{"id":"bgbl1-2006-5-9","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=109","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=109","order":9,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","law_date":"2006-01-16T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":109,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                 273\nAllgemeine Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder\nWehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 16. Januar 2006\nI.                                öffentliche Verwaltung zu entscheiden, übertrage ich\nWidersprüche                             dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung.\naus dem Beamtenverhältnis                       Die Befugnis, über eine sonstige Maßnahme des Fach-\nbereichs Bundeswehrverwaltung zu entscheiden, über-\n(1) Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Ver-\ntrage ich der zuständigen Wehrbereichsverwaltung, so-\nbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-\nfern diese in Bezug auf den Widerspruchsgegenstand\nrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, über\neine Aufsichtsfunktion hat; anderenfalls entscheide ich.\nden Widerspruch von Beamtinnen, Beamten, Ruhe-\nstandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Be-             Abweichend von Satz 1 und 2 entscheide ich über den\namtinnen und früheren Beamten sowie ihren Hinterblie-         Widerspruch der Fachbereichsleiterin, des Fachbe-\nbenen zu entscheiden, auf das                                 reichsleiters, der Abteilungsleiterin oder des Abteilungs-\nleiters.\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,\n(4) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine\nBundesamt für Informationsmanagement und Infor-\nMaßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen\nmationstechnik der Bundeswehr,\nDienststelle zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbe-\nBundesamt für Wehrverwaltung,                             reichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich der Trup-\nEvangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,               penteil oder die militärische Dienststelle ihren Sitz hat.\nRichtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme\nKatholische Militärbischofsamt,                           eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle\nBundessprachenamt sowie auf die                           im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis\nWehrbereichsverwaltungen und die                          dem Bundesamt für Wehrverwaltung; soweit die Bun-\ndeswehrverwaltungsstellen im Ausland Entscheidungen\nUniversitäten der Bundeswehr,                             in Schadensersatzangelegenheiten treffen, entscheide\nsoweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeord-        ich über die Widersprüche.\nneten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene\nMaßnahme getroffen haben.                                                                  II.\n(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine                               Widersprüche in\nMaßnahme der Bundesakademie für Wehrverwaltung                        Angelegenheiten der Soldatenversorgung\nund Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungs-                   Nach § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nschulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbe-             in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes\nreichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bun-        und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrah-\ndesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder           mengesetzes und nach § 88 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 des\ndie Bundeswehrverwaltungsschulen ihren Sitz haben,            Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angele-\nsoweit der Widerspruch von einer Beamtin oder einem           genheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des\nBeamten des Verwaltungspersonals dieser Institute, von        Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den\neiner Anwärterin, einem Anwärter, einer Baureferendarin       Widerspruch von früheren Soldatinnen und früheren Sol-\noder einem Baureferendar an diesen Instituten oder von        daten, von deren Hinterbliebenen sowie von Zivilperso-\neiner oder einem an diese Institute zur Teilnahme an          nen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungs-\neinem Lehrgang abgeordneten Beamtin oder Beamten              gesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwal-\nerhoben worden ist.                                           tungen, soweit diese selbst oder die ihnen nachgeord-\nIn Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen,          neten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene\nübertrage ich diese Befugnis der Bundesakademie für           Maßnahme getroffen haben.\nWehrverwaltung und Wehrtechnik und den Bundeswehr-\nverwaltungsschulen.                                                                       III.\nÜber Widersprüche des beamteten Lehrpersonals gegen                           Vertretung bei Klagen aus\neine Maßnahme der Bundesakademie für Wehrverwal-                      dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\ntung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwal-                   (1) Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,\ntungsschulen entscheide ich.                                  § 82 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Abs. 2 des\n(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine          Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174\nhochschulrechtliche Maßnahme des Fachbereichs Bun-            Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Abs. 7\ndeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für           Nr. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage","274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem              nen Sitz hat; soweit sich die Klage einer Soldatin oder\nBeamten- oder Wehrdienstverhältnis auf das                         eines Soldaten gegen die Maßnahme eines Truppenteils\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,                     oder einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet,\nübertrage ich die Vertretung des Dienstherrn dem Bun-\nBundesamt für Informationsmanagement und Infor-                desamt für Wehrverwaltung. Absatz 2 Satz 2 bleibt unbe-\nmationstechnik der Bundeswehr,                                 rührt.\nBundesamt für Wehrverwaltung,\n(4) In den Fällen, in denen ich für die Entscheidung\nEvangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,                    über den Widerspruch oder die Beschwerde zuständig\nKatholische Militärbischofsamt,                                bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht\nBundessprachenamt sowie die                                    auf eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Be-\nhörden übertrage, wird der Dienstherr durch mich ver-\nWehrbereichsverwaltungen, die                                  treten. Abweichend von Satz 1 vertritt mich bei Klagen\nUniversitäten der Bundeswehr und den                           gegen Verwaltungsakte, durch die von einer Soldatin\nFachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhoch-                 oder einem Soldaten das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,                  offizier-Anwärterinnen und -Anwärter oder die Kosten\neines Studiums oder einer Fachausbildung zurückgefor-\nsoweit diese Behörden nach Abschnitt I oder Abschnitt II\ndert werden, die Wehrbereichsverwaltung West in Düs-\ndieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprü-\nseldorf.\nche zuständig sind.\n(2) Bei Klagen in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1                                             IV.\nder Wehrbeschwerdeordnung übertrage ich die Vertre-\ntung des Dienstherrn auf das                                                               Vorbehaltsklausel\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,                        Ich behalte mir vor, im Einzelfall ein Widerspruchsver-\nBundesamt für Informationsmanagement und Infor-                fahren oder einen Prozess an mich zu ziehen.\nmationstechnik der Bundeswehr,\nV.\nBundesamt für Wehrverwaltung,\nBundessprachenamt sowie die                                                          Übergangsregelung\nWehrbereichsverwaltungen und die                                  Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Wider-\nsprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser\nUniversitäten der Bundeswehr,\nAnordnung erhoben worden sind.\nsoweit diese Behörden selbst über die Beschwerde ent-\nschieden haben. In Angelegenheiten der Festsetzung                                                VI.\nruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bei Soldatinnen und\nSoldaten gilt Satz 1 für das Personalamt der Bundeswehr                                  Schlussvorschriften\nentsprechend.                                                         Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\n(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über\nMaßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen              die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchs-\nDienststelle im Inland, mit Ausnahme der Statusangele-             verfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem\ngenheiten der Soldatinnen und Soldaten, die von mir                Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des\nvertreten werden, übertrage ich die Vertretung des                 Bundesministers der Verteidigung vom 9. Juni 1976\nDienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Ver-              (BGBl. I S. 1492), zuletzt geändert durch die Anordnung\nwaltungsbereich das mit der Klage befasste Gericht sei-            vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 128), außer Kraft.\nBerlin, den 16. Januar 2006\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nIn Vertretung\nDr. P e t e r W i c h e r t"]}