{"id":"bgbl1-2006-5-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=56","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2006-01-20T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":56,"num_pages":8,"content":["220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nSechste Verordnung\nzur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 20. Januar 2006\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1          2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der\nund 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-           Schifffahrtsverwaltung eines Landes,“ die Angabe\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass          „eines Landeskriminalamtes,“ eingefügt.\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 6 Nr. 1    3. In § 5 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter\nBuchstabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2          „ein geltendes oder eine geltende“ durch die Wörter\nund Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 5          „ein gültiges oder eine gültige“ ersetzt.\nSatz 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001                 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 werden\n(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a           jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch\ndurch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 5 Satz 2           die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 3e durch\nArtikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind,       5. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben.\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8, des   6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz nach\n§ 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2 und Satz 4 auch im Einver-         der Angabe „BGBl. II S. 2174“ die Wörter „ , in der je-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und                weils anzuwendenden Fassung“ eingefügt.\nSoziales,\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit      7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2,\n„(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitäns-\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen\npatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und\njeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal\n§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5\njeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nBuchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I\nordnung, davon mindestens dreimal in jeder Rich-\nS. 2186) geändert worden sind, das Bundesministerium\ntung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-\nAntrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebs-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nmaschine befahren haben.“\nsicherheit gemeinsam, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2\nauch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nArbeit und Soziales:                                        8. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung\neiner Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donau-\nArtikel 1\nkapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-\nÄnderung                                tion Süd in Würzburg.“\nder Binnenschifferpatentverordnung\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-           9. § 16 wird wie folgt geändert:\nber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch               a) In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 durch folgende\nArtikel 111 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I                  Nummern 2 und 2a ersetzt:\nS. 1818), wird wie folgt geändert:\n„2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                              Monate, das\n„§ 2a                                     a) nach dem Muster der Anlage B2 der\nRheinpatentverordnung von einem Arzt\nVorübergehende Abweichungen                                   des Arbeitsmedizinischen und Sicher-\nDie Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird                      heitstechnischen Dienstes der Berufsge-\nermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser-                    nossenschaft für Fahrzeughaltungen oder\nund Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverord-                        des Arbeitsmedizinischen Dienstes der\nnung zur Anpassung an die technische Entwicklung                        See-Berufsgenossenschaft, von einem\nder Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken,                          Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen\ndurch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs-                  Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsver-\nverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Ver-                   waltung des Bundes oder der Verwaltung\nordnung abweichende Vorschriften vorübergehend                          eines Landes oder von einem Arzt eines\nbis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.“                             hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                     221\neiner zuständigen Stelle eines anderen                 b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 wird jeweils nach\nRheinuferstaates oder Belgiens ausge-                      der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „oder 2a“\nstellt oder                                                eingefügt.\nb) von der Zentralkommission für die Rhein-\nschifffahrt oder dem Bundesministerium             10. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n„(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zu-\nnach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2\nständige Behörde nach Eingang des Antrags auf\nBuchstabe b der Rheinpatentverordnung\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung\nanerkannt\nganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn\nworden ist,                                               keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung\n2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein                 bestehen.“\nvon der Zentralkommission für die Rhein-\nschifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatent-             11. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die\nverordnung anerkanntes gültiges Befähi-                   Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16\ngungszeugnis,“.                                           