaßgabe, dass der Grundversorger den Energiever-              treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlus-\nbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung               ses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Nieder-\nschätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung             spannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den\nstellen darf.                                                 jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elek-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006           2393\ntrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im   Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der An-\nRahmen der Grundversorgung für die Zwecke des                 tragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prü-\nLetztverbrauchs geliefert.                                    fung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Ab-\n(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizi-   weichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über-\ntätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Ener-            schreitet, sonst dem Kunden.\ngiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer\ndes Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorge-                                       §9\nsehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jeder-                                    Zutrittsrecht\nzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,\nDer Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung\n1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Be-         dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des\ndingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,             Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des\n2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzan-           Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück\nschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der           und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur\nNiederspannungsanschlussverordnung oder § 24             Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur\nAbs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussver-         Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich\nordnung unterbrochen hat oder                            ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die\n3. soweit und solange der Grundversorger an der Er-           jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im je-\nzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lie-         weiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Wo-\nferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder         che vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein\nsonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht           Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge\nmöglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2         zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht\nzugemutet werden kann, gehindert ist.                                               § 10\n(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig-                              Vertragsstrafe\nkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich        (1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umge-\num Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ-          hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messein-\nlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger          richtungen oder nach Unterbrechung der Grundversor-\nvon der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit   gung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Ver-\ndie Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen            tragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des\ndes Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundver-           unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Mo-\nsorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen un-      nate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der un-\nverzüglich über die mit der Schadensverursachung              befugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn\ndurch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsa-              Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemei-\nchen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt          nen Preis zu berechnen.\nsind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-\n(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,\nden können.\nwenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die\nVerpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforder-\n§7\nlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt\nErweiterung und                         das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfül-\nÄnderung von Anlagen                        lung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden\nund Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten             Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.\nErweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen            Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Mona-\nsowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte            ten verlangt werden.\nsind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich da-             (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der\ndurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere              Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so\nEinzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der          kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung\nGrundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.             der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum,\nder längstens sechs Monate betragen darf, erhoben\nTe i l 3                           werden.\nAufgaben und Rechte\ndes Grundversorgers                                                      Te i l 4\nAbrechnung der Energielieferung\n§8\nMesseinrichtungen                                                    § 11\n(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität                                Ablesung\nwird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Ener-\n(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke\ngiewirtschaftsgesetzes festgestellt.\nder Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er\n(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen    vom Netzbetreiber erhalten hat.\ndes Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messein-\nrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich            (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen\nanerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eich-       selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden\ngesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.            abgelesen werden, wenn dies\nStellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem         1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,","2394          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder                                            § 14\n3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversor-                              Vorauszahlungen\ngers an einer Überprüfung der Ablesung                       (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elek-\nerfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Ein-         trizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus-\nzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar         zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des\nist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Wi-      Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der\nderspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein          Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht\ngesondertes Entgelt verlangen.                               rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszah-\n(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger        lung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in ver-\ndas Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum            ständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindes-\nZwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grund-           tens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Voraus-\nversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten        zahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall\nAblesung oder bei einem Neukunden nach dem Ver-              anzugeben.\nbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Be-              (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Ver-\nrücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.      brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums\nDasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbst-       oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer\nablesung nicht oder verspätet vornimmt.                      Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver-\nbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen\n§ 12                             zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-\nAbrechnung                            zeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grund-\nversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Voraus-\n(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des         zahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.\nGrundversorgers monatlich oder in anderen Zeitab-            Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungser-\nschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich          teilung zu verrechnen.\nüberschreiten dürfen, abgerechnet.\n(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der\n(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit-          Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder\nraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der           Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkas-\nfür die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig      sensysteme einrichten.\nberechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen\nsind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maß-                                     § 15\ngeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksich-\ntigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatz-                              Sicherheitsleistung\nsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.                   (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht\n(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist ent-   bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger\nsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige       in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.\nBerechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der             (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basis-\nKunde kann einen geringeren als den von dem Grund-           zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-\nversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.                  