{"id":"bgbl1-2006-49-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":49,"date":"2006-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/49#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_49.pdf#page=28","order":5,"title":"Neufassung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung","law_date":"2006-10-26T00:00:00Z","page":2376,"pdf_page":28,"num_pages":12,"content":["2376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung\nVom 26. Oktober 2006\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Ände-               § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch\nrung marktordnungsrechtlicher Verordnungen vom                     Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\n20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1701) wird nachstehend der               S. 1763) geändert worden sind,\nWortlaut der Betriebsprämiendurchführungsverordnung          zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4\nin der seit dem 25. Juli 2006 geltenden Fassung be-                und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                      meinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\n1. die am 10. Dezember 2004 in Kraft getretene Verord-             zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung\nnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204),                    vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),\n2. die am 7. Mai 2005 in Kraft getretene Verordnung          zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4\nvom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213),                           sowie des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4\n3. die am 16. Juli 2005 in Kraft getretene Verordnung              Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nvom 11. Juli 2005 (BAnz. S. 10 741),                            meinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\nzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung\n4. den am 8. September 2005 in Kraft getretenen Arti-              vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),\nkel 1 der Verordnung vom 2. September 2005 (BAnz.\nS. 13 447),                                               zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4\nSatz 1 und Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 des\n5. den am 29. Dezember 2005 in Kraft getretenen Arti-              Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nkel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2005                      Marktorganisationen und der Direktzahlungen in\n(BGBl. I S. 3630),                                              der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni\n6. den am 8. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 1            2005 (BGBl. I S. 1847), auch in Verbindung mit\nder Verordnung vom 3. Februar 2006 (BAnz. S. 779),              § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\n7. den am 4. März in Kraft getretenen Artikel 1 der Ver-           zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\nordnung vom 28. Februar 2006 (BAnz. S. 1407),                   dem Organisationserlass vom 22. November\n2005 (BGBl. I S. 3197),\n8. den am 30. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421),        zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4\nsowie des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4\n9. den am 25. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der          Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nVerordnung vom 20. Juli 2006 (BGBl. S. 1701).                   meinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4                vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), auch in Ver-\nSatz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 9a Abs. 1              bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsan-\nSatz 1 und des § 38 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes              passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-                 S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nnisationen und der Direktzahlungen in der Fas-              22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),\nsung der Bekanntmachung vom 20. September             zu 7. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4\n1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen            sowie des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4\n§ 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 3                Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli           meinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\n2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind                 zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung\nund § 9a durch Artikel 4 dieses Gesetzes einge-             vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), auch in Ver-\nfügt worden ist, und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3            bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsan-\ndes Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes                 passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nvom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1767),                        S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, je-               22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),\nweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, sowie des      zu 8. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchfüh-                sowie des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen                    Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Be-              meinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\nkanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung\nS. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1,              vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), auch in Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006                     2377\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsan-                           nisationen und der Direktzahlungen in der Fas-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                          sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom                               (BGBl. I S. 1847), auch in Verbindung mit § 1\n22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),                                   Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nzu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4                      vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\nSatz 1 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes                        dem Organisationserlass vom 22. November\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-                            2005 (BGBl. I S. 3197).\nBonn, den 26. Oktober 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","2378           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\nVerordnung\nzur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n(Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV)\nAbschnitt 1                                                      § 3a\nBestimmung von Dauergrünland\nAllgemeine Vorschriften\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zur Durchführung des Artikels 32\n§1                                Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\nerforderlichen Vorschriften für die Bestimmung von\nAnwendungsbereich\nDauergrünland im Rahmen der Anwendung des Arti-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die         kels 54 Abs. 2 und des Artikels 61 der Verordnung (EG)\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-            Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die              gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen\nBetriebsprämienregelung und des Betriebsprämien-              der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten\ndurchführungsgesetzes.                                        Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher\nBetriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,\n§2\n(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.\nRegionaler Durchschnitt                      1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71\nund (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der\nDer regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungs-       jeweils geltenden Fassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des\nansprüche eines jeden Antragsjahres ist der Betrag, der       Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-\nsich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der           ganisationen und der Direktzahlungen zu erlassen.\njeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebs-\nprämiendurchführungsgesetzes am 31. Dezember des                                    Abschnitt 2\njeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprüche\ndurch die Zahl dieser Zahlungsansprüche geteilt wird.\nObligatorische Flächenstilllegung\nFür das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1\nan die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni                                 §4\n2006.                                                                         Flächenstilllegungssätze\nFür die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Be-\n§3                                triebsprämiendurchführungsgesetzes werden, vorbe-\nhaltlich einer nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der\nVerfügbarkeit der beihilfefähigen                 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Anpas-\nFläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit            sung, die Flächenstilllegungssätze in Anlage 1 festge-\nsetzt.\n(1) Der Betriebsinhaber legt im Sammelantrag nach\n§ 7 der InVeKoS-Verordnung den Beginn des Zeitraums                                      §5\nvon zehn Monaten, während dessen die für die\nBetriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen                          Anpassung der Hektarzahl\nihm mindestens zur Verfügung stehen müssen, fest. Er              Für die Zuweisung der Zahlungsansprüche bei Flä-\nhat für den Beginn dieses Zeitraums einen Tag oder            chenstilllegung wird die sich aus der Anwendung des\nzwei verschiedene Tage innerhalb des in Artikel 24            § 4 für die jeweilige Region ergebende Hektarzahl mit\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommis-           dem in der Anlage 1a aufgeführten Faktor multipliziert.\nsion vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmun-\ngen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verord-                                        §6\nnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen                                  Kleinerzeuger\nRegelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der\nGemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-                 Bei der Berechnung, ob ein Betriebsinhaber auf\nzungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-          Grund des Artikels 63 Abs. 2 Unterabs. 5 der Verord-\ntriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden      nung (EG) Nr. 1782/2003 keine Zahlungsansprüche bei\nFassung genannten Zeitraums zu bestimmen; dabei ist           Flächenstilllegung erhält, sind\njede Fläche einem der bestimmten Tage zuzuordnen.             1. für die in Spalte 1 der Anlage zur Flächenzahlungs-\nVerordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36),\n(2) Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr.          zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rin-             8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), genannten Erzeu-\nder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verord-             gungsregionen die in Spalte 2 dieser Anlage für Ge-\nnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Septem-               treide insgesamt vorgesehenen Getreidedurch-\nber des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermit-           schnittserträge und\ntelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die\nZahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai           2. für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Be-\nund 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand                triebsprämiendurchführungsgesetzes die Koeffizien-\nseines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-                ten in Anlage 2\nVerordnung nachzuweisen.                                      zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006             2379\n§7                                1. die Gesunderhaltung des Bodens,\nStilllegungszeitraum                        2. die Erosionsvermeidung,\n(1) Stillgelegte Flächen müssen vom 15. Januar bis          3. die Neuorganisation des Betriebes, insbesondere\nzum 31. August des Kalenderjahres, in dem der Sam-                 Zusammenlegung von Flächen innerhalb des Betrie-\nmelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung gestellt                 bes oder\nwird, aus der Erzeugung genommen werden.                       4. die Anlage und Erweiterung von Flächen für Zwecke\n(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still-            des Natur- und Landschaftsschutzes oder die Um-\ngelegten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten               widmung von Flächen zu sonstigen Schutzzwecken\nvorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden              im öffentlichen Interesse.\nKalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbau-          Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen\nlichen Gründen vor Ablauf des Stilllegungszeitraums er-        werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen,\nforderlich ist.                                                so muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Ein-\n(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgeleg-       verständnis des Eigentümers nachweisen. Der Aus-\nten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertier-           tausch darf keine Ausweitung der stilllegungsfähigen\nhaltung zulässig.                                              Fläche des Betriebes zur Folge haben.\n(3) Innerhalb jeder Region im Sinne des § 2 Abs. 2\n§8                                des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes dürfen die\nAnforderungen an die Stilllegung                   Flächen, die neu als beihilfefähig für die Flächenstillle-\n(1) Auf einer stillgelegten Fläche sind                     gung eingestuft werden, die neu als nicht beihilfefähig\nfür die Flächenstilllegung eingestuften Flächen um\n1. das Begrünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflan-          höchstens 5 vom Hundert übersteigen.\nzen im Sinne des Anhanges IX der Verordnung (EG)\nNr. 1782/2003 in Reinsaat,\nAbschnitt 3\n2. vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bis zum 15. Januar des\nder Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede                       Obst, Gemüse und andere\nVornahme oder Zulassung einer zur Vermarktung be-                       Kartoffeln als Stärkekartoffeln\nstimmten pflanzlichen Erzeugung und\n§ 10\n3. vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 das Entfernen sowie\njede landwirtschaftliche Nutzung des während des                      Einhaltung regionaler Obergrenzen\nStilllegungszeitraums entstandenen Bewuchses                  Übersteigt die bewilligungsfähige Hektarzahl nach\nverboten.                                                      