{"id":"bgbl1-2006-5-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=42","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin","law_date":"2006-01-20T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":42,"num_pages":7,"content":["206                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin*)\nVom 20. Januar 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                   5. Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsab-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                          läufen, Arbeiten im Team,\nS. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-                 6. Information und Kommunikation,\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-                     7. Logistische Prozesse,\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-                 8. Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,\nrium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                        9. Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,\n10. Kundenorientierung und qualitätssichernde Maß-\n§1                                        nahmen,\nStaatliche                               11. Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                              Arbeiten,\nDer Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin                 12. Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und\nwird staatlich anerkannt.                                                  Betriebsstörungen.\n§2                                                               §5\nAusbildungsdauer                                            Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\nder Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\n§3                                   lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nZielsetzung der Berufsausbildung                        rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\nAbweichung erfordern.\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-                                          §6\nren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-                                        Ausbildungsplan\nmenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähi-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nnachzuweisen.\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§4\n§7\nAusbildungsberufsbild\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 durchzusehen.\n4. Umweltschutz,\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Zwischenprüfung\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan-  Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nzeiger veröffentlicht.                                             des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                  207\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-      Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-     wurde, zu berücksichtigen.\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-     den Prüfungsbereichen Nautik, Betriebstechnik sowie\ndung wesentlich ist.                                         Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-   Prüfungsbereichen Nautik und Betriebstechnik sind ins-\nden zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen und          besondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie            onstechnischen, technologischen und mathematischen\ninnerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minu-      Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei\nten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren       sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umwelt-\nGesprächsphasen bestehen kann. Für die praktischen           schutz, Einsatz, Pflege und Wartung von technischen\nArbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:             Einrichtungen und Anlagen sowie Kundenorientierung\n1. Pflegen, Warten und Instandhalten von Wasserfahr-         und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt wer-\nzeugen und deren Ausrüstung und                          den. Den Prüfungsbereichen sind folgende Gebiete zu-\ngrunde zu legen:\n2. Mitwirken beim Festmachen, Verholen und Führen\nvon Wasserfahrzeugen.                                    1. im Prüfungsbereich Nautik:\nIn insgesamt höchstens 120 Minuten soll der Prüfling             a) rechtliche Vorschriften,\nAufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die prak-          b) wasser- und hafenbauliche Anlagen,\ntischen Arbeitsaufgaben beziehen. Durch die Durchfüh-            c) Verkehrsgeographie,\nrung der praktischen Arbeitsaufgaben, deren Dokumen-\ntation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der                 d) Navigationshilfsmittel,\nschriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er         e) logistische Prozesse,\nArbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische\nf) fachspezifische Kommunikation;\nUnterlagen sowie Informations- und Kommunikations-\nsysteme nutzen, bei logistischen Prozessen mitwirken,        2. im Prüfungsbereich Betriebstechnik:\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz               a) Antriebstechnik,\nbei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssiche-\nrung und zur Kundenorientierung anwenden sowie seine             b) Manövriertechnik,\nVorgehensweise begründen kann.                                   c) Betriebsstörungen,\nd) seemännische Arbeiten,\n§9\ne) Be- und Entladung,\nAbschlussprüfung\nf) Sicherheitsvorschriften;\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-      3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die\nwesentlich ist.                                                  sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in     (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden\ninsgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe,        zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\ndie aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und       1. im Prüfungsbereich Nautik                    120 Minuten,\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie\ninnerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten      2. im Prüfungsbereich Betriebstechnik           120 Minuten,\nhierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren           3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nGesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufga-             und Sozialkunde                              60 Minuten.\nbe kommt insbesondere in Betracht:\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nFühren von Wasserfahrzeugen.                                 Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Doku-       in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nmentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zei-        Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\ngen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert       Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logisti-      des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nscher und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und      reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-\ndurchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maß-      sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei          fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nder Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie               (6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die\nseine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren            Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Wasserfahrzeuge los-,\n1. Prüfungsbereich Nautik                        40 Prozent,\nfestmachen und manövrieren, technische Einrichtungen\nbedienen, überwachen, pflegen und warten, seemänni-          2. Prüfungsbereich Betriebstechnik               40 Prozent,\nsche Arbeiten ausführen sowie mit Rettungsmitteln und        3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\npersönlicher Schutzausrüstung umgehen kann. Bei der              und Sozialkunde                              20 Prozent.","208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen              fer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr\nTeil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung            anzuwenden.