{"id":"bgbl1-2006-5-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=64","order":5,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (13. RSA-ÄndV)","law_date":"2006-01-23T00:00:00Z","page":228,"pdf_page":64,"num_pages":17,"content":["228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(13. RSA-ÄndV)\nVom 23. Januar 2006\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung            des Programms und der Verträge zu unterrichten.\nmit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-                Für die Dauer der erteilten Zulassung gilt das Pro-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes             gramm als zugelassen.“\nvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Num-              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nmer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes                     „(4) Für Zulassungsvoraussetzungen, die vor\nvom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), in Verbindung              dem 1. Februar 2006 geändert worden sind, gilt\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                    § 28b Abs. 3 in der bis zum 31. Januar 2006 gelten-\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-               den Fassung.“\nonserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) ver-\nordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                 2. In § 28d Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „können,“\ndie Wörter „und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 die Daten zur Pseudonymisierung des\nArtikel 1                              Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder\nvon dieser beauftragten Dritten übermittelt werden\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-          können,“ eingefügt.\nar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 15. August 2005 (BGBl. I S. 2457), wird wie         3. § 28f wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die\nAngabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.\n1. § 28b wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „vor dem\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             1. September 2005 zugelassenen oder beantrag-\n„(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Pro-           ten Behandlungsprogrammen nach Absatz 2“\ngramms ist, dass im Programm und in den zu sei-              durch die Wörter „Behandlungsprogrammen nach\nner Durchführung geschlossenen Verträgen vorge-              Absatz 2, zu deren Durchführung vor dem 1. Sep-\nsehen ist, dass das Programm und die zu seiner               tember 2005 entsprechende Vereinbarungen ge-\nDurchführung geschlossenen Verträge unverzüg-                schlossen worden sind“ ersetzt und das Wort\nlich, spätestens innerhalb eines Jahres an Än-               „Übermittlung“ durch das Wort „Erstellung“ er-\nderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach                  setzt.\ndieser Verordnung angepasst werden. Abwei-\nchend von Satz 1 hat die Anpassung des Pro-           4. In § 28g Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-\ngramms und der zu seiner Durchführung geschlos-           de Sätze ersetzt:\nsenen Verträge an Änderungen der in § 3 Abs. 3            „Nach Erstzulassung eines Programms beinhaltet\nSatz 8 Nr. 3 genannten Anlagen spätestens zum\nersten Tag des übernächsten auf das Inkrafttreten         1. der erste nach Ziffer 5 der in § 28b Abs. 1 Satz 2\nder Änderungen folgenden Quartals zu erfolgen.               genannten Anlagen zu erstellende Zwischenbe-\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pro-               richt insbesondere eine Bewertung der Vollstän-\ngramme, die am 1. Februar 2006 bereits zugelas-              digkeit und Richtigkeit der Dokumentation nach\nsen sind, für Programme, deren Zulassung zum                 § 28f, der Strukturqualität nach Absatz 1 Satz 3\nZeitpunkt des Inkrafttretens der in den Sätzen 1             und der Zahl der im Behandlungsprogramm aufge-\nund 2 genannten Änderungen beantragt ist sowie               nommenen sowie ausgeschiedenen Versicherten,\nfür Programme, deren Zulassung innerhalb der An-          2. der zweite Zwischenbericht insbesondere eine\npassungszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 be-                Aktualisierung des ersten Berichts, eine Bewer-\nantragt wird. Für Programme, die am 1. Februar               tung der Prozessqualität und der Wirkungen des\n2006 zugelassen sind, deren Zulassung an diesem              Programms auf die Kosten der Versorgung nach\nTag bereits beantragt ist oder innerhalb eines Jah-          Absatz 1 Satz 3,\nres nach diesem Tag beantragt wird, beginnen die\nAnpassungsfristen an Änderungen der Zulas-                3. der Abschlussbericht die gesamte Bewertung des\nsungsvoraussetzungen am 1. Februar 2006. Im                  Programms nach Absatz 1 Satz 2 und 3.\nÜbrigen beginnen die Anpassungsfristen an dem             Der nach Verlängerung der Zulassung eines Pro-\nTag, an dem die Verordnung, die die jeweiligen            gramms nach Ziffer 5 der in § 28b Abs. 1 Satz 2\nÄnderungen der Zulassungsvoraussetzungen                  genannten Anlagen zu erstellende aktualisierte Zwi-\nregelt, in Kraft tritt. Die Krankenkasse hat das          schenbericht und der Abschlussbericht enthalten die\nBundesversicherungsamt und die zuständige Auf-            gesamte Bewertung des Programms nach Absatz 1\nsichtsbehörde unverzüglich über die Anpassung             Satz 2 und 3.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              229\n5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                  zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem\na) Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:                                 das Programm 18 Monate zugelassen ist,\nund\naa) In Satz 1 werden im dritten Spiegelstrich nach\ndem Wort „können,“ die Wörter „und dass in                  – der Abschlussbericht mit einem Erhebungs-\nden Fällen des § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die                   zeitraum vom Programmstart bis zum Ende\nDaten zur Pseudonymisierung des Versicher-                     des Kalenderhalbjahres, in dem die Zulas-\ntenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder                      sung des Programms endet,\nvon dieser beauftragten Dritten übermittelt\nan die Krankenkassen zu liefern.“\nwerden können,“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden im fünften Spiegelstrich nach           dd) Folgende Sätze werden angefügt:\ndem Wort „Behandlungsprogramms“ die Wör-                    „Nach Verlängerung der Zulassung eines Pro-\nter „und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2                gramms sind\nSatz 1 Nr. 1 die Daten zur Pseudonymisierung\ndes Versichertenbezuges einer Arbeitsge-                    – ein aktualisierter Zwischenbericht mit einem\nmeinschaft oder von dieser beauftragten Drit-                  Erhebungszeitraum vom Programmstart bis\nten übermittelt werden können“ angefügt.                       zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem\ndas Programm 18 Monate verlängert zuge-\nb) Ziffer 5 wird wie folgt geändert:\nlassen ist, und\naa) In Satz 5 wird nach dem Wort „unterscheiden“\nder Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.                  – ein aktualisierter Abschlussbericht mit\neinem Erhebungszeitraum vom Programm-\nbb) Vor den Sätzen 6 und 7 werden die Spiegelstri-                  start bis zum Ende des Kalenderhalbjahres,\nche gestrichen.                                                in dem die Verlängerung der Zulassung\ncc) Satz 16 wird wie folgt gefasst:                                 endet,\n„Nach erstmaliger Zulassung sind                            an die Krankenkassen zu liefern.\n– ein erster Zwischenbericht mit einem Erhe-                Die Berichte nach den Sätzen 16 und 17 sind\nbungszeitraum vom Programmstart bis zum                  dem Bundesversicherungsamt jeweils inner-\nEnde des Kalenderhalbjahres, in dem das                  halb eines Jahres nach Abschluss des jeweili-\nProgramm ein Jahr zugelassen ist,                        gen Erhebungszeitraums zu übermitteln und\n– ein zweiter Zwischenbericht mit einem                     binnen weiterer acht Wochen zu veröffent-\nErhebungszeitraum vom Programmstart bis                  lichen.“","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n6. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu §§ 28b bis 28g)\nAnforderungen an strukturierte\nBehandlungsprogramme für Patientinnen mit Brustkrebs\n1        Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft\nunter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der\njeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des\nj e w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n\nBuches Sozialgesetzbuch)\n1.1      Definition des Brustkrebses\nBeim Brustkrebs handelt es sich um eine von der Brustdrüse ausgehende bösartige Neubildung. Dies\numfasst auch das ductale in situ Karzinom (DCIS), das noch nicht infiltrierend in das umgebende Gewebe\nwächst.\n1.2      Diagnostik\nDie Diagnose gilt als gestellt nach histologischer Sicherung (siehe Ziffer 3.2).\n1.3      Maßnahmen im Rahmen der Primärtherapie\nNeben der histologischen Sicherung einschließlich der speziellen pathologischen Diagnostik müssen vor\nEinleitung der Primärtherapie folgende Untersuchungen abgeschlossen sein:\n– die klinische Untersuchung,\n– Mammographie in zwei Ebenen.\nDie Mamma-Sonographie kann wichtige präoperative Zusatzinformationen liefern, insbesondere bei dich-\ntem Drüsenkörper.\nEine perioperative Suche nach Fernmetastasen muss durchgeführt werden, sofern dies für die weitere\nTherapieplanung von Bedeutung ist.\nEs sind grundsätzlich alle erhobenen diagnostischen Vorbefunde zu nutzen.\nZur definitiven Therapieplanung gehört eine eingehende Überprüfung der vorhandenen und der noch zu\nerhebenden pathomorphologischen Befunde. Insbesondere folgende Inhalte der Befundung sind zu for-\ndern:\n– Tumortyp,\n– Metrische Messung der Tumorgröße,\n– Lymphangiosis carcinomatosa, Gefäßeinbrüche,\n– Multifokalität/Multizentrizität,\n– Lymphknotenstatus,\n– Beurteilung der Schnittränder (Tumorinfiltration, Breite des gesunden Gewebesaumes),\n– Ausdehnung des intraduktalen Tumoranteils,\n– Differenzierungsgrad (Grading),\n– Hormonrezeptor-Status.\nDie Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin in Bezug auf die Therapieplanung von der Bestimmung des\nHER2/neu-Rezeptorstatus profitieren kann. In jedem Fall ist eine sorgfältige Gewebearchivierung für die\nspätere Bestimmung auch weiterer Parameter erforderlich.\n1.4      Therapie\n1.4.1    Grundsätze der Therapie\nVor Beginn der definitiven Therapie muss mit der Patientin ausführlich über ihre Erkrankung und die Thera-\npieoptionen gesprochen werden. Die Entscheidungsfindung sollte für jeden Behandlungsschritt in Diskus-\nsion mit der aufgeklärten Patientin erfolgen. Die Voraussetzung hierfür ist eine auf die Patientin abge-\nstimmte, neutrale Informationsvermittlung und ein adäquates Eingehen auf ihre psychosoziale Situation\nund emotionale Befindlichkeit, somit also eine patientenzentrierte Vorgehensweise. Auf die Möglichkeiten\nder Unterstützung durch die Selbsthilfe und spezielle Beratungseinrichtungen soll hingewiesen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                  231\nDie Therapie muss nach individueller Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der medizinisch relevan-\nten Befunde sowie der gesundheits- und krankheitsbezogenen Begleitumstände und der Lebensqualität\nerfolgen (z. B. Alter, Begleiterkrankungen, psychosoziale Umstände).\nDie Patientin soll insbesondere über die brusterhaltende Therapie und die modifizierte radikale Mastek-\ntomie mit und ohne Sofortrekonstruktion aufgeklärt werden. Ihr ist eine angemessene Zeit für die\nEntscheidungsfindung einzuräumen.\nDie Behandlung brustkrebserkrankter Frauen setzt eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation\nvoraus. Die Ärztin/Der Arzt informiert die Patientin in den einzelnen Phasen der Behandlung über Nutzen\nund Risiken der jeweils zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten.\nIm gesamten Versorgungsprozess sind Maßnahmen der psychosozialen Betreuung zu berücksichtigen.\nDie psychosoziale Betreuung ist an die individuelle Situation (Krankheitsphase, Therapieverfahren etc.)\nanzupassen. Hierfür ist im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen ein strukturiertes Unter-\nstützungs- und Beratungsangebot vorzusehen. Dieses kann insbesondere Maßnahmen zur Information,\nBeratung sowie – in begründeten Einzelfällen – psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen umfas-\nsen.\nDie psychosoziale Betreuung erfordert kommunikative Kompetenzen und eine erhöhte diagnostische Auf-\nmerksamkeit gegenüber psychischen Belastungsreaktionen und psychischen Störungen bei den Patien-\ntinnen und deren Angehörigen. Es ist zu prüfen, ob die Patientin einer weitergehenden Behandlung durch\nqualifizierte Leistungserbringer bedarf.\nIntegraler Bestandteil der Therapie ist die rechtzeitige Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln (Perücken etc.)\nsowie die Einleitung von rehabilitationsspezifischen Maßnahmen (Physiotherapie, ggf. Lymphdrainage;\nsozialmedizinische Maßnahmen).\n1.4.2   Operative Therapie des Brustkrebses ohne Sonderformen\nZiel der operativen Therapie ist die lokale Kontrolle durch vollständige Entfernung des Karzinomherdes bei\ngleichzeitiger Berücksichtigung des kosmetischen Ergebnisses. Die Vollständigkeit der Entfernung ist\ndurch eine histopathologische Untersuchung zu sichern. Nach Exstirpation der Läsion muss eine eindeuti-\nge topographische Markierung des Gewebestückes erfolgen.