{"id":"bgbl1-2006-5-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":5,"date":"2006-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG","law_date":"2006-01-14T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":2,"num_pages":40,"content":["166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Feststellung der Satzung\nder Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG\nVom 14. Januar 2006\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nFeststellung der Satzung\nDie Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pen-\nsionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des\n§ 17 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).\n§2\nSatzungsänderungen\nDie nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im\nWege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung\nder für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvor-\nschriften geändert werden.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.\nBerlin, den 14. Januar 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                              167\nSatzung\nder Pensionskasse\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln\nvom 12. September 1958\nin der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung\nI. Allgemeines                                d) ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1\nbis 7),\n§1                                  e) Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglie-\nder sind.\nRechtsform und Sitz der Kasse\n(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:\n(1) Die Kasse führt die Firma „Pensionskasse Deutscher\na) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich\nEisenbahnen und Straßenbahnen VVaG“ und hat ihren Sitz in\ngemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des\nKöln. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitig-\nRentenfalls,\nkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.\nb) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die\n(2) Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.               gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des\nRentenfalls, und\n§2                                  c) außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29\nAbs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des\nZweck der Kasse\nRentenfalls,\n(1) Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeit-     d) Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der\nnehmer der beteiligten Arbeitgeber in Ergänzung der gesetzli-            Kasse ausgeschieden ist.\nchen Rentenversicherung sicherzustellen. Soweit die Abteilun-\ngen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeiträge der Arbeitnehmer            (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d)\nvorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Ver-         beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahme-\nsorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG          scheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.\numfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvo-\nraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des                                          § 2b\nEinkommensteuergesetzes zu erfüllen.\nBegriffe\n(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem\n1. Januar 2002 den beteiligten Arbeitgebern und deren Arbeit-           (1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet\nnehmern für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Alters-      wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8,\nversorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beiträge             sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.\nnach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom                   (2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwen-\n26. Juni 2001 einen förderungsfähigen Durchführungsweg               det wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentli-\nbereitzustellen.                                                     chen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der\n(3) Die Kasse kann für die beteiligten Arbeitgeber die Durch-     beteiligten Arbeitgeber.\nführung betrieblicher Versorgungszusagen übernehmen, wenn\ndiese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem Kuratori-                                         §3\num der Kasse gebilligt worden ist. Hierbei können auch Versor-\ngungsberechtigte der beteiligten Arbeitgeber betreut werden,                                 Verhältnis der Kasse\ndie nicht Mitglieder der Kasse sind. Die Kasse ist in den in Satz 1                zu anderen Versorgungseinrichtungen\nund 2 genannten Fällen nicht Schuldner der Versorgungsleistun-          (1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen\ngen; die Finanzierung der zusätzlichen Versorgungsleistungen         Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem\nist allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers. Die Ein-   Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitneh-\nzelheiten der von der Kasse zu übernehmenden Aufgaben sind           mer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben\nvertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung zu verpflichten,   werden. Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung\ndie der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden               des betroffenen Arbeitnehmers. Von anderen Versorgungsein-\nzusätzlichen Verwaltungskosten durch eine angemessene Pau-           richtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachver-\nschale abzugelten.                                                   sicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitig-\nkeit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versor-\n§ 2a                                 gungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszei-\nten zur Kasse angerechnet werden.\nMitgliedschaft                               (2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbestän-\n(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss          den anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen\neines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Ab-           übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der\nschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer             übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist. Sie kann in\nbzw. sonstigen Versicherten begründet.                               solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der\nübernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliederver-\n(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:                        tretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über\na) natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),     etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des über-\nnommenen Bestandes zu beschließen hat. Solche Beschlüsse\nb) Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse       bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums\ngemäß § 7 zugeführt werden,                                      und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nc) sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G            (3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung\nder Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,                            des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.","168                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nII. Die beteiligten Arbeitgeber                          zunehmen. Ebenso regeln sie den Verkehr der Kasse mit den\nArbeitnehmern und deren Hinterbliebenen. Sie haben die Beiträ-\nge einzuziehen und an die Kasse abzuführen. Soweit sie Kas-\n§4                               senleistungen auszahlen, haben sie die dadurch entstehenden\nKosten zu tragen.\nBeitrittsrecht\n(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Kasse alle von ihr\n(1) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber alle juristi-\nverlangten Auskünfte sachgemäß und wahrheitsgetreu zu ertei-\nschen und natürlichen Personen beitreten, die Eigentümer,\nlen und dem Vorstand oder seinen Beauftragten die erforderli-\nPächter oder Betriebsführer von Eisenbahnen, Straßenbahnen,\nchen Unterlagen vorzulegen.\nSchienenwegen oder sonstigen Verkehrs- und Versorgungs-\nbetrieben sind. Als beteiligte Arbeitgeber können der Kasse           (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in\nauch juristische und natürliche Personen beitreten, die verkehrs-  einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach\nund versorgungsbetriebstypische Serviceleistungen (z. B. Reini-    den Abteilungen der Kasse, bis spätestens zum 15. Februar des\ngung, Werkstätten, Bewachung, Fahrgastkontrollen, u. Ä.) er-       Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu\nbringen, sofern mindestens 65 v. H. ihres Jahresumsatzes aus       melden,\nServiceleistungen für an der Kasse beteiligte Verkehrs- und Ver-\nsorgungsunternehmen nach Satz 1 erzielt werden. Wird in einem      1. die Höhe des Gesamtjahresbeitrags,\nKalenderjahr der Prozentsatz des Jahresumsatzes von 65 v. H.       2. die Höhe des für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche\nunterschritten, so dürfen der Kasse von diesem beteiligten             Altersversorgung nach den Bestimmungen des Altersvermö-\nArbeitgeber nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres keine          gensgesetzes vom 26. Juni 2001 erbrachten Anteils an dem\nArbeitnehmer mehr zugeführt werden.                                    Gesamtjahresbeitrag,\n(1a) Der Beitritt kann auf die Abteilung Z 2002 beschränkt     3. die Höhe des Anteils der erbrachten Beiträge, die\nwerden. In diesem Fall finden die für die anderen Abteilungen der\nKasse geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5              a) aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkom-\nAbs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden           men erbracht wurden,\nauf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002\nbeschränkt haben, und auf die bei diesen Arbeitgebern in der           b) aus steuerfreiem Einkommen (§ 3 Nr. 63 EStG) erbracht\nAbteilung Z 2002 begründeten Versicherungsverhältnisse keine               wurden,\nAnwendung.                                                             c) aus pauschal versteuertem Einkommen (§ 40b EStG) er-\n(2) Der Beitritt kann auf einen Teilbetrieb beschränkt werden.         bracht wurden.\nAus besonderen Gründen, insbesondere wenn für einen Teil der\nArbeitnehmer bereits eine besondere Versorgungsregelung\n§6\nbesteht, kann der Beitritt auch auf einen bestimmten Personen-\nkreis beschränkt werden. Wird durch die Beschränkung des Bei-                       Ausscheiden von Arbeitgebern\ntritts das Versicherungsrisiko erhöht, so ist der beitretende\nArbeitgeber zu verpflichten, zum Ausgleich des erhöhten Risikos       (1) Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflich-\nbesondere Zahlungen zu leisten.                                    tung zur Zuführung weiterer Arbeitnehmer befreien, wenn ein\nwichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der Zuführungs-\n(3) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber ferner alle    pflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend\njuristischen und natürlichen Personen beitreten, auf die im Wege   sicher feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauer-\ndes Teilbetriebsübergangs, der Abspaltung oder auf ähnliche        haft vorliegt. Bis zur Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehö-\nWeise ein Teil der Arbeitnehmer von Arbeitgebern im Sinne des      renden Versicherungsverhältnisse bleibt der Arbeitgeber weiter-\nAbsatzes 1 übergegangen sind; der Beitritt ist in diesen Fällen,   hin Mitglied der Kasse.\nsoweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt\nsind, auf den übergegangenen Personenkreis zu beschränken.            (2) Die Arbeitgeber können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist\nvon einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.\n(4) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber auch die für\ndie beteiligten Arbeitgeber (Abs. 1) tätigen Verbände beitreten.      (3) In besonderen Fällen kann eine Entlassung aus der Mit-\ngliedschaft ohne Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der\n(5) Der Beitrittsvertrag bedarf der Genehmigung des Kuratori-  Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig sicher-\nums.                                                               stellt. Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratori-\nums.\n§5                                  (4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten\nArbeitgebers endet seine Mitgliedschaft mit dem Beginn der\nPflichten der beteiligten Arbeitgeber                Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen\n(1) Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirk-  über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.\nsamkeit des Beitritts ab bei der Neueinstellung von Arbeitneh-\n(5) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\nmern diese zum Beitritt zu der Kasse zu verpflichten, sobald und\nmögen eines beteiligten Arbeitgebers beantragt, so endet die\nsoweit eine Versicherungspflicht nach dieser Satzung vorliegt.\nMitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Eröffnungsbeschlusses\nDas Kuratorium kann einen Arbeitgeber im Einzelfalle von dieser\noder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.\nVerpflichtung freistellen, wenn ein Arbeitnehmer die Nichtzufüh-\nrung schriftlich beantragt, der entweder einer anderen Pensions-      (6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmäßi-\noder Versorgungskasse angehört oder einem Versorgungstarif-        gen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die Mit-\nvertrag unterliegt, der die Nichtzuführung auf Antrag zulässt.     gliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos gekündigt\nÜber die Zuführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen      werden.\nArbeitnehmer sind Einzelheiten in dem Beitrittsvertrag zu regeln.\nWeigert sich ein zuführungspflichtiger Arbeitnehmer, den Antrag\nauf Aufnahme zu stellen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, als                                  § 6a\nAbgeltung die Beiträge zu zahlen, die als Arbeitgeberbeiträge zu\nAuseinandersetzung\nzahlen wären, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse ge-\nworden wäre. Eine Erstattung der Abgeltung ist ausgeschlossen.                     mit ausscheidenden Arbeitgebern\n(2) Die Arbeitgeber haben alle Änderungen ihrer Betriebs-         (1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so\noder Rechtsform unverzüglich der Kasse mitzuteilen.                findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen\nversicherungstechnischen Berechnungen werden von dem\n(3) Die Arbeitgeber haben die örtlichen Geschäfte der Kasse    ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse\nmit Einschluss der vom Vorstand oder Kuratorium angeordneten       durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Be-\nErhebungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wahr-       rechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                         169\n(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber                                          §8\nmit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen An-\nsprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versiche-                                Versicherungsberechtigung\nrungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den über-        Der Kasse können außerdem zugeführt werden\nnehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger\na) die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer\na) das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Aus-           der Arbeitgeber,\nscheiden fortfallenden laufenden Renten,\nb) die Arbeitnehmer der Kasse,\nb) 90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden akti-\nven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.                          c) die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen\nVerbände.\nWird die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung der Arbeitneh-\nmer verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versiche-          Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert\nrungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37.                                 werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versiche-\nrungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten\n(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem\nArbeitgebers.\nArbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch\ndie Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu\nzahlen                                                                                              §9\na) den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungs-                    Ende der ordentlichen Mitgliedschaft\nverhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflich-\nten,                                                                (1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten\nArbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitge-\nb) den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die         bers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen.\nfür die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegange-         Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem\nnen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.                Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers\n(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers        (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden\nauf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass         des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versi-\ndie Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so        cherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e\nwerden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des           Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitge-\nFehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitge-      ber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mit-\nber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwart-         glieder im Sinne dieser Satzung.\nschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versiche-              (2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die\nrungsbestandes an die Kasse zu zahlen.                               Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der\nArbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt.\nDagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der\nArbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll\nIII. Die Arbeitnehmer                               erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenan-\nspruch gegen die Kasse besteht.\n§7                                    (3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist,\nVersicherungspflicht                          ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mit-\ngliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die\n(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht        Kündigung bei der Kasse eingeht.\nunter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeit-\nnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäf-         (4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht,\ntigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können        wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten\nder Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.                Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhe-\nstandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange\n(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden                       dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhe-\nstandsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu\na) Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet         150 Tagen ist unschädlich.\nhaben,\nb) Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis\n§ 10\nzur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 12\nAbs. 1 für Abteilung A) nicht erfüllen können; frühere Versiche-                        Versicherungsarten\nrungsverhältnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden,\nsind zu berücksichtigen,                                            (1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der\nAbteilung A bleiben in der Abteilung A, die als geschlossener\nc) Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonsti-     Bestand weitergeführt wird.\nger Bestimmungen von der Zusatzversicherung ausgeschlos-\nsen sind.                                                           (2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die\nAbteilung A 2000 statt.\n(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf\nZuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur           (3) Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die\nmit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die               Abteilung Z 2002 statt. Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist\nKasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversi-         unabhängig von der Mitgliedschaft in den Abteilungen A oder\ncherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen          A 2000 und besonders zu beantragen.\noder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhän-\ngig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsma-           (4) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsan-\nthematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden.            sprüche gegen sich selbst eingeräumt, so kann er die Versiche-\nDie Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgel-       rung in Abteilung A bzw. A 2000 bei der Kasse als Rückversiche-\ntungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der            rung durchführen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die\nKasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde           Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten; andererseits werden die\nbedarf.                                                              Kassenleistungen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den\nArbeitgeber gezahlt. Weist der Arbeitnehmer nach, dass der\n(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres        Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfüllt,\neingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von          so hat die Kasse die Kassenleistungen an den Arbeitnehmer\nder Zuführungspflicht befreit werden.                                auszuzahlen.","170                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n§ 11                                    b) das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von\n35 Jahren haben,\nÄrztliche Untersuchung\nbei der Aufnahme und Risikozuschlag                       c) das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von\n35 Jahren haben und als Schwerbehinderter im Sinne des\n(1) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine             Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,\nZuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des\nArbeitgebers oder von einem beamteten Arzt abgegebenes Gut-             d) das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos\nachten über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefor-                im Sinne des SGB sind und innerhalb der letzten einein-\ndert werden und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags                halb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen\nzum Beitrag (Risikozuschlag) abhängig gemacht werden. Die                  arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten\nHöhe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem               Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, in den letzten zehn\nErgebnis der Gesundheitsprüfung. Der Risikozuschlag wird bei               Jahren vor der Antragstellung acht Jahre Beiträge entrich-\nder Rentenberechnung für den Arbeitnehmer nicht berücksich-                tet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor\ntigt. Der Risikozuschlag fällt fort oder vermindert sich entspre-          dem 1. Januar 1952 geboren sind,\nchend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine            e) voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vor-\nwesentliche Besserung des Gesundheitszustandes die die                     schriften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43\nGefahr der Dienstunfähigkeit erhöhenden Umstände ganz oder                 SGB VI) sind,\nteilweise entfallen sind. Den Risikozuschlag sowie die Kosten für\ndie notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der               f) teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl.\nArbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile           § 240 SGB VI) sind,\nrichten sich nach dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgebli-          g) die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbes-\nchen satzungsmäßigen Verhältnis von Arbeitgeberbeitrag und                 serung der betrieblichen Altersversorgung erfüllen;\nArbeitnehmerbeitrag.\nC nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung\n(2) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebens-             des 60. Lebensjahres, wenn sie\njahr vollendet haben, zur Abteilung Z 2002 kann die Kasse von\nden in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der                  a) infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen\nbeteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Fällen        Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der\nauf ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheits-             Erfüllung ihrer zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen\nrisiken des angemeldeten Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit                 dauernd unfähig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber\ngesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht entgegenstehen;                  nicht anderweitig beschäftigt werden,\nder zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet,             b) infolge Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes ihres\nden Arbeitgeber bezüglich der Meldung von derartigen Gesund-               Arbeitgebers entlassen werden, obwohl ihr Beschäfti-\nheitsrisiken von einer eventuell bestehenden Geheimhaltungs-               gungsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrages oder sons-\npflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist dieser             tiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund\nUmstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen.                         gekündigt werden kann.\nIn sämtlichen Fällen des Absatzes 1 Buchstabe A gelten die Vor-\nschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), die eine\nI V. D i e V e r s i c h e r u n g s -              vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Rente gestatten,\nbedingungen der Abteilung A                               sowie die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung\n(SGB VI) über die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ent-\nsprechend. Wird von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnah-\n1. Die Versicherungsleistungen                      me einer Rente Gebrauch gemacht, findet die Rentenabschlags-\nregelung des § 16 Abs. 1a, auch in den Fällen der stufenweisen\nAnhebung der Altersgrenzen, Anwendung. Ebenso findet die\n§ 12                                Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a Anwendung, wenn\nVoraussetzungen des Rentenanspruchs                     eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B b) oder Buchstabe B g) vor\nVollendung des 65. Lebensjahres oder eine Rente nach Satz 1\n(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch        Buchstabe B c) vor Vollendung des 63. Lebensjahres in An-\nauf eine Rente                                                      spruch genommen wird.\nA nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das         Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversiche-\n65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine               rung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Vorausset-\na) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,             zungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte\nb) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach   Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung\n§ 236 SGB VI als Vollrente,                                  oder Dienstunfähigkeit zu gewähren, wenn diese bereits sechs\nMonate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder\nc) Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach         Gehaltszahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.\n§ 236a SGB VI als Vollrente,\n(2) Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g)\nd) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-     1. Alternative und B b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis\nleute nach § 40 SGB VI als Vollrente,                        zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung\ngegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn\ne) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-\ndie Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung\narbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,\n(vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird. Hierbei\nf) Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,     werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Er-\nwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätig-\ng) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung          keiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des\nnach § 43 SGB VI,                                            Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder\nh) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-        Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit\nfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten;                        den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist\nverpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung\nB nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne       oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang\nin der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein       überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.\noder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen,                       (2a) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12\nAbs. 1 Satz 1 A g) 2. Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative\na) das 65. Lebensjahr vollendet haben,                          und f) wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                           171\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet,       ist, zur Dienstleistung in einer anderen Dienststellung aber noch\nsoweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsent-    im Stande ist, ist verpflichtet, eine solche anderweitige Tätigkeit\ngelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen            bei seinem Betrieb anzunehmen, wenn ihm die Annahme zuge-\nwerden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des      mutet werden kann, ihm die Kosten eines etwaigen Umzuges\nmonatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versi-        erstattet werden und ihm die Annahme der neuen Tätigkeit ohne\ncherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des   unüberwindbare erhebliche wirtschaftliche Schädigungen mög-\nRentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des    lich ist.\nRentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils\nmaßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI              (2) Soweit der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des\n(prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) ange-         Absatzes 1 erfüllt, durch die Übernahme einer anderen Tätigkeit\npasst.                                                             den durch Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen begründe-\nten Anspruch auf eine mindestens zwei Jahre versicherte\nFür eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs-       Gehalts- oder Lohngruppe verliert, erhält er einen Gehalts-\nminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen          zuschuss; es sei denn, dass er sich die Dienstunfähigkeit vor-\ngleich der Bezug von                                               sätzlich oder bei arbeitsrechtlich nicht zulässiger Nebenarbeit\nzugezogen hat oder diese auf einen Unfall zurückzuführen ist,\n1. Vorruhestandsgeld,\nder in einem fremden, eigenen oder Familienbetrieb, bei Berufs-\n2. Krankengeld,                                                    sport, bei schuldhafter Beteiligung an Schlägereien oder bei\neiner strafbaren Handlung eingetreten ist.\na) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die\nnach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder                (3) Als Gehaltszuschuss wird der Unterschiedsbetrag ge-\nzahlt, der zwischen dem Grundgehalt oder der Grundvergütung\nb) das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet\nund dem Ortszuschlag der Stufe 2 der alten Gehaltsgruppe oder\nwird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden\ndem alten Monatstabellenlohn und dem jeweiligen monatlichen\nist,\nGesamtarbeitsentgelt aus der neuen Tätigkeit für die regelmäßi-\n3. Versorgungskrankengeld,                                         ge Arbeitszeit besteht. Der Gehaltszuschuss darf jedoch die\nRente, die gemäß § 12 Abs. 1 C a) im Zeitpunkt des Beginns des\na) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die  Gehaltszuschusses zu zahlen wäre, nicht übersteigen.\nnach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder\n(4) Auf den Beginn und das Ende sowie auf das Ruhen und\nb) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme           die Kürzung des Anspruchs auf Gehaltszuschuss sind die\ngeleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente       Bestimmungen für die Rente entsprechend anzuwenden. Der\nerzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde     Gehaltszuschuss fällt außerdem fort, sobald der Arbeitnehmer\nliegt,                                                      wieder seine alte Gehalts- oder Lohngruppe oder den alten\n4. Übergangsgeld,                                                  Monatstabellenlohn erreicht.\na) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt\noder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder                                                    § 14\nb) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet                                    Sterbegeld\nwird, und\n(1) Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit,\n5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialge- erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hin-\nsetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des          terbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in\nArbeitslosengelds.                                             Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.\nBei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende    Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepart-\nmonatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berück-         ner zu. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der\nsichtigen.                                                         Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitneh-\nmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist. Dabei soll in\n(3) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall  erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich\ndurch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversi-   die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit\ncherung eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die           getragen hat.\nPflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis erlitten\nwurde.                                                                (2) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit,\nohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält\n(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht,     diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung\nwenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbs-     getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen\nminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vor-    der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zuge-\nsätzlich zugefügt hat.                                             standen hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen\n(5) Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn     Bestattungskosten. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind,\nsich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsmin-       kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestat-\nderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zuge-       tungskosten erhöht werden.\nzogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen          (3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überle-\noder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen      bende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an\ndes Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person        Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufstei-\ndes Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches        genden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie\nUrteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwie-     seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur\ngend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hin-      häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben.\nterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach          Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im\nAnhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung           Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der\ndiesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.                   gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.\n§ 13                                                                § 15\nGehaltszuschuss                                         Anspruchsberechtigte Hinterbliebene\n(1) Ein Arbeitnehmer, der nach einer Wartezeit von 60 Bei-         (1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so\ntragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres infolge           haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente\neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\nkörperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner zuletzt a) die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres\nausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig geworden              des Arbeitnehmers geschlossen war,","172                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nb) der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjah-            (1a) Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Fällen von\nres geschlossen war und der Tod der Arbeitnehmerin nach          dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente\ndem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der Arbeitneh-    Gebrauch gemacht, so wird der für die Versichertengemein-\nmerin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch     schaft hierdurch entstehende Nachteil dadurch ausgeglichen,\ndes Witwers auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe      dass für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer die\nvor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin           Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, ein dauerhafter versiche-\ngeschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der         rungsmathematischer Abschlag von dem Teil der Rente erfolgt,\nFamilie überwiegend bestritten hat,                              der auf Beiträgen beruht, die für die Zeit nach dem 31. Dezember\nc) eine frühere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitneh-     1999 entrichtet wurden; dies gilt auch in den Fällen der stufen-\nmers, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer geschieden, für nich-       weisen Anhebung der Altersgrenzen. Die Höhe des versiche-\nrungsmathematischen Abschlags beträgt 0,15 v. H. je Monat der\ntig erklärt oder aufgehoben ist, wenn der Arbeitnehmer zur\nvorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung\nZeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 gelten-\nden Rechts Unterhalt zu leisten hatte,                           des 65. Lebensjahres bzw. der Inanspruchnahme der Erwerbs-\nminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres. In den\nd) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder        Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für\ndes Arbeitnehmers,                                               Schwerbehinderte beträgt der Rentenabschlag jedoch höchs-\ne) die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder.                    tens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die\nSchwerbehinderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) ver-\nIst die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des            ursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig. In den Fällen\nArbeitnehmers geschlossen, so ist die Hinterbliebenenrente zu        der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung\ngewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine            vor Vollendung des 63. Lebensjahres beträgt der Rentenab-\nvöllige oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkünfte der        schlag ebenfalls höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x\nWitwe sind im angemessenen Umfange anzurechnen.                      30 Monate); ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall\n(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollstän-\neines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche-      dig.*)\nrung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht              (2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Arbeitnehmer das\nzur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde.       45. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Monatsrente mindes-\n(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für       tens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnitt-\ndiejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vor-       lich versicherten Einkommens, sofern nicht für den Arbeitneh-\nsätzlich herbeigeführt haben.                                        mer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.\n(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,                       (3) Sind für den Arbeitnehmer freiwillige Beitragszuschläge\nentrichtet worden, so werden für sie jährliche Steigerungsbe-\n1. wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es       träge gemäß § 36 Abs. 2 gewährt.\nsei denn, dass sie\n(4) Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen\na) über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs-      worden sind und die Wartezeit vollendet haben, bleibt die bis zu\nausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht       diesem Zeitpunkt nach den alten Versicherungsbedingungen\nvollendet hat oder                                          erworbene Anwartschaft erhalten, wenn diese günstiger ist als\nb) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan-     die nach § 16 Abs. 1 berechnete Anwartschaft; für Arbeitnehmer,\nde ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand      deren anrechnungsfähige Mitgliedszeit am 30. Juni 1967 weni-\nbereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden       ger als zehn Jahre beträgt, gilt jedoch Folgendes:\nhat oder                                                                                                          nur\nc) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förde-        Die Anwartschaft beträgt              folgenden Hundertsatz\nrung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,               bei einer Beitragszeit von                   der nach den\nweniger als … Jahren          alten Versicherungsbedingungen\n2. wenn die Waise erst für ehelich erklärt, an Kindes statt oder                                                 errechneten Werte\nals Pflegekind angenommen worden ist, nachdem der Arbeit-\nnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder in den Ruhe-                        6                                   50\nstand versetzt war,                                                                7                                   60\n3. wenn sie Kind einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig eheliches                       8                                   70\nKind des hinterbliebenen Ehemannes ist oder dessen rechtli-\nche Stellung hat oder ihr Unterhalt aus sonstigen Gründen                          9                                   80\nnicht überwiegend von der Verstorbenen bestritten worden                          10                                   90\nist.\nFür die Versicherungszeit nach dem 30. Juni 1967 werden zu\n(5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2        den nach Satz 1 erhaltenen Anwartschaften monatliche Steige-\noder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und          rungsbeträge in Höhe von 1,25 v. H. der seit dem 1. Juli 1967\nder Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise       entrichteten Beiträge bzw. in Höhe von 1,13 v. H. der seit dem\nbewilligen.                                                          1. Januar 2000 entrichteten Beiträge gewährt. Ab dem 1. Januar\n(6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versiche-            2002 zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) ste-\nrungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis    hen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.\nzum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.\n*) Übergangsregelungen zu § 16 Abs. 1a:\n§ 16                                  1. Für vor dem 1. Januar 1942 geborene Arbeitnehmer, die (1) bei Ren-\ntenbeginn mindestens 540 Beitragsmonate in der gesetzlichen\nHöhe der Versichertenrente                             Rentenversicherung und mindestens 300 Beitragsmonate in der\nPensionskasse erfüllt haben, oder die (2) bei Rentenbeginn mindes-\n(1) Die Monatsrente beträgt, vorbehaltlich eines Rentenab-               tens 480 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, finden\nschlags nach § 16 Abs. 1a, 1,25 v. H. der Summe der bis zum                 die Rentenabschläge nach § 16 Abs. 1a keine Anwendung.\n31. Dezember 1999 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichte-              2. Für Arbeitnehmer, die (1) vor dem 11. Oktober 1942 geboren wor-\nten Beiträge und 1,13 v. H. der Summe der ab dem 1. Januar                  den sind und (2) am 10. Oktober 1997 anerkannt schwerbehindert,\n2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge;                  berufs- oder erwerbsunfähig waren und (3) bei Rentenbeginn min-\nzugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Bei-             destens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben\nträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Im Falle            sowie (4) mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten\neiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240                   in der gesetzlichen Rentenversicherung belegt haben, finden die\nSGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1            Anhebung der Altersgrenze sowie die Rentenabschlagsregelung\ndes § 16 Abs. 1a keine Anwendung, wenn die anerkannte Schwer-\nergebenden Rente.                                                           behinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Rentenbeginn\nvorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                           173\n(5) Bei Arbeitnehmern, deren Versicherungsverhältnis auf       § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach\nGrund eines Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf         § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach\ndie Kasse übergeleitet wurde, beträgt die Monatsrente für die     § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist,\nVersicherungszeit bei der anderen Versorgungseinrichtung          berechnet.\na) 1,25 v. H. der Summe der auf die Kasse übergeleiteten Bei-\nträge,                                                                                         § 17\nb) 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen\nEntgelte, von denen während der Zeit der Pflichtversicherung                          Erhöhung laufender\nUmlagen, aber keine Beiträge entrichtet worden sind.                           Renten durch Kapitaleinzahlung\n(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsmin-       Die laufenden Renten können jederzeit durch Einzahlung des\nderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-   notwendigen Deckungskapitals um einen unveränderlichen Jah-\ngeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das    resbetrag erhöht werden. Die Grundsätze für die Berechnung\nArbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teil-   des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhörung\nweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.             eines Sachverständigen fest. Der Beschluss bedarf der Geneh-\nmigung durch die Aufsichtsbehörde.\n(7) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente\nwegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige\nAnspruch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in der                                        § 18\nam 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der PK-Satzung bis\nzur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraus-                    Laufzeit der Versichertenrenten\nsetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maß-\ngebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen        (1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die\nAnspruch nach Ablauf der Frist.                                   Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer\nüber den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch\n(8) Im Falle einer Rente nach § 12 Buchstabe B g) errechnet    auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt\nsich die Rente lediglich aus den für den Arbeitnehmer nach dem    die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Kranken-\n17. Mai 1990 entrichteten Beträgen.                               geld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur\nHinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des\n§ 16a                              Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt\noder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitneh-\nVersichertenrente                        mer das 65. Lebensjahr vollendet hat.\nauf Grund des Betriebsrentengesetzes\n(2) Die Rente fällt fort\n(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974\naber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines            a) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt,\n35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden,\nauf Grund dessen er                                               b) wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres\nbei einem Arbeitgeber wieder eingestellt wird,\na) seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch densel-\nben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversi-    c) wenn ein wieder dienstfähig gewordener Arbeitnehmer eine\nchert gewesen ist oder                                           ihm angebotene zumutbare Stellung ablehnt,\nb) – wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne       d) bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfähigkeit wie-\nUnterbrechung bestanden hatte – seit mindestens drei Jah-        derhergestellt ist, der Arbeitnehmer wieder beschäftigt wird\nren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder des-         oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die Dienstunfähigkeit\nsen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,               bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente\nwird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversi-     verlängert werden,\ncherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsver- e) mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine\nhältnisses wie folgt berechnet:                                       Kapitalabfindung gezahlt worden ist,\n1. Für je zwölf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b)\nf) mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, von\nmaßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmo-\ndessen Beginn an eine Zusatzversorgungseinrichtung des\nnate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente\nöffentlichen Dienstes auf Grund eines Beitragsüberleitungs-\n0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens im Sinne von\nabkommens infolge Überleitung von Beiträgen durch die\nNr. 2 gewährt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwölf\nPensionskasse zur Zahlung einer Versorgungsrente oder\nBeitragsmonaten bleibt bei der Berechnung unberücksich-\neiner Versicherungsrente verpflichtet ist.\ntigt.\n2. Versicherungsfähiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist       Bleibt in den Fällen b und d das versicherungsfähige Einkommen\ndas versicherungsfähige Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1     der neuen Stellung hinter dem der alten Stellung zurück, so fin-\nim letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis-    det § 13 Abs. 2 Anwendung.\nses.                                                             (3) Die Rente ruht,\n(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag\nnicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente      a) wenn und solange der Rentner sich weigert, sich einer von\nmaßgebend.                                                            der Kasse angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beob-\nachtung zu unterziehen,\n(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn\ndie Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c)         b) wenn und solange der Rentner wegen vorsätzlich begange-\ngegeben sind.                                                         ner Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem\nJahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung.\nNach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerver-\n§ 16b                                  tretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise\nVersichertenrente                            belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszah-\nauf Grund des Betriebsrentengesetzes                    len, wenn besondere Gründe vorliegen,\nScheidet ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 und       c) wenn die dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nnach Vollendung seines 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsver-           rung bewilligte Rente wegen Fortfalls der Leistungsvoraus-\nhältnis aus, auf Grund dessen er seit mindestens fünf Jahren          setzungen entzogen worden ist, von dem Zeitpunkt, an dem\nununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen                die Rente fortgefallen ist, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab\nRechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, wird die Versi-        erneut eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nchertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach        bewilligt wird.","174                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n§ 19                              des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch\nKapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus\nHöhe der Hinterbliebenenrenten\nder Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vor-\n(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Wai-      gesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße\nsenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwai-   nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht\nse 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeit-     übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der ver-\npunkt des Todes erhalten hat oder hätte.                            sicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der\nAnwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.\n(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher\nsein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu     (2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet\nkürzen.                                                             die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der\nmonatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße\n(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger\nnach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht\nals der Versicherte, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für\nübersteigt.\njedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre\num 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähri-        (3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Ver-\nger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer wei-      langen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur\nteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw. Wit-      gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem\nwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.    Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.\nDie Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen\nist.                                                                    (4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Be-\nachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der\nbetrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Ge-\n§ 20                              schäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde be-\nLaufzeit der Hinterbliebenenrenten                  darf.\n(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem            (5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw.\nauf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt         Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse\nhinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt      aus dem Versicherungsverhältnis.\ndie Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall die-          (6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005\nser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats            gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember\ngeboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburts-        2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.\nmonats ab.\n(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort                                                         § 20b\n1. für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem                              Versorgungsausgleich\ner stirbt,\nIst durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer\n1a. für jede Witwe bzw. jeden Witwer außerdem mit dem Ende\nAnwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der\ndes Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,\ngesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach\n2. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie        Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den\ndas 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch      Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsver-\nweitergezahlt, wenn und solange die Waise                      pflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die\nEinzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlini-\na) über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs-\nen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kura-\nausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht\ntorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen\nvollendet hat oder\nbedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichts-\nb) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan-   behörde.\nde ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand\nbereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden\nhat oder                                                                                    § 20c\nc) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förde-                              Verjährungsfrist\nrung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,               Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss\n3. mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine          sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die\nKapitalabfindung gezahlt worden ist.                           Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die\nLeistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Ver-\n(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberech-        sicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.\ntigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheits-\nstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der\nDauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers                                             § 20d\nund der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente\nAuszubildende\nganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte\nAngehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen.                  Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszu-\nbildende.\n(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so\nerhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des\nfünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente.                                               § 20e\n(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird                                Änderung der\ndiese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch             Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung\nauf Witwen- oder Witwerrente auf. Hat die Witwe oder der Wit-\nwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung          Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine\nder Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren         Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle\nnach dem Monat der Wiederverheiratung.                              zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abge-\nführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab\ndem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückfor-\n§ 20a                              derung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, ent-\nAbfindung                            sprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall\n(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers\nund des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung        *) Im Jahr 2005: 24,15 € monatlich (West), 20,30 € (Ost).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                             175\num denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des               lich ständiger Lohnzulagen (wie z. B. Vorhandwerker-, Vorar-\nzurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag inter-         beiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige Kinder-\npolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das              zuschläge,\nbetreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher\nStichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den   d) bei Altersteilzeit das auf volle 5,– Euro auf- oder abgerundete\nMonat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei          regelmäßige Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne\nder Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Dif-           Aufstockungsbetrag), vermindert um die nach den Buchsta-\nferenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforde-              ben a) bis c) ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Entgeltbe-\nrung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben              standteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinba-\nunverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungs-           rung oder auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung\npflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94       durch eine Betriebsvereinbarung ein höheres versicherungs-\nAbs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage         fähiges Einkommen festgelegt wird.\nin Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag                 (2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonde-\nentrichtet haben.                                                   ren Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des\nArbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.\n2. Die Finanzierung der Versicherungsleistungen                  (3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeit-\nnehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach beson-\nderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.\n§ 21\n(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) ste-\nDie Beiträge                           hen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden\nund soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.\n(1) Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeber-\nbeitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens          (4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nach-\ndes Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf          versicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden,\neine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitge-           wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vor-\nber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag       zeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die\nauf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versiche-     nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzu-\nrungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt              entrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine\nwerden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder     Versicherungspflicht bestanden hätte. Zu diesen Beiträgen sind\nsonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeit-       Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.\nnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Ver-\nsorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche\nArbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantra-                                         § 21a\ngen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die                            Altersvorsorgezulage\nBeitragsherabsetzung genehmigt worden ist.\n(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeck-\n(1a) Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß       ten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungs-\nAbsatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser         form der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-\nherabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach         ten in ihrer jeweils gültigen Fassung.\nWegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung\nmaßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch            (2) Soweit für die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeiträge\nauf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine             der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvor-\nergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit     sorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgebli-\neinem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H.         chen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.\nArbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die beiden Versiche-\nrungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige           (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die\nAbteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.                        nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des\nAntrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der\n(1b) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemes-        von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die\nsungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt,         Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.\nsind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des\njeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung          (4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die betei-\nder Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Ein-         ligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer\nkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgren-         die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der\nze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeit-    Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige\ngeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Ist für den Monat         Abwicklung erleichtert.\nDezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als         (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine\nder nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende         Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift fest-\nBetrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden.      gelegten Angaben.\nAus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers\ndie Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Satz 1 gilt nicht,       (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99\nwenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche          EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.\nVersorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträ-\nge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.                                (7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die\nim Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste\n(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist                        Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.\na) bei tarifvertraglich vereinbarten Gehältern das auf volle\n5,– Euro auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundgehalt                                         § 22\nund Ortszuschlag für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich\netwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder                        Erstattungspflichten der Arbeitgeber\nBetriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind,        (1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfä-\nb) bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,– Euro auf- oder hig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise\nabgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kinderzu-          erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er ver-\nschlag,                                                         pflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten. Die\nErstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise\nc) bei Lohnempfängern der auf volle 5,– Euro auf- oder abgerun-     oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebens-\ndete Monatstabellenlohn für Verheiratete ohne Kinder zuzüg-     jahr vollendet hat.","176                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12              Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den\nAbs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den   nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unver-\nArbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der           züglich anzuzeigen.\nRente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die\n(4) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird\nKasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeit-\ndas für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt\ngeber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes\noder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den\nfortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.\nFreibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und\n(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 ver-     Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zu-\npflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen       sammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatli-\nVorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte        chen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im\nArbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der            Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Renten-\nordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet,  falls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Renten-\nder Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen      falls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeb-\nVorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt.         lichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozen-\ntuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.\n(5) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser\nErwerbsminderung nach Absatz 4 stehen dem Arbeitsentgelt\nI Va . D i e Ve r s i c h e r u n g s -             oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von\nbedingungen der Abteilung A 2000\n1. Vorruhestandsgeld,\n2. Krankengeld,\n1. Die Versicherungsleistungen\na) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die\nnach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder\n§ 23\nb) das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet\nVoraussetzungen des Rentenanspruchs                            wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden\nist,\n(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben einen\nAnspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollen-     3. Versorgungskrankengeld,\ndet haben und aus ihrem versicherungspflichtigen Beschäfti-             a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die\ngungsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschieden               nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder\nsind. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente\nerneut ein Beschäftigungsverhältnis bei einem beteiligten               b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme\nArbeitgeber auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1              geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente\nSGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses                 erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde\nBeschäftigungsverhältnisses.                                                liegt,\n(2) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben vor Vollen-      4. Übergangsgeld,\ndung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen                a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt\nteilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie eine gesetzli-            oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder\nche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach\n§ 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der           b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet\ngesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise              wird, und\noder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der           5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialge-\ngesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und 36 Beitragsmona-           setzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des\nte erfüllt sind. Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Ren-      Arbeitslosengelds.\ntenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich\nbegrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsmin-      Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende\nderung zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert          monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berück-\nund der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung,        sichtigen.\nKrankenbezüge oder Krankengeld hat. Der Anspruch auf Rente\nwegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitneh-                                            § 24\nmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die\nRente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise ver-                                  Höhe der Alters- und\nsagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminde-                        Erwerbsminderungsrente des Versicherten\nrung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach\n(1) Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der\nstrafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Ver-\nbis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt ent-\ngehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwe-\nrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der\nsenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers lie-\njeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag\ngenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der\nandererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.\nArbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die\nEStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert\nnach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente\nwerden. Freiwillige Beiträge sind Pflichtbeiträgen gleichgestellt.\nhaben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeit-\nDie Höhe der Rente ist unabhängig davon, ob der Rentenbezug\ngebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz\ndes Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versiche-\noder teilweise bewilligen.\nrungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers an-\n(3) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung        schließt oder ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem\nnach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres       versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschie-\nneben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer            den war.\nErwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der           (2) Der Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge, die für den\ngesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI       Arbeitnehmer entrichtet worden sind, vor Vollendung von dessen\nnicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehre-\nren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Be-             21. Lebensjahr                           1,41 v. H.,\nschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet.\nDie Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte        22. Lebensjahr                           1,37 v. H.,\naus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäfti-           23. Lebensjahr                           1,34 v. H.,\ngung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 über-\nschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder       24. Lebensjahr                           1,30 v. H.,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                        177\n25. Lebensjahr                          1,27 v. H.,             rente auf mindestens 10 v. H. des während der Versicherungs-\ndauer durchschnittlich versicherten Einkommens angehoben,\n26. Lebensjahr                          1,23 v. H.,             soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dies zulässt;\n27. Lebensjahr                          1,20 v. H.,             die Anhebung erfolgt nicht, wenn für den Arbeitnehmer nur\nermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.\n28. Lebensjahr                          1,17 v. H.,\n(5) Im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung\n29. Lebensjahr                          1,14 v. H.,             beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 1 und 2\n30. Lebensjahr                          1,11 v. H.,             ergebenden Rente.\n31. Lebensjahr                          1,08 v. H.,                (6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsmin-\nderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-\n32. Lebensjahr                          1,05 v. H.,             geld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das\n33. Lebensjahr                          1,02 v. H.,             Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teil-\nweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.\n34. Lebensjahr                          1,00 v. H.,\n35. Lebensjahr                          0,97 v. H.,                                             § 25\n36. Lebensjahr                          0,94 v. H.,\nLaufzeit der Alters- und\n37. Lebensjahr                          0,92 v. H.,                       Erwerbsminderungsrente des Versicherten\n38. Lebensjahr                          0,89 v. H.,                (1) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an\n39. Lebensjahr                          0,87 v. H.,             geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen\n(§ 23) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente\n40. Lebensjahr                          0,85 v. H.,             auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.\n41. Lebensjahr                          0,82 v. H.,                (2) Für den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18\n42. Lebensjahr                          0,80 v. H.,             Abs. 2 und 3 entsprechend.\n43. Lebensjahr                          0,78 v. H.,\n§ 26\n44. Lebensjahr                          0,76 v. H.,\nHöhe und\n45. Lebensjahr                          0,74 v. H.,                              Laufzeit der Hinterbliebenenrente\n46. Lebensjahr                          0,72 v. H.,                Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19\n47. Lebensjahr                          0,70 v. H.,             und § 20 entsprechend.\n48. Lebensjahr                          0,68 v. H.,\n§ 27\n49. Lebensjahr                          0,66 v. H.,\nSonstige Vorschriften\n50. Lebensjahr                          0,64 v. H.,\n(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten ent-\n51. Lebensjahr                          0,63 v. H.,\nsprechend.\n52. Lebensjahr                          0,61 v. H.,\n(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils\n53. Lebensjahr                          0,59 v. H.,             an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und\n54. Lebensjahr                          0,58 v. H.,             anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall\nnach § 23 tritt.\n55. Lebensjahr                          0,56 v. H.,\n56. Lebensjahr                          0,54 v. H.,                  2. Die Finanzierung der Versicherungsleistungen\n57. Lebensjahr                          0,53 v. H.,\n58. Lebensjahr                          0,51 v. H.,                                             § 28\n59. Lebensjahr                          0,50 v. H.,                                           Beiträge\n60. Lebensjahr                          0,48 v. H.,                (1) Im Regelfall beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 2 v. H., der\nArbeitgeberbeitrag 3,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen\n61. Lebensjahr                          0,47 v. H.,             Einkommens des Arbeitnehmers (Gesamtbeitrag 5,5 v. H.).\n62. Lebensjahr                          0,45 v. H.,                (2) Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamten-\n63. Lebensjahr                          0,44 v. H.,             ähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf\nAntrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H.,\n64. Lebensjahr                          0,42 v. H.,\nder Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Ein-\n65. Lebensjahr                          0,41 v. H.,             kommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der\n66. Lebensjahr                          0,40 v. H.,             Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn\nverbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der\n67. Lebensjahr                          0,40 v. H.,             durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausge-\n68. Lebensjahr                          0,39 v. H.              schlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer\ndie Beitragsherabsetzungen gemäß Satz 1 beantragen, wenn für\nDie für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsher-\nmit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr        absetzung genehmigt worden ist.\nmaßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr voll-\n(2a) In den Fällen des § 21 Abs. 1a ist neben der mit dem\nendet.\nherabgesetzten Beitrag fortbestehenden Versicherung in Abtei-\n(3) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach       lung A eine ergänzende Versicherung in Abteilung A 2000 mit\nVollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des            einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H.\n68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich     Arbeitnehmerbeitrag, zulässig. Die beiden Versicherungsver-\ndie Rente um einen Zuschlag von 0,5 v. H.                         hältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung\nmaßgeblichen Vorschriften geführt.\n(4) Tritt der Versicherungsfall wegen voller Erwerbsminderung\nein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat,        (3) Für Arbeitgeber, die der Kasse ab dem 1. Januar 2000 als\nund hat der Versicherte 60 Beitragsmonate erfüllt oder ist die    Beteiligte neu beitreten, kann im Beitrittsvertrag vorgesehen\nvolle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall im Sinne der     werden, dass für bis zu drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts\ngesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, wird die Monats-     ein gegenüber Absatz 1 verringerter Einstiegsbeitrag gilt. Der","178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nverringerte Einstiegsbeitrag muss bezüglich des Arbeitnehmer-                                      § 28b\nbeitrags mindestens 1 v. H., bezüglich des Arbeitgeberbeitrags\nmindestens 2 v. H. betragen; eine stufenweise Erhöhung des                           Einvernehmliche Übertragung\nverringerten Einstiegsbeitrags während des Zeitraums von bis          Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten\nzu drei Jahren ist zulässig.                                       auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung\n(4) Der Regelgesamtbeitrag von 5,5 v. H. nach Absatz 1 kann     der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlos-\nfür einen Arbeitgeber durch firmenbezogenen Tarifvertrag oder      sen.\ndurch freiwillige Betriebsvereinbarung auf bis zu 7,5 v. H. erhöht\nwerden; in welchem Umfang dabei Arbeitnehmer- und Arbeitge-                                        § 28c\nberbeitrag erhöht werden, steht im Ermessen der Tarif- bzw.\nBetriebsparteien. Die Erhöhung kann zeitlich befristet werden.                            Altersvorsorgezulage\nDie Erhöhung darf nur einheitlich für alle versicherten Arbeitneh-    (1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeck-\nmer des Arbeitgebers vereinbart werden. Die Tarif- bzw. Be-        ten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungs-\ntriebsvereinbarung über die Erhöhung ist der Kasse vorzulegen.     form der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-\n(5) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemes-        ten in ihrer jeweils gültigen Fassung.\nsungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt,           (2) Soweit für die zur Abteilung A 2000 erbrachten Eigenbei-\nsind zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4         träge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf\nZusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur ge-       Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür\nsetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil        maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen\ndes versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über        Fassung.\nder Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen\nnach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die        (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die\nHälfte. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitneh-      nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des\nmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Die Pflicht zur Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der\nEntrichtung der Zusatzbeiträge gilt nicht, wenn der Arbeitgeber    von der Kasse vorgeschriebenen Form mitzuteilen, soweit die\ndem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesi-           Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.\nchert hat und nach Absatz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers            (4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die betei-\nherabgesetzt sind.                                                 ligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer\n(6) Aus besonderen Gründen können zu den Beiträgen nach         die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der\nAbsatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 von dem Arbeitnehmer oder          Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige\nvon dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen          Abwicklung erleichtert.\nRichtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.                        (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine\n(7) Bezüglich des versicherungsfähigen Einkommens und der       Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift fest-\nMöglichkeit zur Nachversicherung gelten § 21 Absatz 2, Ab-         gelegten Angaben.\nsatz 2a und Absatz 4 entsprechend.                                    (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99\n(8) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) ste-    EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.\nhen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.        (7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die\nim Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste\n§ 28a                               Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.\nÜbertragung externer\nÜbertragungswerte auf die Kasse\nI V b . D i e Ve r s i c h e r u n g s -\n(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur\nbedingungen der Abteilung Z 2002\na) für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem\nnicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem\n31. Dezember 2004 erteilt wurden, und                                      1. Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten\nb) nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch\neinen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung A                                   § 29\n2000 versichert werden.                                                       Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten\n(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur       (1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)          Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten\neinen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw.        Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,\ndessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungs-\nwerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte     a) die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\nneue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert           lichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche\nwertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse              Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,\ndurchgeführt werden.                                               b) die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf\n(3) Die Durchführung der Übertragung erfolgt nur auf gemein-        betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung\nsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des an der            haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäfts-\nKasse beteiligten neuen Arbeitgebers und bedarf der schrift-           führer,\nlichen Zustimmung der Kasse.                                       c) die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber An-\n(4) Die Übertragung auf die Kasse wird vollzogen durch voll-        spruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002\nständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5          der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und\nBetrAVG) auf ein von der Kasse bestimmtes Konto.                       Geschäftsführer.\n(5) Der nach Absatz 4 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich      Soweit Arbeitnehmer von Verbänden oder der Kasse versichert\nseiner Verrentung einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß      werden, haben der Verband bzw. die Kasse für diese Versiche-\n§ 24 Abs. 2 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das   rungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten\nder Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag     Arbeitgebers.