{"id":"bgbl1-2006-5-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=91","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin","law_date":"2006-01-25T00:00:00Z","page":255,"pdf_page":91,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                   255\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin*)\nVom 25. Januar 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                  5. Umgang mit Informations- und Kommunikationssys-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                         temen,\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-                 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem                       ten im Team,\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                7. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes–                        8. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-\nministerium für Bildung und Forschung:                                    zeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-\nrichtungen,\n§1                                   9. Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwen-\nStaatliche                                   den von Schablonen und Lehren,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         10. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sons-\nDer Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmecha-                         tigen Werkstoffen,\nnikerin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den               11. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen,\nFachrichtungen\n12. Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von\n1. Möbelbau und Innenausbau und                                           Teilen,\n2. Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen                            13. Behandeln von Oberflächen,\ngewählt werden.                                                      14. Verpacken und Lagern von Produkten,\n15. Qualitätsmanagement, Kundenorientierung.\n§2\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nAusbildungsdauer\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. in der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau:\n§3\na) Herstellen von Oberflächen,\nZielsetzung der Berufsausbildung\nb) Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-                   c) Prüfen von Produkten;\nund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die                 2. in der Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                  Rahmen:\nlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbil-\na) Herstellen von Produkten,\ndungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbst-\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie                    b) Ausführen von Holzschutzarbeiten,\ndas Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang                          c) Prüfen von Produkten.\neinschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in\nden Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.                                                 §5\n§4                                                 Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild                               Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                  der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\ntens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-               lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nkeiten:                                                              rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                weichung erfordern.\n4. Umweltschutz,\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\nAusbildungsplan\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    Ausbildungsplan zu erstellen.","256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n§7                              und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                 und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\nschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-      Vorgehensweise begründen kann.\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben        den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig             und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ndurchzusehen.                                                geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs-\ntechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind ins-\n§8                              besondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften\ninformationstechnischen, technologischen und mathe-\nZwischenprüfung                         matischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung\nvon Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nplanen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und tech-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nnische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nbeachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nhen kann.\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in  1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt\ninsgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe             insbesondere in Betracht:\ndurchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt            Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu\nhöchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die                 Möbeln, Innenausbauten und Gestellen unter Anwen-\nArbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten. Für die         dung von Oberflächenbehandlungs- und Beschich-\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:                   tungstechniken unter Berücksichtigung der Produkt-\nHerstellen eines Werkstückes unter Anwendung manuel-             qualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie\nler und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungs-              Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Opti-\ntechniken einschließlich Oberflächenbehandlung.                  mieren von Produktionsabläufen;\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe sowie die          2. für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-\nschriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling          technik kommt insbesondere in Betracht:\nzeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe pla-\nnen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-         Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und\nzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-               technischen Einrichtungen, Eingeben von Produk-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur             tionsdaten und Optimieren von Programmabläufen\nQualitätssicherung durchführen kann.                             sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen,\nMaschinen und technischen Einrichtungen;\n§9                              3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-\nAbschlussprüfung in der                         de kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\nFachrichtung Möbelbau und Innenausbau                     Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\nGebieten in Betracht:\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                 (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe,        1. im Prüfungsbereich\ndie einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und              Fertigungstechnik                           120 Minuten,\ndokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt\n2. im Prüfungsbereich\nhöchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen,\nMaschinen- und Anlagentechnik               120 Minuten,\ndas aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für\ndie Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:           3. im Prüfungsbereich\nHerstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem                 Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nProdukt einschließlich des Montierens von Beschlägen            (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nsowie des Einrichtens und Bedienens von Maschinen            Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nund technischen Einrichtungen.                               in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Doku-       Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nmentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zei-        Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\ngen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaft-      der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor-   reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\ngaben selbstständig planen, durchführen, Arbeitszusam-       entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nmenhänge erkennen und Arbeitsergebnisse kontrollieren        zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                 257\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind     besondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                  informationstechnischen, technologischen und mathe-\nmatischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten\n1. Prüfungsbereich\nund zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\nFertigungstechnik                            40 Prozent,\nArbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\n2. Prüfungsbereich                                            schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung\nMaschinen- und Anlagentechnik                40 Prozent,  von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen\n3. Prüfungsbereich                                            planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und tech-\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent. nische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben\nbeachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-       hen kann.