{"id":"bgbl1-2006-49-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":49,"date":"2006-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_49.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)","law_date":"2006-10-17T00:00:00Z","page":2353,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006                2353\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit\nder den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns\nzugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens\n(Eisenbahnarbeitszeitverordnung – EAZV)\nVom 17. Oktober 2006\nAuf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs. 1            teilung des Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeits-\nSatz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neu-                 tage (24-Stundenzeiträume) zu Grunde gelegt.\ngliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember                   (3) Zeitguthaben am Ende eines Abrechnungszeit-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), von denen § 7            raums werden in den nächsten Abrechnungszeitraum\nAbs. 4 zuletzt durch Artikel 263 Nr. 2 der Verordnung            übertragen.\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-\nden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-             (4) Wird das Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)              Abrechnungszeitraums nicht erreicht, werden bis zu\nund dem Organisationserlass vom 22. November 2005                40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für            übertragen.\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern:                                                           §3\nRuhepausen\n§1                                       (1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit an-\nGeltungsbereich                              gerechnet. Abweichend hiervon können Ruhepausen\nFür die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12                 angerechnet werden, soweit dies betrieblich erforder-\nAbs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes                 lich ist.\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I                (2) Die Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf\nS. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-          bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieb-\nzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert wor-           lich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine\nden ist, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ei-           ausreichende Erholung gewährleistet ist.\nner Gesellschaft im Sinne von § 23 des Deutsche Bahn\nGründungsgesetzes zugewiesen sind, gelten die Vor-                                              §4\nschriften der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar                                         Nachtdienst\n2006 (BGBl. I S. 427) in ihrer jeweils geltenden Fas-\nsung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt              (1) Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr als zwei\nist.                                                             Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr umfasst.\n(2) Im Nachtdienst darf die regelmäßige tägliche Ar-\n§2                                    beitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.\nJahresarbeitszeit                            Sie kann darüber hinaus nur verlängert werden, wenn\nin die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und            fang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.\nBeamten kann als Jahresarbeitszeit festgelegt werden.\nDiese errechnet sich im Kalenderjahr (Abrechnungszeit-              (3) Im Nachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feier-\nraum) aus der in § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung            tagen ist in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben eine\ngenannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit                 Verlängerung auf bis zu zwölf Stunden möglich, wenn\nmultipliziert mit dem Faktor 52,2 (Jahresarbeitszeit-            dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und ge-\nSoll). Es kann auch ein anderer Zeitraum von zwölf auf-          setzlichen Feiertagen erreicht werden.\neinander folgenden Kalendermonaten als Abrech-\nnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein                                                 §5\nsachlicher Grund besteht.                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Arbeitszeit kann auf die Wochentage Montag               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbis Sonntag – auch ungleichmäßig – verteilt und inner-           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahnarbeitszeitver-\nhalb des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 nach                 ordnung vom 29. Januar 1997 (BGBl. I S. 178) außer\nbetrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Der Ver-         Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}