Abs. 2 Nr. 2 oder 2a“ ersetzt.\n12. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 9\nWasserstraßen\nder Zonen 3 und 4 mit besonderer und              Zuständige Behörde\ngegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis\n1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere 1. Wasser- und Schifffahrts-\nGrenze des Hamburger Hafens)                        direktion Ost in Magdeburg\n2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 2. Wasser- und Schifffahrts-\n(Minden) – Oberweser                                direktion Mitte in Hannover\n3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 3. Wasser- und Schifffahrts-\nbis km 2322,02 (Straubing)                          direktion Süd in Würzburg\n4. Untere Havel-Wasserstraße von km 68,0 (Plaue) 4. Wasser- und Schifffahrts-\nbis km 145,8 (Havelberg), jedoch nur bei Was-       direktion Ost in Magdeburg\nserständen am Unterpegel Rathenow von mehr\nals 130 cm\n5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1 5. Wasser- und Schifffahrts-\n(Widochowa)                                         direktion Ost in Magdeburg\n6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe) 6. Wasser- und Schifffahrts-\nbis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe)      direktion Ost in Magde-\nburg“.\n13. In Anlage 11 werden die Nummern 2.4 bis 2.4.7 wie folgt gefasst:\n1                        2            3     4    5   6    7    8     9   10  11\n„2.4     Te r r e s t r i s c h e\nNavigation\n2.4.1 Kursbestimmung                    1     x        x         x\n2.4.2 Standlinien und Schiffsorte 1           x        x         x\n2.4.3 nautische Druckschriften\nund Veröffentlichungen         2     x        x         x\n2.4.4 Arbeiten in der Seekarte          2     x        x         x\n2.4.5 Seezeichen und\nBetonnungssysteme              1     x        x         x              x\n2.4.6 Kompasskontrollverfahren 2              x        x         x\n2.4.7 Grundlagen der Gezeiten-\nlehre                          2     x        x         x             x“.","222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nArtikel 2                          2. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung                          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzur Einführung der Rheinpatentverordnung\n„(2) Der Antrag muss enthalten:\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverord-\n1. Angaben über den Eigentümer:\nnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom                     a) bei natürlichen Personen:\n19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II\nS. 143), wird wie folgt geändert:                                          Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,\nTage und Orte der Geburt, Anschriften,\n1. In Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden                   b) bei juristischen Personen und Behörden:\nnach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die\nNamen oder Bezeichnungen und Anschrif-\nBezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirek-\nten des Sitzes sowie einen benannten Ver-\ntionen,“ eingefügt.\ntreter mit Familiennamen, Geburtsnamen,\nVornamen, Tag und Ort der Geburt und\n2. In Artikel 3 Abs. 1 werden die Wörter „Arbeitsmedizini-\nschen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufsgenos-                  c) bei Vereinigungen:\nsenschaft oder der Seeberufsgenossenschaft“ durch                      ein benannter Vertreter mit den Angaben\ndie Wörter „Arbeitsmedizinischen und Sicherheits-                      nach Buchstabe a und Name der Vereini-\ntechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für                      gung;\nFahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen\nDienstes der Seeberufsgenossenschaft“ ersetzt.                  2. die den Erwerb des Eigentums begründenden\nTatsachen;\n3. Angaben über das Fahrzeug:\nArtikel 3\na) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;\nÄnderung der Verordnung über die\nFarbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie                       b) das Baujahr;\ndie Zulassung von Signalleuchten\nc) die Breite und Länge des Schiffskörpers\nin der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel\nohne Ruder und Bugspriet;\nIn § 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die                d) den Hersteller, das Fabrikat und die Bau-\nFarbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas-                     nummer oder die internationale Bootsidenti-\nsung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf                       fizierungsnummer, soweit diese am Schiffs-\nRhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), die                    körper fest angebracht ist;\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember\n2003 (BGBl. 2003 II S. 2132) geändert worden ist, werden                e) die Motornummer (Seriennummer), den\nnach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die                       Hersteller, das Fabrikat und die Motorleis-\nBezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“                  tung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-\neingefügt.                                                                 Antrieb – soweit vorhanden – auch die Serien-\nnummer des Antriebs;\nf) bei Eigentumsänderung das bisherige Kenn-\nArtikel 4                                        zeichen;\nÄnderung der Verordnung zur\ng) sonstige für die Identität wesentliche Merk-\nEinführung der Verordnung über\nmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung\nSicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt\noder die Antriebsart.\nIn Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung zur           Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindes-\nEinführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in               tens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer\nder Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl.               Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder\n2005 II S. 1090) werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die             Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden.\nWörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und                Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natür-\nSchifffahrtsdirektionen,“ eingefügt.                                