\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens\nausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der          1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt\nPrüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindes-           insbesondere in Betracht:\ntens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prü-                Fertigen von Einzelteilen und Zusammenbauen zu\nfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine unge-           Bauelementen, Holzpackmitteln, Leisten oder Rah-\nnügenden Leistungen erbracht worden sein.                         men unter Berücksichtigung der Produktqualität;\nErstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und\n§ 10                                  Steuern von Arbeitsabläufen und Optimieren von Pro-\nduktionsabläufen;\nAbschlussprüfung in der Fachrichtung\nBauelemente, Holzpackmittel und Rahmen                 2. für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-\ntechnik kommt insbesondere in Betracht:\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-           Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-          technischen Einrichtungen, Eingeben von Produk-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung             tionsdaten und Optimieren von Programmabläufen\nwesentlich ist.                                                   sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen,\nMaschinen und technischen Einrichtungen;\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe,         3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-\ndie einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und               de kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\ndokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt              Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\nhöchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen,            Gebieten in Betracht:\ndas aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ndie Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:                sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem              (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden\nBauelement einschließlich Montieren von Montage-          zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nelementen sowie Einrichten und Bedienen von\n1. im Prüfungsbereich\nMaschinen und technischen Einrichtungen,\nFertigungstechnik                         120 Minuten,\n2. Herstellen eines Holzpackmittels einschließlich des\n2. im Prüfungsbereich\nMontierens von Beschlägen und Einbauten sowie Ein-\nMaschinen- und Anlagentechnik             120 Minuten,\nrichten und Bedienen von Maschinen und techni-\nschen Einrichtungen oder                                  3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.\n3. Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion ein-\nschließlich Oberflächenbeschichtung sowie Einrich-           (5) Der schriftlich Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nten und Bedienen von Maschinen und technischen            Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nEinrichtungen.                                            in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nBei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche    Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nBereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet          der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-\nwurde, zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der         bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und\nArbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachge-           die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe       zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-\ntorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen,          (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndurchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeits-          die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß-         1. Prüfungsbereich\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei               Fertigungstechnik                           40 Prozent,\nder Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitäts-\nsicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise bei der        2. Prüfungsbereich\nAusführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.                     Maschinen- und Anlagentechnik               40 Prozent,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in 3. Prüfungsbereich\nden Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-               Wirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.\nund Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde            (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs-          tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens\ntechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind ins-         ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der","258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nPrüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindes-             der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\ntens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prü-                  schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenü-           Vertragsparteien dies vereinbaren.\ngenden Leistungen erbracht worden sein.\n§ 12\n§ 11                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehende                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nBerufsausbildungsverhältnisse                            Gleichzeitig tritt die Holzmechaniker-Ausbildungsverord-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten              nung vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2305) außer\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung                 Kraft.\nBerlin, den 25. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                     259\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin\nI. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,         in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                                    3                                    4\n1   Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des                         erläutern\nAusbildungsbetriebes                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                       bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und                      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nder gesamten\nGesundheitsschutz                        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nAusbildung\nbei der Arbeit                           meidung ergreifen\nzu vermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                  b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n5    Umgang mit                       a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\nInformations- und                    zes beachten, Daten pflegen und sichern\nKommunikationssystemen           b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\ntieren\n5*)\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationssystemen bearbeiten\ne) branchenspezifische Software anwenden\nf) Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein-\nschluss vernetzter Systeme nutzen\n6    Planen und                       a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nVorbereiten von                      barkeit prüfen\nArbeitsabläufen,                 b) Informationen und technische Unterlagen nutzen,\nArbeiten im Team                     insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                   brauchs- und Betriebsanleitungen\nc) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und\nanwenden\nd) Materialbedarf ermitteln\n6*)\ne) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\nf) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-\ntechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel\nfestlegen\ng) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah-\nmen zur Behebung ergreifen\nh) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\ni) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-\nse der Zusammenarbeit auswerten                                          