{"id":"bgbl1-2006-49-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":49,"date":"2006-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten","law_date":"2006-10-24T00:00:00Z","page":2350,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\nGesetz\nzur Stärkung der Rückgewinnungshilfe\nund der Vermögensabschöpfung bei Straftaten\nVom 24. Oktober 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    lichen. Nach Beendigung der Sicherungsmaß-\nsen:                                                                 nahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die\nLöschung der im elektronischen Bundesanzeiger\nArtikel 1                                    vorgenommenen Veröffentlichung.“\nÄnderung der Strafprozessordnung                     3. § 111f wird wie folgt geändert:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“\nvom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360), wird wie folgt                     ein Komma und die Wörter „den Gerichts-\ngeändert:                                                                 vollzieher“ eingefügt.\n1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                            bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt                    „Für die Anordnung der Pfändung eines ein-\ndas Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1                      getragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes\nund Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens                           sowie für die Pfändung einer Forderung auf-\nnach sechs Monaten auf. Begründen bestimmte                           grund des Arrestes gemäß § 111d ist die\nTatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1                    Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag\nbezeichnete Frist wegen der besonderen Schwie-                        das Gericht, das den Arrest angeordnet hat,\nrigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermitt-                       zuständig.“\nlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grun-               b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\ndes nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern,                         „(4) Für die Zustellung gilt § 37 Abs. 1 mit der\nwenn die genannten Gründe ihre Fortdauer recht-                  Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen\nfertigen. Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die              der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsver-\nMaßnahme über zwölf Monate hinaus nicht auf-                     fassungsgesetzes) mit der Ausführung beauf-\nrechterhalten werden.“                                           tragt werden können.\n2. § 111e wird wie folgt geändert:                                     (5) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rich-               Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen\nter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.                  werden, kann der Betroffene jederzeit die Ent-\nscheidung des Gerichts beantragen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 111g wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „richterliche“ durch\ndas Wort „gerichtliche“ ersetzt.                      a) In Absatz 1 wird das Wort „wirkt“ durch die Wör-\nter „und die Vollziehung des Arrestes nach\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „richterliche\n§ 111d wirken“ ersetzt.\nEntscheidung“ durch die Wörter „Entschei-\ndung des Gerichts“ ersetzt.                           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             „Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzie-\naa) Die Wörter „Die Anordnung“ werden durch                   hung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch\ndie Wörter „Der Vollzug“ ersetzt.                        das Gericht, das für die Anordnung der Be-\nschlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111d)\nbb) Nach dem Wort „unverzüglich“ werden die                   zuständig ist.“\nWörter „durch die Staatsanwaltschaft“ ein-\ngefügt.                                               c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              „Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend für die\n„(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Be-               Wirkung des Pfandrechts, das durch die Vollzie-\nkanntmachung im elektronischen Bundesanzei-                   hung eines Arrestes (§ 111d) in das bewegliche\nger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber je-              Vermögen entstanden ist.“\ndem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßi-             d) In Absatz 4 werden die Wörter „der beschlag-\ngem Aufwand verbunden wäre oder wenn zu                       nahmte Gegenstand“ durch die Wörter „der Ge-\nvermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten                genstand, der beschlagnahmt oder aufgrund\naus der Tat Ansprüche erwachsen sind. Zusätz-                 des Arrestes gepfändet worden ist,“ ersetzt.\nlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigne-\n5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:\nter Weise veröffentlicht werden. Personendaten\ndürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre An-             „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\ngabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur               wenn der Arrest nach § 111d in ein Schiff, Schiffs-\nDurchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf               bauwerk oder Luftfahrzeug im Sinne des § 111c\ndie gesicherten Vermögenswerte zu ermög-                   Abs. 4 Satz 2 vollzogen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006            2351\n6. § 111i wird wie folgt gefasst:                                     im Wege der Arrestvollziehung gepfändet wor-\n„§ 111i                                    den war,\n(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Be-                3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den\nschlagnahme nach § 111c oder der Arrest nach                       Verletzten herausgegeben oder hinterlegt wor-\n§ 111d für die Dauer von höchstens drei Monaten                    den sind oder\naufrechterhalten wird, soweit das Verfahren nach               4. Sachen nach § 111k an den Verletzten heraus-\nden §§ 430 und 442 Abs. 1 auf die anderen Rechts-                  zugeben gewesen wären und dieser die Heraus-\nfolgen beschränkt worden ist und die sofortige Auf-                gabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist\nhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre.                     beantragt hat.\n(2) Hat das Gericht lediglich deshalb nicht auf            Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung\nVerfall erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im            des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht\nSinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs              nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivil-\nentgegenstehen, kann es dies im Urteil feststellen.            prozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinter-\nIn diesem Fall hat es das Erlangte zu bezeichnen.              legtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung\nLiegen insoweit die Voraussetzungen des § 73a des              erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsan-\nStrafgesetzbuchs vor, stellt es im Urteil den Geld-            spruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hin-\nbetrag fest, der dem Wert des Erlangten entspricht.            ter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.\nSoweit                                                            (6) Das Gericht des ersten Rechtszugs stellt den\n1. der Verletzte bereits im Wege der Zwangsvoll-               Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtser-\nstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,         werbs nach Absatz 5 Satz 1 durch Beschluss fest.\n§ 111l Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beschluss\n2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befrie-\nkann mit der sofortigen Beschwerde angefochten\ndigt wurde, das nicht beschlagnahmt oder im\nwerden. Nach Rechtskraft des Beschlusses veran-\nWege der Arrestvollziehung gepfändet worden\nlasst das Gericht die Löschung der im elektroni-\nist, oder\nschen Bundesanzeiger nach Absatz 4 vorgenom-\n3. dem Verletzten die erlangte Sache nach § 111k               menen Veröffentlichungen.