\nauf dem Konto der Kasse eingeht.\n(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der\n(6) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 5 ergebende     Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglie-\nneue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwand-        der der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf besonderen\nlung entsprechend.                                                 Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                           179\n(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002          (10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren\nerlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem              anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignis-\nDienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausschei-       ses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistun-\nden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwen-       gen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatz-\ndung, wenn                                                          anspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur\nHöhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese\na) das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des            abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leis-\nRentenfalls erfolgt,                                            tungen entsprechend kürzen.\nb) der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitge-         (11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchs-\nbers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers       berechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb\nübertritt.                                                      einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der\nKasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbe-\n(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002       scheinigungen vorzulegen.\nerlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegen-\nüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende\njedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig.                        2. Versicherungsleistungen\nDas Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern\nwenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Bei-                                     § 29a\ntragserstattung ist ausgeschlossen.\nUmfang des\n(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002                 Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten\nerlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30\nAbs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum        (1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch\n31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maß-          auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.\ngeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Ver-           (2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z\nsicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern          2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw.\nwenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Bei-      Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn\ntragserstattung ist ausgeschlossen.                                 der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versiche-\nrungsschutz gewählt hat.\n(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mit-\ngliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der             (3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem\nKasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung      Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teil-\nlaufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag           weiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d,\n(§ 30 Abs. 1) entrichtet.                                           wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz\ngewählt haben.\n(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002\n(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem\nerlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versiche-\nAnspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenen-\nrungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die\nversorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente\nErwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz\nwegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d,\n36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre\nwenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versiche-\nmit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30\nrungsschutz gewählt haben.\nAbs. 1) gezahlt worden ist.\n(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der\nIm Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der           Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklä-\nArbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwilli-       ren, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Ab-\nge Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat      sätzen 1 bis 4 wünschen.\ndabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente\nwegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufen-              (6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absät-\nden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird freiwillige Weiterversi-     zen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhält-\ncherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis bei-      nisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erwei-\ntragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbei-      tert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist\ntrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und     ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung\neine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen.    des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines\nKalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit\nIm Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer,         Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften\nsofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch     auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließ-\nbeantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z       lich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweite-\n2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungs-        rung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.\nschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wir-         EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versiche-\nkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren.         rungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die\nWird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht bean-        Kasse gewählt wurde.\ntragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt,\nsofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleis-                                   § 29b\ntet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.\nAltersrente,\n(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungs-              Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld\nverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder\nderen Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird,           (1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch\nsowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse           auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben\nausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne        und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze\ndieser Satzung.                                                     (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäfti-\ngungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von\n(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsbe-    § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn\nrechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen        der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelal-\nUmstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss          tersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsver-\nhaben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser        hältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV\nVerpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätz-      ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäfti-\nlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kas-   gungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Auf-\nsenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen      nahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich\nwerden.                                                             anzuzeigen.","180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Summe der         (7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so\nbis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt ent-      erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung\nrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der       getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen\njeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag          der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zuge-\n(Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvor-    standen hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Be-\nsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie stattungskosten Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt\nnicht zurückgefordert werden.                                     das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat\ndas Mitglied als Rentner noch nicht für zehn Monate Rente bezo-\n(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die     gen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der\nentrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1a/1b, 2,      Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchs-\n3a/3b und 4 (Anhang).                                             tens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.\nTabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1b auf weibliche Arbeitneh- Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichts-\nmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Alters-       behörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbe-\nrente umfasst (§ 29a Abs. 1).                                     kassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.\nTabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzu-\n§ 29c\nwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterblie-\nbenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).                                                        Hinterbliebenenrente\nTabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitneh-     (1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeit-\nmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und         nehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebe-\nRente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3).              nenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeit-\nnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungs-\nTabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzu-      schutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungs-\nwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebe-      schutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigs-\nnenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a          tens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der\nAbs. 4).                                                          Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.\nDie in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheit-       (2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hin-\nlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) be-       terbliebenenrente\nwertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicher-\nte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene a) die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des\nAltersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurück-       60. Lebensjahres geschlossen war,\ngefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw.    b) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder\nder Zulage bei der Kasse.                                              des Arbeitnehmers.\nMacht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den              (3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für\nUmfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versiche-           diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vor-\nrungsverhältnisses auszuweiten (§ 29a Abs. 6), verbleibt es für   sätzlich herbeigeführt haben.\ndie vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalender-            (4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,\njahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.\n1. wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es\n(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach            sei denn, dass sie\nVollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des\n68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich          a) über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs-\ndie Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt              ausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht\nab von den Faktoren                                                       vollendet hat oder\na) Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungs-            b) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan-\ntabelle) und                                                           de ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits\nbei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und\nb) Alter des Versicherten zwischen Vollendung des 60. und des              die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\n68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige\n2. wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt an-\nund 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stu-\ngenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das\nfen);\n60. Lebensjahr vollendet hatte.\ndie Höhe des Zuschlags ist aus der im Anhang abgedruckten             (5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbe-\nTabelle zu entnehmen.                                             haltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe\n(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben      der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisen-\nwerden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte    rente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer\ndas 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Ren-    im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2\ntenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absat-       und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer\nzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem           entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zah-\nKalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind ein-     lung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a\nheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das       Abs. 2 und 4).\nLebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalen-       (6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher\nderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus      sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie\nder im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.                  anteilig zu kürzen.\n(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem fol-     (7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei\ngenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die      Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Ein-\nAnspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeit-     tritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitneh-\nnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeit-    merin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von\npunkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist      60 v. H. auf\nausgeschlossen.\na) 58 v. H., wenn\n(6) Die Altersrente fällt fort                                                die Witwe höchstens vier Jahre jünger war bzw.\nder Witwer mindestens drei Jahre älter war,\na) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,\nb) 57 v. H., wenn\nb) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapi-                     die Witwe höchstens fünf Jahre jünger war bzw.\ntalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.                                     der Witwer mindestens zwei Jahre älter war,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                          181\nc) 55 v. H., wenn                                                  Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu\ndie Witwe höchstens sechs Jahre jünger war bzw.     gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen\nder Witwer mindestens ein Jahr älter war,           vorliegen.\nd) 54 v. H., wenn                                                      (4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung be-\ndie Witwe mehr als sechs Jahre jünger war bzw.      steht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vor-\nder Witwer weniger als ein Jahr älter, gleichaltrig sätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung\noder jünger war.                                    kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeit-\nnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung\nMaßgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach\nzugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen\nJahren, Monaten und Tagen genau ermittelte Altersdifferenz zwi-\noder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen\nschen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.\ndes Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person\n(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte     des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches\nder Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebe-   Urteil ergeht.\nnen nicht angerechnet.\n(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung\n(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem       nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres\nauf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu        neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer\ndiesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer        Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der\ngezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst      gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI\nmit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf         nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehre-\ndes Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom          ren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Be-\nErsten des Geburtsmonats ab.                                       schäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet.\nDie Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte\n(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort\naus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäfti-\na) für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem      gung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 über-\ner stirbt,                                                     schreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder\nAusübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den\nb) für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats,       nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unver-\nin dem sie bzw. er sich verheiratet,                           züglich anzuzeigen.\nc) für jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das                (6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird\n18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf      das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt\nAntrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise               oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den\n1. über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs-    Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und\nausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht      Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden\nvollendet hat oder                                         zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monat-\nlichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der\n2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan-   Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Ein-\nde ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits tritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt\nbei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und      des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der\ndie Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat      jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69\noder                                                       SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert\nd) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapi-       West) angepasst.\ntalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.                           (7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser\n(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so  Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt\nerhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des        oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von\nfünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; An-         1. Vorruhestandsgeld,\nspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt,\nnachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollen-       2. Krankengeld,\ndet hat.\na) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die\nnach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder\n§ 29d\nb) das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet\nRente wegen teilweiser                              wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden\noder voller Erwerbsminderung                            ist,\n(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung      3. Versorgungskrankengeld,\ndes 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder\nvoller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen,                 a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die\nsoweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungs-                  nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder\nschutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versiche-           b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme\nrungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für                     geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente\nwenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz               erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde\nder Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.                       liegt,\n(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbs-    4. Übergangsgeld,\nminderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn\nsie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbs-        a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt\nminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitneh-              oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder\nmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist,        b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet\neine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vor-               wird, und\nschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die An-\nspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuwei-            5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialge-\nsen. Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche               setzbuches genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des\nRente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Ver-              Arbeitslosengeldes.\ntrauensarztes ihrer Wahl verlangen.\nBei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende\n(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversi-   monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berück-\ncherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte  sichtigen.","182                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n(8) Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt      angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wir-\nsich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den            kung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden.\nArbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt       Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung\nder jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungs-        der Aufsichtsbehörde.\nbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Für die Rentenhö-\nhe werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Alters-          (2) Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund\nvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefor-    höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht\ndert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter   des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig\nEinschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a     erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde\nAbs. 3 und 4).                                                     berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für\nbeide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das\n(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet      Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist die-\nsich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang).                   ser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar. Für\nbereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauens-\nTabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungs-     schutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.\nschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung um-\nfasst.\n§ 29f\nTabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz\nAltersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Er-                                      Abfindung\nwerbsminderung umfasst.\n(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers\nDie in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheit-    und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung\nlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr    des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch\nmaßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr         Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus\nbeginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen      der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vor-\n(§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maß-    gesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße\ngeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der       nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht\nKasse.                                                             übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versi-\n(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung     cherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der\nbeträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9   Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.\nergebenden Rente.                                                      (2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die\n(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsmin-    Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der\nderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-    monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße\ngeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das     nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht\nArbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teil-    übersteigt.\nweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der              (3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Ver-\nArbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld      langen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur\nder Kasse unverzüglich anzuzeigen.                                 gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem\n(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an         Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.\ngeleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen               (4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter\n(Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen        Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der\nAnspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Kranken-       betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Ge-\ngeld mehr hat.                                                     schäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbe-\n(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort                hörde bedarf.\na) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,              (5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw.\nRentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse\nb) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das              aus dem Versicherungsverhältnis.\n60. Lebensjahr vollendet,\n(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005\nc) mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsda-       gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember\ntums, sofern nicht im Anschluss erneut Rente bewilligt wird,   2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.\nd) wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen\nteilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI                                        § 29g\nnicht mehr vorliegen,\nVersorgungsausgleich\ne) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapi-\ntalabfindung gezahlt worden ist.                                   Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer\nAnwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der\n(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und            gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach\nsolange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse    Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den\naus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung          Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten\noder Beobachtung zu unterziehen.                                   Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten\n(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach        der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durch-\nAbsatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise      führung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzu-\noder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Renten-        stellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer\nanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.              Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n§ 29e                                                                § 29h\nAnpassung der Verrentungstabellen                                               Änderung der\nRentenhöhe wegen Zulagenrückforderung\n(1) Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002\nmaßgeblichen Tabellen 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie           Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine\ndie Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns ge-         Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle\nmäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen              zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abge-\nAbständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungs-\nmathematischen Gegebenheiten (z. B. neue Sterbetafeln usw.)         *) Im Jahr 2005: 24,15 € monatlich (West), 20,30 € (Ost).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                               183\nführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab                            4. Rechte der Arbeit-\ndem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückfor-                             nehmer der Abteilung Z 2002\nderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, ent-\nsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall\num denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des                                                 § 30a\nzurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag inter-\npolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das                                  Rechte bei Entgeltumwandlung\nbetreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher                (1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Ent-\nStichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den        geltumwandlung erbracht worden sind,\nMonat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei\nder Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Dif-            a) behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein\nferenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforde-                   Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt\nrung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben                   des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),\nunverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungs-\npflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94        b) steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten\nAbs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage              Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufli-\nin Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag                       ches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,\nentrichtet haben.                                                        c) werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur\nVerbesserung der Leistung verwendet,\n§ 29i                                 d) wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten\nVerjährungsfrist                                  Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur\nfreiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit\nDer Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld                  eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).\nverjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss\ndes Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12              (2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung\nAbs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entspre-             durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltum-\nchend.                                                                   wandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.\n(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwand-\n3. Finanzierung der                              lungsbeiträge ist ausgeschlossen.\nVersicherungsleistungen, Altersvorsorgezulage\n(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitneh-\nmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem\n§ 30                                 beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5\nMindest- und Höchstbeitrag,                          BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitge-\nber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen\nBeitragsleistung und Beitragsmeldung\nArbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem\n(1) Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z           Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig ent-\n2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße              sprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3\nnach § 18 Abs. 1 SGB IV.*) Wird der kalenderjährliche Mindest-           Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die\nbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.                         Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n(2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z            der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage\n2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgren-              durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten\nze**) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und            Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die\nAngestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden                 Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Ent-\nAltersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG).                                   stehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendun-\ngen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.\n(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu\neinem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er\n§ 30b\na) sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit\ndem Arbeitnehmer zur Leistung an die Abteilung Z 2002 der                               Rechte bei sonstigen Beiträgen\nKasse verpflichtet hat oder\nSoweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der\nb) sich außerhalb dieser Satzung in sonstiger Weise zugunsten            Entgeltumwandlung erbracht worden sind,\ndes Arbeitnehmers zur Leistung eines Beitrags an die Abtei-\nlung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat.                              a) richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b\nAbs. 1 und 3 BetrAVG,\n(4) Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleiben-\nden monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalen-             b) kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der\nderjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbe-           Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhält-\nträgen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils                  nis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige,\nnicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abwei-             der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste\nchende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der                  Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch\nKasse zulässig.                                                              keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat\n(5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Bei-            (§ 30d),\ntragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt            c) wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten\nwird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich.                Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Er-\n§ 29 Abs. 7 bleibt unberührt.                                                stattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht\n(6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei          zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit\nihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der                   eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).\nAbteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejah-            Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeit-\nres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung               geber ausgeschiedene Arbeitnehmer weder einen Antrag auf\nnach § 5 Abs. 5 abzugeben.                                               Beitragserstattung noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversi-\ncherung, wird das Versicherungsverhältnis mit den vom Arbeit-\nErläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:\nnehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträgen beitrags-\n**) Im Jahr 2005: 181,13 Euro jährlich.                                  frei fortgesetzt. Dasselbe gilt für die von einem Dritten an die\n**) Im Jahr 2005: 4 992 Euro jährlich.                                   Kasse geleisteten sonstigen Beiträge, sofern der Dritte keinen\nBeide Werte gelten einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer. Antrag auf Beitragserstattung stellt.","184                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n§ 30c                              Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung\nnoch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die An-\nFreiwillige Weiterversicherung\nwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhält-\n(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteilig-    nis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreich-\nten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur         ten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich\nfreiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eige-  nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrücker-\nnen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und         stattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung\n§ 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.      ist ausgeschlossen.\n(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen       (3) Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von\nist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang           sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse\ndes Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.        geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge\nan die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b\n(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und\nBuchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert\nHöchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilli-\nund darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen\ngen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis\nschriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Drei-\nzum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4\nmonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte\nbleibt unberührt.\nbinnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschrei-\n(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung    bens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Bei-\nzum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen      tragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitneh-\nschriftlich kündigen.                                              mers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in\ndem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit\n(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach\nbestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeit-\nvorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündi-\nnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen\ngen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1)\n(§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlos-\nnicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres\nsen.\ngezahlt hat.\n(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung,                                   § 30f\nso bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Ver-\nsicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des                             Altersvorsorgezulage\nWirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen               (1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeck-\n(beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist aus- ten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungs-\ngeschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist       form der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-\nebenfalls ausgeschlossen.                                          ten in ihrer jeweils gültigen Fassung.\n(2) Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvor-\n§ 30d                              sorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsor-\nBeitragserstattung                         gezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeb-\nlichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.\n(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Errei-\nchen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen           (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die\nBeiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten    nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des\nArbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse     Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der\ngeleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen,     von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die\nsofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen      Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.\nerbracht hat.                                                         (4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die betei-\n(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei     ligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitneh-\nMonaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der             mer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber\nKasse (§ 30e) zu beantragen.                                       der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige\nAbwicklung erleichtert.\n(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an\ndie Kasse geleistet hat.                                              (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine\nBescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift fest-\n(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus        gelegten Angaben.\ndem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf\nGrund eines Versorgungsausgleichs bestehen.                           (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99\nEStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.\n(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter\nBeitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantra-        (7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die\ngen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) aus- im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste\ngeschlossen.                                                       Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.\n(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatte-\nten Beiträge entfallenden Anwartschaften.                                                          § 30g\nAuskunftsanspruch des Arbeitnehmers\n§ 30e                                 (1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem\nVerfahren beim Ausscheiden                      berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzutei-\nlen,\n(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem\nDienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die     1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren\nVoraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der         Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung\nKasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte           vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversor-\nschriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Aus-           gung besteht und\nübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Bei-      2. sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember\ntragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich       2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der\nwird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d         Anwartschaft nach § 30i der Übertragungswert ist.\nAbs. 2 hingewiesen.\n(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf des-\n(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers    sen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem\nausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem           Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der\nZugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der     Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                          185\nder betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)) von einem frühe-         (6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der\nren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann,       Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragra-\nbei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine         fen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.\nInvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.\nDer Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des                (7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von\nArbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als        Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versor-\nein Jahr zurückliegt.                                               gungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.\n§ 30h                                                                 § 30j\nFreiwillige Weiterversicherung                                       Einvernehmliche Übertragung\nbei ruhendem Arbeitsverhältnis\nEine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten\nFalls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis     auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung\nkein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eige-   der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlos-\nnen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterver-   sen.\nsicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens\ndes Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c\nAbs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die                                   § 30k\nLeistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Ent-\ngeltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend.                                     Übertragung externer\nÜbertragungswerte auf die Kasse\n§ 30i                                   (1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur\nAnspruch auf Anwartschaftsübertragung                    a) für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem\n(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfall-     nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem\nbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember                31. Dezember 2004 erteilt wurden, und\n2004 erteilt wurden.                                                b) nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch\n(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes              einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)           2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 ver-\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-           sichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen ver-\nses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der              sichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.\nKasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5\n(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur\nBetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)\nÜbertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der ge-\neinen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw.\nsetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten\ndessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungs-\nnicht übersteigt.\nwerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte\n(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Anga-     neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert\nben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertra-       wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse\ngung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger        durchgeführt werden.\nbenötigt.\n(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige\n(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG     Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG)\nverpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu          auf ein Konto der Kasse.\nerteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder\neine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach          (4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich\nAbsatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflich-   seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versiche-\ntungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung       rungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, ein-\nbenötigten Angaben vorzulegen.                                      heitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewer-\ntet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in\n(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungs-          dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der\nwerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungsein-           Kasse eingeht.\nrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse\nbeteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle           (5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende\nAnsprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungs-          neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltum-\nverhältnis.                                                         wandlung entsprechend.","186    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nAnhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a\nSteigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3\n(Verrentungsprozentsätze)\nnur Altersrente                Alters- und            Alters- und Invalidenrente Alters-, Invaliden- und\nHinterbliebenenrente                                   Hinterbliebenenrente\nMänner            Frauen        Männer und Frauen          Männer             Frauen   Männer und Frauen\nTabelle\nX    1A                 1B                  2                    3A                3B                4\n21 1,72 %            1,45 %             1,37 %                1,58 %             1,35 %          1,28 %\n22 1,68 %            1,42 %             1,34 %                1,55 %             1,32 %          1,25 %\n23 1,65 %            1,39 %             1,31 %                1,51 %             1,29 %          1,22 %\n24 1,61 %            1,35 %             1,28 %                1,48 %             1,26 %          1,19 %\n25 1,58 %            1,32 %             1,25 %                1,45 %             1,23 %          1,16 %\n26 1,54 %            1,29 %             1,22 %                1,41 %             1,20 %          1,13 %\n27 1,51 %            1,26 %             1,19 %                1,38 %             1,17 %          1,11 %\n28 1,48 %            1,23 %             1,16 %                1,35 %             1,14 %          1,08 %\n29 1,44 %            1,20 %             1,13 %                1,32 %             1,11 %          1,05 %\n30 1,41 %            1,17 %             1,10 %                1,29 %             1,09 %          1,03 %\n31 1,38 %            1,14 %             1,07 %                1,26 %             1,06 %          1,00 %\n32 1,34 %            1,11 %             1,05 %                1,23 %             1,03 %          0,98 %\n33 1,31 %            1,09 %             1,02 %                1,20 %             1,01 %          0,95 %\n34 1,28 %            1,06 %             0,99 %                1,17 %             0,98 %          0,93 %\n35 1,25 %            1,03 %             0,97 %                1,14 %             0,96 %          0,91 %\n36 1,22 %            1,01 %             0,94 %                1,12 %             0,94 %          0,89 %\n37 1,19 %            0,98 %             0,92 %                1,09 %             0,91 %          0,86 %\n38 1,16 %            0,95 %             0,90 %                1,06 %             0,89 %          0,84 %\n39 1,13 %            0,93 %             0,87 %                1,04 %             0,87 %          0,82 %\n40 1,10 %            0,90 %             0,85 %                1,01 %             0,85 %          0,80 %\n41 1,07 %            0,88 %             0,83 %                0,99 %             0,83 %          0,78 %\n42 1,04 %            0,86 %             0,81 %                0,96 %             0,81 %          0,76 %\n43 1,02 %            0,83 %             0,78 %                0,94 %             0,78 %          0,74 %\n44 0,99 %            0,81 %             0,76 %                0,91 %             0,76 %          0,73 %\n45 0,96 %            0,79 %             0,74 %                0,89 %             0,75 %          0,71 %\n46 0,94 %            0,77 %             0,72 %                0,87 %             0,73 %          0,69 %\n47 0,91 %            0,74 %             0,70 %                0,85 %             0,71 %          0,67 %\n48 0,88 %            0,72 %             0,68 %                0,82 %             0,69 %          0,66 %\n49 0,86 %            0,70 %             0,66 %                0,80 %             0,67 %          0,64 %\n50 0,83 %            0,68 %             0,64 %                0,78 %             0,65 %          0,62 %\n51 0,81 %            0,66 %             0,63 %                0,76 %             0,64 %          0,61 %\n52 0,78 %            0,64 %             0,61 %                0,74 %             0,62 %          0,59 %\n53 0,76 %            0,62 %             0,59 %                0,72 %             0,60 %          0,58 %\n54 0,73 %            0,60 %             0,57 %                0,70 %             0,59 %          0,56 %\n55 0,71 %            0,58 %             0,56 %                0,68 %             0,57 %          0,55 %\n56 0,69 %            0,57 %             0,54 %                0,66 %             0,56 %          0,53 %\n57 0,66 %            0,55 %             0,52 %                0,64 %             0,54 %          0,52 %\n58 0,64 %            0,53 %             0,51 %                0,63 %             0,53 %          0,50 %\n59 0,62 %            0,51 %             0,49 %                0,61 %             0,51 %          0,49 %\n60 0,59 %            0,50 %             0,48 %                0,59 %             0,50 %          0,48 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                             187\nnur Altersrente                    Alters- und            Alters- und Invalidenrente     Alters-, Invaliden- und\nHinterbliebenenrente                                       Hinterbliebenenrente\nMänner             Frauen           Männer und Frauen          Männer             Frauen       Männer und Frauen\nTabelle\nX              1A                 1B                      2                    3A                 3B                   4\n61            0,57 %             0,48 %                 0,46 %               0,57 %             0,48 %              0,46 %\n62            0,55 %             0,46 %                 0,45 %               0,55 %             0,46 %              0,45 %\n63            0,54 %             0,45 %                 0,43 %               0,54 %             0,45 %              0,43 %\n64            0,52 %             0,44 %                 0,42 %               0,52 %             0,44 %              0,42 %\n65            0,51 %             0,43 %                 0,41 %               0,51 %             0,43 %              0,41 %\n66            0,51 %             0,42 %                 0,40 %               0,51 %             0,42 %              0,40 %\n67            0,50 %             0,41 %                 0,40 %               0,50 %             0,41 %              0,40 %\n68            0,50 %             0,41 %                 0,39 %               0,50 %             0,41 %              0,39 %\nX = Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt.\nTabelle für Zuschläge wegen\nspäteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4\nNichtinanspruchnahme              nur Altersrente              Alters- und               Alters- und       Alters-, Invaliden- und\nder Rente im Alter                                     Hinterbliebenenrente         Invalidenrente       Hinterbliebenenrente\nMänner         Frauen               M. + F.           Männer         Frauen            M. + F.\n(Tab. 1A)      (Tab. 1B)            (Tab. 2)          (Tab. 3A)      (Tab. 3B          (Tab. 4)\n60…62                           0,61 %        0,51 %              0,49 %             0,61 %         0,51 %           0,49 %\n63…65                           0,71 %        0,58 %              0,55 %             0,71 %         0,58 %           0,55 %\n66/67                           0,81 %         0,65 %             0,62 %             0,81 %         0,65 %           0,62 %\nUm den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinan-\nspruchnahme einer zustehenden Altersrente.\nTabelle für Umrechnungsfaktoren\nder Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4a\nLebensjahr, das               nur Altersrente              Alters- und               Alters- und       Alters-, Invaliden- und\nder Versicherte im                                     Hinterbliebenenrente         Invalidenrente       Hinterbliebenenrente\nKalenderjahr der Beitrags-\nentrichtung beginnt\nMänner         Frauen               M. + F.           Männer         Frauen            M. + F.\n(Tab. 1A)      (Tab. 1B)            (Tab. 2)          (Tab. 3A)      (Tab. 3B          (Tab. 4)\n62                             98,77 %        99,89 %           100,11 %           98,77 %         99,89 %         100,11 %\n63                             97,70 %        99,79 %           100,21 %           97,70 %         99,79 %         100,21 %\n64                             96,75 %        99,70 %           100,31 %           96,75 %         99,70 %         100,31 %\n65                             92,48 %        97,00 %            98,10 %           92,48 %         97,00 %          98,10 %\n66                             91,16 %        96,44 %            97,74 %           91,16 %         96,44 %          97,74 %\n67                             89,99 %        95,94 %            97,42 %           89,99 %         95,94 %          97,42 %\n68                             84,50 %        91,85 %            93,37 %           84,50 %         91,85 %          93,37 %","188                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nV. D i e V e r s i c h e r u n g s -               fortgeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen\nbedingungen der Abteilung B                             bis zum 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften blei-\nben aufrechterhalten.