\nWenn die Resektionsränder nicht tumorfrei sind, müssen ergänzende operative oder strahlentherapeuti-\nsche Maßnahmen getroffen werden.\nDie operative Therapie des Brustkrebses ist stadienabhängig. Sie kann sowohl organerhaltend als auch\nablativ erfolgen.\nAlle Frauen mit lokal begrenzten Tumoren sollten primär der operativen Therapie zugeführt werden.\nPatientinnen mit einem lokal fortgeschrittenen Brustkrebs (T4-Tumor oder inflammatorischem Brustkrebs,\nsiehe Ziffer 1.4.5.2 „Lokal fortgeschrittener Brustkrebs“) sind nur in begründeten Ausnahmefällen primär\noperabel und bedürfen einer individuellen präoperativen Therapie, die medikamentöse und/oder strahlen-\ntherapeutische Komponenten enthält.\n1.4.2.1 V o r g e h e n b e i n i c h t t a s t b a r e m B e f u n d\nIst eine karzinomatöse Läsion nicht tastbar, muss sie durch eine präoperative Markierung lokalisiert und\nanhand dieser Lokalisation exstirpiert werden. Das entnommene Gewebestück ist durch ein der Methodik\nder Markierung entsprechendes bildgebendes Verfahren zu untersuchen, um die vollständige Exstirpation\nin Übereinstimmung mit dem präoperativen Befund zu gewährleisten.\n1.4.2.2 B r u s t e r h a l t e n d e T h e r a p i e\nPatientinnen, bei denen eine brusterhaltende Therapie auf Grund des Befundes in Frage kommt, müssen\nüber diese Möglichkeit informiert werden, da diese in Kombination mit adjuvanter Strahlentherapie identi-\nsche Überlebensraten wie die Mastektomie erzielt. Die brusterhaltende Operation sollte – unter Berück-\nsichtigung der Kontraindikationen – die bevorzugte Operationsmethode sein (siehe Ziffer 1.4.2.3).\nBei sehr ungünstigem Tumor-Brustverhältnis und daraus folgender Indikation zur Mastektomie kann auf\nWunsch der Patientin sowie nach eingehender Aufklärung der Patientin eine primär systemische Therapie\nmit dem Ziel einer brusterhaltenden Operation durchgeführt werden.\nDie Tumorgröße, bis zur der eine brusterhaltende Operation durchgeführt werden sollte, ist nicht genau\nfestzulegen. Neben der Tumorgröße sind bei der Entscheidung, ob eine brusterhaltende Therapie in Frage\nkommt, insbesondere die Tumorausdehnung, die Relation der Tumorgröße zum Restbrustvolumen und\nder Wunsch der aufgeklärten Patientin zu berücksichtigen.\nDie Resektionsränder sollten bei der histopathologischen Untersuchung frei von Karzinom sein.","232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n1.4.2.3 M o d i f i z i e r t e r a d i k a l e M a s t e k t o m i e\nDie modifizierte radikale Mastektomie wird immer dann durchgeführt, wenn ein brusterhaltendes Vorge-\nhen nicht möglich ist, insbesondere bei folgenden Indikationen:\n– sehr ungünstiges Tumor-Brust-Verhältnis (Volumen, Lokalisation),\n– diffuse ausgedehnte Kalzifikation von malignem Typ,\n– eine ausgedehnte intraduktale Begleitkomponente,\n– Multizentrizität,\n– inkomplette Tumorentfernung, auch nach Nachresektion,\n– Undurchführbarkeit der Nachbestrahlung,\n– Wunsch der Patientin nach erfolgter angemessener Aufklärung über Risiken und Nutzen der therapeuti-\nschen Alternativen.\n1.4.2.4 O p e r a t i v e T h e r a p i e d e r A x i l l a\nDie Axilladissektion sollte bei allen Patientinnen mit einem invasiven operablen Brustkrebs durchgeführt\nwerden. Aus Level I und II sollten hierbei insgesamt mindestens 10 Lymphknoten entfernt und untersucht\nwerden.\nIn begründeten Ausnahmefällen kann auf die axilläre Lymphonodektomie verzichtet werden, z. B.:\n– bei mikroinvasiven Karzinomen (울 2 mm),\n– bei tubulären Karzinomen (< 1 cm),\n– bei DCIS gemäß Ziffer 1.4.5.1.\nAuf die standardisierte Axilladissektion kann bei allen Patientinnen mit einem invasiven Brustkrebs dann\nverzichtet werden, wenn eine Sentinel-Lymphknoten-Biopsie durchgeführt wurde und kein Tumorbefall\nder Lymphknoten nachgewiesen werden konnte. Voraussetzung für die Durchführung einer Sentinel-\nLymphknoten-Biopsie ist insbesondere die Aufklärung der Patientin über die derzeitig bekannte Datenlage\ndes Verfahrens und die daraus resultierende Nutzen-Risikobilanz.\n1.4.2.5 P l a s t i s c h r e k o n s t r u k t i v e E i n g r i f f e\nPlastisch-rekonstruktive Eingriffe sind im Rahmen des Primäreingriffes oder zu einem späteren Zeitpunkt\nmöglich. Sie sollten der Patientin nach umfassender Information über Behandlungsverfahren und Behand-\nlungseinrichtungen angeboten werden.\n1.4.3   Strahlentherapie des Brustkrebses\n1.4.3.1 S t r a h l e n t h e r a p i e n a c h b r u s t e r h a l t e n d e r O p e r a t i o n\nEine Nachbestrahlung des verbliebenen Brustgewebes ist nach brusterhaltendem operativen Vorgehen\ngrundsätzlich indiziert.\n1.4.3.2 S t r a h l e n t h e r a p i e n a c h M a s t e k t o m i e\nEine postoperative Radiotherapie nach Mastektomie ist insbesondere bei folgenden Konstellationen indi-\nziert:\n– bei Patientinnen mit T4/T3-Tumoren,\n– bei Befall von vier und mehr axillären Lymphknoten,\n– bei inkompletter Tumorentfernung.\n1.4.3.3 S t r a h l e n t h e r a p i e d e r A x i l l a\nIm Allgemeinen wird zur Vermeidung von Lymphödemen die Axilla nach typisch durchgeführter axillärer\nLymphonodektomie nicht bestrahlt. Zu erwägen ist eine Bestrahlung bei ausgedehntem Axillabefall. Bei\nder individuellen Entscheidung über eine Bestrahlung der Axilla ist zwischen dem Risiko eines lokoregio-\nnären Rezidivs und dem Risiko der erhöhten Morbidität (Lymphödem) abzuwägen.\n1.4.4   Systemische adjuvante Therapie (endokrine Therapie und Chemotherapie)\nFür alle Frauen muss nach individueller Nutzen-Risikoabwägung die Einleitung einer adjuvanten systemi-\nschen Therapie geprüft werden.\nOb und welche adjuvante systemische Therapie begonnen wird, ist nach Aufklärung und Beratung der\nPatientin insbesondere im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen einerseits und optimale supportive The-\nrapien andererseits (z. B. Antiemese, Versorgung mit Perücken etc.) zu entscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                233\nDie Entscheidung über die Notwendigkeit und Art einer adjuvanten Therapie berücksichtigt die Tumor-\ngröße, den Lymphknotenstatus, das Grading, den Rezeptorstatus, den Menopausenstatus, weitere\nErkrankungen und das Alter als wichtigste Faktoren zur Risikoeinstufung. Die betroffenen Frauen sind zwei\nRisikogruppen zuzuordnen.\nZu der Gruppe mit niedrigem Risiko gehören Frauen, unabhängig vom Menopausenstatus, die alle der fol-\ngenden Bedingungen erfüllen müssen:\n– Patientinnen mit 35 Jahren oder älter,\n– Tumordurchmesser < 2 cm,\n– Grading I,\n– positiver Östrogen- und/oder Progesteronrezeptor und\n– negativer Lymphknotenbefall.\nAlle anderen Frauen sind der Gruppe mit erhöhtem Risiko zuzuordnen.\nBei Frauen mit niedrigem Risiko ist eine adjuvante systemische Therapie in der Regel nicht erforderlich. Im\nEinzelfall kann eine endokrine Therapie sinnvoll sein.