{"id":"bgbl1-2006-47-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":47,"date":"2006-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/47#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_47.pdf#page=34","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung","law_date":"2006-10-11T00:00:00Z","page":2262,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["2262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung\nVom 11. Oktober 2006\nAuf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des                  die den Annahmen zugrunde liegenden rechtli-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-                chen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen\nkanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 I                     dies erfordern oder rechtfertigen.“\nS. 2), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 36 Buchstabe b des\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Fi-                                       „§ 3\nnanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nZusagen ohne\nder Justiz:\nversicherungsförmige Garantien\nArtikel 1                                  (1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan\ndie periodische Überprüfung und gegebenenfalls\nDie Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-\nNeufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und\nnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), zuletzt\ndem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhän-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August\ngigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflich-\n2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie folgt geändert:\ntungen und der Vermögensanlage vorsieht („Fest-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  stellungsverfahren“), ist die Deckungsrückstellung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    gemäß § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv\nzu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes\n„§ 1\nder künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Bei-\nVersicherungsförmige Garantien“.                  träge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Bar-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          werten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rech-\nnungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Ver-\naa) In Satz 3 wird die Angabe „2,75 Prozent“              tragswährung und die im Bestand befindlichen Ver-\ndurch die Angabe „2,25 Prozent“ ersetzt.              mögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-           Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch           Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\ndie Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-             Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten\ndienstleistungsaufsicht“ ersetzt.                     Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheits-\nc) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.                     spanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis\nzur nächsten Neufeststellung der künftig vom Ar-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  beitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs\n„§ 2                              ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins\ngemäß § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensions-\nVersicherungsmathematische                     fonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeit-\nRechnungsgrundlagen bei                      punkt der Garantieübernahme geltende Rechnungs-\nversicherungsförmigen Garantien“.                 zins gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr überschritten wer-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           den. Absatz 2 bleibt unberührt.\n„(3) Die Annahmen und Berechnungsmetho-                    (2) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versiche-\nden dürfen nur insoweit geändert werden, als              rungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006           2263\nlung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert          sis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung\nder Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vor-         ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden.“\nsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und\ndie im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie                                  Artikel 2\nden Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen              Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt\nberücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe an-       am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Ver-\nzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Ba-            ordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Oktober 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}