{"id":"bgbl1-2006-48-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":48,"date":"2006-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/48#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_48.pdf#page=60","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV)","law_date":"2006-10-23T00:00:00Z","page":2336,"pdf_page":60,"num_pages":10,"content":["2336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nVerordnung\nzur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten\n(Berufsförderungsverordnung – BföV)\nVom 23. Oktober 2006\nAuf Grund des § 10a Abs. 1 und 3 des Soldatenver-                                           Teil 5\nsorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                            Eingliederung\nchung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der                      nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes\ndurch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 4. Mai 2005            § 30    Stellenbörse\n(BGBl. I S. 1234) eingefügt worden ist, verordnet die          § 31    Eingliederungshilfen\nBundesregierung:                                               § 32    Einarbeitungszuschuss\n§ 33    Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen\nInhaltsübersicht                           § 34    Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldaten-\nTeil 1                                    versorgungsgesetzes\n§ 35    Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Sol-\nBerufsberatung nach § 3a\ndatenversorgungsgesetzes\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\n§ 36    Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und\n§ 1   Beratungsauftrag                                                 für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berech-\n§ 2   Berufsberatung                                                   tigungen\n§ 3   Förderungsplan                                           § 37    Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur\nzivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und\nVerwendung\nTeil 2\nDienstzeitbegleitende Förderung der                                               Teil 6\nschulischen und beruflichen Bildung\nnach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes                                       Schlussvorschriften\n§  4  Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit                  § 38    Zuständigkeiten\n§  5  Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung        § 39    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  6  Erstattung von Kosten\n§  7  Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldaten-                                   Teil 1\nversorgungsgesetzes                                                            Berufsberatung nach\n§ 3a des Soldatenversorgungsgesetzes\nTeil 3\nFörderung der schulischen Bildung                                                 §1\nnach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes\nBeratungsauftrag\n§  8  Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung\n§  9  Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen                          Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz\n§ 10  Dauer eines Studienhalbjahres                            festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehr-\n§ 11  Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehr-     ersatzamt – Berufsförderungsdienst – (Berufsförde-\ngangswechsel                                             rungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder frei-\n§ 12  Kosten der Lehrgangsteilnahme                            willigen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf An-\n§ 13  Form und Fristen                                         trag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leis-\n§ 14  Versetzung und Prüfung                                   tungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten.\nTeil 4                                                             §2\nFörderung der beruflichen Bildung                                         Berufsberatung\nnach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes                 (1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von\n§ 15  Gegenstand der beruflichen Bildung                       Auskunft und Rat\n§ 16  Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung\n1. zur zivilberuflichen Nutzbarkeit der im Rahmen der\n§ 17  Antragstellung\nmilitärfachlichen Ausbildung und Verwendung er-\n§ 18  Persönliche Förderungsvoraussetzungen\nworbenen Qualifikationen,\n§ 19  Kosten der beruflichen Bildung\n§ 20  Lehrgangs- und Studiengebühren                           2. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und ge-\n§ 21  Kosten für Ausbildungsmittel                                 gebenenfalls zum Berufswechsel nach der Wehr-\n§ 22  Beiträge zur Krankenversicherung                             dienstzeit,\n§ 23  Reise- und Trennungsauslagen                             3. zu den Möglichkeiten der schulischen und berufli-\n§ 24  Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der        chen Bildung während, am Ende und nach der Wehr-\nberuflichen Bildung                                          dienstzeit,\n§ 25  Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren\n4. zu Berufsfindungsmaßnahmen,\n§ 26  Zuschuss zu den Umzugsauslagen\n§ 27  Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten          5. zur Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile\n§ 28  Pflichten der Förderungsberechtigten                         Berufsleben und\n§ 29  Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldaten-    6. zu Trägern der beruflichen Bildung und deren Ange-\nversorgungsgesetzes                                          boten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006             2337\n(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung           staat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zu-\nund Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten so-         stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung\nwie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu        oder der von ihm benannten Stelle.\nberücksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes              (4) Die dienstzeitbegleitende Förderung darf die\nund künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die          schulische und berufliche Bildung nicht soweit vorweg-\nBeratung einzubeziehen.                                       nehmen, dass die Förderung am Ende und nach der\n(3) Die Berufsberatung kann mit Einverständnis der         Wehrdienstzeit weitgehend gegenstandslos wird.\nFörderungsberechtigten zur Feststellung der berufli-\nchen Eignung durch ärztliche und psychologische Un-                                      §5\ntersuchungen unterstützt werden.\nDurchführung\n(4) Der Berufsförderungsdienst kann im Einverneh-                   der dienstzeitbegleitenden Förderung\nmen mit den Förderungsberechtigten Beratungsleistun-\ngen Dritter einleiten. Die Untersuchungs- und Bera-              (1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaß-\ntungsergebnisse sind dem Berufsförderungsdienst zur           nahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungs-\nVerfügung zu stellen.                                         maßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst ge-\nplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (in-\n(5) Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Be-        terne Maßnahmen).