{"id":"bgbl1-2006-5-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=81","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin","law_date":"2006-01-25T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":81,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                   245\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin*)\nVom 25. Januar 2006\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der                  4. Umweltschutz,\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                           5. Umgang mit Informations- und Kommunikationssys-\nchung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die                         temen,\ndurch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in                6. Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-                       7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                         ten im Team,\nsowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für                    8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                       9. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonsti-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                gen Werkstoffen sowie von Halbzeugen,\n10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-\n§1                                        zeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrich-\nStaatliche                                   tungen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          11. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Er-\nDer Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird nach                       zeugnissen,\n§ 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das                   12. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,\nGewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der Hand-\nwerksordnung staatlich anerkannt.                                      13. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,\n14. Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten,\n§2\n15. Instandhalten von Erzeugnissen,\nAusbildungsdauer\n16. Kundenorientierung und Serviceleistungen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§3\n§5\nZielsetzung der Berufsausbildung\nAusbildungsrahmenplan\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-                    Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die                   Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-                   lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                     rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                  dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nsowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen-                     Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\nhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist                    lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nauch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei-                   weichung erfordern.\nsen.\n§6\n§4                                                        Ausbildungsplan\nAusbildungsberufsbild                               Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                     Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         durchzusehen.","246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n§8                              Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der\nZwischenprüfung                          Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur Geneh-\nmigung vorzulegen. Bei der Erstellung der Arbeitsaufga-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        be II ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubilden-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         de überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-      zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-     unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu           torischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-     und durchführen, Informations- und Kommunikations-\ndung wesentlich ist.                                         systeme nutzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs        bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssi-\nStunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag         cherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begrün-\nentspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in ins-  den kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I und der\ngesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-           Arbeitsaufgabe II ist jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.\nspräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen\nbestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt         (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nhöchstens 150 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten,       den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion,\ndie sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeits-   Planung und Fertigung, Montage und Service auf der\naufgabe kommt insbesondere in Betracht:                      Grundlage eines Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und\nHerstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller        Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungs-\nund maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechni-        bereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und\nken einschließlich Oberflächenbearbeitung.                   Fertigung sowie Montage und Service sind insbesondere\npraxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informations-\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fach-         technischen, technologischen und mathematischen\ngespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben      Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und        Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-\nArbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen,       heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz           mungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz,\nbei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssi-        Holzwerk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Halbzeugen\ncherung anwenden sowie seine Vorgehensweise begrün-          planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anla-\nden kann.                                                    gen zuordnen, Kundenanforderungen sowie Hersteller-\nangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen\n§9                              einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in\nGesellenprüfung                         Betracht:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der     1. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-         Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            und Konstruktion von Erzeugnissen unter Berücksich-\nwesentlich ist.                                                  tigung von Gestaltungsmerkmalen, Bauweisen, Funk-\ntion, Raumsituationen und -wirkungen sowie Kon-\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nstruktionstechniken; Erstellen von Skizzen, Entwurfs-\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufga-\nund Konstruktionszeichnungen;\nbe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt\nhöchstens 100 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem      2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:\nKundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebs-\nüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die-           Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung\nser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein          und Fertigung von Erzeugnissen unter Berücksichti-\nFachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächspha-              gung von Produktqualität, Werkstoffeigenschaften,\nsen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe I kommt ins-           Maschinen- und Anlagentechnologien, technischen\nbesondere in Betracht:                                           Unterlagen sowie Fertigungs- und Verfahrensabläu-\n1. Herstellen eines Erzeugnisses aus unterschiedlichen           fen; Anwenden von Fertigungstechniken und rechner-\nMaterialien unter Anwendung maschineller Bearbei-            gestützten Techniken, Durchführen von Kostenbe-\ntungs- und Verbindungstechniken einschließlich Ver-          rechnungen, Optimieren von Arbeitsabläufen und Fer-\nwendung eines Halbzeuges oder                                tigungsprozessen; Erstellen von Planungs- und Ferti-\ngungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;\n2. Einbauen und Montieren von Erzeugnissen.