Artikel 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\ndie regionale Obergrenze nach Artikel 60 Abs. 2 der\n(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Hektarzahl,\nFläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\nfür die je Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wird,\n(3) Auf stillgelegte Flächen bezogene sonstige              anteilsmäßig gekürzt. Im Falle von Artikel 60 Abs. 4 der\nRechtspflichten, insbesondere die der Direktzahlun-            Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Satz 1 entspre-\ngen-Verpflichtungenverordnung, bleiben unberührt.              chend.\n(4) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-\nwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten                                        § 11\nRechtsakte genutzt, ist Absatz 1 insoweit nicht anzu-                          Anbau von Nebenkulturen\nwenden.\nDer Betriebsinhaber darf ab dem Jahr 2005 auf nach\nArtikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\n§9\nangemeldeten Parzellen unbeschadet des § 7 Abs. 1\nAustausch                            während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten,\nvon Flächen für die Stilllegung                   der an dem im Gemeinschaftsrecht festgelegten Zeit-\n(1) Unter den in Artikel 33 Buchstabe a und b der           punkt beginnt, die in Artikel 51 Buchstabe b Unterabs. 1\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Bedingungen             der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Erzeug-\nkönnen die zuständigen Landesstellen von Artikel 54            nisse als Nebenkulturen anbauen, ohne dass er über\nAbs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003           eine Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der\nabweichen.                                                     Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verfügt.\n(2) Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 33 Buch-\nstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb                                    Abschnitt 4\nseines Betriebes nicht stilllegungsfähige gegen still-                        Härtefälle, Betriebsinhaber\nlegungsfähige Flächen austauschen will, muss bis                         in besonderer Lage, Neueinsteiger\nzum 1. Dezember des dem Jahr des Antrages auf Ge-\nwährung der Betriebsprämie vorausgehenden Jahres                                          § 12\neine Genehmigung bei der zuständigen Landesstelle\nbeantragen. Der Genehmigungsantrag hat die genaue                       Flächenbezogene Beträge für Dauer-\nBezeichnung und Angabe der Größe der auszutau-                      grünland und sonstige beihilfefähige Flächen\nschenden Flächen sowie die Angabe der geltend zu                  (1) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht\nmachenden Gründe für den beabsichtigten Flächen-               der flächenbezogene Betrag je Hektar für Dauergrün-\ntausch zu enthalten. Grund für einen Austausch ist ins-        land dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne\nbesondere:                                                     des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsge-","2380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\nsetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2               Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Über-\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf              tragung nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebs-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2            individueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für beihil-           gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder\nfefähige Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrün-           Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des\nland genutzt wurden, angewendet wurde.                         Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Abs. 1\n(2) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht          der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten\nder flächenbezogene Betrag je Hektar für sonstige bei-         mit übertragen worden sind. Ein betriebsindividueller\nhilfefähige Flächen dem Betrag, der in der jeweiligen          Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde\nRegion im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämien-            gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.\ndurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3             795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das\nSatz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgeset-            Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2\nzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach                 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgeset-\n§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungs-            zes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht).\ngesetzes für sonstige beihilfefähige Flächen angewen-              (2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zah-\ndet wurde.                                                     lungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der\nReferenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwen-\n§ 13                               dung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, ent-\nHärtefälle nach Artikel 40 Abs. 5                  weder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003                   um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht.\nZur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung\n(1) Ein Betriebsinhaber, der die Berücksichtigung ei-      erreicht wird, werden\nnes Härtefalls nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung\n(EG) Nr. 1782/2003 beantragt, hat schriftlich einer Kür-       1. die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht be-\nzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für                      rücksichtigt,\ndie jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge, in           2. für Dauergrünland die flächenbezogenen Beträge für\nder Höhe, um die sich der Referenzbetrag durch die                  sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,\nAnerkennung dieses Härtefalls erhöht, für die Verpflich-       3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete\ntungsjahre bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumwelt-               einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine ver-\nmaßnahme zuzustimmen.                                               pachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein\n(2) In den Fällen des Artikels 40 Abs. 5 Unterabs. 2            verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht war, die jeweili-\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird bei der Ermitt-              gen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des\nlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Be-              Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Be-\ntrag und der flächenbezogene Betrag auf der Grund-                  rücksichtigung der dort genannten Bedingungen\nlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der                    mit einbezogen.\nAgrarumweltmaßnahme berechnet. Im Falle einer Be-              Für die Berechnung nach Satz 2 werden für das Jahr\neinträchtigung der tierischen Erzeugung wird ein zu-           2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in\nsätzlicher Referenzbetrag nur ermittelt, wenn in der be-       Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im\ntreffenden Agrarumweltmaßnahme eine gesamtbetrieb-             Falle des Satzes 3 entsprechend.