\nrufsberatung mit den Institutionen des Handwerks, der\nIndustrie und des Handels, den öffentlichen Verwaltun-           (2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall\ngen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern          durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht ge-\nder Erwachsenenbildung zusammen.                              deckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für\nandere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen)\n(6) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendun-          grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes er-\ngen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Bera-             statten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der\ntungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten           Dauer des Dienstverhältnisses.\nvereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-,\nMaßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung rich-\n§6\ntet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des\nBundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.                          Erstattung von Kosten\n(1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleiten-\n§3                                den Maßnahmen anfallende Lehrgangsgebühren ein-\nFörderungsplan                           schließlich der Anmelde- und Prüfungskosten werden\nerstattet. Kosten für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel\n(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen\nkönnen unter Berücksichtigung von Art und Dauer der\nmit den Förderungsberechtigten in einem beruflichen\nMaßnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal\nFörderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift\nerstattet werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. Sons-\nzu dokumentieren.\ntige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesminis-\n(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit       teriums der Verteidigung erstattungsfähig.\nden fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzu-\npassen. Hierzu sind die Förderungsberechtigten konti-            (2) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer\nnuierlich zu beraten.                                         Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss\nder Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst\ngeltend zu machen.\nTeil 2\nDienstzeitbegleitende Förderung                                               §7\nder schulischen und beruflichen Bildung                            Bestandteile der Bewilligungen\nnach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes                       nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes\n§4                                   (1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeit-\nbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn\nVoraussetzungen der Förderungsfähigkeit\n1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen\n(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fach-               wird oder\nberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies\nim Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist,          2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der\nkann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung               Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass\nauch schulische Bildung gefördert werden.                         sie das Ziel der Maßnahme erreichen.\n(2) Nicht förderungsfähig sind                                (2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflö-\nsenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten\n1. Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeits-\nnicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes\nbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen\nsind, und                                                 1. aus der Bundeswehr ausscheiden,\n2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvor-            2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Sol-\ngänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten             dat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden\nLehr- und Lernprozess stattfinden.                            oder\n(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der          3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwen-\nEuropäischen Union darf nur dort stationierten Förde-             dungsbezogener Altersgrenze die Zusage der An-\nrungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahme-                 schlussverwendung erhalten.","2338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nTritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die          1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mittlerer\nweitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden.               Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,\nKosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, wer-       2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Haupt-\nden nicht übernommen.                                             schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsab-\n(3) Die Förderungsberechtigten haben den zuständi-             schluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,\ngen Berufsförderungsdienst unverzüglich über alle Um-         3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Haupt-\nstände zu unterrichten, die Einfluss auf die Förderung            schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsab-\nhaben können, insbesondere Nichtantritt, Unterbre-                schluss,\nchung oder Abbruch.\n4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 mittlerer\nSchulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.\nTeil 3\nFür Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die\nFörderung der schulischen Bildung                  Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslan-\nnach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes                 des, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die\nVoraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungs-\n§8                                 gesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung.\nGrundsatz zur                            Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeug-\nFörderung der schulischen Bildung                  nisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.\nDie Förderung der schulischen Bildung weicht von              (4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7\nder Förderung der beruflichen Bildung am Ende und             setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbil-\nnach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14        dung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätig-\nausdrücklich Anderes regeln.                                  keit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer\nerfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung ab-\n§9                                 hängig gemacht werden.\n(5) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium\nLehrgänge an Bundeswehrfachschulen\noder andere höhere berufliche Ziele können an Bundes-\n(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende               wehrfachschulen auch Studienkurse mit einer regelmä-\nLehrgänge durchgeführt werden:                                ßigen Dauer von drei Monaten eingerichtet werden.