\nFür die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Be-          3. im Prüfungsbereich Montage und Service:\ntracht:                                                          Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage\nGestalten und Herstellen eines Erzeugnisses einschließ-          von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von örtli-\nlich des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und             chen Gegebenheiten, Baustelleneinrichtungen, Mon-\nVorrichtungen, Nutzung von Anwenderprogrammen,                   tage-, Dicht-, Dämm- und Befestigungstechniken,\nHerstellen und Zusammenbauen von Teilen, Montieren               Erstellen von Montageplänen und Abnahmeprotokol-\nvon Beschlägen sowie Oberflächenbehandlung.                      len;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                        247\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Erbringung                 2. Prüfungsbereich\nvon Serviceleistungen unter Berücksichtigung von                      Planung und Fertigung                      30 Prozent,\nBedienungsanweisungen, Pflegehinweisen, Service-\n3. Prüfungsbereich\nverträgen, Gewährleistung und Garantiebestimmun-\nMontage und Service                        20 Prozent,\ngen, Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbei-\nten;                                                              4. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                     (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                        und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht wurden. In drei Prüfungs-\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-         bereichen des schriftlichen Teils der Prüfung müssen\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                               mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\n1. Im Prüfungsbereich                                                 sein. In keiner der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils\nGestaltung und Konstruktion                 120 Minuten,          sowie in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen\nTeils dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden\n2. im Prüfungsbereich\nsein.\nPlanung und Fertigung                       120 Minuten,\n3. im Prüfungsbereich                                                                             § 10\nMontage und Service                          60 Minuten,\nBestehende\n4. im Prüfungsbereich\nBerufsausbildungsverhältnisse\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nVertragsparteien dies vereinbaren.\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nreiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die                                          § 11\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind             Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                          dung zum Tischler/zur Tischlerin vom 31. Januar 1997\n1. Prüfungsbereich                                                    (BGBl. I S. 188), zuletzt geändert durch die Verordnung\nGestaltung und Konstruktion                   30 Prozent,         vom 29. November 2000 (BGBl. I S. 1653), außer Kraft.\nBerlin, den 25. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","248                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,         in Wochen im\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                     2                                             3                                    4\n1     Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht           Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                       meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                    im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              249\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,          in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n5  Umgang mit Informations-     a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\nund Kommunikations-             zes beachten, Daten pflegen und sichern\nsystemen                     b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden                     3\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\ntieren\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationssystemen bearbeiten\ne) branchenspezifische Software anwenden                                    3\nf) Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein-\nschluss vernetzter Systeme nutzen\n6  Gestalten und                a) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor-\nKonstruieren von                gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden\nErzeugnissen                    Erzeugnisse auswerten\n(§ 4 Nr. 6)                  b) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von\nOberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form\nund Proportion, berücksichtigen\nc) Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichti-         5\ngung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und\nanwenden\nd) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse\noder Gestelle, auswählen\ne) Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen\nauswählen\nf) Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von\nKundenwünschen anfertigen und präsentieren\ng) Modelle herstellen, Formen übertragen\nh) Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere                        4\nfür Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen,\nTrennwände oder Böden\ni) technische Umsetzbarkeit prüfen\n7  Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nvon Arbeitsabläufen,            barkeit prüfen\nArbeiten im Team             b) Informationen und technische Unterlagen nutzen,\n(§ 4 Nr. 7)                     insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge-\nbrauchs- und Betriebsanleitungen\nc) Materialbedarf ermitteln\n4\nd) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\ne) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-\ntechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel\nfestlegen\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\ng) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah-\nmen zu ihrer Behebung ergreifen","250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nh) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-\nse der Zusammenarbeit auswerten                                          3\ni) technische Veränderungen und Entwicklungen fest-\nstellen; Umsetzbarkeit prüfen\nj) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\n8  Einrichten, Sichern          a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nund Räumen von                  men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk-\nArbeitsplätzen                  te berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 8)                  b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnah-\nmen zur Nutzung ergreifen\nc) Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaß-\nnahmen durchführen                                          4\nd) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden\ne) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen\nf) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein-\nflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor\nDiebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten\ng) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit\nund Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf-\nund abbauen                                                              2\nh) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlas-\nsen\n9  Be- und Verarbeiten          a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof-\nvon Holz, Holzwerk- und         fen unterscheiden\nsonstigen Werkstoffen        b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen\nsowie von Halbzeugen\n(§ 4 Nr. 9)                  c) Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen\nauswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen\nHebens und Tragens transportieren und lagern\nd) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und\nKunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden,\nauswählen, transportieren und lagern\ne) Klebstoffe unterscheiden und verwenden                     13\nf) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf\nMängel und Verwendbarkeit prüfen\ng) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen und lagern\nh) Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Er-\ngebnisse