{"id":"bgbl1-2006-48-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":48,"date":"2006-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/48#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_48.pdf#page=58","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung","law_date":"2006-10-23T00:00:00Z","page":2334,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["2334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Vergabeverordnung*)\nVom 23. Oktober 2006\nAuf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Ge-                                    b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-                                        der Richtlinie 2004/18/EG:\nsung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I\n137 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt\nS. 2114) verordnet die Bundesregierung:\ndies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die\nim Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG auf-\nArtikel 1                                              geführt sind,“.\nDie Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-                          c) In Nummer 3 wird die Angabe „200 000“ durch\nmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt                            die Angabe „211 000“ ersetzt.\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Septem-                           d) In Nummer 4 wird die Angabe „5 Millionen“\nber 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:                              durch die Angabe „5 278 000“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Leistung“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „400 000“ durch                              die Wörter „einschließlich etwaiger Prämien oder\ndie Angabe „422 000“ ersetzt.                                           Zahlungen an Bewerber oder Bieter“ eingefügt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                      b) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Op-\ntionsrechte“ die Wörter „oder Vertragsverlänge-\n„2. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten                       rungen“ eingefügt.\noder oberen Bundesbehörden sowie ver-\ngleichbarer Bundeseinrichtungen mit Aus-                        c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nnahme von                                                             „(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem\nDienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen\na) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A                          Auftragswert einschließlich Preisgelder und Zah-\nKategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG                          lungen an Teilnehmer zu schätzen, bei allen üb-\ndes Europäischen Parlaments und des                            rigen Auslobungsverfahren die Summe der\nRates vom 31. März 2004 über die Koor-                         Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ein-\ndinierung der Verfahren zur Vergabe öf-                        schließlich des geschätzten Auftragswertes ei-\nfentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge                         nes Dienstleistungsauftrages, der später verge-\nund Dienstleistungsaufträge (ABl. EU                           ben werden könnte, soweit der Auftraggeber\nNr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44), die                        dies in der Bekanntmachung des Wettbewerbs\nzuletzt durch die Verordnung (EG)                              nicht ausschließt.“\nNr. 2083/2005 der Kommission vom\n19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333                     3. § 4 wird wie folgt geändert:\nS. 28) geändert worden ist, deren Code                      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(nach-\nnach der Verordnung (EG) 2195/2002                             folgend GWB)“ gestrichen und die Angabe „vom\ndes Europäischen Parlaments und des                            17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. No-\nRates vom 5. November 2002 über das                            vember 2002)“ durch die Angabe „vom 6. April\nGemeinsame Vokabular für öffentliche                           2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz.\nAufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1),                       S. 4368)“ ersetzt.\ngeändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 2151/2003 der Kommission vom                            b) In Absatz 2 wird die Angabe „GWB“ durch die\n16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329                           Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nS.1), (CPV Code) den CPC-Referenznum-                          schränkungen“ ersetzt.\nmern 7524, 7525 und 7526 entspricht,                     4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „GWB“ durch die\nsowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8                     Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nder Richtlinie 2004/18/EG oder                              schränkungen“ und wird die Angabe „vom 26. Au-\ngust 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002)“\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des            durch die Angabe „vom 16. März 2006 (BAnz.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Ko-\nordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich            Nr. 91a vom 13. Mai 2006)“ ersetzt.\nder Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Post-\ndienste (ABl. EU Nr. L 134 S.1) und der Richtlinie 2004/18/EG des\n5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „GWB“\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über                durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbe-\ndie Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträ-         werbsbeschränkungen“ und wird die Angabe „vom\nge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134           12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Ok-\nS. 114, Nr. L 351 S. 44), die jeweils zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr.             tober 2002)“ durch die Angabe „vom 20. März 2006\nL 333 S. 28) geändert worden sind, in deutsches Recht.                      (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006                    2335\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                       b) In Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die\na) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-                  Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes\ngabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes                          gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.                  12. § 21 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil jeweils               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und\ndie Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Ge-                         Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ er-                        nologie“ ersetzt.\nsetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\na) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-\n„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter\ngabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes\n„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „GWB“ durch\nb) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden\ndie Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbs-\ndie Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die\nbeschränkungen“ ersetzt.\nWörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                      c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und\nArbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-\na) In Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort                    nologie“ und wird die Angabe „GWB“ durch die\n„haben“ ersetzt und wird nach dem Wort „Auf-                       Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\ntragsgegenstand“ das Wort „zu“ eingefügt.                          kungen“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-\n13. In § 22 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“\nbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-\ndurch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-\nlogie“ ersetzt.\nsetzt.\n9. § 15 wird aufgehoben.\n14. In § 11 Satz 1, §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n10. § 19 wird wie folgt geändert:                                      Satz 1, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe\na) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „GWB“                       „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen\ndurch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbe-                    Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.\nwerbsbeschränkungen“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 werden die Wörter „und Ausfuhr-                                         Artikel 2\nkontrolle“ angefügt.                                          (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in\n11. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Kraft.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und                 (2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 der Ersten Verordnung\nArbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-             zur Änderung der Vergabeverordnung vom 7. Novem-\nnologie“ ersetzt.                                          ber 2002 (BGBl. I S. 4338) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Oktober 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}