zinst.\n(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach er-\n§ 13\nneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen\nAbschlagszahlungen                        Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungs-\n(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abge-           verhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicher-\nrechnet, so kann der Grundversorger für die nach der         heit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung\nletzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Ab-         hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapie-\nschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den         ren gehen zu Lasten des Kunden.\nZeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Ver-              (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,\nbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berech-          wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.\nnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so be-\nmisst sich die Abschlagszahlung nach dem durch-                                         § 16\nschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht\nRechnungen und Abschläge\nder Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich ge-\nringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.           (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müs-\n(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können         sen einfach verständlich sein. Die für die Forderung\ndie nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszah-         maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig\nlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung              und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.\nentsprechend angepasst werden.                                   (2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist\n(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Ab-      der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes\nschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei-       anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene\ngende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens           Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen\naber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech-         ist hinzuweisen.\nnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses                (3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Be-\nsind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat-      dingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen\nten.                                                         anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006              2395\n§ 17                               kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;\nin diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre\nZahlung, Verzug\nbeschränkt.\n(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom\nGrundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens je-                                     Te i l 5\ndoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforde-\nrung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Ab-                                  Beendigung des\nschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem                       Grundversorgungsverhältnisses\nGrundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zah-\nlungsverweigerung nur,                                                                    § 19\n1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli-\nUnterbrechung der Versorgung\nchen Fehlers besteht oder\n2. sofern                                                        (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundver-\nsorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbe-\na) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch             treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser\nohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so          Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft\nhoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorheri-      zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist,\ngen Abrechnungszeitraum ist und                       um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umge-\nb) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung         hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messein-\nverlangt                                              richtungen zu verhindern.\nund solange durch die Nachprüfung nicht die ord-             (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere\nnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt          bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz\nist.                                                      Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die\nGrundversorgung vier Wochen nach Androhung unter-\n§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2          brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber\nunberührt.                                                    nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussver-\n(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grund-          ordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung\nversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder         zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der\nden Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt,          Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwi-\ndie dadurch entstandenen Kosten für strukturell ver-          derhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin-\ngleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale            reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich-\nBerechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die             tungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der\nPauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der             Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversor-\nDinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf            gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur\nVerlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage             Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs-\nnachzuweisen.                                                 verzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung\nunter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Vorausset-\n(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann               zungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach\nvom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig          Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtun-\nfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.           gen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Be-\nrechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben\n§ 18                               diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht,\nBerechnungsfehler                          die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig\nbegründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen\n(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine         Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinba-\nÜberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden          rung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig\nFehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages fest-          sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechts-\ngestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger           kräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversor-\nzurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach-           gers resultieren.\nzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwand-\nfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht         (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversor-\nan, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für         gung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzu-\ndie Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem       kündigen.\nDurchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und\n(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung un-\ndes der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Able-\nverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die\nsezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs\nGründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der\ndurch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind\nKunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederher-\nangemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfeh-\nstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können\nlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion\nfür strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet\neiner Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber\nwerden; die pauschale Berechnung muss einfach nach-\nermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Ver-\nvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge-\nbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.\nwöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest-         nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die\nstellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum            Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis\nbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers           geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.","2396          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n§ 20                                                          Artikel 2\nKündigung                                                       Verordnung\nüber Allgemeine\n(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist            Bedingungen für die Grundversorgung\nvon einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats              von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung\ngekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde be-\nmit Gas aus dem Niederdrucknetz\nrechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das\nEnde eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündi-              (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)\ngung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit                             Inhaltsübersicht\neine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1\nSatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.                                        Teil 1\nAllgemeine Bestimmungen\n(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grund-\n§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb\n§ 2 Vertragsschluss\neiner Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform\n§ 3 Ersatzversorgung\nbestätigen.\n(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Ent-                                      Teil 2\ngelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, ins-                                  Versorgung\nbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, ver-         §  4  Bedarfsdeckung\nlangen.                                                      §  5  Art der Versorgung\n§  6  Umfang der Grundversorgung\n§ 21                              §  7  Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchs-\ngeräten; Mitteilungspflichten\nFristlose Kündigung\nTeil 3\nDer Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1               Aufgaben und Rechte des Grundversorgers\nberechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,\n§ 8 Messeinrichtungen\nwenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der\n§ 9 Zutrittsrecht\nGrundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederhol-\n§ 10 Vertragsstrafe\nten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grund-\nversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie                                     Teil 4\nzwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2\nAbrechnung der Energielieferung\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 11  Ablesung\n§ 12  Abrechnung\nTe i l 6\n§ 13  Abschlagszahlungen\nSchlussbestimmungen                             § 14  Vorauszahlungen\n§ 15  Sicherheitsleistung\n§ 16  Rechnungen und Abschläge\n§ 22                              § 17  Zahlung, Verzug\nGerichtsstand                          § 18  Berechnungsfehler\nGerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen                                    Teil 5\naus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elek-               Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses\ntrizitätsabnahme durch den Kunden.                           § 19 Unterbrechung der Versorgung\n§ 20 Kündigung\n§ 23                              § 21 Fristlose Kündigung\nÜbergangsregelungen                                                        Teil 6\nSchlussbestimmungen\n(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden\ndurch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung           § 22 Gerichtsstand\nauf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung          § 23 Übergangsregelung\nnach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-\nzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die                                     Te i l 1\nFrist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschafts-                  Allgemeine Bestimmungen\ngesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentli-\nche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die                                          §1\nBekanntmachung folgenden Tag.                                     Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis             (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-\nzum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise           gungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haus-\nund der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der             haltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundver-\nöffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um          sorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgeset-\nÄnderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundes-         zes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.\ntarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.             Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006             2397\ndes Grundversorgungsvertrages zwischen Grundver-                 (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neu-\nsorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt          kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fäl-\nzugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung             len des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Ver-\nnach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie          tragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kun-\ngilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen          den die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszu-\nVersorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. No-        händigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden\nvember 2006 beendet worden sind.                              Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich\n(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der             bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu ver-\nHaushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung             öffentlichen.\nder Letztverbraucher.                                            (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages\ndarf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zah-\n(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist\nlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers\nein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1\nbeglichen werden.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet\ndie Grundversorgung mit Gas durchführt.\n§3\n§2                                                   Ersatzversorgung\nVertragsschluss                             (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19\n(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform           und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung\nabgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zu-             nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-\nstande gekommen, so hat der Grundversorger den Ver-           zes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 9 Abs. 1 gilt mit der\ntragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu           Maßgabe, dass der Grundversorger den Energiever-\nbestätigen.                                                   brauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung\n(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch              schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung\nzustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der             stellen darf.\nallgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der              (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüg-\nGrundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist         lich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns\nder Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Ent-           und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mit-\nnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen.           zuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spä-\nDie Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung        testens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fort-\ndes Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen                setzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugs-\nendet und der Kunde kein anschließendes Lieferver-            vertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2\nhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunterneh-             Abs. 2 ist hinzuweisen.\nmen begründet hat.\n(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf                               Te i l 2\ndie Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergän-                              Ve r s o r g u n g\nzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuwei-\nsen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf                                       §4\nhinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstö-\nBedarfsdeckung\nrungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netz-\nbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grund-              Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungs-\nversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grund-            vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebun-\nversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende           denen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grund-\nAufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen       versorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfs-\nAngaben enthalten, insbesondere                               deckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer\nEnergiequellen.\n1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Re-\ngisternummer, Familienname, Vorname, Geburtstag,\n§5\nAdresse, Kundennummer),\nArt der Versorgung\n2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder\ndes Aufstellungsorts des Zählers,                            (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßge-\nbend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen\n3. Gasart, Brennwert und Druck,                               Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an\n4. unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde            das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, an-\nGas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasver-          geschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den\nbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,             Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden\nSchwankungsbreite sowie der für die Belieferung des\n5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registerge-\nKunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben\nricht, Registernummer und Adresse) und\nsich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbe-\n6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet            treibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingun-\ndie Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Re-         gen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.\ngistergericht, Registernummer und Adresse).                  (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er-\nSoweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen,         gänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monats-\nist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger          beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-\nauf Anforderung mitzuteilen.                                  sam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-","2398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\ntigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist                                    §7\nverpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeit-                 Erweiterung und Änderung von Anlagen\ngleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche            und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten\nMitteilung an den Kunden zu versenden und die Ände-\nrungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.              Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen\nsowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind\n(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er-          dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch\ngänzenden Bedingungen werden gegenüber demjeni-               preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzel-\ngen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen          heiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grund-\nKündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die            versorger in ergänzenden Bedingungen regeln.