\n1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter\nFachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vor-                                   § 10\nbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5                      Dauer eines Studienhalbjahres\nsowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,\nEin Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule\n2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr           umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstun-\nzur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen              den.\nund zur Eingliederung in das Berufsleben,\n3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung                                   § 11\nauf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Be-                          Zulassung ab einem höheren\nrufsbildungsmaßnahmen,                                            Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel\n4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung             (1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung\ndes Realschulabschlusses,                                 der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehr-\n5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten          gängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem\nFachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,          höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9\nAbs. 2 gilt entsprechend.\n6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten\nFachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschul-              (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zu-\nreife,                                                    gelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungs-\nberechtigten zu begründen.\n7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsab-\nschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder              (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils\ngeregelt sind, und                                        schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen.\n8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschluss-                                     § 12\nprüfung zur Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann.\nKosten der Lehrgangsteilnahme\nSchulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des\nSoldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach              (1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19\nSatz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6. Bei diesen Maßnahmen          Abs. 2 werden pauschal angerechnet:\nwird der Ausbildungsort vorgegeben.                           1. für den Besuch der Lehrgänge\n(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichen-             nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr      1 200 Euro,\nden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der                2. für den Besuch des Studienkurses\nGrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist              nach § 9 Abs. 5                            600 Euro.\nzu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter             (2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche\nLehrgänge besteht nicht.                                      Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Be-\n(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende         zahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberech-\nschulische Vorbildung voraus:                                 tigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006              2339\n§ 13                                  (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anfor-\nForm und Fristen                          derungen des Bildungsziels und des Förderungs-\nzwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeig-\n(1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförde-          net anzusehen, wenn\nrungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der\nschulischen Maßnahme schriftlich mitzuteilen, welchen        1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kennt-\nLehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen                 nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem\nwollen.                                                          angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung\nder voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse\n(2) Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehr-           und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten ent-\ngängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der zu-              sprechen,\nständigen Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrver-\nwaltung (Schulaufsichtsbehörde) spätestens fünf Mo-          2. der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den\nnate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme.              Anforderungen entspricht, die für die ordnungsge-\nDie Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberech-            mäße und erwachsenengerechte Durchführung der\ntigten unter nachrichtlicher Beteiligung des Berufs-             Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein\nförderungsdienstes zwei Monate vor Beginn der                    müssen,\nschulischen Maßnahme den Schulort und die Lehr-              3. zwischen dem Maßnahmeträger und den Förde-\ngangsart mit und veranlasst bei Lehrgangsteilnahme               rungsberechtigten angemessene Teilnahmebedin-\nvor dem Dienstzeitende die Kommandierung zu der ört-             gungen schriftlich vereinbart wurden, wobei die Ver-\nlich zuständigen Bundeswehrfachschulkompanie, Aus-               einbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von\nbildungskompanie Fach- und Fachschulausbildung                   üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förde-\noder einer anderen hierfür bestimmten Dienststelle.              rungsberechtigten abweichen darf, und\n(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in be-       4. sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über\ngründeten Einzelfällen abgewichen werden.                        den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.\n(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen,\n§ 14                               wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungs-\nVersetzung und Prüfung                       ziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer\n(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden           Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem\ndie Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr         anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich\nin das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterfüh-      angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechen-\nrenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in ei-       den Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der\nnem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der             Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkür-\nLeistungen in den einzelnen Fächern enthält.                 zung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Re-\ngelungen ausgeschlossen.