\nliche Besatzdichtegrenze von weniger als 1,9 Großvieh-\neinheiten vorgeschrieben ist und deswegen die tieri-               (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im\nsche Produktion entsprechend verringert wurde. Je-             Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2\ndoch wird der Referenzbetrag nur erhöht, wenn sich             bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsin-\nder ohne die Anwendung des Satzes 1 berechnete Re-             dividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3\nferenzbetrag entweder mindestens um 5 vom Hundert,             des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der\nmindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um                Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach\n5 000 Euro erhöht, wobei für diese Berechnung die kal-         Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 er-\nkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3             haltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr\nzugrunde gelegt werden. Diese Schwelle gilt nicht in           vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlun-\nFällen, in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnah-              gen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie\nmen Ackerland in Grünland umgewandelt wurde. So-               wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5\nweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2              Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungs-\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zur An-               gesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachte-\nwendung kommt, sind für die Berechnung nach Satz 3             ten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11\ndie Beträge in Anlage 3 entsprechend angepasst zu-             Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999\ngrunde zu legen.                                               erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertra-\ngung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchre-\n§ 14                               ferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller\nBetrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Be-\nÜbertragung verpachteter                       triebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern\nFlächen im Falle des Artikels 20                  diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März\nder Verordnung (EG) Nr. 795/2004                   2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird\n(1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Be-       im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller\ntriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der       Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebs-\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung           prämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Ge-\ndes Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller        genstand der Übertragung auch eine verpachtete Pro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006                2381\nduktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr           spricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des\n2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entspre-           Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.\nchend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchfüh-\n(8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres\nrungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher be-\ngestellt wird, gilt als im folgenden Jahr gestellt.\ntriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5\nAbs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes                  (9) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Arti-\nberechnet.                                                    kel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.\n1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmi-\n(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab\ngungen auf der Grundlage der Anbauflächen in dem\ndem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenz-\nnach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.\nbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3\n795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Be-\nSatz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1\ntriebsteil im Jahr vor der Verpachtung an den Dritten\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-\nberechnet, soweit die Flächen dem Betriebsinhaber\nden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertra-\nnicht bereits im Jahr 2003 zur Verfügung standen. Zu-\ngung auch eine verpachtete Produktionsquote für Roh-\nsätzliche Genehmigungen werden nur gewährt, wenn\ntabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbe-\nsich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine\ntrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprä-\nGenehmigung erteilt wird, entweder mindestens um\nmiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des\n5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder min-\nSatzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebs-\ndestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2\nindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b\ngenannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berech-\nnach § 10 unberücksichtigt.\nnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein ver-\npachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein\nbetriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5                                          § 15\nAbs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgeset-                            Investitionen im Falle des\nzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebs-           Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\nprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genann-\nten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern              (1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im\nder Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006        Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\neinen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2          wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der be-\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschlie-            triebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1\nßen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird             und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein-\n§ 12 zugrunde gelegt.                                         schließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2\nund Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgeset-\n(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab             zes auf der Grundlage der durch die Investition bis\ndem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4           zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der\nSatz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4b       InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-             Produktionskapazität berechnet. Sofern die Produkti-\nden Betrages ermittelt.                                       onskapazität bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt\n(6) Der nach Absatz 4 oder 5 ermittelte Referenzbe-       noch nicht fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spä-\ntrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:          testens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im\nFalle des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag\nAntragsjahr                  Koeffizient            ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte\n2006                         1,0                 Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist,\ndass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer\n2007                         0,7                 Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolg-\nte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich\n2008                         0,5                 nachzuholen.