\n§ 31                                (6) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in\ngleicher Höhe weitergezahlt. Soweit nach den bisherigen Versi-\nAllgemeiner Grundsatz                       cherungsbedingungen Rentenanteile aus der gesetzlichen Ren-\n(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungs-         tenversicherung auf die Kassenleistungen angerechnet werden\nverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezem-        mussten, wird die Rente ab 1. Januar 1976 in der Weise neu\nber 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt,            berechnet, dass von der satzungsmäßigen Bruttorente der erst-\nsoweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abtei-      malig angerechnete Rentenanteil aus der gesetzlichen Renten-\nlung A übergeleitet werden.                                        versicherung abgezogen und der Rest als neue Bruttorente\ngewährt wird. Für die Gewährung und Berechnung von Hinter-\n(2) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versiche-         bliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhält-\nrungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom           nissen gelten die §§ 15, 19 und 20.\n1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Für die ordent-\nlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gel-\nten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen                                        § 33\nder Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse\nVersicherungs-\nwerden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weiterge-\nbedingungen der Abteilungen G und H\nführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am\n31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben auf-              (1) Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-\nrechterhalten.                                                     AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der\n(3) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in         Abteilung G abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse\ngleicher Höhe weitergezahlt. Für die Gewährung und Berech-         gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedin-\nnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versi-       gungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.\ncherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.                    (2) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen\nAG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der\nAbteilung H abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse\nVI. Bestimmungen                               gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedin-\ngungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.\nüber die Abwicklung von\nVe r s i c h e r u n g s v e r h ä l t n i s s e n\nVII. Gemeinsame Bestimmungen\n§ 32\nf ü r d i e Ve r s i c h e r t e n d e r\nÜberleitungsbestimmungen und                                   Abteilungen A und A 2000\nVersicherungsbedingungen der Abteilung C\n(1) Die Arbeitnehmer der alten Abteilung D, die erst nach dem                            1. Pflichten der\n30. Juni 1948 aufgenommen worden sind, sowie die Arbeitneh-\nmer der alten Abteilungen A, B und C werden, soweit sich aus\nVersicherten und Hinterbliebenen,\nden Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, mit Wirkung vom                            Auskunftsanspruch und\n1. Oktober 1958, wenn sie sozialversicherungspflichtig sind, in               Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis\ndie neue Abteilung A, sonst in die neue Abteilung B übergeführt.\nDie bisherige Mitgliedszeit wird in der neuen Abteilung voll ange-\n§ 34\nrechnet. Für Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kün-\ndigungsschutz des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, für die Arbeit-                                Anzeige-,\nnehmer der alten Abteilung D der Kündigungsschutz des Arti-                      Abtretungs- und Auskunftspflichten\nkels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der\nÜberleitung bestehen.                                                 (1) Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberech-\ntigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen\n(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsverhältnisse wer-    Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss\nden jedoch nach den am 30. September 1958 geltenden Versi-         haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser\ncherungsbedingungen abgewickelt, wenn                              Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätz-\na) am 1. Oktober 1958 der Versicherungsfall bereits eingetreten    lich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kas-\nist,                                                           senleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen\nwerden.\nb) der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1958 bereits freiwilliges Mit-\nglied ist,                                                        (2) Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtig-\nten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur\nc) der Arbeitnehmer bei Aufnahme in die alte Abteilung C das       Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen\n45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.                        Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der\n(3) Das Kuratorium kann auf Antrag, der bis zum 30. Juni        Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu\n1959 bei der Kasse eingegangen sein muss, auch in anderen          gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses\nVersicherungsverhältnissen die Abwicklung nach den alten Ver-      nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.\nsicherungsbedingungen zulassen, wenn wichtige Gründe hierfür          (3) Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinter-\nvorliegen.                                                         bliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse\n(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 abzuwickelnden Versiche-      zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu\nrungsverhältnisse werden in der neuen Abteilung C zusammen-        erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzule-\ngefasst. Die weiter geltenden Bestimmungen sind in der Anlage      gen sowie unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes\nder Satzung beigefügt. Das Kuratorium kann die Versicherungs-      unverzüglich mitzuteilen.\nbedingungen dieser Abteilung mit Genehmigung der Aufsichts-\nbehörde ändern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.                                                § 34a\n(5) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versiche-\nAuskunftsanspruch des Arbeitnehmers\nrungsverhältnisse der Abteilung C werden mit Wirkung vom\n1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Soweit der Versi-     (1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem\ncherungsfall noch nicht eingetreten ist, werden die Versiche-      berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzutei-\nrungsverhältnisse als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse      len,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                           189\n1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren         c) wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente\nAnwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung          wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen\nvorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversor-           Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit\ngung besteht und                                                   nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ruhe-\nstand versetzt worden sind,\n2. sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezem-\nber 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der     d) wenn sie eine Beitragszeit von 35 Jahren und das 63. Lebens-\nAnwartschaft nach § 37b der Übertragungswert ist.                  jahr bzw. wenn der Versicherte anerkannter Schwerbehinder-\nter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist, das\n(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf des-\n60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Alters-\nsen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem\ngrenze gemäß § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend.\nÜbertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der\nArbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung            (4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Ren-\nder betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem frühe-       ten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie\nren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann,       die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend\nbei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine         anzuwenden.\nInvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.\nDer Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des                (4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1\nArbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als        und 7 gelten entsprechend.\nein Jahr zurückliegt.                                                  (4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.\n(5) Für freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht\n§ 34b                               ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des § 23. In\nFreiwillige Weiterversicherung                   Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versi-\nbei ruhendem Arbeitsverhältnis                   cherten nach § 24.\nFalls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis\nkein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eige-                                    § 36\nnen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterver-\nBeitragsfreie Versicherung\nsicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens\ndes Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35           (1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden\nAbs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch   aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Wei-\nfür die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.                        terversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des\nInformationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitrags-\nfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen\n2. Rechte der Versicherten                      des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem\nbeim Ausscheiden aus dem                        Ausscheiden bereits erfüllt haben. Die Wartezeit von 60 Bei-\nDienst eines beteiligten Arbeitgebers                 tragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung\nerfüllt werden.\n§ 35                               Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen\ndes § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der\nFreiwillige Weiterversicherung                   ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversiche-\n(1) Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus        rung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informations-\nder ordentlichen Mitgliedschaft aus, so können sie sich freiwillig  schreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versiche-\nweiterversichern. In diesem Fall haben sie außer ihrem Arbeit-      rung beantragen.\nnehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen und            (2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der bei-\nBeiträge in der Höhe zu entrichten, in der sie im letzten Monat     tragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen. Die für ein\nder ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsor-    Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem\ngezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen nicht gleich. Versi-    Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich\ncherte, für die wegen des Bestehens einer beamtenähnlichen          ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe\nGesamtversorgung herabgesetzte Beiträge gemäß § 21 Abs. 1           gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG),\nSatz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz      soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das\nvon insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.)   Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die\nfreiwillig weiterversichern. Maßgebend ist das versicherungsfä-     Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die\nhige Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen           Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1999\nMitgliedschaft Beiträge entrichtet wurden. Spätere Änderungen       und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1. Januar\ndes Beitragssatzes sind entsprechend zu berücksichtigen. Der        2000. Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Bar-\nAntrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei          wert der zum 31. Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und\nMonaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der              die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleiste-\nKasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein.                ten und erwarteten Beiträge ab dem 1. Januar 2000 errechnet.\n(2) Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung      Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden\njederzeit kündigen. Die Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer     erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbe-\nFrist von einem Monat kündigen, wenn der Versicherte trotz          teiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerech-\nMahnung die rückständigen Beiträge nebst Verzugszinsen und          net:\nKosten nicht entrichtet. Geht der geschuldete Betrag innerhalb                                                 Rentenanspruch\nder Kündigungsfrist ein, so ist die Kündigung unwirksam. Geht\nder Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, so kann die                                          aus Beitrags-     aus Beitrags-\nKasse die Kündigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der                                             zahlung bis        zahlung ab\nVersicherungsfall eingetreten ist. Endet die freiwillige Weiterver-                               31. Dezember 1999 1. Januar 2000\nsicherung durch Kündigung, so findet § 37 Anwendung.\n(3) Ein Rentenanspruch für freiwillig Versicherte der Abteilung  bis zum 21. Lebensjahr             1,58 v. H.         1,65 v. H.\nA besteht nur,                                                      bis zum 22. Lebensjahr             1,54 v. H.         1,61 v. H.\na) wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der       bis zum 23. Lebensjahr             1,50 v. H.         1,56 v. H.\ngesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,\nbis zum 24. Lebensjahr             1,46 v. H.         1,52 v. H.\nb) wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähig-\nkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,                                  bis zum 25. Lebensjahr             1,42 v. H.         1,48 v. H.","190               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nRentenanspruch                dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeit-\npunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Le-\naus Beitrags-      aus Beitrags-        bensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate\nzahlung bis        zahlung ab          zurückgelegt hatte,\n31. Dezember 1999 1. Januar 2000\nc) auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden\nbis zum 26. Lebensjahr          1,38 v. H.         1,44 v. H.         Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem\nArbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen\nbis zum 27. Lebensjahr          1,35 v. H.         1,41 v. H.\nder Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununter-\nbis zum 28. Lebensjahr          1,31 v. H.         1,37 v. H.         brochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte.\nbis zum 29. Lebensjahr          1,28 v. H.         1,33 v. H.     In diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet.\nbis zum 30. Lebensjahr          1,24 v. H.         1,30 v. H.        (2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung\nbis zum 31. Lebensjahr          1,21 v. H.         1,26 v. H.     (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente\n50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenan-\nbis zum 32. Lebensjahr          1,18 v. H.         1,23 v. H.     spruchs.\nbis zum 33. Lebensjahr          1,15 v. H.         1,20 v. H.        (3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in\nbis zum 34. Lebensjahr          1,12 v. H.         1,17 v. H.     der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraus-\nsetzungen.\nbis zum 35. Lebensjahr          1,09 v. H.         1,13 v. H.\n(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Ren-\nbis zum 36. Lebensjahr          1,06 v. H.         1,10 v. H.\nten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie\nbis zum 37. Lebensjahr          1,03 v. H.         1,07 v. H.     die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend\nanzuwenden.\nbis zum 38. Lebensjahr          1,00 v. H.         1,05 v. H.\nbis zum 39. Lebensjahr          0,97 v. H.         1,02 v. H.        (4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7\ngelten entsprechend.\nbis zum 40. Lebensjahr          0,95 v. H.         0,99 v. H.\n(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.\nbis zum 41. Lebensjahr          0,92 v. H.         0,96 v. H.\n(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in\nbis zum 42. Lebensjahr          0,90 v. H.         0,94 v. H.     der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In\nbis zum 43. Lebensjahr          0,87 v. H.         0,91 v. H.     Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versi-\ncherten nach § 24.\nbis zum 44. Lebensjahr          0,85 v. H.         0,89 v. H.\n(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jeder-\nbis zum 45. Lebensjahr          0,83 v. H.         0,86 v. H.     zeit kündigen. Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündi-\nbis zum 46. Lebensjahr          0,81 v. H.         0,84 v. H.     gung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.\nbis zum 47. Lebensjahr          0,78 v. H.         0,82 v. H.\nbis zum 48. Lebensjahr          0,76 v. H.         0,80 v. H.                                      § 37\nbis zum 49. Lebensjahr          0,74 v. H.         0,77 v. H.                             Beitragserstattung\nbis zum 50. Lebensjahr          0,72 v. H.         0,75 v. H.        (1) Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausge-\nschiedener Versicherter von dem Recht der freiwilligen Weiter-\nbis zum 51. Lebensjahr          0,70 v. H.         0,73 v. H.\nversicherung oder der beitragsfreien Versicherung keinen\nbis zum 52. Lebensjahr          0,68 v. H.         0,71 v. H.     Gebrauch, so werden auf Antrag die Arbeitnehmerbeiträge und\ndie Arbeitgeberbeiträge unverzinst zurückgezahlt. Hierbei wer-\nbis zum 53. Lebensjahr          0,66 v. H.         0,69 v. H.\nden von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen je die\nbis zum 54. Lebensjahr          0,64 v. H.         0,67 v. H.     Hälfte der für eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nach-\nversicherung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenver-\nbis zum 55. Lebensjahr          0,63 v. H.         0,66 v. H.\nsicherung aufgewendeten Beträge oder die auf die Kassenbei-\nbis zum 56. Lebensjahr          0,61 v. H.         0,64 v. H.     träge angerechneten Sozialversicherungsbeiträge in Abzug ge-\nbracht.\nbis zum 57. Lebensjahr          0,59 v. H.         0,62 v. H.\n(1a) Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträge\nbis zum 58. Lebensjahr          0,58 v. H.         0,60 v. H.\nnicht gleich. Eine Erstattung der Altersvorsorgezulage ist ausge-\nbis zum 59. Lebensjahr          0,56 v. H.         0,59 v. H.     schlossen. Werden Beiträge nach Absatz 1 erstattet, so zahlt die\nKasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die\nbis zum 60. Lebensjahr          0,54 v. H.         0,57 v. H.\nzentrale Stelle (§ 81 EStG) zurück.\nbis zum 61. Lebensjahr          0,53 v. H.         0,55 v. H.\n(2) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge\nbis zum 62. Lebensjahr          0,51 v. H.         0,53 v. H.     getragen hat. Ist der Arbeitnehmer unfreiwillig und ohne eigenes\nbis zum 63. Lebensjahr          0,49 v. H.         0,51 v. H.     Verschulden aus dem Dienst entlassen worden, so erhält er auch\ndie sonst dem Arbeitgeber zu erstattenden Beiträge.\nbis zum 64. Lebensjahr          0,47 v. H.         0,49 v. H.\n(3) Hat der Versicherte bereits Rentenleistungen von der Pen-\nbis zum 65. Lebensjahr          0,46 v. H.         0,47 v. H.     sionskasse erhalten, so werden nur die nach Fortfall der Rente\nDies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch    entrichteten Beiträge erstattet. Andere Kassenleistungen wer-\nbeendet worden ist, dass der Versicherte                          den auf die Beitragserstattung angerechnet.\na) auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarif-     (4) Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Ver-\nverträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige     sicherte zu einer Zusatzversorgungseinrichtung übertritt, mit der\nRegelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden       ein Überleitungsabkommen besteht, oder in ein Beamtenver-\nmusste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem             hältnis oder ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\nArbeitsverhältnis ausgeschieden ist,                           berufen wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die\nneue Versorgung die Leistungen aus der Zusatzversicherung\nb) auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betriebli- angerechnet werden.\nchen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund\neines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltens-       (5) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Ver-\nbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus         sicherte gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                            191\nbetrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare         Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5\nAnwartschaft erworben hat; dasselbe gilt, soweit eine unverfall-    BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der\nbare Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b      Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze*) in der\nAbs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das     gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten\nRecht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare Anwartschaft       nicht übersteigt.\ndurch eine Abfindung abzulösen. Die Ablösung einer unverfall-\n(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Anga-\nbaren Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine\nben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertra-\nsolche Anwartschaft sich gegen einen beteiligten Arbeitgeber\ngung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger\nrichtet und dieser bei seiner Versorgungszusage die Anrechnung\nbenötigt.\nder Leistungen der Kasse auf die betrieblichen Leistungen oder\ndie Leistungen der Kasse als Grundlage für die betrieblichen           (4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG\nZusatzleistungen vorgesehen hat.                                    verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu\nerteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder\n(6) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus         eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach\neinem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse        Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflich-\nauf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.                     tungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung\n(7) Absatz 5 gilt nicht, sofern ein Versicherter sich vor dem    benötigten Angaben vorzulegen.\n1. Januar 1992 nach § 1303 Abs. 1, § 1322 Nr. 4 RVO, § 82              (5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungs-\nAbs. 1, § 101 Nr. 4 AVG oder § 95 Abs. 1, § 108d Nr. 4 RKG oder     werts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungsein-\nnach dem 31. Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI           richtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse\nBeiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten      beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle\nlassen. In diesen Fällen sind ihm die von ihm entrichteten Beiträge Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem bei der Kasse bestehen-\nauf Antrag zu erstatten. § 210 SGB VI ist sinngemäß anzuwen-        den Versicherungsverhältnis.\nden.\n(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der\n(8) Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenver-   Kasse nach § 37a auch auf seine Rechte nach diesem Paragra-\nsicherung nicht pflichtversichert gewesen ist, findet Absatz 7 auf  fen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.\nAntrag entsprechende Anwendung, wenn der Versicherte nach-\nweist, dass er die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung         (7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von\nnach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen würde, wenn er in der       Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versor-\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen           gungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.\nwäre.\n(9) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlöschen bezüg-\nlich der erstatteten Beiträge sämtliche Rechte und Pflichten aus                         VIII. Die Organe\ndem Versicherungsverhältnis.\n§ 38\n§ 37a                                                             Organe\nVerfahren beim Ausscheiden                           Die Organe der Pensionskasse sind\n(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten   1. die Arbeitnehmervertretung,\nArbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den    2. die Hauptversammlung,\n§§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf\nhingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag              3. das Kuratorium,\nvoraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzu-\n4. der Vorstand.\nweisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche\nVerwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als\nAltersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die                         1. Die Arbeitnehmervertretung\nAltersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die\nzentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die\nDreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1                                   § 39\nbzw. Satz 3 hingewiesen.                                                               Zusammensetzung und Wahl\n(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers        (1) Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versicherten-\nausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem             rente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes\nZugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der      Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei\nKasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung         Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind.\nnoch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen         Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeit-\nAntrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsver-        nehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind. In\nhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei       dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abtei-\neinem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die         lungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein. Bei\nVoraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitrags-       Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn\nmonaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse         ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden. Sind bei einem\nkeine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall    Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger\nBeitragserstattung nach § 37.                                       vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzper-\nsonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine\nObperson und eine Ersatzperson gewählt. Arbeitnehmer, deren\n§ 37b\nVersicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse\nAnspruch auf Anwartschaftsübertragung                    geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitneh-\nmervertretung teilzunehmen.\n(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfall-\nbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember               (1a) Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A\n2004 erteilt wurden.                                                2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl\nnach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht\n(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes          für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)       Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-\nses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der          *) Im Jahr 2005: 62 400,– €.","192                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte            (4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitge-\neinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.                      ber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der\nHauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa\n(3) Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens\nerforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig\nsechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durch-\ngemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausge-\nzuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet.\nschlossen werden.\nDie Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.