{"id":"bgbl1-2006-47-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":47,"date":"2006-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/47#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_47.pdf#page=33","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung","law_date":"2006-10-11T00:00:00Z","page":2261,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006           2261\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung\nVom 11. Oktober 2006\nAuf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsge-                6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzins-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          satz 2,25 vom Hundert;\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt                 7. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der\ndurch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. Dezember                  Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;\n2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen                 8. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der\nmit dem Bundesministerium der Justiz:                                 Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;\n9. ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der\nArtikel 1                                     Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;\nDie Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai                10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzins-\n1996 (BGBl. I S. 670), zuletzt geändert durch die Ver-                satz 3,25 vom Hundert;\nordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird\nwie folgt geändert:                                              11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der\nHöchstzinssatz 2,25 vom Hundert;\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und der Pen-\nsionskassen, bei denen eine Feststellung nach                 12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzins-\n§ 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsge-                 satz 3,75 vom Hundert;\nsetzes nicht getroffen wurde“ gestrichen.                     13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der\n2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „2,75 vom Hundert“                   Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;\ndurch die Angabe „2,25 vom Hundert“ ersetzt.\n14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der\n3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;\n„(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie,          15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der\ndie auf andere als in § 2 genannte Währungen lau-                  Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;\nten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der\nDeckungsrückstellungen auf den jeweils nachfol-               16. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der\ngend genannten Satz in Abhängigkeit von der maß-                   Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;\ngeblichen Währung festgesetzt:                                17. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchst-\n1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der                   zinssatz 3,0 vom Hundert;\nHöchstzinssatz 2,0 vom Hundert;                          18. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz\n2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der                  1,0 vom Hundert.\nHöchstzinssatz 3,5 vom Hundert;                          Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzins-\n3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzins-          satz 2,0 vom Hundert.“\nsatz 2,75 vom Hundert;\n4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der                                  Artikel 2\nHöchstzinssatz 4,5 vom Hundert;                          Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im\n5. ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz       Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkün-\n2,25 vom Hundert;                                      dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Oktober 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}