\nEinleitung eines Wechsels des Versorgers durch ent-\nsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats                                     Te i l 3\nnach Zugang der Kündigung nachweist.                                       Aufgaben und Rechte\ndes Grundversorgers\n§6                                                           §8\nUmfang der Grundversorgung                                          Messeinrichtungen\n(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird\n(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden         durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energie-\nverpflichtet, die für die Durchführung der Grundversor-       wirtschaftsgesetzes festgestellt.\ngung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzu-            (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen\nschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu              des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messein-\ntreffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlus-              richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich\nses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Nieder-             anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eich-\ndruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jewei-        gesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag\nligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur             auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er\nVerfügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der              diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichti-\nGrundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs            gen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem\ngeliefert.                                                    Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die ge-\nsetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst\n(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbe-        dem Kunden.\ndarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des                                     §9\nGrundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehe-\nnen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit                                    Zutrittsrecht\nGas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,                   Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung\ndem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des\n1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Be-         Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des\ndingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,              Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück\nund zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur\n2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzan-           Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur\nschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der            Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich\nNiederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1,          ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die\n2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unter-         jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im je-\nbrochen hat oder                                          weiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Wo-\nche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein\n3. soweit und solange der Grundversorger an dem Be-           Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge\nzug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas            zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.\ndurch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, de-\nren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne                                 § 10\ndes § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgeset-                            Vertragsstrafe\nzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ge-\nhindert ist.                                                 (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Be-\neinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtun-\n(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig-         gen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung,\nkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Fol-       so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertrags-\ngen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grund-        strafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbe-\nversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt       fugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate,\nnicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten        auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbe-\nMaßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht.               fugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach\nDer Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf        dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu\nVerlangen unverzüglich über die mit der Schadensver-          berechnen.\nursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen-                (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,\nden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm         wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die\nbekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufge-          Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderli-\nklärt werden können.                                          chen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006            2399\ndas Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfül-                                      § 13\nlung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden                            Abschlagszahlungen\nAllgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.\nSie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Mona-            (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abge-\nten verlangt werden.                                          rechnet, so kann der Grundversorger für das nach der\nletzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlags-\n(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der\nzahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum\nBeginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so\nder Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch\nkann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung\nim zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist\nder Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum,\neine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich\nder längstens sechs Monate betragen darf, erhoben\ndie Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen\nwerden.\nVerbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde\nglaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,\nTe i l 4\nso ist dies angemessen zu berücksichtigen.\nAbrechnung der Energielieferung\n(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können\ndie nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszah-\n§ 11\nlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung\nAblesung                              entsprechend angepasst werden.\n(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke             (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Ab-\nder Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er           schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei-\nvom Netzbetreiber erhalten hat.                               gende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens\n(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen          aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech-\nselbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden          nen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses\nabgelesen werden, wenn dies                                   sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat-\n1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,              ten.\n2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder                                              § 14\n3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversor-\nVorauszahlungen\ngers an einer Überprüfung der Ablesung\n(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gas-\nerfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Ein-\nverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung\nzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar\nzu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzel-\nist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Wi-\nfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde\nderspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein\nseinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht-\ngesondertes Entgelt verlangen.\nzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung\n(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger         ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständli-\ndas Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum             cher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der\nZwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grund-            Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung\nversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten         sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzuge-\nAblesung oder bei einem Neukunden nach dem Ver-               ben.\nbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Be-\nrücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.          (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Ver-\nDasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbst-        brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums\nablesung nicht oder verspätet vornimmt.                       oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer\nKunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver-\n§ 12                              brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen\nzu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-\nAbrechnung                             zeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grund-\n(1) Der Gasverbrauch wird nach Wahl des Grundver-          versorger Abschlagszahlungen, so kann er die Voraus-\nsorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die        zahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.\njedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten            Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungser-\ndürfen, abgerechnet.                                          teilung zu verrechnen.\n(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit-              (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der\nraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der            Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder\nfür die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig       Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkas-\nberechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen             sensysteme einrichten.