{"id":"bgbl1-2006-47-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":47,"date":"2006-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/47#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_47.pdf#page=40","order":7,"title":"Neufassung der Genossenschaftsregisterverordnung","law_date":"2006-10-16T00:00:00Z","page":2268,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["2268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Genossenschaftsregisterverordnung\nVom 16. Oktober 2006\nAuf Grund des Artikels 20 des Gesetzes zur Einfüh-        9. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 4\nrung der Europäischen Genossenschaft und zur Ände-              des eingangs genannten Gesetzes.\nrung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n(BGBl. I S. 1911) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über das Genossenschaftsregister unter ih-        zu 3. des § 161 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die\nrer neuen Überschrift in der seit dem 18. August 2006              Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, zu-\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                  letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\nberücksichtigt:                                                    des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-              schaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973\nmer 315-16, veröffentlichte bereinigte Fassung der              (BGBl. I S. 1451), in Verbindung mit Artikel 129\nVerordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2                   Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes,\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts           zu 4. des § 161 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die\nvom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des              Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in\nGesetzes über den Abschluss der Sammlung des                    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I                     nummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nS. 1451),                                                       sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1\n2. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57                  des Grundgesetzes,\nAbs. 9 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I\nS. 1513),                                                 zu 5. des § 161 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-\nund Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung\n3. die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Verordnung             der Bekanntmachung vom 19. August 1994\nvom 10. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1894),                        (BGBl. I S. 2202),\n4. die am 30. November 1986 in Kraft getretene Ver-\nordnung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2071),          zu 7. des § 161 Satz 1 des Gesetzes betreffend die\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in\n5. den am 15. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der          der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-\nVerordnung vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911),                   gust 1994 (BGBl. I S. 2202),\n6. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 22\ndes Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),         zu 8. des § 161 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes betref-\nfend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\n7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2             schaften in der Fassung der Bekanntmachung\nder Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I                    vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), von de-\nS. 3580),                                                       nen § 161 Satz 3 zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des\n8. den am 20. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-              Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)\nkel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001                      geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 27\n(BGBl. I S. 3688),                                              des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474).\nBerlin, den 16. Oktober 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006               2269\nVerordnung\nüber das Genossenschaftsregister\n(Genossenschaftsregisterverordnung – GenRegV)\nInhaltsübersicht                            § 8a des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form\nAbschnitt 1\nals automatisierte Datei geführt wird.\nAllgemeines\n§2\n§  1  Zuständigkeit und Verfahren\n(weggefallen)\n§  2  (weggefallen)\n§  3  Benachrichtigung der Beteiligten\n§3\n§  4  Bekanntmachung der Registereintragungen\n§  5  Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweignie-                  Benachrichtigung der Beteiligten\nderlassungen\n(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Ein-\n§  6  Form der Anmeldung                                        tragung in das Genossenschaftsregister sind der Vor-\n§  7  Sonstige Anzeigen und Erklärungen                         stand, bei einer Europäischen Genossenschaft das Lei-\n§  8  Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde          tungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren,\n§  9  (weggefallen)                                             oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der Ab-\n§ 10  (weggefallen)                                             lehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungs-\n§ 11  (weggefallen)                                             gründe mitzuteilen.\nAbschnitt 2                               (2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förm-\nlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung\nEintragungen in das Genossenschaftsregister             erfolgen.\n§ 12  Einrichtung des Registers\n§ 13  Registerakten                                                                        §4\n§ 14  (weggefallen)\nBekanntmachung\n§ 15  Eintragung der Satzung\nder Registereintragungen\n§ 16  Eintragung von Satzungsänderungen\n§ 17  (weggefallen)                                                Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintra-\n§ 18  Vorstandsmitglieder, Prokuristen                          gung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben\n§ 19  (weggefallen)                                             ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung be-\n§ 20  Eintragung der Auflösung                                  wirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abge-\n§ 21  Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Ein-    wartet werden darf.\ntragungen bei Insolvenz\n§ 21a (weggefallen)                                                                        §5\n§ 21b (weggefallen)                                                            Bekanntmachungsblätter,\n§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft                   Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen\n§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der General-\nversammlung                                                  (1) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossen-\n§ 24 Berichtigung von Schreibfehlern                            schaftsregister können neben dem Bundesanzeiger an-\n§ 25 Gestaltung des maschinell geführten Genossenschafts-       dere als die für die Bekanntmachungen aus dem Han-\nregisters                                                 delsregister dienenden Blätter bestimmt werden.