{"id":"bgbl1-2006-47-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":47,"date":"2006-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Genossenschaftsgesetzes","law_date":"2006-10-16T00:00:00Z","page":2230,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Genossenschaftsgesetzes\nVom 16. Oktober 2006\nAuf Grund des Artikels 20 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen\nGenossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August\n2006 (BGBl. I S. 1911) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes betreffend\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unter seiner neuen Überschrift\nin der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. August 1994\n(BGBl. I S. 2202),\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 49 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), der vor seinem Inkrafttreten durch Arti-\nkel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geän-\ndert worden ist,\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210),\n4. den am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April\n1998 (BGBl. I S. 786),\n5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom\n9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),\n6. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1474),\n7. den am 9. März 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom\n24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154),\n8. den teils am 15. Dezember 2001, teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen\nArtikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414),\n9. den am 10. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166),\n10. den am 15. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),\n11. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846),\n12. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 151 des Gesetzes vom\n19. April 2006 (BGBl. I S. 866),\n13. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBerlin, den 16. Oktober 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006                     2231\nGesetz\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n(Genossenschaftsgesetz – GenG)\nInhaltsübersicht                          §  35   Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern\nAbschnitt 1                        §  36   Aufsichtsrat\n§  37   Unvereinbarkeit von Ämtern\nErrichtung der Genossenschaft\n§  38   Aufgaben des Aufsichtsrats\n§   1   Wesen der Genossenschaft\n§  39   Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats\n§   2   Haftung für Verbindlichkeiten\n§  40   Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern\n§   3   Firma der Genossenschaft\n§  41   Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-\n§   4   Mindestzahl der Mitglieder                                     mitglieder\n§   5   Form der Satzung                                       §  42   Prokura; Handlungsvollmacht\n§   6   Mindestinhalt der Satzung                              §  43   Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder\n§   7   Weiterer zwingender Satzungsinhalt                     §  43a  Vertreterversammlung\n§   7a  Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen                 §  44   Einberufung der Generalversammlung\n§   8   Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen            §  45   Einberufung auf Verlangen einer Minderheit\n§   8a  Mindestkapital                                         §  46   Form und Frist der Einberufung\n§   9   Vorstand; Aufsichtsrat                                 §  47   Niederschrift\n§  10   Genossenschaftsregister                                §  48   Zuständigkeit der Generalversammlung\n§  11   Anmeldung der Genossenschaft                           §  49   Beschränkungen für Kredite\n§  11a  Prüfung durch das Gericht                              §  50   Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil\n§  12   Veröffentlichung der Satzung                           §  51   Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung\n§  13   Rechtszustand vor der Eintragung                       §  52   (weggefallen)\n§  14   Errichtung einer Zweigniederlassung\n§  14a  Bestehende Zweigniederlassungen                                                  Abschnitt 4\n§  15   Beitrittserklärung\nPrüfung und Prüfungsverbände\n§  15a  Inhalt der Beitrittserklärung\n§  15b  Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen             §  53   Pflichtprüfung\n§  16   Änderung der Satzung                                   §  54   Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband\n§  54a  Wechsel des Prüfungsverbandes\nAbschnitt 2                        §  55   Prüfung durch den Verband\nRechtsverhältnisse der                    §  56   Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes\nGenossenschaft und ihrer Mitglieder               §  57   Prüfungsverfahren\n§ 17    Juristische Person; Formkaufmann                       §  58   Prüfungsbericht\n§ 18    Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitglie-  §  59   Prüfungsbescheinigung; Befassung der Generalver-\ndern                                                           sammlung\n§  19   Gewinn- und Verlustverteilung                          §  60   Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes\n§  20   Ausschluss der Gewinnverteilung                        §  61   Vergütung des Prüfungsverbandes\n§  21   Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben            §  62   Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane\n§  21a  Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung                    §  63   Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts\n§  22   Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Aus-     §  63a  Verleihung des Prüfungsrechts\nzahlung des Geschäftsguthabens                         §  63b  Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverban-\n§ 22a   Nachschusspflicht                                              des\n§ 22b   Zerlegung des Geschäftsanteils                         § 63c   Satzung des Prüfungsverbandes\n§ 23    Haftung der Mitglieder                                 § 63d   Einreichungen bei Gericht\n§ 63e   Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände\nAbschnitt 3                        § 63f   Prüfer für Qualitätskontrolle\n§ 63g   Durchführung der Qualitätskontrolle\nVerfassung der Genossenschaft\n§§ 63h  (weggefallen)\n§ 24    Vorstand                                               und 63i\n§ 25    Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder        § 64    Staatsaufsicht\n§ 25a   Angaben auf Geschäftsbriefen                           § 64a   Entziehung des Prüfungsrechts\n§ 26    Vertretungsbefugnis des Vorstands                      § 64b   Bestellung eines Prüfungsverbandes\n§ 27    Beschränkung der Vertretungsbefugnis                   § 64c   Prüfung aufgelöster Genossenschaften\n§ 28    Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis\n§ 29    Publizität des Genossenschaftsregisters                                          Abschnitt 5\n§ 30    Mitgliederliste\nBeendigung der Mitgliedschaft\n§ 31    Einsicht in die Mitgliederliste\n§ 32    Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht               § 65    Kündigung des Mitglieds\n§ 33    Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht           § 66    Kündigung durch Gläubiger\n§§ 33a  (weggefallen)                                          § 67    Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des\nbis 33i                                                                Wohnsitzes\n§ 34    Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstands- § 67a   Außerordentliches Kündigungsrecht\nmitglieder                                             § 67b   Kündigung einzelner Geschäftsanteile","2232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\n§ 68     Ausschluss eines Mitglieds                              § 112   Verfahren bei Anfechtungsklage\n§ 69     Eintragung in die Mitgliederliste                       § 112a  Vergleich über Nachschüsse\n§§ 70    (weggefallen)                                           § 113   Zusatzberechnung\nbis 72                                                           § 114   Nachschussberechnung\n§ 73     Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied         § 115   Nachtragsverteilung\n§ 74     (weggefallen)                                           § 115a  Abschlagsverteilung der Nachschüsse\n§ 75     Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genos-   § 115b  Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder\nsenschaft\n§ 115c  Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder\n§ 76     Übertragung des Geschäftsguthabens                      § 115d  Einziehung und Erstattung von Nachschüssen\n§ 77     Tod des Mitglieds                                       § 115e  Eigenverwaltung\n§ 77a    Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder\n§ 116   Insolvenzplan\nPersonengesellschaft\n§ 117   Fortsetzung der Genossenschaft\n§ 118   Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft\nAbschnitt 6\nAuflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft                                       Abschnitt 8\n§ 78     Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung                                  Haftsumme\n§§ 78a   (weggefallen)\nund 78b                                                          § 119   Bestimmung der Haftsumme\n§ 79     Auflösung durch Zeitablauf                              § 120   Herabsetzung der Haftsumme\n§ 79a    Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft              § 121   Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen\n§ 80     Auflösung durch das Gericht                             §§ 122  (weggefallen)\nbis 145\n§ 81     Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde\n§ 81a    Auflösung bei Insolvenz\nAbschnitt 9\n§ 82     Eintragung der Auflösung\n§ 83     Bestellung und Abberufung der Liquidatoren                              Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 84     Anmeldung durch Liquidatoren                            § 146   (weggefallen)\n§ 85     Zeichnung der Liquidatoren                              § 147   Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung\n§ 86     Publizität des Genossenschaftsregisters                 § 148   Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zah-\n§ 87     Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium                       lungsunfähigkeit\n§ 87a    Zahlungspflichten bei Überschuldung                     § 149   (weggefallen)\n§ 87b    Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haft-      § 150   Verletzung der Berichtspflicht\nsumme                                                   § 151   Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 88     Aufgaben der Liquidatoren                               § 152   Bußgeldvorschriften\n§ 88a    Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzah-    §§ 153  (weggefallen)\nlungen und anteilige Fehlbeträge                        und 154\n§ 89     Rechte und Pflichten der Liquidatoren\n§ 90     Voraussetzung für Vermögensverteilung                                            Abschnitt 10\n§ 91     Verteilung des Vermögens\nSchlussvorschriften\n§ 92     Unverteilbares Reinvermögen\n§ 93     Aufbewahrung von Unterlagen                             § 155   Altregister im Beitrittsgebiet\n§§ 93a   (weggefallen)                                           § 156   Bekanntmachung von Eintragungen\nbis 93s                                                          § 157   Anmeldungen zum Genossenschaftsregister\n§ 94     Klage auf Nichtigerklärung                              § 158   Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes\n§ 95     Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln                 § 159   (weggefallen)\n§ 96     Verfahren bei Nichtigkeitsklage                         § 160   Zwangsgeldverfahren\n§ 97     Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit                  § 161   Verordnungsermächtigung\n§ 162   Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen\nAbschnitt 7                           § 163   (weggefallen)\nInsolvenzverfahren;                       § 164   Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresab-\nNachschusspflicht der Mitglieder                         schlussprüfung\n§ 165   Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz\n§ 98     Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n§ 99     Antragspflicht des Vorstands\n§ 100    (weggefallen)\nAbschnitt 1\n§ 101    Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens                       Errichtung der Genossenschaft\n§ 102    Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n§§ 103   (weggefallen)                                                                           §1\nund 104\n§ 105    Nachschusspflicht der Mitglieder                                       Wesen der Genossenschaft\n§ 106    Vorschussberechnung                                        (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglie-\n§ 107    Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung     derzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb\n§ 108    Erklärungstermin                                        oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale\n§ 108a   Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft         oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Ge-\n§ 109    Einziehung der Vorschüsse                               schäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwer-\n§ 110    Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse                 ben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“\n§ 111    Anfechtungsklage                                        nach Maßgabe dieses Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006                2233\n(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen                                    §7\nPersonenvereinigungen einschließlich der Körperschaf-                     Weiterer zwingender Satzungsinhalt\nten des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie\nDie Satzung muss ferner bestimmen:\n1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der\nMitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer          1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mit-\noder kultureller Belange oder,                                 glieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsan-\nteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsan-\n2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der                teil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese\nGenossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestre-               müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindes-\nbungen der Genossenschaft                                      tens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Be-\nzu dienen bestimmt ist.                                            trag und Zeit bestimmt sein;\n2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur\n§2                                    Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver-\nHaftung für Verbindlichkeiten                        lustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung,\ninsbesondere den Teil des Jahresüberschusses,\nFür die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet\nwelcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den\nden Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.\nMindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Errei-\nchung die Einstellung zu erfolgen hat.\n§3\nFirma der Genossenschaft                                                  § 7a\nDie Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie                    Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen\nnach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen\n(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mit-\ngesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeich-\nglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen\nnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkür-\ndarf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen\nzung „eG“ enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt\nund weitere Voraussetzungen aufstellen.\nentsprechend.\n(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mit-\n§4                                glieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteili-\ngen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung\nMindestzahl der Mitglieder\nmuss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach\nDie Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betra-         dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen\ngen.                                                           oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die\nMitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen\n§5                                Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.\nForm der Satzung                              (3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen\nDie Satzung der Genossenschaft bedarf der schrift-          auf den Geschäftsanteil zulassen.\nlichen Form.\n§8\n§6                                                    Satzungsvorbehalt\nMindestinhalt der Satzung                                     für einzelne Bestimmungen\nDie Satzung muss enthalten:                                    (1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestim-\nmungen, nach welchen:\n1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;\n1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit be-\n2. den Gegenstand des Unternehmens;                                schränkt wird;\n3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den             2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den\nFall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über            Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-\ndas Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt               knüpft wird;\nwerden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbe-\nschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe              3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein\n(Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;             mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr\noder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemes-\n4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung                  sen wird;\nder Generalversammlung der Mitglieder sowie für\ndie Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vor-         4. die Generalversammlung über bestimmte Gegen-\nsitz in der Versammlung; die Einberufung der Gene-             stände nicht mit einfacher, sondern mit einer größe-\nralversammlung muss durch unmittelbare Benach-                 ren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen be-\nrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Be-                schließen kann;\nkanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen;         5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Perso-\ndas Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die               nen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft\nBekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht;                 sind, zugelassen wird.\n5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachun-                  (2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen,\ngen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öf-            die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die\nfentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Ver-        Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossen-\nöffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz        schaft nicht in Frage kommen, als investierende Mit-\noder Satzung vorgeschrieben ist.                           glieder zugelassen werden können. Sie muss durch ge-","2234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\neignete Regelungen sicherstellen, dass investierende             (2) Der Anmeldung sind beizufügen:\nMitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall über-        1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet\nstimmen können und dass Beschlüsse der Generalver-                sein muss, und eine Abschrift der Satzung;\nsammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine\nMehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebe-           2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des\nnen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende               Vorstands und des Aufsichtsrats;\nMitglieder nicht verhindert werden können. Die Zulas-         3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass\nsung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustim-            die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, so-\nmung der Generalversammlung; abweichend hiervon                   wie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsver-\nkann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats                 bandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftli-\nvorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder              chen Verhältnissen, insbesondere der Vermögens-\nim Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglie-        lage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Be-\nder nicht überschreiten.                                          lange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genos-\nsenschaft zu besorgen ist.\n§ 8a                                  (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche\nMindestkapital                           Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.\n(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Ge-            (4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die\nnossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszah-           Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter\nlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitglie-            Form einzureichen.\ndern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäfts-            (5) Die Abschrift der Satzung wird von dem Gericht\nanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden          beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten\ndarf.                                                         Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen\n(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die       Schriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus-\ngesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestka-                                    § 11a\npital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Sat-                       Prüfung durch das Gericht\nzung.\n(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossen-\nschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist.\n§9\nIst dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzu-\nVorstand; Aufsichtsrat                       lehnen.\n(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und ei-            (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen,\nnen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit              wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äu-\nnicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung           ßerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der\nin der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.      Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genos-\nIn diesem Fall nimmt die Generalversammlung die               senschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prü-\nRechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in        fungsverband erklärt, dass Sacheinlagen überbewertet\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                    worden sind.\n(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-           (3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-\nrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natür-          tigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die\nliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft ein-          Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese\ngetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können          Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit\nderen Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in     1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach\nden Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft                 den §§ 6 und 7 oder auf Grund anderer zwingender\nberufen werden; gehören der Genossenschaft andere                 gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt\njuristische Personen oder Personengesellschaften an,              sein müssen oder die in das Genossenschaftsregis-\ngilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.              ter einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu\nmachen sind,\n§ 10\n2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-\nGenossenschaftsregister                           wiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossen-\n(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands             schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben\nsind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht               sind, oder\neinzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren        3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.\nSitz hat.\n(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur                                      § 12\nFührung des Handelsregisters zuständigen Gericht ge-                       Veröffentlichung der Satzung\nführt.\n(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im\nAuszug zu veröffentlichen.\n§ 11\n(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:\nAnmeldung der Genossenschaft\n1. das Datum der Satzung,\n(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem\nGericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister         2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,\nanzumelden.                                                   3. den Gegenstand des Unternehmens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006              2235\n4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertre-              (3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung von\ntungsbefugnis,                                            Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen\n5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf          mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück der Anmeldung\neine bestimmte Zeit beschränkt ist.                       beizufügen. Ist die Eintragung bekannt gemacht wor-\nden, so hat das Gericht des Sitzes die Nummer des\n§ 13                               Bundesanzeigers, in der die Eintragung bekannt ge-\nmacht worden ist, den Gerichten der Zweigniederlas-\nRechtszustand vor der Eintragung                   sungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlas-\nVor der Eintragung in das Genossenschaftsregister          sungen haben die Eintragung ohne Nachprüfung in ihr\nihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer          Genossenschaftsregister zu übernehmen.\neingetragenen Genossenschaft nicht.                              (4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-\nnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer\n§ 14                               dem für das Gericht des Sitzes bestimmten Stück nur\nErrichtung einer Zweigniederlassung                  so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen\nbetroffen sind. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintra-\n(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der\ngung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit,\nVorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft\nderen Verhältnisse sie betrifft.\nzur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Ge-\nrichts der Zweigniederlassung anzumelden. Der Anmel-             (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für\ndung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Sat-       Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen. Die Ab-\nzung beizufügen. Das Gericht des Sitzes hat die Anmel-        sätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinngemäß für die Einrei-\ndung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift sei-       chung von Schriftstücken und die Zeichnung von Na-\nner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die         mensunterschriften.\nVerhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen,\nan das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben.                                       § 15\n(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensun-                                Beitrittserklärung\nterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweignie-           (1) Nach der Anmeldung der Satzung zum Genos-\nderlassung dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglau-       senschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine\nbigter Form einzureichen. Gleiches gilt für Prokuristen,      schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zu-\nsoweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb       lassung des Beitritts durch die Genossenschaft erwor-\neiner anderen Niederlassung beschränkt ist.                   ben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitritts-\n(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prü-         erklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils gel-\nfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des         tenden Fassung zur Verfügung zu stellen.\nHandelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so           (2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste\nhat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei           einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichti-\ndie ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit        gen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat\nsie im Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen         sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe\nsind. Die Eintragung hat die Angaben nach § 12 und            seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.\nden Ort der Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der\nFirma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt,                                    § 15a\nso ist auch dieser einzutragen.                                              Inhalt der Beitrittserklärung\n(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von             Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Ver-\nAmts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und             pflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz\nin dessen Genossenschaftsregister zu vermerken. Ist           und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Ge-\nder Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beige-        schäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass\nfügt, so ist auch dieser zu vermerken.                        die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine\n(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß         Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss\nfür die Aufhebung einer Zweigniederlassung.                   die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflich-\ntung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger er-\n§ 14a                              forderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu\nder in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen.\nBestehende Zweigniederlassungen\n(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossen-                                       § 15b\nschaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen,\nBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen\ndie die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft oder\neine eingetragene Zweigniederlassung betreffen, beim             (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen\nGericht des Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stü-       bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitritts-\ncke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.               erklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.\n(2) Ist die Eintragung bekannt zu machen, so hat das          (2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen\nGericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzugeben,           darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelas-\ndass die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassun-        sen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds,\ngen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten             bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt\nder Zweigniederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma         sind.\nfür eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist         (3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen\nauch dieser anzugeben.                                        wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der","2236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nZulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15                  (6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, be-\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                      vor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der\nGenossenschaft eingetragen ist.\n§ 16\nÄnderung der Satzung                                                Abschnitt 2\n(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung                           Rechtsverhältnisse der\neiner auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft                    Genossenschaft und ihrer Mitglieder\nkann nur durch die Generalversammlung beschlossen\nwerden.                                                                                  § 17\n(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es                      Juristische Person; Formkaufmann\neiner Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgege-\n(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat\nbenen Stimmen umfasst:\nselbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigen-\n1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,                tum und andere dingliche Rechte an Grundstücken er-\n2. Erhöhung des Geschäftsanteils,                             werben, vor Gericht klagen und verklagt werden.\n3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteili-             (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne\ngung mit mehreren Geschäftsanteilen,                      des Handelsgesetzbuchs.\n4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der                                    § 18\nMitglieder zur Leistung von Nachschüssen,\nRechtsverhältnis\n5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere                zwischen Genossenschaft und Mitgliedern\nFrist als zwei Jahre,\nDas Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer\n6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung aus-           Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung.\nscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage            Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes\nnach § 73 Abs. 3,\nnur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zuläs-\n7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrech-             sig erklärt ist.\nten,\n8. Zerlegung von Geschäftsanteilen,                                                     § 19\n9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,                         Gewinn- und Verlustverteilung\n10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach                (1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für\n§ 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des          die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust\nAuseinandersetzungsguthabens,                             des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Ver-\nteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem\n11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1          Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Ein-\nund 2, investierende Mitglieder zuzulassen.               zahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer\nDie Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere             durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschrei-\nErfordernisse bestimmen.                                       bung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen\nGeschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die\n(3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine\nZuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht\nVerpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von\nder Geschäftsanteil erreicht ist.\nEinrichtungen oder anderen Leistungen der Genossen-\nschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten ein-            (2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die\ngeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit,         Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und be-\ndie mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stim-              stimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Ge-\nmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch              schäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur\ndie eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung lau-         Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten\nfender Beiträge für Leistungen, welche die Genossen-           Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht\nschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung             statt.\nstellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer\nMehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebe-                                      § 20\nnen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit\nAusschluss der Gewinnverteilung\nund weitere Erfordernisse bestimmen.\nDie Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht\n(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es\nverteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und ande-\neiner Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgege-\nren Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.\nbenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung an-\ndere Erfordernisse aufstellt.\n§ 21\n(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Be-\nschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maß-                               Verbot der\ngabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung                          Verzinsung der Geschäftsguthaben\nzwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. Die             (1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich\nVeröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit           des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet,\nstatt, als derselbe eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten       auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als\nBestimmungen zum Gegenstand hat.                               den geschuldeten Beträgen geleistet hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006              2237\n(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die ge-                                  § 22a\nschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle                                Nachschusspflicht\neines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem\nGrunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur                (1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nach-\ndiese Einzahlungen geleistet sind.                            schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haft-\nsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1\nbis 3 sinngemäß.\n§ 21a\n(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflich-\nAusnahmen vom Verbot der Verzinsung                   tung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht ge-\n(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Ge-               genüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Ände-\nschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Sat-            rung der Satzung bereits aus der Genossenschaft aus-\nzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindest-          geschieden waren.\nzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach\ndem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des                                          § 22b\nvorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätes-                        Zerlegung des Geschäftsanteils\ntens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres\n(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäfts-\nauszuzahlen, für das sie gewährt werden.\nanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr ent-\n(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Ge-       sprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten\nschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag      nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der\nausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergeb-         Einzahlungen.\nnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Ge-\n(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zer-\nwinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des\nlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der\nnicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäfts-\nZahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der\njahr nicht gezahlt werden.\nZerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden.\nDie Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.\n§ 22\nHerabsetzung                                                       § 23\ndes Geschäftsanteils; Verbot der                                   Haftung der Mitglieder\nAuszahlung des Geschäftsguthabens\n(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft\n(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu         haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nleistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die\n(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für\nEinzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist\ndie vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkei-\nder wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalver-\nten.\nsammlung durch das Gericht bei der Bekanntmachung\nder Eintragung in das Genossenschaftsregister anzu-              (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Ab-\ngeben.                                                        sätze verstoßen, sind unwirksam.\n(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie                               Abschnitt 3\nsich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung\nbei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Si-                       Verfassung der Genossenschaft\ncherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung ver-\nlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hin-                                     § 24\nzuweisen.                                                                              Vorstand\n(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Be-           (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand ge-\nschlusses der Genossenschaft angehörten, können               richtlich und außergerichtlich vertreten.\nsich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekannt-            (2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und\nmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich recht-        wird von der Generalversammlung gewählt und abbe-\nzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprü-            rufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl so-\nche befriedigt oder sichergestellt sind.                      wie eine andere Art der Bestellung und Abberufung be-\n(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, so-        stimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als\nlange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossen-           20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der\nschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb        Vorstand aus einer Person besteht.\nzum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung                  (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet\ndarf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf           oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit\nden Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung          widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprü-\nvon Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.            che aus bestehenden Verträgen.\n(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das\nMitglied nicht aufrechnen.                                                               § 25\n(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung                            Vertretung, Zeichnung\nvon Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in                         durch Vorstandsmitglieder\nzehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol-            (1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemein-\nvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft            schaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt.\neröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von        Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine\nsechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.             Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzu-","2238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\ngeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vor-                 (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung\nstandsmitglied.                                               der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu\n(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein-             vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbeson-\nzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft         dere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf be-\nmit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossen-            stimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstre-\nschaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen     cken oder nur unter bestimmten Umständen oder für\nsinngemäß.                                                    eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden\nsoll oder dass die Zustimmung der Generalversamm-\n(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie-         lung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der\nder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimm-           Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.