\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nwurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen                                        § 11\nTeils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leis-\nBestehende Berufausbildungsverhältnisse\ntungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftli-\nchen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leis-              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ntungen erbracht worden sein.                                      dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\n§ 10                                    Vertragsparteien dies vereinbaren.\nNichtanwenden von Vorschriften\n§ 12\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbil-                                      Inkrafttreten\ndungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschif-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              209\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Berufsbildung,                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht            Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                        meidung ergreifen                                    zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\n5  Planen, Vorbereiten          a) Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit\nund Kontrollieren von           prüfen\nArbeitsabläufen,             b) Arbeitschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel\nArbeiten im Team                zusammenstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Dokumentationen erstellen                                   6\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ne) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher,\nrechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin-\nlicher Vorgaben planen\nf) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\ngemeinsam abstimmen und auswerten\n4\ng) Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungs-\nmöglichkeiten anwenden\n6  Information und              a) Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten\nKommunikation                   Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen\n(§ 4 Nr. 6)                     geben und entgegennehmen\nb) Grundlagen des Funkverkehrs anwenden\n12\nc) Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaf-\nfen, bewerten und nutzen\nd) Vorschriften zum Datenschutz beachten\ne) Daten erfassen, sichern und pflegen\nf) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationstechniken bearbeiten\n6\ng) Sachverhalte darstellen, deutsche und englische\nFachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen\n7  Logistische Prozesse         a) Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im\n(§ 4 Nr. 7)                     gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern\nb) Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess\nmit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unter-\nscheiden\nc) Verwaltung des Hafens erläutern\nd) Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und\n10\nBesonderheiten unterscheiden\ne) An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie\nBegleitpapiere überprüfen\nf) Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankla-\ndungen und Container unter Berücksichtigung ihrer\nBesonderheiten unterscheiden\ng) Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen\nh) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsat-\nzes unterscheiden\ni) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes-                      4\nsen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Ab-\nweichungen Maßnahmen ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              211\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\n8  Führen von Hafenfahr-        a) Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, fest-\nzeugen im Einsatzgebiet         machen und verholen\n(§ 4 Nr. 8)                  b) Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vor-\nschriften steuern\nc) Person-über-Bord-Manöver ausführen\nd) An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und\nunter Aufsicht durchführen\ne) Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln\nund berücksichtigen\n22\nf) Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedie-\nnen\ng) Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und\nLandmarken sowie wasserbauliche Anlagen unter-\nscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen\nberücksichtigen\nh) Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und\nSchifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzge-\nbiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und\nanwenden\ni) Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und\nkoppeln\nj) Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen\nk) An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang\nunter Aufsicht durchführen                                              22\nl) Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrier-\nverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen\nm) Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwa-\nchen\n9  Rechtliche Voraus-           a) Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nauti-\nsetzungen des Schiffs-          schen und technischen Betrieb beachten, bei fehler-\n4\nbetriebes                       haften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergrei-\n(§ 4 Nr. 9)                     fen\nb) Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen\nanwenden\nc) Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den                       10\nTransport von Gütern und die Beförderung von Perso-\nnen, anwenden\n10   Kundenorientierung           a) Gespräche kundenorientiert führen                           8\nund qualitätssichernde\nMaßnahmen                    b) Kundenwünsche beachten\n(§ 4 Nr. 10)                 c) qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung\nbeitragen                                                                8\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsab-\nläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n11   Pflege, Wartung              a) Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen,\nund Instandhaltung,             Betriebsstoffe übernehmen\nseemännische Arbeiten        b) Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Be-\n(§ 4 Nr. 11)                                                                               12\nstimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes\nbeachten\nc) seemännische Gebrauchsknoten einsetzen","212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                      4\nd) Werkstoffe bearbeiten\ne) Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertau-\nwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen\nf) Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach                        12\nVorschriften pflegen und warten\ng) Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägi-\nger Vorschriften einsetzen\n12   Verhalten bei besonderen     a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen\n4\nUmständen, Havarien             verwenden\nund Betriebsstörungen\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten,\nMaßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durch-\nführen\nc) Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbeson-                      12\ndere bei Havarien und Bränden, ergreifen\nd) verunglückte Personen retten und Maßnahmen der\nersten Hilfe durchführen"]}