\n§ 26 Inhalt der Eintragungen                                       (2) Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu er-\n§ 27 Übergangsregelung für das maschinell geführte Genos-       scheinen auf, so hat das Gericht auf Antrag des Vor-\nsenschaftsregister                                        stands unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen.\nAnlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser      (3) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind\nWiedergabe                                            in einem bestimmten Teil des Blattes zusammenzustel-\nAnlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender  len.\nText\n(4) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister\nsowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweignie-\nAbschnitt 1                             derlassung erfolgen, sind, soweit eine Veröffentlichung\nAllgemeines                              vorgeschrieben ist, nur durch das Gericht der Haupt-\nniederlassung bekannt zu machen, sofern der Vorstand\n§1                                 nicht die Bekanntmachung auch durch das Gericht der\nZweigniederlassung beantragt hat (Gesetz § 156\nZuständigkeit und Verfahren                       Abs. 2). Das Gericht der Hauptniederlassung hat in sei-\nZuständigkeit und Verfahren bei der Führung des              ner Bekanntmachung anzugeben, dass die gleiche Ein-\nGenossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit                 tragung für die Zweigniederlassungen bei den nament-\nnicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die              lich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlas-\nnachstehenden Vorschriften etwas anderes vorge-                 sungen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweignie-\nschrieben ist, nach den für das Handelsregister gelten-         derlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser an-\nden Vorschriften. Dies gilt auch, soweit das Genossen-          zugeben (Gesetz § 14a Abs. 2). Das Gericht der Zweig-\nschaftsregister auf Grund einer Bestimmung nach                 niederlassung ist bei Bekanntmachungen im Bundes-\n§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit              anzeiger in der alphabetischen Reihenfolge der Regis-","2270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\ntergerichte unter Hinweis auf die Bekanntmachung des          mitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft\nGerichts der Hauptniederlassung aufzuführen. Das Ge-          von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsfüh-\nricht der Hauptniederlassung hat den Gerichten der            renden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren\nZweigniederlassungen die Nummer des Bundesanzei-              (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23\ngers mitzuteilen, in der die Eintragung bekannt ge-           des SCE-Ausführungsgesetzes).\nmacht worden ist (Gesetz § 14a Abs. 3 Satz 3).                   (3) Die Einreichungen und Anzeigen können persön-\n(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossen-             lich bei dem Gericht oder schriftlich mittels Einsendung\nschaftsregister, welche die Europäische Genossen-             bewirkt werden. Im ersteren Fall wird über den Vorgang\nschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.           ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vor-\nstandsmitglieder, bei einer Europäischen Genossen-\n§6                                 schaft der erschienenen Mitglieder des Leitungsorgans\nForm der Anmeldung                          oder geschäftsführenden Direktoren, oder der sonst\ndazu Berechtigten aufgenommen; im Falle schriftlicher\n(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genos-            Einreichung ist die ordnungsgemäße Zeichnung durch\nsenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form ein-       hierzu berechtigte Personen erforderlich (§§ 25, 42\nzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die         Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-\nAnmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrück-           Ausführungsgesetzes).\nlich bezeichnet sind.\n(2) Dahin gehören:                                                                     §8\n1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11);                                       Form der\n2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Ge-                     einzureichenden Abschrift einer Urkunde\nsetz § 16);                                                  In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde\n3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer           zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt,\nAufhebung (Gesetz § 14);                                  sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine ein-\n4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens,            fache Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 16\nder vorläufigen Enthebung und der Änderung der            Abs. 5 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2).\nVertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, sei-\nnes Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz                                    §9\n§§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 2);                                (weggefallen)\n5. die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des\nErlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Han-                                   § 10\ndelsgesetzbuch § 53);                                                            (weggefallen)\n6. die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung\neiner Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79,                                    § 11\n79a, 117 des Gesetzes;                                                           (weggefallen)\n7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung\neiner Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148,                             Abschnitt 2\n198, 222, 254, 265, 286 UmwG);\nEintragungen\n8. (weggefallen).                                                        in das Genossenschaftsregister\n(3) Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist\nausgeschlossen. § 129 des Gesetzes über die Angele-                                      § 12\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unbe-\nEinrichtung des Registers\nrührt.\n(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschafts-\n(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister,\nregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vor-\nwelche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind\ngeschriebenen Formular geführt.\ndie Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3,\n17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsge-                (2) Jede Genossenschaft und jede Europäische Ge-\nsetzes entsprechend anzuwenden.                               nossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Re-\ngisters einzutragen; die für spätere Eintragungen noch\n§7                                 erforderlichen Blätter sind freizulassen.\nSonstige Anzeigen und Erklärungen\n§ 13\n(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die\nzum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf                                Registerakten\nes, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der          (1) Für jede in das Register eingetragene Genossen-\nöffentlich beglaubigten Form.                                 schaft oder Europäische Genossenschaft werden be-\n(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen           sondere Akten gehalten.