dokumentieren und Messwerte berücksich-\ntigen\ni) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell\nund maschinell be- und verarbeiten\nj) Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen,\nFurnierarbeiten durchführen\nk) Hilfsstoffe auswählen und verwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              251\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\nl) mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe aus-                     5\nwählen und verarbeiten\nm) Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel\nund Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten\nn) Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prü-\nfen\n10   Einrichten, Bedienen         a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswäh-\nund Instandhalten von           len\nWerkzeugen, Geräten,         b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nMaschinen, Anlagen\nund Vorrichtungen            c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter\n(§ 4 Nr. 10)                    Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen\nd) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen              7\ne) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-\nkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergrei-\nfen\nf) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und\nlagern\ng) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-\nnische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und\nbedienen\nh) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und\nprogrammierbare Maschinen bedienen\n8\ni) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten\nj) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und be-\nheben\nk) Geräte, Maschinen und Anlagen warten\n11   Herstellen von Teilen        a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu-\nund Zusammenbauen               schneiden\nzu Erzeugnissen              b) Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für\n(§ 4 Nr. 11)                    den Zusammenbau vorbereiten\nc) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde-\nre maschinell\nd) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen                   16\ne) Verbindungsbeschläge auswählen und montieren\nf) Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf\nFunktion prüfen\ng) Fertigungsrisse anfertigen\nh) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear-\nbeiten\ni) Teile zusammenbauen\nj) Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen\n12\nk) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi-\nschenlagern","252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,          in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nl) Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf\nFunktion prüfen\nm) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein-\nbruchschutz beurteilen und durchführen\nn) Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, ins-\n16\nbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und\nKunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen\no) Einpass- und Endarbeiten durchführen\np) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und ver-\nladen\n12   Behandeln und Veredeln       a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung\nvon Oberflächen                 beurteilen\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Teile vorbereiten und vorbehandeln\n4\nc) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und\nschleifen\nd) Oberflächen vor Beschädigungen schützen\ne) Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unter-\nscheiden und anwenden\nf) Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und\nfärben                                                                   6\ng) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren\nund Immissionen nach Betriebsanweisungen ergrei-\nfen\n13   Durchführen von Holz-        a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen\nschutzmaßnahmen                 unter Berücksichtigung ökologischer und technischer\n(§ 4 Nr. 13)                    Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks\nunterscheiden und auswählen\nb) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen                             3\nc) chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen\nd) Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung\nvon Abfällen veranlassen\n14   Durchführen von Montage-     a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei\nund Demontagearbeiten           Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 14)                 b) Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesonde-\nre Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bau-\nliche Gegebenheiten, prüfen\nc) Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Voll-\nständigkeit und auf Transportschäden prüfen und\nunter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen\nd) Montagehilfen auswählen und nutzen\ne) Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten\nauswählen und einsetzen\nf) Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen\ng) Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten,\nanpassen und montieren\nh) Fugen ausbilden\n14\ni) Bauwerksanschluss- und -abdichtungsarbeiten durch-\nführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              253\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,          in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nj) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvor-\nschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und\nGeräten anwenden\nk) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller-\nangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsan-\nschlüssen verbinden\nl) Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben ein-\nbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durch-\nführen\nm) Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen\nn) Einbauten und Systeme demontieren und für den\nTransport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen,\nverpacken und zwischenlagern\no) Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen\n15   Instandhalten                a) Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden                 2\nvon Erzeugnissen\n(§ 4 Nr. 15)                 b) Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und doku-\nmentieren\nc) Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten\nund dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparatur-\narbeiten durchführen\n4\nd) erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewer-\nten, dokumentieren und sichern\ne) Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart,\ndes Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten\nund ausführen\n16   Kundenorientierung           a) kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbe-\nund Serviceleistungen           sondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen\n(§ 4 Nr. 16)                    Betriebserfolg                                             3\nb) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten\nc) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und\nServiceleistungen informieren\nd) Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten\ne) Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine ab-\nstimmen\nf) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und                            5\ndokumentieren\ng) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-,\nPflege- und Bedienungsanleitungen erläutern\nh) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, ins-\nbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen\n17   Durchführen von qualitäts-   a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand\nsichernden Maßnahmen            betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier-\n(§ 4 Nr. 17)                    lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-\nreich beitragen\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden\nc) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-         5\ntrages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-\nmentieren","254         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1               2                                           3                                      4\nd) Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden\nund auswählen\ne) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\ndokumentieren\nf) Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozess anwenden und\nErgebnisse dokumentieren\ng) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen                           5\nfeststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur\nBehebung ergreifen"]}