\n(2) Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehr-\ngang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am            (4) Die Förderung von Fernunterricht kommt aus-\nUnterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bun-         nahmsweise in Betracht, wenn es den Förderungsbe-\ndeswehrfachschule aus. Die Schulaufsichtsbehörde             rechtigten wegen der Besonderheiten des militärischen\nkann in Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst            Dienstes oder den persönlichen oder beruflichen Ver-\neine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Um-          hältnissen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an\nstände vorliegen.                                            Maßnahmen in Form von Direktunterricht teilzunehmen.\n(3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7         (5) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen\nwerden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfach-             Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer\nschule abgeschlossen.                                        Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an\neiner Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der\nEuropäischen Union kann gefördert werden, wenn\nTeil 4\n1. sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs-\nFörderung der beruflichen Bildung                       und Entwicklungsabsichten der Förderungsberech-\nnach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes                     tigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende\nMaßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der\n§ 15                                   Europäischen Union und\nGegenstand der beruflichen Bildung                  2. ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen\n(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort-           berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Um-\nund Weiterbildung sowie die Umschulung der Förde-                ständen vertretbar sind.\nrungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bil-\ndungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im                                      § 16\nBundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1                               Durchführung der\ndes Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entspre-                   Förderung der beruflichen Bildung\nchend. Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen\nBildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberech-           (1) Die Teilnahme an einer Maßnahme der berufli-\ntigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen         chen Bildung soll unverzüglich mit Beginn des Förde-\nmit der Ehepartnerin, dem Ehepartner, den Eltern,            rungsanspruches erfolgen.\nGroßeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern oder              (2) Besteht nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversor-\nder Lebenspartnerin und dem Lebenspartner beruhen,           gungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Freistellung\nist grundsätzlich ausgeschlossen.                            vom militärischen Dienst, ist diese nur so lange mög-","2340           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nlich, wie dies für die Teilnahme an der bewilligten Be-                                  § 17\nrufsbildungsmaßnahme notwendig ist.                                                Antragstellung\n(3) Ist die zu fördernde Bildungsmaßnahme notwen-             (1) Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag\ndig und in ihrem Beginn terminlich unabänderlich, kann        voraus. Der Antrag auf Förderung der beruflichen Bil-\nsie zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten im           dung ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 vor Been-\nFall des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversor-          digung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 16\ngungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor Dienstzeit-           Abs. 2, 3 und 6 vor Beginn der Maßnahme der berufli-\nende und in den übrigen Fällen vor dem Beginn des             chen Bildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen.\nRechtsanspruches aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes gefördert werden, und zwar in den Fäl-             (2) Die Anträge nach Absatz 1 müssen das Berufs-\nlen                                                           bildungsziel und sollen außer in den Fällen des § 16\nAbs. 5 den Zeitraum der erstrebten beruflichen Bil-\n1. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversor-\ndungsmaßnahme sowie die Anschrift der Bildungsein-\ngungsgesetzes bis zu einem Monat,\nrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Die\n2. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversor-            Förderungsberechtigten haben die zur Entscheidung\ngungsgesetzes bis zu drei Monaten und                     über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubrin-\n3. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Soldatenver-         gen.\nsorgungsgesetzes bis zu fünf Monaten vorher.\n§ 18\nDiese Ermessensfreistellung kann auch bei Bestehen\neines Anspruches nach § 5 des Soldatenversorgungs-                                  Persönliche\ngesetzes im Zusammenhang mit der Bewilligung von                            Förderungsvoraussetzungen\nRestansprüchen aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversor-                (1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bil-\ngungsgesetzes oder, wenn ein Anspruch nach § 5                dung wird bewilligt, wenn\nAbs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht oder\nnicht mehr zusteht, gewährt werden.                           1. die Förderungsberechtigten sich für die entspre-\nchend ihrer Neigung angestrebte berufliche Bildung\n(4) Die Entscheidung des Berufsförderungsdienstes              und die Ausübung der entsprechenden beruflichen\nüber die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme                Tätigkeit voraussichtlich geistig, charakterlich und\nder beruflichen Bildung enthält die Entscheidung über             gesundheitlich eignen sowie die dafür bestimmten\ndie Gewährung der dafür erforderlichen Freistellung               Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,\nvom militärischen Dienst. Der Berufsförderungsdienst\nentscheidet über die Freistellung vom militärischen           2. nach den persönlichen Gesamtumständen eine er-\nDienst in den Fällen                                              folgreiche Teilnahme an der Maßnahme der berufli-\nchen Bildung erwartet werden kann und\n1. des Absatzes 2 nach Vorliegen eines Sichtvermerks\nder nächsten Disziplinarvorgesetzten und                  3. die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine Le-\nbensgrundlage zu bieten.\n2. des Absatzes 3 nach Vorliegen einer Stellungnahme\nder nächsten Disziplinarvorgesetzten im Einverneh-           (2) Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsbe-\nmen mit der personalbearbeitenden Stelle.                 rechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn\ndas Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer\nDie Bewilligung der Ermessensfreistellung kann jeder-         Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte.\nzeit widerrufen werden, wenn sich nachträglich dienst-\nliche Gründe ergeben, die im konkreten Fall die volle            (3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise\nErfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und ohne      Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruf-\nden Widerruf der Ermessensfreistellung die dienstliche        lichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversor-\nAufgabenerfüllung erheblich gefährdet wäre. Die Fest-         gungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger\nstellung, dass dienstliche Gründe einer Ermessensfrei-        als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung der För-\nstellung vom militärischen Dienst entgegenstehen, ist         derung der Maßnahme der beruflichen Bildung können\nfür den Berufsförderungsdienst bindend.                       die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule,\ndie Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Ar-\n(5) Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde\nbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und\nMaßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf\nHandelskammern, Handwerks- und Landwirtschafts-\nvon sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhält-\nkammern sowie berufsständische Organisationen gut-\nnisses begonnen werden, wenn\nachtlich gehört werden.\n1. eine praktische berufliche Tätigkeit für die berufliche\nBildung vorgeschrieben oder zweckmäßig ist,                                          § 19\n2. die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvo-                      Kosten der beruflichen Bildung\nraussetzungen abhängt, die die Förderungsberech-\n(1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu\ntigten noch nachweisen müssen, oder\nihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufli-\n3. der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung           che Förderungsansprüche selbst tragen müssten und\nden Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist.            die sie begründenden Leistungen nach Art und Kosten-\n(6) Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung          höhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme\nkann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendi-             notwendig sind, sind\ngung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn            1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),\ndie zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehe-             2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),\nnen Umfang entspricht.                                        3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006            2341\n4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),                       werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rah-\n5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maß-              men der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch ge-\nnahme der beruflichen Bildung (§ 24),                     nommenen Beträge ist nicht möglich.\n6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und                                  § 20\n7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26)\nLehrgangs- und Studiengebühren\nnach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig.\n(1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehö-\nSonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustim-\nren auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die Prü-\nmung des Bundesministeriums der Verteidigung über-\nfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung\nnommen werden.\nverursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der\n(2) Die für die Durchführung der Maßnahme der be-          Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversor-\nruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1            gungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn\nSatz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen\n1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr\nfolgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter\nals die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaß-\nKostenhöchstgrenzen zu übernehmen:\nnahme umfasst und\nAnspruchs-                  Anspruchs-                      2. die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung\nHöchstgrenze               Höchstgrenze\nzeitraum                    zeitraum\nin Euro                    in Euro             der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie\nin Monaten                  in Monaten\ninnerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt\n1            460          31          7 750              werden konnte.\n2            920          32          7 900             (2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind\n3          1 380          33          8 055          innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten\nnach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufs-\n4          1 840          34          8 210\nförderungsdienst geltend zu machen.\n5          2 300          35          8 360\n6          2 760          36          8 515                                     § 21\n7          2 990          37          8 665                       Kosten für Ausbildungsmittel\n8          3 220          38          8 820             (1) Zu den Ausbildungsmitteln zählen auch Berufs-\nund Schutzkleidung, Lernmittel, Verbrauchsmaterial\n9          3 450          39          8 975          und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der\n10           3 680          40          9 130          Maßnahme der beruflichen Bildung erforderlich sind\n(Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel mehr als\n11           3 910          41          9 285          50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst,\n12           4 140          42          9 435          wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für pri-\nvate Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit ver-\n13           4 370          43          9 590\nwendet werden kann. Die Höhe des Zuschusses wird\n14           4 600          44          9 740          grundsätzlich so berechnet, dass die Nutzungsdauer im\n15           4 830          45          9 895          Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur\ndurchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Ab-\n16           5 060          46        10 050           schreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlage-\n17           5 290          47        10 200           güter in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis\ngesetzt wird. In diesem Verhältnis werden die Kosten\n18           5 520          48        10 355           für das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall\n19           5 750          49        10 505           kann eine andere Regelung getroffen werden.\n20           5 980          50        10 660              (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.\n21           6 210          51        10 815\n§ 22\n22           6 365          52        10 965\nBeiträge zur Krankenversicherung\n23           6 520          53        11 120\n(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung\n24           6 675          54        11 275           notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bil-\n25           6 830          55        11 430           dungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine aus-\nreichende Krankenversicherung durch den Berufsförde-\n26           6 985          56        11 580           rungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits\n27           7 140          57        11 735           ein Krankenversicherungsschutz besteht.