2*)\nj) technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit\nprüfen\nk) Abstimmungen mit Beteiligten treffen\n7    Einrichten und Sichern           a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nvon Arbeitsplätzen                   men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   te berücksichtigen\nb) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen                    3*)\nc) Energieversorgung sicherstellen\nd) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden\n8    Einrichten, Bedienen             a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nund Instandhalten von                richtungen auswählen\nWerkzeugen, Geräten,             b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten\nMaschinen und techni-\nschen Einrichtungen              c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                   warten\nd) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-            12\ndung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              261\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                           3                                      4\ne) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen\nf) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Stö-\nrungsbeseitigung ergreifen\ng) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\nh) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-\nnische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und\nbedienen\ni) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und                          11\nprogrammierbare Maschinen bedienen\nj) Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und\nlagern\n9  Durchführen von             a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nMessungen,                     prüfen und lagern\nHerstellen und              b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren\nAnwenden von                   und Messwerte berücksichtigen\nSchablonen und                                                                             7\nLehren                      c) Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)             und berücksichtigen\nd) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,\nnutzen und in Stand halten\n10   Be- und Verarbeiten         a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof-\nvon Holz, Holzwerk-            fen unterscheiden\nund sonstigen               b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-\nWerkstoffen                    tigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nc) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,\ntransportieren und lagern\nd) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-\nstoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-\nwählen, transportieren und lagern\n24\ne) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und\nverwenden\nf) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel\nund Verwendbarkeit prüfen\ng) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be-\nund verarbeiten\nh) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell\nbe- und verarbeiten\ni) Profile herstellen\n11   Überwachen und              a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-\nSteuern von                    nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-\nProduktionsprozessen           schriften justieren und überwachen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)         b) Produktionsabläufe       optimieren    und    Maßnahmen\ndokumentieren                                                            6\nc) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen\nd) Produktionsdaten erfassen und auswerten","262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen im\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n12     Herstellen,                      a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten\nVormontieren und                 b) Teile nach Vorgaben formatieren\nZusammenbauen\nvon Teilen                       c) Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)                  techniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Boh-\nren, Fräsen und Schleifen, herstellen\nd) Teile maschinell endbearbeiten\ne) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde-           12\nre maschinell\nf) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen\ng) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswäh-\nlen, auf Funktion prüfen und montieren\nh) Teile kennzeichnen und kommissionieren\ni) Teile vorbereiten und zusammenbauen\n13     Behandeln von                    a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung\nOberflächen                          beurteilen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)              b) Teile vorbereiten und vorbehandeln\nc) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und\nschleifen\nd) Oberflächen vor Beschädigungen schützen\ne) Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungs-\nverfahren und -mittel auswählen                              6\nf) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern\ng) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung\nvorbereiten\nh) Oberflächen beschichten\ni) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen\nj) Reststoffe der Entsorgung zuführen\n14     Verpacken und                    a) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere\nLagern von                           kennzeichnen, verpacken und lagern\nProdukten                        b) Produkte kommissionieren                                                   3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\nc) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Voll-\nständigkeit prüfen\n15     Qualitätsmanagement,             a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand\nKundenorientierung                   betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbes-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)                  serung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen       3*)\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden\nc) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-\ntrages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-\nmentieren\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und\nMaßnahmen ergreifen                                                      4*)\ne) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\ndokumentieren\nf) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von\nKundenanforderungen kontrollieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                               263\nII. F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n i n d e n F a c h r i c h t u n g e n\nA. Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                    in Wochen im\nLfd.                  Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind              1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                       2                                                    3                                             4\n1    Herstellen von                         a) Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbe-\nOberflächen                               sondere Flächen farblich behandeln und strukturieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                      b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-\nBuchstabe a)                              wählen und zurichten, insbesondere Folien und\nSchichtstoffe\nc) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben\nd) Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusam-\nmensetzen und lagern                                                             14\ne) Flächen furnieren\nf) Kanten beschichten\ng) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten\nherstellen\nh) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behe-\nben\n2    Herstellen von                         a) Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenaus-\nMöbeln oder                               bauten unterscheiden und bei der Herstellung von\nInnenausbauten                            Produkten anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                      b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen\nBuchstabe b)\nc) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten                                6\nd) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren\nund justieren\ne) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften\nauswählen und einbauen\nf) Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch\nZusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;\n20\nprogrammierbare Maschinen und technische Einrich-\ntungen einsetzen\ng) Pass- und Justierarbeiten durchführen\n8\nh) Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen\n3    Prüfen von Produkten                   a) bewegliche Teile auf Funktion prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                      b) Produkte auf Funktion prüfen\nBuchstabe c)                                                                                                                4\nc) Funktionsmängel feststellen und dokumentieren,\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen"]}