\nmit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder              (2) In die Registerakten sind aufzunehmen die zur\ndie Europäische Genossenschaft verbunden, müssen              Eintragung in das Register bestimmten Anmeldungen\nsie in der für die Willenserklärungen der Genossen-           nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbeson-\nschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorge-            dere den Zeichnungen von Unterschriften, die sonsti-\nschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwir-         gen dem Gericht eingereichten Urkunden und Belege,\nkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstands-          ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mittei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006              2271\nlungen anderer Behörden und die Nachweise über die                                       § 16\nBekanntmachungen.                                                      Eintragung von Satzungsänderungen\n(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine\n§ 14\nÄnderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Be-\n(weggefallen)                           stimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf\nbestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Ge-\n§ 15                                genstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüs-\nse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur\nEintragung der Satzung                        unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes ein-\ngetragen (Gesetz § 16).\n(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des\nGesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung              (2) Die eine der mit der Anmeldung eingereichten\nden Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere            Abschriften des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5\nob                                                            Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register\nist auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befin-\n1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genos-            det, zu verweisen. Die andere Abschrift ist, mit der Be-\nsenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Geset-          scheinigung der Eintragung versehen, zurückzugeben\nzes entspricht,                                           (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1).\n2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prü-                 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde\nfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der           Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäi-\nMitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft          schen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an\nzu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch           die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Be-\nnicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes)         stimmungen der Satzung treten die Satzungsbestim-\nund                                                       mungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.\n1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut\n3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6,\nder Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr.\n7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält.\nL 207 S. 1).\n(2) Die Eintragung der Satzung in das Register er-\nfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.                                                      § 17\n(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs. 2 des Geset-                                 (weggefallen)\nzes vorgesehenen Angaben enthalten,\n§ 18\nnämlich:\nVorstandsmitglieder, Prokuristen\n1. das Datum der Satzung;\n(1) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ih-\n2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;                 rer Stellvertreter, bei einer Europäischen Genossen-\nschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von\n3. den Gegenstand des Unternehmens;\ngeschäftsführenden Direktoren und ihrer Stellvertreter,\n4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf          ihre Vertretungsbefugnis sowie die Änderung und die\neine bestimmte Zeit beschränkt ist;                       Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs. 1,\n§ 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und § 35 des Gesetzes\nferner:                                                       sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des\n5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbe-          SCE-Ausführungsgesetzes) sind unverzüglich zur Ein-\nfugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz      tragung anzumelden. Als Ende der Vertretungsbefugnis\n§ 35).                                                    gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Auf-\nsichtsrat (Gesetz § 40). Die Vorstandsmitglieder, Mit-\n(4) In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der         glieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direk-\nSatzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder (Ge-        toren und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen,\nsetz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. Ist in der Satzung be-           Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.\nstimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem\nGeschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Be-              (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Anmeldung von Pro-\ntrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht         kuristen (Gesetz § 42 Abs. 1) entsprechend. Die Proku-\n(Gesetz § 121 Satz 2) oder dass durch die Beteiligung         risten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsda-\nmit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haft-        tum und Wohnort einzutragen.\nsumme nicht eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch\ndiese Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt die Sat-                                        § 19\nzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist                              (weggefallen)\nauch diese Bestimmung aufzunehmen.\n§ 20\n(5) Die Urschrift der Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2\nNr. 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist                       Eintragung der Auflösung\nauf die Stelle der Akten, wo die Satzung sich befindet,          (1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossen-\nzu verweisen.                                                 schaft oder einer Europäischen Genossenschaft in das\n(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen        Register der Hauptniederlassung erfolgt\nGenossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzu-           1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf\nwenden.                                                           Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Eu-","2272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nropäischen Genossenschaft auf Grund der Anmel-                                       § 21a\ndung des Leitungsorgans oder der geschäftsführen-                                (weggefallen)\nden Direktoren,\n2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, und zwar                                        § 21b\na) im Falle des § 80 des Gesetzes sowie im Falle                                 (weggefallen)\ndes Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.