{"id":"bgbl1-2006-48-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":48,"date":"2006-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/48#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_48.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung","law_date":"2006-10-20T00:00:00Z","page":2298,"pdf_page":22,"num_pages":36,"content":["2298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nVerordnung\nzur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*)\nVom 20. Oktober 2006\nAuf Grund                                                                                          Artikel 1\n– des § 7 Abs. 1, 3 und 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 3 in                                                Verordnung\nVerbindung mit § 7 Abs. 3 und 5 und des § 45                                            über die Nachweisführung\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom                                    bei der Entsorgung von Abfällen\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen                                    (Nachweisverordnung – NachwV)\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1619) § 7 Abs. 1 geändert und § 7 Abs. 3                                         Inhaltsübersicht\nund 5, § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 45 neu gefasst worden                                                  Teil 1\nsind, nach Anhörung der beteiligten Kreise\nAllgemeine Bestimmungen\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund                                § 1 Anwendungsbereich\n– des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung                                                 Teil 2\nmit § 7 Abs. 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und                                             Nachweisführung\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                                        über die Entsorgung von Abfällen\nS. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\n§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweis-\nzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in Verbindung\nführung\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-\nAbschnitt 1\nsationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197), nach Anhörung der beteiligten Kreise und                                                  Nachweis\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-                                             über die Zulässigkeit\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                                            der vorgesehenen Entsorgung\n§  3 Entsorgungsnachweis\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                         §  4 Eingangsbestätigung\nschutz und Reaktorsicherheit:                                              §  5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises\n§  6 Handhabung nach Entscheidung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:             §  7 Freistellung und Privilegierung\n– Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975        §  8 Anordnung, Widerruf\n(ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/\n692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),             §  9 Sammelentsorgungsnachweis\n– Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom\n12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch                                    Abschnitt 2\ndie Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168\nS. 28),                                                                                      Nachweisführung\n– Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Alt-                      über die durchgeführte Entsorgung\nölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23), zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\n§ 10 Begleitschein\ntes vom 4. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332 S. 91),                  § 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine\n– Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die         § 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung\nBeseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe-    § 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung\nnyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31),\n– Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den\nSchutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwen-                                   Abschnitt 3\ndung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. EG Nr. L 181\nSonderfälle\nS. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003\ndes Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),              § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs-\n– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-            körperschaften\ndeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung     § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage\n(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).                     § 16 Kleinmengen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006                2299\nAbschnitt 4                                                     Te i l 2\nElektronische Nachweisführung                                  Nachweisführung über\n§  17  Grundsatz                                                            die Entsorgung von Abfällen\n§  18  Kommunikation\n§  19  Signatur, Übermittlung                                                                  §2\n§  20  Koordinierung                                                                          Kreis\n§  21  Ausnahmen                                                                   der Nachweispflichtigen\n§  22  Störung des Kommunikationssystems                                       und Form der Nachweisführung\n(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflich-\nTeil 3                               tet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallent-\nRegisterführung                           sorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen\nüber die Entsorgung von Abfällen                    nach\n§ 23 Kreis der Registerpflichtigen                                 1. § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\n§ 24 Führung der Register                                              setzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder\n§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung          2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nfallgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher\nTeil 4                                   Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde\nGemeinsame Bestimmungen                          besteht.\n(2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 aus-\n§  26  Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten\ngenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht\n§  27  Nachweisführung in besonderen Fällen\nmehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle\n§  28  Vergabe von Kennnummern\n(Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Füh-\n§  29  Ordnungswidrigkeiten\nrung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach\n§ 16 bleiben unberührt.\nTeil 5\n(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Ver-\nSchlussbestimmungen                          fahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten\n§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise                  für die elektronische Nachweisführung und unter Ver-\n§ 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisfüh-         wendung von Formblättern, soweit nichts anderes be-\nrung                                                        stimmt ist.\nAnlage 1     Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24                           Abschnitt 1\nAbs. 4\nNachweis\nAnlage 2     Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3\nüber die Zulässigkeit\nAnlage 3     Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen\nnach § 18 Abs. 1\nder vorgesehenen Entsorgung\n§3\nTe i l 1\nEntsorgungsnachweis\nAllgemeine Bestimmungen                                     (1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in\neine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Ab-\n§1                                 fälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallent-\nsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung\nAnwendungsbereich                             durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung\n(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nach-            der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu\nweisen und Registern über die Entsorgung von gefähr-               belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem\nlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder           Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen\nunter Verwendung von Formblättern durch                            Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Dekla-\nrationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfall-\n1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),           entsorgers (Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine\n2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbe-              Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestäti-\nförderer) und                                                 gung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der\nfür die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsor-\n3. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche                  gungsanlage) zuständigen Behörde. Ein einziger Ent-\nAbfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B         sorgungsnachweis kann auch\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsor-          1. für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem\ngen (Abfallentsorger).                                            Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle der-\n(2) Landesrechtliche Andienungs-            und    Überlas-        selben Sammelkategorie oder den Sammelkatego-\nsungspflichten bleiben unberührt.                                      rien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung\nangehören, sofern eine Getrennthaltung nach der\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushal-               Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,\ntungen.\n2. für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem\n(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüber-                 Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer\nschreitende Verbringung von Abfällen.                                  derselben Altholzkategorie A I bis A IV des An-","2300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung ange-                                   §5\nhören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholz-             Bestätigung des Entsorgungsnachweises\nverordnung nicht vorgeschrieben ist.\n(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-\nIn diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit          hörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach\nder Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder           Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der\ndie Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu füh-         vorgesehenen Entsorgung, wenn\nren; die übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Ent-\nsorgungsnachweis erfasst sein sollen, sind in der De-          1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage\nklarationsanalyse aufzuführen.                                     behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, ge-\nlagert oder abgelagert werden,\n(2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nach-\nweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu-           2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver-\nständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnach-                    wertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Be-\nweise sowie den Teil verantwortliche Erklärung ein-                seitigung der Abfälle gewährleistet ist und\nschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungs-           3. im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Ent-\nnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzu-               sorgung durch entsprechende Entsorgungsnach-\nleiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich,           weise bereits festgelegt ist.\nsoweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestim-         Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Auffor-\nmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt               derung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder\nsind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und        zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unter-\nim Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vor-       brochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Un-\nbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus             terlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen un-\ndiesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusam-              erlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiser-\nmensetzung in einem für die weitere Durchführung               klärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Be-\ndes Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang erge-              hörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.\nben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere\nAngaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzu-               (2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behörd-\ntragen.                                                        lichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen,\nGenehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtli-\n(3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nach-        che Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Ab-\nweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu-           satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind\nständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufül-           bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beach-\nlen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten.         ten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde\nDas Original der Nachweiserklärungen übersendet der            vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2\nAbfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung           Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-\nder für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.             dung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG)\n(4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der ver-        Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.\nantwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmäch-               (3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der\ntigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf       Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vor-\nVerlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsor-        gesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwer-\nger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt               tung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die\nDeckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl                 im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\nder Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertre-        setz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und\nter anzugeben.                                                 der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers ein-\ngehalten sind.\n§4\n(4) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. Sie\nEingangsbestätigung                         kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen ver-\nDie für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat         bunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum\ndem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb           als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist,\nvon zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiser-            um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-\nklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestä-            stätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.\ntigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits in-         (5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige\nnerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen         Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist\nEntsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach            keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung,\nEingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklä-          so gilt die Bestätigung als erteilt.\nrungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen\ndie Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so                                        §6\nhat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den\nAbfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich                         Handhabung nach Entscheidung\naufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer             (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-\nangemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die            hörde übersendet das Original des bestätigten Entsor-\nPrüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt             gungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ab-\nder Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Auffor-        lichtung dem Abfallentsorger. Das Original des Entsor-\nderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder              gungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der\nzur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Wei-        eine Ablichtung spätestens vor Beginn der Entsorgung\nteren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.               der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006               2301\n(2) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so   sorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach\nhat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis-          § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverord-\nerklärungen an die für ihn zuständige Behörde auf der         nung beschränkt, so sind im Überwachungszertifikat\nihm nach § 3 Abs. 3 Satz 1 übersandten Ablichtung der         zusätzlich die von der Fachbetriebstätigkeit umfassten\nNachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5             Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie\nAbs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet spätestens          die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfah-\nvor Beginn der Entsorgung die Ablichtung der Nach-            ren zu bezeichnen. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3\nweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach            gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung\n§ 4 der für ihn zuständigen Behörde.                          im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und\n(3) Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbeförderer eine       Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Ab-\nAblichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben             schnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben\noder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt      zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüs-\ngilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie           seln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind\nder Eingangsbestätigung nach § 4. Der Beförderer,             und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben\nauch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genann-      aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.\nten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Trans-              (3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Ver-\nportgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzen-            wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der An-\nden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der         lage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der\nBeförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Ver-         Bestätigungspflicht freizustellen, wenn\nlangen den zur Kontrolle und Überwachung Befugten\nvorzulegen.                                                   1. die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten\nVoraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelis-\n(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun-             teten Abfälle gewährleistet ist und\ndener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung\nvon Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2. In diesem Fall hat       2. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen be-\nder Abfallbeförderer in geeigneter Weise sicherzustel-            kannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm\nlen, dass bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die             bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwa-\nin Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen übergeben                 chung obliegenden Pflichten verstößt oder versto-\nwerden.                                                           ßen hat.\n(5) Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die    § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nEntsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine\nAblichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet             (4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1\ndie Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeu-        entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3\nger sowie eine Ablichtung an die für den Abfallerzeuger       Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen\nzuständige Behörde und den Abfallentsorger.                   vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für\ndie Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Der Abfall-\nerzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine\n§7\nAblichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an\nFreistellung und Privilegierung                  die für ihn zuständige Behörde. Die Nachweiserklärun-\n(1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestä-         gen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der An-\ntigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung           nahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die für die Ent-\nnach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die         sorgungsanlage zuständige Behörde kann in entspre-\nvon ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort           chender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Gel-\ndurchzuführende Behandlung, stoffliche oder energe-           tungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen\ntische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung                   für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. § 6\nAbs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,\n2. auf Antrag durch die zuständige Behörde von der               (5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un-\nBestätigungspflicht freigestellt worden ist oder          verzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absat-\nzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung\n3. die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem            unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung\nnach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März        nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 ent-\n2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisatio-    fallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine\nnen an einem Gemeinschaftssystem für das Um-              Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist.\nweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung              Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach\n(EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Um-          Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 entfallen, hat\nweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetrage-          dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen\nnen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens         Behörde mitzuteilen.\ngehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde\nmitzuteilen.