\nBei Frauen mit erhöhtem Risiko und rezeptornegativem Befund sollte eine Chemotherapie in Betracht\ngezogen werden. Die Chemotherapie muss in ausreichend hoher Dosierung und ausreichend lange erfol-\ngen.\nBei Frauen mit erhöhtem Risiko und rezeptorpositivem Befund ist entweder die alleinige endokrine Thera-\npie oder die Kombination von Chemotherapie mit endokriner Therapie zu erwägen.\nWirksame Begleitmaßnahmen, insbesondere eine ausreichende Antiemese, sind Bestandteil der syste-\nmischen Therapie.\n1.4.5   Vorgehen bei Sonderformen des Brustkrebses\n1.4.5.1 D u c t a l e s C a r c i n o m a i n s i t u ( D C I S )\nDCIS beschreibt eine heterogene Gruppe nicht invasiver, intraduktaler, karzinomatöser Gewebsverände-\nrungen unterschiedlicher histologischer Typen mit variierendem malignen Potential und daraus resultie-\nrender Heterogenität hinsichtlich Prognose, Rezidivhäufigkeit und Progression der Erkrankung.\nDie Standardbehandlung des DCIS ist die operative Entfernung aller suspekten Herde mit histologischer\nBestätigung der vollständigen Resektion. Über die Radikalität des operativen Vorgehens ist – in Abhängig-\nkeit von der Risikokonstellation – mit der aufgeklärten Patientin zu entscheiden.\nBei brusterhaltender Therapie des DCIS ist die Notwendigkeit einer Strahlentherapie zu überprüfen. Die\nVielfalt der klinischen und morphologischen Befunde (u. a. Tumorausdehnung, Tumorgrading und\nSicherheitsabstand) des DCIS muss bei der Planung der Strahlentherapie berücksichtigt werden.\n1.4.5.2 L o k a l f o r t g e s c h r i t t e n e r B r u s t k r e b s\nEssentielle Bestandteile der Therapie des inflammatorischen und/oder primär inoperablen Brustkrebses\nsind die systemische Therapie, Sekundäroperation und die Strahlentherapie.\nDie therapeutische Sequenz wird durch die individuellen Gegebenheiten festgelegt.\n1.4.5.3 B r u s t k r e b s u n d M u l t i m o r b i d i t ä t\nBei Patientinnen, die wegen Multimorbidität inoperabel sind, kann mit dem Ziel der lokalen Tumorkontrolle\nbei Erhaltung der bestmöglichen Lebensqualität auch eine alleinige endokrine Therapie erwogen werden.\n1.5     Nachsorge\nNach Abschluss der Primärbehandlung, spätestens sechs Monate nach histologischer Sicherung der\nDiagnose, soll die Nachsorge beginnen.\nDie Nachsorge soll vorzugsweise die physische und psychische Gesundung sowie die psychosoziale\nRehabilitation unterstützen und ist nicht nur als Verlaufskontrolle oder Nachbeobachtung der Erkrankung\nzu verstehen.\nEin weiteres Ziel der Nachsorge ist das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs (siehe Zif-\nfer 1.6.1) bzw. eines kontralateralen Tumors und das Erkennen von Folgeerscheinungen der Primär-\ntherapie.\nDie Nachsorge umfasst mindestens Anamnese, körperliche Untersuchung (einschließlich klinischer Tast-\nuntersuchung der Thoraxwand und sämtlicher Lymphabflusswege) und Aufklärung/Information. Sie ist\nsymptom- und risikoorientiert zu konzipieren und den individuellen Bedürfnissen der Frauen anzupassen.","234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nDie Nachsorgeuntersuchungen erfolgen in der Regel halbjährlich. Abhängig von den Erfordernissen der\nSituation und der psychosozialen Betreuung hat die Patientin jederzeit die Möglichkeit, sich in ärztliche\nBetreuung zu begeben.\nEs sollte in der Regel einmal jährlich eine Mammographie erfolgen (nach brusterhaltender Therapie beid-\nseits, nach Mastektomie auf der kontralateralen Seite), in bestimmten Fällen können häufigere Kontrollen\nnotwendig werden.\nDie Dokumentation erfolgt grundsätzlich jedes zweite Quartal. Abweichend davon können im individuellen\nFall kürzere, quartalsweise Abstände gewählt werden.\n1.5.1   Psychosoziale Betreuung\nDie psychosoziale Beratung und Betreuung der Frauen soll integraler Bestandteil der Nachsorge sein. Ihr\nist in diesem Rahmen ausreichend Zeit einzuräumen. Hierzu gehört auch die Beratung über die Möglich-\nkeiten der sozialen, familiären und beruflichen Rehabilitation (siehe Ziffer 1.8).\nDie nachsorgende Ärztin/Der nachsorgende Arzt soll prüfen, ob die Patientin einer weitergehenden Diag-\nnostik und/oder Behandlung bedarf (z. B. Angststörungen, depressive Störungen). Bei psychischen\nBeeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfol-\ngen.\n1.6     Diagnostik und Therapie fortgeschrittener Erkrankungen\n1.6.1   Lokalrezidive\nLokalrezidive sind in vielen Fällen mit Aussicht auf Heilung behandelbar. Je früher sie diagnostiziert wer-\nden, um so besser ist ihre Prognose. Daher kommt der Nachsorgeuntersuchung eine besondere Bedeu-\ntung zu (siehe Ziffer 1.5).\nBei Auftreten eines Lokalrezidivs muss im Hinblick auf die Therapieplanung geprüft werden, ob weitere\nHerde oder eine Fernmetastasierung vorliegen.\n1.6.1.1 T h e r a p i e d e s L o k a l r e z i d i v s\nDie Therapie intramammärer Rezidive besteht in der Regel in einer operativen Intervention. Die Mastekto-\nmie erzielt hierbei die beste Tumorkontrolle.\nEin Thoraxwandrezidiv ist nach Möglichkeit operativ vollständig zu entfernen.\nBei lokoregionärem Rezidiv nach Mastektomie sollte eine postoperative Bestrahlung durchgeführt wer-\nden, sofern es auf Grund der bisherigen Strahlenbelastung vertretbar ist. Darüber hinaus soll ergänzend\ndie Notwendigkeit und Möglichkeit zusätzlicher Behandlungen (systemische endokrine und/oder\nchemotherapeutische Behandlungsverfahren) geprüft werden.\n1.6.2   Fernmetastasen\nBei Fernmetastasen muss im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Konsequenz geprüft werden, wel-\nche diagnostischen Maßnahmen zur Erkennung weiterer Herde sinnvoll sind.\n1.6.2.1 T h e r a p i e b e i m e t a s t a s i e r t e n E r k r a n k u n g e n\nBei nachgewiesenen Fernmetastasen steht die Lebensqualität der betroffenen Frau im Vordergrund der\ntherapeutischen Maßnahmen. Diese haben sich darauf auszurichten, eine Lebensverlängerung unter\nmöglichst langem Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit, einer akzeptablen Lebensqualität und Linde-\nrung tumorbedingter Beschwerden zu erreichen. Die individualisierte Therapiestrategie hat die krankheits-\nspezifischen Risikofaktoren (viszerale Metastasierung, Knochenmetastasierung) sowie die persönliche\nSituation der Patientin zu beachten. Das Ansprechen der therapeutischen Verfahren muss in angemesse-\nnen Abständen kontrolliert und die geeigneten therapeutischen Konsequenzen müssen ergriffen werden,\num im Hinblick auf die oben genannten Therapieziele das Optimum erreichen zu können.\nEine endokrine Therapie ist meist bei positivem Hormonrezeptorstatus zu empfehlen.\nEine Chemotherapie sollte unter Berücksichtigung der individuellen Risikosituation und des Therapieziels\nin Erwägung gezogen werden, insbesondere bei negativem Rezeptorstatus, hormonresistentem Brust-\nkrebs, schnell progredientem Verlauf, viszeralem Befall und/oder erheblichen Beschwerden. In diesen\nSituationen kann eine Chemotherapie trotz ihrer Nebenwirkungen die Lebensqualität erhöhen.