liche Personen betroffen sind, durch Vorlage des\nPersonalausweises oder des Reisepasses nach-\nzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft\nArtikel 5                                 zu machen. Der Vorlage des Personalausweises\nÄnderung der                                 oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antrag-\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung                     stellung die Beifügung einer Kopie oder bei elek-\ntronischer Antragstellung die qualifizierte elektro-\nDie Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom                nische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.“\n21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch\nArtikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nS. 4580), wird wie folgt geändert:\n„(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1\n1. In § 3 Nr. 4 werden die Wörter „für Verkehr“ durch die           Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehr-\nWörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“                  bringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I\nersetzt.                                                        S. 1605) unterliegt und als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                 223\n1. Sportboot nach dem 15. Juni 1996,                                               „§ 12\n2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005                           Einstellung des Fährverkehrs\nerstmals auf dem Markt der Europäischen Ge-              Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn\nmeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates         das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-             insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die\nschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist       Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr\nüber die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie       möglich erscheinen lassen.“\nder Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe b der eingangs genannten Verordnung\nArtikel 8\nvorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die\nKopie der Konformitätserklärung nur für Sport-                                 Änderung der\nboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004                   Wassermotorräder-Verordnung\nder Europäischen Union beigetretenen Staaten\nDie Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995\nnach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht wor-\n(BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung\nden sind.“\nvom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 6                          1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-\nÄnderung der                              wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“\nVerordnung zur Inkraftsetzung der                     ersetzt.\nVerordnung über die Erteilung von Radarpatenten\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über             „(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf\ndie Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000                den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von\n(BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der     7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenauf-\nVerordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II                  gang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter\nS. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert:               mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt.\nDarüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrä-\n1. In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem          dern nur erlaubt,\nWort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die Bezirke           1. wenn durch entsprechende technische Einrichtun-\nder anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“                  gen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Über-\neingefügt.                                                         bordgehens des Fahrzeugführers der Motor auto-\nmatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste\n2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                                 Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wasser-\nmotorrad eine Kreisbahn einschlägt;\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen\nb) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2.                     Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anfor-\nderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in\n3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           anderer Weise einen Auftrieb von mindestens\n50 Newton gewährleisten.\n„(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren be-\nschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksich-           Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deut-\ntigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prü-         schen Patent- und Markenamt in München archiv-\nfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen          mäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche\nFähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent           Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Ber-\nbeantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem         lin, zu beziehen.“\nRadarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungs-\nkommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein         3. § 9 wird aufgehoben.\nRadarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungs-\nkommission unter Berücksichtigung des jeweiligen\nArtikel 9\nFährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fähr-\nstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterun-                              Änderung der\ngen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.“                            Wasserskiverordnung\nDie Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I\nS. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung\nArtikel 7                          vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt\nÄnderung der                          geändert:\nFährenbetriebsverordnung\n1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die\n§ 12 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995             Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 752), die durch Artikel 114 des Gesetzes vom         „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefasst:                                           2. § 8 wird aufgehoben.","224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nArtikel 10                              b) die Wörter „Federal Ministry of Transport, Building\nand Housing“ durch die Wörter „Federal Ministry of\nÄnderung der\nTransport, Building and Urban Affairs“,\nBinnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung\nc) die Wörter „Ministère fédéral des Transports, de la\nDie Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom                    Construction et du Logement“ durch die Wörter\n18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130) wird             „Ministère fédéral des Transports, de la Con-\nwie folgt geändert:                                                 struction et des Affaires urbaines“,\n1. In § 2 Nr. 6 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-            d) die Wörter „ministerie van Verkeer, Bouw en Huis-\nwesen“ durch die Angabe „Bau und Stadtentwick-                   vesting“ durch die Wörter „Bondsminister van Ver-\nlung“ ersetzt.                                                   keer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling“\nersetzt.\n2. § 9 Abs. 7 wird aufgehoben.\n5. In Anlage 2 wird die Untere Havel-Wasserstraße\nbetreffend die Angabe „(km 16,40)“ durch die Angabe\nArtikel 11\n„bis km 16,40“ ersetzt.\nÄnderung der\nSportbootführerscheinverordnung-Binnen\nArtikel 12\nDie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom\n22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert                     Änderung der Binnenschifffahrt-\ndurch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001                    Sportbootvermietungsverordnung\n(BGBl. I S. 335), wird wie folgt geändert:\nDie Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-\nnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                              durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I\na) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bau-       S. 2526), wird wie folgt geändert:\nund Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und\nStadtentwicklung“ ersetzt.                            1. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und\nb) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                     Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-\nentwicklung“ ersetzt.\n„5. von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeug-\nnissen, die nach den Bestimmungen der Bin-\nnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-       2. § 8 wird wie folgt geändert:\nber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert         a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar\n2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden            „(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforder-\nFassung zum Führen von Fahrzeugen berech-               liche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähi-\ntigen.“                                                 gungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen,\nder die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Un-\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 werden jeweils            beschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\ndie Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die                kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches\nWörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.                   Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht\nd) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                        eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut\nund eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.\n„2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleis-             Das Unternehmen hat über das Verlangen des\ntung mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.“                   Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheini-\ngung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeich-\n2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 werden             nen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser\njeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch                Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur\ndie Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.                   Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur\nPrüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die\nBescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem\n3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:                         Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur\n„§ 14                                 Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur\nPrüfung auszuhändigen.“\nÜbergangsregelung\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportboot-\nführerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet                         „An der Liegestelle hat das Unternehmen ein\nwerden.“                                                               fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN\n1914 : 1997 und mindestens einen Rettungs-\n4. In Anlage 1 werden                                                     ring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzu-\nhalten.“\na) jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“\ndurch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“,                 bb) Satz 2 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                  225\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                     bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                  neuen Buchstaben b bis e.\naa) Nach Buchstabe c werden folgende Buchsta-\nben d und e eingefügt:                            4. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007“ durch die\nAngabe „1. Mai 2009“ ersetzt.\n„d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder\nnicht rechtzeitig ausstellt,\n5. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\ne)  entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Beschei-\nnigung nicht mindestens ein Jahr aufbe-          a) In Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher“\nwahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kon-            durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher“ ersetzt.\ntrolle befugten Personen aushändigt,“.           b) In Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten“\nbb) Die bisherigen Buchstaben d bis l werden die              durch das Wort „Verbandkasten“ ersetzt.\nneuen Buchstaben f bis n.\ncc) Im neuen Buchstaben f wird das Wort „geeig-        6. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nneten“ durch die Wörter „dort genannten“ er-         „3. mit folgenden Beschränkungen:\nsetzt.\nFahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nZusätzliche Beschränkungen für die unter Num-\naa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a                 mer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen\neingefügt:                                                sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anla-\n„a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der             gen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootver-\ndort genannten Bescheinigung nicht an                 mietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I\nBord mitführt oder den zur Kontrolle                  S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-\nbefugten Personen nicht zur Prüfung aus-              nung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ge-\nhändigt,“.                                            ändert worden ist, zu beachten.“\n7. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)\nBinnenschifffahrtsstraßen,\ndie mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen\nLfd. Nr.              Wasserstraße                  von (km)               bis (km)            Beschränkungen\n1         Obere        Havel-Wasserstraße    Mzk 43,95 (Schleu- 15,9 (Schleuse\n(OHW) mit den zu diesem            se Liebenwalde)       Zehdenick)\nAbschnitt gehörenden Haupt-\nund Nebenstrecken gemäß\n§ 24.01 Buchstabe a der Binnen-\nschifffahrtsstraßen-Ordnung\n2         Havel-Oder-Wasserstraße\n(HOW)\n2.1       Finowkanal                         89,3 (Schleuse        57,37 (Zerpen-\nLiepe)                schleuse)\n2.2       Werbelliner Gewässer               4                     19,8\n3         Rüdersdorfer Gewässer mit den      0                     3,78 (Schleuse\nzu diesem Abschnitt gehören-                             Woltersdorf)\nden Haupt- und Nebenstrecken\ngemäß § 21.01 Buchstabe d der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung\n4         Spree-Oder-Wasserstraße\n(SOW)\n4.1       Gosener Kanal                                   Gesamtstrecke","226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nLfd. Nr.            Wasserstraße                 von (km)             bis (km)           Beschränkungen\n4.2     Seddinsee                                       Gesamtstrecke\n5       Saale                            89,2 (Schleuse        115,22 (Rischmüh-\nTrotha)               lenschleuse)\n6       Lahn                             70                    137,07 (Hafen\nLahnstein)\n7       Untere Havel-Wasserstraße\n(UHW)\n7.1     Potsdamer Havel (PHv) mit den    28,0 (Babelsberger 0,0 (Einmündung in     Schwielowsee: Fahrver-\nzu diesem Abschnitt gehören-     Enge)                 die UHW)            bot ab Windstärke 4\nden Haupt- und Nebenstrecken                                               Beaufort\ngemäß § 22.01 Buchstabe a der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung\n7.2     UHW mit den zu diesem Ab-        56,0 (Brandenburg) 67,5 (Plaue)           1. Brandenburger Nie-\nschnitt gehörenden Haupt- und                                                 derhavel:     Fahrter-\nNebenstrecken gemäß § 22.01                                                   laubnis\nBuchstabe a der Binnenschiff-                                                 Silokanal: Fahrverbot\nfahrtsstraßen-Ordnung       ein-\nschließlich Beetzsee-Riewend-                                              2. Plauer See und Brei-\nsee-Wasserstraße                                                              tingsee: Fahrverbot\nab Windstärke 4\nBeaufort\n3. Plauer See\na) Fahrverbot, wenn\nder Inhaber der\nCharterbescheini-\ngung nicht min-\ndestens 2 Tage\nFahrpraxis      seit\nAntritt der Fahrt\nnachweisen kann\nb) Durchfahrt von km\n63,2 bis km 67,0\nnur am jeweils\näußersten      Rand\nder Fahrrinne (Ton-\nnenstrich)\n4. Für Kreuzungsberei-\nche bei km 56 und\nkm 67 gilt zusätzlich:\nDas Überqueren der\nUHW ist nur erlaubt,\nwenn dies sicher\nmöglich ist. Der Inha-\nber der Charterbe-\nscheinigung hat sich\nvor dem Überqueren\nder UHW von der\nBeetzsee-Riewend-\nsee-Wasserstraße in\nRichtung Branden-\nburger Niederhavel\ntelefonisch mit der\nVorstadtschleuse\nBrandenburg in Ver-\nbindung zu setzen\nund zu erfragen, ob\ndie UHW frei ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                   227\nLfd. Nr.            Wasserstraße                        von (km)                  bis (km)        Beschränkungen\n7.3     UHW mit den zu diesem Ab-               67,5 (Plaue)            145,8 (Havelberg)    Fahrverbot bei Wasser-\nschnitt gehörenden Haupt- und                                                        ständen am Unterpegel\nNebenstrecken gemäß § 22.01                                                          Rathenow von mehr als\nBuchstabe a der Binnenschiff-                                                        130 cm\nfahrtsstraßen-Ordnung\n7.4     Untere Havel Mündungsstrecke            145,8 (Havelberg)       156,0 (Quitzöbel)    Fahrverbot bei Wasser-\nmit den zu diesem Abschnitt                                                          ständen am Unterpegel\ngehörenden Haupt- und Ne-                                                            Rathenow von mehr als\nbenstrecken gemäß § 22.01                                                            130 cm“.\nBuchstabe a der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung\n8. Anlage 7 Nr. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe b wird das Wort „Handfeuerlöscher“ durch die Wörter „trag-\nbare Feuerlöscher“ ersetzt.\nb) In Buchstabe e wird das Wort „Verbandskasten“ durch das Wort „Ver-\nbandkasten“ ersetzt.\nc) In Buchstabe i wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 5\noder 6“ ersetzt.\nArtikel 13\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}