\n§8\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwen-\ndung.                                                                           Anordnung, Widerruf\n(2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn       (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\nim Überwachungszertifikat die zertifizierten Tätigkeiten      Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Ab-\ndes Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anla-           fallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis\ngen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazu-       der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen\ngehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Hat der Ent-       eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn","2302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ab-           Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern\nfallerzeuger oder der Abfallentsorger in diesen Fällen     kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsor-\ngegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im           gung durch den die Altölsammelkategorie oder die Alt-\nRahmen der Überwachung obliegenden Pflichten               holzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt wer-\nverstoßen oder verstoßen haben oder                        den.\n2. sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die                (3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnach-\nAnordnung der Einholung einer Bestätigung erfor-           weises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 ent-\ndern.                                                      sprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die\nden Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffen-\nSind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des\nden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu\nSatzes 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger\nerfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buch-\noder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.\nstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7\n(2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tat-        und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie\nsachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Ab-            die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.\nfallentsorgers, so kann die zuständige Behörde\n(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen\n1. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 frei-          des Landes überschreitet, in dem die für den Einsamm-\ngestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass die-        ler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsamm-\nser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vor-        ler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen\nhergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf             der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nach-\nund                                                        weiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsamm-\n2. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag            lung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der an-\nfreigestellten Abfallentsorger die Freistellung wider-     deren Länder zur Kenntnis zu geben.\nrufen,                                                        (5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor-\nwenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb         gesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelent-\neiner von der zuständigen Behörde angemessen ge-               sorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu füh-\nsetzten Frist die Tatsachen widerlegt.                         ren, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle\nnach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen\n§9                                sind.\nSammelentsorgungsnachweis                            (6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1\nist nicht übertragbar.\n(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die\nZulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-                                       Abschnitt 2\nsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis ge-\nführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle                                    Nachweisführung über\ndie durchgeführte Entsorgung\n1. denselben Abfallschlüssel haben,\n2. den gleichen Entsorgungsweg haben,                                                      § 10\n3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsor-                                      Begleitschein\ngungsnachweis genannten Maßgaben für die Sam-                 (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung\nmelcharge entsprechen und                                  nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleit-\n4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen          scheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen\nStandort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Ab-           Formblätter der Anlage 1 geführt.\nfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.              (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz\nSatz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in An-         eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein geson-\nlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.                          derter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der\naus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszu-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist          füllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfall-\ndie Führung eines Sammelentsorgungsnachweises                  erzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger\n1. für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn           ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem\ndie Altöle derselben Sammelkategorie oder den              Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Ab-\nSammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der             fälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfall-\nAltölverordnung angehören, soweit eine Getrennt-           beförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender\nhaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrie-        Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise\nben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger ein-       zu bescheinigen.\ngesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkate-                (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind\ngorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und\n1. die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Be-\n2. für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig,                 lege für das Register des Abfallerzeugers,\nwenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I\nbis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholz-        2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage\nverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung              an die zuständige Behörde,\nnach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist        3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register\nund die bei dem einzelnen Altholzerzeuger einge-               des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Ab-\nsammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkatego-              fallbeförderers für das Register des letzten Abfallbe-\nrie und Kalenderjahr nicht übersteigt.                         förderers,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006              2303\n4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register                                  § 12\ndes Abfallentsorgers                                            Übernahmeschein bei Sammelentsorgung\nbestimmt.                                                        (1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs-\nnachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfal-\n§ 11                               len der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird\nAusfüllen                             der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit\nund Handhabung der Begleitscheine                    Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der\n(1) Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke          hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die im\nauf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätes-         Durchschreibverfahren als Übernahmescheinsatz zu\ntens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler         verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des\nspätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger            § 10 geführt. Auf den Übernahmeschein finden die Be-\nspätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine         stimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwen-\nauszufüllen. Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Ent-       dung.\nsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem           (2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti-\nAbfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfall-        gungen. Davon sind\nschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfall-        1. die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Register\nschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für              des Abfallerzeugers,\nVermerke“ die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der\n2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Register\nGrundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle.\ndes Einsammlers\nZu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken\nsind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durch-       bestimmt.\nschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz            (3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler hat die\nbeginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in nu-       Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn be-\nmerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6       stimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätes-\n(grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1       tens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler\n(weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler           auszufüllen. Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für\noder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderun-        die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als\ngen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der          einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und\nAusfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechen-         der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernah-\nden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die      mescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen\nAngaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.          und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke“ die Abfall-\n(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbe-       schlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses\nförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß)         Übernahmescheins übernommenen Abfälle.\nder Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem           (4) Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Ein-\ner die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die          sammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß)\nerforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die               des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register.\nAusfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer wäh-          Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während\nrend des Beförderungsvorganges mitzuführen und                des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen\ndem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszu-           den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzule-\nhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung              gen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallent-\nund Kontrolle Befugten vorzulegen.                            sorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 (gelb) des\n(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme              Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5\nder Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder über-          findet entsprechende Anwendung.\nsendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa)\nund 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen                                   § 13\nBehörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die                               Handhabung des\nAusfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem                 Begleitscheins bei Sammelentsorgung\nAbfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem               (1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung\nAbfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die              nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 die Begleitscheine aus-\nAusfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Be-      zufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen\nleg für sein Register.                                        sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweis-\n(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt über-         nummer anzugeben. Der Einsammler hat im Erzeuger-\nsendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-           feld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzu-\nhörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfaller-      tragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß\nzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelent-            der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein „S“, in die\nsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jewei-         restlichen Felder werden Nullen eingetragen. Vor Über-\nlige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.                   gabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Be-\n(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun-         gleitscheines „Frei für Vermerke“ die Nummern der\ndener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung       Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die\nder in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des          Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren\nBeförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beför-          richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleit-\nderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Be-         scheine.\nförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen               (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen\nübergeben werden.                                             eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem ge-","2304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nsammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen.          gesetzes zu versehen sowie die für den Empfang erfor-\nDie Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Ab-          derlichen Zugänge zu eröffnen, soweit nicht nach den\nsatz 1 beschrieben, einzutragen. Nach Annahme der             Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund\nAbfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitschein-      des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen\nausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung             Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Ver-\nvon § 11 Abs. 3 und 4 der für das jeweilige Land, in          wendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen\ndem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzulei-             wird.\nten.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nVerpflichteten, soweit nach § 44 des Kreislaufwirt-\nAbschnitt 3                          schafts- und Abfallgesetzes die elektronische Nach-\nSonderfälle                          weisführung zugelassen oder angeordnet ist.\n§ 14                                                         § 18\nEntsorgung durch Dritte,                                          Kommunikation\nVerbände und Selbstverwaltungskörperschaften\n(1) Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten\nWerden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16          sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nach-\nAbs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirt-       weisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum\nschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder         Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Aus-\nSelbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über-          fertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen\ntragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für         als strukturierte Nachrichten unter Verwendung stan-\ndiese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent-           dardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der An-\nsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.           lage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten\nSatz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die             Empfangszugangs zu übermitteln. Das Bundesministe-\nEntsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-        rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nger erfolgt.                                                  gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der\nSchnittstellen bis zum Ablauf des fünften auf die Ver-\n§ 15                              kündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-\nVerwertung                            rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006\naußerhalb einer Entsorgungsanlage                   (BGBl. I S. 2298) folgenden Kalendermonats sowie\nWird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungs-          nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder\nanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwen-         Berichtigungen dieser Definitionen im Internet unter\ndung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie            www.bmu.bund.de bekannt.\ndieses Abschnitts                                                (2) Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass\n1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen        die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahme-\nzu erfüllen, der die Verwertung durchführt,               schein, einschließlich der Angabe des Firmennamens\nund der Anschrift des Abfallentsorgers, während des\n2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zustän-         Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem\ndigen Behörde von der nach Landesrecht zuständi-          zur Überwachung und Kontrolle Befugten entspre-\ngen Behörde wahrzunehmen.                                 chend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und\n§ 12 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt werden können. Weiterer\n§ 16                              Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht.\nKleinmengen                            Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der\nDen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsor-               Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle\ngung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne            Befugten die geforderten Angaben mittels der elektro-\ndes § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallent-      nisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt.\nsorger durch die Führung eines Übernahmescheins\nentsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.                                        § 19\nSignatur, Übermittlung\nAbschnitt 4\n(1) Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die\nElektronische Nachweisführung                   zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden\nelektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elek-\n§ 17                              tronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnen-\nGrundsatz                            den in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen,\nwelche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nach-\n(1) Abweichend von den Bestimmungen der Ab-\nweisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Er-\nschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen\nstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Ertei-\nüber die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten\nlung von Bestätigungen und Entscheidungen, Über-\nsowie die zuständigen Behörden in den dort bestimm-\ngabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ab-\nten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Er-\nlichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von\nklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen\nFreistellungen vorgesehen ist. Insbesondere haben Ab-\nund Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Frei-\nfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger\nstellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Ab-\nschnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifi-     1. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestä-\nzierten elektronischen Signatur im Sinne des Signatur-            tigung nach § 5 oder Erstattung einer Anzeige nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006            2305\n§ 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entspre-                                        § 21\nchenden elektronischen Dokumente sowie\nAusnahmen\n2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektroni-\nschen Dokumente spätestens zu den für das Ausfül-             Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernah-\nlen, die Übergabe oder die Übersendung der Be-             mescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hier-\ngleitscheine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11             für vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen.\nAbs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten                     Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nach-\nweisführung im Übrigen bleiben unberührt.\nqualifiziert elektronisch zu signieren.\n(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12                                          § 22\nAbs. 3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle\nvom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels                   Störung des Kommunikationssystems\ndes Begleitscheins auch nach der Übernahme der Ab-                (1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikati-\nfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor          onssystems oder aus anderen Gründen die elektroni-\nÜbergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der            sche Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich\nerforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies             ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwen-\nzwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schrift-          dung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen\nlich vereinbart wird. Die Vereinbarung ist der zuständi-       Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1              Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg\nund 2 gelten entsprechend für die elektronische Füh-           sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Be-\nrung des Übernahmescheins.                                     gleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in ei-\n(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 übersendet             ner Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach\ndie für den Abfallentsorger zuständige Behörde den be-         § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5\nstätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung              sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach\nan den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch             Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der\nan die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. Ab-          Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entspre-\nweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 übersendet die für den          chend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie\nAbfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklä-          des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige,\nrungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behör-         der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweis-\nde. Damit entfällt die Pflicht für den Abfallerzeuger zur      verfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden\nVorlage einer Ablichtung des bestätigten Entsorgungs-          unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht inner-\nnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder der Nachweis-           halb angemessener Frist behebbar ist.\nerklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 an die für ihn zu-\n(2) Soweit eine Störung des Kommunikationssys-\nständige Behörde.\ntems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und\n(4) Zur Übermittlung der elektronischen Dokumente           Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung\ndürfen nur gesicherte Übertragungswege genutzt wer-            aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten\nden, die während der Übertragung einen Zugriff Unbe-           Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Be-\nfugter auf die übermittelten Dokumente ausschließen.           hörde anordnen, dass der Nachweispflichtige\n1. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt\n§ 20                                    gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von\nKoordinierung                               Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der\nNachweispflichtige beteiligt ist,\nDie Länder stellen sicher, dass die elektronische\nNachweisführung von den Verpflichteten sowie den zu-           2. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt\nständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen               gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der\nüberschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten               Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen\nwerden kann. Insoweit ist insbesondere zu gewährleis-              Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses\nten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklä-            System mittelbar oder unmittelbar der Führung von\nrungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und                Nachweisen und Registern dient,\nEntscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistel-\nlungen                                                         3. neben der elektronischen Führung von Nachweisen\nund Registern zusätzlich Nachweise und Register\n1. jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehe-                 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Form-\nnen Empfängern vermittelt werden können,                       blätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsge-\n2. derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für            mäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist.\ndie vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und                (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für An-\n3. im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespei-           ordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nach-\nchert werden.                                              weispflichtige mit der elektronischen Führung von\nNachweisen und Registern beauftragt.\nSoweit die Länder in Erfüllung der Pflichten nach den\nSätzen 1 und 2 Einrichtungen zur elektronischen Kom-              (4) Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung\nmunikation zur Verfügung stellen, dürfen diese von den         der Störung des Kommunikationssystems haben die\nNachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweisfüh-             Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Form-\nrung genutzt werden, soweit die Länder nichts anderes          blättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nach-\nbestimmen.                                                     weisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln.","2306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nTe i l 3                             und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften und in\ndie Register einstellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit\nRegisterführung\ndie zuständige Behörde die Pflicht zur Führung von\nüber die Entsorgung von Abfällen                           Übernahmescheinen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes angeordnet hat.\n§ 23\n(4) Abfallentsorger, die zur Führung von Nachweisen\nKreis der Registerpflichtigen                   nicht verpflichtet sind, registrieren die Anlieferungen\nZur Führung von elektronischen Registern und unter          von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Ent-\nVerwendung von Formblättern nach den Bestimmun-                sorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellen, in\ngen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler,       welchem sie\nBeförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine             1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart\nPflicht zur Führung von Registern nach                             laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-\n1. § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes               men und die Anschrift, die Bezeichnung und An-\noder                                                           schrift der Entsorgungsanlage und (soweit vorhan-\nden) die Entsorgernummer angeben und\n2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nfallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Be-             2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede ange-\nhörde                                                          nommene Abfallcharge spätestens zehn Kalender-\ntage nach ihrer Annahme ihre Menge und das Datum\nbesteht.\nihrer Annahme angeben und diese Angaben unter-\nschreiben.\n§ 24\nDie Angaben in Satz 1 Nr. 2 und die Unterschrift können\nFührung der Register                        in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiege-\n(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderun-         scheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erken-\ngen des § 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts-            nen lassen und den in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben\nund Abfallgesetzes sowie dieser Verordnung entspre-            sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden. Die\nchend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung             Abfallentsorger können für die Erfassung der in Satz 1\nder registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge.                   Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Annah-\n(2) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Regis-            meerklärung AE und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2\nter über nachweispflichtige Abfälle geführt, indem             genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach\nAnlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger die Regis-\n1. die Abfallerzeuger, Einsammler und Abfallentsorger          ter nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen\ndie für sie bestimmten Ausfertigungen der Begleit-         sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblät-\nscheine, insoweit der Abfallerzeuger die für ihn be-       ter führen.\nstimmten Ausfertigungen 5 (altgold) und 1 (weiß) ei-\nnander ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge           (5) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern\nzugeordnet, spätestens innerhalb von zehn Kalen-           und zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet\ndertagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungs-           sind, registrieren zusätzlich jede Abgabe von behandel-\nnachweisen, und Sammelentsorgungsnachweisen                ten und gelagerten Abfällen nach Maßgabe von Ab-\nin zeitlicher Reihenfolge zuordnen,                        satz 6 (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes). Die Registrierungspflichten nach\n2. die Einsammler darüber hinaus die für ihn bestimm-          Satz 1 gelten nicht für Abfallentsorger, welche\nten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätes-\n1. die behandelten oder gelagerten Abfälle in eigenen,\ntens zehn Kalendertage nach Erhalt den jeweiligen\nin einem engen räumlichen Zusammenhang mit der\nfür ihn bestimmten Ausfertigungen der Begleit-\nBehandlung oder Lagerung stehenden Entsorgungs-\nscheine in zeitlicher Reihenfolge zuordnen und\nanlagen verwerten oder beseitigen oder\n3. die Abfallbeförderer die für sie bestimmten Ausferti-\n2. infolge des Einsatzes von Abfällen in Produktions-\ngungen der Begleitscheine spätestens zehn Kalen-\nprozessen lediglich nicht gefährliche Abfälle in men-\ndertage nach Erhalt und nach Abfallarten getrennt\ngenmäßig unbedeutendem Umfang erzeugen.\nund in zeitlicher Reihenfolge ordnen\nSatz 2 gilt nicht für Abfallentsorger, welche in ihren An-\nund abheften und in die Register einstellen. Ist der Ab-\nlagen Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseiti-\nfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er die\ngen.\nAusfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des Begleit-\nscheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die       (6) Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen\nAusfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften           nicht verpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Ab-\nund in sein Register einzustellen. Entsorgt der Abfall-        fällen, indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle\nbeförderer die Abfälle selbst, so hat er die Ausferti-         des Abfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel-\ngung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in            chem sie\nsein Register einzustellen.                                    1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart\n(3) Die Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Ab-               laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-\nfälle, die Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle einem           men und die Anschrift, die Bezeichnung und An-\nEinsammler übergeben sowie die Abfallentsorger, wel-               schrift der Anfallstelle des Abfalls und (soweit vor-\nche Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen, füh-                handen) die Erzeugernummer angeben und\nren die Register, indem sie die für sie bestimmten Aus-        2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede abge-\nfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn                   gebene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage\nKalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt                 nach ihrer Abgabe ihre Menge, das Datum ihrer Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006           2307\ngabe und die die Abfallcharge übernehmende Per-           ordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende\nson angeben und diese Angaben unterschreiben.             Anwendung.\nAbsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallerzeuger            (3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in\nkönnen für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten        sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Über-\nAngaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs-             nahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein\nnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver-            nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen\nantwortliche Erklärung VE, Aufdruck 1, und für die Er-        Formblätter der Anlage 1 geführt wird.\nfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das\nFormblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So-                                    Te i l 4\nweit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2\nelektronisch führen, müssen sie die Register unter Zu-\nGemeinsame Bestimmungen\ngrundelegung dieser Formblätter führen, wobei im elek-\ntronischen Begleitschein die die Abfallcharge überneh-                                   § 26\nmende Person im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben                             Befreiung, Anordnung\nist.                                                                   von Nachweis- und Registerpflichten\n(7) Abfallbeförderer, die zur Führung von Nachwei-            (1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 42\nsen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Beförde-       oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nrung von Abfällen, indem sie für jede Abfallart ein eige-     Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz\nnes Verzeichnis erstellen, in welchem sie                     oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von\nder Führung von Nachweisen oder Registern freistellen,\n1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart\nsoweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der\nlaut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-\nAllgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige\nmen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die\nBehörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nach-\nBeförderernummer angeben und\nweise verlangen.\n2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend spätestens\n(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem\nzehn Kalendertage nach Abschluss der Beförderung\nnach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nfür jede übergebene Abfallcharge ihre Menge und\nzur Führung von Registern über die Entsorgung nicht\ndas Datum ihrer Übergabe angeben und diese An-\ngefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung\ngaben unterschreiben.\nweiterer Angaben anordnen.\nAbsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallbeförderer\nkönnen für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten                                   § 27\nAngaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs-\nNachweisführung in besonderen Fällen\nnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver-\nantwortliche Erklärung VE, Aufdruck 2, und für die Er-           (1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss,\nfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das             von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser\nFormblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So-          Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet\nweit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs. 2           ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für\nSatz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register un-       ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermit-\nter Zugrundelegung dieser Formblätter führen.                 telnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder\nDokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden\n§ 25                               Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen\nübergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachwei-\nDauer der Registrierung,                      sen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in\nelektronische Registrierung                     den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen\n(1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Ver-      anzugeben.\npflichteten haben die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5             (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten\nSatz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden         Besonderheiten eine uneingeschränkte Bestimmung\nBelege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum             über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so\nihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem        hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise\nRegister aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulas-           in einer von der zuständigen Behörde bestimmten\nsungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann            Weise zu verwenden. Sind mehrere Behörden zustän-\neine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorge-           dig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im\nsehen.                                                        Einvernehmen.\n(2) Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind\nelektronisch zu führen, soweit für die in die Register                                   § 28\neinzustellenden Nachweise die elektronische Nach-                           Vergabe von Kennnummern\nweisführung zwingend bestimmt ist. Im Übrigen können\ndie Register elektronisch geführt werden. Werden die             (1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern\nRegister elektronisch geführt, so sind die Belege oder        erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-\nAngaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1            und Entsorgernummern werden durch die zuständige\nund des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern.             Behörde erteilt.\nSoweit die zuständige Behörde gemäß § 42 Abs. 4                  (2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweis-\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Vor-         vorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistel-\nlage des Registers oder einzelner Angaben aus dem             lungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige\nRegister anordnet, finden auf die Erfüllung dieser An-        Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnach-","2308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nweisen nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und           3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1\nAbfallgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt              Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit\ndie für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zustän-               § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Ver-\ndige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 er-               bindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,\nforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbe-              4. entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eröffnet, der\nsondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden.            für den Empfang der dort genannten elektronischen\nDie nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten                Dokumente erforderlich ist,\nin den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:\n5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne\n1. „EN“ für Entsorgungsnachweis,                                   Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermit-\n2. „SN“ für Sammelentsorgungsnachweis,                             telt,\n3. „FR“ für Freistellung,                                       6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet,\n4. „RE“ für Register.                                              dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder\nmitgeteilt werden kann,\nIn die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.\n7. entgegen § 19 Abs. 4 bei der Übermittlung elektro-\n(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird              nischer Dokumente keinen gesicherten Übertra-\ndie Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß                    gungsweg nutzt,\n§ 20 von den Ländern sichergestellt.\n8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht,\n(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsor-               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ngungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahme-                macht,\nscheinnummer zu verwenden, die von dem von den\n9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nLändern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung\nmit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder\ngestellt wird.\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt\n(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4              oder\nerteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von\n10. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwen-\nden Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort be-\ndet.\nstimmten Zwecken verwendet werden.\n(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Lan-                                    Te i l 5\ndeskenner sind wie folgt zu verwenden:\nSchlussbestimmungen\nA Schleswig-Holstein\nB Hamburg                                                                                  § 30\nC Niedersachsen                                                               Übergangsbestimmungen\nD Bremen                                                                       für geltende Nachweise\nE Nordrhein-Westfalen                                            (1) Entsorgungsnachweise          und    Sammelentsor-\ngungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1\nF Hessen                                                      der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen\nG Rheinland-Pfalz                                             Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)\nH Baden-Württemberg                                           bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nI   Bayern                                                    17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch\nK Saarland                                                    Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I\nS. 3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf\nL   Berlin\nihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und\nM Mecklenburg-Vorpommern                                      Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verord-\nN Sachsen-Anhalt                                              nung fort.\nP Brandenburg                                                    (2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8\nAbs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-\nR Thüringen\nrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006\nS Sachsen.                                                    (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach\nder Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt-\n§ 29                            machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt\nOrdnungswidrigkeiten                        geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des         erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer         im Sinne des § 7 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungs-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                   dauer fort, wenn sie spätestens 30 Kalendertage vor\n1. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2,      Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der ab-\nauch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15       fallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006\nNr. 1, zuwiderhandelt,                                   (BGBl. I S. 2298) oder spätestens 30 Kalendertage\n2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit       nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage\n§ 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12          zuständigen Behörde zugeleitet werden.\nAbs. 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht            (3) Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf\nmitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,      Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006             2309\nAbs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-          chung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok-\nrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006                 tober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach      kann die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefähr-\nder Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt-           licher Abfälle im Rahmen des Beförderungsvorgangs\nmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt         durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beför-\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au-          derer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines\ngust 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis    Quittungsbelegs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nach-\nzum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach         gewiesen werden.\n§ 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.