\nEine Therapie mit Bisphosphonaten ist bei Patientinnen mit Knochenmetastasen indiziert.\nBei standardisierter immunhistologisch oder molekularbiologisch geprüfter Positivität für HER2/neu soll\ndie Ärztin/der Arzt prüfen, ob die betroffene Patientin im Einzelfall vom Einsatz einer Antikörpertherapie mit\nTrastuzumab, in der Regel in Kombination mit einer geprüften Chemotherapie, profitieren kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                       235\n1.7 Palliativtherapie und Schmerztherapie\nDie palliative Therapie als aktive, ganzheitliche Behandlung einer progredienten Erkrankung in weit fort-\ngeschrittenem Stadium zielt in erster Linie auf die Beherrschung von Schmerzen und anderen Krankheits-\nbeschwerden und umfasst auch krankheitsbedingte psychische und soziale Probleme. Sie soll allen\nPatientinnen mit weit fortgeschrittener Erkrankung angeboten werden. Es ist zu prüfen, ob und wann eine\nambulante oder stationäre Behandlung und/oder Pflege angebracht ist.\nEine angemessene schmerztherapeutische Versorgung unter Berücksichtigung des Dreistufenschemas\nder WHO ist zu gewährleisten.\nZiel der Schmerzbehandlung ist eine rasch eintretende und möglichst komplette Schmerzkontrolle. Das\nAnsprechen der Therapie ist in angemessenen Abständen zu prüfen und ggf. sind erforderliche Umstellun-\ngen der Therapie zeitnah einzuleiten. Nicht kontrollierbare Schmerzzustände bedürfen einer Behandlung\ndurch qualifizierte Leistungserbringer ggf. innerhalb eines interdisziplinären Teams.\nInsbesondere ist eine rechtzeitige und ausreichende Versorgung mit Opiaten zu gewährleisten. Neben-\nwirkungen einer Dauertherapie mit Opiaten (z. B. Obstipation) sind frühzeitig in geeigneter Weise zu\nbehandeln.\nDurch ossäre Metastasierung bedingte Schmerzen werden durch den Einsatz von Bisphosphonaten\ngünstig beeinflusst. Ebenso ist der Einsatz einer Strahlentherapie bei Schmerzen durch Knochenmetasta-\nsierung zu erwägen.\n1.8 Rehabilitation\nIm Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist individuell zu prüfen, ob eine Patientin von einer\nRehabilitationsleistung profitieren kann.\nDie ambulante oder stationäre Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem brustkrebserkrankte Patientinnen\nmit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische\nund psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten\noder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuha-\nben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die Brustkrebserkrankung vermeiden hel-\nfen oder ihnen entgegenwirken.\n1.9 Kooperation der Versorgungssektoren\nDas Behandlungskonzept muss eine interdisziplinäre, professionen- und sektorenübergreifende Betreu-\nung in qualifizierten Einrichtungen mit dem notwendigen logistischen Hintergrund gewährleisten. Eine\nqualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. Überweisungser-\nfordernisse müssen in Abhängigkeit vom Krankheitsstadium der Patientin und der jeweiligen fachlichen\nQualifikation der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes sowie der regionalen Versorgungsstruk-\nturen geprüft werden.\n2   Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n\nBuches Sozialgesetzbuch)\nDie Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Sätzen 2\nund 7 aufgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen der Krankenkasse zur Unterstützung der aktiven Teil-\nnahme der Versicherten nicht Voraussetzung für die Zulassung sind.\n3   Te i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n u n d D a u e r d e r Te i l n a h m e d e r V e r s i c h e r t e n\n( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )\n3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen\nDie Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die schriftliche\nBestätigung der histologisch gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt\nerfolgen muss.\n3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen\nVoraussetzung für die Einschreibung ist der histologische Nachweis eines Brustkrebses oder der histolo-\ngische Nachweis eines lokoregionären Rezidivs oder eine nachgewiesene Fernmetastasierung des histo-\nlogisch nachgewiesenen Brustkrebses. Die Diagnose wird in der Regel vor dem therapeutischen Eingriff\ngestellt.\nDas alleinige Vorliegen eines lobulären Carcinoma in situ (LCIS) rechtfertigt nicht die Aufnahme in struktu-\nrierte Behandlungsprogramme.","236        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nFür die Teilnahme gelten folgende Regelungen:\nDie Primärtherapie gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen Nachweis des Brust-\nkrebses als beendet.\nNach fünf Jahren Rezidivfreiheit nach Primärtherapie endet die Teilnahme am strukturierten Behandlungs-\nprogramm.\nTritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs während der Teilnahme am strukturiertem\nBehandlungsprogramm auf, ist ein Verbleiben im Programm für weitere fünfeinhalb Jahre ab dem Zeit-\npunkt des histologischen Nachweises möglich.\nTritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs nach Beendigung der Teilnahme am strukturier-\ntem Behandlungsprogramm auf, ist eine Neueinschreibung erforderlich.\nPatientinnen mit Fernmetastasierung können dauerhaft am Programm teilnehmen.\n4   S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -\nbuch)\nDie Ausführungen zu Ziffer 4 der Anlage 1 gelten entsprechend.\n4.1 Schulungen der Leistungserbringer\nDie Ausführungen zu Ziffer 4.1 der Anlage 1 gelten entsprechend.\n4.2 Patientinneninformationen\nEs sind geeignete Maßnahmen der Patientinneninformation vorzusehen, die während der gesamten\nBehandlungskette am individuellen Bedürfnis der Patientin und an den jeweiligen Erfordernissen der Diag-\nnostik, Therapie und Nachsorge auszurichten sind.\nDie Inanspruchnahme ist freiwillig. Eine Nicht-Inanspruchnahme führt nicht zum Ausschluss der Patientin\naus dem strukturierten Behandlungsprogramm.\nSchulungsprogramme sind für Patientinnen mit Brustkrebs nicht zielführend.\n5   E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -\nbuch)\n5.1 Allgemeine Anforderungen an die Evaluation\nDie Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend.\n5.2 Krankheitsspezifische Anforderungen an die Evaluation\nDie einzelnen Patientinnengruppen (Erstmanifestation/Rezidiv) müssen in der Auswertung getrennt\nbetrachtet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                                     237\n7. Die Anlagen 4a und 4b werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 4a\n(zu §§ 28b bis 28g)\nBrustkrebs – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                    Ausprägung\nNr.\n1      DMP-Fallnummer                                                               Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben\nAdministrative Daten\n2      Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                          Name der Kasse\n3      Name, Vorname der Versicherten\n4      Geb. am                                                                                    TT.MM.JJJJ\n5      Kassen-Nr.                                                                                   