{"id":"bgbl1-2006-5-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=49","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik","law_date":"2006-01-20T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":49,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                  213\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik*)\nVom 20. Januar 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                   1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nS. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                           3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-                     4. Umweltschutz,\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                 5. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnah-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                            men,\n6. Arbeitsorganisation; Information und Kommunika-\n§1                                         tion,\n7. Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                           8. Lagerung und Bearbeitung von Gütern,\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird                9. Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,\nstaatlich anerkannt.                                                  10. Container,\n11. Umschlags- und Versandpapiere,\n§2\n12. Umgang mit Gefahrgut.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                               §5\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                      Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nZielsetzung der Berufsausbildung\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                   dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,               von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-               liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des                 ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                 sonderheiten die Abweichung erfordern.\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\nren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist                                         §6\nauch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei-\nsen.                                                                                        Ausbildungsplan\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n§4                                   Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                 §7\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                           Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan-  den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\nzeiger veröffentlicht.                                             zusehen.","214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n§8                             schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Quali-\ntätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise\nZwischenprüfung\nbegründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        dass er logistische Prozesse berücksichtigen, Maßnah-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         men zur Werterhaltung und Mängelbeseitigung veranlas-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   sen und durchführen, Dokumente und Papiere bearbei-\nten sowie mit Gefahrgut umgehen kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-         (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-     den Prüfungsbereichen Güterumschlag, Lagerung und\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu           Güterkontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-     prüft werden. In den Prüfungsbereichen Güterumschlag\ndung wesentlich ist.                                         sowie Lagerung und Güterkontrolle sind insbesondere\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minu-     logistische Abläufe und fachliche Probleme mit verknüpf-\nten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die     ten informationstechnischen, technologischen und\npraktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in           mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten\nBetracht:                                                    und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesund-\nheits- und Umweltschutz, Einsatz von Arbeitsmitteln\n1. Durchführen einer Containerinspektion,                    sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2. Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probe-         Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,\nnahme,                                                   Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen\nberücksichtigt werden. Hierfür ist aus folgenden Gebie-\n3. Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme          ten auszuwählen:\noder\n1. im Prüfungsbereich Güterumschlag:\n4. Einlagern von Gütern.\na) Ladungsplanung,\nDer Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minuten\nAufgaben, die sich auf die praktischen Arbeitsaufgaben           b) Be- und Entladen von Transportmitteln,\nbeziehen, schriftlich bearbeiten. Durch die Durchführung\nder Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsab-         c) Umgang mit Containern,\nläufe planen, Arbeitsmittel, technische Unterlagen sowie         d) Ladungssicherung,\nInformations-, Kommunikations- und Dokumentations-\nsysteme nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum                 e) Umschlags- und Versandpapiere,\nGesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umwelt-\nf) Umgang mit Gefahrgut;\nschutz anwenden sowie kundenorientiert handeln kann.\n2. im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:\n§9                                 a) Ein- und Auslagerung,\nAbschlussprüfung\nb) Kontrolle und Dokumentation,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-          c) Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnah-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-             men;\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nwesentlich ist.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsaufgaben,           sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.\ndie aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen\nund mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie           (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden\ninnerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten      zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nhierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren\nGesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufga-         1. im Prüfungsbereich\nben kommen insbesondere in Betracht:                             Güterumschlag                               150 Minuten,\n1. Erstellen einer Ladungsplanung,                           2. im Prüfungsbereich\nLagerung und Güterkontrolle                  90 Minuten,\n2. Umschlagen von Gütern,\n3. im Prüfungsbereich\n3. Lagern von Gütern oder                                        Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n4. Behandeln von Gütern.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren            Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nDokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling       in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nzeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert    Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organi-       Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nsatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbst-     des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nständig planen und durchführen, Arbeitsmittel einsetzen,     reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nArbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren so-        entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nwie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-            zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                      215\n(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die                                        § 10\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nBestehende\n1. Prüfungsbereich                                                                Berufsausbildungsverhältnisse\nGüterumschlag                                50 Prozent,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. Prüfungsbereich                                                   dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nLagerung und Güterkontrolle                  30 Prozent,         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\n4. Prüfungsbereich                                                   schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.         Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen\nund schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus-                                       § 11\nreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nschriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht worden sein. Des Weite-                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nren darf weder in einer der Arbeitsaufgaben des prakti-              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nschen Teils noch in dem weiteren schriftlichen Prüfungs-             dung zum Seegüterkontrolleur vom 4. Februar 1975\nbereich eine ungenügende Leistung erbracht worden                    (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 55 des Gesetzes\nsein.                                                                vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), außer Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","216                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                     2                                            3                                     4\n1      Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften darstellen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              217\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\n5  Logistische Prozesse;        a) Einrichtungen von Häfen erläutern; Organisation,\nqualitätssichernde              Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren\nMaßnahmen                       im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden\n(§ 4 Nr. 5)                  b) Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen\nProzess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistun-\ngen unterscheiden                                           6\nc) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes-\nsen mitwirken\nd) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen\nund zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den\nSchnittstellen beitragen\ne) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen\nund Maßnahmen durchführen und veranlassen\nf) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich                          8\nanwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung\nvon Arbeitsabläufen beitragen\n6  Arbeitsorganisation;         a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nInformation und                 barkeit prüfen\nKommunikation                b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher,\n(§ 4 Nr. 6)                     rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin-\nlicher Vorgaben planen\nc) Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirt-\nschaftlichen und ökologischen Aspekten planen,\nArbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen\nd) Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen\ne) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse          8\nabstimmen und auswerten\nf) Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgen-\nden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch\nfremdsprachige, anwenden\ng) betriebliche Informations- und Kommunikationssyste-\nme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener\nVernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes\nbeachten, Daten pflegen und sichern\nh) Standardsoftware und betriebsspezifische Software\nanwenden\ni) fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprach-\nlich kommunizieren\nj) Auswirkungen von Informationen, Kommunikation,                           6\nKooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Be-\ntriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-\nachten\n7  Güterkontrolle und           a) handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei\nwerterhaltende                  Probenahme, Verwiegung und Vermessung güter-\nMaßnahmen                       spezifisch anwenden\n(§ 4 Nr. 7)                  b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur\n12\nProbenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung\nund Behandlung auswählen und anwenden\nc) Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaf-\nfenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren","218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\nd) Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung\nveranlassen und durchführen\n8\ne) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durch-\nführen\n8  Lagerung und                 a) Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur\nBearbeitung von Gütern          Lagerung vorbereiten\n(§ 4 Nr. 8)                  b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften\neinlagern\nc) warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von        12\nGütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren,\nMaßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und\ndurchführen\nd) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren\ne) rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbe-\nsondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten                           8\nf) Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen\n9  Ladungsplanung,              a) Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln\nUmschlag von Gütern          b) Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig\n(§ 4 Nr. 9)                     bereitstellen                                              12\nc) bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaf-\nfenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren\nd) Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter\nBerücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichts-\nverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschrif-\nten\n12\ne) Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen\nBestimmungen umschlagen\nf) Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern,\nVerschlussvorschriften anwenden\n10   Container                    a) Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnun-\n(§ 4 Nr. 10)                    gen unterscheiden\nb) Containerinspektionen durchführen, Mängel erken-\nnen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren                 16\nc) Container für die Verladung auswählen und für die\nAufnahme von Gütern vorbereiten\nd) Ladungen in Containern stauen\ne) Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Con-\ntainerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen\nf) Container siegeln\n12\ng) Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Container-\nterminals berücksichtigen\nh) Containerstaupläne anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              219\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\n11   Umschlags-                   a) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere\nund Versandpapiere              unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf\n(§ 4 Nr. 11)                    Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen\nb) Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und\n12\nPflichten der am Frachtgeschäft Beteiligten bearbei-\nten und weiterleiten\nc) Anträge für die Handhabung und Behandlung von\nGütern bearbeiten\nd) Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der\nZollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand-\nund Zolllagerverfahren\ne) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere\nunter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvor-\nschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen                    12\nf) Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie\nListen über spezielle Güter, erstellen\ng) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirt-\nschaftliche Vorschriften beachten\n12   Umgang mit Gefahrgut         a) Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entspre-\n(§ 4 Nr. 12)                    chend den Kennzeichnungen bewerten und beachten\nb) Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden\nc) Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren\nd) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen                            12\nund durchführen\ne) Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kenn-\nzeichnen, Beförderungsmittel plakatieren\nf) rechtliche Bestimmungen für den Transport von Ge-\nfahrgut anwenden"]}