\n(4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die        (3) Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 geführt,\nbis zu dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur          entfällt für den Abfallerzeuger und den Abfallbeförderer\ndie Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektro-\nVereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom\nnischen Signatur nach § 19 Abs. 1. Im Übrigen bleiben\n20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft-\ntreten Nachweise über besonders überwachungsbe-              die Pflichten zur elektronischen Führung der Begleit-\nscheine unberührt und sind mit der Maßgabe zu erfül-\ndürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf\nlen, dass in den von § 11 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fäl-\nihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Ver-\nordnung fort.                                                len lediglich eine nachträgliche Übersendung des Be-\ngleitscheins innerhalb der dort bestimmten Fristen er-\n(5) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweis-        folgt. Der Aushändigung einer Ausfertigung des Quit-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             tungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler\n17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch      oder den Beförderer bei Übernahme oder Annahme\nArtikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I        der Abfälle bedarf es nicht.\nS. 3302), zur Erprobung der elektronischen Nachweis-\nführung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längs-          (4) Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen\ntens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur       Übermittlung des Begleitscheins an die zuständige Be-\nVereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom          hörde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollstän-\n20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft-       dig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unter-\ntreten des Abschnitts 4 des Teils 2 fort. Die zuständige     schrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen\nBehörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträg-           des Begleitscheins übereinstimmen oder Änderungen\nlich mit Nebenbestimmungen versehen.                         kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ord-\nnungsgemäß aufbewahrt. Diese Versicherung muss von\n§ 31                               der qualifizierten elektronischen Signatur des Abfallent-\nÜbergangsbestimmungen                         sorgers gedeckt sein.\nzur elektronischen Nachweisführung\n(5) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach\n(1) Die Nachweispflichtigen können mit Zustimmung\ndem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa-\nder zuständigen Behörde die Nachweise und Register\nchung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok-\nnach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8\ntober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten\nAbs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-\nkann der Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung\nrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006\nüber die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne\n(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten dieser Ver-\nVerwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur\nordnung elektronisch, auch unter Anwendung der Ab-\nerbringen. In diesem Fall hat er zusätzlich dem Abfall-\nsätze 2 bis 5, führen. Eine dem Abfallentsorger erteilte\nentsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus\nZustimmung schließt die nachweispflichtigen Erzeuger,\nerzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende\nBeförderer und Einsammler mit ein, die nach Maßgabe\nund handschriftlich unterschriebene verantwortliche Er-\nund nach Umfang der erteilten Zustimmung an dem\nklärung zu übersenden. § 3 Abs. 2 Satz 1 findet ent-\nelektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen.\nsprechende Anwendung. Im Übrigen bleiben die Pflich-\nDie Zustimmung durch die zuständige Behörde soll er-\nten zur elektronischen Führung der Nachweise unbe-\nteilt werden, soweit bei den betroffenen Vollzugsbehör-\nrührt. Für die weitere Handhabung der verantwortlichen\nden bereits während des in Satz 1 genannten Über-\nErklärung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2\ngangszeitraumes die technischen Voraussetzungen für\nSatz 3 und Absatz 4 entsprechend.\ndie elektronische Nachweisführung bestehen. Insbe-\nsondere zur Umsetzung des § 20 kann die Zustimmung              (6) Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung\nmit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder            von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum\nbefristet werden. Sind mehrere Behörden zuständig,           1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der\nentscheidet die für die Entsorgungsanlage zuständige         Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nBehörde.                                                     chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt\n(2) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach         durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002\ndem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa-         (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden.","2310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\nAnlage 1\nFormblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4\nDiese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen,\nder Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden\nsind.\nDie geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintra-\ngungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreib-\nmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der\nursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich\ngemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.\nDie Formblätter sind wie folgt zu verwenden:\n1. Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die\nFormblätter\n– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– Deklarationsanalyse (DA),\n– Annahmeerklärung (AE),\n– Behördenbestätigung (BB),\n2. zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter\n– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– Deklarationsanalyse (DA),\n– Annahmeerklärung (AE),\n3. zur Freistellung (§ 7) die Formblätter\n– Deckblatt Antrag (DAN),\n– Annahmeerklärung (AE),\n– Behördenbestätigung (BB),\n4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter\n– Begleitschein,\n– Übernahmeschein,\n5. zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblätter\n– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– Annahmeerklärung (AE),\n– Begleitschein.\n*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter\n1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu be-\nschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die\nAbmessungen 210 mm x 210 mm.\n2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise\nim Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der\nEDV-Passer sind schwarz zu drucken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2311","2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2313","2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2315","2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2317","2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2319","2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2321","2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2323","2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2325","2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006        2327\nAnlage 2\nAbfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3\na) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2\n13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt\n13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen\n13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt\n16 06 01 Bleibatterien\n16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)\nb) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2\n09 01 01 Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis\n09 01 02 Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis\n09 01 04 Fixierbäder\n09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder\n09 01 11 Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen\n12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)\n12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)\n12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen\n12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen\n12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle\n12 01 12 gebrauchte Fette und Wachse\n12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle\n13 01 04 chlorierte Emulsionen\n13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen\n13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 01 11 synthetische Hydrauliköle\n13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle\n13 01 13 andere Hydrauliköle\n13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis\n13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis\n13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter\n13 03 01 fallen\n13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis\n13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten\n13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 07 öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 05 08 Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern\n13 07 01 Heizöl und Diesel\n13 07 02 Benzin\n16 01 07 Ölfilter\n16 01 11 asbesthaltige Bremsbeläge\n16 01 13 Bremsflüssigkeiten\n16 01 14 Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten","2328       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\n16 06 02 Ni-Cd-Batterien\n16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien\n17 06 01 Dämmmaterial, das Asbest enthält\n17 06 05 asbesthaltige Baustoffe\n18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun-\ngen gestellt werden\n18 01 10 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin\n18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun-\ngen gestellt werden\n20 01 17 Fotochemikalien\n20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle\n20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte\nBatterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006          2329\nAnlage 3\nVorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1\nDiese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1\n(elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der\nErstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung wei-\nterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben zu verwenden sind.\n1. Allgemeine Vorgaben\n– Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der An-\nlage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Füh-\nrung von Registern, Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweis-\nführung.\n– Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache\nExtensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.\n– Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen\nFormulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung wei-\nterer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen.\n– Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene)\nist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element-\nEbene für Dokumente, die auf XML basieren.\n– Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare\nLängenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinter-\nlegten XML-Schemata gesteuert werden.\n– Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die\nbei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.\n2. Besondere Vorgaben\na) Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus\nden Formularen\n– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– Deklarationsanalyse (DA),\n– Annahmeerklärung (AE) und\n– die Behördenbestätigung (BB).\naa) In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare\nUnrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht\nwird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Än-\nderungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach\nBuchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsor-\ngungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Rege-\nlungen getroffen werden.