Nummer\n6      Versicherten-Nr.                                                                             Nummer\n7      Vertragsarzt-Nr.                                                                             Nummer\n8      Krankenhaus-IK                                                                               Nummer\n9      Datum                                                                                      TT.MM.JJJJ\nEinschreibung\nMindestens eine der Zeilen 10 bis 13 muss für die Einschreibung ausgefüllt sein.\n10      Erstmanifestation des Primärtumors                                                          TT.MM.JJJJ\n(Datum des histologischen Nachweises)\n11      Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses                                            TT.MM.JJJJ\n(Datum des histologischen Nachweises)\n12      Lokoregionäres Rezidiv                                                                      TT.MM.JJJJ\n(Datum des histologischen Nachweises)\n13      Fernmetastasen erstmals gesichert1)                                                         TT.MM.JJJJ\n• Bei Einschreibung wegen eines Primärtumors/eines kontralateralen Brustkrebses sind die Zeilen 14\nbis 28 auszufüllen.\n• Bei Einschreibung wegen eines lokoregionären Rezidivs sind die Zeilen 29 bis 30 auszufüllen.\n• Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen sind die Zeilen 31 bis 33 auszufüllen.\nAnamnese und Behandlungsstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses\n14      Betroffene Brust2)                                                                     Re. / Li. / Beidseits\n15      Welche Untersuchungen wurden zur Diagnostik                                   Stanzbiopsie / Vakuumunterstützte\ndurchgeführt?                                                                  Mammabiopsie / Offene Biopsie /\nMammographie / Sonographie / Andere\n(Mehrfachnennung möglich)\n16      Aktueller Behandlungsstatus bezogen auf das                             OP geplant3) / OP nicht geplant / Postoperativ\noperative Vorgehen\n17      Art der erfolgten operativen Therapie                                    BET / Mastektomie / Sentinel-Lymphknoten-\nBiopsie / Axilläre Lymphonodektomie / Anderes\nVorgehen / Keine OP\n(Mehrfachnennung möglich)\n1) Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen muss eines der Felder 10 bis 12 zumindest mit einer Jahreszahl ausge-\nfüllt werden.\n2) Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Mammakarzinom beidseits soll der prognoseleitende Tumorbefund eingetragen werden (Felder 18 bis 25).\n3) Hinweis für Ausfüllanleitung: Im Falle einer präoperativen Einschreibung müssen die fehlenden Daten der Erstdokumentation nachgeliefert\nwerden.","238                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nBrustkrebs – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                       Ausprägung\nNr.\nAktueller Befundstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses\n18     pT                                                                                X / Tis4) / 0 / 1 / 2 / 3 / 4 / Keine OP\n19     pN                                                                                      X / 0 / 1 / 2 / 3 / Keine OP\n20     M                                                                                                  X/0/1\n21     Grading                                                                                    1 / 2 / 3 / Unbekannt\n22     Resektionsstatus                                                                R0 / R1 / R2 / Unbekannt / Keine OP\n23     Rezeptorstatus (Östrogen und/oder Progesteron)                                      Positiv / Negativ / Unbekannt\n24     Anzahl der entfernten Lymphknoten                                          Keine / Sentinel-Lymphknoten / < 10 / 욷 10\n(Mehrfachnennung möglich)\n25     Anzahl der befallenen Lymphknoten                                     Keine / Sentinel-Lymphknoten negativ / 1 – 3 / 욷 4 /\nUnbekannt\nBehandlung des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses5)\n26     Strahlentherapie                                                         Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n27     Chemotherapie                                                            Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n28     Endokrine Therapie                                                       Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\nBefunde und Therapie eines lokoregionären Rezidivs\n29     Lokalisation                                                                    Intramammär / Thoraxwand / Axilla\n(Mehrfachnennung möglich)\n30     Andauernde oder abgeschlossene Therapie                                   Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /\nStrahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine\nTherapie / Anderes Vorgehen\n(Mehrfachnennung möglich)\nBefunde und Therapie von Fernmetastasen\n31     Lokalisation                                                                     Leber / Lunge / Knochen / Andere\n(Mehrfachnennung möglich)\n32     Therapie                                                                  Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /\nEndokrine Therapie / Andere / Keine\n(Mehrfachnennung möglich)\n33     Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen                                          Ja / Nein / Kontraindikation\nSonstige Beratung und Behandlung\n34     Lymphödem                                                                                         Ja / Nein\n35     Systematische Tumorschmerztherapie                                                   Ja / Nein / Nicht erforderlich\n36     Information über psychosoziales Versorgungsangebot                                        Ja / Nein / Abgelehnt\nerfolgt\n37     Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser-                                                  TT.MM.JJJJ\nstellung                                                                                     (Optionales Feld)\n4) Hinweis für Ausfüllanleitung: Tis beinhaltet nur DCIS-Fälle.\n5) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei\ninvasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-\ntinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die\nadjuvanten Therapien berücksichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                                            239\nBrustkrebs – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                         Ausprägung\nNr.