\nsind auf der Grundlage der für Haushaltskunden\nmaßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu be-                                            § 15\nrücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des\nSicherheitsleistung\nUmsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensät-\nze.                                                              (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht\n(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist ent-    bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger\nsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige        in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.\nBerechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der             (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basis-\nKunde kann einen geringeren als den von dem Grund-            zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-\nversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.                   zinst.","2400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\n(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach er-                                     § 18\nneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen                            Berechnungsfehler\nZahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungs-\nverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicher-          (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine\nheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung       Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden\nhinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapie-         Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages fest-\nren gehen zu Lasten des Kunden.                               gestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger\nzurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach-\n(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,         zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwand-\nwenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.           frei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht\nan, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für\n§ 16                               die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem\nRechnungen und Abschläge                       Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und\n(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müs-            des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Able-\nsen einfach verständlich sein. Die für die Forderung          sezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs\nmaßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig             durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind\nund in allgemein verständlicher Form auszuweisen.             angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfeh-\nlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion\n(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist         einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber\nder Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums           ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Ver-\nanzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene            brauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.\nÄnderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen\nist hinzuweisen.                                                 (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest-\nstellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum\n(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Be-          beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers\ndingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen             kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;\nanzugeben.                                                    in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre\nbeschränkt.\n§ 17\nZahlung, Verzug                                                     Te i l 5\n(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom                               Beendigung des\nGrundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens je-                Grundversorgungsverhältnisses\ndoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforde-\nrung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Ab-                                           § 19\nschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem                             Unterbrechung der Versorgung\nGrundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zah-\nlungsverweigerung nur,                                           (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundver-\nsorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbe-\n1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht-        treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser\nlichen Fehlers besteht oder                               Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft\n2. sofern                                                     zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist,\na) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch             um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus-\nohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so          sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu\nhoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorheri-      verhindern.\ngen Abrechnungszeitraum ist und                          (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere\nb) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung         bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz\nverlangt                                              Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die\nGrundversorgung vier Wochen nach Androhung unter-\nund solange durch die Nachprüfung nicht die ord-          brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber\nnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt          nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung\nist.                                                      mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauf-\n§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2          tragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbre-\nunberührt.                                                    chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhand-\n(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grund-          lung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende\nversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder         Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach-\nden Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt,          kommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zu-\ndie dadurch entstandenen Kosten für strukturell ver-          gleich die Unterbrechung der Grundversorgung andro-\ngleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale            hen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der\nBerechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die             Zuwiderhandlung steht.\nPauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der                (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversor-\nDinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf            gung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzu-\nVerlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage             kündigen.\nnachzuweisen.                                                    (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung un-\n(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann               verzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die\nvom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig          Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der\nfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.           Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006                   2401\nstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können            Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederhol-\nfür strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet             ten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grund-\nwerden; die pauschale Berechnung muss einfach nach-                versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie\nvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge-              zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2\nwöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten                    Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die\nBerechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis                                                Te i l 6\ngeringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.\nSchlussbestimmungen\n§ 20\n§ 22\nKündigung\nGerichtsstand\n(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist\nvon einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats                     Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen\ngekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde be-                aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gas-\nrechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das               abnahme durch den Kunden.\nEnde eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündi-\ngung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit                                           § 23\neine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1\nÜbergangsregelung\nSatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.\n(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grund-                  Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden\nversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb                 durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung\neiner Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform               auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung\nbestätigen.                                                        nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-\nzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die\n(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Ent-              Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschafts-\ngelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, ins-             gesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentli-\nbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, ver-               che Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die\nlangen.                                                            Bekanntmachung folgenden Tag.\n§ 21\nArtikel 3\nFristlose Kündigung\nDer Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1\nInkrafttreten\nberechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Oktober 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}