\nbb) In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Da-\ntencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben\nnach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen\nFormaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und be-\narbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open\nOffice.\nb) Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestäti-\ngung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.\nc) Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2)\nwird elektronisch wie folgt abgebildet:\nDie Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der\nFormulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).\nEs besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die\nsich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur,\nergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.\nÄnderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in\neinem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehen-\nden Layer (Referenz-Layer).\nÄnderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den\nReferenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten","2330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\ndes zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese\nSichtweise dar.\nQualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten\nLayer einbezogen.\nDie Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten\nÄnderungen oder Ergänzungen ab.\n– Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als\nauch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben.\n– Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen wer-\nden.\nd) Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.\ne) Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei\nder zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten\nFormularen:\n– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– Annahmeerklärung (AE),\n– Begleitschein.\nf) Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen:\n– Deckblatt Antrag (DAN),\n– Annahmeerklärung (AE),\n– Behördenbestätigung (BB).\ng) Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung,\ninsbesondere die Angabe des Eingangsdatums.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006              2331\nArtikel 2                            vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden\nist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\nÄnderung\nder Altölverordnung                           „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die\nDeklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbele-\nDie Altölverordnung in der Fassung der Bekanntma-          gen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen ge-\nchung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie           führt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration\nfolgt geändert:                                               erforderlichen Angaben enthalten.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                  (5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit-\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       oder Übernahmescheine nach der Nachweisverord-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 13 Abs. 1         nung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes\noder 5 der Nachweisverordnung“ durch die           auch im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleit- oder\nAngabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der        Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entspre-\nNachweisverordnung“ ersetzt.                       chend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nach-\nweisführung nach der Nachweisverordnung finden ent-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsprechende Anwendung.“\n„Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in\nVerbindung mit § 5 oder die Freistellung nach                               Artikel 3\n§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung\nnach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7                               Änderung der\nAbs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nach-                    PCB/PCT-Abfallverordnung\nweisverordnung für die Entsorgung gemisch-            Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000\nter Altöle, darf nur unter Beachtung der Ab-       (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verord-\nsätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2          nung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie\nund Absatz 4 erteilt werden.“                      folgt geändert:\nb) In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben               1. § 4 wird wie folgt geändert:\n„nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Sammelentsorgungsnachweises nach § 9\nAbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der                       „Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislauf-\nNachweisverordnung“ durch die Wörter und An-                       wirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung\ngaben „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestä-                   mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung\ntigung des Sammelentsorgungsnachweises nach                        Nachweise oder Register über die Beseiti-\n§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1                     gung von PCB zu führen sind, können die\noder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der                    nach Absatz 1 zu führenden Register sowie\nNachweisverordnung“ ersetzt.                                       zu erteilenden Bescheinigungen durch die\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                  Begleitscheine, Übernahmescheine und Re-\ngister nach der Nachweisverordnung ersetzt\n„(7) § 30 der Nachweisverordnung findet ent-\nwerden.“\nsprechende Anwendung.“\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  aaa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe\n„§ 9“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Feld 52 des\nFormblattes Deklarationsanalyse (DA)“ durch                   bbb) Die Wörter „oder durch vereinfachten\ndie Wörter „im Formblatt Deklarationsanaly-                         Nachweis nach § 26 der Nachweisver-\nse“ ersetzt.                                                        ordnung“ werden gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 12“ ersetzt.                                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachweisbuch“\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15“ durch die An-                   durch das Wort „Register“ ersetzt.\ngabe „§ 10“ ersetzt.                                           bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachweisbücher“\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                  durch das Wort „Register“ ersetzt.\n„(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärun-               cc) In Satz 3 wird das Wort „Nachweisbücher“\ngen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1                       durch das Wort „Register“ ersetzt.\nund 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der                 dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nNachweisverordnung zur elektronischen Führung                      „Werden die Begleit- oder Übernahmescheine\nvon Nachweisen entsprechende Anwendung, ein-                       über die Beseitigung von PCB getrennt ge-\nschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverord-                   sammelt oder elektronisch gespeichert, so\nnung.“                                                             sind Ausfertigungen dieser Scheine entspre-\nchend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweis-\nArtikel 2a                                      verordnung in die Register einzustellen und\nÄnderung                                         den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen.“\nder Altholzverordnung                            c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nDem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August                     „§ 30 der Nachweisverordnung findet entspre-\n2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes             chende Anwendung.“","2332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                              kel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.           geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 „(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforde-\nrungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise\nArtikel 4                           und Register nach der Nachweisverordnung und Auf-\nÄnderung                              zeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverord-\nder Klärschlammverordnung                       nung zurückgegriffen werden, soweit diese die erfor-\nderlichen Angaben enthalten.“\n§ 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom\n15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch § 11\nAbs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I                                  Artikel 7a\nS. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung\nDie Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1\nNr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt.\nder Altfahrzeug-Verordnung\n§ 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fas-\nArtikel 5                           sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nÄnderung                              S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Feb-\nder Bioabfallverordnung                       ruar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\n§ 11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung vom 21. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch § 11           „(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den\nAbs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I         Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der\nS. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht aus-\nDie Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1          genommen.“\nNr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt.\nArtikel 7b\nArtikel 6\nÄnderung                                                    Änderung der\nder Deponieverordnung                                    Verordnung über die Entsorgung\n§ 8 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002                 gebrauchter halogenierter Lösemittel\n(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\n§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Entsorgung ge-\nsetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert\nbrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1989 (BGBl. I S. 1918) wird aufgehoben.\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen\nArtikel 8\nAbfällen“ werden durch die Wörter „gefährlichen\nAbfällen“ ersetzt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nb) Nach dem Wort „Deklarationsanalyse“ werden die\nWörter „nach den Vorschriften der Nachweisver-            (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nordnung“ eingefügt.                                    zes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nc) Die Wörter „(Formblatt VE nach den Vorschriften        Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nder Nachweisordnung)“ sowie die Wörter „(Form-         chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert\nblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisver-        durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002\nordnung)“ werden gestrichen.                           (BGBl. I S. 3302), außer Kraft.\n2. Satz 3 wird aufgehoben.                                      (2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4, mit Aus-\nnahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1\nArtikel 7                           des Artikels 1 der Nachweisverordnung am 1. April\nÄnderung                              2010 in Kraft. Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag\nnach der Verkündung in Kraft.\nder Gewerbeabfallverordnung\n§ 9 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung vom                   (3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der\n19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Arti-     Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2333\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Oktober 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}