\n1    DMP-Fallnummer\nAdministrative Daten\n2    Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                                 Name der Kasse\n3    Name, Vorname der Versicherten\n4    Geb. am                                                                                           TT.MM.JJJJ\n5    Kassen-Nr.                                                                                          Nummer\n6    Versicherten-Nr.                                                                                    Nummer\n7    Vertragsarzt-Nr.                                                                                    Nummer\n8    Krankenhaus-IK                                                                                      Nummer\n9    Datum                                                                                             TT.MM.JJJJ\n10     Einschreibung erfolgte wegen                                                 Primärtumors / Kontralateralen Brustkrebses /\nLokoregionären Rezidivs / Fernmetastasen\nBehandlungsstatus nach operativer Therapie des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses6)\n11     Adjuvante Therapie abgeschlossen                                                                    Ja / Nein\n12     Strahlentherapie                                                            Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n13     Chemotherapie                                                               Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n14     Endokrine Therapie                                                          Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\nSeit der letzten Dokumentation neu aufgetretene Ereignisse\n15     Manifestation eines lokoregionären Rezidivs                                                      TT.MM.JJJJ /\n(Datum des histologischen Nachweises)                                          Intramammär / Thoraxwand / Axilla / Nein\n16     Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses                                             TT.MM.JJJJ / Nein\n(Datum des histologischen Nachweises)\n17     Manifestation von Fernmetastasen                                           TT.MM.JJJJ / Leber / Lunge / Knochen / Andere /\n(Datum der Diagnosesicherung)                                                                         Nein\n(Mehrfachnennung möglich)\n18     Lymphödem                                                                                           Ja / Nein\nBehandlung bei fortgeschrittener Erkrankung (lokoregionäres Rezidiv/Fernmetastasen7)\n19     Aktueller Behandlungsstatus                                                    Vollremission / Teilremission / No change /\nProgress\n20     Seit der letzten Dokumentation andauernde oder                               Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /\nabgeschlossene Therapie des lokoregionären                                   Strahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine\nRezidivs                                                                                Therapie / Andere Vorgehen\n(Mehrfachnennung möglich)\n21     Therapie der Fernmetastasen                                                  Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /\nEndokrine Therapie / Andere / Keine\n(Mehrfachnennung möglich)\n22     Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen                                            Ja / Nein / Kontraindikation\n6) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei\ninvasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-\ntinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die\nadjuvanten Therapien berücksichtigt.\n7) Hinweis für Ausfüllanleitung: Zeilen 19 bis 22 sind nur auszufüllen bei bereits bestehender oder neu festgestellter fortgeschrittener Erkrankung.","240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nBrustkrebs – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                      Ausprägung\nNr.\nSonstige Beratung und Behandlung\n23  Systematische Tumorschmerztherapie                                Ja / Nein / Nicht erforderlich\n24  Mammographie seit letzter Dokumentation durchge-                  Ja / Nein / Nicht erforderlich\nführt\n25  Information über psychosoziales Versorgungsangebot                    Ja / Nein / Abgelehnt\nerfolgt\n26  Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser-                             TT.MM.JJJJ\nstellung\n(Optionales Feld)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                                       241\nAnlage 4b\n(zu §§ 28b bis 28g)\nBrustkrebs – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                       Ausprägung\nNr.\n1     DMP-Fallnummer\nAdministrative Daten\n2     Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                              Name der Kasse\n3     Name, Vorname der Versicherten\n4     Geb. am                                                                                        TT.MM.JJJJ\n5     Kassen-Nr.                                                                                       Nummer\n6     Versicherten-Nr.                                                                                 Nummer\n7     Vertragsarzt-Nr.                                                                                 Nummer\n8     Krankenhaus-IK                                                                                   Nummer\n9     Datum                                                                                          TT.MM.JJJJ\nEinschreibung\nMindestens eine der Zeilen 10 bis 13 muss für die Einschreibung ausgefüllt sein.\n10      Erstmanifestation des Primärtumors                                                             TT.MM.JJJJ\n(Datum des histologischen Nachweises)\n11      Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses                                               TT.MM.JJJJ\n(Datum des histologischen Nachweises)\n12      Lokoregionäres Rezidiv                                                                         TT.MM.JJJJ\n(Datum des histologischen Nachweises)\n13      Fernmetastasen erstmals gesichert1)                                                            TT.MM.JJJJ\n• Bei Einschreibung wegen eines Primärtumors/eines kontralateralen Brustkrebses sind die Zeilen 14\nbis 19 auszufüllen.\n• Bei Einschreibung wegen eines lokoregionären Rezidivs ist die Zeile 20 auszufüllen.\n• Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen ist die Zeile 21 auszufüllen.