\nter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften\nermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes                                      § 28\nVorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuris-\nten zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.                                       Änderung\ndes Vorstands und der Vertretungsbefugnis\n(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossen-\nschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder              (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertre-\nder Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift           tungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vor-\nbeifügen.                                                     stand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister\nanzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über\n§ 25a                             die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.\nDie Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.\nAngaben auf Geschäftsbriefen\n(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ih-\n(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-           rer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzurei-\nstimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die               chen.\nRechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Re-\ngistergericht des Sitzes der Genossenschaft und die                                        § 29\nNummer, unter der die Genossenschaft in das Genos-\nsenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vor-                  Publizität des Genossenschaftsregisters\nstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen              (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der\nVorsitzenden hat, dieser mit dem Familiennamen und            Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in\nmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen ange-              das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt\ngeben werden.                                                 gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem\n(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei          Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn,\nMitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer be-          dass sie diesem bekannt war.\nstehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die                (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt ge-\nüblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen            macht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gel-\nlediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen An-     ten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die\ngaben eingefügt zu werden brauchen.                           innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntma-\n(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im           chung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,\nSinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu-        dass er die Änderung weder kannte noch kennen\nwenden.                                                       musste.\n(3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so\n§ 26                              kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Än-\nVertretungsbefugnis des Vorstands                   derung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit\nkannte.\n(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vor-\nstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte               (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Ge-\nberechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das      nossenschaftsregister eingetragenen Zweigniederlas-\nGeschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft             sung ist, soweit es nach diesen Vorschriften auf die\ngeschlossen worden ist, oder ob die Umstände erge-            Eintragung ankommt, die Eintragung im Genossen-\nben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden          schaftsregister der Zweigniederlassung entscheidend.\nfür die Genossenschaft geschlossen werden sollte.\n§ 30\n(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegen-\nüber genügt eine Bescheinigung des nach § 10 zustän-                                Mitgliederliste\ndigen Gerichts, dass die darin zu bezeichnenden Per-             (1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu\nsonen als Mitglieder des Vorstands in das Genossen-           führen.\nschaftsregister eingetragen sind.\n(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genos-\nsenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:\n§ 27\n1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi-\nBeschränkung der Vertretungsbefugnis                      schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-\n(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eige-            ten Firma und Anschrift, bei anderen Personenver-\nner Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschrän-           einigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereini-\nkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt             gung oder Familiennamen, Vornamen und Anschrif-\nworden sind.                                                      ten ihrer Mitglieder,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006              2239\n2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Ge-                                           § 34\nschäftsanteile,                                                             Sorgfaltspflicht und\n3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.                             Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder\nDer Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirk-             (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Ge-\nsam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung         schäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und ge-\nbegründenden Tatsachen sind anzugeben.                       wissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft\n(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in      anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheim-\ndie Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewah-     nisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder\nren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalender-         Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit\njahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft           im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Still-\nausgeschieden ist.                                           schweigen zu bewahren.\n(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen,\n§ 31                             sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus ent-\nstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.\nEinsicht in die Mitgliederliste\nIst streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und\n(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie     gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft\nvon einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse dar-       angewandt haben, tragen sie die Beweislast.\nlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Ab-\n(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich\nschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hin-\nzum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz\nsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlan-\noder der Satzung\ngen zu erteilen.\n1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,\n(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den\nZweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie        2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt\nihm übermittelt werden; eine Verarbeitung und Nutzung            werden,\nfür andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten         3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,\nauch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der\nEmpfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genos-      4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungs-\nsenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Verarbeitung              unfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder\nund Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall              sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Ge-\nder Zustimmung der Genossenschaft.                               nossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens ist,\n§ 32                             5. Kredit gewährt wird.\nVorlage der Mitgliederliste beim Gericht                 (4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatz-\nDer Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht        pflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetz-\nauf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste      mäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht.\nunverzüglich einzureichen.                                   Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt\nhat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.\n§ 33                                (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzan-\nspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft\nBuchführung;\ngeltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine\nJahresabschluss und Lagebericht\nBefriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegen-\n(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erfor-     über wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht\nderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß            oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch auf-\ngeführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebe-          gehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der\nricht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Auf-      Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen\nsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalver-         der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet,\nsammlung vorzulegen.                                         so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter\n(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die        oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die\nGliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-           Vorstandsmitglieder aus.\nrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Form-               (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren\nblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahres-       in fünf Jahren.\nabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine\nAnfechtung nicht begründet werden.                                                      § 35\n(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder             Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern\neiner Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-\nmessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der                Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vor-\ndurch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut-         schriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.\nhaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der\nVorstand unverzüglich die Generalversammlung einzu-                                     § 36\nberufen und ihr dies anzuzeigen.                                                    Aufsichtsrat\n(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Sat-\n§§ 33a bis 33i                        zung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Ge-\n(weggefallen)                         neralversammlung zu wählenden Personen. Die zu ei-","2240          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nner Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die        ßergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu\nSatzung zu bestimmen.                                        bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der\n(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine         Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten ver-\nnach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung               treten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die\nbeziehen.                                                    Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die\nGeneralversammlung entscheidet.\n(3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats\nkann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es               (2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede\ngewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen         Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands,\nwerden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die min-        soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Sat-\ndestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen um-             zung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder aus-\nfasst.                                                       geschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme ei-\nnes Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditge-\n§ 37                             währung.\n(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichts-\nUnvereinbarkeit von Ämtern\nrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte\n(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu-     vertreten, welche von der Generalversammlung ge-\ngleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der      wählt werden.\nVorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des\ngesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevoll-                                         § 40\nmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat\nVorläufige\nkann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus be-\nAmtsenthebung von Vorstandsmitgliedern\ngrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vor-\nstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums             Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen\nund bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertreten-     von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder\ndes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätig-      des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der un-\nkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.                verzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von\nihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger\n(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so\nFortführung derselben das Erforderliche zu veranlas-\ndürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den\nsen.\nAufsichtsrat gewählt werden.\n§ 41\n§ 38\nSorgfaltspflicht und\nAufgaben des Aufsichtsrats\nVerantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder\n(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Ge-\nFür die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der\nschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem\nAufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwort-\nZweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle\nlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.\nAngelegenheiten der Genossenschaft verlangen und\ndie Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie\n§ 42\nden Bestand der Genossenschaftskasse und die Be-\nstände an Wertpapieren und Waren einsehen und prü-                         Prokura; Handlungsvollmacht\nfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die         (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maß-\nEinsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein            gabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs ertei-\neinzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte,         len. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister\njedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Auf-          tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister.\nsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht           § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend.\nund den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüber-\n(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvoll-\nschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu\nmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzu-\nprüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Gene-\nwenden.\nralversammlung vor der Feststellung des Jahresab-\nschlusses zu berichten.\n§ 43\n(2) Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung\nGeneralversammlung;\neinzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossen-\nStimmrecht der Mitglieder\nschaft erforderlich ist. Ist nach der Satzung kein Auf-\nsichtsrat zu bilden, gilt § 44.                                  (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angele-\ngenheiten der Genossenschaft in der Generalversamm-\n(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werden\nlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\ndurch die Satzung bestimmt.\n(2) Die Generalversammlung beschließt mit der\n(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Auf-     Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stim-\ngaben nicht durch andere Personen wahrnehmen las-            menmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine\nsen.                                                         größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestim-\nmen. Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende\n§ 39                             Regelung treffen.\nVertretungsbefugnis des Aufsichtsrats                    (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung\n(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft ge-      kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen.\ngenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und au-         Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006               2241\nstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender                                         § 43a\nMaßgabe bestimmt werden:                                                       Vertreterversammlung\n1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt                (1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mit-\nwerden, die den Geschäftsbetrieb besonders för-           gliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Gene-\ndern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stim-          ralversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreter-\nmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach             versammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestim-\ndem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vier-         men, dass bestimmte Beschlüsse der Generalver-\nteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren          sammlung vorbehalten bleiben. Der für die Feststellung\nMehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die         der Mitgliederzahl maßgebliche Zeitpunkt ist für jedes\nAufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen             Geschäftsjahr jeweils das Ende des vorausgegangenen\nder Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied,        Geschäftsjahres.\nauch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur            (2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt\neine Stimme.                                              geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossen-\nschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat an-\n2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Vier-\ngehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied der Genossen-\ntel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14\nschaft eine juristische Person oder eine Personenge-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist\nsellschaft, können natürliche Personen, die zu deren\nNummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossen-\ngesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter ge-\nschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen\nwählt werden.\nMitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der\nGeneralversammlung anwesenden Stimmen aus-                   (3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindes-\ngeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu re-           tens 50 Vertretern, die von den Mitgliedern der Genos-\ngeln.                                                     senschaft gewählt werden. Die Vertreter können nicht\ndurch Bevollmächtigte vertreten werden. Mehrstimm-\n3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließ-         rechte können ihnen nicht eingeräumt werden.\nlich oder überwiegend eingetragene Genossen-\n(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer,\nschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht an-\ngleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte\nzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften\nbleiben unberührt. Für die Vertretung von Mitgliedern\nkann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe\nbei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein\nihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maß-\nVertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung\nstab abstufen.\nder Vertreterversammlung gewählt werden, die über die\nZur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der              Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Auf-\nSatzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zu-          sichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Be-\nstimmung der betroffenen Mitglieder.                          ginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in\ndem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.\n(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich aus-      Die Satzung muss bestimmen,\nüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der\n1. auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt;\nGeschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen\nsowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird           2. die Amtszeit der Vertreter.\ndurch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von         Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausrei-\nPersonenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung            chend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können.\nermächtigte Gesellschafter ausgeübt.                          Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren ein-\nschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses kön-\n(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter kön-\nnen in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom\nnen Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die\nVorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmen-\nschriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter\nder Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustim-\nkann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Sat-\nmung der Generalversammlung.\nzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevoll-\nmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächti-             (5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg,\ngung von Personen ausschließen, die sich geschäfts-           muss ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine\nmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.                  Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit\ndes weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatz-\n(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen           vertreters sind die für den Vertreter geltenden Vorschrif-\ndas Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss ge-            ten anzuwenden.\nfasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlas-        (6) Eine Liste mit den Namen und Anschriften der\nten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder       gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestens\nob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene           zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genos-\nMitglied einen Anspruch geltend machen soll.                  senschaft und ihren Niederlassungen zur Einsicht-\n(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der         nahme für die Mitglieder auszulegen. Die Auslegung\nMitglieder schriftlich oder in elektronischer Form ge-        ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die\nfasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.           Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Je-\nFerner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten          des Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der\nFällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild-         Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der\nund Tonübertragung an der Generalversammlung teil-            Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.\nnehmen können und dass die Generalversammlung in                 (7) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfas-\nBild und Ton übertragen werden darf.                          sung über die Abschaffung der Vertreterversammlung","2242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nunverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens           Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse\neinem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung          über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf\nhierfür bestimmten geringeren Teil in Textform bean-          Einberufung einer außerordentlichen Generalversamm-\ntragt wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend.                    lung handelt.\n(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen\n§ 44                               ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung\nEinberufung der Generalversammlung                   nicht.\n(1) Die Generalversammlung wird durch den Vor-\nstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder                                     § 47\ndiesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt                                      Niederschrift\nsind.                                                            (1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist\n(2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der        eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und\nSatzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten            den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzen-\nFällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genos-        den sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die\nsenschaft erforderlich erscheint.                             Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfas-\nsung enthalten.\n§ 45                                  (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den\nEinberufung auf Verlangen einer Minderheit               anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschrei-\n(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich ein-          ben. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anla-\nberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mit-          gen beizufügen.\nglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete ge-          (3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender\nringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks           Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten\nund der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder,          vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen,\nauf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einbe-          die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11\nrufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede-            oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine we-\nund Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Be-             sentliche Änderung des Gegenstandes des Unterneh-\nstimmungen darüber treffen, dass das Rede- und An-            mens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossen-\ntragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem          schaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift\noder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus           außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder ver-\nihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt wer-          tretenen Mitglieder und der vertretenden Personen bei-\nden kann.                                                     zufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mit-\n(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu    glied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.\nverlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung ei-             (4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Nie-\nner Generalversammlung angekündigt werden. Mitglie-           derschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlan-\nder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschluss-           gen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterver-\nfassung einer Vertreterversammlung angekündigt wer-           sammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die\nden, können an dieser Versammlung mit Rede- und An-           Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewah-\ntragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen.        ren.\nAbsatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.\n(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das                                    § 48\nnach § 10 zuständige Gericht die Mitglieder, welche                  Zuständigkeit der Generalversammlung\ndas Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Ge-            (1) Die Generalversammlung stellt den Jahresab-\nneralversammlung oder zur Ankündigung des Gegen-              schluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des\nstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankün-          Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahres-\ndigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu           fehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands\nmachen.                                                       und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in\nden ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt-\n§ 46                               zufinden.\nForm und Frist der Einberufung                       (2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststel-\n(1) Die Generalversammlung muss in der durch die           lung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften\nSatzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindes-          anzuwenden. Wird der Jahresabschluss bei der Fest-\ntens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberu-          stellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits\nfung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Ta-          abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung\ngesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mit-          gefasste Beschlüsse über die Feststellung des Jahres-\ngliedern durch Veröffentlichung in den Genossen-              abschlusses und über die Ergebnisverwendung erst\nschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der        wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein\nGenossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche           hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestäti-\nBenachrichtigung bekannt zu machen.                           gungsvermerk erteilt worden ist.\n(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in              (3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der\nder durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgese-          Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Wo-\nhenen Weise mindestens eine Woche vor der General-            che vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der\nversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse                Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vor-\nnicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche         stand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006                2243\nEinsichtnahme der Mitglieder ausgelegt oder ihnen            tungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung\nsonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied           und Entscheidung zu verbinden.\nist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jah-        (4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur\nresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts            mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vor-\ndes Aufsichtsrats zu verlangen.                              stand in den für die Bekanntmachung der Genossen-\n(4) Die Generalversammlung beschließt über die Of-        schaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.\nfenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 3             (5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig\nin Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-           für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber\nbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Ge-         den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei\nschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Die Satzung            des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Ge-\nkann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entschei-           nossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand\ndungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand         dem nach § 10 zuständigen Gericht das Urteil einzurei-\nauf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3          chen und dessen Eintragung zu beantragen. Eine ge-\naufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung      richtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur,\ndurch den Aufsichtsrat offengelegt werden.                   wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden\nwar.\n§ 49\nBeschränkungen für Kredite                                                    § 52\n(weggefallen)\nDie Generalversammlung hat die Beschränkungen\nfestzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an densel-\nben Schuldner eingehalten werden sollen.                                              Abschnitt 4\nPrüfung und Prüfungsverbände\n§ 50\nBestimmung der                                                         § 53\nEinzahlungen auf den Geschäftsanteil                                         Pflichtprüfung\nSoweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen            (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhält-\nauf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben         nisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfüh-\nnach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Fest-     rung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie\nsetzung der Beschlussfassung durch die Generalver-           die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließ-\nsammlung.                                                    lich der Führung der Mitgliederliste mindestens in je-\ndem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossen-\n§ 51                              schaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro über-\nsteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr statt-\nAnfechtung von                          finden.\nBeschlüssen der Generalversammlung\n(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei\n(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann             Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million\nwegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im            Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro über-\nWege der Klage angefochten werden. Die Klage muss            steigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der\nbinnen einem Monat erhoben werden.                           Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316\n(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der General-       Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 324a des\nversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen            Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.\nden Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat,\nund jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der                                     § 54\nGeneralversammlung unberechtigterweise nicht zuge-                  Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband\nlassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf          Die Genossenschaft muss einem Verband angehö-\ngründet, dass die Einberufung der Versammlung oder           ren, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsver-\ndie Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfas-           band).\nsung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der\nVorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt,\n§ 54a\nebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Auf-\nsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Be-                         Wechsel des Prüfungsverbandes\nschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ord-                (1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband\nnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig         aus, so hat der Verband das nach § 10 zuständige Ge-\nwerden würde.                                                richt unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gericht hat\n(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu rich-       eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossen-\nten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, so-         schaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwer-\nfern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichts-     ben hat.\nrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39          (2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der ge-\nAbs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig         setzten Frist dem Gericht nach, dass sie die Mitglied-\nfür die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in des-    schaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts we-\nsen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die           gen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der\nmündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im        Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet An-\nersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfech-            wendung.","2244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\n§ 55                              Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-\nPrüfung durch den Verband                      schaft mit der Prüfung beauftragen.\n(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband ge-                                     § 56\nprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum\nPrüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im              Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes\ngenossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vor-               (1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn der\ngebildet und erfahren sein.                                   Verband über keine wirksame Bescheinigung über die\n(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder          Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1 erforderlichen Qua-\neine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergeb-          litätskontrolle verfügt, es sei denn, dass eine Ausnah-\nnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung        megenehmigung nach § 63e Abs. 3 erteilt worden ist.\nder Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe,                   (2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hat\ninsbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller         der Spitzenverband, dem der Verband angehört, auf\noder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Be-          Antrag des Vorstands der Genossenschaft oder des\nsorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbeson-          Verbandes einen anderen Prüfungsverband, einen Wirt-\ndere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person             schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-\n1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;              schaft als Prüfer zu bestellen. Bestellt der Spitzenver-\nband keinen Prüfer oder gehört der Verband keinem\n2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Ar-         Spitzenverband an, so hat das nach § 10 zuständige\nbeitnehmer der prüfenden Genossenschaft ist;              Gericht auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft\n3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfen-       oder des Verbandes einen Prüfer im Sinne des Satzes 1\nden Genossenschaft oder für diese in dem zu prü-          zu bestellen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge\nfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Be-       unverzüglich zu stellen, soweit diese nicht vom Ver-\nstätigungsvermerks                                        band gestellt werden.\na) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung            (3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 be-\ndes zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt         stellten Prüfers bestimmen sich nach den für den Ver-\nhat,                                                  band geltenden Vorschriften dieses Gesetzes. Der Prü-\nb) bei der Durchführung der internen Revision in ver-     fer hat dem Verband eine Abschrift seines Prüfungsbe-\nantwortlicher Position mitgewirkt hat,                richts vorzulegen.\nc) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistun-                                   § 57\ngen erbracht hat oder\nPrüfungsverfahren\nd) eigenständige versicherungsmathematische oder\nBewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf           (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer\nden zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur un-        die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossen-\nwesentlich auswirken,                                 schaft sowie die Untersuchung des Kassenbestandes\nund der Bestände an Wertpapieren und Waren zu ge-\nsofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter        statten; er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu\nBedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tä-      geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benö-\ntigkeiten von einem Unternehmen für die zu prü-           tigt. Das gilt auch, wenn es sich um die Vornahme einer\nfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der           vom Verband angeordneten außerordentlichen Prüfung\ngesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom          handelt.\nVerband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertre-\nter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder            (2) Der Verband hat dem Vorsitzenden des Auf-\nGesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Ge-       sichtsrats der Genossenschaft den Beginn der Prüfung\nsellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt,            rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorsitzende des Aufsichts-\ndiese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beein-         rats hat die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats von\nflussen kann.                                             dem Beginn der Prüfung unverzüglich zu unterrichten\nund sie auf ihr Verlangen oder auf Verlangen des Prü-\nSatz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des       fers zu der Prüfung zuzuziehen.\nVerbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist,\ndass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Wei-               (3) Von wichtigen Feststellungen, nach denen dem\nsungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann.             Prüfer sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats erfor-\nDie Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder         derlich erscheinen, soll der Prüfer unverzüglich den\nder Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt.              Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Kenntnis setzen.\nNimmt die zu prüfende Genossenschaft einen organi-                (4) In unmittelbarem Zusammenhang mit der Prü-\nsierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapier-         fung soll der Prüfer in einer gemeinsamen Sitzung des\nhandelsgesetzes in Anspruch, ist über die in den Sät-         Vorstands und des Aufsichtsrats der Genossenschaft\nzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des         über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung münd-\nHandelsgesetzbuchs auf die in Satz 1 genannten Ver-           lich berichten. Er kann zu diesem Zwecke verlangen,\ntreter und Personen des Verbandes entsprechend an-            dass der Vorstand oder der Vorsitzende des Aufsichts-\nzuwenden.                                                     rats zu einer solchen Sitzung einladen; wird seinem Ver-\n(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht ange-        langen nicht entsprochen, so kann er selbst Vorstand\nstellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall not-       und Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhalts be-\nwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und ter-         rufen.\nmingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband                 (5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden,\ndarf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen          werden die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006              2245\nsitzenden nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen von              (2) In der von dem Verband einberufenen General-\nder Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Be-          versammlung führt eine vom Verband bestimmte Per-\nvollmächtigten wahrgenommen.                                  son den Vorsitz.\n§ 58                                                          § 61\nPrüfungsbericht                                    Vergütung des Prüfungsverbandes\n(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung            Der Verband hat gegen die Genossenschaft An-\nschriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, so-    spruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen\nweit er den Jahresabschluss und den Lagebericht be-           und auf Vergütung für seine Leistung.