\n2009                         0,3                     (2) Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages\nab 2010                        0,2                 werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur\nberücksichtigt, wenn die Investition\nDie Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die         1. unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapa-\nbeihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der           zität und\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten\n2. zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder\nBetriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betref-\nmindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber\nfende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten\num 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro\nmultipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche er-\ngibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbe-       führt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur\ntrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zah-           Feststellung, ob die in Satz 1 Nr. 2 genannte Erhöhung\nlungsansprüche dividiert wird.                                erreicht wird, werden für das Jahr 2005 die kalkulatori-\nschen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde\n(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab\ngelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.\ndem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsan-\nsprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektar-            (3) Investitionen, die ausschließlich in der Anschaf-\nzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG)           fung von Maschinen, Geräten und technischen Einrich-\nNr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder           tungen bestehen, führen nicht zu einer Erhöhung des\nBetriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche ent-           Referenzbetrages.","2382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\n(4) Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit                der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden\nder Durchführung des Plans oder Programms, in dem                    sind,\ndie Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai           2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des\n2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn                15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nur berück-\nbis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgese-             sichtigt, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitä-\nhenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge                  ten außer im Falle höherer Gewalt oder eines außer-\neinschließlich der Verträge über erforderliche Viehzu-               gewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des\nkäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Pro-                  31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von\nduktionskapazität in einem Umfang von mindestens                     50 vom Hundert für die Produktion von männlichen\n50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro ab-                   Rindern oder Kälbern genutzt worden sind.\ngeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antrags-\nfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen            Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund ei-\ndie in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichti-             nes Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außer-\ngung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten               gewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Be-\nUmfang erfüllt worden sein. Ist darüber hinaus im Rah-          triebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens zu einer\nmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Vieh-             unbilligen Härte, so werden die auf Grund der durch die\nbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so                  Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktions-\nmuss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. De-             kapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rin-\nzember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert               der oder Kälber zugrunde gelegt.\nim Betrieb vorhanden sein.                                          (5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei Inves-\n(4a) Eine Investition wird nur berücksichtigt, wenn         titionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männli-\ncher Rinder oder zur Mast von Kälbern wird in den Fäl-\n1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen          len des Absatzes 5a Satz 2 oder bei Fertigstellung der\nVorschriften entspricht und                                zusätzlichen Produktionskapazität ab dem 1. Januar\n2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die           2004 kalkulatorisch unter Berücksichtigung üblicher\nfür die Investition vorgeschriebenen                       Leerstände eine durchschnittliche Haltungsdauer der\na) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005        betreffenden Tiere\nabgegeben oder                                          1. auf der Grundlage der verfügbaren Daten des Betrie-\nb) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005               bes über diese insgesamt im Jahr 2004 geschlach-\nerteilt oder beantragt                                       teten Tiere oder\nworden sind.                                               2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu nicht\nrepräsentativen Ergebnissen führen, auf der Grund-\nIm Falle beantragter Genehmigungen ist deren Ertei-                  lage der Durchschnittswerte der Region, in der die\nlung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des                für den Betriebsinhaber zuständige Stelle nach § 2\n15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2 genannte                    Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung belegen ist,\nZeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist,\ndass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umstän-            zugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitionsplan\nden beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung        oder der erstellten oder in Erstellung befindlichen Pro-\nder Genehmigung ist in diesem Fall unverzüglich nach-           duktionskapazität nicht eine längere Haltungsdauer er-\nzuweisen.                                                       gibt.\n(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a ge-              (5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des\nnannten Anforderungen werden Investitionen in die               Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des Refe-\nProduktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder                renzbetrages zugrunde zu legenden männlichen Rinder\nMutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbe-           mit einem Faktor von 0,88 multipliziert.\ntrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis                 (6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a ge-\nzum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionska-            nannten Anforderungen werden Investitionen in die\npazität entsprechenden Prämienansprüche erworben                Produktionskapazität von Stärkekartoffeln nur in dem\nworden sind. Als erworben gelten auch die der zusätz-           Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004\nlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämien-             die der zusätzlichen Produktionskapazität entspre-\nansprüche, deren Zuteilung aus der nationalen Reserve           chenden Lieferrechte erworben oder Anbauverträge ab-\nder Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat          geschlossen worden sind.\nund die ihm für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind                 (7) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a ge-\noder hätten zugeteilt werden können.                            