{"id":"bgbl1-2006-50-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":50,"date":"2006-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)","law_date":"2006-10-24T00:00:00Z","page":2390,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2390          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006\nErste Verordnung\nzur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)\nVom 24. Oktober 2006\nAuf Grund des § 129 Abs. 6 des Versicherungsauf-                trag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder\nvom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch               bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit ei-\nArtikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004                nem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. Die\n(BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, in Verbindung              Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                sie nicht auf bereits festgelegte Überschussan-\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-                teile entfällt und soweit sie gemäß § 56a Satz 5\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                     des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium der Finan-                der Versicherten zur Abwendung eines Notstan-\nzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Er-                  des herangezogen werden kann, ist nicht zu be-\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                     rücksichtigen.“\nb) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 53c\nArtikel 1\nAbs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgeset-\nDie Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Le-               zes“ durch die Angabe „§ 53c Abs. 3d Satz 1 und\nben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt             Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ngeändert:                                                          zes“ ersetzt.\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                           c) Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellun-\n„Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3\ngen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rück-\nentsprechend.“\nstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs\nohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung ge-          3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ngebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die             „(4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am\nversicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zu-            insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst\ngrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjah-          sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung\nres der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 oder,              zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder,\nwenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jah-          wobei die Soll-Beteiligung des nach § 125 Abs. 7\nresabschluss ausgewiesen sind.“                              des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiede-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 nen Mitglieds außer Betracht bleibt. Maßgebend\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt,          sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträ-\ndie Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7:               gen festgestellten Werte.“\n„(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung\nArtikel 2\neines Mitglieds werden versicherungstechnische\nNetto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Le-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbensversicherungsverträgen, deren Wert oder Er-        in Kraft.\nBerlin, den 24. Oktober 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}