\nAnamnese und Behandlungsstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses\n14      Betroffene Brust                                                                           Re. / Li. / Beidseits\n15      Aktueller Behandlungsstatus bezogen auf das\noperative Vorgehen                                                       OP geplant2) / OP nicht geplant / Postoperativ\n16      Art der erfolgten operativen Therapie                                    BET / Mastektomie / Sentinel-Lymphknoten-\nBiopsie / Axilläre Lymphonodektomie / Anderes\nVorgehen / Keine OP\n(Mehrfachnennung möglich)\nBehandlung des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses3)\n17      Strahlentherapie                                                        Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n18      Chemotherapie                                                           Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n19      Endokrine Therapie                                                      Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n1) Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen muss eines der Felder 10 bis 12 zumindest mit einer Jahreszahl ausge-\nfüllt werden.\n2) Hinweis für Ausfüllanleitung: Im Falle einer präoperativen Einschreibung müssen die fehlenden Daten der Erstdokumentation nachgeliefert\nwerden.\n3) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei\ninvasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-\ntinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die\nadjuvanten Therapien berücksichtigt.","242                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nBrustkrebs – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                       Ausprägung\nNr.\nBefunde und Therapie eines lokoregionären Rezidivs\n20     Andauernde oder abgeschlossene Therapie                                   Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /\nStrahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine\nTherapie / Anderes Vorgehen\n(Mehrfachnennung möglich)\nBefunde und Therapie von Fernmetastasen\n21     Therapie                                                                  Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /\nEndokrine Therapie / Andere / Keine\n(Mehrfachnennung möglich)\nSonstige Beratung und Behandlung\n22     Lymphödem                                                                                         Ja / Nein\n23     Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser-                                                  TT.MM.JJJJ\nstellung                                                                                     (Optionales Feld)\nBrustkrebs – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                       Ausprägung\nNr.\n1    DMP-Fallnummer\nAdministrative Daten\n2    Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                               Name der Kasse\n3    Name, Vorname der Versicherten\n4    Geb. am                                                                                         TT.MM.JJJJ\n5    Kassen-Nr.                                                                                        Nummer\n6    Versicherten-Nr.                                                                                  Nummer\n7    Vertragsarzt-Nr.                                                                                  Nummer\n8    Krankenhaus-IK                                                                                    Nummer\n9    Datum                                                                                           TT.MM.JJJJ\n10     Einschreibung erfolgte wegen                                             Primärtumors / Kontralateralen Brustkrebses /\nLokoregionären Rezidivs / Fernmetastasen\nBehandlungsstatus nach operativer Therapie des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses4)\n11     Adjuvante Therapie abgeschlossen                                                                  Ja / Nein\n12     Strahlentherapie                                                         Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n13     Chemotherapie                                                            Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n14     Endokrine Therapie                                                       Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /\nVorzeitig beendet / Keine\n4) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei\ninvasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-\ntinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die\nadjuvanten Therapien berücksichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                                             243\nBrustkrebs – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                         Ausprägung\nNr.\nSeit der letzten Dokumentation neu aufgetretene Ereignisse\n15    Manifestation eines lokoregionären Rezidivs                                                   TT.MM.JJJJ / Nein\n(Datum des histologischen Nachweises)\n16    Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses                                              TT.MM.JJJJ / Nein\n(Datum des histologischen Nachweises)\n17    Manifestation von Fernmetastasen                                                              TT.MM.JJJJ / Nein\n(Datum der Diagnosesicherung)\n18    Lymphödem                                                                                            Ja / Nein\nBehandlung bei fortgeschrittener Erkrankung (lokoregionäres Rezidiv/Fernmetastasen5)\n19    Aktueller Behandlungsstatus                                                     Vollremission / Teilremission / No change /\nProgress\n20    Seit der letzten Dokumentation andauernde oder                                Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /\nabgeschlossene Therapie des lokoregionären                                    Strahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine\nRezidivs                                                                                 Therapie / Andere Vorgehen\n(Mehrfachnennung möglich)\n21    Therapie der Fernmetastasen                                                   Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /\nEndokrine Therapie / Andere / Keine\n(Mehrfachnennung möglich)\nSonstige Beratung und Behandlung\n22    Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser-                                                     TT.MM.JJJJ\nstellung\n(Optionales Feld)\n5) Hinweis für Ausfüllanleitung: Zeilen 19 bis 21 sind nur auszufüllen bei bereits bestehender oder neu festgestellter fortgeschrittener Erkrankung.“","244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n8. In Anlage 7 Ziffer 3.1 werden die Wörter „minderjährige Versicherte“ durch die\nWörter „Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres“ ersetzt.\n9. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 3.1 werden die Wörter „minderjährige Versicherte“ durch die Wör-\nter „Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres“ ersetzt.\nb) In Ziffer 3.2 wird Satz 8 aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.\nBonn, den 23. Januar 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}