nannten Anforderungen werden Investitionen in die\n(5a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a ge-         Produktionskapazität von Rohtabak nur in dem Umfang\nnannten Anforderungen werden Investitionen in Pro-              berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der\nduktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder               zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden\noder zur Mast von Kälbern,                                      Produktionsquoten erworben und für den Tabakanbau\n1. die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003              genutzt worden sind.\nfertig gestellt worden sind, nur in dem Umfang be-             (7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a ge-\nrücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Pro-      nannten Anforderungen werden Investitionen in die\nduktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antrags-        Produktionskapazität von Trockenfutter nur in dem Um-\njahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produkti-        fang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die\nonskapazität Sonderprämien für männliche Rinder            der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden\noder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die          Genossenschaftsanteile erworben, Lieferverträge ab-\nTiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a          geschlossen oder Liefererklärungen abgegeben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006             2383\nentsprechende Futtermengen im Jahr 2004 geliefert             des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen wor-\nworden sind.                                                  den sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die             (2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im\nHaltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang            Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages\nberücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die          der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2\nMutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche            Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgeset-\nRinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Be-             zes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absat-\nrücksichtigung der durch die Investition angestrebten         zes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufver-\nGesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005              trag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Ge-\nzur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rech-         genstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages\nnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des            auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so\nSatzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutter-        wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entspre-\nkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder           chend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämien-\noder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berück-         durchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem\nsichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivie-      Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Ver-\nrungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Be-           fügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006\nrücksichtigung der durch die Investition angestrebten         ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag ent-\nGesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den                sprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurch-\nvom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag              führungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der                  Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Pro-\nInVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechne-                duktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr\nrisch eingehalten werden kann.                                2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entspre-\n(9) Im Falle des Kaufs oder der Pacht für sechs oder       chend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchfüh-\nmehr Jahre von Flächen für den Anbau von Erzeugnis-           rungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher be-\nsen im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung            triebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5\n(EG) Nr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr           Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\n2003 noch nicht zur Verfügung standen, werden Ge-             berechnet.\nnehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b die-               (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab\nser Verordnung im Jahr 2005 für die entsprechende             dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, in-\nHektarzahl erteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die       dem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2\neine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens            Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1\num 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder             des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-\nmindestens um 20 erhöht. Im Falle von Investitionen in        den Betrages berechnet wird. War Gegenstand des\nProduktionskapazitäten für Erzeugnisse nach Satz 1            Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Pro-\nwerden Genehmigungen für eine der zusätzlichen Pro-           duktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebs-\nduktionskapazität entsprechenden Hektarzahl erteilt,          individueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2\nwenn die Erhöhung nach Satz 1 und die Voraussetzun-           des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berech-\ngen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 und 4            net. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätz-\nentsprechend erfüllt sind. Liegen sowohl die Vorausset-       licher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend\nzungen des Satzes 1 als auch des Satzes 2 vor, wird           § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgeset-\ndie höhere Hektarzahl zugrunde gelegt. Zur Feststel-          zes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch\nlung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird,       ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür\nbleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.               ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5\n(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt    Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgeset-\nim Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionska-          zes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebs-\npazitäten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des           prämiendurchführungsgesetzes unter den dort genann-\nNeu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der               ten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern\nTag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt        der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006\nwerden kann.                                                  einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschlie-\n§ 16                               ßen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird\n§ 12 zugrunde gelegt.