\n1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von                                    § 22\ndem Registergericht erlassenen Auflösungsbe-                                 Eintragung der\nschlusses,                                                         Nichtigkeit der Genossenschaft\nb) im Falle des § 81 des Gesetzes auf Grund der von          (1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische\ndem zuständigen Landgericht dem Registerge-            Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht\nricht mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidung,       werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 142\ndurch welche die Auflösung ausgesprochen ist,          Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angele-\nc) im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens         genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genos-\nund im Falle des § 81a Nr. 1 des Gesetzes auf          senschaft oder der Europäischen Genossenschaft zu-\nGrund der Mitteilung der Geschäftsstelle des In-       gestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass\nsolvenzgerichts (§ 31 der Insolvenzordnung).           der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Ge-\nneralversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des Genos-\n(2) In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle         senschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Aus-\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Auf-            führungsgesetzes geheilt werden kann.\nlösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind\ndie Liquidatoren von dem Vorstand, bei einer Europäi-            (2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Ver-\nschen Genossenschaft vom Leitungsorgan oder den               merkes, der die Genossenschaft oder Europäische Ge-\ngeschäftsführenden Direktoren anzumelden. Dies gilt           nossenschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in\nauch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder          dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische\ndes Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft          Genossenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil für\ndes Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direk-         nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96).\ntoren als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§ 83, 84). Sind          (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20\ndie Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so ge-            Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwen-\nschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberu-          dung.\nfung von Amts wegen (Gesetz § 84 Abs. 2).\n(3) Für die Anmeldung und Eintragung der Vertre-                                       § 23\ntungsbefugnis, jeder Änderung der Vertretungsbefugnis                        Eintragung der Nichtigkeit\nund der Zeichnung der Liquidatoren (Gesetz § 84 Abs. 1              von Beschlüssen der Generalversammlung\nund 3, § 85) sowie für den Inhalt der Eintragung gilt § 18\nSoll ein eingetragener Beschluss der Generalver-\nAbs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.\nsammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden\n(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n§ 21                               richtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4), so erfolgt die Löschung\nAnmeldepflicht bei Beendigung                    durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss\nder Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz             als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Be-\nschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist\n(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Ge-        (Gesetz § 51 Abs. 5).\nnossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist,\nhaben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertre-                                       § 24\ntungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.\nBerichtigung von Schreibfehlern\n(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der\nGeschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen           Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkei-\n(§ 102 Abs. 1 des Gesetzes)                                   ten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem\nGerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängi-\n1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,                   gen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der\n2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters       Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung\nunter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2         erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes.\nNr. 2 des Gesetzes,\n§ 25\n3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den\nSchuldner und deren Aufhebung sowie die Anord-                           Gestaltung des maschinell\nnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter                       geführten Genossenschaftsregisters\nRechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der In-            Der Inhalt des maschinell geführten Genossen-\nsolvenzordnung,                                           schaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Aus-\ndrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (An-\n4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzver-\nlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte\nfahrens und\nStand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen\n5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans         Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in\nund die Aufhebung der Überwachung.                        spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006            2273\nnach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht wer-                genden Personen im Einzelfall von den Angaben in\nden.                                                             Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-\ndere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Perso-\n§ 26                                 nen zu vermerken.\nInhalt der Eintragungen                      5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintra-\nIn das Genossenschaftsregister werden Angaben                 gungen einschließlich Familienname, Vorname, Ge-\nentsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 einge-                burtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die\ntragen.                                                          sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzu-\n1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genos-            geben.\nsenschaft oder die Europäische Genossenschaft be-         6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform,\ntreffenden Eintragungen einzutragen.                         