\n(4) Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das\nAusscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Eintritt eines                                     § 43\nArbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in                                   Aufgaben\nder Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertre-\ntung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist          (1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten\neine Neuwahl durchzuführen.\n1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums\nund ihrer Stellvertreter,\n§ 40\n2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung\nAufgaben                                 der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,\nDie Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Inte-      3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit\nressen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinter-       diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,\nbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitneh-\nmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung       4. die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,\nder örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber bera-     5. die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der\ntend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es               Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nbestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie\nsollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und        6. die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.\nderen Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten bera-\n(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge\nten.\noder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die\nZahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch\n§ 41                              für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.\nGeschäftsordnung                              (3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der\nKasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertre-\n(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den\ntungen bekannt zu machen.\nArbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein. Der Vorsitzende kann\neine schriftliche Abstimmung herbeiführen.                           (4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der\n(2) Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss           Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nerfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei\nAusschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung der Sit-                                        § 44\nzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem\nArbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser                               Geschäftsordnung\neinen Beauftragten entsenden kann. Der Beauftragte ist berech-\n(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels\ntigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.\nbesonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitneh-\n(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindes-     mervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer\ntens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich. Die        Einberufungsfrist von einem Monat ein.\nBeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Anwe-\nsenheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stim-        (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ers-\nmeneinheit erforderlich.                                          ten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Eine\naußerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn\n(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines     diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kurato-\nVertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei   rium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stim-\nder Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der       men unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.\nEntscheidung durch das Los, ein.\n(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die\nHauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung\n2. Die Hauptversammlung                        beschließen. Anträge für die Hauptversammlung müssen spä-\ntestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vor-\n§ 42                              stand gerichtet werden. Die Hauptversammlung kann aus wich-\ntigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.\nZusammensetzung und Wahl\n(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse.                                        § 45\nSie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitneh-\nmer.                                                                                              Leitung\n(2) Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstan-      (1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertre-\ndes bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch      ter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Haupt-\nauch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen. Wird  versammlung.\nder Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen\nArbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder         (2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,\nein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers     die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratori-\nden beteiligten Arbeitgeber vertreten. Der Vertreter bedarf einer umsmitglied zu unterzeichnen ist.\nbesonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des\nArbeitgebers berechtigt ist. Eine Übertragung des Stimmrechts                                       § 46\nauf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.\nStimmrecht\n(3) Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des\nArbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stell-            (1) Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich\nvertreter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf         nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Ren-\nArbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist mög-    tenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnis-\nlich.                                                             se mitgezählt. Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                             193\nArbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhält-                                       § 48\nnisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse\ngeführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen                                         Aufgaben\nArbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsver-           (1) Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Ver-\nhältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.                waltung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegen-\n(2) Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der     heiten der Kasse laufend zu unterrichten. Es kann jederzeit\nStimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeit-      Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den\ngeber gemäß Absatz 1 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz. Arbeitgeber im    Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder\nSinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückver-      die Bücher, Akten und Rechnungen der Kasse einsehen und den\nsicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen.              Kassenstand prüfen.\n(2) Außerdem ist es Aufgabe des Kuratoriums,\n(2a) Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und\nAbsatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse        1. Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung\n(A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, dop-        betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde verlangt wer-\npelt berücksichtigt. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die         den,\nFälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000\ngemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.                                 2. jährlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Ver-\nwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Ver-\n(3) Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende                waltungsausgaben) für das folgende Geschäftsjahr aufzu-\nStichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kura-            stellen und bei Bedarf durch Nachträge zu ergänzen,\ntorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.\n3. den Jahresabschluss zu prüfen,\n(4) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfa-\ncher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit             4. allgemeine Verwaltungsgrundsätze und allgemeine Grund-\ngilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur bei einer             sätze zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufzustellen,\nMehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der          5. über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu\nKasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen          entscheiden,\nbeschlossen werden.\n6. die Vergütung und die Aufwandsentschädigung der neben-\namtlichen Vorstandsmitglieder festzusetzen,\n3. Das Kuratorium                             7. über den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsver-\nhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes geregelt\n§ 47                                     wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens 4 Mit-\ngliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsit-\nZusammensetzung und Wahl                              zende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums\nangehören müssen, übertragen werden,\n(1) Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, davon werden\n7 von den beteiligten Arbeitgebern und 7 von den Arbeitnehmern       8. über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders\nin der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Im gleichen               und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76\nWahlgang werden je 7 Ersatzpersonen gewählt. In der Reihenfol-          VAG zu entscheiden,\nge der auf sie entfallenden Stimmen gelten die ersten 7 als Kura-\ntoriumsmitglieder, die nächsten 7 als Ersatzpersonen gewählt.        9. die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Ver-\nNotfalls entscheidet das Los.                                           antwortlichen Aktuars (§ 11a VAG) durch den Vorstand zu\nerteilen,\n(2) Als Vertreter der Arbeitgeber können nur Vorstandsmit-\n10. die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5\nglieder, Geschäftsführer oder leitende Angestellte der beteiligten\nAbs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b,\nArbeitgeber gewählt werden. Als Arbeitnehmervertreter können\n§ 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53,\nnur Arbeitnehmer gewählt werden, die einer Arbeitnehmervertre-\n§ 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.\ntung als ordentliche Mitglieder angehören. In dem Kuratorium\nsollen Arbeitnehmer und Rentenempfänger aller Abteilungen             (3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der\nvertreten sein.                                                    Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n(3) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Findet die     (4) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der\nNeuwahl erst nach Ablauf der Wahlzeit statt, so haben die bishe-   Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertre-\nrigen Mitglieder ihre Obliegenheiten bis zur Neuwahl wahrzuneh-    tungen bekannt zu machen.\nmen.\n(4) Ein Arbeitgebervertreter scheidet aus dem Kuratorium                                        § 49\naus, wenn er selbst aus dem Dienst bei einem beteiligten Arbeit-\ngeber oder sein Arbeitgeber aus der Kasse ausscheidet. Der                                 Geschäftsordnung\nÜbertritt in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers        (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn\nberührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht.                    dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von min-\n(5) Ein Arbeitnehmervertreter scheidet aus dem Kuratorium       destens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem Kalenderjahr\naus, wenn seine Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt. Die Ver-    hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vor-\nsetzung in den Ruhestand oder der Wechsel zwischen ordentli-       sitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die\ncher und außerordentlicher Mitgliedschaft berührt die Mitglied-    Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit\nschaft im Kuratorium nicht.                                        kein Widerspruch erfolgt.\n(6) Für ein Mitglied, das während der Wahlzeit ausscheidet,        (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzen-\nwählt das Kuratorium aus dem Kreis der Ersatzpersonen ein Mit-     den oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor\nglied für die Dauer der Wahlzeit.                                  dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme\nverhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem\n(7) Die Mitglieder des Kuratoriums treten unverzüglich nach     Vorstand Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen\nihrer Wahl zusammen und wählen aus den Vertretern der Arbeit-      Stellvertreter einzuladen. Die Vertreter der beteiligten Arbeitge-\ngeber einen Vorsitzenden. Außerdem wird aus dem Kreise der         ber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für\nArbeitnehmervertreter ein Stellvertreter gewählt. Die Wahl erfolgt ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertre-\nmit Stimmenmehrheit.                                               ter einzuladen sind.\n(8) Scheidet während der Wahlzeit der Vorsitzende oder sein        (3) Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens\nStellvertreter aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß          8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher\nAbsatz 7 den Nachfolger zu wählen.                                 Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit","194                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\ngefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche             (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand\nBeschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den          bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptver-\nArbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kurato-      sammlung bestimmten Sätzen entschädigt. Der Vorsitzende des\nriumsmitglieder zugestimmt haben.                                 Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die\nWahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschä-\n(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender\ndigung. Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversamm-\nStimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes\nlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben, Rei-\nbeschließt.\nsekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden\n(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.    Bestimmungen zu gewähren.\n4. Der Vorstand\nI X . Ve r w a l t u n g s v o r s c h r i f t e n\n§ 50\nZusammensetzung und Wahl                                                        § 55\n(1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.                           Rechnungsführung\n(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen         (1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abtei-\neines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und  lungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden\nsein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die   Bestimmungen gesondert aus.\nDauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vor-\n(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3\nschlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vor-\nAbs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfas-\nschlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist.\nsen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abtei-\nDie nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen diesel-\nlung gesondert auszuweisen.\nben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglie-\nder des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist\nzulässig. Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstands-                                     § 55a\nmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktienge-\nsetzes ist sinngemäß anzuwenden.                                                               Rücklage\n(3) § 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.               (1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Ver-\nlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrückla-\n(4) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während ge) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.\nder Wahlzeit aus dem Vorstand aus, hat das Kuratorium unver-\nzüglich gemäß Absatz 2 den Nachfolger zu wählen.                     (2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich\na) zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,\n§ 51\nb) ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der\nAufgaben                                Deckungsrückstellung.\n(1) Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den\nVorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung. Er ver-                                  § 56\ntritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen\nAusweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Alle                               Vermögensanlage\nErklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei        (1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benö-\nVorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden.                tigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften\n(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums         (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der\nAngestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise ertei-   Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von\nlen, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied ver-   Versicherungsunternehmen) anzulegen.\npflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können.                (2) Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen\nPensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse\n§ 52                             dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Ver-\nsicherungsbestandes abwickeln.\nAuskunfts- und Prüfungsrecht\nDer Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für\n§ 57\nseine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen,\nferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß oblie-                   Versicherungstechnische Prüfung\ngenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu\ndiesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden             (1) Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichts-\nUnterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Ange-      behörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versiche-\nstellte der Kasse beauftragen.                                    rungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der\nAufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versiche-\nrungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzu-\n5. Gemeinsame Bestimmungen                         nehmen und in den gemäß § 58 zu erstellenden Jahresabschluss\ndie hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu über-\nnehmen.\n§ 53\n(2) Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach\nWahlordnung\nAbsatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrück-\nDie Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das     lage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der\nKuratorium.                                                       Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme\nwieder erreicht hat.\n§ 54                                (3) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa weiterhin\nergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrücker-\nAufwandsentschädigungen\nstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung oder\n(1) Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmer-    Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge\nvertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sind     oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden. Die\nunbesoldete Ehrenämter.                                           näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006                        195\ntrifft auf Grund von Vorschlägen des Vorstands, die der Zustim-                                    § 62\nmung des verantwortlichen Aktuars bedürfen, die Hauptver-\nsammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklä-                         Auszahlung der Kassenleistungen\nrung der Aufsichtsbehörde.                                             (1) Die Kassenleistungen werden grundsätzlich durch die\nKasse selbst an die empfangsberechtigten Personen gezahlt.\n(4) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergeben-      Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Werden Kas-\nder Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a) senleistungen für einen Teil eines Monats gezahlt, ist für jeden\ngedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrücker-       Kalendertag 1/30 der monatlichen Leistung zu zahlen. Werden\nstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht,          die Kassenleistungen erst nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,\ndurch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der           besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.\nBeiträge oder durch beide Maßnahmen zugleich auszugleichen.\nEine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung          (2) Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen,\nbedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine Herabset-          insbesondere die Auszahlung der Kassenleistungen durch die\nzung der Leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge bedarf der      beteiligten Arbeitgeber zulassen. In diesem Falle haben die\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben              Arbeitgeber am Schluss eines jeden Kalenderjahres der Kasse\nauch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die          zu bestätigen, dass die im Auftrage der Kasse gezahlten Renten\nHerabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten. Die           ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind und die Bezugsbe-\nErhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.                       rechtigung der Rentner bis zum Ende des Kalenderjahres bzw.\nbis zu dem Monat, in dem die Rentenzahlung eingestellt worden\nist, bestanden hat.\n§ 58\n(3) Der Anspruch auf Kassenleistungen kann weder abgetre-\nJahresabschluss                           ten noch verpfändet werden; in besonderen Fällen kann das\nKuratorium in Anlehnung an beamtenrechtliche Bestimmungen\n(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.           die Abtretung des Anspruchs auf Kassenleistungen zulassen.\nDie Kasse bzw. die auszahlenden Arbeitgeber können zu viel\n(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht        gezahlte Dienstbezüge oder Kassenleistungen nach Maßgabe\ngemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen             des Absatzes 6, Prozesskosten, die von dem Empfangsberech-\nder Aufsichtsbehörde aufzustellen.                                  tigten zu erstatten sind, und zurückzuzahlende Beträge des\n(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an     Empfangsberechtigten aus Vorschuss- oder Darlehensgewäh-\ndas Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der         rungen von den Kassenleistungen einbehalten.\nPrüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium                (4) Im Falle des Todes eines Versichertenrentners können die\nbestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu-        rückständigen Kassenleistungen statt an die Erben auch an die\nzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats           in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden.\nnach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung\nabgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.                           (5) Hat ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder dauern-\nden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundge-\nsetzes, so kann die Pensionskasse die Zahlung der laufenden\n§ 59                               Kassenleistungen von der Bestellung eines Empfangsbevoll-\nmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig\nLeistungsverfahren                         machen.\n(1) Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung über Leis-      (6) Werden Rentenberechtigte durch satzungsgemäße Ände-\ntungsanträge weitere Erhebungen anzustellen, vor allem auch         rung ihrer Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so\nObergutachten einzuholen.                                           sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Im Übrigen\nregelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter laufender Kas-\n(2) Ein abgelehnter oder zurückgezogener Antrag auf Rente       senleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\noder Gehaltszuschuss darf erst nach Ablauf eines Jahres seit        buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nder Ablehnung oder Zurückziehung wiederholt werden, falls           rung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der ver-\nnicht inzwischen außergewöhnliche Umstände eingetreten sind,        schärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Man-\nwelche die dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeit-     gels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn\nnehmers erweisen.                                                   der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte\nerkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-\ngründen ganz oder teilweise abgesehen werden.\n§ 60\nBeitragsverfahren                                                        § 63\n(1) Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder                              Abrechnungsverfahren\nLohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten. Für jeden ange-             (1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse.\nfangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu      Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei\nzahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Bei-        Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.\nträge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitneh-\nmers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche          (2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungs-\nKrankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden. Jedoch               gläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vor-\nkönnen die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitneh-          schüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.\nmers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den\ngesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden,\n§ 64\nebenfalls entsprechend gekürzt werden.\nBerufung oder Klage\n(2) Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich\nbis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen. Bei verspäteter Zah-          (1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer\nlung sind Verzugszinsen zu entrichten.                              Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich\nunter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintreten-\nden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Emp-\n§ 61                               fangsbescheinigung zugestellt werden.\nErfüllungsort und Gerichtsstand                       (2) Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das\nKuratorium zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschluss-\nErfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beitrags- und Erstat-  frist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei\ntungsforderungen sowie für alle Kassenleistungen ist Köln.          der Kasse einzureichen. Geht binnen dieser Frist keine Berufung","196                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nbei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf                 X. Schlussbestimmungen\ndie Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die\nEntscheidung rechtskräftig.\n§ 67\n§ 65\nDie Auflösung der Kasse\nBerufungsentscheidung, Klagefrist\n(1) Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszu-        (1) Die Auflösung der Kasse kann nur von der Hauptver-\nfertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem          sammlung mit 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen\nStellvertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidungen des Kurato-   beschlossen werden. Das Stimmenverhältnis der Beschlussfas-\nriums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden         sung ist in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken. Der Auf-\nvon dem Vorstande mitgeteilt werden. Für die Zustellung gelten    lösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehör-\ndie Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu      de.\nbegründen.                                                           (2) Ist die Auflösung beschlossen, so dürfen vom Tage des\n(2) Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechts-     Beschlusses an keine Neuaufnahmen mehr stattfinden. Sofern\nweg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der       nicht von der Hauptversammlung andere Liquidatoren bestellt\nZustellung des Bescheides zulässig. Zur Vermeidung von            werden, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.\nRechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen\ndie Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern. Wird binnen die-       (3) Die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten und\nser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechts-    Anspruchsberechtigten ist von der Hauptversammlung in geeig-\nkräftig.                                                          neter Weise sicherzustellen.\n(4) Ist für die Ansprüche der Arbeitnehmer der Kasse oder für\n§ 66                               Versorgungsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Kasse\nRechtskraftwirkung                         keine ausreichende Deckung vorhanden, so haften die beteilig-\nten Arbeitgeber als Gesamtschuldner.