\nPacht oder Kauf\neines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle                 (4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab\ndes Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004            dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3\nSatz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4b\n(1) In Fällen der Pacht oder des Kaufs eines Betrie-       des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-\nbes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 22 der          den Betrages ermittelt.\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung\ndes Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller           (5) § 14 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.\nBetrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht-\n(6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn\noder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind.\nsie\nEin betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang\nzugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Liefer-             1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmun-\nrechte, Zuckerrübenlieferrechte oder Produktionsquo-               gen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens\nten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung                    zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder","2384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\n2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmun-              Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die\ngen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens           extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Haltung\nzum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des         männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das\nPachtvertrages angezeigt worden sind.                      Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Be-\nsatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch\n§ 17                                die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rin-\nUmstellung der Erzeugung                       dern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr\nim Falle des Artikels 23 Abs. 2                  2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nder Verordnung (EG) Nr. 795/2004                   stabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen\nFlächen rechnerisch eingehalten werden kann.\n(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung\nauf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23                (5) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Arti-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der           kel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.\nErmittlung des Referenzbetrages der betriebsindividu-          1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmi-\nelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des            gungen auf der Grundlage der Anbauflächen dieser\nBetriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich            Kulturen im Jahr 2004 berechnet. Zusätzliche Geneh-\nder Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b          migungen werden nur erteilt, wenn sich die Hektarzahl,\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berech-               für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt\nnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne           wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindes-\ndes Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003              tens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht.\nin Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den               Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Grenze er-\nzwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.             reicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberück-\nsichtigt.\n(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zah-\nlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der                                       § 18\nReferenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die An-\nwendung der Absätze 1, 2a, 3 und 4 für ihn ermittelt                                 Neueinsteiger\nworden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert,                 (1) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 42 Abs. 3\nmindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um                der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit\n5 000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1          Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\ngenannte Erhöhung erreicht wird, werden die kalkulato-         erhalten bei Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungsan-\nrischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zu-               sprüche für 50 vom Hundert und bei Antragstellung im\ngrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.           Jahr 2007 für 30 vom Hundert ihrer beihilfefähigen Hek-\n(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt, wenn          tarzahl. Nicht einbezogen in die Hektarzahl nach Satz 1\nwerden die beihilfefähigen Flächen des Betriebsinha-\n1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen         bers, die\nVorschriften entspricht und\n1. der Betriebsinhaber gekauft oder gepachtet hat und\n2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die\nfür die Umstellung vorgeschriebenen                        2. die vom Verkäufer oder Verpächter am 17. Mai 2005\nals Eigentümer bewirtschaftet und bei der Ermittlung\na) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005            derer Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden\nabgegeben oder                                              sind.\nb) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005          Der zugrunde zu legende Referenzbetrag wird nur auf\nerteilt oder beantragt                                  der Basis flächenbezogener Beträge nach § 12 ermit-\nworden sind.                                               telt. Ist ein flächenbezogener Betrag nach § 12 höher\n§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                   als der regionale Durchschnittswert nach § 2, wird je\nHektar der regionale Durchschnittswert nach § 2 zu-\n(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berück-       grunde gelegt. Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauer-\nsichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung            grünland genutzt wurden, und sonstige beihilfefähige\n1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem          Flächen sind anteilig zu berücksichtigen.\n31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinha-             (2) Betriebsinhaber werden nur berücksichtigt, wenn\nber beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig          sie\nabgegeben wurde und\n1. erstmalig eine selbständige landwirtschaftliche Tä-\n2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2                tigkeit nach dem 17. Mai 2005 und vor dem 16. Mai\ngenannten Erzeugung, einschließlich der erforderli-            2007 aufgenommen haben und bei Antragstellung\nchen Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produkti-             mindestens 30 Hektar beihilfefähiger Fläche bewirt-\nonsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden               schaften,\nsind; § 15 Abs. 5 Satz 2 gilt für die Prämienansprü-\nche entsprechend.                                          2. zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaft-\nlichen Tätigkeit weniger als 40 Jahre alt sind und\n(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem\nUmfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für        3. eine bestandene Abschlussprüfung in einem aner-\ndie Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männ-                 kannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder\nliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter                einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studi-\nBerücksichtigung der durch die Umstellung angestreb-               enabschluss nachweisen.