\ntrifft, § 321 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs ent-\nsprechend anzuwenden.                                                                    § 62\n(2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die die                 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane\nGrößenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetz-               (1) Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaften\nbuchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchs über         sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung\nden Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden.              und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Ge-\nschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei ihrer Tä-\n(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unter-\ntigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer\nzeichnen und dem Vorstand der Genossenschaft sowie\nseine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haf-\ndem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen; § 57\ntet der Genossenschaft für den daraus entstehenden\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Jedes Mitglied\nSchaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuld-\ndes Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts\nner.\nzur Kenntnis zu nehmen.\n(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig ge-\n(4) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand\nhandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für\nund Aufsichtsrat der Genossenschaft in gemeinsamer\neine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung meh-\nSitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe-\nrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Er-\nrichts zu beraten. Verband und Prüfer sind berechtigt,\nsatz verpflichtende Handlungen begangen worden\nan der Sitzung teilzunehmen; der Vorstand ist verpflich-\nsind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte\ntet, den Verband von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.\nvorsätzlich gehandelt haben.\n§ 59                                  (3) Der Verband kann einem Spitzenverband, dem er\nangehört, Abschriften der Prüfungsberichte mitteilen;\nPrüfungsbescheinigung;                        der Spitzenverband darf sie so verwerten, wie es die\nBefassung der Generalversammlung                   Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten erfordert.\n(1) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Ver-             (4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Ab-\nbandes, dass die Prüfung stattgefunden hat, zum Ge-           satz 1 Satz 1 besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft\nnossenschaftsregister einzureichen und den Prüfungs-          die Prüfung vornimmt, auch gegenüber dem Aufsichts-\nbericht bei der Einberufung der nächsten Generalver-          rat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungs-\nsammlung als Gegenstand der Beschlussfassung an-              gesellschaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der\nzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in         Prüfungsgesellschaft und sein Stellvertreter dürfen je-\ndas zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts            doch die von der Prüfungsgesellschaft erstatteten Be-\nzu nehmen.                                                    richte einsehen, die hierbei erlangten Kenntnisse aber\nnur verwerten, soweit es die Erfüllung der Überwa-\n(2) In der Generalversammlung hat sich der Auf-\nchungspflicht des Aufsichtsrats erfordert.\nsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Bean-\nstandungen der Prüfung zu erklären.                              (5) Die Haftung nach diesen Vorschriften kann durch\nVertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt wer-\n(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalver-        den; das Gleiche gilt von der Haftung des Verbandes\nsammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag             für die Personen, deren er sich zur Vornahme der Prü-\noder auf Beschluss der Generalversammlung ist der             fung bedient.\nBericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.\n§ 63\n§ 60\nZuständigkeit\nEinberufungsrecht des Prüfungsverbandes                           für Verleihung des Prüfungsrechts\n(1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, dass die            Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zu-\nBeschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebühr-           ständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren\nlich verzögert wird oder dass die Generalversammlung          Gebiet der Verband seinen Sitz hat.\nbei der Beschlussfassung unzulänglich über wesentli-\nche Feststellungen oder Beanstandungen des Prü-                                          § 63a\nfungsberichts unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine\naußerordentliche Generalversammlung der Genossen-                          Verleihung des Prüfungsrechts\nschaft auf deren Kosten zu berufen und zu bestimmen,             (1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts\nüber welche Gegenstände zwecks Beseitigung festge-            darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die\nstellter Mängel verhandelt und beschlossen werden             Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmen-\nsoll.                                                         den Aufgaben bietet.","2246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\n(2) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zustän-      3. den Sitz;\ndige Behörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts           4. den Bezirk.\nvon der Erfüllung von Auflagen und insbesondere da-\nvon abhängig machen, dass der Verband sich gegen                  (2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten\nSchadensersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in          über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustel-\nausreichender Höhe versichert oder den Nachweis               lenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen so-\nführt, dass eine andere ausreichende Sicherstellung er-       wie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des\nfolgt ist.                                                    Vorstands und über die sonstigen Organe des Verban-\ndes.\n§ 63b                                  (3) Änderungen der Satzung, die nach den Absät-\nzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Gegen-\nRechtsform, Mitglieder                       stand haben, sind der für die Verleihung des Prüfungs-\nund Zweck des Prüfungsverbandes                    rechts zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetrage-\nnen Vereins haben.                                                                       § 63d\n(2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetra-                         Einreichungen bei Gericht\ngene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre                 Der Verband hat den nach § 10 zuständigen Gerich-\nRechtsform solche Unternehmen oder andere Vereini-            ten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossen-\ngungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der            schaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer be-\nHand eingetragener Genossenschaften befinden oder             glaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie\ndem Genossenschaftswesen dienen. Ob diese Voraus-             jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm ange-\nsetzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die für      hörenden Genossenschaften einzureichen.\ndie Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde.\nSie kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1                                       § 63e\nzulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.                          Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände\n(3) Mitglieder des Verbandes, die nicht eingetragene           (1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im\nGenossenschaften sind und anderen gesetzlichen Prü-           Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle\nfungsvorschriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zuge-      nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen.\nhörigkeit zum Verband diesen anderen Prüfungsvor-\n(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob\nschriften unterworfen und unterliegen nicht der Prüfung\ndie Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssiche-\nnach diesem Gesetz.\nrung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ins-\n(4) Der Verband muss unbeschadet der Vorschriften          gesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge\ndes Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder und kann         eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfun-\nauch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Inte-             gen nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1\nressen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger           bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei\nGeschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere                  den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes\nZwecke darf er nicht verfolgen.                               zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften\n(5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll min-           und Unternehmen.\ndestens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehört dem               (3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-\nVorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muss der Prü-          schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmen\nfungsverband einen Wirtschaftsprüfer als seinen be-           von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen. Die\nsonderen Vertreter nach § 30 des Bürgerlichen Gesetz-         Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden.\nbuchs bestellen. Die für die Verleihung des Prüfungs-         Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer Entschei-\nrechts zuständige Behörde kann den Prüfungsverband            dung eine Stellungnahme der nach § 63 für die Verlei-\nbei Vorliegen besonderer Umstände von der Einhaltung          hung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde einho-\nder Sätze 1 und 2 befreien, jedoch höchstens für die          len.\nDauer eines Jahres. In Ausnahmefällen darf sie auch\neine Befreiung auf längere Dauer gewähren, wenn und                                      § 63f\nsolange nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes                          Prüfer für Qualitätskontrolle\nder Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfung\n(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsver-\ndurch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.\nbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirt-\n(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen           schaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\nnur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten wer-            durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschafts-\nden.                                                          prüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle regis-\ntriert sind.\n§ 63c                                  (2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirt-\nSatzung des Prüfungsverbandes                     schaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle\nzu registrieren, wenn\n(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten:\n1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren\n1. die Zwecke des Verbandes;                                       zusteht;\n2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer              2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein\nbereits bestehender Verbände deutlich unterschei-              nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter\nden;                                                           besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006             2247\nPrüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der       hören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Ge-\nWirtschaftsprüferordnung registriert ist;                 richten mitzuteilen.\n3. der Prüfungsverband über eine wirksame Bescheini-\ngung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle                                   § 64b\nverfügt.                                                           Bestellung eines Prüfungsverbandes\nWird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchfüh-\nGehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsver-\nrung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die\nband an, so kann das nach § 10 zuständige Gericht\nQualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die\neinen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Ge-\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.\nsetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben\n(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist          bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der\nentsprechend anzuwenden.                                      Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.\n§ 63g                                                        § 64c\nDurchführung der Qualitätskontrolle                          Prüfung aufgelöster Genossenschaften\n(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-\nAuch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den\nschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2\nVorschriften dieses Abschnitts.\nSatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt ei-\nnem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur\nDurchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der                                Abschnitt 5\nWirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auf-                     Beendigung der Mitgliedschaft\ntrags ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5,                                      § 65\nAbs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57b\nbis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie                         Kündigung des Mitglieds\n§ 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend an-              (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitglied-\nzuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts-         schaft durch Kündigung zu beenden.\nkontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwie-\ngenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.                          (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Ge-\nschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen\n(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine         Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Sat-\nTeilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 der           zung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündi-\nWirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine Teilnah-        gungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften,\nmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirt-            bei denen alle Mitglieder als Unternehmer im Sinne\nschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ist        des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind,\nder Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung          kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finan-\ndes Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Ent-           zierung des Anlagevermögens eine Kündigungsfrist bis\nscheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts-           zu zehn Jahre bestimmen.\nkontrolle nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferord-\nnung hat die zuständige Behörde unverzüglich zu un-              (3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kün-\nterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach         digungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mit-\n§ 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung ver-         glied, das der Genossenschaft mindestens ein volles\nsagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3       Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch\nSatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden         Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen\nist.                                                          persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein\nVerbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der\n§§ 63h und 63i                          Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die\nKündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei\n(weggefallen)\nMonaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklä-\nren, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht\n§ 64\nkündigen kann.\nStaatsaufsicht\n(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genos-\nDie zuständige oberste Landesbehörde, in deren Ge-         senschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung\nbiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt, die Prü-    wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung\nfungsverbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die ih-         der Genossenschaft steht der Beendigung der Mit-\nnen obliegenden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch         gliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der\nAuflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.               Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird\nder Zeitraum, während dessen die Genossenschaft auf-\n§ 64a                              gelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist\nEntziehung des Prüfungsrechts                    mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühes-\ntens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Be-\nDie nach § 64 zuständige Behörde kann dem Ver-\nschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in\nband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband\ndas Genossenschaftsregister eingetragen wird.\nnicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben\nbietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. Vor        (5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Ab-\nder Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzu-           sätze verstoßen, sind unwirksam.","2248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\n§ 66                                                         § 67b\nKündigung durch Gläubiger                                Kündigung einzelner Geschäftsanteile\n(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung            (1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen\nund Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinan-          beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder meh-\ndersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Gut-            reren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss ei-\nhabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten             nes Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündi-\nsechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermö-           gen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Ver-\ngen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kün-      einbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit\ndigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.          mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die\nDie Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlos-            Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Vorausset-\nsen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar      zung für eine von dem Mitglied in Anspruch genom-\nist.                                                          mene Leistung der Genossenschaft ist.\n(2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift              (2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.\nder vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Be-\nscheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der                                            § 68\nZwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners                            Ausschluss eines Mitglieds\nbeigefügt werden.                                                 (1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Ge-\nnossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in\n§ 67                              der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum\nBeendigung der Mitgliedschaft                    Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.\nwegen Aufgabe des Wohnsitzes                          (2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausge-\nIst nach der Satzung die Mitgliedschaft an den             schlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unver-\nWohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft,         züglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das\nkann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Be-          Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der\nzirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer      Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalver-\nKündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kün-          sammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine\ndigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. Über die         Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.\nAufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer\nBehörde vorzulegen.                                                                       § 69\nEintragung in die Mitgliederliste\n§ 67a                                  In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit-\nAußerordentliches Kündigungsrecht                   punkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des\n§ 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der\n(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen,            Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen wei-\ndie einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11     teren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitglieder-\noder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine we-            liste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich\nsentliche Änderung des Gegenstandes des Unterneh-             zu benachrichtigen.\nmens betrifft, kann kündigen:\n1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mit-                                   §§ 70 bis 72\nglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch                                    (weggefallen)\nzur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme\nseines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert                                   § 73\nworden ist;\nAuseinandersetzung\n2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene                       mit ausgeschiedenem Mitglied\nMitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu\n(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine\nUnrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-\nAuseinandersetzung der Genossenschaft mit dem aus-\nsammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder\ngeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Ver-\nder Gegenstand der Beschlussfassung nicht ord-\nmögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer\nnungsgemäß angekündigt worden ist.\nMitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied-\nHat eine Vertreterversammlung die Änderung der Sat-           schaft.\nzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für\n(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrunde-\ndie Vertreter gilt Satz 1.\nlegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mit-\n(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann         glieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a\nnur innerhalb eines Monats zum Schluss des Ge-                Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der\nschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den        Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschluss-         das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das\nfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit        Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch.\nder Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung.          Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und\nIst der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt       aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der\ndie Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündi-        Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied\ngung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch            von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die\ngegen das Mitglied.                                           Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006              2249\nsolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossen-                Anspruch nach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des\nschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach          Auseinandersetzungsguthabens eingeschränkt ist.\nder Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht              (3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft und die\ndie Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.             Verringerung der Anzahl der Geschäftsanteile ist § 69\n(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Ge-            entsprechend anzuwenden.\nschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Be-        (4) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten\nendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Aus-           nach der Beendigung der Mitgliedschaft aufgelöst, hat\nzahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus            das ehemalige Mitglied im Fall der Eröffnung des Insol-\ndem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage            venzverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung es\neinräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer            verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten,\nMindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen so-           als der Erwerber diese nicht leisten kann.\nwie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkun-\n(5) Darf sich nach der Satzung ein Mitglied mit mehr\ngen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist ent-\nals einem Geschäftsanteil beteiligen, so gelten diese\nsprechend anzuwenden.\nVorschriften mit der Maßgabe, dass die Übertragung\n(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Mo-          des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied zu-\ndalitäten und die Frist für die Auszahlung des Aus-           lässig ist, sofern das Geschäftsguthaben des Erwer-\neinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2             bers nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des\nSatz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraus-         Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile,\nsetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließ-           mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt,\nlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.          nicht übersteigt.\n§ 74                                                           § 77\n(weggefallen)                                              Tod des Mitglieds\n(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitglied-\n§ 75                               schaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss\ndes Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.\nFortdauer der Mitgliedschaft                     Mehrere Erben können das Stimmrecht in der General-\nbei Auflösung der Genossenschaft                    versammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Ver-\nWird die Genossenschaft binnen sechs Monaten               treter ausüben.\nnach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds               (2) Die Satzung kann bestimmen, dass im Falle des\naufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als         Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Ge-\nnicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft        nossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. Die\nbeschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als       Satzung kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von\nzum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der           persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers\nBeschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft             abhängig machen. Für den Fall der Beerbung des Erb-\nin das Genossenschaftsregister eingetragen ist.               lassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt wer-\nden, dass die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht in-\n§ 76                               nerhalb einer in der Satzung festgesetzten Frist einem\nÜbertragung des Geschäftsguthabens                    Miterben allein überlassen worden ist.\n(3) Der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt der\n(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben je-\nBeendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2\nderzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen\nauch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen\nganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine\noder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitglie-\nMitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder\nderliste einzutragen. Die Erben des verstorbenen Mit-\ndie Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern\nglieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benach-\nder Erwerber, im Fall einer vollständigen Übertragung\nrichtigen.\nanstelle des Mitglieds, der Genossenschaft beitritt oder\nbereits Mitglied der Genossenschaft ist und das bishe-           (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben\nrige Geschäftsguthaben dieses Mitglieds mit dem ihm           gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der\nzuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht             Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 entsprechend.\nübersteigt. Eine teilweise Übertragung von Geschäfts-\nguthaben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach der                                     § 77a\nSatzung oder einer Vereinbarung mit der Genossen-                            Auflösung oder Erlöschen\nschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen                         einer juristischen Person\nverpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Ge-                       oder Personengesellschaft\nschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mit-\nWird eine juristische Person oder eine Personenge-\nglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen-\nsellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mit-\nschaft ist.\ngliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in\n(2) Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise      dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam gewor-\nÜbertragung von Geschäftsguthaben ausschließen                den ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die\noder an weitere Voraussetzungen knüpfen; dies gilt            Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres\nnicht für die Fälle, in denen in der Satzung nach § 65        durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Be-\nAbs. 2 Satz 3 eine Kündigungsfrist von mehr als fünf          endigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mit-\nJahren bestimmt oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der           gliederliste einzutragen; das Mitglied oder der Gesamt-","2250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benach-             (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch\nrichtigen.                                                    den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Ge-\nnossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat\nAbschnitt 6                            bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass\nder Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit\nAuflösung                             gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung\nund Nichtigkeit der Genossenschaft                   des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden\nVermögens der Genossenschaft an die Mitglieder be-\n§ 78                               gonnen worden war.\nAuflösung durch\nBeschluss der Generalversammlung                                               § 80\n(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der                          Auflösung durch das Gericht\nGeneralversammlung jederzeit aufgelöst werden; der\nBeschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei             (1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglie-\nViertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Sat-             der, hat das nach § 10 zuständige Gericht auf Antrag\nzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder-         des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen\nnisse bestimmen.                                              sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhö-\nrung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft\n(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüg-         auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmit-\nlich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an-        gliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder\nzumelden.                                                     außer Betracht.\n§§ 78a und 78b                              (2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossen-\nschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Ge-\n(weggefallen)\nnossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivil-\nprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlus-\n§ 79                               ses ist die Genossenschaft aufgelöst.\nAuflösung durch Zeitablauf\n(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf                                       § 81\neine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf                          Auflösung auf Antrag\nder bestimmten Zeit aufgelöst.                                              der obersten Landesbehörde\n(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.\n(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetz-\nwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemein-\n§ 79a\nwohl und sorgen die Generalversammlung und der Auf-\nFortsetzung                            sichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträ-\nder aufgelösten Genossenschaft                    ger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen\n(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Ge-         § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet,\nneralversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst wor-         kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen\nden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht          obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genos-\nmit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden         senschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden.\nverbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen            Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landge-\nist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen;          richt, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz\nder Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens           hat.\ndrei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die                (2) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach\nSatzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfor-         den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder\ndernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann nicht be-            Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1\nschlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a              Satz 1 bestimmte Behörde stellen.\nAbs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.\n(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Ge-\n(2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsver-\nricht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Be-\nband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu\nhörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anord-\nhören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit\nnungen treffen.\nden Interessen der Mitglieder vereinbar ist.\n(3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in je-            (4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem nach\nder über die Fortsetzung der Genossenschaft beraten-          § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Dieses trägt sie,\nden Generalversammlung zu verlesen. Dem Prüfungs-             soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betrof-\nverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der        fen sind, in das Genossenschaftsregister ein.\nGeneralversammlung zu erläutern.\n§ 81a\n(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach\ndem Gutachten des Prüfungsverbandes mit den Inte-                             Auflösung bei Insolvenz\nressen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Be-\nDie Genossenschaft wird aufgelöst\nschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder\nin zwei mit einem Abstand von mindestens einem Mo-            1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die\nnat aufeinander folgenden Generalversammlungen; Ab-               Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                  abgelehnt worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006                2251\n2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit                                            § 85\nnach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten                         Zeichnung der Liquidatoren\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit.\n(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung\nbestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben\n§ 82\nund für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts da-\nEintragung der Auflösung                      rüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung\ndurch sämtliche Liquidatoren erfolgen.\n(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem\nGericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister               (2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liqui-\neinzutragen.                                                   datoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister\nanzumelden.\n(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die\n(3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genossen-\nBekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten\nschaft, indem sie der Firma einen die Liquidation an-\nBlätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekannt-\ndeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzu-\nmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich\nfügen.\nbei der Genossenschaft zu melden.\n(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft we-                                       § 86\ngen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht                 Publizität des Genossenschaftsregisters\nanzuwenden.\nDie Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten\nPersonen finden bezüglich der Liquidatoren Anwen-\n§ 83\ndung.\nBestellung und Abberufung der Liquidatoren\n§ 87\n(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn\nsie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der                 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium\nGeneralversammlung anderen Personen übertragen                    (1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind unge-\nwird.                                                          achtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug\n(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator            auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ih-\nsein.                                                          rer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, so-\nweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und\n(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens            aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.\ndes zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung               (2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft\nvon Liquidatoren durch das nach § 10 zuständige Ge-            zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen\nricht erfolgen.                                                Verteilung des Vermögens bestehen.\n(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das\nGericht unter denselben Voraussetzungen wie die Be-                                      § 87a\nstellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Ge-                  Zahlungspflichten bei Überschuldung\nricht ernannt sind, können auch durch die Generalver-\nsammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie                (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationseröff-\nbestellt sind, abberufen werden.                               nungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder einer\nZwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen\n(5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen             anzunehmen, dass das Vermögen auch unter Berück-\nVermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquida-          sichtigung fälliger, rückständiger Einzahlungen die\ntion nur statt, wenn sich nach der Löschung heraus-            Schulden nicht mehr deckt, so kann die Generalver-\nstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung        sammlung beschließen, dass die Mitglieder, die ihren\nunterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Betei-      Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben, zu\nligten durch das Gericht zu ernennen.                          weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil ver-\npflichtet sind, soweit dies zur Deckung des Fehlbetrags\n§ 84                               erforderlich ist. Der Beschlussfassung der Generalver-\nsammlung stehen abweichende Bestimmungen der\nAnmeldung durch Liquidatoren                      Satzung nicht entgegen.\n(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbe-          (2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Ge-\nfugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Perso-           schäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrags nicht aus,\nnen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertre-           kann die Generalversammlung beschließen, dass die\ntungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung            Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile\nin das Genossenschaftsregister anzumelden. Der An-             bis zur Deckung des Fehlbetrags weitere Zahlungen\nmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be-           zu leisten haben. Für Genossenschaften, bei denen\nstellung oder Abberufung sowie über die Vertretungs-           die Mitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse\nbefugnis beizufügen.                                           zu leisten haben, gilt dies nur, wenn die Satzung dies\nbestimmt. Ein Mitglied kann zu weiteren Zahlungen\n(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder\nhöchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen\nAbberufung von Liquidatoren geschieht von Amts we-\nwerden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsan-\ngen.\nteile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei\n(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Un-          der Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile\nterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.       und des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile gelten als","2252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\nGeschäftsanteile eines Mitglieds auch die Geschäfts-                                    § 90\nanteile, die es entgegen den Bestimmungen der Sat-                   Voraussetzung für Vermögensverteilung\nzung über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernom-\nmen hat.                                                        (1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglie-\nder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden\n(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die min-      und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage voll-\ndestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen um-             zogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläu-\nfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und wei-       biger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.\ntere Erfordernisse bestimmen.\n(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist\n(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden,           der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur\nwenn das Vermögen auch unter Berücksichtigung der            Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hin-\nweiteren Zahlungspflichten die Schulden nicht mehr           terlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur\ndeckt.                                                       Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit strei-\ntig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen,\n§ 87b                              wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.\nVerbot der Erhöhung                                                    § 91\nvon Geschäftsanteil oder Haftsumme\nVerteilung des Vermögens\nNach Auflösung der Genossenschaft können weder               (1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen\nder Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht wer-           Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf\nden.                                                         Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsgut-\nhaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die\n§ 88                              Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezo-\ngen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach\nAufgaben der Liquidatoren\ndem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten.\nDie Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu         Bei Ermittlung der einzelnen Geschäftsguthaben blei-\nbeendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genos-        ben für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes, wel-\nsenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzu-      cher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jah-\nziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld           resabschluss und der Eröffnungsbilanz ergeben hat, die\numzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich         seit dem letzten Jahresabschluss geleisteten Einzah-\nund außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung            lungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeit-\nschwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch           raum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben,\nneue Geschäfte eingehen.                                     als dadurch der Geschäftsanteil überschritten wird.\n(2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbe-\n§ 88a                              trag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köp-\nfen zu verteilen.\nAbtretbarkeit\nder Ansprüche auf rückständige                       (3) Durch die Satzung kann die Verteilung des Ver-\nEinzahlungen und anteilige Fehlbeträge                mögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis\nfür die Verteilung bestimmt werden.\n(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Ge-\nnossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den                                      § 92\nGeschäftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbe-\nträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des                          Unverteilbares Reinvermögen\nPrüfungsverbandes abtreten.                                     Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verblei-\n(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn          bendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern das-\nder Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank         selbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder\noder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband         juristischen Person zu einem bestimmten Verwen-\nunterstehende Stelle abgetreten wird und schutzwür-          dungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde,\ndige Belange der Mitglieder nicht entgegenstehen.            in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen\ndieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu ver-\nwenden.\n§ 89\nRechte und Pflichten der Liquidatoren                                           § 93\nDie Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33                       Aufbewahrung von Unterlagen\nAbs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57           Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher\nbis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vor-         und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn\nstands und unterliegen gleich diesem der Überwa-             Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem\nchung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn            Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder\nder Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für     durch Satzung noch durch einen Beschluss der Gene-\nden Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss         ralversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10\nund erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen.      zuständige Gericht bestimmt. Das Gericht kann die\nDie Eröffnungsbilanz ist zu veröffentlichen; die Be-         ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger so-\nkanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister              wie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die\neinzureichen.                                                Bücher und Schriften einzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006            2253\n§§ 93a bis 93s                                                Abschnitt 7\n(weggefallen)                                            Insolvenzverfahren;\nNachschusspflicht der Mitglieder\n§ 94\nKlage auf Nichtigerklärung                                                § 98\nEröffnung des Insolvenzverfahrens\nEnthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen\nBestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen                    Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung\nnichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft             ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur\nund jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im             dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,\nWege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft             wenn\nfür nichtig erklärt werde.                                     1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme\nzu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel\n§ 95                                   des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder\nübersteigt,\nNichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln\n2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben\n(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die in\noder\nden §§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungen der\nSatzung mit Ausnahme derjenigen über die Beurkun-              3. die Genossenschaft aufgelöst ist.\ndung der Beschlüsse der Generalversammlung und\nden Vorsitz in dieser.                                                                    § 99\n(2) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Be-                         Antragspflicht des Vorstands\nstimmung der Satzung betrifft, kann durch einen den               (1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so\nVorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Sat-          hat der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft\nzung entsprechenden Beschluss der Generalversamm-              der Liquidator, unverzüglich, spätestens aber drei Wo-\nlung geheilt werden.                                           chen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröff-\n(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt,         nung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt\nwenn sich der Mangel auf die Bestimmungen über die             sinngemäß, wenn eine Überschuldung besteht, die für\nForm der Einberufung bezieht, durch Einrückung in die-         die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung\njenigen öffentlichen Blätter, welche für die Bekanntma-        des Insolvenzverfahrens ist.\nchung der Eintragungen in das Genossenschaftsregis-               (2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, so-\nter des Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind.               bald die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist\noder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die\n(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der die Mit-\nGenossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des\nglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse\nInsolvenzverfahrens ist. Dies gilt nicht für Zahlungen,\nzur Insolvenzmasse zu leisten haben, der Mangel die\ndie auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines\nBestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die\nordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer\nzur Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmun-\nGenossenschaft vereinbar sind.\ngen der Gesamtbetrag der von den einzelnen Mitglie-\ndern übernommenen Haftung nicht vermindert werden.\n§ 100\n§ 96                                                     (weggefallen)\nVerfahren bei Nichtigkeitsklage                                              § 101\nDas Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklä-                               Wirkung der\nrung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich                         Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nnach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.\nDurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird\ndie Genossenschaft aufgelöst.\n§ 97\nWirkung der Eintragung der Nichtigkeit                                           § 102\n(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das                              Eintragung der\nGenossenschaftsregister eingetragen, so finden zum                        Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nZweck der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall          (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von\nder Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende             Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutra-\nAnwendung.                                                     gen. Das Gleiche gilt für\n(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Genossen-              1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,\nschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte\n2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,\nwird durch die Nichtigkeit nicht berührt.\nwenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Ver-\n(3) Soweit die Mitglieder eine Haftung für die Ver-             fügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass\nbindlichkeiten der Genossenschaft übernommen ha-                   Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung\nben, sind sie verpflichtet, die zur Befriedigung der Gläu-         des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,\nbiger erforderlichen Beträge nach Maßgabe der Vor-                 und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaß-\nschriften des Abschnitts 7 zu leisten.                             nahme,","2254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\n3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den                ner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall\nSchuldner und deren Aufhebung sowie die Anord-            an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.\nnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter                 (3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit\nRechtsgeschäfte des Schuldners,                           dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu\n4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens           erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der\nund                                                       Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregis-\nter nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine\n5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans\nbeglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.\nund die Aufhebung der Überwachung.\n(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht be-                                  § 107\nkannt gemacht.\nGerichtliche Erklärung\nüber die Vorschussberechnung\n§§ 103 und 104\n(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das\n(weggefallen)                          Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen\nhinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich\n§ 105                              bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführ-\nNachschusspflicht der Mitglieder                   ten Mitglieder sind besonders zu laden.\n(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder              (2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem\ndie bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenz-       Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteilig-\nordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenz-           ten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung\ngläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genos-             und den Ladungen hinzuweisen.\nsenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder\nverpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leis-                                   § 108\nten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die                            Erklärungstermin\nSatzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräf-           (1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der\ntig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschuss-        Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der\npflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans      Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erho-\nvorgesehen ist.                                               ben werden, die sonst Beteiligten zu hören.\n(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach             (2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Ein-\nKöpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein          wendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berech-\nanderes Beitragsverhältnis bestimmt.                          nung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die\n(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder        Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in\nnicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglie-       dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden\nder verteilt.                                                 Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus ange-\nsetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit\n(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen\nder sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist\nnach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Bei-\nzur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle nie-\nträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung\nderzulegen.\nder Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das\nGleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des          (3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel\n§ 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichne-         nicht statt.\nten Zahlungen.\n§ 108a\n(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine\nForderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern                                Abtretbarkeit von\ndie Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als In-                    Ansprüchen der Genossenschaft\nsolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung                (1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der\naus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.                     Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf\nden Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach\n§ 106                              § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmi-\ngung des Insolvenzgerichts abtreten.\nVorschussberechnung\n(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des\n(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nach-\nPrüfungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn\ndem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenz-\nder Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank\nordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu be-\noder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband\nrechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus\nunterstehende Stelle abgetreten wird.\nder Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vor-\nzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht\n§ 109\nFortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander an-\ngegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf                         Einziehung der Vorschüsse\nder Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.                      (1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar er-\n(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder        klärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die\nnamentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu          Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.\nverteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen,             (2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied fin-\ndass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzel-            det nach Maßgabe der Zivilprozessordnung auf Grund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006               2255\neiner vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung           solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das In-\nund eines Auszuges aus der Berechnung statt.                  solvenzgericht.\n(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der            (2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit\nZivilprozessordnung zu erhebenden Klagen ist das              seiner Erfüllung in Verzug gerät.\nAmtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren an-\nhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zustän-                                   § 113\ndigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht                           Zusatzberechnung\nausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insol-\nvenzgericht gehört.                                              (1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mit-\nglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende\nGesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des\n§ 110\nauf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder\nHinterlegung oder Anlage der Vorschüsse                 aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist,\nDie eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des             hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung auf-\n§ 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzu-          zustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten\nlegen.                                                        auch für die Zusatzberechnung.\n(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erfor-\n§ 111                               derlichenfalls zu wiederholen.\nAnfechtungsklage\n§ 114\n(1) Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar er-\nklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die                          Nachschussberechnung\nKlage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Sie           (1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung\nfindet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkün-      nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder\ndung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der         sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit\nKläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1          nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse\nanberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne              verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich fest-\nsein Verschulden geltend zu machen außerstande war.           zustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung\n(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle     des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er\nbeitragspflichtigen Mitglieder.                               durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist.\nDie Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Ge-\n§ 112                               richts niederzulegen.\nVerfahren bei Anfechtungsklage                       (2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können\ndie Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezo-\n(1) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht\ngen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergän-\nzu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar\nzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und\nerklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor\nder zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wie-\nAblauf der bezeichneten Notfrist. Mehrere Anfech-\nviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leis-\ntungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung\nten haben (Nachschussberechnung).\nund Entscheidung zu verbinden.\n(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vor-\n(2) Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses        schriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift\ndie sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsge-         des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder,\nrichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine\nderen Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich\nPartei in einem solchen Prozess vor der Verhandlung           herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.\nzur Hauptsache dies beantragt, durch Beschluss die\nsämtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen                                   § 115\nBezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen\nBeschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Die                            Nachtragsverteilung\nNotfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.             (1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nach-\n(3) Ist der Beschluss rechtskräftig, so gelten die         schussberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unver-\nStreitsachen als bei dem Landgericht anhängig. Die            züglich den gemäß § 110 vorhandenen Bestand und,\nim Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten           so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinrei-\nwerden als Teil der bei dem Landgericht erwachsenen           chender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der\nKosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz.         Nachtragsverteilung nach § 203 der Insolvenzordnung\nunter die Gläubiger zu verteilen. Soweit es keiner Nach-\n(4) Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung über        schussberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter\ndie Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Auf-          die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem\nhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entspre-            die Feststellung nach § 114 Abs. 1 auf der Geschäfts-\nchende Anwendung.                                             stelle des Gerichts niedergelegt ist.\n§ 112a                                 (2) Außer den Anteilen auf die in §§ 189 bis 191 der\nInsolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zu-\nVergleich über Nachschüsse                      rückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche\n(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von dem           im Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklich be-\nMitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich ab-         stritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt überlassen,\nschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit         den Widerspruch des Vorstands durch Klage zu besei-\nder Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein             tigen. Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begrün-","2256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\ndet erklärt wird, werden die Anteile zur Verteilung unter     § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollstän-\ndie übrigen Gläubiger frei.                                   dig befriedigt oder sichergestellt sind.\n(3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforder-\nlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die                                    § 115e\nMitglieder zurückzuzahlen.