\nherausgegeben worden ist,                                    (7) Soweit der Verurteilte oder der von der Be-\nist dies im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zu              schlagnahme oder dem dinglichen Arrest Betrof-\ntreffenden Feststellungen in Abzug zu bringen.                 fene die hierdurch gesicherten Ansprüche des Ver-\n(3) Soweit das Gericht nach Absatz 2 verfährt,             letzten nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist\nhält es die Beschlagnahme (§ 111c) des im Sinne                befriedigt, kann er bis zur Höhe des dem Staat zu-\ndes Absatzes 2 Satz 2 und 4 Erlangten sowie den                geflossenen Verwertungserlöses Ausgleich verlan-\ndinglichen Arrest (§ 111d) bis zur Höhe des nach               gen. Der Ausgleich ist ausgeschlossen,\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 festgestellten Betrages                  1. soweit der Zahlungsanspruch des Staates nach\ndurch Beschluss für drei Jahre aufrecht. Die Frist                 Absatz 5 Satz 1 unter Anrechnung des vom\nbeginnt mit Rechtskraft des Urteils. Sichergestellte               Staat vereinnahmten Erlöses entgegensteht\nVermögenswerte soll es bezeichnen. § 917 der Zi-                   oder\nvilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Soweit                 2. wenn seit dem Ablauf der in Absatz 3 genannten\nder Verletzte innerhalb der Frist nachweislich aus                 Frist drei Jahre verstrichen sind.\nVermögen befriedigt wird, das nicht beschlagnahmt\noder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet wor-                 (8) In den Fällen des § 76a Abs. 1 oder 3 des\nden ist, hebt das Gericht die Beschlagnahme                    Strafgesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 auf das\n(§ 111c) oder den dinglichen Arrest (§ 111d) auf An-           Verfahren nach den §§ 440 und 441 in Verbindung\ntrag des Betroffenen auf.                                      mit § 442 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“\n7. § 111k wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Anordnung nach Absatz 3 sowie der Ein-\ntritt der Rechtskraft sind dem durch die Tat Ver-                                      „§ 111k\nletzten unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen.               Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 be-\nDie Mitteilung ist zu verbinden mit dem Hinweis auf            schlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach\ndie in Absatz 5 genannten Folgen und auf die Mög-              § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwe-\nlichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvoll-                    cke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll\nstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.                sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat ent-\n§ 111e Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.                  zogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er\n(5) Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist             bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegen-\nerwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten               stehen. § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. Die Staats-\nVermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des                   anwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts\nStrafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch                  herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht\nin Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages,             offenkundig ist.“\nsoweit nicht                                                8. § 111l wird wie folgt geändert:\n1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner An-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder                     „(1) Vermögenswerte, die nach § 111c be-\nder Arrestvollziehung verfügt hat,                            schlagnahmt oder aufgrund eines Arrestes\n2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befrie-                 (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der\ndigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder                 Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn","2352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2006\nihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ih-             anlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der\nres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege             Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger\noder Erhaltung mit unverhältnismäßigen Kosten               ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.“\noder Schwierigkeiten verbunden ist. In den Fäl-         12. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nlen des § 111i Abs. 2 können Vermögenswerte,\ndie aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet                 „(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder\nworden sind, nach Rechtskraft des Urteils veräu-            von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfas-\nßert werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.                sungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf\nDer Erlös tritt an deren Stelle.“                           die Beschwerde hin erlassen worden sind, können\ndurch weitere Beschwerde angefochten werden,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-               wenn sie\nfahren“ die Wörter „und nach Rechtskraft des\nUrteils“ eingefügt.                                         1. eine Verhaftung,\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                  2. eine einstweilige Unterbringung oder\n„Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die                   3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach\nNotveräußerung auf andere Weise und durch                       § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über\neine andere Person als den Gerichtsvollzieher                   einen Betrag von mehr als 20 000 Euro\nerfolgen.“                                                  betreffen.“\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                        13. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwalt-                   „(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antrag-\nschaft oder ihrer Ermittlungspersonen kann der              stellers im elektronischen Bundesanzeiger bekannt\nBetroffene gerichtliche Entscheidung beantra-               zu machen und kann nach dem Ermessen des Ge-\ngen. § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entspre-               richts auch auf andere geeignete Weise veröffent-\nchend mit der Maßgabe, dass nach Erhebung                   licht werden.“\nder öffentlichen Klage das mit der Hauptsache           14. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbefasste Gericht und nach Rechtskraft das Ge-\nricht des ersten Rechtszugs für die Entschei-               „§ 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten\ndung zuständig ist. Das Gericht, in dringenden              entsprechend.“\nFällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung\nder Veräußerung anordnen.“                                                      Artikel 2\n9. In § 291 werden die Wörter „durch den Bundesan-                         Änderung des Strafgesetzbuches\nzeiger“ durch die Wörter „im elektronischen Bun-              § 73d Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der\ndesanzeiger“ und die Wörter „durch andere Blätter“         Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\ndurch die Wörter „auf andere geeignete Weise“ er-          1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des\nsetzt.                                                     Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geän-\n10. In § 292 Abs. 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei-            dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.                  „§ 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und\n11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                       § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.“\n„(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf                                    Artikel 3\ndieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Be-\nkanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröf-                                   Inkrafttreten\nfentlichung nach § 291 im elektronischen Bundes-              Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die\nanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu ver-         Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Oktober 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}