{"id":"bgbl1-2006-5-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=100","order":8,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice","law_date":"2006-01-25T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":100,"num_pages":9,"content":["264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nB. Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,          in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Herstellen von              a) Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung\nProdukten                       von Produkten anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2           b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder\nBuchstabe a)                    Rahmen auswählen und einbauen                                          11\nc) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und\nverwenden\ne) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-\nschriften und Kundenauftrag, insbesondere durch\nZusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;\nprogrammierbare Maschinen und technische Einrich-                     22\ntungen einsetzen\nf) Produkte endbearbeiten\ng) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen                                   7\n2   Ausführen von               a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-\nHolzschutzarbeiten              logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2               zweckes unterscheiden und auswählen\nBuchstabe b)                b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des                           7\nGesundheits- und des Umweltschutzes durchführen\nc) Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsor-\ngung zuführen\n3   Prüfen von Produkten        a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2               Rahmen unterscheiden und anwenden\nBuchstabe c)                b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen                       5\nund dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung\nergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                  265\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice*)\nVom 25. Januar 2006\nAuf Grund des § 6 in Verbindung mit § 5 des Berufsbil-                                          §4\ndungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in\nAusbildungsdauer\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                        Die Ausbildung dauert drei Jahre.\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\n§5\nund Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen                            Zielsetzung der Berufsausbildung\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-\n§1                                 und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die\nAusnahmeregelung                            Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-\nAbweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsge-                    bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nsetzes dürfen Jugendliche zur Fachkraft für Möbel-,                   selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nKüchen- und Umzugsservice gemäß den folgenden Vor-                    sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen-\nschriften ausgebildet werden.                                         hang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzu-\n§2                                 weisen.\nZiel der Erprobung\n§6\nWährend der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung\neiner Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungs-                                   Ausbildungsberufsbild\ngesetzes erprobt werden, ob das Ausbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nden Qualifikationsanforderungen der ausbildenden Be-\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\ntriebe entspricht.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§3                                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nSachverständigenbeirat                            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nZur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständi-                 4. Umweltschutz,\ngenbeirat zu bilden, dem das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für                   5. Kundenorientierung,\nBildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufs-\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der\nten im Team,\nLänder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kura-\ntorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung ange-                 7. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\nhören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Aus-                     systemen,\nbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes\n8. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,\nbeteiligt werden.\n9. Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    10. Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und\n§ 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister       Möbelteilen,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan-  11. Installieren von elektrischen Einrichtungen und Gerä-\nzeiger veröffentlicht.                                                  ten,","266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n12. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserlei-                                       § 11\ntungen und Lüftungsanlagen,\nAbschlussprüfung\n13. Verpacken, Lagern und Transportieren,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\n14. Abholung und Auslieferung,                               Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n15. Behandeln von Reklamationen,                             keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.           wesentlich ist.\n§7                               (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nhöchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die\nAusbildungsrahmenplan                       einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und inner-\nDie in § 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und         halb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hie-\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in       rüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-\nder Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-    sprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-         kommt insbesondere in Betracht:\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-          Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche          Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-       Transport.\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nweichung erfordern.                                          Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsab-\nläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\n§8\nnisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig pla-\nAusbildungsplan                         nen und durchführen, kundenorientiert handeln, Arbeits-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundlegung des            zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen         ren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nQualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehenswei-\nse begründen kann.\n§9\n(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prü-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nfungsbereichen Möbelmontage und -demontage, Trans-\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-      port und Auslieferung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu            de schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während         Möbelmontage und -demontage sowie Transport und\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben        Auslieferung sind insbesondere praxisbezogene Aufga-\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig             ben mit verknüpften informationstechnischen, technolo-\ndurchzusehen.                                                gischen und mathematischen Sachverhalten zu analysie-\nren, zu bewerten und kundenorientiert zu lösen. Dabei\n§ 10                           soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-,\nGesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen\nZwischenprüfung                         berücksichtigen, Möbelteile, Zubehörteile, Geräte, Pack-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        mittel und Werkstoffe sowie Werkzeuge, Transporthilfs-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         mittel, Transportmittel und Maschinen zuordnen, Herstel-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   lerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnah-\nmen einbeziehen und Reklamationen bearbeiten kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-     1. für den Prüfungsbereich Möbelmontage und -de-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu               montage:\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nBearbeitung von Küchen- und Möbelteilen, Montage\ndung wesentlich ist.\nund Demontage von Küchen und Möbeln, Installation\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-       von Geräten und elektrischen Einrichtungen sowie\nden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentie-              Anschlussarbeiten für Objekte und Armaturen;\nren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Be-\ntracht:                                                      2. für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung:\nBearbeiten von Teilen unter Anwendung manueller und              Verpackung, Abholung, Transport, Lagerung und Aus-\nmaschineller Bearbeitungstechniken.                              lieferung von Küchen, Möbeln und Umzugsgut;\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die            3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-\nDokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-         de:\nschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festle-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ngen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung             (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-\nberücksichtigen kann.                                        lichen Höchstwerten auszugehen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                     267\n1. im Prüfungsbereich                                               3. Prüfungsbereich\nMöbelmontage und -demontage                120 Minuten,               Wirtschafts- und Sozialkunde             20 Prozent.\n2. im Prüfungsbereich                                                  (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nTransport und Auslieferung                 120 Minuten,          fungsteilen A und B der Prüfung sowie innerhalb von\n3. im Prüfungsbereich                                               Teil B der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.          mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nDarüber hinaus dürfen in dem weiteren Prüfungsbereich\n(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder          von Teil B der Prüfung keine ungenügende Leistungen\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                  erbracht worden sein.\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-                                          § 12\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die                                Anwendungsregelung\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-\nden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im                     Auf Berufsbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                      2011 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Ver-\nordnung weiter anzuwenden.\n(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü-\nfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n§ 13\n1. Prüfungsbereich\nMöbelmontage und -demontage                  40 Prozent,                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich                                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie\nTransport und Auslieferung                   40 Prozent,         tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.\nBerlin, den 25. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","268                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nAnlage\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                     2                                           3                                      4\n1     Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 6 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 6 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-\ngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildung\n(§ 6 Nr. 3)                     meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 6 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                         269\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                in Wochen im\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind          1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                     2                                                 3                                           4\n5     Kundenorientierung               a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-\n(§ 6 Nr. 5)                          leiten\nb) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und               4*)\nzum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-\nsondere im Außendienst\nc) Termine mit Kunden abstimmen\nd) Produkteinweisungen durchführen\ne) Informations- und Beratungsgespräche führen\nf) Bedarfe von Kunden feststellen, mit dem Leistungsan-                           6*)\ngebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglich-\nkeiten mit Kunden erörtern\ng) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n6     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nvon Arbeitsabläufen,                 barkeit prüfen\nArbeiten im Team                 b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\n(§ 6 Nr. 6)                          scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-\ntechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel\nfestlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen\nc) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb-                   6*)\nnisse berücksichtigen\nd) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nmen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\ne) Energieversorgung sicherstellen\nf) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\ng) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen,\nErgebnisse der Zusammenarbeit auswerten\nh) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\ni) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah-\nmen zur Nutzung ergreifen                                                     6*)\nj) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entla-\ndung veranlassen\nk) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Stö-\nrungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen\nzu deren Beseitigung ergreifen\n7     Umgang mit Informations-         a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\nund Kommunikations-                  tieren\nsystemen                         b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\n(§ 6 Nr. 7)                                                                                           4*)\nmunikationssystemen bearbeiten\nc) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\nzes beachten, Daten pflegen und sichern\n*) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n8  Kontrollieren und Sichern    a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden\nvon Warenbeständen           b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbe-\n(§ 6 Nr. 8)                     stände ergänzen, Waren rückführen                           8\nc) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Um-\nzugsgut durchführen\nd) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen\n2\nund dokumentieren\n9  Bearbeiten von Küchen-       a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-\nund Möbelteilen                 stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und\n(§ 6 Nr. 9)                     auswählen\nb) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und in Stand\nhalten                                                     16\nc) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutz-\neinrichtungen bedienen und warten\nd) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesonde-\nre sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen\n10   Montieren, Auf- und          a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und\nAbbauen von Küchen-             Mängel, prüfen\nund Möbelteilen              b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-\n(§ 6 Nr. 10)                    dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswäh-\nlen und einsetzen\n18\nc) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen\nd) Küchen- und Möbelteile vor Beschädigungen schüt-\nzen\ne) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veran-\nlassen\nf) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesonde-\nre Maße und Anschlüsse, prüfen\ng) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,\nKleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden\nh) Küchen- und Möbelteile ausrichten, zusammenbauen\nund anpassen\n18\ni) Küchen- und Möbelteile abbauen und für den Trans-\nport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, ver-\npacken und zwischenlagern\nj) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion\nprüfen, Abnahmeprotokolle erstellen\nk) fertiggestellte Arbeiten übergeben\n11   Installieren von             a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-\nelektrischen Einrichtungen      den, Unfallverhütungsvorschriften beachten                  2\nund Geräten\n(§ 6 Nr. 11)                 b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen\nund sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen\nc) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen\nd) mechanische Funktionsprüfungen durchführen\ne) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-\ngungen sichtprüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              271\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\nf) elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialaus-                        10\ngleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln\nzur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen\nStrom anwenden\ng) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen\nh) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen,\nkennzeichnen, sichern, verpacken und zwischen-\nlagern\n12   Durchführen von              a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach\nAnschlussarbeiten               baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Ge-\nan Wasserleitungen              gebenheiten prüfen\nund Lüftungsanlagen          b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen\n(§ 6 Nr. 12)                    Werkstoffen einbauen\n8\nc) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen\nd) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen\ne) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-\npacken und zwischenlagern\n13   Verpacken, Lagern            a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden\nund Transportieren           b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-\n(§ 6 Nr. 13)                    porthilfsmitteln beurteilen\nc) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit\nTransportmitteln und Transporthilfsmitteln transportie-\nren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksich-\ntigen\n18\nd) Verpackungsmaterialien nach           Verwendungszweck\nunterscheiden und auswählen\ne) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-\nsionieren, verpacken und lagern\nf) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maß-\nnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen\nergreifen\n14   Abholung und                 a) Informationen für Tourenplanungen beschaffen und\nAuslieferung                    Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie\n(§ 6 Nr. 14)                    sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben\nplanen und optimieren\nb) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständig-\nkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichun-\ngen Maßnahmen ergreifen\nc) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter\nBerücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-                     18\nladung beladen, Ladung sichern\nd) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den\nÜbergabebedingungen ausliefern\ne) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,\nZahlungen annehmen und quittieren\nf) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit\nprüfen und weiterleiten","272                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                in Wochen im\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind          1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                     2                                                 3                                           4\n15     Behandeln von                    a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen\nReklamationen                        und bei der Bearbeitung mitwirken\n(§ 6 Nr. 15)                                                                                                        6\nb) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren\nsowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen\n16     Durchführen von qualitäts-       a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen                 men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden\n(§ 6 Nr. 16)                         und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-              2*)\nbereich beitragen\nb) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\n4*)\nc) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrol-\nlieren, bewerten und dokumentieren\n*) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}