\nten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005           Juristische Personen und Personengesellschaften\nzur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rech-          müssen nach dem 17. Mai 2005 und vor dem 16. Mai\nnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des             2007 gegründet worden sein und eine landwirtschaftli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006             2385\nche Tätigkeit aufgenommen haben. Die gesetzlichen                  864/2004 (ABl. EU Nr. L 161 S. 48), genannten\nVertreter der juristischen Person, der Gesellschaft oder           Pflanze in Reinsaat begrünt,\nder Komplementärgesellschaft haben die Anforderun-              2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Flä-\ngen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zu erfüllen.                           che eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Er-\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern ein Be-            zeugung vornimmt oder zulässt,\ntriebsinhaber einen Betrieb im Rahmen einer Hofnach-\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Flä-\nfolge oder Betriebsteilung erhalten hat, wenn dem\nche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder\nÜbergeber des Betriebes oder dem Inhaber des aufge-\nlandwirtschaftlich nutzt,\nteilten Betriebes Zahlungsansprüche im Rahmen der\nBetriebsprämienregelung zugewiesen worden sind.                 4. entgegen § 8 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgeleg-\nten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet.\nAbschnitt 5\n§ 20\nSchlussbestimmungen\nZuständige Verwaltungsbehörde\n§ 19                                  Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur\nOrdnungswidrigkeiten                        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nund der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-\nim Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten\nganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vor-\nRechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemein-\nsätzlich oder leichtfertig\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche           sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Ge-\nmit einer in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr.             meinden und Gemeindeverbände oder sonstigen der\n1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit             Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Per-\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-             sonen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden,\nmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be-               die nach Landesrecht zuständige Stelle.\nstimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-\nschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord-                                    § 21\nnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG)\n(Aufhebung anderer Vorschriften)\nNr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94,\n(EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr.\n2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(ABl. EU Nr. L 270                                      § 22\nS. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.                            (Inkrafttreten)","2386      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\nAnlage 1\n(zu § 4)\nFlächenstilllegungssätze\nRegion                          Flächenstilllegungssatz in %\nBaden-Württemberg                                             8,58\nBayern                                                        8,17\nBrandenburg und Berlin                                        8,73\nHessen                                                        8,81\nMecklenburg-Vorpommern                                        9,05\nNiedersachsen und Bremen                                      7,57\nNordrhein-Westfalen                                           8,05\nRheinland-Pfalz                                               8,17\nSaarland                                                      8,64\nSachsen                                                       8,47\nSachsen-Anhalt                                                8,95\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                8,25\nThüringen                                                     9,00\nAnlage 1a\n(zu § 5)\nAnpassung der Hektarzahl\nRegion                                      Faktor\nBaden-Württemberg                                           0,9965\nBayern                                                      0,9882\nBrandenburg und Berlin                                      1,0000\nHessen                                                      0,9510\nMecklenburg-Vorpommern                                      1,0000\nNiedersachsen und Bremen                                    0,9716\nNordrhein-Westfalen                                         0,9377\nRheinland-Pfalz                                             0,9857\nSaarland                                                    1,0000\nSachsen                                                     1,0000\nSachsen-Anhalt                                              1,0000\nSchleswig-Holstein und Hamburg                              0,9729\nThüringen                                                   1,0000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006           2387\nAnlage 2\n(zu § 6)\nKoeffizienten gemäß § 6 Nr. 2\nRegion                                Regionaler Koeffizient\nBaden-Württemberg                                              0,858\nBayern                                                         0,817\nBrandenburg und Berlin                                         0,873\nHessen                                                         0,881\nMecklenburg-Vorpommern                                         0,905\nNiedersachsen und Bremen                                       0,757\nNordrhein-Westfalen                                            0,805\nRheinland-Pfalz                                                0,817\nSaarland                                                       0,864\nSachsen                                                        0,847\nSachsen-Anhalt                                                 0,895\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                 0,825\nThüringen                                                      0,900\nAnlage 3\n(zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2)\nKalkulatorische flächenbezogene Beträge\nKalkulatorischer\nKalkulatorischer\nflächenbezogener\nflächenbezogener\nBetrag für sonstige\nRegion                      Betrag für Dauer-\nbeihilfefähige\ngrünland in Euro\nFläche in Euro\nje Hektar\nje Hektar\nBaden-Württemberg                                    56                     317\nBayern                                               89                     299\nBrandenburg und Berlin                               70                     274\nHessen                                               47                     327\nMecklenburg-Vorpommern                               61                     316\nNiedersachsen und Bremen                            102                     259\nNordrhein-Westfalen                                 111                     283\nRheinland-Pfalz                                      50                     288\nSaarland                                             57                     296\nSachsen                                              67                     321\nSachsen-Anhalt                                       53                     337\nSchleswig-Holstein und Hamburg                       85                     324\nThüringen                                            61                     338"]}