\n28           7 295          58        11 890              (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.\n29           7 450          59        12 040\n§ 23\n30           7 600          60        12 195.                      Reise- und Trennungsauslagen\nIn begründeten Fällen kann das Bundesministerium der             (1) Bei der Förderung einer Maßnahme der berufli-\nVerteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine           chen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten\nÜberschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen.               des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrecht-\nLeistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt           lichen Vorschriften anzuwenden.","2342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\n(2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im          auslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die\nAusland durchgeführt, richten sich die Reisekostenver-        nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengeset-\ngütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das            zes als Umzugskostenvergütung gewährt werden\nInland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kauf-            könnten. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zu-\nkraftausgleich gewährt wird.                                  schusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt,\ndass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbil-\n§ 24                              dungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden\nKosten für Studienfahrten aus                   müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies\nAnlass der Maßnahme der beruflichen Bildung                schriftlich beantragen, die Berechnung des zugrunde\nliegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeit-\n(1) Notwendige Kosten für Studienfahrten – auch in         raum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort\ndas Ausland – aus Anlass der Maßnahme der berufli-            der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung be-\nchen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen           zieht. Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch\nin den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Stu-           auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn\ndienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen            die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.\nAusbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die\nStudienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für                                         § 27\nalle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeit-\nraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung                                 Verbrauch und\nZurückbleibender nicht angeboten wird.                                   Verlängerung der Förderungszeiten\n(2) Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich           (1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des\nbeim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2           Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamt-\nund § 23 gelten entsprechend.                                 dauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung\nder Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zu-\n§ 25                              grunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbil-\ndungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags\nKosten für\noder stundenweise durchgeführt wird.\nEignungsfeststellungsverfahren\n(2) Die Entscheidung, Förderungszeiträume, die aus\n(1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Ent-\nvon den Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden\nscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maß-\nGründen am Ende der Wehrdienstzeit nicht genutzt\nnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder\nwerden konnten, zu Verlängerungszeiträumen nach\nauf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem\n§ 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes\nEignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden\nzu erklären, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Förde-\ndie notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet.\nrungsberechtigten durch Bescheid des Berufsförde-\n(2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eig-          rungsdienstes.\nnungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsför-\nderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten                                     § 28\nentsprechend.\nPflichten\n§ 26                                             der Förderungsberechtigten\nZuschuss                                 (1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzei-\nzu den Umzugsauslagen                         tige Beendigung der Teilnahme an einer Maßnahme der\nberuflichen Bildung sowie sonstige Umstände, die für\nFörderungsberechtigte, denen eine Maßnahme der             die bewilligte Maßnahme der beruflichen Bildung von\nberuflichen Bildung außerhalb ihres Wohnortes bewilligt       Bedeutung sein können, sind von den Förderungsbe-\nworden ist, können auf einen Antrag, der vor einem            rechtigten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich\nUmzug an den Ort der Maßnahme der beruflichen Bil-            anzuzeigen.\ndung einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes)                (2) Die Förderungsberechtigten haben die Teilnahme\nschriftlich zu stellen ist, für diesen Umzug einen Zu-        an der Maßnahme der beruflichen Bildung dem Berufs-\nschuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfür         förderungsdienst wie folgt nachzuweisen:\n1. eine Zusage der Umzugskostenvergütung nicht er-            1. während der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen\nteilt worden ist,                                             nach Antritt, halbjährlich und zum Dienstzeitende\nbeziehungsweise unverzüglich nach Beendigung\n2. die bisherige Wohnung nicht im Einzugsgebiet zu\nder Maßnahme und\nder neuen Ausbildungsstätte liegt und\n2. nach der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach\n3. dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von\nAntritt, jährlich und unverzüglich nach Beendigung\nTrennungsauslagen besteht.\nder Maßnahme.\nDer Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an\nTrennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. Für die          Im Einzelfall können den Förderungsberechtigten zu-\nBerechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten              sätzliche Nachweispflichten – insbesondere die Vorlage\ndie Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach           von Leistungsnachweisen – auferlegt werden.