{"id":"bgbl1-2006-47-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":47,"date":"2006-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/47#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_47.pdf#page=38","order":6,"title":"Verordnung über den Zeitpunkt sowie den Inhalt und die Form der Mitteilung und der Veröffentlichung der Entscheidung einer Zielgesellschaft nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung)","law_date":"2006-10-13T00:00:00Z","page":2266,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["2266   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nVerordnung\nüber den Zeitpunkt sowie den Inhalt und die Form der Mitteilung\nund der Veröffentlichung der Entscheidung einer Zielgesellschaft\nnach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n(WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung)\nVom 13. Oktober 2006\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapier-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),\nder durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) einge-\nfügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I S. 1699)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht:\n§1\nMitteilung\n(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht spätestens am ersten Tag des Handels ihrer stimm-\nberechtigten Wertpapiere an einem organisierten Markt im Inland mitzuteilen.\n(2) Die Mitteilung hat zu enthalten:\n1. Firma, Sitz, Rechtsform und Geschäftsanschrift der Zielgesellschaft,\n2. Angabe der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in welchen die\nstimmberechtigten Wertpapiere der Zielgesellschaft zum Handel an einem\norganisierten Markt zugelassen sind, sowie die Bezeichnung der organisier-\nten Märkte,\n3. Tag der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem\norganisierten Markt im Inland und den jeweiligen Tag der Zulassung der\nstimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt\nin anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und\n4. Erklärung darüber, welche der betroffenen Aufsichtsstellen für die Beaufsich-\ntigung eines europäischen Angebots zum Erwerb stimmberechtigter Wert-\npapiere zuständig sein soll.\n(3) Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.\n§2\nVeröffentlichung\n(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit dem in § 2 Abs. 2 vorgesehe-\nnen Inhalt unverzüglich nach der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere\nzum Handel an einem organisierten Markt im Inland zu veröffentlichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2267\n(2) Die Veröffentlichung der Entscheidung ist\n1. durch Bekanntgabe im Internet und\n2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei\nKreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Kre-\nditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren\nSitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-\ndel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,\nin deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf\nnicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 vorgenommen werden.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 13. Oktober 2006\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}