\nEigenverwaltung\n§ 115a                                  Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung\nAbschlagsverteilung der Nachschüsse                  die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters\nangeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maß-\n(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens\ngabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der\nvoraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der\nSachwalter tritt.\nInsolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigeraus-\nschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und des Insol-\nvenzgerichts die nach § 110 eingezogenen Beträge                                        § 116\nschon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt\nInsolvenzplan\nim Wege der Abschlagsverteilung nach den §§ 187\nbis 195 der Insolvenzordnung an die Gläubiger vertei-            Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den In-\nlen. Eine Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit       solvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzu-\nnach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen              wenden:\nmit einer Erstattung eingezogener Beträge an Mitglie-\nder nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist.       1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Been-\ndigung des Nachschussverfahrens beim Insolvenz-\n(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläu-            gericht eingeht;\nbiger ein Überschuss aus der Insolvenzmasse ergeben,\nso sind die zuviel gezahlten Beträge den Mitgliedern          2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in\naus dem Überschuss zu erstatten.                                  welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse\ngeleistet haben und zu welchen weiteren Nach-\n§ 115b                                   schüssen sie nach der Satzung herangezogen wer-\nNachschusspflicht                              den könnten;\nausgeschiedener Mitglieder                      3. bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der\nSobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in              Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den\n§ 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch                 Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Genossen-\nnicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mit-               schaft sind, und den übrigen Gläubigern unterschie-\ngliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen,               den werden;\nsind die hierzu erforderlichen Beiträge von den inner-\n4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht\nhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröff-\nden Prüfungsverband, dem die Genossenschaft an-\nnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag\ngehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Inte-\nausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach\nressen der Mitglieder vereinbar ist.\n§ 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterlie-\ngen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu\nleisten.                                                                                § 117\nFortsetzung der Genossenschaft\n§ 115c\nBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder                  (1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des\nSchuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines\n(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Be-\nInsolvenzplans, der den Fortbestand der Genossen-\nrechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen\nschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann die Gene-\nMitglieder aufzustellen.\nralversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft\n(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen             beschließen. Zugleich mit dem Beschluss über die\nMitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die           Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6 Nr. 3\nBeiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögen            notwendige Bestimmung in der Satzung zu beschlie-\neinzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.       ßen, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3,    im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genos-\n§§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende             senschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur In-\nAnwendung.                                                    solvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haft-\nsumme oder überhaupt nicht zu leisten haben.\n§ 115d                                  (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einer\nEinziehung und                           Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen\nErstattung von Nachschüssen                      Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere\n(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die      Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die\nEinziehung der Nachschüsse von den in der Genossen-           Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.\nschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt.                   (3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusam-\n(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglie-         men mit dem Beschluss über die Nachschusspflicht der\nder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von die-         Mitglieder durch den Vorstand unverzüglich zur Eintra-\nsen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in          gung in das Genossenschaftsregister anzumelden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006                  2257\n§ 118                                                          § 121\nKündigung bei                                                     Haftsumme\nFortsetzung der Genossenschaft                                  bei mehreren Geschäftsanteilen\nIst ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil\n(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach\nbeteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie nied-\n§ 117 beschlossen, kann kündigen\nriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf\n1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mit-           den Gesamtbetrag. Die Satzung kann einen noch hö-\nglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch            heren Betrag festsetzen. Sie kann auch bestimmen,\nzur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme      dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsan-\nseines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert       teilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.\nworden ist;\n§§ 122 bis 145\n2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene\nMitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu                                     (weggefallen)\nUnrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-\nsammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder                                       Abschnitt 9\nder Gegenstand der Beschlussfassung nicht ord-                         Straf- und Bußgeldvorschriften\nnungsgemäß angekündigt worden ist.\nHat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Ge-                                      § 146\nnossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündi-                                   (weggefallen)\ngen; für die Vertreter gilt Satz 1.\n(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann                                      § 147\nnur innerhalb eines Monats zum Schluss des Ge-                                     Falsche Angaben\nschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den                       oder unrichtige Darstellung\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschluss-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands\nder Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung.\noder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung\nIst der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt\nnach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluss zur Fort-\ndie Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der Kündi-\nsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht\ngung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Ge-\noder erhebliche Umstände verschweigt.\nnossenschaft weder für noch gegen das Mitglied.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-\n(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft        stands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator\nist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das\nMitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.         1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellun-\ngen oder Übersichten über den Vermögensstand,\n(4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen Mit-             die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen\nglieds mit der Genossenschaft ist die für die Fortset-            oder Auskünften in der Generalversammlung unrich-\nzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz             tig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in\nmaßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist               § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des\nvorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des § 73 Abs. 4 bin-            Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,\nnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitglied-               2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-\nschaft auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sons-               schriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genos-\ntige Vermögen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich             senschaft zu geben sind, falsche Angaben macht\ndes § 73 Abs. 3 keinen Anspruch.                                  oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig\nwiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in\nAbschnitt 8                                § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Handels-\ngesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.\nHaftsumme\n§ 148\n§ 119                                            Pflichtverletzung bei Verlust,\nBestimmung der Haftsumme                               Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nBestimmt die Satzung, dass die Mitglieder be-\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insol-\nvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in          1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht\nder Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil fest-         oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige\ngesetzt werden.                                                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erstattet oder\n§ 120                             2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht\nHerabsetzung der Haftsumme                           oder nicht rechtzeitig beantragt.\nFür die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1           (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Frei-\nbis 3 sinngemäß.                                              heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006\n§ 149                                                   Abschnitt 10\n(weggefallen)                                           Schlussvorschriften\n§ 150                                                        § 155\nVerletzung der Berichtspflicht\nAltregister im Beitrittsgebiet\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nRegister, in die landwirtschaftliche Produktionsge-\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe\nnossenschaften, Produktionsgenossenschaften des\neines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch be-\nHandwerks oder andere Genossenschaften oder ko-\nrichtet oder erhebliche Umstände im Bericht ver-\noperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3\nschweigt.\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Okto-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-        ber 1990 eingetragen waren, gelten als Genossen-\nsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen       schaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Ge-\nanderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe       setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nbis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.                           richtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in\ndiese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese\n§ 151                             Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfah-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                 rensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Ver-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nwaltungsbehörde vorgenommen worden sind.\nGeldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genos-\nsenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-\nheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als                                               § 156\n1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder                   Bekanntmachung von Eintragungen\nLiquidator oder                                              (1) Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a des Handelsge-\n2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers                          setzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister An-\nwendung. Eine gerichtliche Bekanntmachung von Ein-\nbekannt geworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der\ntragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28\nNummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 340m in\nAbs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in\nVerbindung mit § 333 des Handelsgesetzbuchs mit\nden Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82\nStrafe bedroht ist.\nAbs. 1 und des § 97 und nur durch den Bundesanzeiger\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-        statt. Auf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben\nsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen       dem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Be-\nanderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe       kanntmachungen bestimmen; in diesem Fall hat das\nbis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird be-           Gericht jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen,\nstraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten        in denen während des nächsten Jahres die Veröffentli-\nArt, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,        chungen erfolgen sollen. Wird das Genossenschaftsre-\ndas ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1              gister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt\nbekannt geworden ist, unbefugt verwertet.                     und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft         nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug\nverfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liqui-      vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem\ndator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein      Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet,\nMitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind          so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.\nder Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.            (2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister\nsowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweignie-\n§ 152                             derlassung erfolgen, sind durch das Gericht der Haupt-\nBußgeldvorschriften                        niederlassung bekannt zu machen. Eine Bekanntma-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                            chung durch das Gericht der Zweigniederlassung findet\nnur auf Antrag des Vorstands statt.\n1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert,\nsich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei             (3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden\neiner Abstimmung in der Generalversammlung oder           die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffent-\nder Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Ver-       licht.\ntreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme           (4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Ta-\noder                                                      ges als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oder im\n2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet,       Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekannt-\nverspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Ab-        machung enthaltenden Blätter erschienen ist.\nstimmung in der Generalversammlung oder der Ver-\ntreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter                                    § 157\nnicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.                                    Anmeldungen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                      zum Genossenschaftsregister\nbis zu zehntausend Euro geahndet werden.                         Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genos-\nsenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des\n§§ 153 und 154                          Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzuneh-\n(weggefallen)                         menden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Li-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006            2259\nquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzurei-          rates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung\nchen.                                                         und Führung des Genossenschaftsregisters, die Ein-\nsicht in das Genossenschaftsregister und das Verfah-\n§ 158                               ren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntma-\nNichterscheinen                           chungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben\neines Bekanntmachungsblattes                      werden, dass das Geburtsdatum von in das Genossen-\nschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintra-\n(1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genossen-           gung in das Genossenschaftsregister anzumelden so-\nschaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt bestimmt,      wie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweig-\ndas vorübergehend oder dauerhaft nicht erscheint,             niederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; so-\nmüssen bis zum Wiedererscheinen des Blattes oder ei-          weit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorge-\nner anderweitigen Regelung durch die Satzung die Be-          schrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs\nkanntmachungen statt in dem nicht erscheinenden               entsprechende Anwendung. Für die Fälle, in denen die\nBlatt in einem der Blätter erfolgen, in denen die Eintra-     Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsge-\ngungen in das Genossenschaftsregister bekannt ge-             setzbuchs bestimmt haben, dass das Genossen-\nmacht werden.                                                 schaftsregister in maschineller Form als automatisierte\n(2) Macht das Registergericht die Eintragungen in          Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung\ndas Genossenschaftsregister nur im Bundesanzeiger             nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getrof-\nbekannt, hat es für die Bekanntmachung der Einberu-           fen werden; dabei können auch Einzelheiten der Ein-\nfung der Generalversammlung, in der im Sinne des Ab-          richtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung\nsatzes 1 die Satzung geändert werden soll, auf Antrag         von Daten aus dem Genossenschaftsregister durch Ab-\ndes Vorstands oder einer anderen nach der Satzung             ruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsge-\noder diesem Gesetz zur Einberufung befugten Person            setzbuchs) geregelt werden.\nmindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen.\n§ 162\n§ 159\nÜbergangsvorschrift\n(weggefallen)                                         für Wohnungsunternehmen\n§ 160                                  Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Woh-\nnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen\nZwangsgeldverfahren\nWohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht\n(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem nach         eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglie-\n§ 10 zuständigen Gericht zur Befolgung der in §§ 14,          der des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeit-\n25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2,         punkt angehören.\n§ 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung\nvon Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind die                                   § 163\nMitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Be-\nfolgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Ver-                              (weggefallen)\nbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48\nAbs. 3 und 4 Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2,                                    § 164\n§§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes und in § 242                           Übergangsregelung zur\nAbs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetz-               Beschränkung der Jahresabschlussprüfung\nbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder\n§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an\ndes Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquida-\ngeltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des\ntoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Ge-\nJahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember\nnossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht\n2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.\nlänger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähi-\ngen Aufsichtsrat ist. Das einzelne Zwangsgeld darf den\nBetrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.                                          § 165\n(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maßge-                           Übergangsvorschrift\nbend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetz-                             zum Euro-Bilanzgesetz\nbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister                (1) § 63e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste\ngelten. Auf die Erzwingung der Befolgung der in § 242         Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätestens\nAbs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetz-          bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt\nbuchs enthaltenen Vorschriften ist § 335 Satz 2 und 3         worden sein muss.\ndes Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\n(2) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann\n§ 161                               bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungs-\nverband auch dann registriert werden, wenn noch keine\nVerordnungsermächtigung                        Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrie-\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,          rung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             zu befristen."]}