\nder Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass                (3) Bei einer Maßnahme der beruflichen Bildung un-\nals Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag             ter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die\nvon 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berück-             Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem\nsichtigt werden kann. Für die Berechnung der Umzugs-          nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006             2343\nbestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militä-         1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32),\nrischen Dienstes zu melden, wenn sie                          2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen\n1. die Maßnahme der beruflichen Bildung nicht oder                (§ 33),\nverspätet antreten,                                       3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme\n2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger              an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),\nfernbleiben oder                                          4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfun-\n3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.                       gen und für Umschreibungen militärischer Erlaub-\nnisse und Berechtigungen (§ 36) und\n(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der\ngeförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte         5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachwei-\nEinkommen und jede Änderung dem Berufsförderungs-                 sen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer\ndienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder               Ausbildung und Verwendung (§ 37).\nVersorgung zuständigen Wehrbereichsverwaltung – Ge-              (2) Eingliederungshilfen außer denen nach Absatz 1\nbührnisse – unverzüglich schriftlich anzuzeigen.              Nr. 3 müssen bis spätestens zum Ablauf von sechs\n(5) Der Berufsförderungsdienst überwacht die Ein-          Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in\nhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4.              Anspruch genommen sein.\n(6) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4        (3) Alle Anträge nach diesem Teil der Verordnung\ndes Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufs-           sind beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu stel-\nförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den            len.\nStand der zivilberuflichen Eingliederung auf und über-\nwacht deren Eingang.                                                                     § 32\nEinarbeitungszuschuss\n§ 29                                 (1) Der Einarbeitungszuschuss soll im Rahmen ver-\nBestandteile der Bewilligungen                   fügbarer Haushaltsmittel gewährt werden, wenn die Ar-\nnach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes                beitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten\noder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr\n(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung        befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche – in der\nfür die Vergangenheit widerrufen werden, wenn                 Regel kurzfristige – Einweisung hinaus im Rahmen ei-\n1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der            nes Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsver-\nFörderungsberechtigten,                                   mögen der Förderungsberechtigten an die Anforderun-\n2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbil-              gen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen\ndungsstätte,                                              muss.\n(2) Der Einarbeitungszuschuss wird grundsätzlich\n3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach\nnur für das erste Arbeitsverhältnis gewährt. § 15 Abs. 1\n§ 28 Abs. 1 bis 4 oder\nSatz 3 gilt entsprechend. Bei einer Verwendung im öf-\n4. aus sonstigen Gründen                                      fentlichen Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht\nnicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungs-       gewährt.\nmaßnahme erreicht wird.                                          (3) Der Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungs-\n(2) Eine bewilligte Förderung endet bei                    zuschusses ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses\nschriftlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber\n1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssol-           zu stellen.\ndaten,\n(4) Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses\n2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit,                     richten sich nach dem Unterschied zwischen dem vor-\n3. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der            handenen Leistungsvermögen, dem beruflichen Kennt-\nAnsprüche auf Berufsförderung oder                        nisstand sowie der Lernfähigkeit der Einzuarbeitenden\nund den Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplat-\n4. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme.\nzes.\nTeil 5                                 (5) Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall\nfestzulegen und soll insgesamt 13 Wochen nicht über-\nEingliederung nach                         schreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ver-\n§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes                   längerung bis zu insgesamt 26 Wochen möglich.\n(6) Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der\n§ 30                              Einarbeitungszeit 50 Prozent, in begründeten Ausnah-\nStellenbörse                           mefällen 70 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeits-\nentgelts nicht übersteigen. Er ist mit zunehmender\nZur vermittlerischen Betreuung werden bei den Be-\nLeistungsfähigkeit der Einzuarbeitenden entsprechend\nrufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet.\nzu verringern. Der Bemessung des Einarbeitungszu-\nschusses ist das zu Beginn der Einarbeitung maßgeb-\n§ 31\nliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Der Einarbei-\nEingliederungshilfen                        tungszuschuss wird monatlich nachträglich an die Ar-\n(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den           beitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.\nEingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2                  (7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den\ndes Soldatenversorgungsgesetzes                               gewährten Einarbeitungszuschuss sofort zurückzuzah-","2344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbei-           (3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Prak-\ntungszeit aus Gründen gelöst wird, die die Arbeitgebe-       tikum möglich. Sonstige Kosten sind nur mit Zustim-\nrin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat.                   mung des Bundesministeriums der Verteidigung erstat-\ntungsfähig.\n§ 33                                 (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entspre-\nErstattung von                          chend.\nKosten für Vorstellungsreisen\n§ 36\n(1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendi-\ngen Kosten für Vorstellungsreisen können Förderungs-                 Erstattung von Kosten für fachberufliche\nberechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen An-                Prüfungen und für Umschreibungen\nspruch nach § 5 oder § 9 des Soldatenversorgungsge-              militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen\nsetzes haben.                                                   Auf schriftlichen Antrag werden die Kosten für fach-\n(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstat-      berufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen\ntet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeit-        nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes\ngeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten        für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die\nvon Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.                 Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen\nin die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im\n(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn        Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel\nder Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; in begründe-   erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile\nten Fällen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstel-       Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. Hinsicht-\nlungsreisen in Länder außerhalb der Europäischen             lich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entspre-\nUnion möglich. § 23 gilt entsprechend.                       chend. Reise- und Trennungsauslagen werden nicht er-\n(4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vor-     stattet.\nstellungsreisen ist auf die maßgeblichen Umstände des\nEinzelfalles abzustellen.                                                                § 37\nAusstellen von Bescheinigungen und\n§ 34                                   Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung\nBerufsorientierungspraktika                           militärischer Ausbildung und Verwendung\nnach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes                Auf schriftlichen Antrag bescheinigt der Berufsförde-\n(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur    rungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwert-\nTeilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach         baren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwen-\n§ 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf          dung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist\nden vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestell-       von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form\nten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend           nachzuweisen.\ndem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschie-\nden.                                                                                    Teil 6\n(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kosten-                          Schlussvorschriften\nfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teil-\nnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrech-                                     § 38\nnung der Kosten auf den jeweiligen Kostenrichtwert                                Zuständigkeiten\nnach § 5 Abs. 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der\nFahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft            (1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entschei-\nund Verpflegung gilt § 23 entsprechend.                      dungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung,\nsoweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich\n(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entspre-     zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen\nchend.                                                       Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort\noder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren\n§ 35                              Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon\nBerufsorientierungspraktikum                    abweichend ist zuständig\nnach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes             1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zi-\n(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur        vilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungs-\nTeilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach             maßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbil-\n§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf              dung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in\nden vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestell-           dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme statt-\nten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend               findet,\ndem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschie-        2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundes-\nden.                                                             wehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die\n(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des           an einer Maßnahme der schulischen oder berufli-\n§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt re-             chen Bildung der Bundeswehrfachschule teilneh-\ngelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch               men,\nkeine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen         3. für das Verfahren nach § 32 der Berufsförderungs-\nhaben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe ge-              dienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen\nklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.        soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006                  2345\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die            1. der Berufsförderungsdienst Schleswig für die Stand-\nvon ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen                    orte Karup und Viborg in Dänemark,\nnach § 9.                                                          2. der Berufsförderungsdienst Neubrandenburg für den\n(3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Ent-                 Standort Stettin in Polen,\nscheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich\n3. der Berufsförderungsdienst Karlsruhe für den Stand-\nzuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Be-\nort Straßburg in Frankreich und\nreich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder,\nsoweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren                   4. der Berufsförderungsdienst Münster für den Stand-\nWohnsitz haben.                                                       ort Eibergen in den Niederlanden.\n(4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entschei-\n§ 39\ndung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit\nder Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschu-                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nle, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbesuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchfüh-\ntrifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfach-            rung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsge-\nschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Leh-               setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nrerkonferenz.                                                      14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert\n(5) Der Berufsförderungsdienst Köln ist örtlich zu-            durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\nständig für die Förderungsberechtigten, die ihren                  (BGBl. I S. 2848), mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2\nStandort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im                 außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des\nAusland haben. Hiervon abweichend sind zuständig                   30. September 2008 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Oktober 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}