das Datum und Änderungen der Satzung sowie die\n2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter           Zeitdauer der Genossenschaft oder Europäischen\nBuchstabe b der Sitz der Genossenschaft oder der             Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit\nEuropäischen Genossenschaft und die Errichtung               beschränkt ist, einzutragen. Änderungen der Sat-\noder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und                 zung, die nicht die Änderung von einzutragenden\nzwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma             Angaben betreffen, sind nur unter der allgemeinen\nfür eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist,        Bezeichnung des Gegenstandes der Änderung ein-\nunter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buch-                zutragen. Unter Buchstabe b sind die sonstigen\nstabe c der Gegenstand des Unternehmens und                  Rechtsverhältnisse einzutragen, namentlich\ndie sich jeweils darauf beziehenden Änderungen an-           aa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des\nzugeben.                                                         Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des\n3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzung über                Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines\ndie Nachschusspflicht der Mitglieder und, sofern die             vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-\nSatzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit                  aussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nmehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf                 des Gesetzes sowie die Aufhebung einer derar-\neinen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Ge-                tigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der\nschäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteili-               Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren\ngung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung                Aufhebung sowie die Anordnung der Zustim-\nder Haftsumme nicht eintritt, auch diese Bestim-                 mungsbedürftigkeit       bestimmter    Rechtsge-\nmungen der Satzung einzutragen; auch ist die Be-                 schäfte des Schuldners nach § 277 der Insol-\nstimmung eines Mindestkapitals in der Satzung ein-               venzordnung; die Überwachung der Erfüllung ei-\nzutragen. Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1              nes Insolvenzplans und die Aufhebung der Über-\nbezeichneten Bestimmungen einzutragen. Bei einer                 wachung;\nEuropäischen Genossenschaft ist das Grundkapital             bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit\nmit dem Hinweis, dass dieses veränderlich ist, ein-              der Genossenschaft oder Europäischen Genos-\nzutragen.                                                        senschaft; das Erlöschen der Firma, die Lö-\n4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine                 schung der Genossenschaft oder Europäischen\nRegelung zur Vertretung der Genossenschaft oder                  Genossenschaft sowie Löschungen von Amts\nder Europäischen Genossenschaft durch die Mitglie-               wegen;\nder des Vorstands, bei einer Europäischen Genos-\ncc) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;\nsenschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans\noder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei             dd) die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalver-\nKreditinstituten durch die gerichtlich bestellten ver-           sammlung.\ntretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren\n7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des\nund die Bestimmungen bei der Bestellung der Liqui-\nTages der Eintragung, unter Buchstabe b die Verwei-\ndatoren über die Form, in welcher diese ihre Willens-\nsungen auf Fundstellen im Sonderband der Regis-\nerklärungen kundzugeben und für die Genossen-\nterakten und sonstige Bemerkungen.\nschaft oder Europäische Genossenschaft zu zeich-\nnen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die        8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein\nMitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen             öffentliches Unternehmensregister eingetragenen\nGenossenschaft des Leitungsorgans oder die ge-               Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers so-\nschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstitu-         wie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu\nten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten       vermerken.\nPersonen und die als solche bezeichneten Liquida-\ntoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum                                      § 27\nund Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,\nÜbergangsregelung für das\nRechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen.\nmaschinell geführte Genossenschaftsregister\nFerner ist unter Buchstabe b jede Änderung in den\nPersonen der Mitglieder des Vorstands, bei einer             Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einfüh-\nEuropäischen Genossenschaft des Leitungsorgans            rung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den §§ 25\noder der geschäftsführenden Direktoren, oder der Li-      und 26 auch das maschinell geführte Genossen-\nquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbe-         schaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern vor-\nfugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutra-        geschriebenen Formular gestaltet und benutzt werden.","2274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nAnlage 1\n(zu § 25)\nInhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe\nGenossenschaftsregister des Amtsgerichts                                                                     Nummer der Firma: GnR\na) Firma                               a) Allgemeine Ver-                         a) Rechtsform               a) Tag\nb) Sitz, Nieder-           Nach-          tretungsregelung                           und Satzung                  der Ein-\nlassung,               schuss-      b) Vorstand; Leitungs-                     b) Sonstige Rechts-             tragung\nZweignieder-            pflicht,       organ oder                                 verhältnisse             b) Bemer-\nMindest-\nlassungen                              geschäftsführende                                                       kungen\nNummer                                 kapital;\nc) Gegenstand                             Direktoren der\nder Ein-                              Grund-                                      Prokura\ntragung        des Unter-              kapital        Europäischen\nnehmens               der Euro-        Genossenschaft;\npäischen         Vertretungsbe-\nGenos-          rechtigte und\nsenschaft        besondere\nVertretungsbefugnis\n1                  2                    3                   4                     5                     6                      7\nAnmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.\nAnlage 2\n(zu § 25)\nInhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text\nGenossenschaftsregister des Amtsgerichts                                                                      Nummer der Firma: GnR\nWiedergabe des aktuellen Registerinhalts\n1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:\n2. a) Firma:\nb) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:\nc) Gegenstand des Unternehmens:\n3. Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft:\n4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:\nb) Vorstand; Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft;\nVertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:\n5. Prokura:\n6. a) Rechtsform und Satzung:\nb) Sonstige Rechtsverhältnisse:\n7. Tag der letzten Eintragung:\nAnmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein."]}