\n(1) Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhält-\nnis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des       (5) Verbleibt nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse\nArbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem Versicherten        ein Vermögen, so ist dieses an die im Zeitpunkt der Auflösung\noder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage        vorhandenen aktiven Arbeitnehmer und Rentner im Verhältnis\nerhoben, so wird der Bescheid auch demjenigen gegenüber, der      der in den einzelnen Versicherungsverhältnissen entrichteten\nkein Rechtsmittel eingelegt hat, erst dann rechtskräftig, wenn    Beiträge aufzuteilen.\ndie Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.\n(2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt,\nihre Bescheide zu widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht                                     § 68\nentsprechen.\nInkrafttreten\n(3) Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Änderung erteilter\nBescheide nur noch möglich, soweit es sich um Rechen- oder           Diese Fassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nSchreibfehler handelt.                                            2006 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006          197\nXI. Anhang\nWeitergeltende Bestimmungen\nder bis zum 30. Juni 1967 gültigen Satzungsfassung\n§ 16\nHöhe der Rente\n(1) Die Höhe der Rente ist abhängig\n1. von den rentenfähigen Einkommen,\n2. von der Dauer des Versicherungsverhältnisses,\n3. davon, ob das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung\na) keine Rente oder nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nb) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres\nerhält.\n(2) Das rentenfähige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen. Sind von die-\nsem noch nicht mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet, so ist das vorher versicherte\nEinkommen maßgebend, wenn dieses niedriger ist. Ist die letzte Einkommenserhöhung\ndurch ein planmäßiges Aufrücken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgrup-\npe hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer Beitrags-\nzeit von 6 Monaten berücksichtigt. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch allgemeine\nGehalts- oder Lohnerhöhungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch einen\nBetriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfähig, so wird das letzte\nEinkommen ohne Wartezeit berücksichtigt. Das Gleiche gilt bei der Berechnung der Hinter-\nbliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.\n(3) Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, für\ndie Beiträge entrichtet worden sind. Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet. Ein Rest\nvon mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr.\n§ 17\nDie Rentenstaffeln\n(1) Die Rente beträgt in Hundertsätzen des rentenfähigen Einkommens\nBei Aufnahme           23          28             32            37        60 Jahren\nim Alter bis zu\ngemäß § 16 Abs. 1\nZiff. 3 nach einer   a)     b)   a)      b)      a)      b)   a)      b)    a)     b)\nVersicherungsdauer\nvon … Jahren\n5 bis 10               10      5   8,5    4,25    7,5     3,75  7      3,5   6,6    3,3\n11                      12      6  10,2    5,1     9       4,5   8,4    4,2   7,9    4\n12                      14      7  11,9    5,95 10,5       5,25  9,8    4,9   9,25   4,6\n13                      16      8  13,6    6,8    12       6    11,2    5,6  10,5    5,3\n14                      18      9  15,3    7,65 13,5       6,75 12,6    6,3  11,9    5,95\n15                      20    10   17      8,5    15       7,5  14      7    13,2    6,6\n16                      21    11   17,85   9,35 15,75      8,25 14,7    7,7  13,9    7,25\n17                      22    12   18,7   10,2    16,5     9    15,4    8,4  14,5    7,9\n18                      23    13   19,55 11       17,25 9,75    16,1    9,1  15,2    8,6\n19                      24    14   20,4   11,9    18     10,5   16,8    9,8  15,8    9,25\n20                      25    15   21,25 12,75 18,75 11,25 17,5 10,5         16,5    9,9\n21                      26    16   22,1   13,6    19,5   12     18,2 11,2    17,15 10,55\n22                      27    17   22,95 14,45 20,25 12,75 18,9 11,9         17,8   11,2\n23                      28    18   23,8   15,3    21     13,5   19,6 12,6    18,5   11,9\n24                      29    19   24,65 16,15 21,75 14,25 20,3 13,3         19,15 12,5\n25                      30    20   25,5   17      22,5   15     21    14     19,8   13,2\n26                      31    21   26,35 17,85 23,25 15,75 21,7 14,7         20     13,5\n27                      32    22   27,2   18,7    24     16,5   22,4 15,4    …      …\n28                      33    23   28,05 19,55 24,75 17,25 23,1 16,1         …      …\n29                      34    24   28,9   20,4    25,5   18     23,8 16,8    …      …\n30                      35    25   29,75 21,25 26,25 18,75 24,5 17,5         …      …\n31                      36    26   30,6   22,1    27     19,5   …     …      …      …","198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nBei Aufnahme           23          28              32            37       60 Jahren\nim Alter bis zu\ngemäß § 16 Abs. 1\nZiff. 3 nach einer    a)    b)    a)     b)       a)    b)      a)    b)    a)     b)\nVersicherungsdauer\nvon … Jahren\n32                       37   27   31,45 22,95 27,75 20,25 …           …     …      …\n33                       38   28   32,3   23,8    28,5   21     …      …     …      …\n34                       39   29   33,15 24,65 29,25 21,75 …           …     …      …\n35                       40   30   34     25,5    30     22,5   …      …     …      …\n§ 21\nDer Gesamtbeitrag bei der Aufnahme\n(1) Der Gesamtbeitrag beträgt 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähi-\ngen Einkommens.\n(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist\na) bei Gehältern, die nach Art der Bundesbesoldung errechnet werden, das auf volle\n5,– DM auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundbetrag und Wohnungsgeldzu-\nschuss oder Ortszuschlag der Ortsklasse A für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich\netwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhe-\ngeldfähig erklärt worden sind;\nb) bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete regelmäßige\nBruttoeinkommen ohne Kindergeld;\nc) bei Lohnempfängern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen für 13/3\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ohne Kindergeld.\n(3) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mit-\ngliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden.\n§ 22\nDer Gesamtbeitrag bei Einkommensänderungen nach der Aufnahme\n(1) Tritt während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Erhöhung oder Herab-\nsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ein, so ist der Gesamtbeitrag neu festzu-\nsetzen.\n(2) Bei einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens ist zu dem bisherigen\nGesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Höhe von dem Alter des Mitgliedes\nund der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhöhung abhängt. Die Höhe\ndes Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen\nGutachtens festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n(3) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ist der Gesamtbei-\ntrag von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu\nzu berechnen. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen niedriger als das bei der Auf-\nnahme versicherungsfähige Einkommen oder diesem gleich, so beträgt der Gesamtbeitrag\n6 vom Hundert des neuen versicherungsfähigen Einkommens. Ist das neue versicherungs-\nfähige Einkommen höher als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen, so\nbeträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen\nEinkommens zuzüglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das Alter des Mitgliedes\nund die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem ab dasselbe Ein-\nkommen oder ein höheres Einkommen bereits früher versichert worden ist.\n§ 23\nVerteilung des Gesamtbeitrages\nVon dem Gesamtbeitrag trägt das Mitglied 5/12, die Verwaltung 7/12.\n§ 24\nBeschränkung des versicherungsfähigen Einkommens\nund Weiterversicherung eines höheren Einkommens\n(1) Das Mitglied oder die Verwaltung können den Ausschluss einer Erhöhung des versi-\ncherungsfähigen Einkommens von der Versicherung binnen 3 Monaten nach Eintritt der\nEinkommenserhöhung beantragen, wenn durch diese Erhöhung der Gesamtbeitrag auf\nmehr als 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens ansteigt. Dem Antrag der\nVerwaltung ist nicht zu entsprechen, wenn das Mitglied sich verpflichtet, den über 10 vom\nHundert des versicherungsfähigen Einkommens hinausgehenden Gesamtbeitragsteil\nselbst zu tragen.\n(2) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens kann das Mitglied\nbinnen drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006              199\nEinkommens beantragen. Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag\nden Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versiche-\nrungsfähigen Einkommen übernehmen.\n§ 25\nNachversicherung\nBinnen 3 Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der\nAufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Mitgliedes keinen vorzei-\ntigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit ist der\nbei der Aufnahme fällige Gesamtbeitrag mit Zins und Zinseszins von 4 1/2 vom Hundert\nnachzuzahlen.\n§ 26\nErstattungspflichten der Verwaltungen\n(1) Lehnt eine Verwaltung die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Mitglie-\ndes, das jedoch noch nicht berufsunfähig ist, in einer anderen Stellung ab, so ist sie ver-\npflichtet, der Kasse ein Fünftel der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt\nfort, wenn das Mitglied berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist oder das 65. Lebensjahr\nvollendet hat.\n(2) Ist von der Kasse einem Mitglied gemäß § 12 Abs. 1d eine Rente zu zahlen, so hat die\nVerwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum\n65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der\nRente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes fort-\nbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.\nXII. Anlage zu § 57 der Satzung\n1. Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. März 1973:\nDie am 31. Dezember 1972 in der Abteilung A erworbenen Anwartschaften und laufenden\nRenten werden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in der Weise angehoben, dass die erwor-\nbenen Anwartschaften und Rentenanteile, die durch Beiträge erdient worden sind, die vor\ndem 1. Juli 1967 entrichtet sind, um 15 v. H., die übrigen um 5 v. H. angehoben werden.\n2. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. November 1975:\nDie am 31. Dezember 1974 laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften der Abtei-\nlungen A bis C und G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 um 6 v. H., die der Abtei-\nlung G 1 um 8 v. H. angehoben.\n3. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. November 1981:\nMit Wirkung vom 1. Januar 1982 werden die am 31. Dezember 1980 laufenden Renten\na) in der Abteilung G 1 um 25 v. H.,\nb) in der Abteilung G 2 um 8 v. H.\nangehoben.\n4. Beschluss des Kuratoriums vom 16. November 1982:\nMit Wirkung vom 1. Januar 1983 werden die am 31. Dezember 1982 laufenden Renten in\nder Abteilung A,\na) soweit der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1978 liegt, um 22 v. H.,\nb) soweit der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1982\nliegt, um 6 v. H.\nangehoben.\n5. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. November 1984:\na) Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der\nAbteilung A werden zum 1. Januar 1985 um 5 v. H. erhöht.\nb) Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar\n1985 um 10 v. H. erhöht.\n6. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. November 1987:\na) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der\nAbteilung A werden zum 1. Januar 1988 um 4,5 v. H. erhöht.\nb) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar\n1988 um 16,0 v. H. erhöht.","200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nc) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der\nAbteilung G 2 werden zum 1. Januar 1988 um 2,0 v. H. erhöht.\n7. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. November 1990:\na) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der\nAbteilung A werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.\nb) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar\n1991 um 10,0 v. H. erhöht.\nc) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der\nAbteilung G 2 werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.\n8. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. November 1993:\na) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung A werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 um 9,5 v. H. erhöht.\nb) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung\nvom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.\nc) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.\nd) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar\n1994 um 8,5 v. H. erhöht.\ne) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung H 2 werden zum 1. Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht.\n9. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. November 1996:\na) Die am 31. Dezember 1995 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden zum\n1. Januar 1997 um 5,0 v. H. erhöht;\nb) die am 31. Januar 1995 laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 1997\num 6,5 v. H. erhöht;\nc) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung\nzum 1. Januar 1997 um 13,0 v. H. erhöht;\nd) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um 20,0 v. H. erhöht;\ne) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar\n1997 um 21,0 v. H. erhöht;\nf) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung H 2 werden zum 1. Januar 1997 um 12,0 v. H. erhöht.\n10. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. November 1999:\na) Die am 31. Dezember 1998 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der\nAbteilung A werden zum 1. Januar 2000 um 1,5 v. H. erhöht;\nb) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung\nzum 1. Januar 2000 um 23,0 v. H. erhöht;\nc) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um 12,0 v. H. erhöht;\nd) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar\n2000 um 20,0 v. H. erhöht;\ne) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung H 2 werden zum 1. Januar 2000 um 15,0 v. H. erhöht.\n11. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. November 2002:\na) Die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der\nAbteilung A werden zum 1. Januar 2003 um 3,75 v. H. erhöht;\nb) die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A 2000 werden\nzum 1. Januar 2003 nicht erhöht;\nc) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung\nzum 1. Januar 2003 um 9,5 v. H. erhöht;\nd) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Ab-\nteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um 0,65 v. H. erhöht;\ne) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar\n2003 um 12,5 v. H. erhöht;\nf) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der\nAbteilung H 2 werden zum 1. Januar 2003 um 5,75 v. H. erhöht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006             201\nXIII. Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung\nRichtlinien der\nPensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen\nzur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3\ndes Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG –\nvom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung\nmit § 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988\n1. Beginn der Kürzung\nIst durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b\nAbs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden,\nwird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaus-\ngleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterblie-\nbenen um den nach Maßgabe des Absatzes 2 berechneten Betrag gekürzt.\nMit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeit-\npunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaus-\ngleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberech-\ntigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.\n2. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften\nIst die Anwartschaft auf die Versichertenrente ausgeglichen worden, ist Kürzungsbetrag\nder Betrag, der sich ergibt, wenn der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Fami-\nliengerichts begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in sinnge-\nmäßer Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) in Verbin-\ndung mit der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsaus-\ngleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rechengrößenbekanntmachung) … in der\njeweils gültigen Fassung … in einen statischen Betrag umgerechnet wird. Das Endergebnis\nder Berechnung ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.\n3. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Ansprüchen\nIst der Anspruch auf Versichertenrente ausgeglichen worden, ist der Kürzungsbetrag ent-\nsprechend Nummer 2 zu ermitteln.\n4. Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen\nDer Kürzungsbetrag für die Versichertenrenten der Hinterbliebenen des ausgleichsver-\npflichteten Ehegatten errechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 bzw. Num-\nmer 3 nach den Anteilssätzen, die für die Berechnung der Versichertenrenten für Witwen\nund Waisen gelten.\nDie einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem\nRecht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer\nWaisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.\n5. Abwendung der Kürzung\nDer ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist – bereits als Versicherter – berechtigt, die Kürzung\nder Versichertenrente ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an die Pen-\nsionskasse abzuwenden.\nAls voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwart-\nschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des\nFamiliengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag\nerforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nBei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versicherten-\nrente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen\nKapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das\nmonatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renten-\neinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten.\nDie Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an,\nin dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.\n6.   Abfindung von Renten\n6.1 Ist während eines Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ver-\nsichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht\ndarüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung unverzüglich unterrichtet.\n6.2 Ist nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung\ndes Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzu-\nfinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3\noder 4 gekürzten Versichertenrente. Dies gilt auch dann, wenn vor Abfindung noch\ndie ungekürzte Versichertenrente nach Nummer 1 Satz 2 gezahlt wird.","202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\n7. Rückwirkender Wegfall der Kürzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehe-\ngatten\nHat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbegründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, so wird auf Antrag\ndie Kürzung der Versichertenrente von Anfang an aufgehoben. Ist der ausgleichsberechtig-\nte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträ-\nge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors\nberechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entspre-\nchend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf\nGrund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die sich aus dem rückwirkenden Weg-\nfall der Kürzung ergebende Erhöhung der Versichertenrente anzurechnen.\nAntragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen,\nsoweit sie belastet sind.\n8. Nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages\nHat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbegründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen\ndes § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten\nAbfindungs- bzw. Erstattungs- oder Rückzahlungsbetrag nachgezahlt.\nIst der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der\ngesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die ins-\ngesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichti-\ngung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung\nder Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt\nSatz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhö-\nhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.\nAntragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfin-\ndung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.\n9. Rückwirkender Wegfall der Kürzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen\ngegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten\nSolange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung begründeten Anwartschaft keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichs-\nverpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil\nder ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versor-\ngungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versichertenrente außer Stande ist, wird auf\nAntrag die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht auf Grund des\nVersorgungsausgleichs gekürzt. Den Antrag können der ausgleichsverpflichtete und der\nausgleichsberechtigte Ehegatte stellen.\nNachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet,\nwerden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegat-\nten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse\ndie Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten\nEhegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.\n10. Rückzahlung des zur Abwendung der Kürzung eingezahlten Kapitalbetrages\nEin nach Nummer 5 zur Abwendung der Kürzung eingezahlter Kapitalbetrag ist auf Antrag\ndes ausgleichsverpflichteten Ehegatten zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus der in\nder gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine höheren als die in\nNummer 7 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Leistungen zu gewähren sind; jedoch sind die\nLeistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versor-\ngungsausgleichs gewährt hat, auf den zurückzuzahlenden Kapitalbetrag anzurechnen.\n11. Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs\nHat in den Fällen der Nummer 7 bis 10 ein Antragsberechtigter den erforderlichen Antrag\ngestellt, gehen die Ansprüche auf seine Erben über.\n12. Entsprechende Anwendung auf § 29f\nDie Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § 29f entsprechend anzu-\nwenden.\nZuletzt genehmigt durch Verfügung der\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nvom 21. August 2002\n– VA 53-2248-2/02 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006          203\nX I V. A n l a g e z u § 3 3 A b s . 1 d e r S a t z u n g\nVersicherungsbedingungen der Abteilung G\n§1\n(1) Die von der Werkspensionskasse (Werks-PK) der Essener Verkehrs-AG (EVAG) über-\nnommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung G)\nzusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versiche-\nrungsverhältnisse, in denen der erste Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1970 eingetreten\nist, zur Gruppe 2 alle übrigen Versicherungsverhältnisse, die am 31. Dezember 1969\nbereits bestanden haben. Die erst nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versiche-\nrungsverhältnisse werden in die Abteilung A übergeleitet.\n(2) Für beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen geführt, wobei\ndie Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für\ndie getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.\n(3) Das von der Werks-PK übernommene Deckungsstockvermögen wird Sondervermö-\ngen der Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsführung wird hiervon ein Teil\nder Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhöhten Barwert aller am 31. Dezember\n1969 laufenden Renten entspricht.\n(4) Für beide Gruppen werden jeweils für den Zeitpunkt, für den die Pensionskasse sat-\nzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versiche-\nrungstechnische Bilanzen erstellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den\nBilanzen dieser Gruppen sind nur für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten\nund Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische\nBilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus,\nkann abweichend von Satz 2 der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder\nAbdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von\nSatz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n(5) Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermögen der Gruppe,\nso wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt. Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe\ngeht ein Vermögensrest in das Gesamtvermögen der Pensionskasse über.\n§2\nFür die Versicherungsverhältnisse, in denen am 31. Dezember 1969 bereits der Versi-\ncherungsfall eingetreten war, gelten die Versicherungsbedingungen der Werks-PK der\nEVAG mit der Maßgabe weiter, dass alle Renten rückwirkend ab 1. Januar 1970 um 5%\nerhöht werden.\n§3\n(1) Für die übrigen am 31. Dezember 1969 bei der Werks-PK bereits bestandenen Versi-\ncherungsverhältnisse gelten ab 1. Januar 1970 die Versicherungsbedingungen der Abtei-\nlung A mit der Maßgabe, dass\na) die in der Werks-PK zurückgelegten Mitgliedszeiten auf die Wartezeit angerechnet wer-\nden,\nb) die Rentenformel der Abteilung A nur für die nach dem 31. Dezember 1969 erworbenen\nAnwartschaften gilt und\nc) die Beiträge in bisheriger Höhe so lange weitergezahlt werden, bis für die Bediensteten\nder EVAG durch Abschluss eines Tarifvertrages die Altersversorgung neu geregelt wird.\n(2) Die am 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der\nWeise, dass für die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und für die folgenden je\n2,25 DM bis zum Höchstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am\n31. Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn für mehr als\n6 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird\num 5% erhöht.\n§4\nDie nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse der Werks-PK\ngelten vom Tage des Beginns der Mitgliedschaft ab als in Abteilung A begründet. Für die\nZeit bis zum Inkrafttreten des Übertragungsvertrages bleibt es bei den gezahlten Beiträ-\ngen.\nDurch Bescheid vom 6. Januar 1971 (V A/7 – Vers 2900 – 79/70 II) hat der Herr Bundes-\nminister der Finanzen die vorstehenden von dem Kuratorium beschlossenen Versiche-\nrungsbedingungen genehmigt.","204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006\nX V. A n l a g e z u § 3 3 A b s . 2 d e r S a t z u n g\nVersicherungsbedingungen der Abteilung H\n§1\n(1) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Ver-\nsicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung H) zusammenge-\nfasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse,\nbei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist. Zur Gruppe 2\ngehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall nach dem\n31. Dezember 1991 eingetreten ist oder eintritt.\n(2) Für beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen geführt. Dabei\nsind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehörde der\nPensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.\n(3) Das Deckungsstockvermögen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom 31. De-\nzember 1991 von der Pensionskasse übernommen. Zum Zwecke der getrennten Rech-\nnungslegung wird das Deckungsstockvermögen in dem Verhältnis auf die Gruppen H 1\nund H 2 aufgeteilt, in dem die Deckungsrückstellung für die übernommenen Versiche-\nrungsverhältnisse nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen\nzuzuordnenden Versicherungsverhältnisse entfällt.\n(4) Für beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse sat-\nzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versiche-\nrungstechnische Bilanzen aufgestellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in\nden Bilanzen der Gruppen sind für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und\nAnwartschaften beider Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz\nin einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann\nder Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung\nder anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmi-\ngung der Aufsichtsbehörde.\n§2\nDie Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der Pen-\nsionskasse zugeführt.\n§3\nDie Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer\nentsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember\n1991 geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entspre-\nchender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 gel-\ntenden Fassung weitergezahlt.\n§4\n(1) Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hin-\nsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 nach einer entspre-\nchenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 gel-\ntenden Fassung. Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten\nsich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ausschließ-\nlich nach den Versicherungsbedingungen der Abteilung A der Pensionskasse in der jeweils\ngültigen Fassung.\n(2) Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen\ngegeben sind, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente in entsprechender\nAnwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nsung gezahlt. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen\nim Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Sat-\nzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.\n(3) Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der Pen-\nsionskasse anzurechnen.\nXVI. Weitergeltende Bestimmungen\nder bis zum 31. Dezember 2005\ngültigen Satzungsfassung\n§ 14\nSterbegeld\n…\n(2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehöri-\nge zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006           205\ngetragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mit-\nglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher\nsind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.\n(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leibli-\nchen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten\nder aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder\nSterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfän-\ngers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbe-\nmonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.\n§ 15\nAnspruchsberechtigte Hinterbliebene\n(1) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hin-\nterbliebenenrente …\nf) die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pfle-\ngekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet wor-\nden ist.\n§ 20a\nAbfindung von Kleinrenten\nAuf Antrag des Rentenberechtigten können Renten, deren monatlicher Zahlbetrag nied-\nriger als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgelöst werden. Die Grundsätze für\ndie Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der Auf-\nsichtsbehörde."]}